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Mittwoch, 20. September 2017

m4e AG beschließt Delisting

Veröffentlichung einer Insiderinformation gemäß Artikel 17 MAR

Höhenkirchen-Siegertsbrunn, 19. September 2017: Der Vorstand der m4e AG (ISIN DE000A0MSEQ3) hat heute mit Zustimmung des Aufsichtsrats beschlossen, die Einbeziehung der Aktien der m4e AG in das Segment Basic Board der Frankfurter Wertpapierbörse gemäß § 30 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Deutsche Börse AG für den Freiverkehr an der Frankfurter Wertpapierbörse zu kündigen (Delisting). Der Vorstand wird ein entsprechendes Kündigungsschreiben zeitnah an die Deutsche Börse AG versenden und rechnet damit, dass der Handel der Aktien der m4e im Basic Board mit Ablauf von voraussichtlich 3 Monaten nach der Kündigung eingestellt wird. 

Die Einbeziehung der Aktien der Gesellschaft in das Basic Board der Frankfurter Wertpapierbörse bedeutet einen für die Gesellschaft nicht unterheblichen Kostenaufwand und bindet Managementressourcen. Grund für die Entscheidung zum Delisting ist, dass der nur mehr geringe wirtschaftliche Nutzen der Börsennotierung der m4e AG den damit verbundenen Aufwand nicht mehr rechtfertigt. 

Bis zum Ablauf der 3-Monatsfrist haben die Aktionäre der m4e AG die Möglichkeit, ihre Aktien im Basic Board zu handeln. 

 Höhenkirchen-Siegertsbrunn, 19. September 2017 

 m4e AG - Vorstand

Dienstag, 19. September 2017

Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der ERGO Versicherungsgruppe Aktiengesellschaft: OLG wird über Beschwerden entscheiden

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

Gegen den Beschluss des Landgerichts Düsseldorf vom 14. Oktober 2016, mit dem dieses die Barabfindung für den Squeeze-out bei der ERGO Versicherungsgruppe Aktiengesellschaft deutlich angehoben hatte, hatten sowohl die Antragsgegnerin, die Münchener Rückversicherungs-Gesellschaft Aktiengesellschaft, wie auch mehrere Antragsteller Beschwerden eingelegt. Das Landgericht hat nunmehr mit Beschluss vom 4. September 2017 den Beschwerden nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht Düsseldorf zur Entscheidung vorgelegt.

Gleichzeitig hat das Landgericht den Tenor des Beschlusses vom 14. Oktober 2016 dahingehend berichtigt, dass der angemessene Barabfindungsbetrag statt EUR 109,32 richtig EUR 109,92 lautet (so wie es der Berechnung auf Blatt 28 des Beschlusses zu entnehmen sei). Im Verhältnis zu dem von der Münchner Rück angebotenen Betrag in Höhe von EUR 97,72 entspricht dies einer Erhöhung um 12,48%.

LG Düsseldorf, Beschluss vom 14. Oktober 2016, Az. 33 O 72/10 AktE
SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V. u.a. ./. Münchener Rückversicherungs-Gesellschaft Aktiengesellschaft
112 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: Rechtsanwalt Dr. Peter Dreier, 40213 Düsseldorf
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, Münchener Rückversicherungs-Gesellschaft Aktiengesellschaft: Rechtsanwälte Gleiss Lutz, 70173 Stuttgart

Montag, 18. September 2017

Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der burgbad AG: Landgericht Dortmund legt Barabfindung auf EUR 26,41 je burgbad-Aktie fest (+ 34,27 %)

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

In dem Spruchverfahren zu der Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre (Squeeze-out) bei der burgbad AG hat das Landgericht Dortmund mit nunmehr zugestellten Beschluss vom 25. August 2017 den Barabfindungsbetrag auf EUR 26,41 je burgbad-Aktie festgelegt. Das Gericht folgt damit dem gerichtlich bestellten Sachverständige, Herrn Wirtschaftsprüfer Dr. Lars Franken (IVC Independent Valuation & Consulting Aktiengesellschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft), der in seinem Gutachten vom 28. Juli 2016 auf diesen Betrag gekommen war, siehe https://spruchverfahren.blogspot.de/2016/08/spruchverfahren-burgbad-ag.html. Die Hauptaktionärin, die Exzacibasi Yapi Gerecleri Sanayi ve Ticaret A.S., hatte lediglich EUR 19,67 je burgbad-Aktie angeboten. Die gerichtliche Anhebung entspricht somit einer Erhöhung um mehr als 34%.

Die Beteiligten können gegen diese erstinstanzliche Entscheidung innerhalb von einem Monat ab Zustellung Beschwerde einlegen.

LG Dortmund, Beschluss vom 25. August 2017, Az. 18 O 106/10 [AktE]
NEXBTL - Neue Exclusive Bio Toys Lüllemann - GmbH u.a. ./. Exzacibasi Yapi Gerecleri Sanayi ve Ticaret A.S.
83 Antragsteller
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, Exzacibasi Yapi Gerecleri Sanayi ve Ticaret A.S.: Rechtsanwälte Flick Gocke Schaumburg, 53175 Bonn

Aktivistischer Fonds fordert Wertsteigerung bei comdirect

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

In einem in der der heutigen Ausgabe des Handelsblatts (Nr. 180 vom 18. September 2017, S. 23) abgedruckten offenen Brief an den CEO der Commerzbank fordert der in London ansässige aktivistische Fonds Petrus Advisers einer deutliche Wertsteigerung bei comdirect. Man nehme die mit 82% beteiligte Commerzbank „als dominierenden und ideenlos agierenden Aktionär wahr“, kritisiert Petrus Advisers in dem Schreiben. Deutschlands zweitgrößte Privatbank bestimme die Unternehmenspolitik von comdirect, aber vernachlässige die übrigen Aktionäre. Der Fonds kritisiert vor allem das "Kostenproblem": „Kleinanleger, die seit dem comdirect-Börsengang an Bord sind, ersticken in Commerzbank-Kostenstrukturen“, schreiben die Petrus-Partner Klaus Umek und Till Hufnagel. "Das Aufwand-Ertrags-Verhältnis (Cost-Income-Ratio) betrage bei comdirect im vergangenen Jahr 68,6%. Um einen Euro zu verdienen, musste comdirect somit fast 70 Cent investieren. Es fehle eine "dynamische Wachstumsstory". Auch bestünden zwischen eBase und comdirect "keine ernsthaften Synergien". Heftig kritisiert wird auch die Corporate Governance. Das Management und der Aufsichtsrat bestünden "in Substanz aus Ihrem Freundeskreis aus der Dresdner Bank", heißt es in dem an Herrn Martin Zielke adressierten Schreiben.

