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Die beiden Blogs "SpruchZ: Spruchverfahren Recht & Praxis" und "SpruchZ: Shareholders in Germany" (ausgewählte Beitr...

Freitag, 12. November 2021

Überprüfungsverfahren zum Squeeze-out bei der BUWOG AG: Verhandlung am 2. Dezember 2021 - Sachverständiger kommt in seinem Ergänzungsgutachten zu einem etwas höheren Barabfindungsbetrag

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

In dem Überprüfungsverfahren zu dem auf der Hauptversammlung am 2. Oktober 2018 beschlossenen Gesellschafterausschluss (Squeeze-out) bei der früher im Börsenindex ATX enthaltenen BUWOG AG, Wien, zugunsten der Vonovia SE hatte das Gremium zur Überprüfung des Umtauschverhältnisses nach dem AktG ("Gremium") nach einer Verschiebung angesichts strengerer COVID-Regelungen am 21. Juni 2021 einen (gut besuchten) zweiten Verhandlungstermin mit den Parteien abgehalten.

Bei diesem Termin präsentierte der vom Gremium beauftragte Sachverständige FH-Hon.Prof. MMag. Alexander Enzinger (von der Rabel & Partner GmbH Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft) die Eckpunkte seines Gutachtens. Wie berichtet, hatte der Sachverständige in seinem Gutachten vom Januar 2021 den von Vonovia angebotenen Betrag von EUR 29,05 pro BUWOG-Aktie als nicht angemessen beurteilt, siehe: https://spruchverfahren.blogspot.com/2021/03/uberprufungsverfahren-zum-squeeze-out.html

Er kam in seinem ersten Gutachten vom 21. Jänner 2021 auf einen Wert von EUR 32,13 je BUWOG-Aktie (Szenario A) bzw. EUR 34,52 (Szenario B). Die beiden Szenarien unterscheiden sich bei der Zurechnung der Synergieeffekte und der Integrationskosten auf die beiden Gesellschaften, wobei es sich nach Ansicht des Sachverständigen um eine Rechtsfrage handelt. In seinem nunmehr auf Bitte des Gremiums vorgelegten Ergänzungsgutachten vom 27. Oktober 2021 geht er auf das Vorbringen der Beteiligten ein umd kommt zu einer noch etwas höheren Bandbreite zwischen EUR 32,24 je BUWOG-Aktie (Szenario A) bzw. EUR 34,58 (Szenario B). Die Vonovia SE hatte als Barabfindung lediglich EUR 29,05 je Aktie angeboten.

Zur Erörterung dieses Ergänzungsgutachten und ggf. Abschluss eines Vergleiches hat das Gremium einen dritten Verhandlungstermin mit den Parteien auf den 2. Dezember 2021, 10:30 Uhr, im Justizpalast anberaumt.

Für Nachbesserungsrechte aus dem BUWOG-Überprüfungsverfahren gab es zahlreiche Kaufangebote zwischen EUR 0,58 und EUR 3,-. Zuletzt wurden EUR 1,65 geboten: https://spruchverfahren.blogspot.com/2021/06/weiteres-kaufangebot-fur-buwog.html 

Gremium, Gr 3/19
Handelsgericht Wien, FN 349794 d, Az. 74 Fr 20749/18 m
Obert u.a. ./. Vonovia SE
gemeinsame Vertreterin: BINDER GÖSSWANG Rechtsanwälte GmbH, A-1010 Wien
Auftragsgutachterin: Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Ebner Stolz GmbH & Co KG
sachverständige Prüferin: Grant Thornton Unitreu GmbH
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin: Freshfields Bruckhaus Deringer Rechtsanwälte, Wien (RA Thomas Zottl, RA Dr. Thomas Kustor)

Bekanntmachung des Squeeze-outs bei der Sachsenmilch AG

Unternehmensgruppe Theo Müller S.e.c.s.
Luxembourg, Luxembourg

Bekanntmachungüber die Abfindung der ausgeschlossenen Minderheitsaktionäre
der Sachsenmilch AG
Leppersdorf
– ISIN DE000A0DRXC4 / WKN A0D RXC –

Die ordentliche Hauptversammlung der Sachsenmilch Aktiengesellschaft („Sachsenmilch“) vom 9. September 2021 hat die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre auf die Hauptaktionärin, die Unternehmensgruppe Theo Müller S.e.c.s, Luxembourg, die unmittelbar und mittelbar über 95% der Aktien der Sachsenmilch hält, gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung gemäß §§ 327a ff. AktG beschlossen.

Der Übertragungsbeschluss wurde am 4. November 2021 in das Handelsregister der Sachsenmilch beim Amtsgericht Dresden (HRB 3102) eingetragen. Dadurch sind kraft Gesetzes alle Aktien der Minderheitsaktionäre der Sachsenmilch auf die Unternehmensgruppe Theo Müller S.e.c.s übergegangen.

Gemäß Übertragungsbeschluss erhalten die ausgeschiedenen Minderheitsaktionäre eine von der Unternehmensgruppe Theo Müller S.e.c.s zu zahlende Barabfindung i.H. von € 6.949,47 je auf den Inhaber lautende Stückaktie der Sachsenmilch. Die Angemessenheit der Barabfindung wurde durch die vom Landgericht Leipzig ausgewählte und zum sachverständigen Prüfer bestellte I-ADVISE AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Düsseldorf, geprüft und bestätigt.

Die Barabfindung ist von der gerichtlichen Bekanntmachung der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister der Sachsenmilch an mit jährlich fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB zu verzinsen.

Die wertpapiertechnische Abwicklung und die Auszahlung der Barabfindung sind bei der

Deutsche Bank AG

zentralisiert. Die Auszahlung der Barabfindung (zzgl. etwaiger Zinsen) an die aufgrund der Eintragung des Übertragungsbeschlusses ausgeschiedenen Minderheitsaktionäre je auf den Inhaber lautende Stückaktie der Sachsenmilch erfolgt unverzüglich nach der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister der Sachsenmilch Zug um Zug gegen Ausbuchung ihrer Aktien über die jeweilige Depotbank. Von den ausgeschiedenen Minderheitsaktionären ist hinsichtlich der Ausbuchung der Aktien und der Entgegennahme der Barabfindung nichts zu veranlassen.

Die Entgegennahme der Barabfindung soll für die ausgeschiedenen Minderheitsaktionäre der Sachsenmilch provisions- und spesenfrei sein. 

Luxembourg, im November 2021

Unternehmensgruppe Theo Müller S.e.c.s.,
vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin,
die Unternehmensgruppe Theo Müller S.à r.l.
Die Geschäftsführung

Quelle: Bundesanzeiger vom 10. November 2021

____________

Anmerkung der Redaktion:

Die Angemessenheit der angebotenen Barabfindung wird in einem Spruchverfahren gerichtlich überprüft werden. 

Noerr berät Brookfield bei Übernahmeangebot für alstria

Pressemitteilung von Noerr

05.11.2021

Noerr berät die Alexandrite Lake Lux Holdings S.à r.l., eine Gesellschaft, die von einem Immobilienfonds des Private-Equity-Investors Brookfield Asset Management kontrolliert wird, im Rahmen eines angekündigten öffentlichen Übernahmeangebots für die alstria office REIT-AG. In diesem Zusammenhang hat die Alexandrite Lake Lux Holdings S.à r.l. eine Investorenvereinbarung mit alstria unterzeichnet. Der kanadische Vermögensverwalter Brookfield beabsichtigt, für alle ausstehenden Aktien von alstria ein Angebot von EUR 19,50 je Aktie in bar unterbreiten.

Der Abschluss der Übernahme unterliegt einer Mindestannahmeschwelle von 50% plus einer alstria-Aktie (einschließlich der Aktien, die sich bereits im Besitz von Brookfield befinden) und bestimmten weiteren üblichen Bedingungen.

Die alstria office REIT-AG ist ein führender Immobilienmanager in Deutschland und konzentriert sich ausschließlich auf deutsche Büroimmobilien. Zum 30. September 2021 umfasste das Portfolio 111 Gebäude mit einer vermietbaren Fläche von 1,5 Mio. Quadratmetern und einem Gesamtmarktwert von EUR 4,7 Mrd.

Das Noerr-Team um Dr. Thomas Schulz und Sebastian Diehl wurde von Brookfield mandatiert. Die übernahmerechtliche Beratung des Bieters wurde von Kirkland & Ellis geführt.

Brookfield ist ein globaler Verwalter alternativer Anlagen mit einem verwalteten Vermögen von über 650 Milliarden US-Dollar.

