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Die beiden Blogs "SpruchZ: Spruchverfahren Recht & Praxis" und "SpruchZ: Shareholders in Germany" (ausgewählte Beitr...

Montag, 14. November 2022

McKesson Europe Holdings GmbH & Co. KGaA: Bekanntmachung einer Mehrheitsbeteiligung

McKesson Europe Holdings GmbH & Co. KGaA
Stuttgart

Bekanntmachung gemäß § 20 Abs. 6 AktG

1. Die Phoenix Pharmahandel GmbH & Co KG, Mannheim, hat uns gemäß § 20 Abs. 1 und Abs. 4 AktG mitgeteilt, dass ihr unmittelbar mehr als der vierte Teil und auch mehr als die Hälfte der Aktien der McKesson Europe Holdings GmbH & Co. KGaA gehören.

2. Die PHOENIX Verwaltungs GmbH, Vaduz, Liechtenstein, hat uns gemäß § 20 Abs. 1, Abs. 3 und Abs. 4 AktG mitgeteilt, dass ihr mittelbar gemäß § 16 Abs. 4 AktG und ohne Hinzurechnung von Aktien gemäß § 20 Abs. 2 AktG mehr als der vierte Teil und auch mehr als die Hälfte der Aktien der McKesson Europe Holdings GmbH & Co. KGaA gehören.

3. Die PHOENIX Pharma SE, Mannheim, hat uns gemäß § 20 Abs. 1, Abs. 3 und Abs. 4 AktG mit, dass ihr mittelbar gemäß § 16 Abs. 4 AktG und ohne Hinzurechnung von Aktien gemäß § 20 Abs. 2 AktG mehr als der vierte Teil und auch mehr als die Hälfte der Aktien der McKesson Europe Holdings GmbH & Co. KGaA gehören.

4. Herr Ludwig Merckle, geboren am 8. Juni 1965, wohnhaft in Ulm, hat uns gemäß § 20 Abs. 1 und Abs. 4 AktG mitgeteilt, dass ihm mittelbar gemäß § 16 Abs. 4 AktG mehr als der vierte Teil und auch mehr als die Hälfte der Aktien der McKesson Europe Holdings GmbH & Co. KGaA gehören. 

McKesson Europe Holdings GmbH & Co. KGaA
die Geschäftsführung der persönlich haftenden Gesellschafterin McKesson Europe Holdings Verwaltungs GmbH

Quelle: Bundesanzeiger vom 11.November 2022

RAS Beteiligungs GmbH: Bieterinnen um die XXXLutz Gruppe veröffentlichen Angebotsunterlage für Übernahme von home24 – Annahmefrist beginnt

Corporate News

- Angebotsunterlage nach Gestattung durch die BaFin veröffentlicht

- Annahmefrist beginnt heute und endet am 9. Dezember 2022

- Sehr attraktives Barangebot von 7,50 Euro je Aktie entspricht einer Prämie von 124 % auf den Schlusskurs der home24-Aktie am 4. Oktober 2022 sowie einer Prämie von 141 % auf den entsprechenden volumengewichteten Dreimonats-Durchschnittskurs

- Vorstand und Aufsichtsrat von home24 befürworten das Angebot

- XXXLutz hat sich bereits rund 68,7 % der Anteile am derzeitigen Grundkapital der home24 gesichert

- XXXLutz beabsichtigt, die home24-Aktie nach Durchführung des Angebots von der Börse zu nehmen

Wels, 11. November 2022 – Die RAS Beteiligungs GmbH, LSW GmbH und die SGW-Immo-GmbH, drei Gesellschaften um die XXXLutz Gruppe (“XXXLutz”) haben heute die Angebotsunterlage für ihr freiwilliges öffentliches Übernahmeangebot (das “Angebot”) an die Aktionäre der home24 SE (“home24”) veröffentlicht. Damit können home24-Aktionäre ab heute ihre Aktien für das sehr attraktive Angebot von 7,50 Euro in bar je Aktie andienen. Die Annahmefrist endet am 9. Dezember 2022 um 24:00 Uhr (Ortszeit Frankfurt am Main) bzw. 18:00 Uhr (Ortszeit New York). Die Veröffentlichung der Angebotsunterlage wurde von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht („BaFin“) heute gestattet.

Das Angebot entspricht einer sehr attraktiven Prämie von 124 % auf den XETRA-Schlusskurs der home24-Aktie am 4. Oktober 2022, dem letzten Handelstag vor Veröffentlichung der Entscheidung zur Abgabe eines Angebots am 5. Oktober 2022. In Bezug auf den volumengewichteten Durchschnittskurs der Aktie während der letzten drei Monate vor der Veröffentlichung der Entscheidung zur Abgabe eines Angebots liegt die Prämie bei 141 %.

Die aktuelle makroökonomische Gesamtlage, beeinflusst durch Inflation und geopolitische Spannungen, ist herausfordernd. Dies spiegelt sich unter anderem auch in der Stimmung der Verbraucher wider. XXXLutz und home24 sind davon überzeugt, dass XXXLutz als finanziell starker Partner home24 die notwendige Stabilität und Schlagkraft für die künftige Ausrichtung des Unternehmens im aktuellen Marktumfeld bieten kann. Vorstand und Aufsichtsrat der home24 beabsichtigen, vorbehaltlich Ihrer Sorgfalts- und Treuepflichten sowie der Prüfung der Angebotsunterlage, das Angebot zu unterstützen und den Aktionären die Annahme des Angebots zu empfehlen.

XXXLutz hat sich bereits rund 68,7 % der Anteile am derzeitigen Grundkapital von home24 gesichert. Darin enthalten sind Andienungsverpflichtungen großer Aktionäre, Aktien aus der am 5. Oktober 2022 angekündigten, von XXXLutz gezeichneten und bereits durchgeführten Kapitalerhöhung sowie bereits getätigte Aktienerwerbe und andere Instrumente. Der Vollzug des Angebots unterliegt marktüblichen kartellrechtlichen Freigaben sowie der Erfüllung weiterer üblicher Vollzugsbedingungen. Das Angebot unterliegt keiner Mindestannahmeschwelle. XXXLutz beabsichtigt zudem, die home24-Aktie nach Durchführung des Angebots von der Börse zu nehmen.

Die Angebotsunterlage steht in deutscher Sprache sowie als unverbindliche englische Übersetzung gemeinsam mit weiteren Informationen zum Angebot im Internet unter www.xxxlutz-offer.com zur Verfügung. Darüber hinaus ist die Angebotsunterlage bei der Abwicklungsstelle des Angebots, UniCredit Bank AG, MAC2RT, Arabellastraße 12, 81925 München, Deutschland, kostenlos erhältlich (Bestellung unter Angabe der vollständigen postalischen Anschrift per E-Mail an tender-offer@unicredit.de).

Über XXXLutz

XXXLutz ist in den 77 Jahren seines Bestehens stetig gewachsen. Die XXXLutz Unternehmensgruppe betreibt über 370 Einrichtungshäuser in 13 europäischen Ländern (Österreich, Deutschland, Tschechien, Ungarn, Slowenien, Slowakei, Kroatien, Rumänien, Bulgarien, Schweiz, Schweden, Serbien und Polen) und beschäftigt mehr als 25.700 Mitarbeiter. Mit einem Jahresumsatz von 5,34 Milliarden Euro ist die XXXLutz Gruppe einer der drei größten Möbelhändler der Welt.

Über home24

home24 ist eine führende pure-play Home & Living E-Commerce-Plattform in Kontinentaleuropa und Brasilien. Mit über 250.000 Home & Living-Produkten in Europa und über 200.000 Artikeln in Lateinamerika bietet home24 eine einzigartige Produktauswahl an großen und kleinen Möbelstücken, Gartenmöbeln, Matratzen und Beleuchtung. home24 hat ihren Hauptsitz in Berlin und beschäftigt weltweit knapp 3.000 Mitarbeitende. Das Unternehmen ist in sieben europäischen Märkten aktiv: Deutschland, Frankreich, Österreich, den Niederlanden, der Schweiz, Belgien und Italien. Darüber hinaus ist home24 unter der Marke „Mobly” in Brasilien tätig. Zur Unternehmensgruppe gehört auch die Lifestyle-Marke Butlers mit 100 Filialen in der DACH-Region und weiteren 25 im übrigen Europa. home24 ist an der Frankfurter Wertpapierbörse notiert (ISIN DE000A14KEB5).

