In dem Spruchverfahren zu dem 2016 eingetragenen verschmelzungsrechtlichen Squeeze-out bei der Gruschwitz Textilwerke Aktiengesellschaft, Leutkirch im Allgäu, zugunsten der Herrn Dr. Philipp Daniel Merckle gehörenden pdm Holding AG hatte das Landgericht Stuttgart die Spruchanträge zurückgewiesen, siehe: https://spruchverfahren.blogspot.com/2019/10/spruchverfahren-zum-squeeze-out-bei-der_28.html. Die von mehreren Antragstellern gegen die erstinstanzliche Entscheidung eingelegten Beschwerden hat das OLG Stuttgart nunmehr mit Beschluss vom 31. März 2021 zurückgewiesen. Das Spruchverfahren ist damit abgeschlossen.
Das OLG Stuttgart folgt in seiner Begründung den Ausführungen des Landgerichts. Der Ertragswert sei zutreffend berechnet worden. Die mit 5,5 % veranschlagte Marktrisikoprämie sei nicht zu ermäßigen. Der Betafaktor von 0,8 sei mithilfe von Vergleichunternehmen (Peer Group) in rechtlich nicht zu beanstander Weise ermittelt worden.Der unternehmensspezifische Wachstumsabschlag sei zutreffend mit 0,75 % anzunehmen.
OLG Stuttgart, Beschluss vom 31. März 2021, Az. 20 W 8/20
LG Stuttgart, Beschluss vom 7. Oktober 2019, Az. 31 O 36/16 KfH SpruchG
Verbraucherzentrale für Kapitalanleger e.V. u.a. ./. pdm Holding AG
43 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: Rechtsanwalt Dr. Peter Maser, Löffelstr. 42, 70597 Stuttgart
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, pdm Holding AG (Dr. Philipp Daniel Merckle):
Rechtsanwälte Kuhn Carl Norden Baum, 70192 Stuttgart
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