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Dienstag, 2. Juli 2019

IC Immobilien Holding AG: Mitteilung Mehrheitsbeteiligung an IC Immobilien Holding AG - Einleitung aktienrechtliches Squeeze-Out-Verfahrens

Veröffentlichung von Insiderinformationen gemäß Artikel 17 MAR

Frankfurt am Main - Mitteilung einer Mehrheitsbeteiligung an der IC Immobilien Holding AG, Einleitung eines aktienrechtlichen Squeeze-Out-Verfahrens nach §§ 327a ff. AktG durch die E.L.A. Vermögensverwaltung GmbH, Würzburg

Die E.L.A. Vermögensverwaltung GmbH, Würzburg, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Würzburg unter HRB 11972 hat der IC Immobilien Holding AG heute mitgeteilt, dass sie insgesamt 2.925.369 der auf den Inhaber lautenden Stückaktien der IC Immobilien Holding AG und damit ca. 97,13% des Grundkapitals der IC Immobilien Holding AG hält und dementsprechend Hauptaktionärin im Sinne des § 327a Abs. 1 AktG ist.

Weiterhin hat die E.L.A. Vermögensverwaltung GmbH, Würzburg, gegenüber dem Vorstand der IC Immobilien Holding AG das schriftliche Verlangen im Sinne des § 327a Abs. 1 AktG gestellt, dass die Hauptversammlung der IC Immobilien Holding AG die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre auf die E.L.A. Vermögensverwaltung GmbH, Würzburg, als Hauptaktionärin gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung beschließt.

Die E.L.A. Vermögensverwaltung GmbH, Würzburg, wird dieses Verlangen - nach Ermittlung der Barabfindung und der Prüfung der Angemessenheit der Barabfindung durch den gerichtlich bestellten Prüfer - durch Angabe der Abfindungshöhe und Vorlage der gesetzlich geforderten Dokumente konkretisieren.

Die E.L.A. Vermögensverwaltung GmbH, Würzburg, hat den Vorstand der IC Immobilien Holding AG daher aufgefordert, alle für die Beschlussfassung nach §§ 327a ff. AktG erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen und notwendigen Unterlagen und Informationen gemäß § 327b Abs. 1 AktG zur Verfügung zu stellen.

Frankfurt am Main, den 01. Juli 2019

IC Immobilien Holding AG
Der Vorstand

Montag, 1. Juli 2019

Anstehende Spruchverfahren

Die Rechtsanwaltskanzlei ARENDTS ANWÄLTE vertritt Minderheitsaktionäre insbesondere in folgenden anstehenden Spruchverfahren:
  • AGO AG Energie + Anlagenverschmelzungsrechtlicher Squeeze-out am 5. April 2019 eingetragen und am 6. April 2019 bekannt gemacht (Fristablauf: 8. Juli 2019)
  • Diebold Nixdorf AG (früher: Wincor Nixdorf AG): verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out am 10. Mai 2019 eingetragen und bekannt gemacht (Fristablauf: 12. August 2019)
  • Elektrische Licht- und Kraftanlagen AG (Elikraft): Squeeze-out, ao. Hauptversammlung am 24. Mai 2019
  • Linde AGverschmelzungsrechtlicher Squeeze-out nach vergleichsweiser Beilegung von Anfechtungs- und Nichtigkeitsklagen eingetragen, Bekanntmachung am 9. April 2019 (Fristablauf: 9. Juli 2019)
  • Pironet AGSqueeze-out am 10. April 2019 eingetragen und am 11. April 2019 bekannt gemacht (Fristablauf: 11. Juli 2019)
  • Sanacorp Pharmaholding AG: Squeeze-out der Vorzugsaktien, Hauptversammlung am 2. Juli 2019
  • TIVOLI Grundstücks-AG: Squeeze-out, Hauptversammlung am 18. Juli 2019
  • TRIPLAN AG: verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out, Eintragung und Bekanntmachung am 27. Mai 2019 (Fristablauf: 27. August 2019)
(Angaben ohne Gewähr)

Anfragen an: kanzlei@anlageanwalt.de

Freitag, 28. Juni 2019

Bekanntmachung der Beendigung des Spruchverfahrens zum Squeeze-out bei der Ariston Real Estate AG: Anhebung der Barabfindung auf EUR 1,45

Hans-Dieter Lorenz
München

Bekanntmachung des gerichtlichen Teil-Vergleichs zur Beendigung des Spruchverfahrens im Zusammenhang mit dem Ausschluss (Squeeze-out) der früheren Minderheitsaktionäre der Ariston Real Estate AG gemäß §§ 327a ff. AktG

In dem aktienrechtlichen Spruchverfahren bei dem Landgericht München I, 5 HKO 4594/17, zur Bestimmung der angemessenen Barabfindung im Rahmen des Squeeze-out bei der Ariston Real Estate AG gibt der Antragsgegner, Herr Hans-Dieter Lorenz, München, den Inhalt des durch den Beschluss des Landgericht München I vom 16. Mai 2019 festgestellten gerichtlichen Vergleichs bekannt:

Landgericht München I

Az: 5 HKO 4594/17

In dem Spruchverfahren

1. [.]  bis 75. [.]

Antragsteller

Zustellungsbevollmächtigte: [.]

Verfahrensbevollmächtigte: [.]

gegen

Lorenz, Hans-Dieter, München

Antragsgegner

Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Hengeler Mueller, Düsseldorf

Gemeinsamer Vertreter der nicht selbst als Antragsteller am Verfahren beteiligten ehemaligen Aktionäre (§ 6 SpruchG): Rechtsanwalt Dr. Wirth, Andreas, München

wegen Barabfindung

erlässt das Landgericht München I - 5. Kammer für Handelssachen - durch Vorsitzenden Richter am Landgericht Dr. Krenek am 16.05.2019 folgenden

Beschluss

I. Es wird festgestellt, dass die Antragsteller zu 1) bis 4) und 12) bis 75), der Antragsgegner und der gemeinsame Vertreter der nicht selbst als Antragsteller am Verfahren beteiligten ehemaligen Aktionäre durch Einreichung von Schriftsätzen (.) den gerichtlichen Vergleichsvorschlag vom 12.3.2019 (Bl. 303/307 d.A.) angenommen und daher den nachfolgenden (Teil-)Vergleich abgeschlossen haben:

Präambel:

Die Hauptversammlung der Ariston Real Estate AG vom 29.12.2016 fasste den Beschluss, die Aktien der Minderheitsaktionäre auf den Hauptaktionär Hans-Dieter Lorenz gegen eine Barabfindung in Höhe von EUR 1,04 je auf den Namen lautende Stückaktie zu übertragen. Der Beschluss wurde am 7.3.2017 in das Handelsregister eingetragen.

Insgesamt 74 Antragsteller haben ein Spruchverfahren beim Landgericht München I zur Festsetzung einer angemessenen Barabfindung eingeleitet. Zur Begründung berufen sie sich vor allem darauf, das gewählte Net Asset Value-Verfahren stelle sich als ungeeignet für die Ermittlung des Unternehmenswertes dar; vielmehr müsse der Ertragswert zugrunde gelegt werden. In jedem Fall aber seien die angesetzten Werte für die einzelnen Immobilien in Bremen, in Freising, in Brandenburg, in Ansbach und in Bonn deutlich zu niedrig angesetzt mit Blick auf die aktuelle Lage am Immobilienmarkt. Der Ansatz des Barwerts der Verwaltungskosten müsse deutlich reduziert werden. Ebenso hätten die in erheblicher Höhe vorhandenen Verlustvorträge berücksichtigt werden müssen.

Der Antragsgegner stellt die Zulässigkeit der Anträge nicht mehr infrage, hält aber den in der Hauptversammlung festgesetzten Abfindungsbetrag je Aktie für angemessen. Die angewandte Net Asset Value-Methode werde in der Rechtsprechung und der betriebswirtschaftlichen Literatur als zur Ermittlung des Werts einer vermögensverwaltenden Immobiliengesellschaft geeignet anerkannt. Der Wert der einzelnen Immobilien sei von unabhängigen Sachverständigen ermittelt worden, an deren Qualifikation kein Zweifel bestehe. Bei den Verwaltungskosten handele es sich nicht um Bewirtschaftungskosten der Immobilien, sondern um die notwendigen Kosten zur Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs der Ariston Real Estate in dem vom Management geplanten Umfang, der in Abzug gebracht werden müsse. Verlustvorträge seien mangels Verkehrsfähigkeit beim Net Asset Value-Verfahren nicht zu berücksichtigen.

Die Beteiligten schließen unter Aufrechthaltung ihrer jeweiligen unterschiedlichen Standpunkte in rechtlicher und bewertungsmäßiger Sicht zur Angemessenheit der Barabfindung und zur Vermeidung einer aufwändigen Fortsetzung des Verfahrens auf Vorschlag des Gerichts folgenden

Vergleich:

I.

1. Die gezahlte Barabfindung von EUR 1,04 je Namensaktie wird auf EUR 1,45 je Aktie erhöht. Der Erhöhungsbetrag von EUR 0,41 je Aktie ist seit dem Tag der Hauptversammlung, also ab dem 29.12.2016 (erster Tag des Zinslaufs), mit jährlich 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB zu verzinsen.

2. Im Gegenzug verzichten die diesem Vergleich zustimmenden Antragsteller hiermit auf sämtliche etwa darüber hinausgehende Ansprüche auf Leistung einer angemessenen Barabfindung. Dieser Verzicht bleibt unabhängig davon wirksam, zu welchem Ergebnis das möglicherweise fortgesetzte Spruchverfahren mit nicht diesem Vergleich beitretenden Beteiligten kommen wird.

