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Dienstag, 13. April 2021

Spruchverfahren zu dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der Celesio AG (jetzt: McKesson Europe AG) zweitinstanzlich ohne Erhöhung

von Rechtsanwalt Martin Arendts, ARENDTS ANWÄLTE

In dem Spruchverfahren zu dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag (BuG) mit der zwischenzeitlich in McKesson Europe AG umfirmierten Celesio AG hatte das Landgericht Stuttgart erstinstanzlich den Abfindungsbetrag mit Beschluss vom 17. September 2018 geringfügig auf EUR 23,50 erhöht (+ 2.22 %), siehe: https://spruchverfahren.blogspot.com/2018/10/erstinstanzlich-nur-geringe-erhohung.html. Der BuG sah nur eine Barabfindung in Höhe von EUR 22,99 vor. 

Die von mehreren Antragstellern gegen diese erstinstanzliche Entscheidung eingelegten Beschwerden hat das OLG Stuttgart nunmehr mit Beschluss vom 30. März 2021 zurückgewiesen. Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin hin hat das Oberlandesgericht die Entscheidung des Landgerichts dahingehend abgeändert, dass die zulässigen Spruchanträge als unbegründet zurückgewiesen werden. Somit gibt es in der zweiten Instanz gar keine Erhöhung (somit nur die angebotene Barabfindung in Höhe von EUR 22,99). 

Ein normales Rechtsmittel gegen diese zweitinstanzliche Entscheidung ist nicht gegeben, da dass OLG die Rechtsbeschwerde entgegen mehrerer Anträge nicht zugelassen hat. Denkbar ist allenfalls als außerordentlicher Rechtsbehelf eine Verfassungsbeschwerde, da das OLG nicht - wie von mehreren Antragstellern beantragt - die aufgeworfenen europarechtlichen Vorfragen dem EuGH zur Vorabentscheidung (Art. 267 Abs. 3 AEUV) vorgelegt hat (Was ist eine „wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktion“ im Sinne von Art. 17 Richtlinie 2004/25/EG?). Dies könnte als Verstoß gegen das Verfahrensgrundrecht auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) zu werten sein, so jüngst das Bundesverfassungsgericht zu einem finanzgerichtlichen Verfahren (BVerfG, Beschluss vom 4. März 2021, Az. 2 BvR 1161/19).

Der vom LG Stuttgart zugesprochene (und nunmehr wieder aufgehobene) Betrag von EUR 23,50 je Celesio-Aktie entspricht dem Zweiten Übernahmeangebot an die Celesio-Minderheitsaktionäre. Nicht berücksichtigt hat dagegen das Landgericht die deutliche Erhöhung des Übernahmepreises durch Entscheidungen des OLG Frankfurt am Main und des BGH. Der Bundesgerichtshof hat in seiner Celesio-Entscheidung (Urteil vom 7. November 2017, Az. II ZR 37/16) festgehalten, dass bei der Ermittlung der angemessenen Gegenleistung für das Übernahmeangebot die für den Erwerb von Wandelschuldverschreibungen gezahlten Preise zu berücksichtigen sind. Die Entstehungsgeschichte des Gesetzes spreche für eine weite Auslegung im Sinne eines allgemeinen Umgehungsschutzes. Ergänzend verweist der BGH auf Sinn und Zweck der gesetzlichen Vorschriften, siehe: https://spruchverfahren.blogspot.com/2018/01/bgh-urteil-zum-ubernahmeangebot-bei-der.html

Auch in der Literatur wurde die Entscheidung des LG Stuttgart kritisiert. So verwiesen Grobecker/Hueck darauf, dass es auf die Nichtabgabe eines Übernahmeangebots als (angeblich) „rechtmäßiges Alternativverhalten“ nicht ankommen könne und auf die Ziele des WpÜG, vgl.: https://spruchverfahren.blogspot.com/2018/12/literatur-grobeckerhueck-zu-der.html

Das OLG Stuttgart hält diese Überlegungen alle für nicht relevant. Auf das Übernahmeangebot und die dort gezahlten "Vorerwerbspreise" komme es nicht an.

Nach dem BuG könnte als nächste Strukturmaßnahme bei der McKesson Europe AG nunmehr ein Squeeze-out anstehen.

OLG Stuttgart, Beschluss vom 30. März 2021, Az. 20 W 8/19
LG Stuttgart, Beschluss vom 17. September 2018, Az. 31 O 1/15 KfH SpruchG
NEXBTL - Neue Exklusive Bio Toys Lüllemann GmbH u.a. ./. McKesson Europe Holdings GmbH & Co. KGaA (zuvor: Celesio Holdings Deutschland GmbH & Co. KGaA, früher: McKesson Deutschland GmbH & Co. KGaA)
51 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: Rechtsanwalt Ulrich Wecker, 70182 Stuttgart
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin:
Rechtsanwälte Linklaters LLP, 60325 Frankfurt am Main

1 Kommentar:

A.G. hat gesagt…

Es wäre mehr als unfair gegenüber den Kleinanlegern, wenn das Unternehmen mit diesem Verhalten durchkommen würde. Nur dank des cleveren Verhaltens eines Hedgefonds haben sie die Mehrheit für die Übernahme erlangt. Der Hedgefond wurde mit knapp 32 Euro je Anteil belohnt, die Kleinanleger sollen mit 22,99 Euro je Anteil abgespeist werden. Wo ist der rechtliche Schutz für Minderheitsaktionäre. Ich hoffe, daß MCKesson mit diesem Verhalten nicht ungesühnt davonkommt und gegen den OLG-Beschluss Verfassungsbeschwerde eingereicht wird. Lieber Hr.RA Arendts: Vielen Dank für die sehr gute Darstellung des Sachverhalts. Ihre Internetseite ist eine echte Bereicherung für alle Interessierten.