Berater Alexandrite Lake Lux Holdings S.à r.l.: Noerr

Dr. Thomas Schulz, Sebastian Diehl (gemeinsame Federführung, beide Private Equity, London)

Real Estate (Frankfurt/Düsseldorf): Dr. Tim Behrens, Dr. Henrik Dornscheidt (gemeinsame Leitung Real Estate), Christoph Brenzinger, Dr. Zoltán Nádasdy, Dr. Szilvia Andriska, Valentina Glasa, Raphaël Hebecker, Hanna Pirlich, Dr. Enno Stange, Luca Marie Toth, Evelin Moini, Dr. Virág Ablonczy, Dr. Barbara Herczegfalvi

Arbeitsrecht (Düsseldorf): Mareike Götte

Aktien- und Kapitalmarktrecht (München): Dr. Michael Brellochs, Dr. Georg Langheld

Compliance (Hamburg/München): Dr. Till Steinvorth, Prof. Dr. Christian Pelz, Dr. Dalma Drótos

Data Privacy (München): Dr. Daniel Rücker, Dr. Korbinian Hartl

Digital Business (Frankfurt): Patrick Neidinger, Julian Monschke

IP (München): Katja Schmitt, Dr. Christoph Rieken, Natalie Oei, Manuela Wickenhöfer

Donnerstag, 11. November 2021

Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der Axel Springer SE: Verbindungsbeschluss des Landgerichts Berlin

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

In dem Spruchverfahren zum Ausschluss der Minderheitsaktionäre bei der Axel Springer SE hat das Landgericht Berlin mit Beschluss vom 27. Oktober 2021 die eingegangenen zulässigen Spruchanträge zu dem führenden Aktenzeichen 102 O 13/21 SpruchG verbunden. Ein Termin wurde bislang noch nicht bestimmt.

Die Enteignung der Minderheitsaktionäre war durch die Traviata B.V., einem Transaktionsvehikel des Private-Equity-Investors KKR, betrieben worden. Diese hielt allerdings weniger als 50 % der Aktien der Gesellschaft (laut Mitteilung der Gesellschaft vom 23. Februar 2021 rund 48,5 %) und kam nur über sog. Wertpapierleihverträge mit den anderen Großaktionären Friede Springer und Mathias Döpfner zu einem für einen aktienrechtlichen Squeeze-out erforderlichen Anteil von mehr als 95 % - ein rechtlich etwas problematisches, aber in der Praxis immer beliebteres Vorgehen. 

LG Berlin, Az. 102 O 13/21 SpruchG
Coriolix Capital GmbH u.a. ./. Traviata B.V.

Mittwoch, 10. November 2021

SdK ruft Anleiheinhaber der Eyemaxx Real Estate AG zur Interessensbündelung auf

10. November 2021

Die Eyemaxx Real Estate AG hat bekannt gegeben, dass sie nicht über die notwendigen Finanzmittel verfügt, um die am 26. Oktober 2021 fälligen Zinsen für eine ausstehende Anleihe fristgerecht zu leisten. Hauptgrund dafür seien bisher nicht eingegangene Zahlungsflüsse aus getätigten Projektverkäufen im mittleren einstelligen Millionenbereich sowie deren gescheiterte Refinanzierung.

Die Gesellschaft hat daher einen Antrag auf ein Sanierungsverfahren ohne Eigenverwaltung am Landesgericht Korneuburg in Österreich (Bundesland Niederösterreich) gestellt. Das Verfahren wurde inzwischen eröffnet. Zur Insolvenz- bzw. Masseverwalterin wurde Frau Dr. Ulla Reisch, Rechtsanwältin in Wien, bestellt. Das Sanierungsverfahren ermöglicht es dem Unternehmen grundsätzlich, das Unternehmen zunächst fortzuführen und eine Einigung mit den Gläubigern über die Höhe und den Zeitpunkt der Rückzahlung der Verbindlichkeiten zu finden, wobei die Gläubiger eine gesetzliche Mindestquote von 20 % erhalten müssen.

Am 15. Dezember 2021 findet der Berichts- und Prüfungstermin, auf dem über das Verfahren berichtet wird und die Forderungen festgestellt werden, statt. Forderungen müssen bis zum 01. Dezember 2021 angemeldet werden. Am 26. Januar 2022 soll schließlich über den von der Gesellschaft vorgelegten Sanierungsplan abgestimmt werden.

Aus Sicht der SdK ist das Vorgehen des Vorstands der Eyemaxx AG höchst fragwürdig. Zunächst ist verwunderlich, dass der Insolvenzantrag in Österreich statt am Unternehmenssitz der Gesellschaft in Aschaffenburg gestellt wurde. Neben dem Unternehmenssitz befinden sich auch zahlreiche Standorte des Unternehmens in Deutschland. Ferner hat das Unternehmen drei Anleihen nach deutschem Recht begeben:

Anleihe 2018/2023 (WKN: A2GSSP / ISIN: DE000A2GSSP3)
Anleihe 2019/2023 (WKN: A2YPEZ / ISIN: DE000A2YPEZ1)
Anleihe 2020/2024 (WKN: A289PZ / ISIN: DE000A289PZ4)

Somit liegt der Schwerpunkt der Geschäftstätigkeit aus Sicht der SdK in Deutschland. Konsequenterweise hätte somit auch ein Insolvenzverfahren in Deutschland geführt werden müssen.

Um sicherzustellen, dass die Anleiheinhaber im Insolvenzverfahren nicht übervorteilt werden, ruft die SdK daher alle Anleiheinhaber dazu auf, ihre Forderungen im Insolvenzverfahren anzumelden und das Stimmrecht wahrzunehmen.

Zur Teilnahme und Ausübung des Stimmrechts ist es unbedingt erforderlich, die Forderung bis zum 01. Dezember 2021 angemeldet zu haben. Die SdK bietet den Anleiheinhabern einen kostenlosen Anmeldeservice und eine kostenlose Stimmrechtsvertretung an. Für weitere Informationen zum Verfahren und können sich betroffene Anleger unter www.sdk.org/eyemaxx zu einem kostenlosen Newsletter anmelden.

Ihren betroffenen Mitgliedern steht die SdK für Fragen gerne per E-Mail unter info@sdk.org oder unter der Telefonnummer 089 / 2020846-0 zur Verfügung.

München, den 10. November 2021

SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.

Außerordentliche Hauptversammlung der AKASOL AG zum verschmelzungsrechtlichen Squeeze-out

Auf der virtuell durchgeführten außerordentlichen Hauptversammlung der AKASOL AG am Freitag, den 17. Dezember 2021, ab 10:30 Uhr MEZ, soll unter dem einzigen Tagesordnungspunkt der verschmelzungsrechtliche Squeeze-out beschlossen werden.

Auszug aus der Hauptversammlungseinladung:

"Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der AKASOL AG auf die ABBA BidCo AG als Hauptaktionärin gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung gemäß § 62 Abs. 5 UmwG in Verbindung mit §§ 327a ff. AktG (verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out)

Gehören bei einer Verschmelzung zweier Aktiengesellschaften durch Aufnahme gemäß §§ 2 Nr. 1, 60 ff. UmwG mindestens neun Zehntel des Grundkapitals der übertragenden Aktiengesellschaft unmittelbar der übernehmenden Aktiengesellschaft (Hauptaktionärin), so kann gemäß § 62 Abs. 1 i.V.m. Abs. 5 Satz 1 UmwG i.V.m. §§ 327a ff. AktG die Hauptversammlung der übertragenden Aktiengesellschaft innerhalb von drei Monaten nach dem Abschluss des Verschmelzungsvertrags einen Beschluss gemäß § 327a Abs. 1 Satz 1 AktG über die Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre (Minderheitsaktionäre) auf die Hauptaktionärin gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung fassen (verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out).

Die ABBA BidCo AG, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Frankfurt am Main unter HRB 121819, hält unmittelbar 5.634.459 der insgesamt 6.061.856 Aktien an der AKASOL AG. Das entspricht rund 92,95 % des Grundkapitals der AKASOL AG und damit mehr als neun Zehnteln des Grundkapitals der AKASOL AG. Sie ist damit Hauptaktionärin der AKASOL AG im Sinne von § 62 Abs. 5 Satz 1 UmwG.

Die ABBA BidCo AG beabsichtigt, von der Möglichkeit des verschmelzungsrechtlichen Squeeze-out im Hinblick auf die AKASOL AG Gebrauch zu machen. Zu diesem Zweck hat die ABBA BidCo AG mit Schreiben vom 2. August 2021 dem Vorstand der AKASOL AG mitgeteilt, dass sie eine Verschmelzung der AKASOL AG auf die ABBA BidCo AG beabsichtigt, und gemäß § 62 Abs. 5 Satz 1 UmwG i.V.m. § 327a Abs. 1 AktG an den Vorstand der AKASOL AG das Verlangen gerichtet, dass die Hauptversammlung der AKASOL AG innerhalb von drei Monaten nach Abschluss des Verschmelzungsvertrags die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der AKASOL AG auf die ABBA BidCo AG als Hauptaktionärin gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung beschließt.

Die ABBA BidCo AG hat am 29. Oktober 2021 die angemessene Barabfindung gemäß § 62 Abs. 5 Satz 8 UmwG i.V.m. § 327b Abs. 1 Satz 1 AktG, die den Minderheitsaktionären der AKASOL AG für die Übertragung ihrer Aktien auf die ABBA BidCo AG als Hauptaktionärin zu zahlen ist, auf EUR 119,16 je auf den Inhaber lautender Stückaktie der AKASOL AG festgelegt.