3. Für die von dem gemeinsamen Vertreter vertretenen ehemaligen Minderheitsaktionäre der Ariston Real Estate AG erstreckt sich dieser Verzicht nicht auf die Fälle, in denen das Gericht in dem möglicherweise fortgesetzten Spruchverfahren eine Sachentscheidung mit einer höheren als der hier vereinbarten Barabfindung trifft. Eine Sachentscheidung ist hierbei nur eine solche, die auf einer weiteren Aufklärung der für den Unternehmenswert maßgebenden Umstände (insbesondere neue Tatsachen/weitere Sachverständigengutachten) oder auf rechtlichen Gesichtspunkten beruht. Im Falle einer solchen höheren Sachentscheidung erfolgt die Auszahlung des Differenzbetrages durch den Antragsgegner an die betreffenden Minderheitsaktionäre spätestens innerhalb von zwei Monaten nach Rechtskraft der Entscheidung in entsprechender Anwendung der Ziffern I.4 und I.5 dieses Vergleichs.

4. Der Erhöhungsbetrag wird zwei Monate nach Bekanntmachung der Abwicklungshinweise gemäß Ziffer VII. zur Zahlung fällig und den berechtigten ehemaligen Minderheitsaktionären der Ariston Real Estate AG, soweit möglich, ohne Weiteres bankmäßig gutgeschrieben. Bereits geleistete Zahlungen sind anzurechnen. Berechtigte Minderheitsaktionäre, die den Erhöhungsbetrag nicht spätestens drei Monate nach Bekanntmachung der Abwicklungshinweise gemäß Ziffer VII. erhalten haben, werden gebeten, ihren Anspruch auf Zahlung des Erhöhungsbetrages samt Zinsen bei der Zentralen Abwicklungsstelle gemäß Ziffer II.1. geltend zu machen.

5. Die Ansprüche auf Zahlung des Erhöhungsbetrages samt Zinsen erlöschen sechs Monate nach dem Tag, an dem die Abwicklungshinweise gemäß Ziffer VII. bekannt gemacht worden sind, soweit die Ansprüche nicht im Einklang mit Ziffer I.2. geltend gemacht worden sind. In letzterem Fall verjähren die Ansprüche zwölf Monate nach Bekanntmachung der Abwicklungshinweise gemäß Ziffer VII.

II.

1. Mit der Zahlung des Erhöhungsbetrages samt Zinsen wird die biw Bank für Investments und Wertpapiere AG, Frankfurt am Main, oder ein anderes von dem Antragsgegner zu bestimmendes Kreditinstitut als zentrale Abwicklungsstelle beauftragt ("Zentrale Abwicklungsstelle"). Details zur Zentralen Abwicklungsstelle und deren genaue Postadresse werden in den Abwicklungshinweisen gemäß Ziffer VII. veröffentlicht.

2. Die Erfüllung aller sich aus den vorstehenden Regelungen ergebenden Nachzahlungsverpflichtungen ist für die ehemaligen Minderheitsaktionäre der Ariston Real Estate AG kosten-, provisions- und spesenfrei.

III.

1. Dieser Vergleich wird mit seiner Feststellung durch Beschluss gemäß § 11 Abs. 4 Satz 2 SpruchG wirksam. Mit der Feststellung ist das gerichtliche Spruchverfahren in Bezug auf diejenigen Antragsteller beendet, die diesem Vergleich zugestimmt haben. Der gemeinsame Vertreter stimmt dem Vergleich zu und verzichtet auf das Recht zur Fortführung des Verfahrens gemäß § 6 Abs. 3 SpruchG.

2. Die Anträge mit den darin enthaltenen Rügen der dem Vergleich zustimmenden Antragsteller gelten als mit Wirksamwerden dieses Vergleichs zurückgenommen. Diese Antragsteller nehmen vorsorglich ihre Anträge mit den darin enthaltenen Rügen zurück. Der Antragsgegner stimmt der Rücknahme der Anträge zu.

IV.

Dieser Vergleich wirkt für alle ehemaligen Minderheitsaktionäre der Ariston Real Estate AG mit Ausnahme der Antragsteller in diesem Spruchverfahren, die diesem Vergleich nicht zustimmen. Er stellt insoweit einen echten Vertrag zugunsten Dritter dar (§§ 328 ff. BGB).

V.

[.]

VI.

1. Mit der Erfüllung dieses Vergleichs sind alle Ansprüche der diesem Vergleich zustimmenden Antragsteller und der ehemaligen Aktionäre, die nicht selbst einen Antrag in diesem Verfahren gestellt haben, sowie des gemeinsamen Vertreters, gleich welcher Art und gleich welchen Rechtsgrunds im Zusammenhang mit dem Spruchverfahren und diesem Vergleich einschließlich etwaige Ansprüche nach § 327b Abs. 2 2. Hs. AktG, erledigt und abgegolten.

2. Dieser Vergleich enthält sämtliche Abreden der Beteiligten, die zur Beilegung des Spruchverfahrens getroffen wurden. Weitere Absprachen wurden nicht getroffen. Soweit solche noch zu treffen wären, bedürfen sie der Schriftform. Der Antragsgegner versichert, dass im Zusammenhang mit diesem Vergleich den Antragstellern und/oder ehemaligen Aktionären der Ariston Real Estate AG keine Sondervorteile gewährt, zugesagt, oder in Aussicht gestellt worden sind.

3. Sollte eine Bestimmung dieses Vergleichs unwirksam sein oder werden, wird dadurch die Gültigkeit seiner übrigen Bestimmungen nicht berührt. Statt der unwirksamen Bestimmung gilt die gesetzlich zulässige Regelung, die dem in der unwirksamen Bestimmung zum Ausdruck kommenden Sinn und Zweck wirtschaftlich am Nächsten kommt.

4. Für sämtliche Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vergleich oder seiner Gültigkeit ist ausschließlich das Landgericht München I zuständig, soweit gesetzlich zulässig.

VII.

[.]


Abwicklungshinweise / Technische Abwicklung der Nachbesserung

Im Rahmen des aktienrechtlichen Spruchverfahrens wurde mit dem oben wiedergegebenen Beschluss des Landgerichts München I vom 16. Mai 2019 die von Herrn Hans-Dieter Lorenz für die Übertagung der Aktien der Minderheitsaktionäre der Ariston Real Estate AG auf den Hauptaktionär Hans-Dieter Lorenz zu zahlende Barabfindung von EUR 1,04 um EUR 0,41 (der "Erhöhungsbetrag") auf EUR 1,45 je Stückaktie erhöht.

Der Erhöhungsbetrag von EUR 0,41 je Stückaktie der Ariston Real Estate AG ist für den Zeitraum vom 29. Dezember 2016 (erster Tag des Zinslaufs) bis einschließlich dem Tag, der dem Auszahlungstag unmittelbar vorausgeht (voraussichtlicher Auszahlungstag 02.07.2019) mit jährlich 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB zu verzinsen. Die Zinsen gelangen ohne Abzug von Abschlagsteuern zur Auszahlung, sind jedoch einkommensteuerpflichtig.

Als Zentralabwicklungsstelle für die Auszahlung des Erhöhungsbetrags inkl. der Zinsen fungiert die flatex Bank AG, Frankfurt am Main.

Nachbesserungsberechtigte ehemalige Minderheitsaktionäre der Ariston Real Estate AG, die nach wie vor bei dem Kreditinstitut ein Konto unterhalten, über das seinerzeit die ursprüngliche Barabfindung im Rahmen der Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der Ariston Real Estate AG auf den Hauptaktionär abgewickelt wurde, brauchen hinsichtlich der Gutschrift des Erhöhungsbetrages nichts zu veranlassen.

Nachbesserungsberechtigte ehemalige Minderheitsaktionäre, die zwischenzeitlich ihre Bankverbindung gewechselt oder aus sonstigen Gründen bis drei Monate nach Bekanntmachung des vorstehend veröffentlichten Vergleichs und der Abwicklungshinweise den Erhöhungsbetrag nicht erhalten haben, werden gebeten, sich unter Vorlage einschlägiger Unterlagen zum Nachweis der abfindungsberechtigten Aktien möglichst umgehend an die Zentralabwicklungsstelle (flatex Bank AG, Abt. Capital Markets, Hammfelddamm 4, 41460 Neuss, Fax +49 2156-4920299) zu wenden. Dieser Nachweis hat durch Bankabrechnung oder Bankbestätigung zu erfolgen und muss den Namen des nachbesserungsberechtigten ehemaligen Minderheitsaktionärs, die Depotnummer(n), die Stückzahl der abfindungsberechtigten Aktien, sowie den Namen und die Bankleitzahl / den BIC des ehemals depotführenden Kreditinstituts enthalten. Mit der Übersendung des Nachweises ist zugleich das Einverständnis verbunden, dass diese Daten an Dritte weitergegeben werden, die mit der banktechnischen Abwicklung betraut werden.

Bei Rückfragen werden die nachbesserungsberechtigten ehemaligen Minderheitsaktionäre der Ariston Real Estate AG gebeten, sich an ihre jeweilige Depotbank zu wenden.

Alle Zahlungen im Rahmen der Zahlung des Erhöhungsbetrages sind für die nachbesserungsberechtigten ehemaligen Minderheitsaktionäre der Ariston Real Estate AG kosten- und provisionsfrei.

