von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG
Das Spruchverfahren zur Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre (Squeeze-out) der Allgäuer Alpenwasser AG, Oberstaufen, auf die Hauptaktionärin, die Franken Brunnen GmbH & Co. KG, Neustadt an der Aisch, wird vom Landgericht München I unter dem Aktenzeichen 5 HK O 1275/12 geführt. Fast 50 ausgeschlossene betroffene Aktionäre hatten Anträge auf gerichtliche Überprüfung der Barabfindung gestellt. Franken Brunnen hatte lediglich EUR 1,- je Stückaktie geboten. Kurz vor dem Squeeze-out-Verlangen war allerdings bei der Allgäuer Alpenwasser AG eine Kapitalerhöhung zu EUR 1,50 durchgeführt worden (d.h. 50% mehr als der angebotene Abfindungsbetrag). Die Aktienkurse lagen davor zum Teil bei über EUR 2,- je Aktie. Franken Brunnen hatte im letzten Jahr angekündigt, die Allgäuer Alpenwasser AG in eine GmbH umwandeln zu wollen.
Aktuelle Informationen zu Spruchverfahren bei Squeeze-out-Fällen, Organverträgen und Fusionen sowie zu Übernahmeangeboten, StaRUG-Enteignungen und Delisting-Fällen
Empfohlener Beitrag
Vier Millionen Seitenaufrufe der SpruchZ-Blogs
Die beiden Blogs "SpruchZ: Spruchverfahren Recht & Praxis" und "SpruchZ: Shareholders in Germany" (ausgewählte Beitr...
Mittwoch, 27. Juni 2012
Dienstag, 26. Juni 2012
Andreae-Noris Zahn AG (ANZAG): Mehrheitsaktionär stockt Beteiligung auf und teilt Squeeze out-Absicht mit
Ad-hoc-Mitteilung vom 25. Juni 2012
Alliance Healthcare Deutschland Holdings 1 GmbH (AHDH1) hat uns heute mitgeteilt, dass AHDH1 weitere 1.508.462 Aktien der Andreae-Noris Zahn AG (ANZAG) erworben hat. Dies entspreche einer zusätzlichen Beteiligung in Höhe von ca. 14,1 %. Alliance Healthcare Deutschland Holdings 1 GmbH und Alliance Healthcare Deutschland Holdings 2 GmbH & Co. KG gehören damit zusammen rund 96 % des Grundkapitals unserer Gesellschaft.
AHDH1 teilte uns weiter mit, dass nun beabsichtigt sei, bei der ANZAG einen Squeeze-out durchzuführen, und dass derzeit das Ausschlussverfahren gemäß §§ 327a ff. AktG vorbereitet werde.
Kontakt: Andreae-Noris Zahn AG, Thomas Graf
Solmsstraße 25, 60486 Frankfurt am Main
Telefon: 069 79203-124
e-mail: thomas.graf@anzag.de
Alliance Healthcare Deutschland Holdings 1 GmbH (AHDH1) hat uns heute mitgeteilt, dass AHDH1 weitere 1.508.462 Aktien der Andreae-Noris Zahn AG (ANZAG) erworben hat. Dies entspreche einer zusätzlichen Beteiligung in Höhe von ca. 14,1 %. Alliance Healthcare Deutschland Holdings 1 GmbH und Alliance Healthcare Deutschland Holdings 2 GmbH & Co. KG gehören damit zusammen rund 96 % des Grundkapitals unserer Gesellschaft.
AHDH1 teilte uns weiter mit, dass nun beabsichtigt sei, bei der ANZAG einen Squeeze-out durchzuführen, und dass derzeit das Ausschlussverfahren gemäß §§ 327a ff. AktG vorbereitet werde.
Kontakt: Andreae-Noris Zahn AG, Thomas Graf
Solmsstraße 25, 60486 Frankfurt am Main
Telefon: 069 79203-124
e-mail: thomas.graf@anzag.de
Montag, 25. Juni 2012
TDS Informationstechnologie AG: Handelsregister trägt Squeeze-out Beschluss ein
Ad-hoc-Mitteilung nach § 15 WpHG
Neckarsulm, den 22. Juni 2012. Das Handelsregister des Amtsgerichts Stuttgart hat am 22. Juni 2012 den Beschluss der außerordentlichen Hauptversammlung der TDS Informationstechnologie Aktiengesellschaft (TDS AG) vom 18. April 2012 über die Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre (Minderheitsaktionäre) der TDS AG auf die Fujitsu Services Overseas Holdings Limited mit Sitz in London, Großbritannien (Hauptaktionärin) gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung in Höhe von EUR 4,32 je Aktie in das Handelsregister der Gesellschaft eingetragen. Mit der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister sind kraft Gesetzes alle Aktien der Minderheitsaktionäre der TDS AG auf die Fujitsu Services Overseas Holdings Limited übergegangen. Die Notierung der Aktie der TDS AG wird in Kürze eingestellt.
Neckarsulm, den 22. Juni 2012. Das Handelsregister des Amtsgerichts Stuttgart hat am 22. Juni 2012 den Beschluss der außerordentlichen Hauptversammlung der TDS Informationstechnologie Aktiengesellschaft (TDS AG) vom 18. April 2012 über die Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre (Minderheitsaktionäre) der TDS AG auf die Fujitsu Services Overseas Holdings Limited mit Sitz in London, Großbritannien (Hauptaktionärin) gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung in Höhe von EUR 4,32 je Aktie in das Handelsregister der Gesellschaft eingetragen. Mit der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister sind kraft Gesetzes alle Aktien der Minderheitsaktionäre der TDS AG auf die Fujitsu Services Overseas Holdings Limited übergegangen. Die Notierung der Aktie der TDS AG wird in Kürze eingestellt.
Mittwoch, 20. Juni 2012
Spruchverfahren Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag Medion AG
von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG
Das Spruchverfahren zu dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der Medion AG (als beherrschten Unternehmen) und der zum chinesischen Lenovo-Konzern gehörenden Lenovo Germany Holding GmbH wird vom Landgericht Dortmund, VI. Kammer für Handelssachen, unter dem Aktenzeichen 20 O 4/12 (AktE) geführt. 61 außenstehende Minderheitsaktionäre hatten eine gerichtliche Überprüfung der angebotenen Kompensation beantragt. Das Landgericht bestimmte Frau Rechtsanwältin Dr. Jutta Lommatzsch, Peters Rechtsanwälte, mit Beschluss vom 30. Mai 2012 als gemeinsame Vertreterin der außenstehenden Aktionäre.
Die Hauptaktionärin hatte eine Abfindung in Höhe von EUR 13,- je Medion-Stückaktie und einen Ausgleich in Höhe von EUR 0,82 je Stückaktie angeboten. Die Aktie notierte zuletzt über EUR 15,75, d.h. deutlich über den Abfindungsbetrag. Nach Markteinschätzung dürfte es daher zu einer Nachbesserung kommen.
