Pressemitteilung der SdK
Die SdK
Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V. weist auf einen verhängnisvollen Trend zum Nachteil von Anlegern bei
Abfindungsvorgängen hin, die im Rahmen von Spruchverfahren
überprüft und zu Nachbesserungsansprüchen der betroffenen
Aktionäre führen.
Nicht nur, dass Großaktionäre bei
Abfindungs- und Umtauschvorgängen die zu leistende
Abfindungszahlung bzw. das Umtauschverhältnis zum Nachteil des Streubesitzes zu niedrig ansetzen - nun versuchen sie offenbar, die
von den Gerichten im Rahmen eines Spruchverfahrens festgelegte Nachbesserungszahlung an die betroffenen Streubesitzaktionäre zu
umgehen.
Abfindungsvorgänge (z.B. im Rahmen eines
Squeeze outs) werden auf Antrag betroffener Anleger, u.a. der SdK,
regelmäßig vor Gericht im Rahmen eines Spruchverfahrens überprüft.
Kommt das zuständige Gericht zu dem Ergebnis, dass die
Abfindungszahlung zu gering ausgefallen ist, erlässt es einen Beschluss, wonach der Hauptaktionär den betroffenen Aktionären eine
zu verzinsende Nachzahlung auf den ursprünglichen Abfindungspreis
zu bezahlen hat. Üblicherweise ist zum Erhalt dieser Nachzahlung
kein Zutun der Aktionäre erforderlich. Der Beschluss wird samt
Abwicklungshinweisen zum Erhalt der Nachbesserung im
Bundesanzeiger (www.bundesanzeiger.de)
veröffentlicht
und der Hauptaktionär weist die Depotbanken über die Clearingstelle an, die Nachbesserung direkt an die Aktionäre auszubezahlen.
Offenbar setzen sich
diesbezüglich zwei Vorgehensweisen der Großaktionäre als Trend
durch, die in ihrer Kombination für den Anleger verheerende Folgen
haben. Zum einen bringen die Großaktionäre den oben beschriebenen Automatismus über die Clearingstelle nicht mehr in Gang und
veröffentlichen zum anderen trotz gesetzlicher Verpflichtung den
Gerichtsbeschluss nicht mehr im Bundesanzeiger. Anleger erhalten
somit die Nachbesserungsansprüche nicht mehr automatisch
gutgeschrieben und erfahren mangels Veröffentlichung nicht von dem
gerichtlich festgesetzten Nachzahlungsanspruch, dem dann die Verjährung droht.
Die SdK verurteilt
diese Praxis, in der sich Großaktionäre auf Kosten der Anleger in
Form der nicht ausbezahlten Nachbesserungsansprüche bereichern. Gleichzeitig ruft sie den Gesetzgeber auf, die
Veröffentlichungspflicht auf die beschließenden Spruchgerichte zu
verlagern und eine gesetzliche
Verpflichtung der Depotbanken
einzurichten, entsprechende Nachzahlungsansprüche ihrer
Depotkunden (gegen Kostenerstattung durch den Nachzahlungspflichtigen) bei den Nachzahlungspflichtigen
automatisch einzufordern.
Aktuell
ruft die SdK vom Squeeze out betroffene ehemalige Aktionäre der Mainzer Aktien-Bierbrauerei AG und der HVB Real Estate Holding AG
auf, die ganz oder teilweise unter den oben beschriebenen Trend
fallen, sich hinsichtlich bestehender Nachzahlungsansprüche an die
Hauptaktionäre der Gesellschaften zu wenden. Gleiches gilt für
ehemalige Aktionäre der HamaTech AG, die 2009 auf die Singulus
Technologies AG verschmolzen wurde. Auch hier besteht seit Juli
2012 ein Anspruch auf Nachzahlung einer Barkomponente auf die
verschmolzenen Aktien. SdK Mitglieder können sich zum Erhalt
weiterer Informationen zu diesen drei Fällen per E-Mail an info@sdk.org wenden.
München, den
7.1.2013
Quelle: www.sdk.org
Pressekontakt: Daniel
Bauer, bauer@sdk.org, Tel.: 089 - 20 20 846 0
Keine Kommentare:
Kommentar veröffentlichen