Hans-Dieter Lorenz

Juni 2019

_______

Anmerkung der Redaktion: Das Spruchverfahren ist nach einem Vergleich mit den noch verbliebenen Antragstellern abgeschlossen.

Überprüfungsverfahren zum Squeeze-out bei der BEKO HOLDING AG: Verhandlung vor dem Landesgericht Krems an der Donau nunmehr am 13. September 2019

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

In dem Überprüfungsverfahren zum Squeeze-out bei der BEKO HOLDING AG hatte das bei der österreichischen Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) angesiedelte "Gremium zur Überprüfung des Umtauschverhältnisses nach dem AktG" bei seiner Sitzung am 24. April 2019 den Gutachtensentwurf angenommen und einen angemessenen Wert in Höhe von EUR 7,05 je BEKO-Aktie festgestellt. Das Gremium folgte damit dem von ihm bestellten Sachverständigen WP/StB Dr. Klaus Rabel, p.A. Rabel & Partner GmbH Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft. Dieser kam in seinem Gutachten vom 31. Januar 2018 zu einem Wert in Höhe von EUR 7,05 je BEKO-Aktie: https://spruchverfahren.blogspot.com/2018/04/uberprufungsverfahren-zum-squeeze-out.html.

Das Landesgericht Krems an der Donau hat aufgrund von Vertagungsbitten den ursprünglich auf den 28. Juni 2019 festgelegten Termin auf den 13. September 2019, 9:00 bis 16:00 Uhr, verschoben. Bei diesem Verhandlungstermin sollen der vom Gremium bestellte Sachverständige Dr. Rabel sowie mehrere Zeugen, u.a. der Auftragsgutachter und der sachverständige Prüfer, angehört werden.

Die Hauptaktionärin Kotauczek & Fritsch OG (früher: BEKO Beteiligungsverwaltung OG) hatte als Barabfindung lediglich EUR 5,80 je BEKO-Aktien angeboten, siehe http://spruchverfahren.blogspot.de/2016/01/bekanntmachung-des-squeeze-outs-bei-der.html.

Gremium, Az. Gr 1/16
LG Krems an der Donau, Az. 10 Fr 183/16p
Jürgen Jaeckel u.a. ./. Kotauczek & Fritsch OG
Gemeinsame Vertreterin: RA´in Dr. Maria Brandstetter, 1010 Wien
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, Kotauczek & Fritsch OG:
Oberhammer Rechtsanwälte GmbH, A-1010 Wien

Mittwoch, 26. Juni 2019

Delisting-Erwerbsangebot für Aktien der Constantin Medien AG

Veröffentlichung der Entscheidung zur Abgabe eines öffentlichen Delisting-Erwerbsangebots gemäß § 10 Abs. 1 und Abs. 3 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes (WpÜG) in Verbindung mit § 39 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 des Börsengesetzes (BörsG)

Bieterin:

Highlight Communications AG
Netzibodenstrasse 23b 
4133 Pratteln 
Schweiz 
eingetragen im Handelsregister des Kantons Basel-Landschaft unter CHE-100.774.645

Zielgesellschaft:


Constantin Medien AG 
Münchener Str. 101 g 
85737 Ismaning 
Deutschland
eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts München unter HRB 148760 
ISIN DE0009147207 | WKN: 914720

Angaben der Bieter:

Die Highlight Communications AG (die 'Bieterin') hat heute entschieden, ein öffentliches Delisting-Erwerbsangebot gemäß § 39 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 BörsG in Form eines Barangebots an die Aktionäre der Constantin Medien AG mit Sitz in Ismaning, Deutschland (nachfolgend auch die 'Gesellschaft'), zum Erwerb sämtlicher nicht bereits von der Bieterin gehaltenen auf den Inhaber lautenden Stückaktien der Constantin Medien AG mit einem rechnerischen Anteil am Grundkapital der Constantin Medien AG von je EUR 1,00 (ISIN DE0009147207) (die 'Constantin-Aktien') abzugeben (das 'Delisting- Angebot'). Die Bieterin hält derzeit unmittelbar 79.44% des Grundkapitals der Constantin Medien AG.

Für jeder der Bieterin eingereichte Constantin-Aktie wird die Bieterin, vorbehaltlich der endgültigen Bestimmungen des Mindestpreises und der endgültigen Festlegung in der Angebotsunterlage, EUR 2,30 in bar als Gegenleistung anbieten.

Die Bieterin beabsichtigt derzeit, in Abstimmung mit der Gesellschaft den Widerruf der Zulassung der Constantin-Aktien zum Handel im regulierten Markt an der Frankfurter Wertpapierbörse zu veranlassen (sog. Delisting).

Das Delisting-Angebot wird im Übrigen zu den in der Angebotsunterlage festgelegten Bestimmungen erfolgen. Die Angebotsunterlage und weitere Mitteilungen bezüglich des Delisting-Angebots werden im Internet unter http://www.offerdelisting.com veröffentlicht.

Wichtige Hinweise:

Diese Bekanntmachung dient lediglich Informationszwecken und ist weder ein Angebot zum Kauf noch eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebots zum Verkauf von Aktien der Constantin Medien AG. Die endgültigen Bedingungen des Delisting-Angebots sowie weitere das Delisting-Angebot betreffende Bestimmungen werden nach Gestattung der Veröffentlichung der Angebotsunterlage durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht in der Angebotsunterlage mitgeteilt. Die Bieterin behält sich vor, in den endgültigen Bedingungen und Bestimmungen des Delisting-Angebots, soweit rechtlich zulässig, von den hier dargestellten Eckdaten abzuweichen.

Investoren und Aktionären der Constantin Medien AG wird dringend empfohlen, die Angebotsunterlage sowie alle sonstigen im Zusammenhang mit dem Delisting-Angebot stehenden Dokumente zu lesen, sobald diese bekannt gemacht worden sind, da sie wichtige Informationen enthalten werden. Außerdem wird ihnen dringend empfohlen, gegebenenfalls unabhängigen Rat einzuholen, um eine fachkundige Beurteilung des Inhalts der Angebotsunterlage und des Delisting-Angebots zu erhalten.

Pratteln, den 20. Juni 2019

Highlight Communications AG

Dienstag, 25. Juni 2019

Verlängerung des Übernahmeangebots für Aktien der Biofrontera AG

Maruho Deutschland GmbH 
Düsseldorf 

Bekanntmachung über die Verlängerung der Annahmefrist gemäß § 22 Abs. 2 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes ('WpÜG') 

Maruho Deutschland GmbH, mit Satzungssitz in Düsseldorf und Geschäftsanschrift in Leverkusen, Deutschland ('Bieter'), hat am 15. April 2019 die Angebotsunterlage ('Angebotsunterlage') für sein freiwilliges öffentliches Erwerbsangebot in der Form eines Teilangebots an die Aktionäre der Biofrontera AG, Leverkusen, Deutschland, zum Erwerb von insgesamt bis zu 4.322.530 ihrer auf den Namen lautenden nennwertlosen Stückaktien der Biofrontera AG (ISIN DE0006046113 / WKN 604611) ('Biofrontera-Aktien') gegen Zahlung einer Geldleistung von EUR 6,60 je Biofrontera-Aktie ('Erwerbsangebot') veröffentlicht.

Am 27. Mai 2019 hat der Bieter das Erwerbsangebot sowie die Angebotsunterlage geändert und aktualisiert und die angebotene Gegenleistung auf EUR 7,20 je Biofrontera-Aktie in bar erhöht ('geändertes Erwerbsangebot'). Näheres kann der Angebotsunterlage und der am 27. Mai 2019 veröffentlichten Unterlage zur Änderung des Erwerbsangebots und Aktualisierung der Angebotsunterlage ('Angebotsänderung') entnommen werden.

Am 21. Juni 2019 haben die Deutsche Balaton Biotech AG, Frankfurt am Main, und die DELPHI Unternehmensberatung Aktiengesellschaft, Heidelberg, die Angebotsunterlage für ein konkurrierendes freiwilliges öffentliches Erwerbsangebot in Form eines Teilangebots an die Aktionäre der Biofrontera AG zum Erwerb von bis zu 500.000 Biofrontera-Aktien gegen Zahlung einer Gegenleistung in Geld in Höhe von EUR 7,20 je Biofrontera-Aktie ('Konkurrierendes Angebot') veröffentlicht.

Aufgrund des veröffentlichten Konkurrierenden Angebots endet die Frist für die Annahme des geänderten Erwerbsangebots des Bieters nunmehr am 19. Juli 2019, 24:00 Uhr (Ortszeit Frankfurt am Main), soweit sie nicht nach den Bestimmungen des WpÜG erneut verlängert wird.

Alle Dokumente und Veröffentlichungen zum geänderten Erwerbsangebot des Bieters stehen im Internet unter http://www.pharma-offer.de zur Verfügung.