Das Spruchverfahren zu dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der Medion AG (als beherrschten Unternehmen) und der zum chinesischen Lenovo-Konzern gehörenden Lenovo Germany Holding GmbH wird vom Landgericht Dortmund, VI. Kammer für Handelssachen, unter dem Aktenzeichen 20 O 4/12 (AktE) geführt. 61 außenstehende Minderheitsaktionäre hatten eine gerichtliche Überprüfung der angebotenen Kompensation beantragt. Das Landgericht bestimmte Frau Rechtsanwältin Dr. Jutta Lommatzsch, Peters Rechtsanwälte, mit Beschluss vom 30. Mai 2012 als gemeinsame Vertreterin der außenstehenden Aktionäre.
Die Hauptaktionärin hatte eine Abfindung in Höhe von EUR 13,- je Medion-Stückaktie und einen Ausgleich in Höhe von EUR 0,82 je Stückaktie angeboten. Die Aktie notierte zuletzt über EUR 15,75, d.h. deutlich über den Abfindungsbetrag. Nach Markteinschätzung dürfte es daher zu einer Nachbesserung kommen.
Beherrschungsvertrag mit Tognum AG geplant
Ad hoc-Meldung der Tognum AG vom 19. Juni 2012
Die Engine Holding GmbH hatte bereits im Rahmen der öffentlich bekannt gegebenen Angebotsunterlage vom 5. April 2011 angekündigt, soweit dies wirtschaftlich sinnvoll ist, einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der Tognum AG anzustreben. Sie hat den Vorstand der Tognum AG heute zur Aufnahme von Gesprächen über das weitere Vorgehen dazu eingeladen. Es ist beabsichtigt, dass Vorstand und Aufsichtsrat der Tognum AG zeitnah zusammentreffen.
Die Engine Holding GmbH ist ein Joint Venture Unternehmen der Daimler AG und Rolls-Royce plc.
Die Engine Holding GmbH hatte bereits im Rahmen der öffentlich bekannt gegebenen Angebotsunterlage vom 5. April 2011 angekündigt, soweit dies wirtschaftlich sinnvoll ist, einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der Tognum AG anzustreben. Sie hat den Vorstand der Tognum AG heute zur Aufnahme von Gesprächen über das weitere Vorgehen dazu eingeladen. Es ist beabsichtigt, dass Vorstand und Aufsichtsrat der Tognum AG zeitnah zusammentreffen.
Die Engine Holding GmbH ist ein Joint Venture Unternehmen der Daimler AG und Rolls-Royce plc.
Montag, 18. Juni 2012
PROCON MultiMedia AG: Freigabebeschluss betreffend Eintragung des umwandlungsrechtlichen Squeeze-out
Das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg hat durch am 14. Juni 2012
verkündeten Beschluss entschieden, dass die Klage gegen den Beschluss der
Hauptversammlung der PROCON MultiMedia Aktiengesellschaft, Hamburg
('Gesellschaft') vom 22. Dezember 2011 über die Übertragung der Aktien der
Minderheitsaktionäre gem. § 62 Abs. 5 UmwG in Verbindung mit §§ 327a ff.
AktG auf die Hauptaktionärin MHG Media Holdings AG, Düsseldorf ('MHG')
gegen Gewährung einer von der Hauptaktionärin zu zahlenden angemessenen
Barabfindung der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das
Handelsregister nicht entgegensteht.
Die Gesellschaft wird zeitnah die Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister veranlassen. Der Übertragungsbeschluss wird gleichzeitig mit der Eintragung der Verschmelzung der Gesellschaft auf die MHG in das Handelsregister des Sitzes der MHG wirksam (sog. umwandlungsrechtlicher Squeeze-out). Mit dem Wirksamwerden des Übertragungsbeschlusses gehen sämtliche Aktien der Minderheitsaktionäre gegen Zahlung der Barabfindung in Höhe von EUR 1,82 je Stückaktie der Gesellschaft auf die Hauptaktionärin über. Nähere Einzelheiten zur wertpapiertechnischen Abwicklung der Barabfindung wird MHG durch eine entsprechende Abfindungsbekanntmachung im Bundesanzeiger bekannt geben.
Der Vorstand
Die Gesellschaft wird zeitnah die Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister veranlassen. Der Übertragungsbeschluss wird gleichzeitig mit der Eintragung der Verschmelzung der Gesellschaft auf die MHG in das Handelsregister des Sitzes der MHG wirksam (sog. umwandlungsrechtlicher Squeeze-out). Mit dem Wirksamwerden des Übertragungsbeschlusses gehen sämtliche Aktien der Minderheitsaktionäre gegen Zahlung der Barabfindung in Höhe von EUR 1,82 je Stückaktie der Gesellschaft auf die Hauptaktionärin über. Nähere Einzelheiten zur wertpapiertechnischen Abwicklung der Barabfindung wird MHG durch eine entsprechende Abfindungsbekanntmachung im Bundesanzeiger bekannt geben.
Der Vorstand
Donnerstag, 14. Juni 2012
Referendarstage/Praktikum zum Thema Spruchverfahren
Die auf Kapitalanlagerecht spezialisierte, bundesweit tätige Rechtsanwaltskanzlei ARENDTS ANWÄLTE, Grünwald bei München, bietet Praktikumsplätze zum Thema Spruchverfahren (Squeeze-out-Fälle, Delisting, Beherrschungs- und Gewinnabführungeverträge etc.). Bewerbungen schicken Sie bitte an:
ARENDTS ANWÄLTE
Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG
Perlacher Str. 68
82031 Grünwald
kanzlei@anlageanwalt.de
ARENDTS ANWÄLTE
Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG
Perlacher Str. 68
82031 Grünwald
kanzlei@anlageanwalt.de
Bundesverfassungsgericht: Urteilsverkündung in Sachen „Delisting“
Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts wird auf der Grundlage der
mündlichen Verhandlung vom 10. Januar 2012 (siehe Pressemitteilung
Nr. 79/2011 vom 16. Dezember 2011) am
11. Juli 2012, 10.00 Uhr,
im Sitzungssaal des Bundesverfassungsgerichts, Amtssitz „Waldstadt“,
Rintheimer Querallee 11, 76131 Karlsruhe
sein Urteil verkünden.
Die Verfassungsbeschwerden warfen die Fragen auf,
ob und wie weit die Zulassung zum Börsenhandel im regulierten Markt wegen der daran anknüpfenden besonderen rechtlichen Regeln und der daraus möglicherweise folgenden gesteigerten Verkehrsfähigkeit der Aktie den Schutz des Eigentumsgrundrechts genießt, und
ob der BGH mit seiner "Macrotron-Entscheidung" aus dem Jahr 2002 (BGHZ 153, 47) noch die Grenzen richterlicher Rechtsfortbildung wahrt, in der er für den "Verlust" der mit der Börsennotierung verbundenen gesteigerten Verkehrsfähigkeit auf das Eigentumsgrundrecht gestützt ein Pflichtangebot an die Minderheitsaktionäre zur Übernahme ihrer Aktien oder zu einer Ausgleichszahlung und dessen Überprüfbarkeit in einem Spruchverfahren fordert.