Die Commerzbank wies die Vorwürfe des Fonds zurück. Sie sei mit der Entwicklung von comdirect sehr zufrieden, erklärt die Bank gegenüber dem Handelsblatt. Die Anzahl der Kunden und Depots sei 2016 deutlich gestiegen. Bedarf für Änderungen gebe es nicht.

Petrus Advisers ist angeblich mit ca. 1% an comdirect beteiligt (und damit unterhalb der Meldeschwelle). Der Fonds hat sich mehrfach aktivistisch geäußert, zuletzt bei dem Squeeze-out-Fall conwert (Ausschluss der Minderheitsaktionäre zugunsten der Vonovia SE).

Spruchverfahren zum verschmelzungsrechtlichen Squeeze-out bei der Impreglon SE: OLG wird über die Beschwerden entscheiden

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

Wie berichtet hatte das Landgericht Hannover die Spruchanträge zu dem Ausschluss der Minderheitsaktionäre bei der Impreglon SE mit einem auf den 24. Januar 2017 datierten und am 25. April 2017 verkündeten Beschluss zurückgewiesen, siehe: https://spruchverfahren.blogspot.de/2017/05/spruchverfahren-zum-verschmelzungsrecht.html. Mehrere Antragsteller hatten gegen diese Entscheidung Beschwerde eingelegt.

Das Landgericht Hannover hat diesen Beschwerden mit Beschluss vom 12. September 2017 nicht abgeholfen und die Sache dem OLG Celle zur Entscheidung vorgelegt. Das Landgericht begründet die Nichtabhilfe u.a. mit dem Umstand, dass die 21 Beschwerdeführer "sehr unterschiedliche Entscheidungspunkte" gerügt hätten. Gerade die "Unterschiedlichkeit der Anwürfe" spreche dafür, dass gerade nicht gegen eine oder mehrere anerkannte Regeln der Unternehmensbewertung im Rahmen der Betriebswirtschaftslehre verstoßen worden sei (ein Schluss, der allerdings nicht ganz zwingend erscheint).

LG Hannover, Beschluss vom 24. Januar 2017, verkündet am 25. April 2017, Az. 26 O 106/15
Verbraucherzentrale für Kapitalanleger e.V. u.a. ./. GMT Investment AG (jetzt: Impreglon GmbH)
54 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: RA Dr. Wolfgang Krafczyk, 30167 Hannover 
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin: Rechtsanwälte Hengeler Mueller, 40213 Düsseldorf (Rechtsanwältin Dr. Petra Mennicke)

Sonntag, 17. September 2017

XING-Gruppe "Unternehmensbewertung & Spruchverfahren"

https://www.xing.com/communities/groups/unternehmensbewertung-and-spruchverfahren-1799-1077308

Diese XING-Gruppe bietet eine Möglichkeit, sich über anstehende, laufende und abgeschlossene Spruchverfahren sowie Bewertungsmethoden zu informieren und diese zu diskutieren.

Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der ABB AG abgeschlossen: OLG Karlsruhe legt Barabfindung auf EUR 270,60 je ABB-Aktie fest

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

Das seit Ende 2002 laufenden Spruchverfahren zu dem am 29. August 2002 beschlossenen und am 15. November 2002 eingetragenen Squeeze-out bei der ABB AG, Mannheim, ist nunmehr nach fast 15 Jahren abgeschlossen. Während das Landgericht Mannheim eine Erhöhung abgelehnt hatte (Beschluss vom 28. Mai 2015, Az. 21 AktE 1/03), setzte das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe den Barabfindungsbetrag nunmehr geringfügig höher mit EUR 270,60 fest (+ EUR 0,60).

Die sehr lange Dauer des Verfahrens wird nur noch durch das seit 1986 (!) laufende Spruchverfahren zu dem Beherrschungsvertrag mit der ABB AG übertroffen, das erst 2013 endgültig abgeschlossen werden konnte, siehe http://spruchverfahren.blogspot.de/2013/08/abschluss-des-spruchverfahren.html. Mehrere der ursprünglichen Antragsteller haben den Ausgang der beiden Verfahren nicht mehr erlebt. In dem Spruchverfahren zu dem Beherrschungsvertrag (Stichtag 16 Jahre vor dem Squeeze-out) wurde gerichtlich eine Barabfindung in Höhe von EUR 223,80 und eine Ausgleichszahlung in Höhe von EUR 20,48 (bis 1991, danach die Hälfte) festgesetzt.

Das OLG stellt in seiner Entscheidung ausschließlich auf den durchschnittlichen Börsenkurs in dem Zeitraum von drei Monaten vor der Ankündigung des Squeeze-outs ab. Bei der Berechnung sei nach Auffassung des Senats von § 5 WpÜG-Angebotsverordnung auszugehen (Entscheidungsgründe, S. 10). Daher seien die börslich gemeldeten Wertpapiergeschäfte heranzuziehen und nach dem Umsatz in Bezug auf die Gesamtstückzahl zu gewichten (a.a.O.).

Wegen der geringfügigen gerichtlichen Anhebung der Barabfindung hat die Antragsgegnerin zu 1) die außergerichtlichen Kosten der Antragsteller zur Hälfte zu tragen (hinsichtlich der II. Instanz der dann noch am Beschwerdeverfahren beteiligten Antragsteller).

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 12. September 2017, Az. 12 W 1/17 (vormals: 12a W 8/15)
LG Mannheim, Beschluss vom 28. Mai 2015, Az. 21 AktE 1/03
Weyde u.a. ./. ABB Asea Brown Boveri AG und ABB AG
18 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: Rechtsanwalt Klaus Friedel, 68199 Mannheim
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerinnen: Rechtsanwälte Rowedder Zimmermann Hass, 68165 Mannheim  

Freitag, 15. September 2017

Rund 78 % der WCM-Aktionäre nehmen das Übernahmeangebot der TLG IMMOBILIEN AG in der regulären Annahmefrist an

Pressemitteilung

Berlin, 12. September 2017 - Die TLG IMMOBILIEN AG gibt hiermit die finale Annahmequote zum Ende der regulären Annahmefrist im Rahmen des freiwilligen öffentlichen Übernahmeangebots für die WCM Beteiligungs- und Grundbesitz-Aktiengesellschaft (WCM) bekannt: Bis zum Ende der Frist für die Annahme des Übernahmeangebots am 5. September 2017 haben 77,75 % der Aktionäre der WCM das Angebot angenommen.