Leverkusen, den 21. Juni 2019

Maruho Deutschland GmbH

Biofrontera AG: Alle Vorstandsmitglieder der Biofrontera AG beabsichtigen, das Teilerwerbsangebot der Maruho Deutschland GmbH für ihre Aktien vollständig anzunehmen

- Vorstand beabsichtigt, sämtliche persönlich gehaltenen Aktien der Biofrontera AG der Maruho Deutschland GmbH anzudienen

- Vorstand möchte damit dem Angebot der Maruho Deutschland GmbH zum Erfolg verhelfen und unterstreicht Bedeutung der strategischen Partnerschaft

- Sollte sich die Deutsche Balaton AG auf der Hauptversammlung durchsetzen, dann wäre der zukünftige Erfolg der Biofrontera AG gefährdet


Leverkusen, den 21. Juni 2019 - Die Biofrontera AG (ISIN: DE0006046113), ein internationales biopharmazeutisches Unternehmen, gibt bekannt, dass ihre Vorstandsmitglieder, Prof. Dr. Hermann Lübbert, Thomas Schaffer und Christoph Dünwald, beabsichtigen, sämtliche persönlich gehaltenen Aktien der Biofrontera AG der Maruho Deutschland GmbH anzudienen und das Teilerwerbsangebot der Maruho Deutschland GmbH anzunehmen. Der Vorstand möchte damit dem Angebot der Maruho Deutschland GmbH zum Erfolg verhelfen und für andere Aktionäre als Beispiel dienen.

Eine entsprechende zweite Aktualisierung der Stellungnahme zum Teilerwerbsangebot gem. § 27 WpÜG wird heute im Internet auf der Website der Biofrontera AG unter http://www.biofrontera.com in der Rubrik "Investoren" unter "Erwerbsangebot der Maruho Deutschland GmbH" veröffentlicht: https://www.biofrontera.com/de/Erwerbsangebot-Maruho.html. Dort ist auch der bisherige Stand der Stellungnahme gem. § 27 WpÜG abrufbar. Maßgeblich im Sinne der Stellungnahme gem. § 27 WpÜG sind allein die dort enthaltenen Angaben.

Prof. Dr. Hermann Lübbert, Vorstandsvorsitzender der Biofrontera AG: "Wir als Vorstand stehen klar hinter der Biofrontera AG und ihrem eingeschlagenen Wachstumskurs. Im besten Interesse des Unternehmens haben wir uns daher dazu entschlossen, unsere Aktien in der derzeitigen Ausnahmesituation an die Maruho Deutschland GmbH abzugeben. Wir unterstreichen damit unsere Unterstützung für die langfristige strategische Partnerschaft mit dem Großaktionär Maruho. Im Falle eines erfolgreichen Abschlusses des Angebots der Maruho Deutschland GmbH werden alle Vorstandsmitglieder künftig wieder - abhängig von der Marktsituation - nennenswert in Aktien der Biofrontera AG investieren."

In Anbetracht des Ergänzungsverlangens der Deutsche Balaton AG für die Hauptversammlung der Biofrontera AG am 10. Juli 2019 ist unter anderem davon auszugehen, dass die Deutsche Balaton AG den Aufsichtsrat der Biofrontera AG künftig vollständig nach ihren Vorstellungen besetzen möchte. Auch Änderungen im Vorstand sind ihr Ziel. Damit verfolgte strategische Ziele hat die Deutsche Balaton AG bisher aber nicht veröffentlicht. Sollte sich die Deutsche Balaton AG auf der Hauptversammlung durchsetzen, dann wäre der zukünftige Erfolg der Biofrontera AG gefährdet. Ein Erfolg des Angebots der Maruho Deutschland GmbH ist daher nach Überzeugung aller Vorstandsmitglieder essenziell für den künftigen geschäftlichen Erfolg der Biofrontera AG.

CEO und Gründer Prof. Dr. Hermann Lübbert hält derzeit 744.678, CFO Thomas Schaffer 56.259 und CCO Christoph Dünwald 135.000 Aktien. In Summe sind das 935.937 Aktien. Das Freiwillige öffentliche Erwerbsangebot in Form eines Teilangebots der Maruho Deutschland GmbH zielt insgesamt auf bis zu 4.322.530 Aktien zum Preis von EUR 7,20 pro Stück und läuft - vorbehaltlich einer Fristverlängerung - am 24. Juni 2019 um 24.00 Uhr MEZ aus.

Spruchverfahren zum Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der MeVis Medical Solutions AG nunmehr vor dem OLG

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

Im dem Spruchverfahren zu dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der MeVis Medical Solutions AG als beherrschter Gesellschaft hatte das LG Bremen die Spruchanträge mit Beschluss vom 27. Dezember 2018 zurückgewiesen. Gegen diese erstinstanzliche Entscheidung hatten zahlreiche Antragsteller Beschwerden eingelegt.

Das Hanseatische Oberlandesgericht in Bremen führt das Beschwerdeverfahren unter dem Aktenzeichen 2 W 47/19. Das OLG hat der Antragsgegnerin aufgegeben, bis zum 6. September 2019 zu den Beschwerden Stellung zu nehmen.

OLG Bremen, Az. 2 W 47/19
LG Bremen, Beschluss vom 27. Dezember 2018, Az. 11 O 231/15
NEXBTL - Neue Exklusive Bio Toys Lüllemann GmbH u.a. ./. VMS Deutschlang Holdings GmbH
77 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: RA Dr. Andreas Meyer im Hagen, 28195 Bremen
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, VMS Deutschlang Holdings GmbH:
Rechtsanwälte Hengeler Mueller, 40213 Düsseldorf

Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der Celanese AG: Abschließende Entscheidung frühestens im August

von Rechtsanwalt Martin Arendts, ARENDTS ANWÄLTE


Wie von uns berichtet (http://spruchverfahren.blogspot.de/2014/06/spruchverfahren-zum-squeeze-out-bei-der_13.html), brachte das Spruchverfahren zu dem 2006 beschlossenen Squeeze-out der Minderheitsaktionäre bei 1999 von der Hoechst AG abgespaltenen Celanese AG erstinstanzlich keine Erhöhung des Barabfindungsbetrags.

Dagegen hatten mehrere Antragsteller vor fünf Jahren Beschwerden eingelegt. Das OLG Frankfurt am Main verweist nunmehr in einem Schreiben an die Beteiligten auf die vorangegangene Entscheidung zu dem Unternehmensvertrag (Beschluss vom 20. Juli 2016, Az. 21 W 21/14). Eine Entscheidung zu dem Squeeze-out werde nicht vor dem 2. August 2019 ergehen.

OLG Frankfurt am Main, Az. 21 W 64/14
LG Frankfurt am Main, Beschluss vom 27. Mai 2014, Az. 3-05 O 4/07
75 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: RA Dr. Peter Dreier, 40213 Düsseldorf
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, Celanese Europe Holding GmbH:
Rechtsanwälte Hengeler Mueller, 40213 Düsseldorf

Montag, 24. Juni 2019

METRO AG: Unaufgefordertes Angebot von EP Global Commerce unterbewertet METRO erheblich

Düsseldorf, 23. Juni 2019 – Der Vorstand der METRO AG hat die Absicht der EP Global Commerce VI GmbH (EPGC) zur Kenntnis genommen, ein freiwilliges öffentliches Übernahmeangebot für alle Aktien der METRO AG abzugeben.

METRO wird dieses unaufgeforderte Angebot umfassend bewerten, sobald die vollständige Angebotsunterlage vorliegt.

Der Angebotspreis enthält eine Prämie von ungefähr 3% auf den Schlusskurs der Stammaktie von Freitag, den 21. Juni. Der METRO Vorstand ist fest davon überzeugt, dass das Angebot von 16,00 Euro je METRO Stammaktie und 13,80 Euro je METRO Vorzugsaktie das Unternehmen erheblich unterbewertet und dessen Wertschöpfungsplan nicht reflektiert. Das Management von METRO wird seinen Kurs entschlossen fortsetzen, den Großhandels- und Lebensmittelspezialisten zu transformieren und ihn effektiv im sich ändernden Marktumfeld zu positionieren. Damit verfolgt der Vorstand das Ziel, eine nachhaltige und langfristige Wertschöpfung zu erzielen. Wir raten unseren Aktionären, bis zur Veröffentlichung der begründeten Stellungnahme von Vorstand und Aufsichtsrat zum Übernahmeangebot keine Maßnahmen zu ergreifen.

Quelle: METRO AG (Pressemitteilung)

METRO AG: Investoren kündigen Übernahmeangebot auf alle METRO-Aktien an

Veröffentlichung einer Insiderinformationen nach Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014

Die EP Global Commerce VI GmbH, eine Holdinggesellschaft, die Daniel Ketínský und Patrik Tká gehört (nachfolgend "Bieterin" genannt), hat heute die Absicht angekündigt, den Aktionären der METRO AG ein freiwilliges öffentliches Übernahmeangebot zum Erwerb aller Stamm- und Vorzugsaktien zu unterbreiten. Das Angebot soll unter eine Mindestannahmeschwelle gestellt werden, die aus Sicht der Bieterin ausreichend sein wird, um nach Vollzug des Angebots die Zustimmung zu einem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags mit der METRO AG sicherzustellen. Weiterhin wird es unter bestimmten fusionskontrollrechtlichen Freigaben sowie anderen marktüblichen Bedingungen stehen. Die Bieterin strebt nach eigenem Bekunden die volle unternehmerische Kontrolle über die METRO AG an.

Der Angebotspreis für die Stammaktien (ISIN DE000BFB0019) soll EUR 16,00 je Aktie und der Angebotspreis für die Vorzugsaktien (ISIN DE000BFB0027) EUR 13,80 je Aktie betragen. Vorstand und Aufsichtsrat der METRO AG werden das Angebot sorgfältig bewerten und dazu nach Vorlage der Angebotsunterlage ausführlich Stellung nehmen. Den Aktionären der METRO AG wird empfohlen, vor der Stellungnahme von Vorstand und Aufsichtsrat keine Aktien an die Bieterin oder mit ihr gemeinsam handelnde Personen zu verkaufen.

