Aktuelle Informationen zu Spruchverfahren bei Squeeze-out-Fällen, Organverträgen und Fusionen sowie zu Übernahmeangeboten, StaRUG-Enteigungen und Delisting-Fällen
Empfohlener Beitrag
Anstehende Spruchverfahren und Strukturmaßnahmen
Die Rechtsanwaltskanzlei ARENDTS ANWÄLTE vertritt und berät voraussichtlich Minderheitsaktionäre insbesondere bei folgenden anstehenden ak...
Freitag, 18. April 2008
Techem AG: Barabfindung für Minderheitsaktionäre festgelegt
Die MEIF II Energie Beteiligungen GmbH & Co. KG hat der Techem AG mit Schreiben vom 17. April 2008 mitgeteilt, dass sie gemäß § 327b Abs. 1 Satz 1 AktG die Barabfindung für die Minderheitsaktionäre der Techem AG auf 59,86 Euro für jede auf den Inhaber lautende Stückaktie festgelegt hat. Die Angemessenheit der Barabfindung wird von einem gerichtlich bestellten sachverständigen Prüfer überprüft. Ferner hat die MEIF II Energie Beteiligungen GmbH & Co. KG mitgeteilt, dass sie mittlerweile 98,21% des Grundkapitals der Techem AG hält.
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