LG München I, Beschluss vom 27. Mai 2024, Az. 5 HK O 723/21
Aus den Gründen:
"Wird die Anfechtungsklage vom Vorstand oder einzelnen Vorstandsmitgliedern und Aufsichtsratsmitgliedern erhoben, sind sowohl Vorstand als auch Aufsichtsrat wegen möglicher Interessenkollision nicht zur Vertretung berufen (vgl. OLG Hamburg AG 2003, 519; Vatter in: BeckOGK AktG, Stand: 1.2.2024, § 246 Rdn. 33; Schäfer in: Münchener Kommentar zum AktG, 5. Aufl., § 246 Rdn. 67; Koch, AktG, 18. Aufl., § 246 Rdn. 36). Dieser § 246 Abs. s Satz 2 und Satz 3 zugrunde liegende Gedanke der Interessenkollision gilt auch dann, wenn wie hier andere Aktionäre beteiligt sind, bei denen es ohne die Beteiligung von Vorstands und Aufsichtsratsmitgliedern bei der Doppelvertretung des § 246 Abs. 2 Satz 2 AktG. Sinnwidrig wäre es nämlich, den Vorstand ebenso wie den Aufsichtsrat zu Verteidigern eines Beschlusses zu bestellen, den sie selbst angreifen (vgl. Schäfer in Münchener Kommentar zum AktG, a.a.O., § 246 AktG Rz. 65). Entsprechendes gilt, wenn die Anfechtungsklage auch von einzelnen Verwaltungsmitgliedern in ihrer Eigenschaft als Aktionäre erhoben wird. Zweck dieser Regelung ist, eine Beteiligung von Mitgliedern desselben Gesellschaftsorgans auf beiden Seiten des Rechtsstreits und die damit verbundene Fraktionierung zu verhindern. Die dargestellte Vertretungsordnung muss auch dann gelten, wenn das klagende Verwaltungsmitglied (wie hier) zugleich Aktionär ist und in dieser Eigenschaft klagen will; denn die Vertretung der Gesellschaft darf nicht zur Disposition des Klägers stehen (vgl. LG Hannover ZIP 2023, 1535 f.; Schäfer in Münchener Kommentar zum AktG, a.a.O., § 246 AktG Rz. 66). Da im Rechtsstreit nur einheitlich vorgetragen werden kann, muss dies auch für die Kläger gelten, die keinem der Organe der Beklagten angehören (vgl. LG Hannover ZIP 2023, 1535, 1536)."
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