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Anmerkung der Redaktion:

Der Vorstand der METRO AG hat sich gegen das Übernahmeangebot ausgesprochen. Mit dem Angebot werde das Unternehmen erheblich unterbewertet.

Ein METRO-Großaktionär, die Meridian-Stiftung (ca. 15 % Anteil), will einem Zeitungsbericht zufolge an ihrem Anteil festhalten. METRO-Großaktionär Haniel will dagegen sein verbliebenes Paket von 15,2 % der METRO-Aktien im Rahmen des Übernahmeangebots verkaufen.

Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der IVG Immobilien AG: Verhandlung nunmehr am 19. Juli 2019

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

In dem Spruchverfahren zum Ausschluss der Minderheitsaktionäre bei der IVG Immobilien AG, Bonn, hat das Landgericht Köln den ursprünglich auf den 5. April 2019 anberaumten Verhandlungstermin auf Antrag der Antragsgegnerin auf Freitag, den 19. Juli 2019, 11:00 Uhr verlegt. Bei diesem Termin soll der Angemessenheitsprüfer angehört werden.

Der Antragsgegnerin wurde aufgegeben, bis Ende Juni 2019 zur Liquidation der Gesellschaft zu berichten und einen Entwurf zu einem möglichen Vergleich vorzulegen.

LG Köln, Az. 82 O 8/18
Jaeckel u.a. ./. Concrete Holding I GmbH
58 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: RA Dr. Rainer Klocke, Klocke & Linkens Rechtsanwälte GbR, 50668 Köln
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, Concrete Holding I GmbH:
Rechtsanwälte Sidley Austin (CE) LLP, 80539 München 

Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der Dyckerhoff AG: OLG will ergänzende Stellungnahme des Sachverständigen

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

In dem Spruchverfahren zu dem Ausschluss der Minderheitsaktionäre bei der Dyckerhoff Aktiengesellschaft, Wiesbaden, hatte das Landgericht Frankfurt am Main mit Beschluss vom 8. Juni 2015 die Barabfindung sowohl für die Stammaktien wie auch für die Vorzugsaktien auf EUR 52,40 angehoben (+ 11,11 % gegenüber den angebotenen EUR 47,17), siehe http://spruchverfahren.blogspot.de/2015/07/squeeze-out-bei-der-dyckerhoff-ag-lg.html. Gegen diese Entscheidung hatten sowohl mehrere Antragsteller wie auch die Antragsgegnerin Beschwerden eingelegt.

Das Oberlandesgericht hatte mit Beschluss vom 20. Dezember 2017 die Einholung eines Sachverständigengutachtens angeordnet und Herrn WP Dr. Matthias Popp von Ebner Stolz zum Sachverständigen bestimmt. In dem kürzlich vorgelegten Gutachten vom 19. Dezember 2018 kommen WP Dr. Matthias Popp und Dr. Stephan Eberl auf einen Wert von EUR 53,14 bei einer Ertragswertermittlung ohne Besteuerung von inflationsbedingten Wertsteigerungen. Bei einer nach Ansicht der Sachverständigen sachgerechten Berücksichtigung der Besteuerung der inflationsbedingten Wertsteigerung ergibt sich ein Wert von EUR 52,08 je Dyckerhoff-Aktie. 

Das OLG Frankfurt am Main hat nunmehr mit Beschluss vom 17. Juni 2019 noch eine ergänzende Stellungnahme angefordert. Der Sachverständige soll sich darin mit den Einwänden der Antragsgegnerin und des gemeinsamen Vertreters auseinandersetzen. Er soll sich insbesondere dazu Stellung nehmen, wie sich das Verhältnis von Eigenkapital und Fremdkapital in der ewigen Rente unter Berücksichtigung seiner in dem Gutachten berechneten Thesaurierung im Eigenkapital in Höhe von EUR 0,9 Mio. entwickelt und wie ggf. eine Lösung zu Gewährleistung eines - möglichst - konstanten Verhältnisses von Eigen- und Fremdkapital in der ewigen Rente aussehen könnte. Hinsichtlich der Veräußerungsgewinnbesteuerung auf inflationsbedingte Wertsteigerung soll er kurz zu dem vom gemeinsamen Vertreter vorgelegten Privatgutachten von IVC Stellung nehmen.  

OLG Frankfurt am Main, Az. 21 W 121/15
LG Frankfurt am Main, Beschluss vom 8. Juni 2015, Az. 3-5 O 198/13
Zürn u.a. ./. Buzzi Unicem S.p.A.
93 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: RA Dr. Peter Dreier, 40213 Düsseldorf
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin:
Rechtsanwälte Greenfort, 60325 Frankfurt am Main
Auftragsgutachterin: Ernst & Young GmbH, Stuttgart
Prüferin: RBS RoeverBroennerSusat GmbH & Co. KG, Hamburg

wallstreet:online AG: wallstreet:online AG übernimmt Top-5-Finanzportal ARIVA.de und schließt zum Marktführer auf

- Finanzportal ARIVA.DE mit monatlich mehr als 48 Mio. PIs und 8 Mio. Umsatz p.a.

- Reichweite der w:o Gruppe in 2019 im laufenden Jahr auf 165 Mio. PIs mehr als verdoppelt

- Neues Geschäftsfeld regulatorische Dienstleistungen mit stabilen Erträgen
 

Berlin, 24. Juni 2019 - Die wallstreet:online AG (ISIN DE000A2GS609), Betreiberin führender Finanzportale und der Finanz-Community Nr. 1 im deutschsprachigen Raum, hat heute eine Vereinbarung zum Erwerb der ARIVA.DE AG einschließlich deren Tochtergesellschaft ZV Zertifikate Verlag GmbH unterzeichnet. Damit setzt wallstreet:online die Akquisitionsstrategie weiter konsequent um und schließt mit einer Reichweite von rund 165 Mio. Page Impressions (PIs) pro Monat zum Marktführer im Bereich der Finanzportale im deutschsprachigen Raum auf. Inklusive ARIVA.de erreicht wallstreet:online nun monatlich ca. 3,5 Mio. Leser.

Der Kaufpreis für sämtliche Aktien beträgt zunächst 7,5 Mio. Euro, wovon 2 Mio. Euro als Verkäuferdarlehen bis zum 31. Dezember 2022 an die wallstreet:online AG gewährt werden. Der Kaufpreis unterliegt üblichen Anpassungsmechanismen und ist in seiner endgültigen Höhe abhängig von weiteren Umsatz- und Earn-Out-Komponenten. Mit der Übernahme gehören inzwischen die Finanzportale wallstreet-online.de, boersennews.de, Finanznachrichten.de und ARIVA.de zur w:o Gruppe.

ARIVA.DE gehört mit dem gleichnamigen Finanzportal zu den Top 5 Portalbetreibern im deutschsprachigen Raum. Das im Jahr 1998 gegründete Unternehmen verfügt über eine große Finanz-Community und generiert monatlich mehr als 48 Mio. PIs (Mai 2019). Darüber hinaus ist die ARIVA.DE AG ein führender Anbieter für Finanzdaten und Softwarelösungen für Finanzinstitute. Zu den Kunden gehören die UBS AG, die Deutsche Börse Group und Six Financial Information. Das Unternehmen beschäftigt rund 90 Mitarbeiter. Für das Geschäftsjahr 2019 plant die ARIVA.DE AG mit einem Umsatz in Höhe von ca. 8 Mio. Euro. Zur Einordnung: Die w:o Gruppe hat im Jahr 2018 10,6 Mio. Euro umgesetzt.

"Dies ist bereits unsere zweite Übernahme im laufenden Jahr mit der wir aktiv zur Marktkonsolidierung beitragen und zum Marktführer aufschließen. Wir haben unsere Reichweite innerhalb weniger Monate mehr als verdoppelt und damit die Attraktivität unserer Portale für Werbekunden massiv erhöht", sagt Stefan Zmojda, CEO der wallstreet:online AG. "Reichweite ist im Portalgeschäft der ganz entscheidende Faktor. Dies gilt für die Vermarktung und mindestens genauso für Synergieeffekte beispielsweise beim Einkauf von Daten und Lizenzen. Davon wird in Zukunft auch ARIVA.de profitieren. Wir haben bei den vergangenen Übernahmen bereits gezeigt, dass wir in kurzer Zeit erste positive Umsatz- und Ertragsimpulse bei unseren neuen Tochterunternehmen generieren können." Neben dem attraktiven Portal-Geschäft erweitert die w:o Gruppe mit der jüngsten Akquisition auch das Geschäftsmodell um regulatorische Dienstleistungen. Dieses zeichnet sich durch stabile Erträge aus.

Prognose für 2019


Der Vorstand wird im Rahmen des Vollzugs des Anteilserwerbs eine gegebenenfalls notwendige Anpassung der Unternehmensplanung sowie eine mögliche Auswirkung auf die Ergebnisprognose prüfen.