Die ABBA BidCo AG hat in ihrer Eigenschaft als Hauptaktionärin der AKASOL AG gemäß § 62 Abs. 5 Satz 8 UmwG i.V.m. § 327c Abs. 2 Satz 1 AktG einen schriftlichen Bericht erstattet, in dem die Voraussetzungen für die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der AKASOL AG auf die ABBA BidCo AG dargelegt und die Angemessenheit der festgelegten Barabfindung erläutert und begründet wird (Übertragungsbericht). Demnach hat die ABBA BidCo AG die Höhe der Barabfindung auf der Grundlage einer gutachterlichen Stellungnahme zum Unternehmenswert der AKASOL AG durch die Kroll GmbH (vormals firmierend unter Duff & Phelps GmbH), Frankfurt am Main, festgelegt. Die gutachtliche Stellungnahme der Kroll GmbH zur Ermittlung des Unternehmenswerts zum 17. Dezember 2021 und zur Höhe der angemessenen Barabfindung gemäß § 62 Abs. 5 Satz 8 UmwG i.V.m. § 327b Abs. 1 AktG vom 29. Oktober 2021 ist Bestandteil des Übertragungsberichts und diesem als Anlage vollständig beigefügt.

Mit konkretisierendem Schreiben vom 29. Oktober 2021 hat die ABBA BidCo AG ihre Absicht, einen Ausschluss der Minderheitsaktionäre der AKASOL AG im Zusammenhang mit der Verschmelzung herbeizuführen, gegenüber dem Vorstand der AKASOL AG bestätigt und konkretisiert und ihn über die Höhe der festgelegten Barabfindung informiert. Sie hat weiterhin darum gebeten, eine Hauptversammlung für einen Tag einzuberufen, der nicht später als drei Monate nach dem Zeitpunkt des Abschlusses des Verschmelzungsvertrags liegt, und den vorliegenden Tagesordnungspunkt auf die Tagesordnung dieser Hauptversammlung zu setzen. Zusammen mit dem konkretisierenden Squeeze-out-Verlangen und damit vor Einberufung der Hauptversammlung hat die ABBA BidCo AG zudem dem Vorstand der AKASOL AG eine Gewährleistungserklärung der Deutsche Bank AG mit Sitz in Frankfurt am Main gemäß § 62 Abs. 5 Satz 8 UmwG i.V.m. § 327b Abs. 3 AktG vom 28. Oktober 2021 übermittelt. Die Deutsche Bank AG hat damit unbedingt und unwiderruflich die Gewährleistung für die Erfüllung der Verpflichtung der ABBA BidCo AG übernommen, den Minderheitsaktionären der AKASOL AG die festgelegte Barabfindung für die übergegangenen Aktien zuzüglich etwaiger gesetzlicher Zinsen gemäß § 62 Abs. 5 Satz 8 UmwG i.V.m. § 327b Abs. 2 AktG unverzüglich zu zahlen, nachdem sowohl der Übertragungsbeschluss der Hauptversammlung der AKASOL AG gemäß § 327a Abs. 1 AktG in das Handelsregister des Sitzes der AKASOL AG als auch die Verschmelzung in das Handelsregister des Sitzes der ABBA BidCo AG eingetragen sind und damit der Übertragungsbeschluss wirksam geworden ist. Die Barabfindung ist gemäß § 62 Abs. 5 Satz 8 UmwG i.V.m. § 327b Abs. 2 AktG von der Bekanntmachung der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister an mit einem jährlichen Zinssatz in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB zu verzinsen.

Am 1. November 2021 haben die ABBA BidCo AG und die AKASOL AG zur Niederschrift der Notarin Dr. Sabine Funke mit Amtssitz in Frankfurt am Main (Urkundenrolle Nr. 1339/2021 F) einen Verschmelzungsvertrag geschlossen, mit dem die AKASOL AG ihr Vermögen als Ganzes mit allen Rechten und Pflichten unter Auflösung ohne Abwicklung gemäß §§ 2 Nr. 1, 60 ff. UmwG auf die ABBA BidCo AG überträgt. Der Verschmelzungsvertrag enthält die Angabe gemäß § 62 Abs. 5 Satz 2 UmwG, dass im Zusammenhang mit der Verschmelzung ein Ausschluss der Minderheitsaktionäre der AKASOL AG erfolgen soll. Die Wirksamkeit des Verschmelzungsvertrags steht unter der aufschiebenden Bedingung, dass der nachfolgend zur Beschlussfassung vorgeschlagene Beschluss der Hauptversammlung der AKASOL AG gemäß § 62 Abs. 5 Satz 1 UmwG i.V.m. § 327a Abs. 1 Satz 1 AktG über die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der AKASOL AG auf die ABBA BidCo AG als Hauptaktionärin mit dem Vermerk gemäß § 62 Abs. 5 Satz 7 UmwG, dass dieser Übertragungsbeschluss erst gleichzeitig mit der Eintragung der Verschmelzung im Register des Sitzes der ABBA BidCo AG wirksam wird, in das Handelsregister des Sitzes der AKASOL AG eingetragen wird.

Die Vorstände der AKASOL AG und der ABBA BidCo AG haben vorsorglich einen ausführlichen gemeinsamen schriftlichen Bericht über die Verschmelzung der AKASOL AG auf die ABBA BidCo AG gemäß § 8 UmwG erstattet.

Die Angemessenheit der von der ABBA BidCo AG festgelegten Barabfindung wurde durch die HLB Dr. Stückmann und Partner mbB, Bielefeld, geprüft, die das Landgericht Frankfurt am Main durch Beschluss vom 26. August 2021 (Geschäftsnummer: 3-05 O 177/21) auf Antrag der ABBA BidCo AG zum Übertragungsprüfer hinsichtlich der Angemessenheit der Barabfindung und zugleich auf Antrag der ABBA BidCo AG und der AKASOL AG als gemeinsamen Verschmelzungsprüfer ausgewählt und bestellt hat. HLB Dr. Stückmann und Partner mbB hat gemäß § 62 Abs. 5 Satz 8 UmwG i.V.m. § 327c Abs. 2 Satz 2 bis 4 AktG einen schriftlichen Bericht über das Ergebnis der Prüfung der Angemessenheit der Barabfindung anlässlich der beabsichtigten Beschlussfassung über die Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre der AKASOL AG auf die ABBA BidCo AG erstattet. HLB Dr. Stückmann und Partner mbB kommt in diesem Barabfindungsprüfungsbericht zu dem Ergebnis, dass die von der Hauptaktionärin festgelegte Barabfindung angemessen ist. HLB Dr. Stückmann und Partner mbB hat zudem vorsorglich gemäß §§ 60, 12 UmwG einen Prüfungsbericht über die Prüfung des Verschmelzungsvertrags zwischen der ABBA BidCo AG als übernehmender Gesellschaft und der AKASOL AG als übertragender Gesellschaft erstattet.

Wenn die Hauptversammlung die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre auf die Hauptaktionärin beschließt, muss der Vorstand der AKASOL AG gemäß § 62 Abs. 5 Satz 8 UmwG i.V.m. § 327e Abs. 1 Satz 1 AktG den Übertragungsbeschluss zur Eintragung in das Handelsregister des Sitzes der AKASOL AG anmelden. Die Eintragung des Übertragungsbeschlusses ist gemäß § 62 Abs. 5 Satz 7 UmwG dann mit dem Vermerk zu versehen, dass er erst gleichzeitig mit der Eintragung der Verschmelzung im Register des Sitzes der übernehmenden Gesellschaft wirksam wird.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu beschließen:

Die auf den Inhaber lautenden Stückaktien der übrigen Aktionäre der AKASOL AG (Minderheitsaktionäre) werden gemäß § 62 Abs. 5 des Umwandlungsgesetzes in Verbindung mit den §§ 327a ff. des Aktiengesetzes gegen Gewährung einer von der ABBA BidCo AG mit Sitz in Frankfurt am Main (Hauptaktionärin) zu gewährenden angemessenen Barabfindung in Höhe von EUR 119,16 je auf den Inhaber lautende Stückaktie der AKASOL AG auf die Hauptaktionärin übertragen.


Von der Einberufung der Hauptversammlung an können gemäß § 62 Abs. 5 Satz 3, Abs. 3 Satz 1, 63 Abs. 1 UmwG sowie gemäß § 62 Abs. 5 Satz 5 und Satz 8 UmwG i.V.m. § 327c Abs. 3 AktG die folgenden Unterlagen auf der Internetseite der AKASOL AG unter der Internetadresse


im Bereich 'Investor Relations' unter der Rubrik 'Hauptversammlung' und in den Geschäftsräumen der AKASOL AG, Kleyerstraße 20, 64295 Darmstadt, eingesehen werden: (...)"

Noerr berät beim Squeeze-out der Sachsenmilch AG

Pressemitteilung von Noerr

09.11.2021

Noerr hat die Unternehmensgruppe Theo Müller S.e.c.s beim aktienrechtlichen Squeeze-out bei der Sachsenmilch AG beraten. Der entsprechende Squeeze-Out-Beschluss der Hauptversammlung der Sachsenmilch AG wurde am 4. November 2021 ins Handelsregister eingetragen mit der Folge, dass die Theo Müller-Gruppe nunmehr alleiniger Aktionär der Gesellschaft ist.

Die Theo Müller-Gruppe war Anfang der 90er-Jahre als Mehrheitsaktionär in die damals insolvente, börsennotiere Sachsenmilch AG eingestiegen und hat erfolgreich deren Sanierung betrieben. Mit dem jetzigen Squeeze-out ist nunmehr auch vollständige Integration der Sachsenmilch in den Müller-Konzern abgeschlossen.