Sonntag, 13. November 2022

Aktuelle Nettoleerverkaufspositionen bezüglich HUGO-BOSS-Aktien

BlackRock Investment Management (UK) Limited
HUGO BOSS AG
DE000A1PHFF7
1,48 %
2022-11-10
 
Citadel Advisors Europe Limited
HUGO BOSS AG
DE000A1PHFF7
2,61 %
2022-11-10
 
Citadel Advisors LLC
HUGO BOSS AG
DE000A1PHFF7
2,23 %
2022-11-10
 
(Tybourne Equity Master Fund
HUGO BOSS AG
DE000A1PHFF7
0,72 %
2020-03-13
 
Adage Capital Management L.P.
HUGO BOSS AG
DE000A1PHFF7
0,56 %
2017-09-21)
 
Quelle: Bundesanzeiger, gemeldet werden nur Positionen über 0,5 %

Samstag, 12. November 2022

Bekanntmachung des Squeeze-outs bei der KUKA Aktiengesellschaft: Auszahlung der Barabfindung voraussichtlich am 14. November 2022

Guangdong Midea Electric Co., Ltd.
Foshan City, Volksrepublik China

Bekanntmachung über die Abfindung der ausgeschlossenen Minderheitsaktionäre der KUKA Aktiengesellschaft, Augsburg

- ISIN DE0006204407 / WKN 620 440 -

Die ordentliche Hauptversammlung der KUKA Aktiengesellschaft vom 17. Mai 2022 hat die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der KUKA Aktiengesellschaft auf die Hauptaktionärin, die Guangdong Midea Electric Co., Ltd., Foshan City, Volksrepublik China, gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung gemäß §§ 327a ff. AktG beschlossen.

Der Übertragungsbeschluss wurde am 8. November 2022 in das Handelsregister der KUKA Aktiengesellschaft beim Amtsgericht Augsburg (HRB 22709) eingetragen. Dadurch sind kraft Gesetzes alle Aktien der Minderheitsaktionäre der KUKA Aktiengesellschaft auf die Guangdong Midea Electric Co., Ltd. übergegangen.

Gemäß Übertragungsbeschluss erhalten die ausgeschiedenen Minderheitsaktionäre eine von der Guangdong Midea Electric Co., Ltd. zu zahlende Barabfindung i.H. von EUR 80,77 je auf den Inhaber lautende Stückaktie der KUKA Aktiengesellschaft. Die Angemessenheit der Barabfindung wurde durch die Baker Tilly GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Düsseldorf, als der mit Beschluss vom 9. Dezember 2021 vom Landgericht München I ausgewählten und bestellten sachverständigen Prüferin, geprüft und bestätigt.

Die Barabfindung ist von der gerichtlichen Bekanntmachung der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister der KUKA Aktiengesellschaft an mit jährlich fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB zu verzinsen.

Die wertpapiertechnische Abwicklung und die Auszahlung der Barabfindung sind bei der

BNP Paribas S.A. Niederlassung Deutschland

zentralisiert. Die Auszahlung der Barabfindung an die aufgrund der Eintragung des Übertragungsbeschlusses ausgeschiedenen Minderheitsaktionäre ist unverzüglich nach der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister der KUKA Aktiengesellschaft eingeleitet worden und erfolgt voraussichtlich am 14. November 2022 Zug um Zug gegen Ausbuchung ihrer Aktien über die jeweilige Depotbank. Von den ausgeschiedenen Minderheitsaktionären ist hinsichtlich der Ausbuchung der Aktien und der Entgegennahme der Barabfindung nichts zu veranlassen. 

Foshan City, Volksrepublik China, im November 2022

Guangdong Midea Electric Co., Ltd.

Quelle: Bundesanzeiger vom 11. November 2022

____________

Anmerkung der Redaktion: Die Angemessenheit der den Minderheitsaktionären angebotenen Barabfindung wird in einem Spruchverfahren gerichtlich überprüft werden. Weitere Informationen: kanzlei@anlageanwalt.de

KROMI Logistik AG verschiebt ordentliche Hauptversammlung 2022

Corporate News

Hamburg, 11. November 2022 - Die KROMI Logistik AG wird die am 24. Oktober 2022 im Bundesanzeiger für den 6. Dezember 2022 einberufene ordentliche Hauptversammlung verschieben. Die ordentliche Hauptversammlung der KROMI Logistik AG findet daher am 6. Dezember 2022 nicht statt.

Hintergrund der Verschiebung ist das am 2. November 2022 gegenüber der KROMI Logistik AG angekündigte Verlangen des Mehrheitsaktionärs Investmentaktiengesellschaft für langfristige Investoren TGV, ein Squeeze-Out-Verfahren nach den §§ 327a ff. AktG einzuleiten und durchzuführen. In diesem Zusammenhang hat die Hauptversammlung der KROMI Logistik AG über das Verlangen, die Aktien der übrigen Aktionäre (Minderheitsaktionäre) auf die Investmentaktiengesellschaft für langfristige Investoren TGV gegen angemessene Barabfindung zu übertragen, Beschluss zu fassen.

Zur Vermeidung einer dadurch notwendig werdenden weiteren (außerordentlichen) Hauptversammlung, soll die ordentliche Hauptversammlung der KROMI Logistik AG auf einen späteren Zeitpunkt verschoben werden. Eine solche Verschiebung ermöglicht es, dass auf der ordentlichen Hauptversammlung auch über das Squeeze-Out-Verlangen Beschluss gefasst werden kann.

Die KROMI Logistik AG wird kurzfristig erneut zur ordentlichen Hauptversammlung einladen. Diese wird voraussichtlich Ende Februar 2023 stattfinden.

Unternehmensprofil:

KROMI ist ein herstellerunabhängiger Spezialist zur Optimierung der Werkzeugverfügbarkeit und des Werkzeugeinsatzes, insbesondere von technisch anspruchsvollen Zerspanungswerkzeugen für die Metall- und Kunststoffbearbeitung in Zerspanungsbetrieben. Als vertrauensvoller und transparenter Partner der produzierenden Industrie verbindet KROMI Zerspanungstechnologie, Datenmanagement, schlanke Logistikprozesse und Werkzeughandel zu überzeugenden Gesamtlösungen. Durch vernetzte Werkzeugausgabeautomaten im Fertigungsbereich des Kunden mit gleichzeitigem digitalem Bestandscontrolling stellt KROMI die optimale Nutzung und Verfügbarkeit der notwendigen Betriebsmittel zur richtigen Zeit am richtigen Ort sicher. Ziel der Aktivitäten von KROMI ist es, den Zerspanungsbetrieben stets den höchsten Kundennutzen zu bieten. Hierzu werden die Prozesse auf Kundenseite fortlaufend im Detail analysiert, Chancen und Verbesserungspotenziale identifiziert und so die Werkzeugversorgung mit allen dafür erforderlichen Serviceleistungen optimal eingegliedert. Derzeit unterhält KROMI Standorte in Deutschland, der Slowakei, Tschechien, Spanien sowie in Brasilien. Darüber hinaus ist KROMI in sieben weiteren europäischen Ländern aktiv. Im Internet unter: www.kromi.de

Freitag, 11. November 2022

Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der AMIRA Verwaltungs AG: LG München I bittet Prüfer um Ergänzungsgutachten

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

In dem Spruchverfahren zu dem verschmelzungsrechtlichen Squeeze-out bei der (früheren) AMIRA Verwaltungs AG hat das LG München I die Abfindungsprüfer mit Beschluss vom 10. November 2022 um ein Ergänzungsgutachten gebeten. Die Prüfer sollen dabei insbesondere die im Termin vom 20. Oktober 2022 offenen gebliebenen Fragen beantworten. Das Ergänzungsgutachten soll bis spätestens 30. Dezember 2022 bei Gericht eingegangen sein.

Der Fragenkatalog des Gerichts betrifft insbesondere das Immobilieneigentum in Münchener Bestlage, den Aktien-und Goldbestand sowie die Verwaltungskosten, deren Höhe von Antragstellerseite gerügt worden war:
 
"1. Perusastraße 7:

a. Hätten nicht Erträge aus dem Erhalt von vorhandener Bausubstanz und/oder geplantem Neubau bei der Wertermittlung einfließen müssen?

b. Woraus erklärt sich der deutlich niedrigere marktkonforme Bodenwert von 68.880,-- €/m² nach dem Ertragswertverfahren im Vergleich zu einem marktkonformen Bodenwert von 100.499,04 €/m² beim Nachbargrundstück Perusastraße 5/Residenzstraße 9?

c. Aufgrund welcher Rahmendaten der Neubebauung führen Abriss und Neubau zu höheren Werten gegenüber der Weitervermietung, wenn im Ertragswertverfahren mit dem Liquidationswertverfahren identische Bodenwerte angesetzt wurden?

d. Müssten nicht auch die durch einen Neubau zu schaffenden weiteren Mietflächen von 400 m² berücksichtigt werden entsprechend IVA Tz. 203 mit einem Mietansatz von 40 €/m² für Büromieten und 280 €/m² für Einzelhandelsflächen, was sich mit dem Ansatz für die umgebaute Immobilie Perusastraße 5 /Residenzstraße 9 decke?

e. Ist beim Objekt Perusastraße 7 eine Wertermittlung nach Liquidationswert zulässig? Übersteigt gegebenenfalls der freigelegte Bodenwert den Ertragswert?