11. Juli 2012, 10.00 Uhr,
im Sitzungssaal des Bundesverfassungsgerichts, Amtssitz „Waldstadt“,
Rintheimer Querallee 11, 76131 Karlsruhe
sein Urteil verkünden.
Die Verfassungsbeschwerden warfen die Fragen auf,
ob und wie weit die Zulassung zum Börsenhandel im regulierten Markt wegen der daran anknüpfenden besonderen rechtlichen Regeln und der daraus möglicherweise folgenden gesteigerten Verkehrsfähigkeit der Aktie den Schutz des Eigentumsgrundrechts genießt, und
ob der BGH mit seiner "Macrotron-Entscheidung" aus dem Jahr 2002 (BGHZ 153, 47) noch die Grenzen richterlicher Rechtsfortbildung wahrt, in der er für den "Verlust" der mit der Börsennotierung verbundenen gesteigerten Verkehrsfähigkeit auf das Eigentumsgrundrecht gestützt ein Pflichtangebot an die Minderheitsaktionäre zur Übernahme ihrer Aktien oder zu einer Ausgleichszahlung und dessen Überprüfbarkeit in einem Spruchverfahren fordert.
Freitag, 8. Juni 2012
Mainova AG: Spruchverfahren geht in die Beschwerdeinstanz
Bei der Hauptversammlung der Mainova AG am 6. Juni 2012 teilte der Vorstandsvorsitzende mit, dass man gegen die Anhebung des Ausgleichsbetrags durch das Landgericht Bescherde eingelegt habe. In dem seit 2001 laufenden Spruch(stellen)verfahren beim Landgericht Frankfurt wurde die Angemessenheit der Ausgleichszahlung von 9,48 Euro je Stückaktie überprüft. In seinem Beschluss vom 25. Januar 2012 hat das Landgericht Frankfurt am Main die Höhe dieser Ausgleichzahlung als zu niedrig bewertet und den Betrag um 3,93 Euro auf 13,41 Euro angehoben. Nach Auffassung der Antragsgegnerinnen, der Stadtwerke Frankfurt Holding GmbH und der Mainova AG, ist dagegen zum Zeitpunkt des Abschlusses des Ergebnisabführungsvertrages die Höhe der Garantiedividende zutreffend ermittelt worden. Daher sei gegen den Beschluss des Landgerichts Beschwerde beim Oberlandesgericht Frankfurt am Main eingelegt worden.
Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG
Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG
Spruchverfahren Squeeze-out bei Bibliographisches Institut AG
Das Spruchverfahren zu dem Ausschluss der Minderheitsaktionäre der Bibliographisches Institut AG, Mannheim, zugunsten der Hauptaktionärin, der Firma Cornelsen, wird vom Landgericht Mannheim unter dem führenden Aktenzeichen 23 AktE 3/10 bearbeitet. 42 ausgeschlossene Minderheitsaktionäre hatten eine gerichtliche Überprüfung des von der Hauptaktionärin angebotenen Barabfindungsbetrags beantragt. Die 3. Kammer für Handelssachen hat Herrn WP/StB Prof. Dr. Martin Jonas, Warth & Klein Grant Thornton AG, mit der Erstellung eines Sachverständigengutachtens beauftragt und einen Auslagenvorschuss i.H.v. EUR 60.000,- angefordert.
Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG
Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG
Montag, 4. Juni 2012
Graphit Kropfmühl AG: AMG Mining AG strebt Konzernverschmelzung der Graphit Kropfmühl AG auf sich als Hauptaktionärin unter Ausschluss der Minderheitsaktionäre der Graphit Kropfmühl AG an (sog. umwandlungsrechtlicher Squeeze-Out)
Kropfmühl, den 1. Juni 2012 - Die AMG Mining AG mit dem Sitz in
München hat dem Vorstand der Graphit Kropfmühl AG heute mitgeteilt, dass
sie insgesamt rund 93,59 % des Grundkapitals und der Aktien der Graphit
Kropfmühl AG hält. Die AMG Mining AG ist eine mittelbare
Tochtergesellschaft der
AMG Advanced Metallurgical Group N.V., Amsterdam, Niederlande.
Die AMG Mining AG informierte den Vorstand der Graphit Kropfmühl AG heute weiterhin darüber, dass sie als Hauptaktionärin der Graphit Kropfmühl AG beabsichtigt, Verhandlungen über den Abschluss eines Verschmelzungsvertrages aufzunehmen, mit dem die Graphit Kropfmühl AG auf die AMG Mining AG verschmolzen werden soll. In dem Verschmelzungsvertrag soll die Angabe aufgenommen werden, dass im Zusammenhang mit der Verschmelzung ein Ausschluss der übrigen Aktionäre der Graphit Kropfmühl AG nach § 62 Abs. 5 Satz 1 des Umwandlungsgesetzes in Verbindung mit §§ 327 a ff. Aktiengesetz erfolgen soll (sog. umwandlungsrechtlicher Squeeze-Out).
Entsprechend hat die AMG Mining AG an den Vorstand der Graphit Kropfmühl AG zugleich ein Verlangen nach § 62 Abs. 5 Satz 1 des Umwandlungsgesetzes in Verbindung mit § 327a Abs. 1 Aktiengesetz gerichtet, im Zusammenhang mit der beabsichtigten Verschmelzung die Hauptversammlung der Graphit Kropfmühl AG über die Übertragung der Aktien sämtlicher übriger Aktionäre (Minderheitsaktionäre) auf die AMG Mining AG gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung beschließen zu lassen.
Der Vorstand beabsichtigt, in Verhandlungen über den Abschluss eines entsprechenden Verschmelzungsvertrages mit der AMG Mining AG einzutreten und entsprechend dem Verlangen der AMG Mining AG den Tagesordnungspunkt der Beschlussfassung über die Übertragung der Aktien sämtlicher Minderheitsaktionäre auf die AMG Mining AG als Hauptaktionärin gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung in die Einladung zu der für den 27. August 2012 vorgesehenen ordentlichen Hauptversammlung aufzunehmen.
Über das Unternehmen: Die Graphit Kropfmühl AG ist Spezialist für die Herstellung von Siliciummetall und ein weltweit führender Anbieter für veredelten Naturgraphit mit Standorten in Europa, Asien und Afrika. Das im Prime Standard notierte Unternehmen ( ISIN: DE0005896005) bietet seinen Kunden Siliciummetall und Graphite für vielfältige Verwendungsmöglichkeiten. Siliciummetall wird in der Chemie-, Aluminium-, Halbleiter- und Solarzellenindustrie genutzt. Hochwertige Graphite werden u. a. in Schmierstoffen, als Kohlebürsten in Elektromotoren und in der Chemischen Industrie beispielsweise für Wärmedämmung und Energiesparprogramme eingesetzt.