Berater Unternehmensgruppe Theo Müller S.e.c.s: Noerr

Jens Gehlich, Dominik Pokora (beide Gesellschaftsrecht/Aktien- und Kapitalmarktrecht, Dresden)

Dienstag, 9. November 2021

Squeeze-out bei der Sachsenmilch Aktiengesellschaft am 4. November 2021 eingetragen

Amtsgericht Dresden Aktenzeichen: HRB 3102   Bekannt gemacht am: 04.11.2021 18:00 Uhr

Veränderungen

04.11.2021

HRB 3102: Sachsenmilch Aktiengesellschaft, Leppersdorf, An den Breiten, 01454 Wachau OT Leppersdorf. Die Hauptversammlung vom 09.09.2021 hat die Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre auf den Hauptaktionär, die Unternehmensgruppe Theo Müller S.e.c.s. mit dem Sitz in Luxemburg/Luxemburg (Handels- und Firmenregister, Handelsregisternummer 163670) gegen Barabfindung beschlossen.

___________

Anmerkung der Redaktion:

Die von der Hauptaktionärin angebotene Barabfindung wird in einem Spruchverfahren gerichtlich überprüft werden.

Herr Theo Müller und seine Unternehmensgruppe hatten die Sachsenmilch-Minderheitsaktionäre über Jahre hinweg "aushungern" lassen, so dass einigen institutionelle Anleger sogar eine Ausflösung der Gesellschaft verlangt hatten: https://spruchverfahren.blogspot.com/2019/06/erganzungsverlangen-zur.html

Bekanntmachung des Squeeze-outs bei der WESTGRUND Aktiengesellschaft

ADLER Real Estate Aktiengesellschaft
Berlin
Geschäftsanschrift: Am Karlsbad 11, 10785 Berlin

Bekanntmachung über die Barabfindung der ausgeschlossenen Minderheitsaktionäre (aktienrechtlicher Squeeze-out) der WESTGRUND Aktiengesellschaft, Berlin

Die außerordentliche Hauptversammlung der WESTGRUND Aktiengesellschaft („Gesellschaft“), vom 09. Juni 2021 hat die Übertragung der auf den Inhaber lautenden Stückaktien der Minderheitsaktionäre der Gesellschaft auf die ADLER Real Estate Aktiengesellschaft, Berlin, als Hauptaktionärin („Hauptaktionärin“) gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung gemäß § 327a ff. AktG beschlossen („Übertragungsbeschluss“).

Der Übertragungsbeschluss wurde am 3. November 2021 in das Handelsregister der Gesellschaft beim Amtsgericht Charlottenburg (Berlin) unter HRB 144811 eingetragen. Mit der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister sind kraft Gesetzes alle auf den Inhaber lautende Stückaktien der Minderheitsaktionäre der Gesellschaft auf die Hauptaktionärin übergegangen. Nach Maßgabe des Übertragungsbeschlusses erhalten die ausgeschiedenen Minderheitsaktionäre der Gesellschaft für ihre übergegangenen Aktien eine von der Hauptaktionärin zu zahlende Barabfindung in Höhe von EUR 13,24 je auf den Inhaber lautende Stückaktie der Gesellschaft. Die Angemessenheit der Barabfindung wurde von der Wollny WP GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft als gerichtlich ausgewählten und bestelltem sachverständigen Prüfer geprüft und bestätigt.

Die Barabfindung ist von der Bekanntmachung der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister an mit jährlich fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB zu verzinsen. Die Bekanntmachung der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister der Gesellschaft ist am 4. November 2021 erfolgt.

Die wertpapiertechnische Abwicklung und die Auszahlung der Barabfindung erfolgen durch die

Baader Bank, Unterschleißheim,

über die jeweiligen Depotbanken der Minderheitsaktionäre. Von den ausgeschiedenen Minderheitsaktionären der Gesellschaft ist hinsichtlich der Ausbuchung der Aktien und der Entgegennahme der Barabfindung nichts zu veranlassen. Die Auszahlung der Barabfindung an die ausgeschiedenen Minderheitsaktionäre der Gesellschaft erfolgt Zug-um-Zug gegen Ausbuchung ihrer Aktien an der Gesellschaft über die jeweilige Depotbank. Die Entgegennahme der Abfindung ist für die ausgeschiedenen Minderheitsaktionäre der Gesellschaft provisions- und spesenfrei. Die Auszahlung der Barabfindung an die Minderheitsaktionäre Zug-um-Zug gegen Ausbuchung ihrer Aktien ist unverzüglich nach der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister eingeleitet worden und erfolgt voraussichtlich am 10. November 2021. Für den Fall, dass in einem gerichtlichen Spruchverfahren gemäß § 327f AktG, §§ 1 ff. SpruchG rechtskräftig eine höhere als die festgelegte Barabfindung festgesetzt wird, wird diese höhere Barabfindung allen gemäß §§ 327a ff. AktG ausgeschlossenen Minderheitsaktionären der Gesellschaft gewährt werden. 

Berlin, im November 2021

ALDER Real Estate Aktiengesellschaft

Quelle: Bundesanzeiger vom 8. November 2021

____________

Anmerkung der Redaktion:

Die Angemessenheit der angebotenen Barabfindung wird in einem Spruchverfahren gerichtlich überprüft werden. 

Weiteres Kaufangebot für Aktien der CCR Logistics Systems AG zu EUR 6,35

Mitteilung meiner Depotbank:

Als Aktionär der CCR LOGISTICS SYSTEMS AG macht die Small & Mid Cap Investmentbank AG Ihnen ein Erwerbsangebot für Ihre Aktien zu den folgenden Konditionen: 

Wertpapiername: CCR LOGISTICS SYSTEMS AG 
WKN: 762720 
Art des Angebots: Erwerbsangebot 
Anbieter: Small & Mid Cap Investmentbank AG Abfindungspreis: 6,35 EUR je Aktie 
Sonstiges: Der Bieter behält sich eine Verlängerung der Annahmefrist ausdrücklich vor. 

Sollten Sie dieses Angebot annehmen, kann es Beschränkungen geben: So gilt dieses Angebot nicht für US-Personen, in den USA, in Australien, Kanada, Japan und auch in anderen Ländern kann es nationale Restriktionen geben - hierzu liegen uns allerdings keine näheren Informationen vor. Prüfen Sie also bitte die gültige Rechtsprechung, bevor Sie dieses Angebot annehmen. Wir werden eine solche Prüfung nicht vornehmen. 

Der Anbieter bietet an, bis zu 20.000 Aktien zu erwerben. Wenn die Aktionäre insgesamt mehr Aktien einreichen, kann es zu einer sogenannten Pro-Rata-Zuteilung kommen. In diesem Fall würde der Anbieter von den Aktionären, die das Angebot angenommen haben, jeweils nur einen Teil der Aktien übernehmen. 

Diese und alle weiteren Details des Angebots können Sie jederzeit unter www.bundesanzeiger.de in der Veröffentlichung vom 08.11.2021 achlesen.   (...)

__________

Anmerkung der Redaktion:

Das Landgericht München I hatte in dem Spruchverfahren zu dem am 7. November 2007 zwischen der CCR Logistics Systems AG als abhängiger Gesellschaft und der Reverse Logistics GmbH als herrschender Gesellschaft abgeschlossenen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags die Anträge auf Erhöhung der Barabfindung von EUR 7,41 abgelehnt, jedoch den Ausgleich von brutto EUR 0,41 auf EUR 0,50 je Aktie erhöht:
https://spruchverfahren.blogspot.com/2016/08/beherrschungs-und-gewinnabfuhrungsvertr.html
https://spruchverfahren.blogspot.com/2017/10/beendigung-des-spruchverfahrens-zum.html

Die Aktien der CCR Logistics Systems AG (ISIN DE0007627200) sind im Jahr 2015 delisted worden.

Zu den aktuell im Vergleich zu dem erneuten Kaufangebot deutlich höheren Kursen im sog. "Telefonhandel" bei Valora:  https://veh.de/isin/de0007627200

Montag, 8. November 2021

Die Vonovia SE hält nunmehr mehr als 94 % an der GSW Immobilien AG: Folgt ein Squeeze-out?

Laut Stimmrechtsmitteilung vom 15. Oktober 2021 hielt die Vonovia SE damals bereits 94,01 % der Aktien der GSW Immobilien AG. In dem laufenden Übernahmeangebot zu EUR 114,81 je Aktie (etwas weniger als der aktuelle Börsenkurs) sind laut der "Wasserstandsmeldung" vom Freitag, den 5. November 2021, bislang lediglich 20 GSW-Aktien angedient worden. Die Frist für die Annahme des Übernahmeangebots endet allerdings erst am 20. Dezember 2021, 24:00 Uhr (Ortszeit Frankfurt am Main), soweit sie nicht nach den gesetzlichen Bestimmungen des WpÜG verlängert wird. 

https://spruchverfahren.blogspot.com/2021/11/ubernahmeangebot-der-vonovia-se-fur.html

Zu der Webseite für das Übernahmeangebot: https://de.vonovia-gsw.de/ 

zooplus AG: Entscheidung der Zorro Bidco S.à r.l. zur Abgabe eines öffentlichen Delisting-Erwerbsangebots auf die Aktien der zooplus AG zu einem Preis von EUR 480,00 je Aktie

Veröffentlichung von Insiderinformationen nach Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014

München, 8. November 2021 - Die Zorro Bidco S.à r.l., eine Holdinggesellschaft, die derzeit von Fonds kontrolliert wird, die von Hellman & Friedman LLC beraten werden ("Zorro Bidco" oder die "Bieterin"), hat der zooplus AG (die "Gesellschaft") heute ihre Entscheidung gemäß § 10 Abs. 1, 3 WpÜG in Verbindung mit § 39 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 BörsG mitgeteilt, ein öffentliches Delisting-Erwerbsangebot an alle Aktionäre der Gesellschaft zum Erwerb aller auf den Inhaber lautenden Stückaktien der Gesellschaft (ISIN DE0005111702) (die "zooplus-Aktien" und jeweils eine "zooplus-Aktie") gegen Zahlung einer Geldleistung in Höhe von EUR 480,00 je zooplus-Aktie zu unterbreiten (das "Delisting-Angebot").