f. Müsste nicht ein deutlich höherer Wert als € 74,4 Mio. (= 28.500,-- €/m²) angesetzt werden, weil der Gutachterausschuss schon in 2017 für Büro- und Geschäftshäuser in zentraler Lage Werte zwischen € 24.000,-- und € 38.000,-- ermittelt hatte und die Grundstückspreise seitdem deutlich gestiegen sind, zumal der Gutachterausschuss im Marktbericht 2020 eine Spanne von € 31.800,-- bis € 56.650,-- nennt?

g. Lässt die Immobilienbewertung nach dem corona-bedingten Einbruch in QI – III/2020 die Aufholeffekte in QIV/2020 außer Betracht, wonach das Mietaufkommen für Büromieten weiter gestiegen sei, so dass von einer stabilen Entwicklung der Durchschnitts- wie auch der Spitzenmieten nicht gesprochen werden könne?

h. War es fehlerhaft, auf die Daten zum 30.9.2020 abzustellen bei einer Bewertung zum 24.2.2021?

i. Müsste nicht auch ein Liegenschaftszins von maximal 1,2 % für die Neuimmobilie ausgewiesen werden müssen? Wurden dabei die Objekt- und Lagequalität beider Objekte angemessen berücksichtigt?

j. Müsste nach der umfassenden Sanierung und Modernisierung des Bestandsgebäudes und der Teilerrichtung eines rückwärtigen Neubaus, für die Kosten von € 7,1 Mio. abgezogen wurden, von einer verlängerten modifizierten Restnutzungsdauer von 50 Jahren ausgegangen werden müssen?

k. Lässt nicht der Erwerb der Immobilien von außenstehenden Dritten weit oberhalb der üblichen Bandbreite und bei konzerninternen Verschiebungen unterhalb oder am unteren Ende der Bandbreite den Rückschluss auf eine zu niedrige Bewertung zu? Oder gibt es sachliche Gründe, die die Unterschiede rechtfertigen? Haben die Prüfer Erkenntnisse über eine Verringerung der Nutzfläche in der Weinstraße 6?

l. Lagen den Abfindungsprüfern Machbarkeitsstudien o.ä. im Hinblick auf die Sa-
nierung und Modernisierung sowie Teilerrichtung eines rückwärtigen Neubaus bei der Perusastraße 7 vor und wurden diese geprüft? Ist eine Sanierung bei der Ermittlung der Restnutzungsdauer berücksichtigt worden? Falls ja, von welcher Restnutzungsdauer sind die Abfindungsprüfer ausgegangen? Welcher Qualitätsstichtag ist in diesem Fall zugrunde gelegt worden?

m. Wurden bei den Verwaltungskostenansätzen die Vorgaben der Gutachterausschussverordnung i.V.m. den Feststellungen des Gutachterausschusses für Grundstückswerte im Bereich der Landeshauptstadt München berücksichtigt? Wenn nein – warum nicht?

2. Komplex Perusastraße 5 / Residenzstraße 9:

Wurden die realisierbaren Mieten von 27,76 €/m² für die aktuelle Nutzung wie auch für das Umsetzungsszenario mit 43,88 €/m² zu niedrig angesetzt, weil die marktübliche Spitzenmiete auch entsprechend der Markteinschätzung von IVA deutlich höher liege, nachdem es sich um den zweitbesten Standort Münchens handele und die Überecknutzung mit Zugang über Perusa- und Residenzstraße vorteilhaft sei?

3. Aktien- und Goldbestand

a. Wie lautet der Dreimonatskurs der Aktien bis zum Tag vor der Hauptversammlung am 24.2.2021?

b. Müsste beim Goldbestand nicht auf den Durchschnitt aus An- und Verkaufskurs der BayernLB abgestellt werden zum Stichtag der HV, so dass dieser € 47.773,12 je kg und damit insgesamt € 5,972 Mio. statt nur € 5,815 Mio. betrage?

4. Verwaltungskosten

a. Sind die angesetzten Verwaltungskosten zu hoch, weil die Amira AG nur ein Depot mit zwei verschiedenen Aktien (Allianz und Royal Dutch) hält und auch ihr Immobilienportfolio hochwertig und sehr übersichtlich ist, wobei die Vermögensgegenstände dauerhaft gehalten werden, weshalb der Verweis auf Vermögensverwaltungsgebühren bei Mischportfolios nicht tragfähig sein könne?

b. Kommt es zu einer unzulässigen Doppelberücksichtigung der Verwaltungskosten namentlich in Bezug auf die Kosten für die kaufmännische Verwaltung als Teil der Personalkosten von insgesamt € 430.000,-- wie auch von Instandhaltungsrückständen, wenn deren Barwert ermittelt wurde und ihr Großteil schon bei der Ermittlung des Werts der einzelnen Vermögensgegenstände eingeflossen ist, wie sich aus dem Gutachten Perusastraße 5, Seiten 118 und 135 ergebe? Wie hoch war gegebenenfalls die Rückstellung für unterlassene Instandhaltung für Zwecke der Anteilsbewertung?

c. Sind Verwaltungskosten in Höhe von nahezu 10 % des Gesamtwerts bei einer Gesellschaft ohne operatives Geschäft nicht deutlich überhöht?

d. War es fehlerhaft, bei den Verbindlichkeiten latente passive Steuern anzusetzen, weil dies bei einer bestandshaltenden Immobiliengesellschaft ohne konkrete Verkaufsabsichten unzulässig sei und angesichts einer nur geplanten Änderung der Nutzungskonzepte der Net Reinstatement Value zur Anwendung gelange?

e. Wie setzen sich die künftigen Verwaltungskosten in Höhe von € 675.000,-- im Detail zusammen?

f. Sind Bürobetriebskosten in Höhe von € 120.000,-- p.a. bei 2 Vorstandsmitgliedern nicht deutlich überhöht?

g. Wofür fallen kaufmännische Verwaltungskosten in Höhe von € 190.000,-- p.a. an?

5. Sonstige Rügen

a. Müsste es nicht zu einer Bereinigung der latenten Steuern kommen, weil die Gesellschaft keine Verkäufe ihrer Vermögenspositionen plant?

b. War es fehlerhaft, die Anteile an verbundenen Unternehmen zum Niederstwertprinzip zu bewerten, weil dadurch mögliche stille Reserven in den Anteilen unberücksichtigt blieben?

c. Worauf beruht die Bewertung der Pensionsrückstellungen nach IFRS angesichts der Kommunikation einer Bewertung nach HGB gegenüber den Kapitalmärkten?"

LG München I,  Az. 5 HK O 8626/21
SCI AG u.a. ./. AMIRA VERWALTUNGS SE (früher: Blitz 11-263 SE)
25 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: RA Prof. Dr. Matthias Schüppen
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin:
Rechtsanwälte Noerr Partnerschaftsgesellschaft mbB, 80333 München

Nachbesserung zur Fusion der Bewag Holding AG wird nunmehr ausgezahlt

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

Das 2003 eingeleitete Spruchverfahren zur Fusion der Bewag Holding Aktiengesellschaft konnte Ende letzten Jahres mit einer Nachbesserung (Zuzahlung je Bewag-Aktie) abgeschlossen werden. Ehemalige Aktionäre der Bewag Holding Aktiengesellschaft, die in Folge der Verschmelzung Aktionäre der Vattenfall Europe Aktiengesellschaft geworden sind und Aktien der Vattenfall Europe Aktiengesellschaft erhalten haben, haben demnach Anspruch auf eine bare Zuzahlung in Höhe von EUR 2,30 pro Bewag-Aktie zzgl. Zinsen für die Zeit ab dem 24. Oktober 2003 bis zum 31. August 2009 in Höhe von 2 Prozentpunkten p. a. und ab dem 1. September 2009 in Höhe von 5 Prozentpunkten p. a. über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB.

Die Auszahlung dieser Zuzahlung verzögerte sich bislang. Die Verfahrensbevollmächtigen der Antragsgegnerin teilten uns im Mai 2022 mit:

"Aufgrund der zurückliegenden Zeit ist die Aufbereitung durch die beteiligten Banken mühsamer als sonst üblich. Unserer Mandantin bittet Sie und Ihre Mandanten insofern um etwas Verständnis und Geduld. Dass die Auszahlung einschl. Verzinsung erfolgt, daran besteht kein Zweifel."

https://spruchverfahren.blogspot.com/2022/05/spruchverfahren-zur-fusion-der-bewag_16.html

Eine Zahlung war dann im Bundesanzeiger "ab dem 14. September 2022" angekündigt worden.

https://spruchverfahren.blogspot.com/2022/08/weitere-bekanntmachung-der-beendigung.html

Den ehemaligen Bewag-Aktionären sind nunmehr "technische Anrechte" auf Nachbesserung mit der WKN 0Z0058 eingebucht worden. Eine Gutschrift der Nachbesserung zzgl. der hier nicht unerheblichen Zinsen dürfte in den nächsten Tagen erfolgen.

