Unternehmensmitteilung für den Kapitalmarkt
Heidelberg (01.08.2018) - Die Verwaltung der Biofrontera AG (die "Verwaltung") hat am 30. Juli 2018 eine gemeinsame Stellungnahme (die "Stellungnahme") zum geänderten Freiwilligen Erwerbsangebot der Deutsche Balaton Biotech AG mit der Alternativen Gegenleistung von 6,00 Euro je Biofrontera Aktie abgegeben.
Hierzu stellt die Deutsche Balaton Biotech AG folgendes klar:
1) Es handelt sich nach wie vor um ein Freiwilliges Erwerbsangebot zum Erwerb von bis zu 6,25 Mio. Aktien der Biofrontera AG. Ein Kontrollerwerb ist damit - auch bei vollständiger Angebotsannahme und dem Erwerb von 6,25 Mio. Aktien durch die Deutsche Balaton Biotech AG - nicht verbunden.
Die Verwaltung selbst schreibt in ihrer Stellungnahme (S.18): "Zudem ist noch nicht einmal gesichert davon auszugehen, dass die Bieterin und die mit ihr gemeinsam handelnden Personen bei einem Erfolg des Angebots in der Lage sein werden, Beschlussfassungen nach ihren Vorstellungen in der Hauptversammlung durchzusetzen."
2) Weshalb sowohl die ursprüngliche Gegenleistung (1,00 Euro Geldzahlung und 1 Optionsschein je Biofrontera-Aktie) als auch die Alternative Gegenleistung (6,00 Euro Geldzahlung je Biofrontera-Aktie) finanziell unangemessen sein sollen, erschließt sich nicht. Die Verwaltung scheint sich hier ausschließlich auf die beiden sogenannten "Opinion Letters" der IVC Independent Valuation & Consulting AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft ("IVC") zu stützen.
Zu den beiden Opinion Letters der IVC teilen wir folgendes mit:
a) "IVC erhält von der Zielgesellschaft für ihre Tätigkeiten eine marktübliche Vergütung (Honorar plus Auslagenersatz)" sowie "Es wird darauf hingewiesen, dass IVC in der Vergangenheit, gegenwärtig und voraussichtlich auch in Zukunft Beziehungen mit der Biofrontera AG bzw. der Biofrontera-Gruppe unterhalten hat, unterhält und ggf. unterhalten wird, für die IVC eine Vergütung erhalten hat bzw. künftig erhalten wird." (Zitate Stellungnahme S. 15).
Hieraus ergibt sich, dass IVC Vorteile davon hat, dass die bisherige Geschäftsverbindung von Biofrontera AG mit IVC erhalten bleibt.
b) "Die Berichterstellung der IVC dient ausschließlich zur Information von Vorstand und Aufsichtsrat der Biofrontera." (Seite 4 des Opinion Letters der IVC vom 11. Juni 2018). Adressiert sind die sogenannten Opinion Letters ausdrücklich "Persönlich/Vertraulich" an den Vorstand und den Aufsichtsrat der Biofrontera AG.
Weshalb werden dann die Opinion Letters unter Verletzung der Vertraulichkeit öffentlich bekanntgemacht?
Die Aktionäre der Biofrontera AG sind ausdrücklich nicht die Adressaten der IVC-Ausführungen, nicht jeder Aktionär kann die in den Opinion Letters enthaltenen Inkonsistenzen (hierzu nachfolgend einige Beispiele) sofort erkennen und könnte dadurch fehlgeleitet werden.
Weiterhin heißt es in dem Opinion Letter der IVC vom 27. Juli 2018 auf Seite 4: "Sie die Fairness Opinion ersetzt keine eigenständige Würdigung bzw. Würdigung der finanziellen Angemessenheit der angebotenen Gegenleistung der DB Biotech. Sie enthält keine Empfehlung zur Zustimmung oder zur Ablehnung der vorgesehenen Transaktion."
c) Die IVC schreibt auf S. 9 ihres Opinion Letters vom 11. Juni 2018:
"Gemäß den Optionsbedingungen erwächst dem das Erwerbsangebot annehmenden Biofrontera-Aktionär zudem das Recht, unter bestimmten Bedingungen bei einem Paketverkauf von Biofrontera-Aktien durch die Deutsche Balaton AG zu den entsprechenden Konditionen mit zu verkaufen. Der Zuwachs dieses (einseitigen) Rechts stellt dem Grunde nach einen weiteren Vorteil dar. Gleichwohl liegen uns keine Anhaltspunkte dahingehend vor, dass daraus auch ein konkreter Vorteil erwächst: Uns liegen keine Informationen dahingehend vor, dass etwa konkrete Verkaufsabsichten der Deutsche Balaton AG vorliegen." Die IVC hat weder uns noch die Deutsche Balaton AG zu etwaigen Verkaufsabsichten befragt. Die Laufzeit des Optionsscheins endet erst am 30. November 2020. Welche Absichten die Deutsche Balaton AG mit einem Paket von rund 25 % der Biofrontera AG bis dahin entwickelt, lässt sich heute nicht angeben.