Entsprechend der heutigen Ankündigung des Delisting-Angebots durch Zorro Bidco wird die Angebotsunterlage für das Delisting-Angebot (in deutscher Sprache und in einer unverbindlichen englischen Übersetzung) (die "Angebotsunterlage"), die die detaillierten Bedingungen und sonstige Informationen im Zusammenhang mit dem Delisting-Angebot enthält, von der Bieterin nach Erlaubnis durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) im Internet unter http://www.hf-offer.de veröffentlicht.

Aufgrund einer Vereinbarung mit der Bieterin, und vorbehaltlich des Eintritts bestimmter Bedingungen, unter anderem der rechtzeitigen Veröffentlichung der Angebotsunterlage, wird die Gesellschaft gemäß § 39 Abs. 2 BörsG während der Annahmefrist des Delisting-Angebots den Widerruf der Zulassung der zooplus-Aktien zum Handel im regulierten Markt an der Frankfurter Wertpapierbörse und darüber hinaus die Beendigung der Einbeziehung der zooplus-Aktien in den Handel im Freiverkehr an den Börsen Berlin, Düsseldorf, Hamburg, Hannover, München und Stuttgart sowie bei Tradegate Exchange beantragen.

Unternehmensprofil:

Die zooplus AG ist gemessen am Umsatz die führende Online-Plattform für Heimtierbedarf in Europa. Im Jahr 1999 als deutsches Start-up gegründet, wurde das Geschäftsmodell des Unternehmens international erfolgreich eingeführt und hat sich der Mission verschrieben, Glücksmomente zwischen Haustieren und Tierhaltern in mittlerweile 30 europäischen Ländern zu schaffen.  (...)

Delisting-Erwerbsangebot für Aktien der zooplus AG

Veröffentlichung der Entscheidung zur Abgabe eines öffentlichenDelisting-Erwerbsangebots gemäß § 10 Abs. 1 und 3 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes (WpÜG) in Verbindung mit § 39 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 Börsengesetz (BörsG)

Bieterin:
Zorro Bidco S.à r.l.
15, Boulevard F.W. Raiffeisen
L-2411 Luxemburg
Luxemburg
Eingetragen im Gesellschaftsregister (Registre de Commerce et des Sociétés) von Luxemburg unter B257849.

Zielgesellschaft:
zooplus AG
Sonnenstraße 15
80331 München
Deutschland
Eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts München unter HRB 125080.
ISIN: DE0005111702
WKN: 511170

Die Zorro Bidco S.à r.l. (die "Bieterin") hat am 8. November 2021 entschieden, sämtlichen Aktionären der zooplus AG (die "Gesellschaft") im Wege eines öffentlichen Delisting-Erwerbsangebots anzubieten, sämtliche auf den Inhaber lautenden Stückaktien der Gesellschaft (ISIN DE0005111702; die "zooplus-Aktien") gegen Zahlung einer Geldleistung in Höhe von EUR 480,00 je zooplus-Aktie in bar zu erwerben (das "Delisting-Erwerbsangebot").

Die Angebotsunterlage für das Delisting-Erwerbsangebot (auf Deutsch und als eine unverbindliche englischsprachige Übersetzung), welche die detaillierten Bestimmungen des Delisting-Erwerbsangebots sowie weitere damit im Zusammenhang stehende Informationen enthält, wird nach der Gestattung der Veröffentlichung durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht im Internet unter http://www.hf-offer.de veröffentlicht.

Das Delisting-Erwerbsangebot erfolgt zu den in der Angebotsunterlage festgelegten Bestimmungen, wobei sich die Bieterin vorbehält, in der Angebotsunterlage von den hier dargestellten Eckdaten abzuweichen, soweit dies rechtlich zulässig ist.

Wichtiger Hinweis:

Diese Bekanntmachung ist weder ein Angebot zum Kauf noch eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebots zum Verkauf von zooplus-Aktien. Die endgültigen Bestimmungen des Delisting-Erwerbsangebots sowie weitere das Delisting-Erwerbsangebot betreffende Regelungen werden erst nach Gestattung der Veröffentlichung der Angebotsunterlage durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) in der Angebotsunterlage mitgeteilt. Investoren und Inhabern von zooplus-Aktien wird dringend empfohlen, die Angebotsunterlage sowie alle sonstigen im Zusammenhang mit dem Delisting-Erwerbsangebot stehenden Unterlagen zu lesen, sobald diese bekannt gemacht worden sind, da sie wichtige Informationen enthalten werden.

Das Delisting-Erwerbsangebot wird unter alleiniger Geltung des Rechts der Bundesrepublik Deutschland und bestimmter anwendbarer wertpapierrechtlicher Bestimmungen der Vereinigten Staaten von Amerika veröffentlicht. Jeder Vertrag, der auf Grundlage des Delisting-Erwerbsangebot geschlossen wird, unterliegt ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland und ist in Übereinstimmung mit diesem auszulegen.

Soweit dies nach anwendbarem Recht zulässig ist und in Übereinstimmung mit deutscher Marktpraxis erfolgt, können die Bieterin, mit ihr verbundene Unternehmen oder für sie tätige Broker außerhalb des Delisting-Erwerbsangebots vor, während oder nach Ablauf der Annahmefrist unmittelbar oder mittelbar zooplus-Aktien erwerben bzw. entsprechende Vereinbarungen abschließen. Dies gilt in gleicher Weise für andere Wertpapiere, die ein unmittelbares Wandlungs- oder Umtauschrecht in bzw. ein Optionsrecht auf zooplus-Aktien gewähren. Diese Erwerbe können über die Börse zu Marktpreisen oder außerhalb der Börse zu ausgehandelten Konditionen erfolgen. Falls solche Erwerbe oder Erwerbsvereinbarungen erfolgen, werden sie außerhalb der Vereinigten Staaten von Amerika stattfinden und anwendbaren Rechtsvorschriften, einschließlich des US Securities Exchange Act von 1934, entsprechen. Alle Informationen über diese Erwerbe werden veröffentlicht, soweit dies nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland oder einer anderen einschlägigen Rechtsordnung erforderlich ist.

Luxemburg, 8. November 2021

Zorro Bidco S.à r.l.

EQT AB: Mehr als 80 Prozent der Aktionäre unterstützt Übernahmeangebot von Zorro Bidco für zooplus - Delisting-Erwerbsangebot für verbleibende Aktien angekündigt

- Annahmequote am Ende der ersten Annahmefrist des Übernahmeangebots vonZorro Bidco bei rund 82 Prozent

- Zorro Bidco kündigt Delisting-Erwerbsangebot für zooplus mit einer Bargegenleistung von EUR 480 je zooplus-Aktie an

- zooplus und Zorro Bidco glauben, dass ein Delisting die Gesellschaft dabei unterstützt, sich auf längerfristige Ziele zu konzentrieren


8. November 2021 - London & München - Hellman & Friedman LLC ("Hellman & Friedman" oder "H&F") und der EQT IX Fonds ("EQT Private Equity") haben heute das Ergebnis des freiwilligen öffentlichen Übernahmeangebots (das "Erhöhte Angebot") der Zorro Bidco S.à r.l. ("Zorro Bidco"), einer von durch H&F beratenen Fonds kontrollierten Holdinggesellschaft, für die Aktien (ISIN: DE0005111702) der zooplus AG ("zooplus" oder die "Gesellschaft") bekannt gegeben. In diesem Zusammenhang hat Zorro Bidco angekündigt, ein öffentliches Delisting-Erwerbsangebot (das "Delisting-Erwerbsangebot") für alle noch ausstehenden Aktien von zooplus unterbreiten zu wollen. Die Gegenleistung des Delisting-Erwerbsangebots wird EUR 480 je zooplus-Aktie betragen und entspricht damit der Bargegenleistung des Erhöhten Angebots.

Zum Ablauf der ersten Annahmefrist um Mitternacht (MEZ) am 3. November 2021 ist das Erhöhte Angebot für rund 82 Prozent des gesamten Aktienkapitals von zooplus angenommen worden, einschließlich der für rund 17 Prozent des Aktienkapitals abgeschlossenen unwiderruflichen Andienungsverpflichtungen. Alle Angebotsbedingungen des Erhöhten Angebots, einschließlich des Erreichens der Mindestannahmeschwelle, waren zum Ende der Annahmefrist erfüllt. Das Erhöhte Angebot wird daher vollzogen. Die gesetzlich vorgeschriebene zweiwöchige Weitere Annahmefrist für das Erhöhte Angebot beginnt am 9. November 2021 und endet am 22. November 2021 um Mitternacht (MEZ).