Anmerkung: Viele Depotbanken können länger zurückliegende Strukturmaßnahmen nicht mehr nachvollziehen. Bei mehr als 10 Jahre zurückliegenden Sachverhalten (in Spruchverfahren keine Seltenheit) sollten daher Ausbuchungsbelege gesichert werden. 

Am einfachsten wäre eine Lösung mit Nachbesserungsrechten mit einer eigenen WKN wie etwa in Österreich. Dies scheiterte in Deutschland bislang leider an Clearstream.

Kammergericht, Beschluss vom 7. Dezember 2021, Az. 2 W 9/17 .SpruchG
LG Berlin, Beschluss vom 28. März 2017, Az. 102 O 126/03 AktG
Lägeler u. a. ./. Vattenfall GmbH (früher: Vattenfall Europe AG)
19 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: RA Christoph Regierer, 10789 Berlin
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin:
Rechtsanwälte FGS Flick Gocke Schaumburg, 53175 Bonn

Anstehende Spruchverfahren und Strukturmaßnahmen

Die Rechtsanwaltskanzlei ARENDTS ANWÄLTE vertritt voraussichtlich Minderheitsaktionäre in folgenden anstehenden aktienrechtlichen Spruchverfahren bzw. Strukturmaßnahmen:

  • ADLER Real Estate AG: nunmehr aktienrechtlicher Squeeze-out angekündigt (zuvor Beherrschungsvertrag geplant)
  • ADVA Optical Networking SE: Zusammenschlussvereinbarung, erfolgreiches Umtauschangebot von Adtran, nunmehr Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der Adtran Holdings, Inc., ao. Hauptversammlung am 30. November 2022
  • AGROB Immobilien AG: BuG mit der RFR InvestCo 1 GmbH (formwechselnde Umwandlung der RFR InvestCo 1 S.à r.l.), Hauptversammlung am 30. August 2022, Eintragung durch Anfechtungsklage verzögert
  • Aves One AG: Delisting, Abschluss eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags angekündigt, ggf. Squeeze-out
  • Biotest AG: erfolgreiches Übernahmeangebot, übernahmerechtlicher Squeeze-out der Stammaktien beantragt, Verhandlung vor dem LG Frankfurt am Main am 27. Oktober 2022
  • cash.life AG: verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out (Verschmelzung auf die ectus 80. AG, eine 100%ige Tochter der Policen Direkt GmbH), Hauptversammlung am 29. August 2022, Eintragung der Verschmelzung am 27. Oktober 2022
  • Deutsche Industrie Grundbesitz AG (zuvor: Deutsche Industrie REIT-AG): Delisting (zum 25. Januar 2022), grenzüberschreitende Verschmelzung auf die CTP N.V., Hauptversammlung am 9. Juni 2022, am 23. August 2022 wirksam geworden
  • GATEWAY REAL ESTATE AG: Squeeze-out, Übertragungsverlangen von Herrn Norbert Ketterer, Hauptversammlungstermin noch offen
  • GxP German Properties AG: verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out zu EUR 6,02 (Verschmelzung auf die Paccard eight GmbH), wirksam mit Eintragung im Handelsregister der Hauptaktionärin am 8. September 2022 (Fristende für Spruchanträge am 8. Dezember 2022)

  • GSW Immobilien AG: Delisting-Erwerbsangebot
  • KROMI Logistik AG: Squeeze-out zugunsten der Investmentaktiengesellschaft für langfristige Investoren TGV angekündigt, Hauptversammlung bis Ende Februar 2023
  • KUKA AG: Squeeze-out zu EUR 80,77 je Aktie beschlossen, Eintragung im Handelsregister nach vergleichsweiser Beilegung von Anfechtungsklagen am 8. November 2022
  • MyHammer Holding AG: Verschmelzung auf die (nicht börsennotierte) Instapro II AG, Eintragung am 29. August 2022, gerichtliche Überprüfung des Umtauschverhältnisses
  • Petro Welt Technologies AG: Squeeze-out
  • Pfeiffer Vacuum Technology AG: Abschluss eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags angestrebt
  • S IMMO AG: Übernahmeangebot der CPI Property Group S.A. (mit Nachfrist bis 18. November 2022)
  • Vantage Towers AG: Übernahmeangebot, Business Combination Agreement
  • Verallia Deutschland AG (vormals: Saint-Gobain Oberland AG): Squeeze-out zu EUR 620,- zugunsten der Verallia Packaging S.A.S., Hauptversammlung am 24. August 2022
  • Wild Bunch AG (früher: SENATOR Entertainment AG): Squeeze-out angekündigt, Hauptversammlungstermin noch offen
(Angaben ohne Gewähr) 
Weitere Informationen: kanzlei@anlageanwalt.de

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Quelle: Starkpartners

Donnerstag, 10. November 2022

Vantage Towers begrüßt Gründung eines Gemeinschaftsunternehmens von Vodafone mit GIP und KKR • Vodafone gründet Gemeinschaftsunternehmen mit GIP und KKR, das die 81,7%-ige Beteiligung von Vodafone an Vantage Towers halten wird

Pressemitteilung

• Die gemeinschaftlich geführte strategische Partnerschaft mit langfristigen Investoren, die über eine umfassende Kompetenz im Bereich digitale Infrastruktur verfügen, wird Wachstum und Wertschöpfung bei Vantage Towers beschleunigen

• Das Gemeinschaftsunternehmen wird ein freiwilliges Übernahmeangebot für ausstehende Vantage Towers-Aktien zum Preis von 32,00 € je Aktie durchführen, was einer Prämie von 19 % auf den volumengewichteten Drei-Monats-Durchschnittskurs der Vantage-Towers-Aktie und einer Prämie von 33 % auf den Kurs der Vantage Towers-Aktie beim Börsengang des Unternehmens sowie dem 26x-fachen des bereinigten EBITDAaL für die 12 Monate bis zum 31. März 20221 entspricht

• Der Vorstand und der Aufsichtsrat von Vantage Towers begrüßen die langfristige Partnerschaft mit GIP und KKR und beabsichtigen, den Aktionären die Annahme des freiwilligen Übernahmeangebots zu empfehlen

• Das Business Combination Agreement regelt die Eckpunkte der Partnerschaft zwischen Vantage Towers und dem Gemeinschaftsunternehmen

• Die Transaktion unterliegt regulatorischen Freigaben und soll voraussichtlich in der ersten Hälfte des Kalenderjahres 2023 abgeschlossen werden

Düsseldorf, 9. November 2022 – Der Funkmastbetreiber Vantage Towers AG („Vantage Towers“) begrüßt die Gründung eines Gemeinschaftsunternehmens aus der Vodafone GmbH („Vodafone“) und einem Konsortium aus langfristigen Infrastruktur-Investoren unter Federführung von Global Infrastructure Partners („GIP”) und KKR (zusammen „Konsortium“), das zukünftig die 81,7%-ige Beteiligung von Vodafone an Vantage Towers halten soll.

Vivek Badrinath, CEO von Vantage Towers, erklärt: „Die beabsichtigte Partnerschaft, die heute bekannt gegeben wurde, ist ein spannender Moment für Vantage Towers und unterstreicht die erheblichen Fortschritte, die wir seit unserem Börsengang im März 2021 erreicht haben. Außerdem bedeutet sie für unsere Aktionäre eine hervorragende Bewertung. Wir freuen uns sehr über die Aussicht, GIP und KKR als neue Aktionäre zu begrüßen. Beide sind erstklassige Investoren mit hervorragender Kompetenz im Bereich der digitalen Infrastruktur und teilen unsere langfristige Vision für Vantage Towers. Gemeinsam wollen wir die nächste Wachstumsphase für das Unternehmen angehen. Wir blicken mit großer Vorfreude auf die Zukunft und sind überzeugt, dass Vantage Towers durch die strategische Partnerschaft von Vodafone mit GIP und KKR die Möglichkeit erhält, seine Position als eines der führenden Funkturmunternehmen in Europa weiter auszubauen.“

Über die Transaktion

Vodafone und das Konsortium haben ein Gemeinschaftsunternehmen gegründet, das die 81,7%-ige Beteiligung von Vodafone an Vantage Towers halten wird. Vodafone wird seine Vantage Towers-Aktien im Rahmen einer Kapitalerhöhung gegen neue Geschäftsanteile des Gemeinschaftsunternehmens in das Gemeinschaftsunternehmen einbringen. Das Konsortium wird von Vodafone Geschäftsanteile des Gemeinschaftsunternehmens gegen Barzahlung erwerben und so einen Anteil von bis zu 50 % an dem Gemeinschaftsunternehmen erhalten. Ferner hat das Gemeinschaftsunternehmen heute gemäß der Paragrafen 29 und 34 des deutschen Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes (WpÜG) ein freiwilliges Übernahmeangebot für die ausstehenden Vantage Towers-Aktien angekündigt, die nicht von Vodafone gehalten werden.