In den Optionsscheinbedingungen ist klar geregelt, dass nicht das Vorliegen eines Angebots, sondern ein Verkauf relevant wäre. Die Schlussfolgerung der IVC (S. 9 des Opinion Letters vom 11. Juni 2018): "Vor diesem Hintergrund war in dem Kalkül zur Beurteilung der finanziellen Angemessenheit der angebotenen Gegenleistung das in den Optionsbedingungen enthaltene Mitverkaufsrecht nicht als weiterer Vorteil zu berücksichtigen" ist fragwürdig.
d) Die IVC schreibt auf Seite 7 des Opinion Letters vom 27. Juli 2018: "Die im Rahmen der Geänderten Angebotsunterlage neu angebotene, Alternative Gegenleistung i.H.v. 6,00 Eur stellt einen Zuschlag i.H.v. rund 10 % gegenüber dem Niveau des Börsenkurses zum Zeitpunkt der Abgabe der Geänderten Angebotsunterlage dar. Soweit man diesen Zuschlag als gewährte Kontrollprämie ansieht, deckt sie nicht den vorgenannten voraussichtlichen Vorteil aus dem weiteren Halten der Aktie vor dem Hintergrund des abgeleiteten Unternehmenswertes ab. Zudem liegt ein Zuschlag i.H.v. rund 10 % unterhalb des Zuschlags bei vergleichbaren Transaktionen; dies gilt umso mehr, als die DB Biotech und die mit ihr gemeinsam handelnden Personen bei vollständiger Annahme des Erwerbsangebots voraussichtlich eine Mehrheit in der Hauptversammlung der Biofrontera erhalten."
Da es sich um ein Freiwilliges Erwerbsangebot handelt, handelt es sich bei dem Zuschlag in Höhe von rund 10 % gegenüber dem Niveau des Börsenkurses zum Zeitpunkt der Abgabe der Geänderten Angebotsunterlage nicht um eine Kontrollprämie. Vergleichbare Transaktionen liegen nicht vor, zumindest nicht in Deutschland. Übernahmeangebote, die auf einen Kontrollerwerb abzielen, sind nicht vergleichbar. Auch die vollständige Annahme des Erwerbsangebots führt voraussichtlich nicht zu einer Mehrheit in der Hauptversammlung der Biofrontera AG. Bereits in der letzten Hauptversammlung der Biofrontera AG lag die Präsenz bei über 62 %. Ein Anteil von 29,9999 % (den die Deutsche Balaton Biotech AG und die mit ihr gemeinsam handelnden Personen in einer Hauptversammlung der Biofrontera AG ohne Übernahmeangebot maximal vertreten könnten) wäre keine Hauptversammlungsmehrheit. Im Übrigen wäre bei vollständiger Annahme des Erwerbsangebots zu erwarten, dass die Hauptversammlungspräsenzen zukünftig höher lägen als bisher.
e) Wir verweisen auch nochmals darauf, dass die Verwaltung im Februar 2018 neue Aktien der Biofrontera AG zu 4,00 Euro in USA platziert hat und der Finanzvorstand Schaffer am 24. Juli 2018 einen beachtlichen Teil seiner Biofrontera Aktien zu 5,70 Euro verkauft hat. Die Alternative Gegenleistung in Höhe einer Geldzahlung von 6,00 Euro je Aktie liegt deutlich darüber.
3) Die Verwaltung bewertet die von der Bieterin geäußerten Absichten im Hinblick auf die Biofrontera AG negativ. Dies ist nicht verwunderlich, da die Bieterin u.a. die personelle Zusammensetzung und die Aufgabenverteilung innerhalb der Verwaltung ändern möchte und eine strengere Corporate Governance für Biofrontera befürwortet.
