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Sonntag, 7. Januar 2024

Überprüfungsverfahren zum Squeeze-out bei der BUWOG AG: Gremium bereitet Bericht vor - Möglicher Interessenkonflikt bei dem Sachverständigen?

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

In dem Überprüfungsverfahren zu dem Gesellschafterausschluss (Squeeze-out) bei der BUWOG AG zugunsten der Vonovia SE bereitet das Gremium seinen abschließenden Bericht vor, nachdem eine vergleichsweise Beilegung nicht möglich war.

Die Verfahrenbevollmächtigten der Antragsgegnerin haben kürzlich darauf hingewiesen, dass die Kanzlei des von dem Gremium beauftragten Sachverständige FH-Hon.Prof. MMag. Alexander Enzinger, die Rabel & Partner GmbH Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft, seit dem 11. November 2023 Teil von Deloitte Österreich und damit des weltweiten Deloitte-Netzwerks ist. Rabel & Partner firmiert seitdem als "a Deloitte business".

Deloitte Deutschland als Teil dieses Netzwerks berät die Antragsgegnerin schon seit längerer Zeit, insbesonders bei einer forensischen Untersuchung bezüglich der Handwerkerorganisation bei dem deutschen Immobilienportfolio, bei der Implementierung der CSRD-Richtlinie, bei der Beteiligungsbewertung und bei der Steuerberatung im Bereich Development Deutschland. Der vom Gremium daraufhin um Äußerung gebetene Sachverständige Enzinger weist darauf hin, dass es keine wirtschaftlichen und kapitalmäßigen Verflechtungen zwischen Deloitte Österreich (nunmehrige Firma des Sachverständigen als Partner und Gesellschafter der Deloitte Services Wirtschaftsprüfungs GmbH) und Deloitte Deutschland gebe. Allerdings seien österreichische Deloitte-Gesellschaften für Konzerngesellschaften des BUWOG-Konzerns tätig. Die Erstattung seines Sachverständigen-Gutachtens vom 31. Januar 2021 und seines Ergänzungsgutachtens vom 27. Oktober 2021 lägen allerdings davor. Seit seiner im Dezember 2023 erlangten Kenntnis von Beratungsleistungen an die Antragsgegnerin und mit ihr verbundenen Unternehmen betrachte er sich allerdings als befangen.   

Der Sachverständige hatte in seinem Gutachten vom Januar 2021 den von Vonovia angebotenen Betrag von EUR 29,05 pro BUWOG-Aktie als nicht angemessen beurteilt, siehe: https://spruchverfahren.blogspot.com/2021/03/uberprufungsverfahren-zum-squeeze-out.html. Er kam in seinem ersten Gutachten auf einen Wert von EUR 32,13 je BUWOG-Aktie (Szenario A) bzw. EUR 34,52 (Szenario B). Die beiden Szenarien unterscheiden sich bei der Zurechnung der Synergieeffekte und der Integrationskosten auf die beiden Gesellschaften, wobei es sich nach Ansicht des Sachverständigen um eine Rechtsfrage handelt. In seinem auf Bitte des Gremiums vorgelegten Ergänzungsgutachten vom 27. Oktober 2021 geht er auf das Vorbringen der Beteiligten ein und kommt zu einer noch etwas höheren Bandbreite zwischen EUR 32,24 je BUWOG-Aktie (Szenario A) bzw. EUR 34,58 (Szenario B). Die Vonovia SE hatte als Barabfindung lediglich EUR 29,05 je Aktie angeboten.

Gremium, Gr 3/19
Handelsgericht Wien, FN 349794 d, Az. 74 Fr 20749/18 m
Obert u.a. ./. Vonovia SE
gemeinsame Vertreterin: BINDER GÖSSWANG Rechtsanwälte GmbH, A-1010 Wien
Auftragsgutachterin: Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Ebner Stolz GmbH & Co KG
sachverständige Prüferin: Grant Thornton Unitreu GmbH
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin: Freshfields Bruckhaus Deringer Rechtsanwälte, Wien (RA Thomas Zottl, RA Dr. Thomas Kustor)

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