Über das Angebot

In dem freiwilligen Übernahmeangebot (das „Angebot“) ist Vantage Towers mit einem Bruttoangebotspreis von 32,00 € je Aktie bewertet. Dies stellt eine Prämie von 19 % gegenüber dem Kurs der Vantage Towers-Aktie im Vergleich zum volumengewichteten Durchschnittskurs in den letzten drei Monaten („VWAP”) und 33 % im Verhältnis zum Kurs beim Börsengang im März 2021 in Höhe von 24,00 € je Aktie dar. Bei der Transaktion wird Vantage Towers mit dem 26x-fachen des bereinigten EBITDAaL für den zum 31. März 2022 endenden 12-Monats-Zeitraum bewertet. Das bedeutet einen erheblichen Aufschlag auf die Handelskennzahlen von börsennotierten europäischen Funkturmunternehmen und steht mit früheren Transaktionen im Einklang.

Das Gemeinschaftsunternehmen will die Angebotsunterlage zu gegebener Zeit bei der deutschen Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) einreichen. Die Frist für die Annahme des Angebots wird voraussichtlich im Dezember 2022 beginnen. Das freiwillige Übernahmeangebot bezieht sich auf alle ausstehenden Vantage Towers-Aktien, die Vodafone zurzeit nicht gehören. Der Abschluss der Transaktion wird für die erste Jahreshälfte 2023 erwartet.

Der Vollzug des freiwilligen Übernahmeangebots unterliegt den üblichen Bedingungen, u. a. den regulatorischen Freigaben für die gemeinschaftlich geführte strategische Partnerschaft zwischen Vodafone und dem Konsortium. Die vollständigen Bedingungen des freiwilligen Übernahmeangebots werden in der Angebotsunterlage dargelegt, die von der BaFin zu genehmigen ist.

Der Vorstand und der Aufsichtsrat von Vantage Towers begrüßen das freiwillige Übernahmeangebot des Gemeinschaftsunternehmens. Nach ihrer Auffassung liegt die Transaktion im Interesse von Vantage Towers und die Gegenleistung für das VTO ist fair, angemessen und attraktiv. Vorbehaltlich ihrer Prüfung der Angebotsunterlage beabsichtigen der Vorstand und der Aufsichtsrat, den Aktionären von Vantage Towers die Annahme des Angebots zu empfehlen. Beide Gremien wollen in den ersten beiden Wochen der Angebotsfrist eine begründete Stellungnahme dazu abgeben.

Die heutige Ankündigung von Vodafone kann unter investors.vodafone.com/reports-information/results-reports-presentations eingesehen werden. Die Angebotsunterlage (sobald verfügbar) und weitere Informationen zu dem freiwilligen Übernahmeangebot werden auf derVantage Towers Website unter https://www.vantagetowers.com/de/investoren/offentliches-ubernahmengebot-gip-kkr zugänglich gemacht.

Business Combination Agreement

Im Rahmen der geplanten Transaktion haben sich Vantage Towers und das Gemeinschaftsunternehmen auf ein Business Combination Agreement geeinigt, in dem die Eckpfeiler ihrer Partnerschaft festgelegt sind. Insbesondere wird Vantage Towers seine bewährte Strategie des Wachstums und weiteren Verbesserung des operativen Geschäfts als einer der führenden Funkmastbetreiber in Europa fortsetzen. Das Gemeinschaftsunternehmen hat den Fortbestand des Standorts Düsseldorf als Unternehmenssitz bestätigt und sieht in der vorgeschlagenen Transaktion eine Chance für das Wachstum und die weitere Entwicklung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und anderer Stakeholder von Vantage Towers.

Berater für die Transaktion

Im Zusammenhang mit der Transaktion wird Vantage Towers von Rothschild & Co und Orrick Herrington & Sutcliffe beraten.

Über Vantage Towers

Vantage Towers ist mit rund 83.000 Funkmaststandorten in zehn Ländern ein führender Funkmastbetreiber in Europa, der Menschen, Unternehmen und internetfähige Geräte miteinander verbindet – in Städten wie auf dem Land.

Das Unternehmen wurde 2020 gegründet und hat seinen Sitz in Düsseldorf. Seit dem 18. März 2021 ist Vantage Towers im Prime Standard der Deutschen Börse in Frankfurt gelistet. Die Aktien sind im MDAX, TecDAX, STOXX Europe 600 sowie FTSE Global Midcap Index notiert.

Zum Portfolio von Vantage Towers gehören Türme, Masten, Dachstandorte, Distributed Antenna Systems (DAS) sowie Small Cells. Durch den Bau, Betrieb und die Vermietung dieser Infrastruktur an (Mobil-) Funknetzbetreiber, IoT-Anbieter oder Versorgungsunternehmen leistet Vantage Towers einen wichtigen Beitrag zu einem besser vernetzten Europa.

Während der Strom, den Vantage Towers für den Betrieb der Infrastruktur benötigt, bereits zu 100% aus erneuerbaren Energiequellen stammt, wird grüne Energie zunehmend direkt an den Standorten mit Hilfe von Solarzellen, Mikrowindturbinen und in Zukunft auch Wasserstofflösungen erzeugt. Dies fügt sich gut in die Gesamtstrategie des Unternehmens ein, eine nachhaltige Digitalisierung in Europa voranzutreiben und Kunden durch technologische Innovation bei der Dekarbonisierung und der Erreichung ihrer Klimaziele zu unterstützen.

Für weitere Informationen besuchen Sie bitte unsere Website unter http://www.vantagetowers.com/de, folgen Sie uns auf Twitter unter @VantageTowers oder vernetzen Sie sich mit uns auf LinkedIn unter www.linkedin.com/company/vantagetowers.  (...)

Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der AUDI AG: Verhandlung am 27. April 2023

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG 

In dem Spruchverfahren zu dem 2020 beschlossenen Squeeze-out bei der AUDI AG hatte das LG München I den zunächst auf den 19./20. Januar 2022 geplanten Verhandlungstermin pandemiebedingt aufgehoben. Nachdem die gerichtlich bestellten Abfindungsprüfer, Herr WP/StB Jochen Breithaupt und Frau WP/StB Sylvia Fischer, c/o Baker Tilly GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, eine 242 Seiten zuzüglich Anlagen umfassene "Ergänzende Stellungnahme" vorgelegt haben, hat das Gericht Termin zur mündlichen Verhandlung auf Donnerstag, den 27. April 2023, 10:30 Uhr, bestimmt (ggf. mit Fortsetzung am Folgetag um 9:00 Uhr).

Die Beteiligten können bis zum 31. Januar 2023 zu der Ergänzenden Stellungnahme der Abfindungsprüfer Stellung nehmen.

In der Stellungnahme wird ein umfangreicher, 16 Seiten umfassender Fragenkatalog des Gerichts für die Abfindungsprüfer beantwortet (siehe: https://spruchverfahren.blogspot.com/2022/01/spruchverfahren-zum-squeeze-out-bei-der_18.html), wobei die Pürfer vor allem ihre bisherigen Feststellungen verteidigen.

Die Volkswagen AG hatte die Barabfindung auf EUR 1.551,53 je AUDI-Aktie festgelegt: https://spruchverfahren.blogspot.com/2020/06/audi-ag-volkswagen-ag-legt-die.html 

LG München I, Az. 5 HK O 15162/20
Moritz, P. u.a. ./. Volkswagen AG
100 Antragsteller
gemeinsame Vertreterin: Rechtsanwältin Daniela Bergdolt
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, Volkswagen AG:
Rechtsanwälte Linklaters, 40212 Düsseldorf

Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der RIB Software SE: LG Stuttgart bestellt gemeinsamen Vertreter

Landgericht Stuttgart

Az. 31 O 165/21 KfHSpruchG

In dem Spruchverfahren mit dem o.g. Aktenzeichen gegen die Schneider Electric Investment AG zur gerichtlichen Bestimmung einer angemessenen Barabfindung gem. § 327 f AktG für die in der außerordentlichen Hauptversammlung der RIB Software SE mit Sitz in Stuttgart am 03.11.2021 beschlossene Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre auf die Mehrheitsaktionärin, die Schneider Electric Investment AG (Antragsgegnerin), ist für die nicht antragstellenden Aktionäre Herr Rechtsanwalt Dr. Peter Maser, Löffelstraße 4, 70597 Stuttgart zum gemeinsamen Vertreter der nichtantragstellenden Aktionäre bestellt worden (§ 6 Abs. 1 SpruchG)

Quelle: Bundesanzeiger vom 9. November 2022

Übernahmeangebot für Aktien der Vantage Towers AG

Veröffentlichung der Entscheidung zur Abgabe eines freiwilligen öffentlichen Übernahmeangebots gemäß § 10 Abs. 1 i.V.m. §§ 29 Abs. 1, 34 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes (WpÜG)

