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Donnerstag, 9. Februar 2012

Bundesgerichtshof: Kosten des Antragsgegners können in Spruchverfahren nicht den Antragstellern auferlegt werden

von Rechtsanwalt Martin Arendts, ARENDTS ANWÄLTE

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit einer aktuellen Entscheidung die bislang streitige Frage klar gestellt, dass bei Spruchverfahren außergerichtliche Kosten des Antragsgegners nicht den Antragstellern auferlegt werden können (Beschluss vom 13. Dezember 2011, Az. II ZB 12/11).

Der BGH verweist hierbei auf Wortlaut und Sinn der gesetzlichen Regelung. Eine Erstattung der Kosten des Antragsgegners sei in § 15 SpruchG nicht vorgesehen. § 15 Abs. 4 SpruchG regele die Kostenerstattung für die außergerichtlichen Kosten abschließend. Für eine abschließende Regelung spreche schon, dass zwischen der Pflicht, die Gerichtskosten zu tragen, und den außergerichtlichen Kosten der Antragsteller unterschieden werde, ohne die außergerichtlichen Kosten des Antragsgegners zu erwähnen. Hätten die außergerichtlichen Kosten des Antragsgegners wie die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers nach Billigkeit verteilt werden sollen, hätte es nahegelegen, dies ausdrücklich aufzunehmen oder auf eine Regelung der Erstattung für außergerichtliche Kosten zugunsten des Verweises über § 17 Abs. 1 SpruchG auf § 13a Abs. 1 Satz 1 FGG zu verzichten.

Diese Kostenverteilung entspricht nach Ansicht des BGH auch dem Zweck der ausdifferenzierten Kostenregelung in § 15 SpruchG. Sie sei ein Ausgleich dafür, dass die Antragsberechtigten die Erfolgsaussichten des Verfahrens nicht notwendig im Voraus abschätzen könnten. Sie sind nach der Konzeption des Spruchverfahrensgesetzes hinsichtlich der Informationen auf den in § 7 Abs. 3 Satz 1 SpruchG genannten Bericht und den Prüfungsbericht des sachverständigen Prüfers beschränkt, während der Antragsgegner regelmäßig weitergehende Informationen über die zur Bewertung der Angemessenheit der Kompensation heranzuziehenden Umstände besitzt. Dieses informationelle Ungleichgewicht rechtfertige es, die Antragsberechtigten nur mit einem beschränkten, berechenbaren Kostenrisiko zu belasten.

Diese Klarstellung durch den BGH ist erfreulich, da kürzlich mehrere Oberlandesgerichte die nicht unerheblichen Kosten des Antragsgegners auf die Antragsteller überzuwälzen versucht hatten. Diese Kostenüberwälzung entspricht insbesondere angesichts des Informationsungleichgewichts, auf das der BGH zutreffend verweist, nicht einem fairen Verfahren.

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