von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG
In dem Spruchverfahren zu dem 2002 angekündigten, 2003 beschlossenen und im Oktober 2005 eingetragenen Squeeze-out der Minderheitsaktionäre bei der FRIATEC AG, Mannheim, hat das Landgericht (LG) Mannheim den Barabfindungsbetrag mit Beschluss vom 14. November 2013 auf EUR 21,70 erhöht. Die Antragsgegnerin, die GSP Holding Germany GmbH, hatte lediglich EUR 20,64 für jede Stückaktie geboten. Wegen der noch relativ geringen Anhebung um etwas mehr als 5 % sollen die Antragsteller nur die Hälfte der notwendigen Kosten ersetzt erhalten (eine etwas ungewöhnliche Regelung).
Gegen den erstinstanzlichen Beschluss können die Beteiligten Beschwerde zu Oberlandesgericht einlegen. Damit ist zu rechnen. Hinsichtlich des 1999 abgeschlossenen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag hatte das LG Mannheim nämlich mit Beschluss vom 20. Juni 2008 (Az. 24 AktE 3/99) eine Abfindung in Höhe von EUR 27,19 (d.h. deutlich mehr als in dem Squeeze-out-Verfahren) und einen Ausgleich von EUR 1,58 festgelegt. Dagegen eingelegte Beschwerden waren vom OLG Karlsruhe zurückgewiesen worden (Beschluss vom 6. Februar 2012, Az. 12 W 69/08). Die Konzernmutter der Antragsgegnerin hatte darüber hinaus im Januar/Februar 2004 ein Pflichtangebot in Höhe von EUR 24,15 je Aktie gemacht.
LG Mannheim, Beschluss vom 14. November 2013, Az. 23 AktE 2/05
45 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: RA Dr. Phillip, 68165 Mannheim
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, GSP Holding Germany GmbH:
Rechtsanwälte Latham & Watkins, 20354 Hamburg
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