Bieterin:


Oak Holdings GmbH (derzeit noch firmierend unter Blitz D22-277 GmbH)
Ferdinand-Braun-Platz 1
40549 Düsseldorf
Deutschland
eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Düsseldorf unter HRB 98923

Zielgesellschaft:

Vantage Towers AG
Prinzenallee 11-13
40549 Düsseldorf
Deutschland
eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Düsseldorf unter HRB 92244
ISIN: DE000A3H3LL2

Die Oak Holdings GmbH (derzeit noch firmierend unter Blitz D22-277 GmbH; „Bieterin“), eine 100%ige indirekte Tochtergesellschaft der Vodafone GmbH, die Teil eines Joint Ventures zwischen der Vodafone GmbH und der Oak Consortium GmbH (derzeit noch firmierend unter SCUR-Alpha 1539 GmbH), einer von Global Infrastructure Management, LLC, sowie von durch verschiedene Tochtergesellschaften von KKR & Co. Inc. beratenen und verwalteten Investmentfonds, Vehikeln und/oder Accounts kontrollierten Holdinggesellschaft („Oak Consortium“), werden soll, hat heute entschieden, den Aktionären der Vantage Towers AG im Wege eines freiwilligen öffentlichen Übernahmeangebotes („Übernahmeangebot“) anzubieten, ihre auf den Namen lautenden nennwertlosen Stückaktien der Vantage Towers AG (DE000A3H3LL2; „Vantage Towers-Aktien“) zu erwerben. Die Bieterin beabsichtigt, eine Gegenleistung in Höhe von EUR 32,00 je Vantage Towers-Aktie anzubieten. Im Zusammenhang mit dem Übernahmeangebot wird die Bieterin zudem sämtliche derzeit von der Vodafone GmbH an der Vantage Towers AG gehaltene Aktien erwerben (derzeit 413.347.708 Vantage Towers-Aktien, entsprechend 81,72 % des ausgegebenen Grundkapitals sowie der Stimmrechte der Vantage Towers AG).

Die Bieterin geht davon aus, dass sie den Vollzug des Übernahmeangebots von bestimmten regulatorischen Verfahren und anderen üblichen Vollzugsbedingungen abhängig machen wird.

Darüber hinaus haben die Bieterin, Vodafone GmbH und Oak Consortium mit der Vantage Towers AG eine Kooperationsvereinbarung (Business Combination Agreement) abgeschlossen, welche die Bedingungen des Investments des Joint Ventures in Vantage Towers AG regelt.

Die Bieterin beabsichtigt ferner, einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag gemäß §§ 291 ff. Aktiengesetz mit der Bieterin als herrschendem Unternehmen und Vantage Towers AG als beherrschtem Unternehmen abzuschließen und/oder, soweit eine Beteiligung von 95 % des Grundkapitals erreicht wird, einen Squeeze-out der Minderheitsaktionäre der Vantage Towers AG gemäß §§ 327a ff. Aktiengesetz durchzuführen.

Die Veröffentlichung der Angebotsunterlage für das Übernahmeangebot (in deutscher Sprache sowie in einer unverbindlichen englischsprachigen Übersetzung) mit den detaillierten Bedingungen und sonstigen Informationen zum Übernahmeangebot erfolgt im Internet unter


Die Angebotsunterlage für das Übernahmeangebot wird außerdem durch Hinweisbekanntmachung im Bundesanzeiger veröffentlicht und wird auf der Internetseite der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht („BaFin“) verfügbar sein.

Wichtiger Hinweis:

Diese Bekanntmachung ist weder ein Angebot zum Kauf noch eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebots zum Verkauf von Aktien der Vantage Towers-Aktien. Die Bedingungen und weiteren Bestimmungen für das Übernahmeangebot der Bieterin an die Aktionäre der Vantage Towers AG werden in der Angebotsunterlage festgelegt, die nach Gestattung durch die BaFin veröffentlicht wird. Inhabern von Vantage Towers-Aktien wird dringend empfohlen, die Angebotsunterlage zu lesen und gegebenenfalls in Bezug auf die darin enthaltenen Themen unabhängige Beratung zu suchen.

Die Verbreitung, Veröffentlichung oder Verteilung dieser Bekanntmachung kann in Rechtsordnungen außerhalb der Bundesrepublik Deutschland gesetzlich eingeschränkt sein. Personen, die ihren Wohnsitz in einer anderen Rechtsordnung haben oder einer anderen Rechtsordnung unterliegen, sollten sich über die geltenden Anforderungen informieren und diese beachten.

Das Übernahmeangebot wird in den Vereinigten Staaten von Amerika auf der Grundlage und unter Einhaltung von Section 14(e) des US Securities Exchange Act von 1934 sowie der dazugehörigen Regulation 14E, entsprechend der Befreiung durch Rule 14d-1(d), unterbreitet.

Soweit dies nach anwendbarem Recht zulässig ist und in Übereinstimmung mit deutscher Marktpraxis erfolgt, können die Bieterin, mit ihr verbundene Personen und/oder für sie tätige Broker außerhalb der Vereinigten Staaten von Amerika und in Übereinstimmung mit anwendbarem Recht außerhalb des Übernahmeangebots vor, während oder nach Ablauf der Annahmefrist unmittelbar oder mittelbar Vantage Towers-Aktien erwerben bzw. entsprechende Vereinbarungen zum Erwerb abschließen. Dies gilt in gleicher Weise für andere Wertpapiere, die ein unmittelbares Wandlungs- oder Umtauschrecht in bzw. ein Optionsrecht auf Vantage Towers-Aktien gewähren. Diese Erwerbe können über die Börse zu Marktpreisen oder außerhalb der Börse zu ausgehandelten Konditionen erfolgen. Alle Informationen über diese Erwerbe werden veröffentlicht, soweit dies nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland oder einer anderen einschlägigen Rechtsordnung erforderlich ist.

Diese Bekanntmachung könnte Aussagen über die Vodafone GmbH und/oder mit ihr verbundene Gesellschaften (zusammen der „Vodafone-Konzern“), die KKR & Co. Inc. und/oder Investmentfonds, Vehikel und Accounts, die von ihren Tochtergesellschaften beraten und verwaltet werden (zusammen die „KKR-Gesellschaften“), Global Infrastructure Management, LLC, und/oder mit ihr verbundene Gesellschaften sowie beratene und verwaltete Investmentfonds (zusammen die „GIP-Gesellschaften“) oder die Vantage Towers AG und/oder ihre Tochterunternehmen (zusammen der „Vantage Towers-Konzern“) enthalten, die „in die Zukunft gerichtete Aussagen“ sind oder sein könnten.  (...)

Die Vodafone GmbH, Oak Consortium und die Bieterin machen Sie darauf aufmerksam, dass in die Zukunft gerichtete Aussagen keine Garantie dafür sind, dass solche zukünftigen Ereignisse eintreten oder zukünftige Ergebnisse erbracht werden und dass insbesondere tatsächliche Geschäftsergebnisse, Vermögenslage und Liquidität, die Entwicklung des Industriesektors, in dem der Vodafone-Konzern, die KKR-Gesellschaften, die GIP-Gesellschaften und/oder der Vantage Towers-Konzern tätig sind, und Ergebnis oder Auswirkung des Erwerbs und damit zusammenhängender Themen auf den Vodafone-Konzern, die KKR-Gesellschaften, die GIP-Gesellschaften und/oder den Vantage Towers-Konzern wesentlich von denen abweichen können, die durch die in die Zukunft gerichteten Aussagen, die in dieser Bekanntmachung enthalten sind, gemacht oder nahegelegt werden. In die Zukunft gerichtete Aussagen treffen eine Aussage allein zum Zeitpunkt ihrer Abgabe. Vorbehaltlich zwingender gesetzlicher Vorschriften übernehmen die Vodafone GmbH, die Oak Consortium und die Bieterin keine Verpflichtung, in die Zukunft gerichtete Aussagen zu aktualisieren oder öffentlich zu korrigieren, sei es als Ergebnis neuer Informationen, zukünftiger Ereignisse oder aus sonstigen Gründen.