Wie im deutschen Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz (WpÜG) geregelt, schließt sich nun eine weitere zweiwöchige Umtauschmöglichkeit (weitere Annahmefrist) für die Aktionäre der WCM an, die bislang ihre Aktien noch nicht angedient haben. Weitere WCM-Aktien können nun innerhalb der weiteren Annahmefrist vom 13. September 2017, 00:00 Uhr (MESZ) bis zum 26. September 2017, 24:00 Uhr (MESZ) eingereicht werden. Während dieser Zeit können WCM-Aktionäre je 5,75 eingereichte WCM-Aktien in eine neue Aktie der TLG IMMOBILIEN AG umtauschen.

Die Angebotsunterlage und alle weiteren Informationen im Zusammenhang mit dem Übernahmeangebot sind auf folgender Website veröffentlicht:

www.tlg.de > Investor Relations > Übernahmeangebot WCM AG

SKW Stahl-Metallurgie Holding AG: Vorstand und Aufsichtsräte lehnen Ergänzungsanträge für ordentliche Hauptversammlung am 10. Oktober 2017 mit Nachdruck ab

München, 12. September 2017 - Die SKW Stahl-Metallurgie Holding AG hat Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung der geplanten ordentlichen Hauptversammlung am 10. Oktober 2017 nach § 122 Abs. 2 AktG erhalten. Antragsteller ist die MCGM GmbH, München, zusammen mit weiteren Aktionären der Gesellschaft. Der Geschäftsführer der MCGM GmbH, Dr. Olaf Marx, ist zugleich Mitglied des Aufsichtsrats der SKW Stahl-Metallurgie Holding AG. Der Vorstand und alle übrigen fünf Aufsichtsmitglieder der Gesellschaft lehnen die Ergänzungsanträge mit Nachdruck ab. Sie werten diese als Versuch, die mit dem Finanzinvestor Speyside Equity vereinbarte finanzielle Restrukturierung (vgl. Mitteilung von 25. August 2017) der Gesellschaft und der SKW-Gruppe zu torpedieren.

Die MCGM GmbH beantragt unter anderem die Beschlussfassung über die Abberufung von drei Aufsichtsratsmitgliedern sowie die Nachwahl eines Aufsichtsratsmitglieds, die Verkleinerung des Aufsichtsrats auf vier Mitglieder, verschiedene Anträge zur Bestellung von Sonderprüfern sowie über den Vertrauensentzug gegenüber dem Vorstand Dr. Kay Michel. Zudem verlangen die Aktionäre die Beschlussfassung über eine Erhöhung des Grundkapitals der Gesellschaft gegen Bareinlagen mit Bezugsrecht der Aktionäre von bis zu 13.089.860 Euro auf bis zu 19.634.790 Euro durch Ausgabe von bis zu 13.089.860 neuen Aktien zu einem Ausgabebetrag von mindestens 1,00 Euro je Aktie. Nicht bezogene Aktien sollen der MCGM [Metal Funds 1] GmbH, München, angeboten werden.

Der Vorstand und alle weiteren Aufsichtsratsmitglieder lehnen die Abberufung der unabhängigen Aufsichtsratsmitglieder Dr. Ramsauer, Stegmann und Weinheimer ab und halten die vorgeschlagene Barkapitalerhöhung für ungeeignet, die dringend erforderliche umfassende Entschuldung der SKW Stahl-Metallurgie Holding AG und der SKW-Gruppe zu erreichen, über die in der ordentlichen Hauptversammlung entschieden werden soll. Ohne eine finanzielle Restrukturierung unter Einbindung des Investors Speyside Equity ist die Existenz der SKW Stahl-Metallurgie Holding AG akut gefährdet.

Allerdings halten die Antragsteller zusammen mehr als 10% des Grundkapitals der Gesellschaft. Der Vorstand muss davon ausgehen, dass die Antragsteller gegen die Vorschläge der Verwaltung zum Debt-to-Equity-Swap durch Speyside Equity stimmen werden. Aufgrund der Präsenz und Anmeldungen bei Hauptversammlungen in der Vergangenheit von rund 35% muss deshalb derzeit davon ausgegangen werden, dass die Beschlussvorschläge zur finanziellen Restrukturierung nicht die erforderliche Dreiviertelmehrheit in der Hauptversammlung am 10. Oktober 2017 erhalten werden.

Damit ist die positive Fortführungsprognose für die SKW Stahl-Metallurgie Holding AG entfallen und bei der Gesellschaft liegt der Insolvenzgrund der Überschuldung vor. Der Vorstand wird sich innerhalb der rechtlich vorgegebenen drei Wochen Frist bemühen, zur Vermeidung eines Insolvenzantrags die Überschuldung nachhaltig zu beseitigen.

Dr. Kay Michel, Vorstand (CEO) der SKW Stahl-Metallurgie Holding AG: "Die Anträge der MCGM GmbH und ihrer Unterstützer sind nach unserer Überzeugung der Versuch, im Handstreich die Kontrolle über die SKW zu erlangen. Zugleich sollen die einzigen realistischen und mit den finanzierenden Banken abgestimmten Maßnahmen zur Rettung unserer Gesellschaft blockiert werden. Im Gegensatz zu dem Investorenangebot von Speyside Equity führt eine Barkapitalerhöhung gemäß dem Vorschlag der MCGM GmbH nicht einmal ansatzweise zu der dringend notwendigen Entschuldung unseres Unternehmens. Damit wäre die SKW Metallurgie unmittelbar in ihrer Existenz bedroht, für die Aktionäre würde dies den Totalverlust bedeuten. Das Unternehmen darf in dieser existenziellen Phase nicht zum Spielball von undurchsichtigen Interessen Einzelner werden. Dr. Marx und seine Mitstreiter nehmen das Insolvenzrisiko billigend in Kauf und spielen leichtfertig mit den 600 Arbeitsplätzen in unserer Gruppe."

Ansprechpartner: 
Thomas Schulz
Telefon: +49 171 86 86 482 Mail: tsc@tsc-komm.de
Internet: www.skw-steel.com

Über SKW Stahl-Metallurgie Holding AG und den SKW Metallurgie Konzern

Der SKW Metallurgie Konzern ist Weltmarktführer bei chemischen Zusatzstoffen für die Roheisenentschwefelung sowie bei Fülldrähten und anderen Produkten für die Sekundärmetallurgie. Die Produkte des Konzerns ermöglichen Stahlproduzenten die effiziente Herstellung hochwertiger Stahlprodukte. Zu den Kunden zählen die weltweit führenden Unternehmen der Stahlbranche. Der SKW Metallurgie Konzern kann auf mehr als 50 Jahre metallurgisches Know-how zurückblicken und ist heute in mehr als 40 Ländern aktiv. Die Zentrale des SKW Metallurgie Konzerns befindet sich in Deutschland; die Produktionsstandorte liegen in Frankreich, den USA, Kanada, Mexiko, Brasilien, Südkorea, Russland, der VR China und Indien (Joint Venture). Der Konzern erzielte 2016 einen gerundeten Gesamtumsatz von 230 Mio. Euro und beschäftigt rund 560 Mitarbeiter (Stand 31. Dezember 2016).