Die AMG Mining AG informierte den Vorstand der Graphit Kropfmühl AG heute weiterhin darüber, dass sie als Hauptaktionärin der Graphit Kropfmühl AG beabsichtigt, Verhandlungen über den Abschluss eines Verschmelzungsvertrages aufzunehmen, mit dem die Graphit Kropfmühl AG auf die AMG Mining AG verschmolzen werden soll. In dem Verschmelzungsvertrag soll die Angabe aufgenommen werden, dass im Zusammenhang mit der Verschmelzung ein Ausschluss der übrigen Aktionäre der Graphit Kropfmühl AG nach § 62 Abs. 5 Satz 1 des Umwandlungsgesetzes in Verbindung mit §§ 327 a ff. Aktiengesetz erfolgen soll (sog. umwandlungsrechtlicher Squeeze-Out).
Entsprechend hat die AMG Mining AG an den Vorstand der Graphit Kropfmühl AG zugleich ein Verlangen nach § 62 Abs. 5 Satz 1 des Umwandlungsgesetzes in Verbindung mit § 327a Abs. 1 Aktiengesetz gerichtet, im Zusammenhang mit der beabsichtigten Verschmelzung die Hauptversammlung der Graphit Kropfmühl AG über die Übertragung der Aktien sämtlicher übriger Aktionäre (Minderheitsaktionäre) auf die AMG Mining AG gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung beschließen zu lassen.
Der Vorstand beabsichtigt, in Verhandlungen über den Abschluss eines entsprechenden Verschmelzungsvertrages mit der AMG Mining AG einzutreten und entsprechend dem Verlangen der AMG Mining AG den Tagesordnungspunkt der Beschlussfassung über die Übertragung der Aktien sämtlicher Minderheitsaktionäre auf die AMG Mining AG als Hauptaktionärin gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung in die Einladung zu der für den 27. August 2012 vorgesehenen ordentlichen Hauptversammlung aufzunehmen.
Über das Unternehmen: Die Graphit Kropfmühl AG ist Spezialist für die Herstellung von Siliciummetall und ein weltweit führender Anbieter für veredelten Naturgraphit mit Standorten in Europa, Asien und Afrika. Das im Prime Standard notierte Unternehmen ( ISIN: DE0005896005) bietet seinen Kunden Siliciummetall und Graphite für vielfältige Verwendungsmöglichkeiten. Siliciummetall wird in der Chemie-, Aluminium-, Halbleiter- und Solarzellenindustrie genutzt. Hochwertige Graphite werden u. a. in Schmierstoffen, als Kohlebürsten in Elektromotoren und in der Chemischen Industrie beispielsweise für Wärmedämmung und Energiesparprogramme eingesetzt.
Dienstag, 29. Mai 2012
Derby Cycle AG: Änderung des Business Combination Agreements mit Pon sowie Ankündigung eines Squeeze Out-Verlangens der Pon Holding Germany GmbH
Cloppenburg, den 28. Mai 2012 - Die Derby Cycle AG sowie die Pon Holdings B.V. ("Pon") mit Sitz in Almere in den Niederlanden und ihre einhundertprozentige Tochtergesellschaft, die Pon Holding Germany GmbH, haben heute eine Änderung des am 21. September 2011 zwischen ihnen abgeschlossenen Business Combination Agreements ("BCA") unterzeichnet. Im BCA hatten die Parteien unter anderem vereinbart, dass die Derby Cycle AG für die Dauer von 18 Monaten nach der Bekanntgabe des Übernahmeangebots von Pon ihre Eigenständigkeit und Börsennotierung behält. Der Vorstand der Derby Cycle AG hat heute mit Zustimmung des Aufsichtsrats beschlossen, einer Änderung des BCA zuzustimmen, die es dem Hauptaktionär Pon Holding Germany GmbH ermöglicht, bereits vor dem Ablauf der im BCA vereinbarten Frist die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre auf sich gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung gemäß § 327a AktG zu verlangen.
Die Pon Holding Germany GmbH hat der Derby Cycle AG ihre Absicht angekündigt, unmittelbar nach der heute vereinbarten Änderung des BCA, d.h. voraussichtlich am 29. Mai 2012, ein Verlangen nach § 327a AktG zu stellen, die Hauptversammlung der Derby Cycle AG über die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre auf die Pon Holding Germany GmbH gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung beschließen zu lassen.
Zusatzinformationen: ISIN: DE000A1H6HN1 WKN: A1H6HN
Marktsegment: Regulierter Markt (Prime Standard) der Frankfurter Wertpapierbörse
Derby Cycle AG
Siemensstraße 1-3
49661 Cloppenburg
Die Pon Holding Germany GmbH hat der Derby Cycle AG ihre Absicht angekündigt, unmittelbar nach der heute vereinbarten Änderung des BCA, d.h. voraussichtlich am 29. Mai 2012, ein Verlangen nach § 327a AktG zu stellen, die Hauptversammlung der Derby Cycle AG über die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre auf die Pon Holding Germany GmbH gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung beschließen zu lassen.
Zusatzinformationen: ISIN: DE000A1H6HN1 WKN: A1H6HN
Marktsegment: Regulierter Markt (Prime Standard) der Frankfurter Wertpapierbörse
Derby Cycle AG
Siemensstraße 1-3
49661 Cloppenburg
Sonntag, 20. Mai 2012
Utimaco Safeware-Aktie: Festlegung der Barabfindung für Squeeze-out auf EUR 16,00 je Aktie durch Sophos Holdings GmbH
Ad-hoc-Mitteilung vom 18. Mai 2012
Aachen - Die Sophos Holdings GmbH mit Sitz in Wiesbaden (HRB 25901) hat dem Vorstand der Utimaco Safeware AG (ISIN DE0007572406 / WKN 757240) in Bestätigung und Konkretisierung des bereits am 14. Februar 2012 gestellten Verlangens gemäß § 327a Abs. 1 Satz 1 AktG heute mitgeteilt, dass sie die Barabfindung für die Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre (Minderheitsaktionäre) der Utimaco Safeware AG auf die Sophos Holdings GmbH als Hauptaktionärin gemäß §§ 327a ff. AktG (Squeeze-out) auf EUR 16,00 je auf den Inhaber lautende nennwertlose Stückaktie der Utimaco Safeware AG festgelegt hat. Über den Squeeze-out soll in der kommenden ordentlichen Hauptversammlung der Utimaco Safeware AG Beschluss gefasst werden, die für den 3. Juli 2012 geplant ist.