Am 13. August 2021 haben Zorro Bidco und zooplus eine Investorenvereinbarung geschlossen, um eine langfristige strategische Partnerschaft einzugehen. Dabei hat zooplus grundsätzlich zugestimmt, Zorro Bidco dabei zu unterstützen, nach Abschluss des freiwilligen öffentlichen Übernahmeangebots ein Delisting von zooplus zu verfolgen. Zorro Bidco ist der festen Überzeugung, dass zooplus als nicht mehr börsennotiertes Unternehmen besser positioniert ist, um sich auf längerfristige Ziele zu konzentrieren, weil die Gesellschaft dann nicht mehr den kurzfristigen Erwartungen des Kapitalmarkts und den regulatorischen Anforderungen eines börsennotierten Unternehmens unterworfen wäre. Da die weit überwiegende Mehrheit der zooplus-Aktionäre das Übernahmeangebot angenommen hat, hat sich Zorro Bidco nun für das Delisting-Angebot entschieden.

Am 25. Oktober 2021 haben Hellman & Friedman und EQT Private Equity eine Partnerschaft zur Finanzierung des Erhöhten Angebots von Zorro Bidco für alle ausstehenden Aktien von zooplus zu einem Preis von 480 EUR je zooplus-Aktie bekannt gegeben. Die Partnerschaft zwischen Hellman & Friedman und EQT Private Equity bezieht sich auch auf die Finanzierung des Delisting-Erwerbsangebots. In einem weiteren Schritt beabsichtigt EQT Private Equity, vorbehaltlich der erforderlichen regulatorischen Genehmigungen und des Eintritts weiterer Bedingungen, nach Abschluss des Erhöhten Angebots ein gemeinsam kontrollierender Partner mit gleichen Governance-Rechten in einer Holdinggesellschaft von Zorro Bidco zu werden.

Die Veröffentlichung der Angebotsunterlage für das Delisting-Erwerbsangebot, die die weiteren Bedingungen und sonstigen Informationen zum Delisting-Erwerbsangebot enthält, erfolgt nach Gestattung der Veröffentlichung durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) auf www.hf-offer.de.

Biotest AG: Gemeinsame begründete Stellungnahme der Biotest AG - Vorstand und Aufsichtsrat empfehlen Annahme des Übernahmeangebots von GRIFOLS, S.A.

PRESSEMITTEILUNG

Dreieich, 5. November 2021. Der Vorstand und Aufsichtsrat der Biotest AG ("Biotest") haben heute ihre gemeinsame begründete Stellungnahme gemäß § 27 Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz (WpÜG) zur Angebotsunterlage der GRIFOLS, S.A. ("Bieterin") vom 26. Oktober 2021 veröffentlicht. Der Betriebsrat der Biotest hat eine eigene Stellungnahme abgeben, die als Anlage zur Stellungnahme von Vorstand und Aufsichtsrat veröffentlicht wurde.

In dieser Stellungnahme empfehlen der Vorstand und der Aufsichtsrat nach einem sorgfältigen Prüfungsprozess den Aktionären, das Angebot anzunehmen. Diese Empfehlung wird in der gemeinsamen begründeten Stellungnahme ausführlicher erläutert.

Nach eingehender Prüfung sind der Vorstand und der Aufsichtsrat unabhängig voneinander zu der Einschätzung gelangt, dass die von der Bieterin angebotene Gegenleistung angemessen i.S.d. § 31 Abs. 1 WpÜG ist und die Durchführung des Angebots im Interesse der Biotest und ihrer Aktionäre liegt. Bei der Bewertung der Angemessenheit des Angebots aus finanzieller Sicht, wurden Vorstand und Aufsichtsrat der Biotest von Rothschild & Co beraten. Rothschild & Co gelangt in ihrer Fairness Opinion zu dem Ergebnis, dass das Angebot für die Biotest-Aktionäre aus finanzieller Sicht angemessen ist.

In dem Unternehmenszusammenschluss sehen Vorstand und Aufsichtsrat der Biotest die konkrete Chance, die bestehenden Ressourcen der Bieterin und Biotest im Bereich Blutplasma zu bündeln, um eine größere Ressourcenverfügbarkeit sowie eine größere Produktpalette zu erreichen. Die von der Bieterin beabsichtigte Erhöhung der verfügbaren Mittel für die Forschungs- und Entwicklungsabteilungen der Biotest könnte zudem die Produktentwicklung und -herstellung schneller vorantreiben, als dies für die Biotest als einzelnes Unternehmen möglich wäre.

Die vollständige gemeinsame begründete Stellungnahme von Vorstand und Aufsichtsrat der Biotest ist auf der Unternehmenswebsite unter folgendem Link unter der Rubrik Investor Relations (dort im Bereich "Informationen zum Übernahmeangebot") einzusehen:
https://www.biotest.com

Über Biotest

Biotest ist ein Anbieter von Plasmaproteinen und biotherapeutischen Arzneimitteln. Mit einer Wertschöpfungskette, die von der vorklinischen und klinischen Entwicklung bis zur weltweiten Vermarktung reicht, hat sich Biotest vorrangig auf die Anwendungsgebiete Klinische Immunologie, Hämatologie und Intensiv- und Notfallmedizin spezialisiert. Biotest entwickelt und vermarktet Immunglobuline, Gerinnungsfaktoren und Albumin, die auf Basis menschlichen Blutplasmas produziert werden und bei Erkrankungen des Immunsystems oder der blutbildenden Systeme zum Einsatz kommen. Biotest beschäftigt weltweit mehr als 1.900 Mitarbeiter. Die Stamm- und Vorzugsaktien der Biotest AG sind im Prime Standard der Deutschen Börse gelistet.

Anstehende Spruchverfahren und Maßnahmen

Die Rechtsanwaltskanzlei ARENDTS ANWÄLTE vertritt voraussichtlich Minderheitsaktionäre in folgenden anstehenden aktienrechtlichen Spruchverfahren bzw. Strukturmaßnahmen:

  • ADLER Real Estate AG
  • ADVA Optical Networking SE: Zusammenschlussvereinbarung
  • AGROB Immobilien AG: Übernahmeangebot
  • AKASOL AG: verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out
  • Allgemeine Gold- und Silberscheideanstalt Aktiengesellschaft (Agosi): verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out, Eintragung und Bekanntmachung am 16. September 2021 (Fristende am 16. Dezember 2021)
  • Aves One AG: Abschluss eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags angekündigt, ggf. Squeeze-out
  • Biotest AG: Übernahmeangebot
  • Deutsche Industrie REIT-AG: Delisting-Erwerbsangebot
  • Deutsche Wohnen AG: Übernahme
  • ERLUS Aktiengesellschaft: Eintragung des Squeeze-out-Beschlusses am 6. August 2021 und Bekanntmachung am 7. August 2021 (Fristende am 8. November 2021)
  • HELLA GmbH & Co. KGaA: Übernahmeangebot
  • HolidayCheck Group AG: Delisting-Erwerbsangebot
  • HumanOptics AG: verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out, außerordentliche Hauptversammlung am 6. Juli 2021, Eintragung durch Anfechtungsklage verzögert
  • i:FAO Aktiengesellschaft: verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out, Eintragung bei der übernehmenden Amadeus Corporate Business AG am 26. August 2021 und Bekanntmachung am 27. August 2021 (Fristende: 29. November 2021)
  • ISRA VISION PARSYTEC AG: Squeeze-out, Eintragung und Bekanntmachung am 25. August 2021 (Fristende: 25. November 2021)
  • KUKA AG
  • MAN SE: verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out zugunsten der Volkswagen-Tochtergesellschaft Traton SE, Eintragung am 31. August 2021 (Fristende am 30. November 2021)
  • MyHammer Holding AG: Verschmelzung oder Squeeze-out
  • Nymphenburg Immobilien Aktiengesellschaft: verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out, Bekanntmachung am 15. September 2021 (Fristende am 15. Dezember 2021)
  • Odeon Film AG: verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out, Eintragung am 24. August 2021 und Bekanntmachung am 25. August 2021 (Fristende: 25. November 2021)
  • RIB Software SE: Squeeze-out, ao. Hauptversammlung am 3. November 2021
  • Sachsenmilch Aktiengesellschaft: Squeeze-out, Hauptversammlung am 9. September 2021
  • SAINT-GOBAIN ISOVER G+H Aktiengesellschaft: Squeeze-out, Eintragung und Bekanntmachung am 2. September 2021 (Fristende am 2. Dezember 2021)
  • Schaltbau Holding AG: Abschluss eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags angekündigt
  • Sinner Aktiengesellschaft: Squeeze-out, Hauptversammlung am 11. November 2021
  • Sport1 Medien AG (früher: Constantin Medien AG): Squeeze-out zugunsten der Highlight Communications AG, Hauptversammlung am 14. Dezember 2021
  • Tele Columbus AG
  • VTG AG: Squeeze-out zugunsten der Warwick Holding GmbH (über Wertpapierdarlehen der Joachim Herz Stiftung), ao. Hauptversammlung am 22. September 2021
  • WESTGRUND Aktiengesellschaft: Squeeze-out, Eintagung am 3. November 2021 und Bekanntmachung am 4. November 2021 (Fristende am 4. Februar 2022)
  • zooplus AG: Übernahmeangebote
(Angaben ohne Gewähr) 

Weitere Informationen: kanzlei@anlageanwalt.de

WESTGRUND Aktiengesellschaft: Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister erfolgt

Corporate News

Berlin, 4. November 2021:

Der Beschluss der außerordentlichen Hauptversammlung der WESTGRUND Aktiengesellschaft ("WESTGRUND") vom 09. Juni 2021 über die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der WESTGRUND auf die ADLER Real Estate Aktiengesellschaft ("ADLER") als Hauptaktionärin gemäß §§ 327a ff. AktG gegen Gewährung einer von der ADLER zu zahlenden angemessenen Barabfindung in Höhe von EUR 13,24 je auf den Inhaber lautende WESTGRUND-Stückaktie wurde am 3. November 2021 in das Handelsregister des Amtsgerichts Charlottenburg eingetragen und heute bekanntgegeben.