Die Aktien der SKW Stahl-Metallurgie Holding AG notieren seit dem 1. Dezember 2006 im Prime Standard der Wertpapierbörse in Frankfurt/M. (Deutschland), seit 2011 (Umstellung auf Namensaktien) unter WKN SKWM02 und ISIN DE000SKWM021.

SKW Stahl-Metallurgie Holding AG: Tagesordnungsergänzungsverlangen der MCGM GmbH - positive Fortführungsprognose weggefallen

Veröffentlichung einer Insiderinformation gemäß Artikel 17 MAR

München (Deutschland), 11. September 2017


Die MCGM GmbH, München, vertreten durch Herrn Dr. Olaf Marx, zugleich handelnd in Vollmacht für weitere Aktionäre, hat ein Verlangen nach § 122 Abs. 2 AktG auf Ergänzung der Tagesordnung der auf den 10. Oktober 2017 einberufenen Hauptversammlung der SKW Stahl-Metallurgie Holding AG gestellt. Gegenstand des Tagesordnungsergänzungsverlangens ist die Beschlussfassung über die Abberufung der Aufsichtsratsmitglieder Dr. Peter Ramsauer, Volker Stegmann und Titus Weinheimer, die Nachwahl eines Aufsichtsratsmitglieds, die Verkleinerung des Aufsichtsrats auf 4 Mitglieder, die Änderung der Satzung zur Abschaffung der satzungsmäßigen 2/3-Mehrheit für die Abberufung von Aufsichtsratsmitgliedern, verschiedene Anträge zur Bestellung von Sonderprüfern sowie die Beschlussfassung über den Vertrauensentzug gegenüber dem Alleinvorstand Dr. Kay Michel. Zudem verlangen die Antragsteller die Beschlussfassung über eine Erhöhung des Grundkapitals der SKW Stahl-Metallurgie Holding AG gegen Bareinlagen mit Bezugsrecht der Aktionäre im Umfang von bis zu 13.089.860 Euro auf bis zu 19.634.790 Euro durch Ausgabe von bis zu 13.089.860 neuen Aktien zu einem Ausgabebetrag von mindestens 1,00 Euro je Aktie. Etwaige nicht bezogene Aktien sollen der MCGM [Metal Funds 1] GmbH angeboten werden. Der Vorstand hat das Tagesordnungsergänzungsverlangen geprüft und wird es zusammen mit einer Stellungnahme der Verwaltung veröffentlichen.

Die Antragsteller halten zusammen mehr als 10% des Grundkapitals der Gesellschaft. Aufgrund des Tagesordnungsergänzungsverlangens muss der Vorstand davon ausgehen, dass die Antragsteller gegen die Vorschläge der Verwaltung zum Kapitalschnitt und zur Sachkapitalerhöhung (Debt-to-Equity-Swap) stimmen werden. Da auf den Hauptversammlungen der letzten fünf Jahre die durchschnittliche Präsenz bei ca. 35% des Grundkapitals lag und sich für die abgesagte Hauptversammlung am 31. August 2017 nur 37,4% der Aktionäre angemeldet hatten, ist es nach Einschätzung des Vorstands nicht mehr überwiegend wahrscheinlich, dass die Beschlussvorschläge der Verwaltung zum Kapitalschnitt und zur Sachkapitalerhöhung (Debt-to-Equity-Swap) die erforderliche ¾-Mehrheit erhalten. Damit ist die positive Fortführungsprognose für die SKW Stahl-Metallurgie Holding AG entfallen und bei der Gesellschaft liegt der Insolvenzgrund der Überschuldung vor. Der Vorstand wird sich innerhalb der 3-Wochen Frist des § 15a InsO bemühen, zur Vermeidung eines Insolvenzantrags den Insolvenzgrund der Überschuldung nachhaltig zu beseitigen.

Donnerstag, 14. September 2017

Immovaria Real Estate AG soll aufgelöst werden

Der Hauptaktionär der Immovaria Real Estate AG (ISIN DE000A0JK2B6), die Axtmann Holding AG, hat beantragt, auf der nächsten Hauptversammlung über die Auflösung der Gesellschaft abstimmen zu lassen. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen: „Die Gesellschaft wird mit Wirkung zum Ablauf des 31.12.2017 aufgelöst. Abwicklungsgeschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Abwicklungsgeschäftsjahr beginnt am 01. Januar 2018.“

Squeeze-out-Verlangen bei der FIDOR Bank AG

6. September 2017

Die 3F Holding GmbH hat uns heute ihr Verlangen gemäß § 327a Abs. 1 Satz 1 AktG mitgeteilt, die Hauptversammlung der FIDOR Bank AG über die Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre auf die 3F Holding GmbH gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung (Squeeze-Out) beschließen zu lassen. Die 3F Holding GmbH hält laut eigener Aussage rund 98,95% aller Aktien an der FIDOR Bank AG.

Quelle: Mitteilung der FIDOR Bank AG

Freitag, 8. September 2017

Squeeze-out bei der IVG Immobilien AG

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

Auf der Hauptversammlung der bis 2014 börsennotierten IVG Immobilien AG am Mittwoch, dem 18. Oktober 2017, soll ein Squeeze-out zu EUR 32,50 je IVG-Aktie beschlossen werden. Der nach Durchführung eines Insolvenzplanverfahrens im Jahr 2014 (Herabsetzung des Grundkapitals auf Null und Debt-to-Equity-Swap für die vorherigen Gläubiger) deutlich reduzierte Streubesitzanteil beträgt derzeit nur noch 0,11%.

______

Nachtrag: Bei Valora werden IVG-Aktien zu deutlich über dem angebotenen Barabfindungsbetrag liegenden Kaufkursen gesucht.

