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Mittwoch, 21. September 2016

Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der Tognum AG: LG Stuttgart lehnt Erhöhung der Barabfindung ab

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

Das Landgericht Stuttgart hat die Spruchanträge zu dem Beherrschungs- und Gewinnabführungvertrag zwischen der (damaligen) Engine Holding GmbH und der Tognum AG als beherrschtem Unternehmen mit Beschluss vom 22. August 2016 erstinstanzlich zurückgewiesen.

Das Gericht geht dabei von dem nach Beginn der Antragsfrist im Rahmen eines Vergleichs auf EUR 31,61 erhöhten Barabfindungsbetrag aus (auf den sich in dem WpÜG-Squeeze-out-Verfahren die dortigen Rechtsbeschwerdeführer mit der Antragsgegnerin geeinigt hatten).

Gegen den Beschluss des Landgerichts können die Antragsteller Beschwerde einlegen.

LG Stuttgart, Beschluss vom 22. August 2016, Az. 31 O 1/13 KfH 
Equipotential SE u.a. ./. Rolls-Royce Power Systems Holding GmbH (vormals: Engine Holding GmbH)
34 Antragsteller (im verbundenden Verfahren)
gemeinsamer Vertreter: RA Dr. Wolfgang Krafcyk, 30167 Hannover
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin:
Rechtsanwälte Hengeler Mueller, 40213 Düsseldorf

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