Düsseldorf, 9. November 2022

Oak Holdings GmbH (derzeit noch firmierend unter Blitz D22-277 GmbH)
Die Geschäftsführer

Aktuelle Nettoleerverkaufspositionen bezüglich VARTA-Aktien

Naya Capital Management UK Limited
VARTA AKTIENGESELLSCHAFT
1,72 %
2022-11-08

SIH Partners, LLLP
VARTA AKTIENGESELLSCHAFT
1,53 %
2022-11-08

Rye Bay Capital LLP
VARTA AKTIENGESELLSCHAFT
0,71 %
2022-10-20

Marble Bar Asset Management LLP
VARTA AKTIENGESELLSCHAFT
2,00 %
2022-10-19

Boothbay Fund Management, LLC
VARTA AKTIENGESELLSCHAFT
0,50 %
2022-10-12

BlackRock Investment Management (UK) Limited
VARTA AKTIENGESELLSCHAFT
2,81 %
2022-09-30

Quelle: Bundesanzeiger, gemeldet werden nur Positionen über 0,5 %

Mittwoch, 9. November 2022

KUKA AG: Squeeze-out mit heutiger Eintragung ins Handelsregister vollzogen

Pressemitteilung

(Augsburg, 08.11.2022) Der von der Hauptversammlung am 17. Mai 2022 beschlossene Ausschluss der Minderheitsaktionäre (Squeeze-Out) ist mit der heute erfolgten Eintragung ins Handelsregister wirksam geworden. Sämtliche Aktien der Minderheitsaktionäre sind auf die Hauptaktionärin Guangdong Midea Electric Co., Ltd., eine zum chinesischen Mutterkonzern Midea gehörende Holdinggesellschaft, übergegangen. Die Minderheitsaktionäre erhalten eine Barabfindung von EUR 80,77 pro Aktie von der Guangdong Midea Electric Co., Ltd. Die Einzelheiten hierzu werden von der Guangdong Midea Electric Co., Ltd. in den nächsten Tagen bekannt gemacht.

____________

Anmerkung der Redaktion: Die Angemessenheit der den Minderheitsaktionären angebotenen Barabfindung wird in einem Spruchverfahren gerichtlich überprüft werden. Weitere Informationen: kanzlei@anlageanwalt.de

Dienstag, 8. November 2022

Squeeze-out bei der KUKA Aktiengesellschaft im Handelsregister eingetragen - Angemessenheit der Barabfindung wird gerichtlich überprüft

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

Nach vergleichsweiser Beilegung der Anfechtungs- und Nichtigkeitsklagen gegen den auf der Hauptversammlung der KUKA Aktiengesellschaft am 17. Mai 2022 gefassten Squeeze-out-Beschluss wurde dieser heute, am 8. November 2022, in das Handelsregister beim Amtsgericht Augsburg eingetragen. Die Veröffentlichung lautet:

"Die Hauptversammlung vom 17.05.2022 hat die Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre auf den Hauptaktionär, die Guangdong Midea Electric Co., Ltd. mit dem Sitz in Foshan City, VR China, State Administration of Industry and Commerce (SAIC) VR China, Nummer 91440606MA4W96D79N, gegen Barabfindung beschlossen."

Mit dieser Handelsregistereintragung haben die Minderheitsaktionäre per Gesetz ihr Aktieneigentum verloren. Die Depotposition bezieht sich daher nur noch auf die Abfindungs- und Nachbesserungsansprüche. Eine Ausbuchung gegen Zahlung der Barabfindung und bis dahin aufgelaufener Zinsen dürfte in den nächsten Tagen erfolgen. 

Die Angemessenheit der den KUKA-Minderheitsaktionären angebotenen Barabfindung in Höhe von EUR 80,77 je Inhaberaktie wird vom Landgericht München I (bei dem Spruchverfahren aus dem OLG-Bezirk München zentralisiert sind) gerichtlich überprüft werden. Die Rechtsanwaltskanzlei ARENDTS ANWÄLTE wird für mehrere ausgeschlossene Minderheitsaktionäre eine entsprechende Überprüfung beantragen. 

Weitere Informationen: kanzlei@anlageanwalt.de

Aktuelle Squeeze-out-Kandidaten

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

In der nachfolgenden Liste sind Unternehmen, bei denen ein Squeeze-out oder eine Verschmelzung bereits angekündigt worden sind, nicht mehr aufgeführt. So ist bei der ADLER Real Estate AG kürzlich ein Squeeze-out angekündigt worden. Auch bei der KROMI Logistik AG folgt nach einem 2016 abgegebenen Übernahmeangebot (https://spruchverfahren.blogspot.com/2016/08/kromi-logistik-ag-ubernahmeangebot.html) nunmehr ein Squeeze-out.
 
Insbesondere bei folgenden deutschen Unternehmen ist über kurz oder lang ein Ausschluss der Minderheitsaktionäre (Squeeze-out, als verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out bereits ab einer Beteiligung von 90 % möglich), eine Verschmelzung oder eine andere Strukturmaßnahme denkbar:

- a.a.a. aktiengesellschaft allgemeine anlageverwaltung: Delisting-Rückerwerbsangebot

- Aareal Bank AG: Übernahmeangebot

- ADM Hamburg Aktiengesellschaft: Streubesitz < 5 %

- ADVA Optical Networking SE: Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag angekündigt

- ALBA SE (früher: INTERSEROH SE): Streubesitz < 10 %

- Allane SE (früher: Sixt Leasing SE): geringer Streubesitz (< 8 %)

- Allgäuer Brauhaus AG: Streubesitz < 10 %

- alstria office REIT-AG: erfolgreiches Übernahmeangebot

- Aves One AG: Beherrschungsvertrag angekündigt, ggf. Squeeze-out?

- Aluminiumwerk Unna AG: delistet, minimaler Streubesitz

- Bayerische Gewerbebau AG: delistet, Streubesitz < 10 %

- Bellevue Investments GmbH & Co. KGaA (früher: MAGIX AG): delistet, geringer Streubesitz

- CENTROTEC SE: Delisting

- cycos AG: BuG, delistet, geringer Streubesitz

- DEAG Deutsche Entertainment AG: Delisting

- DEMIRE Deutsche Mittelstand Real Estate AG: geringer Streubesitz, Umplatzierung von 91 %

- Deutsche EuroShop AG: Übernahmeangebot

- Deutsche Real Estate AG (ehemals Geestemünder Verwaltungs- und Grundstücks AG): geringer Streubesitz

- Deutsche Steinzeug Cremer & Breuer AG: delistet, geringer Streubesitz

- Deutsche Wohnen SE: erfolgreiche Übernahme, Kursverfall

- DMG MORI Aktiengesellschaft: Spruchverfahren zum BuG, geringer Streubesitz

- DVS Technology AG (früher: Diskus Werke AG): geringer Streubesitz

- EASY SOFTWARE AG: Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag

- Eisen- und Hüttenwerke AG: geringer Streubesitz

- EUWAX AG: geringer Streubesitz, Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag

- First Sensor AG: Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag

- FRIWO AG: geringer Streubesitz

- Funkwerk AG: geringer Streubesitz

- Gelsenwasser AG: Streubesitz < 10 %

- GSW Immobilien AG: geringer Streubesitz, Delisting-Erwerbsangebot

- Hella GmbH & Co. KGaA: erfolgreiche Übernahme

- HÖVELRAT Holding AG (früher NORDAKTIENBANK AG): geringer Streubesitz, Rückkaufangebot

- HolidayCheck Group AG: Delisting

- HOMAG Group AG: Spruchverfahren zum BuG

- home24 SE: Business Combination Agreement, Übernahmeangebot

- HORNBACH Baumarkt AG: erfolgreiches Delisting-Angebot, Streubesitz < 10 %

- Kabel Deutschland Holding AG: BuG, geringer Streubesitz
 
- Lechwerke AG: geringer Streubesitz, Umstrukturierung

- Lotto24 AG: sehr geringer Streubesitz

- LS Invest AG (früher: IFA Hotel & Touristik AG): geringer Streubesitz

- Matica Technologies AG (ehemals: Digital Identification Solutions AG): geringer Streubesitz

- McKesson Europe AG (ehemals: Celesio AG): BuG, geringer Streubesitz

- MediClin AG: geringer Streubesitz

- MEDION AG: Spruchverfahren zum BuG, geringer Streubesitz

- MeVis Medical Solutions AG: BuG

- MK-Kliniken AG: Streubesitz < 10 %

- MME MOVIEMENT AG: delistet, geringer Streubesitz

- Nucletron Electronic Aktiengesellschaft: Delisting-Erwerbsangebot

- Oppmann Immobilien AG: Delisting

- OSRAM LICHT AG: Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag, Delisting

- Pfeiffer Vacuum Technology AG: Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der Pangea GmbH angekündigt

- Pilkington Deutschland AG: geringer Streubesitz

- PNE AG: (erfolgloses) Übernahmeangebot

- RLG Systems AG (bisher: CCR Logistics Systems AG): delistet, geringer Streubesitz

- RHÖN-KLINIKUM Aktiengesellschaft: Streubesitz < 8 %

- Rocket Internet SE: Delisting, Übernahmeangebot

- secunet Security Networks AG

- SEVEN PRINCIPLES AG: Streubesitz 4 %

- SHW AG: Delisting, Übernahmeangebot 

- SLM Solutions Group AG: Investitionsvereinbarung mit Nikon, Übernahmeangebot

- Steuler Fliesengruppe AG (ehemals Norddeutsche Steingut AG): Streubesitz < 10 %

- Studio Babelsberg AG: Erwerb Mehrheitsbeteiligung

- STS Group AG: kürzlich Delisting-Erwerbsangebot

- SUMIDA Aktiengesellschaft (zuvor: VOGT electronic AG): Delisting, Beherrschungsvertrag, geringer Streubesitz

- TAG Colonia-Immobilien AG: BuG, geringer Streubesitz

- TLG IMMOBILIEN AG: Delisting-Erwerbsangebot, geringer Streubesitz

- United Internet AG: Erwerbsangebot angekündigt

- VIB Vermögen AG

- VSM · Vereinigte Schmirgel- und Maschinen-Fabriken Aktiengesellschaft: delistet, geringer Streubesitz

- WCM Beteiligungs- und Grundbesitz-Aktiengesellschaft: Spruchverfahren zum BuG, geringer Streubesitz

- Westag AG (bisher: WESTAG & GETALIT AG): geringer Streubesitz, Rückkaufangebot

- Württembergischen Lebensversicherung AG

- Your Family Entertainment AG

- Zapf Creation AG: Delisting Ende 2018, geringer Streubesitz

- ZEAG Energy AG: geringer Streubesitz

- zooplus SE: erfolgreiches Übernahmeangebot, sehr geringer Streubesitz

Die Liste ist nicht abschließend und beruht auf einer subjektiven Einschätzung. Über Anregungen und weitere "Nominierungen" freuen wir uns.