Mittwoch, 6. September 2017

Squeeze-out bei der Schlumberger AG eingetragen

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

Auf der 31. ordentlichen Hauptversammlung der vor allem als Sektherstellerin bekannten Schlumberger AG, Wien, am 23. Juni 2017 war der Squeeze-out der noch verbliebenen Minderheitsaktionäre zugunsten des Hauptaktionärs Sastre Holding beschlossen worden. Die Schlumberger-Aktien wurden nach Eintragung dieses Beschlusses nunmehr zum Ex-Tag 4. September 2017 ausgebucht (und dafür Nachbesserungsrechte eingebucht).

Sastre (hinter der die Paulsen Familiae Foundation steht) zahlt den Minderheitsaktionären eine Barabfindung von EUR 26,- je Stammaktie und EUR 18,50 je Vorzugsaktie. Das entspricht den Preisen des öffentlichen Übernahmeangebots von Dezember 2016, das bis 16. März 2017 lief. 

Die Angemessenheit der angebotene Beträge wird in einem gerichtlichen Überprüfungsverfahren (ähnlich wie in einem Spruchverfahren in Deutschland) überprüft werden. 

Zu dem Unternehmenswert hat die PwC Advisory Services AG ein Gutachten erstellt. Ein Bericht gem. § 3 Abs. 3 GesAusG erfolgte durch die TPA Wirtschaftsprüfungs GmbH, Wien.

Link zu der Hauptversammlungseinladung und den Unterlagen/Gutachten: http://gruppe.schlumberger.at/investor-relations/31-ordentliche-hauptversammlung-wien

Dienstag, 5. September 2017

Anstehende Spruchverfahren

Die Rechtsanwaltskanzlei ARENDTS ANWÄLTE vertritt Minderheitsaktionäre insbesondere in folgenden anstehenden Spruch- und Überprüfungsverfahren:
  • 1st RED AG: Squeeze-out
  • Agroinvest Plus AG: grenzüberschreitende Verschmelzung, HV am 23. August 2017
  • BDI - BioEnergy International AG: Squeeze-out, am 30. Juni 2017 eingetragen und am 4. Juli 2017 bekannt gemacht 
  • BWT AG: Squeeze-out, HV am 14. August 2017 
  • Bremer Straßenbahn AG: Squeeze-out
  • CHORUS Clean Energy AG: Squeeze-out, Eintragung am 24. August 2017
  • conwert Immobilien Invest SE: Gesellschafterausschluss, HV am 29. August 2017
  • CREATON Aktiengesellschaft: Squeeze-out, Hauptversammlung am 11. August 2017
  • DATA MODUL Aktiengesellschaft Produktion und Vertrieb von elektronischen Systemen: Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag 
  • DVB Bank SE: Squeeze-out, Eintragung am 17. August 2017
  • F24 AG: Squeeze-out, Hauptversammlung am 4. August 2017
  • GfK SE: Squeeze-out, Hauptversammlung am 21. Juli 2017
  • KÖLN-DÜSSELDORFER Deutsche Rheinschiffahrt AG: Squeeze-out, am 31. Juli 2017 eingetragen
  • Meyer Burger (Germany) AG (früher: Roth & Rau AG): Squeeze-out
  • Pelikan Aktiengesellschaft: Squeeze-out 
  • Schlumberger Aktiengesellschaft: Gesellschafterausschluss, HV am 23. Juni 2017
  • SinnerSchrader AG: Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag angekündigt 
  • STADA Arzneimittel AG: Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag angekündigt 
  • STRABAG AG: verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out, ao. HV am 24. März 2017 - Eintragung durch Anfechtungsklagen blockiert
  • Vorarlberger Kraftwerke AG: Gesellschafterausschluss
  • WESTGRUND Aktiengesellschaft: Squeeze-out 
 (Angaben ohne Gewähr)

Bekanntmachung des Squeeze-outs bei der XCOM Aktiengesellschaft

FinTech Group AG

Frankfurt am Main

Bekanntmachung über die Abfindung der ausgeschlossenen Minderheitsaktionäre
der XCOM Aktiengesellschaft


Die ordentliche Hauptversammlung der XCOM Aktiengesellschaft, Willich („XCOM“), hat am 3. Juli 2017 die Übertragung der auf den Inhaber lautenden Aktien der übrigen Aktionäre der XCOM („Minderheitsaktionäre“) auf die Hauptaktionärin, die FinTech Group AG, Frankfurt am Main („FinTech“), gegen Gewährung einer von der FinTech zu zahlenden angemessenen Barabfindung gemäß § 62 Abs. 5 UmwG i.V.m. § 327a ff. AktG beschlossen („Übertragungsbeschluss“). Die XCOM als übertragender Rechtsträger und die FinTech als übernehmender Rechtsträger hatten zuvor am 29. Mai 2017 einen Verschmelzungsvertrag geschlossen, mit welchem die XCOM ihr Vermögen als Ganzes mit allen Rechten und Pflichten unter Auflösung ohne Abwicklung nach §§ 2 Nr. 1, 60 ff. UmwG auf die FinTech überträgt und der die Angabe enthält, dass im Zusammenhang mit der Verschmelzung die Minderheitsaktionäre ausgeschlossen werden sollen.

Der Übertragungsbeschluss wurde gemäß § 62 Abs. 5 Satz 7 UmwG am 23. August 2017 mit dem Vermerk, dass die Übertragung erst mit der Eintragung der Verschmelzung in das Handelsregister des übernehmenden Rechtsträgers wirksam wird, in das Handelsregister der XCOM beim Amtsgericht Krefeld unter HRB 10340 eingetragen. Mit der Eintragung der Verschmelzung in das Handelsregister der FinTech beim Amtsgericht Frankfurt am Main unter HRB 103516 als übernehmendem Rechtsträger am 31. August 2017 sind der Übertragungsbeschluss und die Verschmelzung wirksam geworden. Zu diesem Zeitpunkt sind alle Aktien der Minderheitsaktionäre der XCOM in das Eigentum der FinTech übergegangen und die XCOM ist damit erloschen.

Gemäß § 62 Abs. 5 Satz 8 UmwG i.V.m. § 327e AktG verbriefen die Aktien ab diesem Zeitpunkt nur noch den Anspruch der Minderheitsaktionäre auf Barabfindung. Gemäß Übertragungsbeschluss erhalten die ausgeschiedenen Minderheitsaktionäre der XCOM eine von der FinTech zu zahlende Barabfindung in Höhe von EUR 218,86 je auf den Namen lautender Aktie der XCOM. Die Angemessenheit der Barabfindung wurde von der IVA Valuation Advisory AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt am Main, als dem vom Landgericht Düsseldorf ausgewählten und bestellten sachverständigen Prüfer geprüft und bestätigt.