Über die wallstreet:online Gruppe

Die wallstreet:online Gruppe betreibt die Portale wallstreet-online.de, boersenNews.de, FinanzNachrichten.de und ARIVA.de. Mit rund 165 Mio. PIs (Stand 2019/05) zählt die Gruppe zu den führenden Finanzportalen im deutschsprachigen Raum und ist die Finanz-Community Nr. 1. Die Nutzer von wallstreet-online.de verfassen täglich bis zu 4.000 neue Beiträge in über 50 themenspezifischen Diskussionsforen. Aktuelle Finanznachrichten und Analysen renommierter Börsenexperten runden das Angebot ab und machen die wallstreet-online.de zu einem umfassenden Informationsportal in allen Fragen zu Börse & Geldanlage. Außerdem ist die Gruppe mit ihrer Beteiligung an FondsDISCOUNT.de, dem größten bankenunabhängigen Online-Discount-Anlagevermittler in Deutschland, im FinTec-Bereich aktiv. 
Weitere Informationen: www.wallstreet-online.ag

wallstreet:online AG: Erwerb der ARIVA.DE AG

Veröffentlichung von Insiderinformationen nach Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 

Berlin - 24. Juni 2019 

Die wallstreet:online AG hat heute eine Vereinbarung zum Erwerb sämtlicher Aktien an der ARIVA.DE AG mit Sitz in Kiel unterzeichnet. Der Vollzug der Transaktion ist bis spätestens zum 19. Juli 2019 geplant. 

Mit dem Portal für Finanzinformationen www.ariva.de und einer historisch gewachsenen Community ist das Unternehmen seit 1998 erfolgreich am Markt. Das Portal gehört mit monatlich mehr als 48 Mio. Seitenaufrufen (Mai 2019) zu den 5 größten Finanzportalen im deutschsprachigen Europa. Darüber hinaus ist die ARIVA.DE AG ein führender Anbieter für Finanzdaten und Softwarelösungen für Finanzinstitute. Zu den Kunden gehören die UBS AG, die Deutsche Börse Group und Six Financial Information. Das Unternehmen beschäftigt rund 90 Mitarbeiter. Für das Geschäftsjahr 2019 plant die ARIVA.DE AG mit einem Umsatz in Höhe von ca. 8 Mio. Euro. 

Der Kaufpreis für sämtliche Aktien beträgt zunächst 7,5 Mio. Euro, wovon 2 Mio. Euro als Verkäuferdarlehen bis zum 31. Dezember 2022 an die wallstreet:online AG gewährt werden. Der Kaufpreis unterliegt üblichen Anpassungsmechanismen und ist in seiner endgültigen Höhe abhängig von weiteren Umsatz- und Earn-Out-Komponenten. 

Durch den Erwerb der ARIVA.DE AG wird die wallstreet:online Gruppe zukünftig auch im Bereich regulatorische Dienstleistungen als neuem Geschäftsfeld tätig. Damit soll die Abhängigkeit vom volatilen Werbegeschäft reduziert werden. Auf Gruppenebene werden Synergieeffekte durch Einsparungen bei Dateneinkauf, bei der Kursdatenlieferung, bei Lizenzen sowie im Vertrieb durch eine höhere Reichweite und die Möglichkeit des Mehrmarkenangebots (wallstreet:online.de, börsennews.de, finanznachrichten.de und Ariva.de) angestrebt. 

Der Vorstand wird im Rahmen des Vollzugs des Anteilserwerbs eine gegebenenfalls notwendige Anpassung der Unternehmensplanung sowie eine mögliche Auswirkung auf die Ergebnisprognose prüfen.

Sonntag, 23. Juni 2019

Überprüfungsverfahren zum Squeeze-out bei der Aurea Software GmbH (früher: update Software AG): Verhandlung am 19. September 2019

von Rechtsanwalt Martin Arendts, ARENDTS ANWÄLTE

Bei der rechtsformwechselnd aus der früher börsennotierten update Software AG entstandenen Aurea Software GmbH, Wien, ist 2016 ein Gesellschafterausschluss (Squeeze-out) beschlossen und eingetragen werden. Die Angemessenheit der von der Hauptgesellschafterin, der Aurea Software FZ-LLC, Dubai, angebotenen Barabfindung wird in einem Überprüfungsverfahren nach § 6 GesAusG geprüft (vergleichbar einem Spruchverfahren in Deutschland).

Das Gremium zur Überprüfung des Umtauschverhältnisses nach dem AktG hat nunmehr Termin zur Verhandlung mit den Parteien auf den 19. September 2019, ab 10:00 Uhr, anberaumt.

Bei der Aurea Software GmbH wurde bis zuletzt ein Großteil der ehemaligen update-Minderheitsaktionäre noch als "unbekannte Aktionäre" geführt (mit mehr als 1 Million Stückaktien). Bei mehreren früheren update-Aktionären hatte die Depotbank darüber hinaus deren Aktien im Rahmen des Rechtsformwechsels als angeblich "wertlos" ausgebucht, siehe http://spruchverfahren.blogspot.de/2016/05/rechtsformwechsel-der-update-software.html. Diese sollten daher dringend ihre Depotunterlagen prüfen, um die Abfindung (und eine ggf. erfolgende Nachbesserung) entgegennehmen zu können. Eine automatische Zahlung erfolgt nicht.

Gremium, Gr. 1/17
Handelsgericht Wien, FN 113 675w, Az. 71 Fr 17564/16 
OCP Obay Capital Pool Vermögensverwaltungsgesellschaft mbH u.a. ./. Aurea Software FZ-LLC
14 Antragsteller
gemeinsame Vertreterin: Rechtsanwältin Dr. Alexandra Biely, A-1010 Wien
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, Aurea Software FZ-LLC:
Wolf Theiss Rechtsanwälte GmbH & Co KG, A-1010 Wien

Samstag, 22. Juni 2019

IVA: Überprüfungsverfahren Schlumberger

Bei der ersten Verhandlung wurde klar, dass die krasse Differenzierung im vorliegenden Bewertungsgutachten zwischen Stamm- (€ 26,00) und Vorzugsaktien (€ 18,50) nicht haltbar ist. Daher ist eine spürbare Nachbesserung für die Vorzugsaktien zu erwarten.

Quelle: IVA - der österreichische Interessenverband für Anleger

SHW AG: Frankfurter Wertpapierbörse widerruft die Zulassung der SHW Aktien zum Handel im regulierten Markt der Frankfurter Wertpapierbörse

Veröffentlichung einer Insiderinformationen nach Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014

Aalen, 21. Juni 2019. Die Frankfurter Wertpapierbörse hat heute auf Antrag des Vorstands der SHW AG die Zulassung der SHW-Aktien zum Handel im regulierten Markt der Frankfurter Wertpapierbörse widerrufen. Der Widerruf wird mit Ablauf des 26. Juni 2019 wirksam.

Wie bereits schon mitgeteilt, werden die Aktien der SHW AG weiter über den 26. Juni 2019 hinaus im Freiverkehr (m:access) der Börse München und im XETRA-Handel des Freiverkehrs der Frankfurter Wertpapierbörse gehandelt. Die Gesellschaft wird den sog. Emittentenbericht, der nach dem für den m:access gültigen Regelwerk erstellt werden muss und die wesentlichen Finanzzahlen für das 1. Halbjahr 2019 enthalten wird, am 27. August 2019 veröffentlichen. Ein ausführlicher Halbjahresfinanzbericht für das 1. Halbjahr 2019 wird dagegen nicht mehr veröffentlicht.

EP Global Commerce kündigt freiwilliges öffentliches Übernahmeangebot für METRO AG an

Pressemitteilung

- Angebot sieht Preis von EUR 16,00 für jede Stammaktie und EUR 13,80 für jede Vorzugsaktie vor

- Angebot enthält Prämie von 34,5 Prozent auf das unbeeinflusste Kursniveau der METRO Stammaktien

- Angebot unterliegt unter anderem einer Mindestannahmequote für die Stammaktien der METRO AG, die ausreichend sein wird, um die Zustimmung zu einem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag sicherzustellen

- EP Global Commerce beabsichtigt, die METRO AG bei der notwendigen Anpassung an das sich entwickelnde Marktumfeld zu unterstützen und so eine erfolgreiche zukünftige Wachstumsstrategie zu ermöglichen

- Die Eigentümer von EP Global Commerce verfügen über eine starke und langfristige Erfolgsbilanz im Management von Unternehmen aus verschiedenen Industrien mit klarem unternehmerischem Ansatz und starkem Fokus auf langfristige Wertentwicklung

- EP Global Commerce hat volle Unterstützung des Hauptaktionärs Haniel und hält eine Call-Option von Ceconomy

- Die Bieterin hat eine klare Wachstumsstrategie. Es gibt keine Pläne, METRO-Märkte in Deutschland zu schließen oder die Zentrale in Düsseldorf zu verlegen

- Die Bieterin beabsichtigt nicht, bestehende Betriebsvereinbarungen und Tarifverträge in Deutschland zu kündigen


Grünwald, 21. Juni 2019 - Die EP Global Commerce VI GmbH, eine Holdinggesellschaft, die von Daniel Ketínský kontrolliert wird, der 53 Prozent der Anteile hält und in Abstimmung mit dem weiteren Gesellschafter Patrik Tká, der 47 Prozent der Anteile hält, handelt, hat heute die Absicht angekündigt, den Aktionären der METRO AG ein freiwilliges öffentliches Übernahmeangebot zum Erwerb aller nennwertlosen Stamm- und Vorzugsaktien zu unterbreiten. Das Angebot wird unter einer Mindestannahmeschwelle stehen, die aus Sicht der EP Global Commerce ausreichend sein wird, um nach Vollzug des Angebots die Zustimmung zu einem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags mit der METRO AG sicherzustellen. Weiterhin wird es unter bestimmten fusionskontrollrechtlichen Freigaben sowie anderen marktüblichen Bedingungen stehen.