Mit der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister sind kraft Gesetzes alle Aktien der Minderheitsaktionäre der WESTGRUND auf die ADLER übergegangen.

Die Börsennotierung der Aktien der WESTGRUND wird in Kürze eingestellt.

Die Modalitäten der Auszahlung der Barabfindung werden zeitnah gesondert im Bundesanzeiger veröffentlicht.

Sonntag, 7. November 2021

"Wertorientierte" Aufspaltung der Aareal Bank?

von Rechtsanwalt Martin Arendts. M.B.L.-HSG

Die Aareal Bank AG hat kürzlich "ergebnisoffene" Gespräche mit einer Gruppe von Finanzinvestoren hinsichtlich einer Mehrheitsbeteiligung gemeldet: https://spruchverfahren.blogspot.com/2021/10/aareal-bank-ag-aareal-bank-bestatigt.html Bereits zuvor gab es Kritik durch aktivistische Aktionäre wie Petrus Advisers, die für eine Hebung von Werten durch eine Aufspaltung argumentierten. So übersteige der Marktwert der IT-Tochter Aareon den der gesamten Bank. Der 2020 mit ca. 10 % eingestiegene aktivistische Investor Petrus Advisers forderte eine Auflösung der Bank, zumindest jedoch einen Spin-off der als "Software-Perle" charakterisierten Aareon. „Solange Aareon Teil einer regulierten Bank bleibt, die zudem keine nachhaltige Strategie aufzuweisen hat“, werde der Wert der Tochter die Aktionäre nicht erreichen.

In diesem Ringen um eine Übernahme oder Aufspaltung des Immobilienfinanzierers ist nunmehr auch der tschechische Investor Daniel Kretinsky eingestiegen. Ende Oktober 2021 hatte die Bank mitgeteilt, dass Kretinsky etwas mehr als drei Prozent der Aareal-Aktien gekauft habe. "Wir glauben, dass Daniel Kretinsky dieses Engagement wertorientiert vorantreiben wird, also auf eine Aufspaltung zielen könnte", zitiert die "Euro am Sonntag" in der aktuellen Ausgabe (S. 10 f) einen Manager eines Großaktionärs. "Wir glauben angesichts seiner sonstigen Beteiligungen auch nicht, dass er es bei den drei Prozent belässt."

Bei der Ad-hoc-Meldung der ergebnisoffenen Gespräche mit Kaufinteressenten war ein indikativer Preis von EUR 29,- je Aareal-Aktie erwähnt worden (etwas mehr als der aktuelle Kurs). Mitte Oktober meldete die "Börsen-Zeitung", dass Finanzinvestor Towerbrook das Interessentenkonsortium verlassen habe. Zuvor hatten Centerbridge und Towerbrook die Führung, Advent war als weiterer Beteiligter genannt worden, bereits Minderheitseigner bei der IT-Tochter Aareon.

Spruchverfahren zum Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der ehemaligen Frogster Interactive Pictures AG: Kammergericht erhöht Abfindung auf EUR 28,73 (+ 10,5 %) und Ausgleich auf EUR 2,38 brutto

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

In dem Spruchverfahren bezüglich des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags zwischen der dann in Gameforge Berlin AG umbenannten Frogster Interactive Pictures AG, Berlin, und der Gameforge AG als herrschender Gesellschaft hatte das Landgericht Berlin mit Beschluss vom 11. Oktober 2016 den Ausgleich je Frogster-Aktie auf EUR 1,40 brutto bzw. EUR 1,18 netto festgelegt, siehe: https://spruchverfahren.blogspot.com/2016/11/spruchverfahren-zum-beherrschungs-und.html

Das Kammergericht (KG), das Oberlandesgericht für Berlin, hat nunmehr mit Beschluss vom 1. November 2021 den Ausgleich auf Beschwerden mehrerer Antragsteller hin deutlich angehoben und auch die Abfindung deutlich erhöht. Die von der Antragstellerin eingelegte Anschlussbeschwerde wurde zurückgewiesen. Das Spruchverfahren ist damit abgeschlossen.

Das KG legt die vom LG Berlin nicht erhöhte Barabfindung auf EUR 28,73 fest, eine Erhöhung um 10,5 % im Vergleich zu den angebotenen EUR 26,-. Auch der Ausgleich wird deutlich angehoben, auf nunmehr EUR 2,38 brutto (abzüglich Körperschaftssteuer und etwaigem Solidaritätszuschlag).  

In der Begründung spricht sich das KG hinsichtlich der Abfindung gegen eine (ansonsten häufig vorgenommene) Rundung des Basiszinssatz aus. Der exakte ungerundete Betrag erscheine geeigneter (S. 25). Das Gericht bestätigt die vom Sachverständigen und dem Landgericht mit 4,5 % angesetzte Marktrisikoprämie (S. 25 f). Es sei der vom Sachverständigen hergeleitete Betafaktor in Höhe von 1,04 unverschuldet bzw. 0,99 verschuldet zugrunde zu legen (etwas weniger als die vom Landgericht unterstellten Werte). Die Bildung eines Mittelwerts der Betafaktoren der verschiedenen Wochentage stelle eine stabilere Schätzung dar (S. 27). Für den Betafaktor als unternehmensbezogenen Faktor der Wertberechnung könne es grundsätzlich keinen Unterschied machen, auf welchen Stichtags-Wochentag der Endzeitpunkt des Regressionszeitraums für die Bestimung des Betafaktors fällt. Entsprechend dem Landgericht sei ein Wachstumsabschlag von 1,5 % anzunehmen. Die Gesellschaft agiere in einem längerfristig überdurchschnittlich wachsenden Markt (S. 29).

Bezüglich des Ausgleichsbetrags verwirft das KG den Bonitätsansatz (Heranziehung des Zinsaufschlags der Obergesellschaft bei einem wiederauflebenden Abfindungrecht bei Vertragsbeendigung). Diese Methodik, die die Ausgleichszahlung vorangig anhand Abfindungbetrag und Ausfallrisiko der Antragsgegnerin ableite, entferne sich vom Ausgangspunkt des § 304 Abs. 2 Satz 1 AktG, wonach die Ausgleichszahlung den nach der bisherigen Ertragslage der Gesellschaft und ihren künftigen Ertragsaussichten voraussichtlich durchschnittlichen Gewinn abbilden soll (S. 32). Die den Ausgleich wählenden Minderheitsaktionäre werden nach der Beschreibung der Antragsgegnerin so gestellt, als würden sie den Abfindungsbetrag zu dem insofern entsprechenden (laufzeitäquivalenten) Risiko einsetzen bzw. "stehenlassen", was ein aliud gegenüber der Ausschüttung eines durchschnittlichen "Gewinnanteils" darstelle. Das KG kommt damit zu dem Fazit, auch im vorliegenden Fall, der sich durch die feste Vertragslaufzeit auszeichnet, nicht von der verbreiteten Schätzmethodik (Verrentung mit um den halben Risikoaufschlag vermehrten Basiszissatz) abzuweichen (S. 36).  

KG, Beschluss vom 1. November 2021, Az. 2 W 6/17 SpruchG
LG Berlin, Beschluss vom 11. Oktober 2016, Az. 102 O 105/11.SpruchG
ABS Aktiengesellschaft für Beteiligungen und Serviceleistungen u.a. ./. Gameforge AG
52 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: RA Dr. Malte Disselhorst, 10719 Berlin
Antragsgegnerin: RA Dr. Martin Sester

Spruchverfahren W.O.M. WORLD OF MEDICINE AG: Anhörung am 10. Dezember 2021

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

In dem Spruchverfahren zum Ausschluss der Minderheitsaktionäre (Squeeze-out) bei der W.O.M. WORLD OF MEDICINE AG hat das Landgericht Berlin nunmehr einen Anhörungstermin auf Freitag, den 10. Dezember 2021, 10:00 Uhr, anberaumt. Bei diesem Termin soll der gerichtlich bestellte Sachverständige WP Dr. Jörn Schulte, c/o IVC Independent Valuation & Consulting Aktiengesellschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, 45131 Essen, zu seinen Haupt- und Ergänzungsgutachten befragt werden. Erörtert werden sollen u.a. die Annahme "mittlerer" Ansätze in der Planung der Gesellschaft, die Annahmen zum Terminal Value sowie der (fehlende) Zusammenhang des Wertes der dauerhaften Profitabilität der Gesellschaft im Vergleich zu den Unternehmen der Peer Group.

Der gerichtlich bestellte Sachverständige Dr. Schulte kam in seinem Gutachten vom 22. Dezember 2017 zu einem Unternehmenswert in Höhe von EUR 14,31 je W.O.M.-Aktie, deutlich mehr als die von der Hauptaktionärin angebotenen EUR 12,72 (was eine Erhöhung um 12,5 % bedeuten würde).