Die von der Verwaltung beauftragte IVC teilt in ihrem Opinion Letter vom 11. Juni 2018 auf Seite 7 folgendes mit: "Nach unserer Einschätzung berühren die im Erwerbsangebot dargestellten Absichten der DB Biotech im Ergebnis nicht Hervorhebung durch den Verfasser der Klarstellung das Entscheidungskalkül der Biofrontera-Aktionäre."
4) Ebenso ist auch die folgende Anmerkung der Stellungnahme (S.11) als wenig stichhaltig einzuordnen : "Die Bieterin und die mit ihr zusammen handelnden Personen haben nach Einschätzung der Biofrontera AG keinerlei nachgewiesene praktische Erfahrung oder sonstige relevante Expertise auf dem Tätigkeitsgebiet der Biofrontera-Gruppe.."
Dies trifft mit der Ausnahme der Aktionärin Maruho Inc. wohl auf alle anderen Biofrontera Aktionäre in gleicher Weise zu. Weshalb an einen Bieter, der ein Freiwilliges Erwerbsangebot abgibt, andere Anforderungen als an jeden anderen Aktionär zu stellen sind, ist nicht ersichtlich. Es kommt u.E. auf die Erfahrungen und Expertise von denjenigen Personen an, die dem zukünftigen Vorstand oder dem zukünftigen Aufsichtsrat angehören sowie auf die zukünftige Corporate Governance bei Biofrontera.
5) Auf die Stellungnahmen der Arbeitnehmer der Biofrontera Gruppe gehen wir nicht näher ein, da diese bei dem vorliegenden Freiwilligen Erwerbsangebot für die Aktionäre der Biofrontera AG u.E. nach irrelevant sind.
Viele Depotinstitute erbitten Weisungen zur Annahme der ursprünglichen Gegenleistung (1,00 Euro und 1 Optionsschein je Aktie) oder der Alternativen Gegenleistung (6,00 Euro Geldzahlung je Aktie) bis zum 2. August 2018.
Heidelberg (01.08.2018) - Die Verwaltung der Biofrontera AG (die "Verwaltung") hat am 30. Juli 2018 eine gemeinsame Stellungnahme (die "Stellungnahme") zum geänderten Freiwilligen Erwerbsangebot der Deutsche Balaton Biotech AG mit der Alternativen Gegenleistung von 6,00 Euro je Biofrontera Aktie abgegeben.
Hierzu stellt die Deutsche Balaton Biotech AG folgendes klar:
1) Es handelt sich nach wie vor um ein Freiwilliges Erwerbsangebot zum Erwerb von bis zu 6,25 Mio. Aktien der Biofrontera AG. Ein Kontrollerwerb ist damit - auch bei vollständiger Angebotsannahme und dem Erwerb von 6,25 Mio. Aktien durch die Deutsche Balaton Biotech AG - nicht verbunden.
Die Aussage der Verwaltung in der Stellungnahme (S. 12): "Der Paketzuschlag von nur 10 % liegt unter dem Aufschlag bei vergleichbaren Transaktionen. Insbesondere deckt der Angebotspreis nicht den zusätzlichen Kontrollvorteil ab, den die Bieterin durch eine Hauptversammlungs-Mehrheit erlangt, was bei vollständiger Zeichnung des Angebots naheläge" geht fehl. Einerseits mangelt es (zumindest in Deutschland) an vergleichbaren Transaktionen (Freiwillige Erwerbsangebote), andererseits vermittelte ein Anteil von unter 30 % auch in der Hauptversammlung 2018 der Biofrontera keine Hauptversammlungsmehrheit. Für zukünftige Hauptversammlungen ist eher anzunehmen, dass die Präsenz ansteigt, da bereits die beiden Großaktionäre über 50 % der Aktien vertreten könnten.
Die Verwaltung selbst schreibt in ihrer Stellungnahme (S.18): "Zudem ist noch nicht einmal gesichert davon auszugehen, dass die Bieterin und die mit ihr gemeinsam handelnden Personen bei einem Erfolg des Angebots in der Lage sein werden, Beschlussfassungen nach ihren Vorstellungen in der Hauptversammlung durchzusetzen."
2) Weshalb sowohl die ursprüngliche Gegenleistung (1,00 Euro Geldzahlung und 1 Optionsschein je Biofrontera-Aktie) als auch die Alternative Gegenleistung (6,00 Euro Geldzahlung je Biofrontera-Aktie) finanziell unangemessen sein sollen, erschließt sich nicht. Die Verwaltung scheint sich hier ausschließlich auf die beiden sogenannten "Opinion Letters" der IVC Independent Valuation & Consulting AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft ("IVC") zu stützen.