Der Angebotspreis für die Stammaktien (ISIN DE000BFB0019) wird EUR 16,00 je Aktie und der Angebotspreis für die Vorzugsaktien (ISIN DE000BFB0027) wird EUR 13,80 je Aktie betragen. EP Global Commerce bietet allen METRO-Aktionären eine Barzahlung mit einer attraktiven Prämie von 34,5 Prozent auf Basis des unbeeinflussten Aktienkursniveaus der Stammaktien vor ihrer strategischen Investition am 24. August 2018. Das Angebot entspricht einem Eigenkapitalwert (Equity Value) für alle METRO-Aktien von rund EUR 5,8 Milliarden.

METRO befindet sich in einem schwierigen Marktumfeld und steht vor großen Herausforderungen, um den notwendigen Transformationsprozess einzuleiten. EP Global Commerce ist daher überzeugt, dass der Angebotspreis attraktiv ist und eine einzigartige Gelegenheit für die METRO-Aktionäre darstellt. Dieser Preis wird nur mit dem Ziel angeboten, einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag abzuschließen, der EP Global Commerce die volle operative Kontrolle gibt, um die erfolgreiche Beschleunigung des Transformationsprozesses von METRO und die Umsetzung einer nachhaltigen Strategie für das langfristige Wachstum der METRO Gruppe umzusetzen.

"Wir sind fest davon überzeugt, dass METRO alle Voraussetzungen erfüllt, um ein langfristig erfolgreiches Unternehmen zu sein, das seinen Kunden Leistung mit hervorragendem Mehrwert und seinen Mitarbeitern eine attraktive Arbeitsumgebung bietet. Wir sind nach wie vor davon überzeugt, dass unser Einstieg als Hauptaktionär die Möglichkeit schaffen wird, dem Management den erforderlichen Handlungsauftrag zu geben, die notwendigen Veränderungen im besten Interesse des Unternehmens, seiner Mitarbeiter, seiner Aktionäre, seiner Kunden und aller anderen Interessengruppen umzusetzen. Wir freuen uns auf eine konstruktive Zusammenarbeit mit dem Vorstand und Aufsichtsrat der METRO AG", sagt Daniel Ketínský, Mitbegründer von EP Global Commerce.

Die METRO muss wieder in der Lage sein, schnell auf das sich dynamisch verändernde Marktumfeld zu reagieren. Dies erfordert die Umsetzung einer Reihe von Initiativen in den Bereichen Organisation, Geschäft und Prozesse. Ohne die Fähigkeit, solche Änderungen durchzuführen, wäre das Unternehmen erheblichen Risiken durch stagnierende oder rückläufige Ergebnisse ausgesetzt.

EP Global Commerce respektiert die Rechte aller Mitarbeiter und ist fest davon überzeugt, dass der zukünftige Erfolg von METRO auf ihrer hohen Kompetenz und ihrem starken Engagement beruht. Es ist nicht beabsichtigt, die derzeit bestehenden METRO-Märkte in Deutschland oder anderen Kernmärkten der METRO Group zu schließen oder Arbeitsplätze in größerem Umfang abzubauen. Ebenso wenig ist beabsichtigt, Maßnahmen zu ergreifen, die zu einer wesentlichen nachteiligen Veränderung der Arbeitsbedingungen oder der Bedingungen für die Organisation der Arbeitnehmervertreter oder Arbeitnehmergremien der METRO Gruppe führen würden.

"Wir schätzen das Engagement aller METRO-Mitarbeiter sehr. Sie haben bereits sehr große Veränderungen durchlaufen und leisten in diesen schwierigen Zeiten eine bemerkenswerte Arbeit. Sie verdienen jedoch die beste nachhaltige Strategie und werden von der Erholung und dem langfristigen Wachstum von METRO profitieren", sagt Ketínský.

Darüber hinaus freut sich EP Global Commerce auf einen konstruktiven Dialog mit allen Betriebsräten und Gewerkschaften von METRO und beabsichtigt nicht, bestehende Betriebsvereinbarungen oder Tarifverträge über die Arbeitsbedingungen bei METRO aufzuheben. EP Global Commerce erkennt weiterhin das bestehende Mitbestimmungsniveau im Aufsichtsrat von METRO an. EP Global Commerce beabsichtigt, die METRO-Zentrale in Düsseldorf beizubehalten und plant, die zukünftigen Wachstumschancen des Unternehmens voll zu unterstützen.

EP Global Commerce sieht den laufenden Verkaufsprozess für die Supermarktsparte Real strategisch als positiv an, wenn sie zu fairen Konditionen für METRO durchgeführt wird. Ebenso unterstützt EP Global Commerce den weiteren Verkaufsprozess des China-Geschäfts unter der Bedingung, dass ein angemessener Wert für das operative Geschäft und das Immobilienvermögen erreicht wird.

EP Global Commerce ist ein langfristig orientierter strategischer Investor mit dem Ziel, die Marktposition und die operative Leistungsfähigkeit von METRO als führendem unabhängigem Anbieter für Food- und ausgewählte Non-Food-Produkte mit einem attraktiven stationären Handel (Cash&Carry), Lieferservice und Online-Angeboten zu stärken.

EP Global Commerce hat die volle Unterstützung des Großaktionärs Haniel und hält eine Call von Ceconomy. Hintergrund ist die vollständige Ausübung einer Call-Option gegenüber Ceconomy sowie eine unwiderrufliche Zusage von Haniel, ihre restlichen Aktien im Rahmen des freiwilligen öffentlichen Übernahmeangebots an EP Global Commerce zu verkaufen.

BNP Paribas, Credit Suisse und goetzpartners agierten als M&A-Berater, BNP Paribas und Credit Suisse agierten als führende Finanzberater (Lead Financial Advisers), BNP Paribas, Credit Suisse und Société Générale agierten als Finanzierungsbanken (Lead Underwriters) und Kirkland & Ellis International LLP agierte als Rechtsberater von EP Global Commerce.

Die Angebotsunterlage für das Angebot (in deutscher Sprache und einer unverbindlichen englischen Übersetzung) und weitere Informationen zum Angebot werden im Internet unter https://www.epglobalcommerce.com. veröffentlicht.

Über EP Global Commerce

EP Global Commerce (EPGC) ist ein Akquisitionsvehikel, das von Daniel Ketínský kontrolliert wird, der einem Anteilsbesitz von 53 Prozent hält, und der sich mit dem weiteren Aktionär Patrik Tká abstimmt, der einen Anteilsbesitz von 47 Prozent hält. Die Gesellschaft wurde im Juni 2018 gegründet und hat ihren Sitz in München. Für den Erwerb der bisher von Haniel und CECONOMY gehaltenen Anteile an der METRO AG wurden zwei Tochtergesellschaften, EPGC I und EPGC II, gegründet.

Daniel Ketínský wurde am 9. Juli 1975 in Brünn, Tschechien, geboren. Er studierte an der Juristischen Fakultät der Masaryk University, die er als Doktor der Rechtswissenschaften abschloss. Ketínský hält auch einen Bachelor-Abschluss in Politikwissenschaft. Im Jahr 1999 trat er als Rechtsanwalt in die J&T Investmentgruppe ein, war kurze Zeit später verantwortlich für Unternehmensbeteiligungen und wurde 2003 zum Partner ernannt. Im Jahr 2009 war er über J&T zusammen mit PPF an der Gründung der Energetický a prmyslový holding a.s. (EPH) beteiligt, die derzeit eine führende zentraleuropäische Energie- und Infrastrukturgruppe mit Sitz in der Tschechischen Republik ist, und deren CEO und Vorsitzender er ist. Anschließend erwarb er die Anteile an der EPH und ist heute deren kontrollierender Mehrheitsgesellschafter mit 94 % der Anteile. Neben der Mitgliedschaft in mehreren Verwaltungsräten von mit EPH verbundenen Unternehmen übt er auch Positionen bei nicht mit EPH verbundenen Unternehmen aus, darunter Czech Media Invest, Mall Group und EP Industries. Er ist weiterhin der Vorsitzende des Verwaltungsgremiums des AC Sparta Praha.

Patrik Tká wurde am 3. Juni 1973 in Bratislava, Slowakische Republik, geboren. Er studierte an der Fakultät für Volkswirtschaftslehre der Wirtschaftsuniversität in Bratislava, wo er seinen Masterabschluss erwarb. Patrik Tká ist Mitbegründer und Mitinhaber der J&T-Unternehmensgruppe, einem internationalen Finanz- und Privatbankdienstleister und Investmentkonzern mit Fokus auf die Märkte Zentral- und Osteuropas. 1996 wurde er Mitglied des Verwaltungsrats der J&T Finance Group, a.s. Zwei Jahre später wurde er zum Vorsitzenden des Verwaltungsrats der J&T Banka, a.s. ernannt und nimmt diese Funktion bis heute wahr. Er ist auch Aufsichtsratsvorsitzender des Czech News Center und sitzt in mehreren Aufsichtsräten von mit der J&T-Gruppe verbundenen Unternehmen wie Nadace J&T (Foundation), J&T IB and Capital Markets oder PBI.