Die Barabfindung ist von der gerichtlichen Bekanntmachung der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister des Amtsgerichts Krefeld in dem von der Landesjustizverwaltung bestimmten elektronischen Informations- und Kommunikations-system unter www.handelsregisterbekanntmachungen.de an, nicht jedoch vor dem Zeitpunkt der Eintragung der Verschmelzung in das Handelsregister der FinTech beim Amtsgericht Frankfurt am Main, mit jährlich fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB zu verzinsen.

Die banktechnische Abwicklung der Auszahlung der Barabfindung ist bei der Dero Bank AG, München, zentralisiert. Die ausgeschiedenen Minderheitsaktionäre der XCOM brauchen hinsichtlich der Entgegennahme der Barabfindung („Abfindungsbetrag“) nichts zu veranlassen. Die Entgegennahme des Abfindungsbetrags sowie dessen Gutschrift auf dem Konto des jeweiligen ausgeschiedenen Minderheitsaktionärs wird von den jeweils depotführenden Instituten veranlasst. Der Abfindungsbetrag wird den depotführenden Instituten zur Gutschrift für die entsprechenden Kontoinhaber von der FinTech unter Einschaltung der Dero Bank AG, München, Zug um Zug gegen Ausbuchung der Aktien über die Clearstream Banking AG, Frankfurt am Main, zur Verfügung gestellt.

Die Entgegennahme der Abfindung ist für die ausgeschiedenen Minderheitsaktionäre provisions- und spesenfrei.

Frankfurt am Main, 31. August 2017

FinTech Group AG
Der Vorstand

Quelle: Bundesanzeiger vom 4. September 2017

Montag, 4. September 2017

Kaufangebot für Aktien der Vereinigten Schmirgel- und Maschinen-Fabriken AG

Pferd Rüggeberg GmbH
Marienheide 

Weitere Bieter: Zündwarenfabrik Starcke GmbH & Co. KG, Melle 

Öffentliches Kaufangebot an die Inhaber der von der 
Firma Vereinigte Schmirgel- und Maschinen-Fabriken AG (VSM AG)
ausgegebenen Aktien mit der WKN 763700 

Die beiden Hauptaktionäre der Firma: Vereinigte Schmirgel- und Maschinen-Fabriken AG (VSM AG) in Hannover sind bereit, Aktien der VSM AG (WKN 763700) ganz oder teilweise zu einem Preis von 175,00 Euro/Stück anzukaufen.

Sofern Interesse an einem Verkauf der Aktien besteht, wenden Sie sich bitte an:

Zündwarenfabrik Starcke GmbH & Co. KG
z. Hd. Herr Carl Erdwin Starcke
Markt 10
49324 Melle
+49 (5422) 966 - 212

oder

Pferd Rüggeberg GmbH
z. Hd. Herr Jan Rüggeberg
Hauptstraße 13
51709 Marienheide
+49 (2264) 9 – 311

Beide Firmen sind Hauptaktionäre der VSM AG.

Es bleibt den Aktionären überlassen, welcher Firma sie ihre Aktien anbieten. Das Angebot wird umgehend angenommen.

Das Angebot ist befristet bis 15.09.2018.

Die Veröffentlichung steht zur Verfügung im Internet unter: http://www.starcke.de

im Internet unter: www.pferd.com

Marienheide, 29.08.2017 

Pferd Rüggeberg GmbH 

Quelle: Bundesanzeiger vom 31. August 2017

Sonntag, 3. September 2017

Bekanntmachung der Beendigung des Spruchverfahrens zum verschmelzungsrechtlichen Squeeze-out bei der Dresdner Factoring AG

Dresdner Factoring AG
Köln

Bekanntmachung gemäß § 14 SpruchG

Zum umwandlungsrechtlichen Spruchverfahren nach §§ 62 Abs. 5 UmwG, 327f Satz 2 AktG i.V.m. §§ 1 ff. SpruchG anlässlich der am 13. Mai 2015 beschlossenen Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der (ehemaligen) Dresdner Factoring AG, Dresden, auf die Dresdner Factoring AG, Köln, gibt die Dresdner Factoring AG, Köln, gemäß § 14 SpruchG den – aufgrund des Beschlusses des Oberlandesgerichts Dresden im Beschwerdeverfahren (Az 8 W 244/17) vom 16. August 2017 (zugegangen am 22. August 2017) nunmehr rechtskräftigen – Beschluss des Landgerichts Leipzig vom 9. Dezember 2016 (Az 01 HK O 2401/15) bekannt:

„In dem Rechtsstreit

1. - 39.  (...)
- Antragsteller -
gegen

Dresdner Factoring AG, Glacisstraße 2, 01099 Dresden
vertreten durch den Vorstand Kerstin Steidte-Megerlin
- Antragsgegnerin -
Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Gleiss, Lutz, Lautenschlagerstraße 21, 70173 Stuttgart, Gz.: DW/nd
71432-15

Weitere Beteiligte:
Dr. Claus Wagner, Behrischstraße 19, 01277 Dresden
- gemeinsamer Vertreter -
wegen Feststellung

erlässt die 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Leipzig durch Vorsitzenden Richter am Landgericht Jolas, Handelsrichter Bremer, Handelsrichter Hartlieb auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 20.09.2016 am 09.12.2016 nachfolgende Entscheidung:

1. Die Anträge werden zurückgewiesen.

2. Der Geschäftswert des Verfahrens wird auf 200.000,00 € festgesetzt.“

Dresdner Factoring AG
Der Vorstand

Quelle: Bundesanzeiger vom 1. September 2017

Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der MEDION AG: Anhörungstermin nunmehr am 10. Januar 2018

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

In dem Spruchverfahren zu dem 2011 abgeschlossenen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der MEDION AG (als beherrschten Unternehmen) und der zum chinesischen Lenovo-Konzern gehörenden Lenovo Germany Holding GmbH, Berlin, hat das Landgericht Dortmund den Anhörungstermin auf den 10. Januar 2018, 10:00 Uhr, verschoben.

Der gerichtlich bestellte Sachverständige, Herr Dr. Lars Franken, Wirtschaftsprüfer bei der IVC Independent Valuation & Consulting Aktiengesellschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, war in Gutachten auf einen etwas höheren Barabfindungsbetrag als dem von der Antragsgegnerin angebotenen Betrag von EUR 13,- gekommen. Er ermittelte einen Unternehmenswert auf Basis des Ertragswertverfahrens in Höhe von EUR 593,9 Mio., entsprechend EUR 13,29 je MEDION-Aktie. Die Hauptaktionärin hatte einen Ausgleich in Höhe von EUR 0,82 brutto je Stückaktie angeboten. Nach Ansicht des Sachverständigen sind EUR 0,84 brutto bzw. EUR 0,71 netto (nach Abzug der Körperschaftssteuern inkl. Solidaritätszuschlag) als Ausgleichszahlung angemessen.