Utimaco Safeware AG
Der Vorstand
Emittent: Utimaco Safeware AG, Germanusstraße 4, 52080 Aachen
Telefon: +49 241 1696 100 Fax: +49 241 1696 199
E-Mail: investorrelations@utimaco.de
Internet: www.utimaco.de
Börsen: Regulierter Markt Frankfurt am Main (General Standard) Reuters: UTIG.DE Bloomberg: USA
Aachen - Die Sophos Holdings GmbH mit Sitz in Wiesbaden (HRB 25901) hat dem Vorstand der Utimaco Safeware AG (ISIN DE0007572406 / WKN 757240) in Bestätigung und Konkretisierung des bereits am 14. Februar 2012 gestellten Verlangens gemäß § 327a Abs. 1 Satz 1 AktG heute mitgeteilt, dass sie die Barabfindung für die Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre (Minderheitsaktionäre) der Utimaco Safeware AG auf die Sophos Holdings GmbH als Hauptaktionärin gemäß §§ 327a ff. AktG (Squeeze-out) auf EUR 16,00 je auf den Inhaber lautende nennwertlose Stückaktie der Utimaco Safeware AG festgelegt hat. Über den Squeeze-out soll in der kommenden ordentlichen Hauptversammlung der Utimaco Safeware AG Beschluss gefasst werden, die für den 3. Juli 2012 geplant ist.
Utimaco Safeware AG
Der Vorstand
Emittent: Utimaco Safeware AG, Germanusstraße 4, 52080 Aachen
Telefon: +49 241 1696 100 Fax: +49 241 1696 199
E-Mail: investorrelations@utimaco.de
Internet: www.utimaco.de
Börsen: Regulierter Markt Frankfurt am Main (General Standard) Reuters: UTIG.DE Bloomberg: USA
Samstag, 12. Mai 2012
Shigo Asia AG: Squeeze-out-Verlangen der Crown Eminence Investment Limited
Hamburg, 11. Mai 2012 - Die Crown Eminence Investment Limited mit Sitz in Hong Kong hat heute gegenüber dem Vorstand der SHIGO ASIA AG (ISINDE000A0S9NM3) das Verlangen gemäß § 327a Abs. 1 Satz 1 AktG gestellt, dass die Hauptversammlung der SHIGO ASIA AG die Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre der SHIGO ASIA AG auf die Crown Eminence Investment Limited gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung beschließe. Die Crown Eminence Investment Limited hält unmittelbar Aktien der Gesellschaftin Höhe von ca. 96,34% des Grundkapitals der Gesellschaft. Der Beschluss soll zeitnah in einer Hauptversammlung der SHIGO ASIA AG gefasst werden.
Hamburg, 11. Mai 2012
SHIGO ASIA AG
Der Vorstand
Hamburg, 11. Mai 2012
SHIGO ASIA AG
Der Vorstand
Dienstag, 8. Mai 2012
RölfsPartner Deal Info: SolarWorld AG / Solarparc AG
RölfsPartner Deal Info Nr. 24 vom 2. Mai 2012
Wir freuen uns, Sie über die folgende Transaktion zu informieren, die das Competence Center Transactions (CCT) von RölfsPartner begleitet hat: Das CCT hat als unabhängiger sachverständiger Prüfer im Auftrag des Landgerichts Köln die Prüfung der Angemessenheit der Barabfindung nach § 327c Abs. 2 S. 2 AktG im Rahmen des aktienrechtlichen Squeeze-Out der Solarparc AG begleitet.
Die SolarWorld AG, Bonn, hat dem Vorstand der Solarparc AG, Bonn, am 8. Februar 2012 mitgeteilt, dass ihr Aktien in Höhe von mehr als 95 % des Grundkapitals der Solarparc AG gehören und sie beabsichtigt, die Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre (Minderheitsaktionäre) auf die SolarWorld AG als Hauptaktionärin gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung zu verlangen. Über den Squeeze-Out soll in der ordentlichen Hauptversammlung der Solarparc AG, die am 23. Mai 2012 stattfinden wird, Beschluss gefasst werden.
Die Solarparc AG ist ein Unternehmen der regenerativen Energiebranche mit den Schwerpunkten Windenergie und Solarenergie. Die Betriebsführung regenerativer Kraftwerke ist das Basisgeschäft, das als Dienstleistung auch Dritten angeboten wird. Hinzu kommt die Entwicklung schlüsselfertiger Energieparks für private und institutionelle Investoren.
Das Team um Michael Wahlscheidt war in die Bewertung der Solarparc AG eingebunden und bestätigte als Prüfer die Angemessenheit der Barabfindung.
Quick Facts SolarWorld AG › Hersteller von Solaranlagen › Jahresumsatz: 1.047,0 Mio. € › Mitarbeiter: rd. 2.700 Solarparc AG › Betriebsführung & Entwicklung von Energieparks › Jahresumsatz: 18,0 Mio. € › Mitarbeiter: 33 Dealgröße › 52,0 Mio. € Leistungen › Prüfung der Angemessenheit der Barabfindung gemäß § 327c Abs. 2 S. 2 AktG im Rahmen des Squeeze-Out Team › Michael Wahlscheidt › Andreas Diesch › Uwe Fritz
Wir freuen uns, Sie über die folgende Transaktion zu informieren, die das Competence Center Transactions (CCT) von RölfsPartner begleitet hat: Das CCT hat als unabhängiger sachverständiger Prüfer im Auftrag des Landgerichts Köln die Prüfung der Angemessenheit der Barabfindung nach § 327c Abs. 2 S. 2 AktG im Rahmen des aktienrechtlichen Squeeze-Out der Solarparc AG begleitet.
Die SolarWorld AG, Bonn, hat dem Vorstand der Solarparc AG, Bonn, am 8. Februar 2012 mitgeteilt, dass ihr Aktien in Höhe von mehr als 95 % des Grundkapitals der Solarparc AG gehören und sie beabsichtigt, die Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre (Minderheitsaktionäre) auf die SolarWorld AG als Hauptaktionärin gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung zu verlangen. Über den Squeeze-Out soll in der ordentlichen Hauptversammlung der Solarparc AG, die am 23. Mai 2012 stattfinden wird, Beschluss gefasst werden.
Die Solarparc AG ist ein Unternehmen der regenerativen Energiebranche mit den Schwerpunkten Windenergie und Solarenergie. Die Betriebsführung regenerativer Kraftwerke ist das Basisgeschäft, das als Dienstleistung auch Dritten angeboten wird. Hinzu kommt die Entwicklung schlüsselfertiger Energieparks für private und institutionelle Investoren.
Das Team um Michael Wahlscheidt war in die Bewertung der Solarparc AG eingebunden und bestätigte als Prüfer die Angemessenheit der Barabfindung.
Quick Facts SolarWorld AG › Hersteller von Solaranlagen › Jahresumsatz: 1.047,0 Mio. € › Mitarbeiter: rd. 2.700 Solarparc AG › Betriebsführung & Entwicklung von Energieparks › Jahresumsatz: 18,0 Mio. € › Mitarbeiter: 33 Dealgröße › 52,0 Mio. € Leistungen › Prüfung der Angemessenheit der Barabfindung gemäß § 327c Abs. 2 S. 2 AktG im Rahmen des Squeeze-Out Team › Michael Wahlscheidt › Andreas Diesch › Uwe Fritz
Spruchverfahren Squeeze-out LHA Internationale Lebensmittelagentur Krause AG
Die von der Hauptaktionärin, der LHA Holding A. und R. Krause GbR, für den Ausschluss der Minderheitsaktionäre (Squeeze-out) der LHA Internationale Lebensmittelagentur Krause AG angebotene Barabfindung wird auf Antrag von 50 ausgeschlossenen Aktionären in einem Spruchverfahren überprüft. Das führende Verfahren wird vom Landgericht Mühlhausen unter dem Aktenzeichen 1 HK O 2/12 geführt. Als gemeinsamen Vertreter der nicht-antragstellenden ausgeschlossenen Minderheitsaktionäre wurde vom Gericht Herr Rechtsanwalt Dr. Peter Dreier, Düsseldorf, bestellt.
Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG
Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG
Donnerstag, 3. Mai 2012
AMG Invest GmbH: Übernahmeangebot für Graphit Kropfmühl-Aktien erfolgreich
Bekanntmachung gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes ("WpÜG")
Das freiwillige öffentliche Erwerbsangebot der AMG Invest GmbH, Frankfurt am Main ("Bieter"), an die Aktionäre der Graphit Kropfmühl Aktiengesellschaft, München, ist innerhalb der Annahmefrist, die am 25. April 2012, 24:00 Uhr (MESZ) ("Meldestichtag") abgelaufen ist, für insgesamt 154.366 Aktien der Graphit Kropfmühl Aktiengesellschaft ("Graphit KropfmühlAktien") angenommen worden. Dies entspricht einem Anteil von ca. 5,36 % des Grundkapitals und der Stimmrechte der Graphit Kropfmühl Aktiengesellschaft.
Der Bieter hält am Meldestichtag 2.538.917 Graphit Kropfmühl-Aktien. Dies entspricht einem Anteil von ca. 88,16 % des Grundkapitals und der Stimmrechte der Graphit Kropfmühl Aktiengesellschaft.
Während der Annahmefrist hat der Bieter 940 Aktien über die Börse erworben.
Darüber hinaus halten weder der Bieter, die mit ihm gemeinsam handelnden Personen und deren Tochterunternehmen zum Meldestichtag Graphit Kropfmühl-Aktien noch werden Ihnen zum Meldestichtag Stimmrechte aus Graphit Kropfmühl-Aktien nach § 30 WpÜG zugerechnet. Weder der Bieter noch mit ihm gemeinsam handelnde Personen oder deren Tochterunternehmen hielten zum Meldestichtag Finanzinstrumente oder sonstige Instrumente im Sinne von §§ 25, 25a WpHG, die es ermöglichen, bereits ausgegebene Aktien der Graphit Kropfmühl Aktiengesellschaft zu erwerben.
Die Gesamtzahl der Graphit Kropfmühl-Aktien, für die das freiwillige öffentliche Erwerbsangebot bis zum Meldestichtag angenommen wurde, zuzüglich der 2.539.857 Graphit Kropfmühl-Aktien, welche der Bieter bereits hält bzw. börslich erworben hat, beläuft sich auf 2.694.223 Graphit Kropfmühl-Aktien, was einem Anteil von ca. 93,55 % des Grundkapitals und der Stimmrechte der Graphit Kropfmühl Aktiengesellschaft entspricht.
Frankfurt am Main, den 2. Mai 2012
AMG Invest GmbH
Das freiwillige öffentliche Erwerbsangebot der AMG Invest GmbH, Frankfurt am Main ("Bieter"), an die Aktionäre der Graphit Kropfmühl Aktiengesellschaft, München, ist innerhalb der Annahmefrist, die am 25. April 2012, 24:00 Uhr (MESZ) ("Meldestichtag") abgelaufen ist, für insgesamt 154.366 Aktien der Graphit Kropfmühl Aktiengesellschaft ("Graphit KropfmühlAktien") angenommen worden. Dies entspricht einem Anteil von ca. 5,36 % des Grundkapitals und der Stimmrechte der Graphit Kropfmühl Aktiengesellschaft.
Der Bieter hält am Meldestichtag 2.538.917 Graphit Kropfmühl-Aktien. Dies entspricht einem Anteil von ca. 88,16 % des Grundkapitals und der Stimmrechte der Graphit Kropfmühl Aktiengesellschaft.
Während der Annahmefrist hat der Bieter 940 Aktien über die Börse erworben.
Darüber hinaus halten weder der Bieter, die mit ihm gemeinsam handelnden Personen und deren Tochterunternehmen zum Meldestichtag Graphit Kropfmühl-Aktien noch werden Ihnen zum Meldestichtag Stimmrechte aus Graphit Kropfmühl-Aktien nach § 30 WpÜG zugerechnet. Weder der Bieter noch mit ihm gemeinsam handelnde Personen oder deren Tochterunternehmen hielten zum Meldestichtag Finanzinstrumente oder sonstige Instrumente im Sinne von §§ 25, 25a WpHG, die es ermöglichen, bereits ausgegebene Aktien der Graphit Kropfmühl Aktiengesellschaft zu erwerben.
Die Gesamtzahl der Graphit Kropfmühl-Aktien, für die das freiwillige öffentliche Erwerbsangebot bis zum Meldestichtag angenommen wurde, zuzüglich der 2.539.857 Graphit Kropfmühl-Aktien, welche der Bieter bereits hält bzw. börslich erworben hat, beläuft sich auf 2.694.223 Graphit Kropfmühl-Aktien, was einem Anteil von ca. 93,55 % des Grundkapitals und der Stimmrechte der Graphit Kropfmühl Aktiengesellschaft entspricht.
Frankfurt am Main, den 2. Mai 2012
AMG Invest GmbH
IVA-News: Constantia Packaging AG Nachbesserungsrechte
Der Investor, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Christian Boyer, hat sein Angebot von 2,50 EUR je Stück auf 3,60 EUR je Stück (plus 44 %) nachgebessert. Der IVA, der als Reaktion auf das Angebot von 2,50 EUR ein höheres Angebot von 3,00 EUR vorgelegt hat, wird alle bei ihm eingereichten Stücke ebenfalls mit 3,60 EUR honorieren. Es besteht aber nicht die Absicht, mit dem Investor von Dr. Boyer in einen Bieterwettkampf einzutreten.
Es besteht keine Notwendigkeit, jetzt seine Nachbesserungsrechte zu veräußern. Der IVA ist zuversichtlich, dass das derzeit laufende gerichtliche Überprüfungsverfahren mit einer höheren Nachbesserung als 3,60 EUR abgeschlossen wird. Es ist aber davon auszugehen, dass bis zu einer endgültigen Lösung Jahre vergehen können - wie Beispiele in Deutschland und Österreich zeigen.
Bitte beachten Sie auch unsere Informationen zu diesem Thema auf unserer Website http://www.iva.or.at/artdetail.php?id=11482&cat=1
Mit freundlichen Grüßen
IVA - der österreichische Interessenverband für Anleger
Feldmühlgasse 22/4, 1130 Wien
Webpage: www.iva.or.at
Mail: anlegerschutz@iva.or.at
Landesbank Berlin Holding AG: Außerordentliche Hauptversammung beschließt Squeeze-out
Presse-Info vom 25.04.2012
Die außerordentliche Hauptversammlung der Landesbank Berlin Holding AG hat heute der Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der Gesellschaft auf den Hauptaktionär, die Erwerbsgesellschaft der S-Finanzgruppe mbH & Co. KG, gegen eine Barabfindung nach den Bestimmungen des Aktiengesetzes mit 99,77 Prozent des vertretenen Grundkapitals zugestimmt. Die beschlossene Barabfindung beträgt 4,01 Euro je Stückaktie.
