von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG
In den Spruchverfahren zur Deutschen Postbank AG hatte das LG Köln darauf hingewiesen, das Musterklageverfahren im Zusammenhang mit dem nach Auffassung der dortigen Kläger erforderlichen Pflichtangebot durch die Deutsche Bank auch für die Spruchverfahren für relevant zu halten und daher dieses Verfahren abwarten zu wollen. Nach der Argumentation der dortigen Kläger hätte die Deutsche Bank im Zusammenhang mit der Übernahme der Postbank ein Pflichtangebot gem. § 35 Abs. 2 WpÜG auf der Grundlage von ca. EUR 57,- unterbreiten müssen. So habe ein "acting in concert" mit der Post vorgelegen.
In dem Squeeze-out-Spruchverfahren hat das Gericht in seinem Beschluss vom 5. September 2017 seine Auffassung bekräftigt, siehe https://spruchverfahren.blogspot.de/2017/10/spruchverfahren-zum-squeeze-out-bei-der_46.html. Im Rahmen des Spruchverfahrens soll nach diesem Beschluss überprüft werden, ob die Minderheitsaktionäre aufgrund des möglicherweise unterlassenen Pflichtangebots einen Anspruch auf Zahlung einer Barabfindung in Höhe von EUR 57,25 haben.
Die Deutsche Bank hat gegen diesen Beschluss mit Schriftsatz vom 25. Oktober 2017 Beschwerde eingelegt. Das angebliche Unterlassen eines Pflichtangebots habe "keinerlei Relevanz" für dieses Spruchverfahren. Das LG Köln hat der Antragsgegnerin zur Begründung der Beschwerde eine Frist bis zum 24. November 2017 gesetzt. Nach einem dann ergehenden (Nicht-)Abhilfebeschluss des Landgerichts dürfte das Oberlandesgericht über die Beschwerde entscheiden.
Mit noch nicht rechtskräftigem Urteil vom 20. Oktober 2017 hat das Landgericht kürzlich den Squeeze-out-Beschluss bei der Deutschen Postbank AG für nichtig erklärt (Az. 82 O 115/15).
Der Squeeze-out-Beschluss sieht eine Barabfindung in Höhe von EUR 35,05 je Postbank-Aktie vor. Eine Anhebung auf ca. EUR 57,- würde einer Erhöhung um mehr als 60% entsprechen.
LG Köln, Az. 82 O 2/16
Krystofiak u.a. ./. Deutsche Bank AG
129 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: Rechtsanwalt Dr. Klocke, Klocke & Linkens Rechtsanwälte, 50668 Köln
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, Deutsche Bank AG:
Rechtsanwälte Hengeler Mueller, 60323 Frankfurt am Main (RA´in Dr. Daniela Favoccia)
In den Spruchverfahren zur Deutschen Postbank AG hatte das LG Köln darauf hingewiesen, das Musterklageverfahren im Zusammenhang mit dem nach Auffassung der dortigen Kläger erforderlichen Pflichtangebot durch die Deutsche Bank auch für die Spruchverfahren für relevant zu halten und daher dieses Verfahren abwarten zu wollen. Nach der Argumentation der dortigen Kläger hätte die Deutsche Bank im Zusammenhang mit der Übernahme der Postbank ein Pflichtangebot gem. § 35 Abs. 2 WpÜG auf der Grundlage von ca. EUR 57,- unterbreiten müssen. So habe ein "acting in concert" mit der Post vorgelegen.
In dem Squeeze-out-Spruchverfahren hat das Gericht in seinem Beschluss vom 5. September 2017 seine Auffassung bekräftigt, siehe https://spruchverfahren.blogspot.de/2017/10/spruchverfahren-zum-squeeze-out-bei-der_46.html. Im Rahmen des Spruchverfahrens soll nach diesem Beschluss überprüft werden, ob die Minderheitsaktionäre aufgrund des möglicherweise unterlassenen Pflichtangebots einen Anspruch auf Zahlung einer Barabfindung in Höhe von EUR 57,25 haben.
Die Deutsche Bank hat gegen diesen Beschluss mit Schriftsatz vom 25. Oktober 2017 Beschwerde eingelegt. Das angebliche Unterlassen eines Pflichtangebots habe "keinerlei Relevanz" für dieses Spruchverfahren. Das LG Köln hat der Antragsgegnerin zur Begründung der Beschwerde eine Frist bis zum 24. November 2017 gesetzt. Nach einem dann ergehenden (Nicht-)Abhilfebeschluss des Landgerichts dürfte das Oberlandesgericht über die Beschwerde entscheiden.
Mit noch nicht rechtskräftigem Urteil vom 20. Oktober 2017 hat das Landgericht kürzlich den Squeeze-out-Beschluss bei der Deutschen Postbank AG für nichtig erklärt (Az. 82 O 115/15).
Der Squeeze-out-Beschluss sieht eine Barabfindung in Höhe von EUR 35,05 je Postbank-Aktie vor. Eine Anhebung auf ca. EUR 57,- würde einer Erhöhung um mehr als 60% entsprechen.
LG Köln, Az. 82 O 2/16
Krystofiak u.a. ./. Deutsche Bank AG
129 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: Rechtsanwalt Dr. Klocke, Klocke & Linkens Rechtsanwälte, 50668 Köln
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, Deutsche Bank AG:
Rechtsanwälte Hengeler Mueller, 60323 Frankfurt am Main (RA´in Dr. Daniela Favoccia)
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