von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG
In dem Spruchverfahren zu der Verschmelzung der HamaTech AG auf die Singulus Technologies AG hatte das Oberlandesgericht (OLG) München eine Zuzahlung in Höhe von 0,79 je HamaTech-Aktie festgesetzt (Beschluss vom 26. Juli 2012, Az. 31 Wx 250/11), siehe http://spruchverfahren.blogspot.de/2012/08/fusion-hamatech-ag-olg-munchen-setzt.html.
Das OLG hatte dabei argumentiert, dass der Aktienkurs der HamaTech-Aktien nicht außer Acht gelassen werden dürfe. Der Schutz der Minderheitsaktionäre gebiete es, sicherzustellen, dass sie jedenfalls nicht weniger erhalten, als sie bei einer freien Desinvestitionsentscheidung zum Zeitpunkt der Maßnahme erhalten hätten.
Die Singulus Technologies AG zahlte die Nachbesserungsansprüche zunächst nicht aus, vgl. http://spruchverfahren.blogspot.de/2013/01/sdk-kritisiert-den-zunehmenden-trend.html. Vielmehr legte sie Verfassungsbeschwerde ein und beantragte den Erlass einer einstweiligen Verfügung (der kurz danach zurückgewiesen wurde, siehe SpruchZ 2012, 17 f.).
Wie uns das Bundesverfassungsgericht nunmehr mitteilte, wurde die Verfassungsbeschwerde der Antragsgegnerin nicht zur Entscheidung angenommen. Das Verfahren ist damit endgültig beendet.
Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 19. März 2013, Az. 1 BvR 1786/12
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