Zu den beiden Opinion Letters der IVC teilen wir folgendes mit:
a) "IVC erhält von der Zielgesellschaft für ihre Tätigkeiten eine marktübliche Vergütung (Honorar plus Auslagenersatz)" sowie "Es wird darauf hingewiesen, dass IVC in der Vergangenheit, gegenwärtig und voraussichtlich auch in Zukunft Beziehungen mit der Biofrontera AG bzw. der Biofrontera-Gruppe unterhalten hat, unterhält und ggf. unterhalten wird, für die IVC eine Vergütung erhalten hat bzw. künftig erhalten wird." (Zitate Stellungnahme S. 15).
Hieraus ergibt sich, dass IVC Vorteile davon hat, dass die bisherige Geschäftsverbindung von Biofrontera AG mit IVC erhalten bleibt.
b) "Die Berichterstellung der IVC dient ausschließlich zur Information von Vorstand und Aufsichtsrat der Biofrontera." (Seite 4 des Opinion Letters der IVC vom 11. Juni 2018). Adressiert sind die sogenannten Opinion Letters ausdrücklich "Persönlich/Vertraulich" an den Vorstand und den Aufsichtsrat der Biofrontera AG.
Weshalb werden dann die Opinion Letters unter Verletzung der Vertraulichkeit öffentlich bekanntgemacht?
Die Aktionäre der Biofrontera AG sind ausdrücklich nicht die Adressaten der IVC-Ausführungen, nicht jeder Aktionär kann die in den Opinion Letters enthaltenen Inkonsistenzen (hierzu nachfolgend einige Beispiele) sofort erkennen und könnte dadurch fehlgeleitet werden.
Weiterhin heißt es in dem Opinion Letter der IVC vom 27. Juli 2018 auf Seite 4: "Sie die Fairness Opinion ersetzt keine eigenständige Würdigung bzw. Würdigung der finanziellen Angemessenheit der angebotenen Gegenleistung der DB Biotech. Sie enthält keine Empfehlung zur Zustimmung oder zur Ablehnung der vorgesehenen Transaktion."
c) Die IVC schreibt auf S. 9 ihres Opinion Letters vom 11. Juni 2018:
"Gemäß den Optionsbedingungen erwächst dem das Erwerbsangebot annehmenden Biofrontera-Aktionär zudem das Recht, unter bestimmten Bedingungen bei einem Paketverkauf von Biofrontera-Aktien durch die Deutsche Balaton AG zu den entsprechenden Konditionen mit zu verkaufen. Der Zuwachs dieses (einseitigen) Rechts stellt dem Grunde nach einen weiteren Vorteil dar. Gleichwohl liegen uns keine Anhaltspunkte dahingehend vor, dass daraus auch ein konkreter Vorteil erwächst: Uns liegen keine Informationen dahingehend vor, dass etwa konkrete Verkaufsabsichten der Deutsche Balaton AG vorliegen." Die IVC hat weder uns noch die Deutsche Balaton AG zu etwaigen Verkaufsabsichten befragt. Die Laufzeit des Optionsscheins endet erst am 30. November 2020. Welche Absichten die Deutsche Balaton AG mit einem Paket von rund 25 % der Biofrontera AG bis dahin entwickelt, lässt sich heute nicht angeben.
In den Optionsscheinbedingungen ist klar geregelt, dass nicht das Vorliegen eines Angebots, sondern ein Verkauf relevant wäre. Die Schlussfolgerung der IVC (S. 9 des Opinion Letters vom 11. Juni 2018): "Vor diesem Hintergrund war in dem Kalkül zur Beurteilung der finanziellen Angemessenheit der angebotenen Gegenleistung das in den Optionsbedingungen enthaltene Mitverkaufsrecht nicht als weiterer Vorteil zu berücksichtigen" ist fragwürdig.
d) Die IVC schreibt auf Seite 7 des Opinion Letters vom 27. Juli 2018: "Die im Rahmen der Geänderten Angebotsunterlage neu angebotene, Alternative Gegenleistung i.H.v. 6,00 Eur stellt einen Zuschlag i.H.v. rund 10 % gegenüber dem Niveau des Börsenkurses zum Zeitpunkt der Abgabe der Geänderten Angebotsunterlage dar. Soweit man diesen Zuschlag als gewährte Kontrollprämie ansieht, deckt sie nicht den vorgenannten voraussichtlichen Vorteil aus dem weiteren Halten der Aktie vor dem Hintergrund des abgeleiteten Unternehmenswertes ab. Zudem liegt ein Zuschlag i.H.v. rund 10 % unterhalb des Zuschlags bei vergleichbaren Transaktionen; dies gilt umso mehr, als die DB Biotech und die mit ihr gemeinsam handelnden Personen bei vollständiger Annahme des Erwerbsangebots voraussichtlich eine Mehrheit in der Hauptversammlung der Biofrontera erhalten."