Landgericht Dortmund, Az. 20 O 4/12 (AktE)
Vogel u.a. ./. Lenovo Germany Holding GmbH
63 Antragsteller
gemeinsame Vertreterin: Rechtsanwältin Dr. Jutta Lommatzsch, Peters Rechtsanwälte
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, Lenovo Germany Holding GmbH: Rechtsanwälte Latham, & Watkins LLP, 60323 Frankfurt am Main

Spruchverfahren zum verschmelzungsrechtlichen Squeeze-out bei der YOUNIQ AG: Beweisbeschluss zur Feststellung des Net Asset Value

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

Das Landgericht Frankfurt am Main hat den Squeeze-out im Rahmen der Verschmelzung der YOUNIQ AG auf die zu dem Corestate-Konzern gehörende Corestate Ben BidCo AG am 15. August 2017 verhandelt. Mit Beschluss vom gleichen Tag hat das Gericht eine Beweiserhebung zu dem Net Asset Value der Gesellschaft zum Tag der Hauptversammlung 10. Dezember 2015 angeordnet. Hierzu soll ein schriftliches Sachverständigengutachten eingeholt werden. Hierzu wurde mit Beschluss vom 17. August 2017 Herr Dipl.-Volkswirt Jochim Schubach, Linz am Rhein, zum Sachverständigen bestellt.

Das auf Studentenappartements ausgerichtete Immobilienportfolio der YOUNIQ AG war kurz nach der Durchführung des Squeeze-outs weiterveräußert worden.

Die Hauptaktionärin hatte die Barabfindung auf EUR 1,70 je YOUNIQ-Aktie festgelegt, was von den Antragstellern als deutlich zu niedrig kritisiert worden war.

LG Frankfurt am Main, Az. 3-05 O 45/16
Peter Jaeckel u.a. ./. CORESTATE IREI Holding S.A. i.L. (früher: YOUNIQ GmbH, zuvor: YOUNIQ AG, ursprünglich: Corestate Ben BidCo AG)
74 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: Rechtsanwalt Dr. Alexander Hess, 97070 Würzburg
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, YOUNIQ GmbH:
Rechtsanwältte Allen & Overy, 40211 Düsseldorf

Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der DAB Bank AG

von Rechtsanwalt Martin Arendts, ARENDTS ANWÄLTE

In dem Spruchverfahren zu dem verschmelzungsrechtlichen Squeeze-out bei der früheren DAB Bank AG hatte das Landgericht München I mit Beschluss vom 30. Juni 2017 die Barabfindung um EUR 1,81 auf EUR 6,59 je DAB Bank-Aktie angehoben (+ 37,87%), siehe https://spruchverfahren.blogspot.de/2017/07/squeeze-out-bei-der-dab-bank-ag_19.html.

Gegen diese Entscheidung des LG München I hat die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 24. August 2017 Beschwerde eingelegt. Das Landgericht hat der Antragsgegnerin mit Verfügung vom 24. August 2017 aufgegeben, die Beschwerde bis zum 9. Oktober 2017 zu begründen.

Eine Auszahlung des Nachbesserungsbetrags erfolgt erst nach rechtskräftigem Abschluss des Spruchverfahrens. Bis dahin wird die Nachbesserung in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz verzinst.

LG München I, Beschluss vom 30. Juni 2017, Az. 5 HK O 13182/15
Coriolix Capital GmbH u.a. ./. DAB Bank AG (nunmehr: BNP Paribas S.A. Niederlassung Deutschland)
94 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: Rechtsanwalt Moritz Graßinger (früher: Rechtsanwalt Ernst Graßinger), 80331 München
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin: Rechtsanwälte Clifford Chance Deutschland LLP, 40215 Düsseldorf (RA Dr. Christian Vogel)

Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der GeneScan Europe AG geht in die Verlängerung

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

In dem seit 2011 laufenden Spruchverfahren zu dem Squeeze-out bei der GeneScan Europe AG, Freiburg i. Br., hatte das Landgericht Mannheim mit Beschluss vom 13. März 2017 den Abfindungsbetrag auf EUR 1.164,10 angehoben. Gegenüber dem von den Antragsgegnerin gebotenen EUR 900,- je GeneScan-Aktie bedeutet dies eine Nachbesserung um ca. 29,34%.

Gegen diese erstinstanzliche Entscheidung haben mehrere Antragsteller Beschwerde eingelegt, so dass das Spruchverfahren vor dem Oberlandesgericht Karlsruhe fortgeführt wird.

Prof. Heni war in seinem Sachverständigengutachten vom 2. Mai 2016 zu einer etwas höheren Abfindung von rd. EUR 1.223,- je GeneScan-Aktie gekommen, siehe http://spruchverfahren.blogspot.de/2016/05/squeeze-out-bei-der-genescan-europe-ag.html. In seinem früheren Gutachten zu dem bereits 2009 erfolgten Delisting hatte der Sachverständige einen Unternehmenswert von rd. EUR 1.140,- je GeneScan-Aktie ermittelt (was angesichts der aufgrund der Rechtsprechungsänderung des BGH durch die Frosta-Entscheidung erfolgten Beendigung dieses Spruchverfahrens keine praktische Relevanz mehr entfaltete).

LG Mannheim, Beschluss vom 13. März 2017, Az. 24 AktE 1/11 (2)
Krause u.a. ./. Eurofins Genomics B.V.
52 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: RA Dr. Roman Köper, c/o Anchor Rechtsanwälte, 68161 Mannheim
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, Eurofins Ventures B.V. (inzwischen verschmolzen auf die Eurofins Genomics B.V.):
Rechtsanwälte Waldeck Rechtsanwälte, 60325 Frankfurt am Main (Frau Rechtsanwältin Dr. Katja Slavik)

Samstag, 2. September 2017

Rheintex Verwaltungs AG (vormals Rheinische Textilfabriken AG, gegründet 1910): Gegenleistung im Delistingverfahren auf 9,20 EUR je Aktie festgelegt.