Sobald der Squeeze-out-Beschluss im Handelsregister eingetragen ist, gehen die Aktien der Minderheitsaktionäre von Gesetzes wegen auf die Erwerbs-KG über. Einzelheiten der Abwicklung werden unmittelbar nach Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister von der Erwerbs-KG bekannt gegeben.
Montag, 30. April 2012
Nordzucker: Spruchverfahren Zucker-Aktiengesellschaft Uelzen-Braunschweig abgeschlossen - Barabfindung auf 8,88 Euro pro Aktie festgelegt
Pressemitteilung von Nordzucker
Im Spruchverfahren auf Bestimmung einer angemessenen Barabfindung gegen die Nordzucker Holding Aktiengesellschaft, Muttergesellschaft der Nordzucker AG, hat das Oberlandesgericht Celle (OLG) durch Beschluss vom 19. April 2012 den angemessenen Barabfindungswert auf 8,88 Euro pro Aktie festgesetzt. Eine Rechtsbeschwerde gegen diesen Beschluss wurde vom OLG nicht zugelassen. Damit bestätigte das Gericht im Wesentlichen das Barabfindungsangebot von 8,00 Euro pro Aktie, welches die Nordzucker Holding Aktiengesellschaft den Aktionären der Zucker-Aktiengesellschaft Uelzen-Braunschweig im Jahr 2004 bei der Verschmelzung der beiden Unternehmen gemacht hatte. „Wir sind froh, dass nun nach mehr als sieben Jahren Klarheit herrscht. Der Aufwand, den wir betrieben haben, um uns gegen die hohen Forderungen der Antragsteller des Spruchverfahrens zu wehren, hat sich gelohnt. Damit konnten wir mögliche Zahlungsforderungen in Millionenhöhe vom Unternehmen abwenden“, sagte Hans-Heinrich Prüße, Vorstandsvorsitzender der Nordzucker Holding Aktiengesellschaft.
Zum Hintergrund:
Zur Verschmelzung der Nordzucker Holding Aktiengesellschaft und Zucker-Aktiengesellschaft Uelzen-Braunschweig im Jahr 2004 machte die Nordzucker Holding Aktiengesellschaft den Aktionären der Zucker-Aktiengesellschaft Uelzen-Braunschweig ein Barabfindungsangebot in Höhe von 8,00 Euro je Aktie. 200 Aktionäre hatten auf der Hauptversammlung der Zucker-Aktiengesellschaft Uelzen-Braunschweig mit circa 1,3 Millionen Aktien gegen den Verschmelzungsbeschluss Widerspruch zu Protokoll gegeben, weil Ihnen das Angebot zu gering erschien. Vier Aktionäre beantragten daraufhin ein Spruchverfahren beim Landgericht Hannover auf Bestimmung einer angemessenen Barabfindung. Der von den Antragstellern als angemessen angesehene Betrag lag bei ca. 25 Euro je Aktie. Das Landgericht Hannover hatte im Herbst 2011 eine Barabfindung von 13,35 Euro je Aktie als angemessen festgestellt. Gegen diesen Beschluss wurde sowohl von den Antragstellern als auch von der Nordzucker Holding Aktiengesellschaft als Antragsgegnerin beim OLG Beschwerde eingelegt, welches das Verfahren nun zum Abschluss gebracht hat.
Bei Rückfragen können Sie sich gern telefonisch sowie per Mail bei Frau Nina Tatter melden.
Fon: 0531 / 2411 - 348
Mail: nina.tatter{@}nordzucker[.]de
Samstag, 28. April 2012
Bau-Verein zu Hamburg Aktien-Gesellschaft gibt Ausschlussverfahren nach § 327 a ff. AktG bekannt
(Hamburg, 24. April 2012) Die Bau-Verein zu Hamburg Aktien-Gesellschaft (nachstehend auch "Bau-Verein" genannt) teilt mit, dass ihr heute die TAG Immobilien AG, Hamburg (nachstehend auch "TAG" genannt), die die Mehrheit der Stimmrechte am Bau-Verein hält, angekündigt hat, dass sie auf Grundlage der ihr zuzurechnenden Aktienmehrheit von über 95 % beabsichtigt, ein Ausschlussverfahren nach §§ 327 a ff. AktG durchzuführen. Die TAG hat mit dem heute eingegangenen Schreiben verlangt, dass die Hauptversammlung des Bau-Vereins die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre auf die TAG gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung beschließen solle. Die ordentliche Hauptversammlung, die auch den Übertragungsbeschluss fassen sollte, wird voraussichtlich Ende August 2012 stattfinden.
Presseanfragen:
Bau-Verein zu Hamburg AG
Investor & Public Relations
Britta Lackenbauer / Dominique Mann
Tel. +49 (0) 40 380 32 300
Fax +49 (0) 40 380 32 390
info(at)bau-verein.de
Mittwoch, 25. April 2012
W.E.T. Automotive Systems AG: Zustimmungsbeschluss zum Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag erstinstanzlich für nichtig erklärt
Ad-hoc-Mitteilung vom 5.4.2012
Das Landgericht München I hat mit heutigem Urteil auf die Anfechtungsklage der Aktionärin Deutsche Balaton Aktiengesellschaft, Heidelberg, den Zustimmungsbeschluss der ordentlichen Hauptversammlung der W.E.T. Automotive Systems Aktiengesellschaft vom 16. August 2011 zum Abschluss des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags zwischen der W.E.T. AG und der Amerigon Europe GmbH, Augsburg, vom 16. Juni 2011 erstinstanzlich für nichtig erklärt.
Die Gesellschaft beabsichtigt, gegen dieses Urteil Berufung einzulegen. Aufgrund der erstinstanzlichen Entscheidung des Landgerichts München I wird der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag - trotz der Möglichkeit der Aufhebung in einer späteren Berufungs- oder Revisionsentscheidung - voraussichtlich nicht zeitnah durch Eintragung in das Handelsregister wirksam werden. Damit werden auch das in dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag vorgesehene Barabfindungsangebot in Höhe von EUR 44,95 je Stückaktie und die jährliche Ausgleichszahlung in Höhe von brutto EUR 3,71 (netto EUR 3,17 nach den Verhältnissen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses) je Stückaktie für jedes volle Geschäftsjahr bis auf Weiteres nicht in Kraft treten.
Odelzhausen, den 5. April 2012
Der Vorstand
_ _ _
Anmerkung: In der Hauptversammlung am 14. Juni 2012 soll unter TOP 6 der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag bestätigt werden.