Da es sich um ein Freiwilliges Erwerbsangebot handelt, handelt es sich bei dem Zuschlag in Höhe von rund 10 % gegenüber dem Niveau des Börsenkurses zum Zeitpunkt der Abgabe der Geänderten Angebotsunterlage nicht um eine Kontrollprämie. Vergleichbare Transaktionen liegen nicht vor, zumindest nicht in Deutschland. Übernahmeangebote, die auf einen Kontrollerwerb abzielen, sind nicht vergleichbar. Auch die vollständige Annahme des Erwerbsangebots führt voraussichtlich nicht zu einer Mehrheit in der Hauptversammlung der Biofrontera AG. Bereits in der letzten Hauptversammlung der Biofrontera AG lag die Präsenz bei über 62 %. Ein Anteil von 29,9999 % (den die Deutsche Balaton Biotech AG und die mit ihr gemeinsam handelnden Personen in einer Hauptversammlung der Biofrontera AG ohne Übernahmeangebot maximal vertreten könnten) wäre keine Hauptversammlungsmehrheit. Im Übrigen wäre bei vollständiger Annahme des Erwerbsangebots zu erwarten, dass die Hauptversammlungspräsenzen zukünftig höher lägen als bisher.
e) Wir verweisen auch nochmals darauf, dass die Verwaltung im Februar 2018 neue Aktien der Biofrontera AG zu 4,00 Euro in USA platziert hat und der Finanzvorstand Schaffer am 24. Juli 2018 einen beachtlichen Teil seiner Biofrontera Aktien zu 5,70 Euro verkauft hat. Die Alternative Gegenleistung in Höhe einer Geldzahlung von 6,00 Euro je Aktie liegt deutlich darüber.
3) Die Verwaltung bewertet die von der Bieterin geäußerten Absichten im Hinblick auf die Biofrontera AG negativ. Dies ist nicht verwunderlich, da die Bieterin u.a. die personelle Zusammensetzung und die Aufgabenverteilung innerhalb der Verwaltung ändern möchte und eine strengere Corporate Governance für Biofrontera befürwortet.
Die von der Verwaltung beauftragte IVC teilt in ihrem Opinion Letter vom 11. Juni 2018 auf Seite 7 folgendes mit: "Nach unserer Einschätzung berühren die im Erwerbsangebot dargestellten Absichten der DB Biotech im Ergebnis nicht Hervorhebung durch den Verfasser der Klarstellung das Entscheidungskalkül der Biofrontera-Aktionäre."
4) Ebenso ist auch die folgende Anmerkung der Stellungnahme (S.11) als wenig stichhaltig einzuordnen : "Die Bieterin und die mit ihr zusammen handelnden Personen haben nach Einschätzung der Biofrontera AG keinerlei nachgewiesene praktische Erfahrung oder sonstige relevante Expertise auf dem Tätigkeitsgebiet der Biofrontera-Gruppe.."
Dies trifft mit der Ausnahme der Aktionärin Maruho Inc. wohl auf alle anderen Biofrontera Aktionäre in gleicher Weise zu. Weshalb an einen Bieter, der ein Freiwilliges Erwerbsangebot abgibt, andere Anforderungen als an jeden anderen Aktionär zu stellen sind, ist nicht ersichtlich. Es kommt u.E. auf die Erfahrungen und Expertise von denjenigen Personen an, die dem zukünftigen Vorstand oder dem zukünftigen Aufsichtsrat angehören sowie auf die zukünftige Corporate Governance bei Biofrontera.
5) Auf die Stellungnahmen der Arbeitnehmer der Biofrontera Gruppe gehen wir nicht näher ein, da diese bei dem vorliegenden Freiwilligen Erwerbsangebot für die Aktionäre der Biofrontera AG u.E. nach irrelevant sind.
Viele Depotinstitute erbitten Weisungen zur Annahme der ursprünglichen Gegenleistung (1,00 Euro und 1 Optionsschein je Aktie) oder der Alternativen Gegenleistung (6,00 Euro Geldzahlung je Aktie) bis zum 2. August 2018.