LG Berlin, Az. 102 O 97/12.SpruchG
Helfrich u.a. ./. ATON GmbH
79 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: RA Dr. Christoph Regierer, c/o RBS RöverBroener Susat GmbH & Co. KG, Berlin
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, ATON GmbH,
Rechtsanwälte Hoffmann Liebs Fritsch & Partner, 40474 Düsseldorf

zooplus AG: Freiwilliges öffentliches Übernahmeangebot der Zorro Bidco S.à r.l. erreicht Mindestannahmeschwelle von 50% + eine Aktie; EBITDA-Prognose für 2021 aufgrund von einmaligen Transaktionskosten reduziert

Veröffentlichung von Insiderinformationen nach Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014

München, 4. November 2021 - Die Zorro Bidco S.à r.l. hat der zooplus AG (die "Gesellschaft") heute mitgeteilt, dass ihr freiwilliges öffentliches Übernahmeangebot (das "Übernahmeangebot") an die Aktionäre der Gesellschaft zum Erwerb sämtlicher Aktien der Gesellschaft (die "zooplus-Aktien" und jeweils eine "zooplus-Aktie") die Mindestannahmeschwelle von mindestens 50 % aller zooplus-Aktien zuzüglich einer zooplus-Aktie erreicht hat. Damit wird das Übernahmeangebot, da alle in Ziffer 12.1 der Angebotsunterlage für das Übernahmeangebot (die "Angebotsunterlage") beschriebenen Angebotsbedingungen zum Ablauf der Annahmefrist am 3. November 2021 (24:00 Uhr Ortszeit in Frankfurt am Main / 19:00 Uhr Ortszeit in New York) erfüllt sind, nach Maßgabe der Bestimmungen der Angebotsunterlage vollzogen. Das finale Ergebnis des Übernahmeangebots zum Ende der ersten Annahmefrist soll voraussichtlich am 8. November 2021 veröffentlicht werden.

Als Folge des voraussichtlichen Vollzugs des Übernahmeangebots werden der Gesellschaft einmalige Transaktionskosten in Höhe eines zweistelligen Millionenbetrags zu Lasten des Ergebnisses der Gesellschaft im Geschäftsjahr 2021 entstehen. Infolgedessen reduziert der Vorstand seine Ergebnisprognose und erwartet derzeit ein EBITDA für das Gesamtgeschäftsjahr 2021 in der Bandbreite von EUR 20 Mio. bis EUR 35 Mio., nachdem er zuvor eine Bandbreite von EUR 40 Mio. bis EUR 80 Mio. erwartet hatte. Die Umsatzprognose für das Gesamtgeschäftsjahr 2021 liegt unverändert in der Bandbreite von EUR 2,04 Mrd. bis EUR 2,14 Mrd.

Unternehmensprofil:

Die zooplus AG ist gemessen am Umsatz die führende Online-Plattform für Heimtierbedarf in Europa. Im Jahr 1999 als deutsches Start-up gegründet, wurde das Geschäftsmodell des Unternehmens international erfolgreich eingeführt und hat sich der Mission verschrieben, Glücksmomente zwischen Haustieren und Tierhaltern in mittlerweile 30 europäischen Ländern zu schaffen.   (...)

EQT AB: Mindestannahmeschwelle von 50 Prozent im freiwilligen öffentlichen Übernahmeangebot für zooplus AG überschritten

4. November 2021 - London & München - Hellman & Friedman LLC ("Hellman &Friedman" oder "H&F") und der EQT IX Fonds ("EQT Private Equity") haben heute das vorläufige Ergebnis des freiwilligen öffentlichen Übernahmeangebots (das "Erhöhte Angebot") der Zorro Bidco S.à r.l. ("Zorro Bidco"), einer Holdinggesellschaft, die von Fonds kontrolliert wird, die durch H&F beraten werden, für die Aktien (ISIN: DE0005111702) der zooplus AG ("zooplus" oder die "Gesellschaft") nach Ablauf der ersten Annahmefrist bekannt gegeben. Das Erhöhte Angebot wird durch eine Partnerschaft zwischen Hellman & Friedman und EQT Private Equity finanziert.

Bei Ablauf der ersten Annahmefrist um Mitternacht (MEZ) am 3. November 2021 ist das Übernahmeangebot für mehr als 50 Prozent der zooplus-Aktien angenommen worden, einschließlich der unwiderruflichen Andienungsverpflichtungen, die Zorro Bidco mit zooplus-Aktionären für etwa 17 Prozent des Grundkapitals abgeschlossen hat. Damit wurde die Mindestannahmeschwelle von 50 Prozent plus einer zooplus-Aktie überschritten.

Das finale Ergebnis des Erhöhten Angebots zum Ende der ersten Annahmefrist wird voraussichtlich am 8. November 2021 veröffentlicht.

Nach dem Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz (WpÜG) können zooplus-Aktionäre, die ihre Aktien noch nicht angedient haben, das Erhöhte Angebot noch innerhalb der Weiteren Annahmefrist, die voraussichtlich am 9. November 2021 beginnt und am 22. November 2021 um Mitternacht (MEZ) endet, zu einer Bargegenleistung von EUR 480 je zooplus-Aktie annehmen. Zorro Bidco wird die endgültige Anzahl der angedienten Aktien unverzüglich nach Ablauf der Weiteren Annahmefrist bekannt geben.

Weitere Informationen finden Sie unter www.hf-offer.de.

United Internet AG: Ralph Dommermuth erwägt Aufstockung des von ihm kontrollierten Aktienbesitzes auf ca. 51%; noch keine Entscheidung zur Abgabe eines Angebots getroffen

Veröffentlichung einer Insiderinformation nach Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EU) 596/2014 über Marktmissbrauch (Marktmissbrauchsverordnung - MAR)

Montabaur, 4. November 2021. Herr Ralph Dommermuth hat uns heute darüber informiert, dass er mit Blick auf die in unseren Geschäftsfeldern für die nächsten Jahre erwarteten Investitionen, v.a. für den Aufbau des 5G-Mobilfunknetzes, den Ausbau des Glasfasernetzes und der Cloud-Infrastruktur sowie die Entwicklung datengetriebener Geschäftsmodelle, erwägt, seine seit Gründung unseres Unternehmens gegebene Stellung als Ankeraktionär weiter auszubauen. Konkret erwägt Herr Dommermuth, über eine existierende oder neu zu gründende von ihm beherrschte Gesellschaft im Dezember 2021 ein freiwilliges Erwerbsangebot für 17 Millionen Aktien der United Internet AG zu einem Preis von je EUR 35,-. Der von Herrn Dommermuth kontrollierte Anteil an der United Internet AG würde sich damit auf ca. 51 % erhöhen.

Eine Entscheidung zur Abgabe eines Aufstockungsangebots hat Herr Dommermuth noch nicht getroffen. Diese hängt nach seinen Angaben u.a. davon ab, dass sich die Kapitalmarktbedingungen nicht wesentlich verändern und die Finanzierung insgesamt gesichert ist. Herr Dommermuth hat uns mitgeteilt, dass er u.a. in Verhandlungen mit einer internationalen Großbank steht und ihm diese heute ein erstes Finanzierungsangebot übersandt hat. Ob letztendlich eine Finanzierung zustandekommt, ist noch unklar.

Für den Fall, dass sich Herr Dommermuth entscheidet, den United Internet AG Aktionären ein freiwilliges Erwerbsangebot zu unterbreiten, würde das Angebot gegebenenfalls unter bestimmten regulatorischen Bedingungen stehen.

Haftungsausschluss

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Australien oder Japan veröffentlicht, verteilt oder übermittelt werden.  (...)

Samstag, 6. November 2021

Aktienrückkaufangebot für Aktionäre der KTM AG zu EUR 179,- je Aktie

Liebe Aktionärinnen und Aktionäre!

Wir beabsichtigen ein Aktienrückkaufangebot durchzuführen, in dessen Rahmen bestehenden Streubesitzaktionären der KTM AG eine attraktive Möglichkeit geboten werden soll, ihre Aktien an die Gesellschaft zu verkaufen.

Am 25. Oktober 2021 hat die außerordentliche Hauptversammlung der KTM AG (die „Gesellschaft“) beschlossen, das Grundkapital der Gesellschaft um einen Gesamtbetrag von bis zu EUR 193.451,00, herabzusetzen. Zu diesem Zweck soll die Gesellschaft bis zu 193.451 auf Namen lautenden eigene Aktien mit einem Nennbetrag von EUR 1,00 je Aktie im Rahmen eines öffentlichen Erwerbsangebots erwerben. Der Angebotspreis wurde von der außerordentlichen Hauptversammlung verbindlich mit EUR 179,- je Aktie festgelegt.

Das auf diesem Hauptversammlungsbeschluss basierende Aktienrückkaufangebot samt sämtlichen Details wird am 5. November 2021 in Form einer Angebotsunterlage veröffentlicht und auf der Internetseite der Gesellschaft unter https://ktm.com/ unter der Rubrik „Investor Relations“ in der Unterrubrik „Erwerbsangebot 2021“ verfügbar gemacht.

Das Angebot zum Kauf von Aktien der KTM-Aktionäre wird rechtsverbindlich in der Angebotsunterlage veröffentlicht und unterliegt ausschließlich den von der KTM AG in der Angebotsunterlage genannten Bestimmungen.     (...)