Dienstag, 24. April 2012
Rathgeber AG: Konkretisiertes Squeeze-out Verlangen/Barabfindung auf EUR 1.385,00 je Aktie festgelegt
Ad-hoc-Mitteilung nach § 15 WpHG
München, 24. April 2012 - Die F.X. Meiller Beteiligungs-GmbH, München, hat dem Vorstand der Rathgeber AG heute mitgeteilt, dass sie die Barabfindung für die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der Rathgeber AG auf die F.X. Meiller Beteiligungs-GmbH als Hauptaktionärin entsprechend dem Verfahren gemäß §§ 327a ff. AktG (sog. Squeeze-Out) auf EUR 1.385,00 je auf den Inhaber lautender Stückaktie der Rathgeber AG festgelegt hat. Sie bestätigt und konkretisiert damit ihr Verlangen nach § 327a Abs. 1 AktG vom 18. Januar 2012.
Über den Squeeze-Out soll in der noch einzuberufenden ordentlichen Hauptversammlung der Rathgeber AG Beschluss gefasst werden, die voraussichtlich am 19. Juni 2012 stattfinden wird.
Rathgeber AG, Untermenzinger Straße 1, 80997 München. Amtsgericht München, HRB 41677. Die Stammaktien der Gesellschaft (ISIN DE0007003006, WKN 700300) werden an den inländischen Börsenplätzen in München, Hamburg, Stuttgart und Berlin gehandelt.
Der Vorstand
Kontakt:
Rathgeber AG Investor-Relations
Frau Monika Boschele
Untermenzinger Straße 1, 80997 München
Telefon: 089/1487-1534 Fax: 089/1487-1200
E-Mail: info@rathgeber-ag.de
Montag, 23. April 2012
IBS AG excellence, collaboration, manufacturing: Stimmrechtsmitteilung
Veröffentlichung gemäß § 26 Abs. 1 WpHG vom 19.04.2012
Die Scherzer & Co. Aktiengesellschaft, Köln, Deutschland hat uns gemäß § 21 Abs. 1 WpHG am 19.04.2012 mitgeteilt, dass ihr Stimmrechtsanteil an der IBS Aktiengesellschaft excellence, collaboration, manufacturing, Hoehr-Grenzhausen, Deutschland am 19.04.2012 die Schwelle von 5% der Stimmrechte überschritten hat und an diesem Tag 5,02% (das entspricht 345583 Stimmrechten) betragen hat.
Donnerstag, 19. April 2012
GARANT SCHUH + MODE AG : Hauptaktionär kündigt Absicht zur Konzernverschmelzung der GARANT Schuh + Mode Aktiengesellschaft unter Ausschluss der Minderheitsaktionäre an
Ad-hoc-Meldung vom 19.04.2012
Die ANWR GARANT International AG (AGI), Mainhausen, hat der GARANT Schuh + Mode AKTIENGESELLSCHAFT (GARANT), Düsseldorf, am 18. April 2012 mitgeteilt und nachgewiesen, dass sie insgesamt rund 90,42% des Grundkapitals und der Aktien an GARANT unmittelbar hält. AGI ist eine 100%ige Tochtergesellschaft der Ariston-Nord-West-Ring eG, Mainhausen. AGI informierte den GARANT-Vorstand in diesem
Zusammenhang, dass sie beabsichtigt, Verhandlungen über den Abschluss eines Verschmelzungsvertrages aufzunehmen, mit dem GARANT auf AGI verschmolzen werden soll. In den Verschmelzungsvertrag soll nach Mitteilung von AGI die Bedingung aufgenommen werden, dass im Zusammenhang mit der Verschmelzung ein Ausschluss der übrigen Aktionäre (Minderheitsaktionäre) von GARANT nach § 62 Abs. 5 Satz 1 des Umwandlungsgesetzes i.V.m. §§ 327a ff. des Aktiengesetzes erfolgen soll. Nach den maßgeblichen Bestimmungen des Umwandlungsgesetzes kann die Hauptversammlung von GARANT als übertragende Gesellschaft die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre auf die Hauptaktionärin AGI als übernehmende Gesellschaft gegen angemessene Barabfindung der Minderheitsaktionäre beschließen, wenn der Beschluss der Hauptversammlung binnen drei Monaten nach dem Abschluss eines solchen Verschmelzungsvertrages gefasst wird und der Hauptaktionärin AGI mindestens 90 % des Grundkapitals der GARANT unmittelbar gehören. Der GARANT-Vorstand beabsichtigt, in Verhandlungen über den Abschluss eines Verschmelzungsvertrages mit AGI einzutreten, in dessen Zusammenhang ein Squeeze-Out der Minderheitsaktionäre der GARANT erfolgen soll.
Rückfragehinweis:
Jenny Bleilefens, Unternehmenskommunikation
Telefon: +49(0)211-3386-311
jbleilefens@garantschuh.com
Die ANWR GARANT International AG (AGI), Mainhausen, hat der GARANT Schuh + Mode AKTIENGESELLSCHAFT (GARANT), Düsseldorf, am 18. April 2012 mitgeteilt und nachgewiesen, dass sie insgesamt rund 90,42% des Grundkapitals und der Aktien an GARANT unmittelbar hält. AGI ist eine 100%ige Tochtergesellschaft der Ariston-Nord-West-Ring eG, Mainhausen. AGI informierte den GARANT-Vorstand in diesem
Zusammenhang, dass sie beabsichtigt, Verhandlungen über den Abschluss eines Verschmelzungsvertrages aufzunehmen, mit dem GARANT auf AGI verschmolzen werden soll. In den Verschmelzungsvertrag soll nach Mitteilung von AGI die Bedingung aufgenommen werden, dass im Zusammenhang mit der Verschmelzung ein Ausschluss der übrigen Aktionäre (Minderheitsaktionäre) von GARANT nach § 62 Abs. 5 Satz 1 des Umwandlungsgesetzes i.V.m. §§ 327a ff. des Aktiengesetzes erfolgen soll. Nach den maßgeblichen Bestimmungen des Umwandlungsgesetzes kann die Hauptversammlung von GARANT als übertragende Gesellschaft die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre auf die Hauptaktionärin AGI als übernehmende Gesellschaft gegen angemessene Barabfindung der Minderheitsaktionäre beschließen, wenn der Beschluss der Hauptversammlung binnen drei Monaten nach dem Abschluss eines solchen Verschmelzungsvertrages gefasst wird und der Hauptaktionärin AGI mindestens 90 % des Grundkapitals der GARANT unmittelbar gehören. Der GARANT-Vorstand beabsichtigt, in Verhandlungen über den Abschluss eines Verschmelzungsvertrages mit AGI einzutreten, in dessen Zusammenhang ein Squeeze-Out der Minderheitsaktionäre der GARANT erfolgen soll.
Rückfragehinweis:
Jenny Bleilefens, Unternehmenskommunikation
Telefon: +49(0)211-3386-311
jbleilefens@garantschuh.com
Abonnieren
Posts (Atom)