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Montag, 13. Januar 2020

Beendigung des Spruchverfahrens zum Squeeze-out bei der AXA Lebensversicherung AG

AXA Konzern AG
Köln

Bekanntmachung gemäß § 14 Nr. 3 SpruchG der gerichtlichen Entscheidung in dem Spruchverfahren betreffend den Squeeze-out der Minderheitsaktionäre 
der AXA Lebensversicherung AG, Köln
ISIN DE0008412305


In dem aktienrechtlichen Spruchverfahren zur Bestimmung der angemessenen Barabfindung im Rahmen des Ausschlusses der Minderheitsaktionäre der AXA Lebensversicherung AG gibt der Vorstand der AXA Konzern AG gemäß § 14 Nr. 3 SpruchG den Beschluss des Landgerichts Köln vom 14. Juli 2017, Az. 82 O 137/07, sowie den Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 5. September 2019, Az. I-26 W 6/18 [AktE], bekannt:

I. Beschluss des Landgerichts Köln

In dem aktienrechtlichen Spruchverfahren zur Bestimmung der angemessenen Barabfindung betreffend den Übertragungsbeschluss der AXA Lebensversicherung AG

Beteiligte:

1. ... (Antragsteller)

53. Rechtsanwalt Dr. Klocke, Theodor-Heuss-Ring 20, 50668 Köln
- als gemeinsamer Vertreter der außenstehenden Aktionäre -

gegen

54. AXA Konzern Aktiengesellschaft, vertreten durch den Vorstand, dieser vertreten durch den Vorstandsvorsitzenden Dr. Alexander Vollert, Colonia-Allee 10-20, 51067 Köln,
- Antragsgegnerin -

Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Hengeler Mueller, Benrather Straße 18-20, 40213 Düsseldorf

hat die 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht Dr. Lauber und die Handelsrichter Pass und Günther am 14. Juli 2017 beschlossen:

Die Anträge auf gerichtliche Festsetzung einer höheren Barabfindung sowie die weitergehenden Anträge auf Verzinsung werden zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der Auslagen und der Vergütung des gemeinsamen Vertreters der ausgeschiedenen Aktionäre. Die Verfahrensbeteiligten tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Der Geschäftswert für das Verfahren wird auf EUR 200.000,00 festgesetzt.

II. Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf

In dem Spruchverfahren zur Bestimmung der angemessenen Barabfindung für die durch Squeeze-out (§§ 327a, 327b AktG) auf die AXA Konzern AG übertragenen Aktien der Minderheitsaktionäre der AXA Lebensversicherung AG

an dem noch beteiligt sind:

3. ... (Antragsteller und Beschwerdeführer)

gegen

AXA Konzern Aktiengesellschaft, vertreten durch den Vorstand, Colonia-Allee 10-20, 51067 Köln,
- Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin -

Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Hengeler Mueller, Benrather Straße 18-20, 40213 Düsseldorf

weiter beteiligt:
Rechtsanwalt Dr. Klocke, Theodor-Heuss-Ring 20, 50668 Köln
- als gemeinsamer Vertreter der Minderheitsaktionäre –

hat der 26. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf durch die Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht van Rossum, den Richter am Oberlandesgericht Tischner und die Richterin am Oberlandesgericht Kampshoff am 5. September 2019 beschlossen:

Die sofortigen Beschwerden des Antragstellers zu 44) vom 09.08.2017, des Antragstellers zu 23) vom 11.08.2017, der Antragsteller zu 9) bis 11) vom 12.08.2017, der Antragsteller zu 3) und zu 33), der Antragstellerin zu 36) und des Antragstellers zu 37) vom 16.08.2017 sowie des Antragstellers zu 20) vom 23.08.2017 gegen den Beschluss der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln vom 14.07.2017 - 82 O 137/07 - in Verbindung mit dem Nichtabhilfebeschluss vom 13.02.2018 werden zurückgewiesen.

Die gerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der Vergütung des gemeinsamen Vertreters trägt die Antragsgegnerin. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahrens wird auf 200.000 € festgesetzt.

Köln, im Januar 2020
AXA Konzern AG

- Der Vorstand -

Quelle: Bundesanzeiger vom 10. Januar 2020

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