Veröffentlichung einer Insiderinformation gemäß Artikel 17 MAR

Die Rheintex Verwaltungs AG (vormals Rheinische Textilfabriken AG, gegründet 1910) hat als Bieterin und zugleich Zielgesellschaft am 01.08.2017 die Entscheidung zur Abgabe eines öffentlichen Erwerbsangebots eigener Aktien im Rahmen eines Delistingverfahrens bekanntgegeben. Dieses Angebot soll die gesetzlichen Voraussetzungen für den Widerruf der Zulassung der Aktien der Rheintex Verwaltungs AG (vormals Rheinische Textilfabriken AG, gegründet 1910) zum Handel im Regulierten Markt der Börse Düsseldorf gemäß § 39 Abs.2 Satz 1BörsG vorbereiten. Dieses Delisting erfolgt auch vor dem Hintergrund, dass zur Überzeugung von Vorstand und Aufsichtsrat der finanzielle, personelle und zeitliche Aufwand unserer Gesellschaft für die seit über 100 Jahren bestehende Börsennotierung angesichts der ständig zunehmenden gesetzgeberischen Regulierungsintensität bei börsennotierten Aktiengesellschaften für uns nicht mehr vernünftig vertretbar ist.

Mit Schreiben vom 08.08.2017 hat die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) der Gesellschaft mitgeteilt, dass für den maßgeblichen Stichtag 31. Juli 2017 kein gültiger Sechs-Monats-Durchschnittskurs gemäß § 5 Abs. 1 WpÜG-Angebotsverordnung (WpÜGAngebV) i.V.m. § 39 Abs. 3 Satz 4 BörsG ermittelt werden konnte. Daraus ergibt sich nach § 5 Abs. 4 WpÜGAngebV i.V.m. § 39 Abs. 3 Satz 4 BörsG das Erfordernis, die Gegenleistung anhand einer Bewertung des Unternehmens zu ermitteln.

Der Bieter hat die Partner Treuhand GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Oldenburg, damit beauftragt, den Unternehmenswert nach IDW S1 in der gültigen Fassung zum hier maßgeblichen Stichtag 31.07.2017 zu ermitteln. Ausweislich des soeben eingegangenen Berichts der Partner Treuhand GmbH über die Ermittlung des Unternehmenswertes zum 31. Juli 2017 beträgt dieser Unternehmenswert 9,20 EUR je Aktie.

Die Gegenleistung für jede Aktie der Rheintex Verwaltungs AG (vormals Rheinische Textilfabriken AG, gegründet 1910) wird demnach mit 9,20 EUR je Aktie festgelegt. Die Angebotsunterlage bedarf vor ihrer Veröffentlichung noch der Gestattung durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht.

Köln, den 28. August 2017

Rheintex Verwaltungs AG (vormals Rheinische Textilfabriken AG, gegründet 1910) 
Der Vorstand

Softship AG: Kündigung der Einbeziehung der Aktien in den Freiverkehr der Frankfurter Wertpapierbörse (Basic Board)

Hamburg, den 30. August 2017. Der Vorstand der Softship AG (ISIN DE0005758304) hat, wie bereits in der Adhoc-Mitteilung vom 17. August 2017 angekündigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrates der Gesellschaft beschlossen, die Einbeziehung der Aktien der Softship AG in den Freiverkehr (Basic Board) an der Frankfurter Wertpapierbörse (FWB) gemäß §28 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Deutsche Börse AG für den Freiverkehr an der Frankfurter Wertpapierbörse zu kündigen (Delisting). Der Vorstand der Gesellschaft hat daher heute, am 30. August 2017, ein entsprechendes Kündigungsschreiben an die Deutsche Börse AG gesendet.

Das Delisting hat keine Auswirkung auf die Aktionärsstellung, d. h. die gegenwärtigen Aktionäre bleiben auch nach dem Delisting Aktionäre der Gesellschaft. Mit Ablauf der Kündigungsfrist, die drei Monate beträgt und damit nach § 30 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Deutschen Börse zum 30. November 2017 wirksam wird, wird allerdings der Handel der Aktien der Softship AG im Freiverkehr (Basic Board) eingestellt.

Vorstand und Aufsichtsrat begrüßen das freiwillige Erwerbsangebot der CargoWise GmbH und halten den gebotenen Preise in Höhe von 10,00 EUR je Aktie für attraktiv. Der Vorstand empfiehlt daher den Aktionären das Angebot unter Berücksichtigung des Delistings sowie der persönlichen Verhältnisse zu prüfen. Weitere Informationen zum Angebot unter http://softshipoffer.wisetechglobal.com/de-de/.

Infolge des Erwerbs der Aktienmehrheit der CargoWise GmbH an der Softship AG, ist der Vorstand der Softship AG zu der Überzeugung gelangt, dass der Nutzen der Einbeziehung der Aktien der Softship AG in den Freiverkehr (Basic Board) der Frankfurter Wertpapierbörse den dadurch begründeten Aufwand nicht mehr rechtfertigt.

Über die Softship AG:


Das 1989 in Hamburg gegründete Unternehmen Softship ist ein weltweit führender Anbieter von kommerzieller Software für die Linienschifffahrt und die Luftfahrt. Durch die langjährige Expertise im Softwarebereich kombiniert mit umfassendem Schifffahrts-Know-how verfügt Softship über passgenaue Lösungen, die weltweit eingesetzt werden. Zusehends nutzen führende internationale Linienreedereien die Softship Produkte, da die Lösungen den hohen globalen Anforderungen und dem Innovationsbedarf der Branche in besonderer Weise gerecht werden. Im Bereich Luftfahrt bietet die Softship-Gruppe Anwendungslösungen und Service-Angebote für Fluggesellschaften an. Die Aktien der Softship AG werden an der Frankfurter Wertpapierbörse gehandelt.

Weitere Informationen zur Softship AG finden sich unter www.softship.com.

Freitag, 1. September 2017

Elliott wird einen Beherrschungsvertrag bei der STADA Arzneimittel AG nur für eine Mindestabfindung von EUR 74,40 unterstützen

Pressemitteilung von Elliott

London (31. August 2017) - Elliott Associates, L.P. und Elliott International, L.P. zusammen mit verbundenen Unternehmen ("Elliott") haben die Nidda Healthcare Holding AG informiert, dass Elliott einen Gewinnabführungs- und/oder Beherrschungsvertrag zwischen der STADA Arzneimittel AG und der Nidda Healthcare Holding AG oder einer ihrer Tochtergesellschaften mit allen seinen aktuell oder zukünftig gehaltenen Aktien an der STADA Arzneimittel AG nur unterstützt, falls die an die außenstehenden Aktionäre gemäß § 305 Abs. 1 AktG zu zahlende und im Beschlussvorschlag zum Gewinnabführungs- und/oder Beherrschungsvertrag veröffentlichte Abfindung nicht weniger als EUR 74,40 pro Aktie beträgt.