Freitag, 21. Juni 2019

Spruchverfahren zum Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der SinnerSchrader AG geht in die Verlängerung

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

In dem Spruchverfahren zu dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag (BuG) mit der SinnerSchrader AG als beherrschter Gesellschaft hatte das Landgericht Hamburg erstinstanzlich die Spruchanträge auf Anhebung von Abfindung und Ausgleich zurückgewiesen, siehe: https://spruchverfahren.blogspot.com/2019/05/spruchverfahren-zum-beherrschungs-und_24.html. Gegen den Ende Mai 2019 zugestellten Beschluss vom 26. April 2019 sind mehrere Antragsteller in die Beschwerde gegangen. Über diese wird das OLG Hamburg entscheiden.

Die Antragsgegnerin hat kürzlich für das Delisting der SinnerSchrader-Aktien in ihrem Interesse EUR 12,80 je Aktie angeboten: https://spruchverfahren.blogspot.com/2019/06/erganztes-delisting-angebot-fur-aktien.html. Für den verfahrensgegenständlichen BuG hatte sie lediglich EUR 10,21 angeboten.

LG Hamburg, Beschluss vom 26. April 2019, Az. 403 HKO 10/18
NEXBTL - Neue Exklusive BioToys Lüllemann GmbH u.a. ./. Accenture Digital Holdings GmbH
71 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: RA Dr. Dirk Unrau, c/o CausaConsilio Koch & Partner mbB Rechtsanwälte, 24114 Kiel
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, Accenture Digital Holdings GmbH:
Rechtsanwälte Baker & McKenzie, 60311 Frankfurt am Main

Mittwoch, 19. Juni 2019

Überprüfungsverfahren zum Squeeze-out bei der BEKO HOLDING AG: Verhandlungstermin vor dem Landesgericht Krems an der Donau abberaumt

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

In dem Überprüfungsverfahren zum Squeeze-out bei der BEKO HOLDING AG hatte das bei der österreichischen Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) angesiedelte "Gremium zur Überprüfung des Umtauschverhältnisses nach dem AktG" bei seiner Sitzung am 24. April 2019 den Gutachtensentwurf angenommen und einen angemessenen Wert in Höhe von EUR 7,05 je BEKO-Aktie festgestellt. Das Gremium folgte damit dem von ihm bestellten Sachverständigen WP/StB Dr. Klaus Rabel, p.A. Rabel & Partner GmbH Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft. Dieser kam in seinem Gutachten vom 31. Januar 2018 zu einem Wert in Höhe von EUR 7,05 je BEKO-Aktie: https://spruchverfahren.blogspot.com/2018/04/uberprufungsverfahren-zum-squeeze-out.html.

Das Landesgericht Krems hat aufgrund von Vertagungsbitten den auf den 28. Juni 2019 festgelegten Termin abberaumt. Die Verhandlung dürfte nunmehr voraussichtlich im Herbst stattfinden.

Gremium, Az. Gr 1/16
LG Krems an der Donau, Az. 10 Fr 183/16p
Jürgen Jaeckel u.a. ./. Kotauczek & Fritsch OG
Gemeinsame Vertreterin: RA´in Dr. Maria Brandstetter, 1010 Wien
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, Kotauczek & Fritsch OG:
Oberhammer Rechtsanwälte GmbH, A-1010 Wien

Freiwilliges Barabfindungsangebot für Aktien der TAG Colonia-Immobilien AG (früher: Colonia Real Estate AG)

Mitteilung meiner Depotbank:

Den Aktionären der o.g. Gesellschaft wird folgendes freiwilliges Barabfindungsangebot unterbreitet:

Bieter : TAG Beteiligungs- und Immobilienverwaltungs GmbH
Umtauschverhältnis : 1 : 1
WKN nach Tausch : A2BPMU
Rückkaufpreis : 7,190 EUR
Annahmefrist : 11.06.2019 - 25.11.2019

Die Zwischengattung wird zu einem späteren Zeitpunkt gegen Zahlung des Rückkaufpreises ausgebucht.

Die Interimsgattung wird nach Ablauf der Annahmefrist gegen eine Barabfindung i.H.v. 7,19 EUR pro Stück ausgebucht.

Falls Sie o.g. freiwilliges Barabfindungsangebot annehmen möchten, bitten wir um Ihre Weisung bis spätestens 25.11.2019 bei uns eingehend.

Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der Travel Viva AG wird fortgeführt

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

In dem Spruchverfahren zum verschmelzungsrechtlichen Squeeze-out bei der Travel Viva AG hatte das Landgericht Nürnberg-Fürth nach zahlreichen Verlegungen auch den zuletzt anberaumten Verhandlungstermin am 3. Mai 2018 abgesetzt.

Das OLG München hat nunmehr mit Beschluss vom 13. Juni 2019 das mit Beschluss vom 30. Juli 2018 angeordnete Ruhen des Verfahrens für beendet erklärt. Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin hat das OLG die Verfügung des LG Nürnberg-Fürth zur Vorschussanforderung für die Vergütung der gemeinsamen Vertreterin aufgehoben. Diese hat die Kosten des Beschwerdeverfahren zu tragen.

Das OLG verweist auf die Entscheidung des BGH vom 19. Januar 2019 zu Az. II ZB 2/16 (siehe: https://spruchverfahren.blogspot.com/2019/03/keine-unterbrechung-eines.html), wegen deren Vorgreiflichkeit man das Ruhen angeordnet hatte. Bei der Vergütungsforderung des gemeinsamen Vertreters handele es sich nicht um eine Masseverbindlichkeit, sondern lediglich um eine (nicht abgesicherte) Insolvenzforderung. Dies gelte auch für die vorliegende Konstellation der Verpflichtung zur Zahlung eines Vorschusses. Ansonsten fände eine Vorwegbefriedigung statt, für die es keine sachliche Rechtfertigung gäbe.

Über das Vermögen der Travel Viva GmbH hatte das Amtsgericht Leipzig im Rahmen des Zusammenbruchs der UNISTER-Gruppe 2016 das Insolvenzverfahren eröffnet (Az. 403 IN 1494/16). Als Antragsgegner wird nunmehr der Insolvenzverwalter der Travel Viva GmbH, Herr Rechtsanwalt Prof. Dr. Lucas F. Flöther, 04109 Leipzig, geführt.

Nach der derzeitigen (unzureichenden) gesetzlichen Regelung sind durch die von der Hauptaktionärin bei einem Squeeze-out zu erbringenden Bankgarantie nur die Ansprüche auf Zahlung des (einseitig festgelegten) Barabfindungsbetrags abgesichert, nicht aber Nachbesserungsansprüche bei einer (hier zu erwartenden) gerichtlichen Anhebung des Barabfindungsbetrags.

OLG München, Beschluss vom 13. Juni 2019, Az. 31 Wx 211/18 (Vorschussanforderung für die gemeinsame Vertreterin)
LG Nürnberg-Fürth, Az. 1 HK O 8098/14
Eckert u.a. ./. Rechtsanwalt Prof. Dr. Flöther als Insolvenzverwalter der Travel Viva GmbH (früher: Travel Viva Holding AG)
65 Antragsteller
gemeinsame Vertreterin: RA´in Daniela Bergdolt, 80801 München
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin: CMS Hasche Sigle Partnerschaft von Rechtsanwälten und Steuerberatern mbB, 70597 Stuttgart

Gegenantrag zur Hauptversammlung der i:FAO AG: Dividende von EUR 0,77 je Stückaktie

Zu der anstehenden Hauptversammlung der i:FAO AG am 27. Juni 2019 hat die Aktionärin Sachs Assets GmbH in einem Gegenantrag zu TOP 2 eine Erhöhung der Dividendenzahlung gefordert. Der Dividendenvorschlag der Verwaltung in Höhe von EUR 0,12 je Aktie sei "als Aushungern des Streubesitzes nicht akzeptabel". Angesichts der Eigenkapitalquote der Gesellschaft von 95 % sei eine Dividendenzahlung von EUR 0,77 und damit eines Vollausschüttung des Ergebnisses 2018 sachgerecht und geboten.

Dienstag, 18. Juni 2019

Anstehende Spruchverfahren

Die Rechtsanwaltskanzlei ARENDTS ANWÄLTE vertritt Minderheitsaktionäre insbesondere in folgenden anstehenden Spruch- und Überprüfungsverfahren:
  • AGO AG Energie + Anlagenverschmelzungsrechtlicher Squeeze-out am 5. April 2019 eingetragen und am 6. April 2019 bekannt gemacht (Fristablauf: 8. Juli 2019)
  • Diebold Nixdorf AG (früher: Wincor Nixdorf AG): verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out am 10. Mai 2019 eingetragen und bekannt gemacht (Fristablauf: 12. August 2019)
  • Elektrische Licht- und Kraftanlagen AG (Elikraft): Squeeze-out, ao. Hauptversammlung am 24. Mai 2019
  • Linde AGverschmelzungsrechtlicher Squeeze-out nach vergleichsweiser Beilegung von Anfechtungs- und Nichtigkeitsklagen eingetragen, Bekanntmachung am 9. April 2019 (Fristablauf: 9. Juli 2019)
  • Pironet AGSqueeze-out am 10. April 2019 eingetragen und am 11. April 2019 bekannt gemacht (Fristablauf: 11. Juli 2019)
  • Sanacorp Pharmaholding AG: Squeeze-out der Vorzugsaktien, Hauptversammlung am 2. Juli 2019
  • TIVOLI Grundstücks-AG: Squeeze-out, Hauptversammlung am 18. Juli 2019
  • TRIPLAN AG: verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out, Eintragung und Bekanntmachung am 27. Mai 2019 (Fristablauf: 27. August 2019)
(Angaben ohne Gewähr)

Anfragen an: kanzlei@anlageanwalt.de