(unverbindlich, keine Anlage- oder Rechtsberatung)
Weitere Informationen: kanzlei@anlageanwalt.de

Beta Systems Software Aktiengesellschaft: Bekanntmachung einer Mehrheitsbeteiligung der SPARTA AG

Beta Systems Software Aktiengesellschaft
Berlin

Bekanntmachung gemäß § 20 Abs. 6 AktG

Die SPARTA AG, mit Sitz in Heidelberg, hat uns gemäß § 20 Abs. 4 AktG und gemäß § 21 Abs. 2 AktG mitgeteilt, dass ihr eine Mehrheitsbeteiligung an der Beta Systems Software AG gehört. 

Berlin, den 24.10.2022

Beta Systems Software AG
Der Vorstand

Quelle: Bundesanzeiger vom 31. Oktober 2022

Anfechtungsklage gegen DISO Verwaltungs AG (bisher: Matica Technologies AG, zuvor: Digital Identification Solutions AG)

DISO Verwaltungs AG
Esslingen am Neckar

WKN A0JELZ / ISIN: DE000A0JELZ5

Bekanntmachung gemäß §§ 246 Abs. 4 Satz 1, 249 Abs. 1 Satz 1 AktG

Der Vorstand der DISO Verwaltungs AG gibt gemäß §§ 246 Abs. 4 S. 1, 249 Abs. 1 S. 1 AktG bekannt:

Zwei Aktionäre haben Anfechtungs- und Nichtigkeitsklage gegen folgende auf der Hauptversammlung vom 30. August 2022 gefasste Beschlüsse erhoben:

- Tagesordnungspunkt 2: Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2021

- Tagesordnungspunkt 3: Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2021

Die Klage ist vor dem Landgericht Stuttgart, 31. Kammer für Handelssachen, unter dem Aktenzeichen 31 O 145/22 KfH anhängig. 

Esslingen am Neckar, im Oktober 2022

DISO Verwaltungs AG
Der Vorstand

Quelle: Bundesanzeiger vom 2. November 2022

asknet Solutions AG: Bekanntmachung einer Mehrheitsbeteiligung

asknet Solutions AG
Karlsruhe

Bekanntmachung gemäß § 20 Abs. 6 AktG

Herr Thomas Garrahan, Gingins, Schweiz, hat uns mitgeteilt, dass ihm an unserer Gesellschaft keine mittelbare Mehrheitsbeteiligung (Mehrheit der Anteile und Mehrheit der Stimmrechte) i.S.d. § 20 Abs. 4, § 16 Abs. 1 AktG mehr gehört, da ihm die von der Good Cause Capital SA, Lausanne, Schweiz, gehaltenen Aktien an unserer Gesellschaft gemäß § 16 Abs. 4 AktG nicht mehr zuzurechnen sind. Darüber hinaus hat Herr Thomas Garrahan uns mitgeteilt, dass ihm damit auch keine mittelbare Schachtelbeteiligung i.S.d. § 20 Abs. 1 AktG von mehr als dem vierten Teil der Aktien der Gesellschaft mehr gehört.

Herr Jakub Kokoszka, Vau-Obidos, Portugal, hat uns mitgeteilt, dass ihm an unserer Gesellschaft eine mittelbare Schachtelbeteiligung i.S.d. § 20 Abs. 1 AktG von mehr als dem vierten Teil der Aktien der Gesellschaft gehört, da ihm die von der Good Cause Capital SA, Lausanne, Schweiz, gehaltenen Aktien an unserer Gesellschaft gemäß § 16 Abs. 4 AktG zuzurechnen sind. Darüber hinaus hat Herr Jakub Kokozska uns mitgeteilt, dass ihm eine mittelbare Mehrheitsbeteiligung (Mehrheit der Anteile und Mehrheit der Stimmrechte) i.S.d. § 20 Abs. 4, § 16 Abs. 1 AktG an unserer Gesellschaft gehört. 

Karlsruhe, im November 2022

asknet Solutions AG
Der Vorstand

Quelle: Bundesanzeiger vom 4. November 2022

Umzug unserer XING-Gruppe "Unternehmensbewertung & Spruchverfahren" zu LinkedIn

XING will die Gruppen leider ab Anfang des kommenden Jahres nicht weiterführen.

"SpruchZ: Unternehmensbewertung & Spruchverfahren" gibt es daher zukünftig bei LinkedIn:
https://www.linkedin.com/groups/12704177/

Wir würden uns freuen, wenn möglichst viele unserer Mitglieder zukünftig dort diskutieren könnten und sich informieren würden.

Anfechtungsklage gegen KUKA AG vergleichsweise beigelegt: Squeeze-out-Beschluss kann eingetragen werden

KUKA Aktiengesellschaft
Augsburg

ISIN DE0006204407
WKN 620440

Bekanntmachung gemäß § 248a i.V.m. § 149 AktG - Mitteilung über Verfahrensbeendigung

I. Gemäß §§ 248a, 149 AktG geben wir bekannt, dass das beim Landgericht München I unter dem Aktenzeichen 5 HK O 7039/22 anhängige Anfechtungsverfahren betreffend den auf der ordentlichen Hauptversammlung der KUKA Aktiengesellschaft vom 17. Mai 2022 gefassten Beschluss zu dem Tagesordnungspunkt 7 "Beschlussfassung über die Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre der KUKA Aktiengesellschaft (Minderheitsaktionäre) auf die Guangdong Midea Electric Co., Ltd. (Hauptaktionärin) gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung gemäß §§ 327a ff. AktG" beendet ist. Zudem hat die KUKA Aktiengesellschaft mit Zustimmung der Kläger ihren Antrag im Freigabeverfahren zurückgenommen.

Der Beschluss des Landgerichts München I – 5. Kammer für Handelssachen – vom 28. Oktober 2022 über den gerichtlich festgestellten Vergleich hat bis auf die Anschriften der Parteien und die Angaben zu den jeweiligen Verfahrensbevollmächtigten folgenden vollständigen Wortlaut:

"In dem Rechtsstreit

1) R. , vertreten durch den Vorstand,
– Klägerin –

2) R.
– Kläger –

3) N.…
– Kläger –
1) F.
– Nebenintervenient –

2) R., vertreten durch den Vorstand, …
– Nebenintervenient –

3) Y. …
– Nebenintervenient –
– nicht mehr beteiligt –

4) H.
– Nebenintervenientin –
– nicht mehr beteiligt –…

gegen

KUKA AG, vertreten durch den Vorstand und den Aufsichtsrat, …
– Beklagte –
1) Guangdong Midea Electric Co., Ltd , …
– Beigetretene –

2) Midea Electric Netherlands (I) B.V. , …
– Beigetretene –…

wegen Anfechtung

erlässt das Landgericht München I – 5. Kammer für Handelssachen – durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht Dr. Krenek am 28.10.2022 folgenden

Beschluss:

I. Es wird festgestellt, dass die Guangdong Midea Electric Co., Ltd. und die Midea Electric Netherlands (I) B.V. dem Rechtsstreit zum Zwecke des Abschlusses eines Vergleichs beigetreten sind.

II. Es wird festgestellt, dass die Kläger, die Beklagte, die dem Rechtsstreit auf Seiten der Kläger beigetretenen Nebenintervenienten zu 1) und zu 2) sowie die dem Rechtsstreit zum 5 HK O 7039/22 Zwecke des Abschlusses eines Vergleichs beigetretenen Midea Electric Co., Ltd. und die Midea Electric Netherlands (I) B.V. durch Einreichung übereinstimmender Schriftsätze vom 26.10.2022 (Kläger zu 3) sowie jeweils vom 27.10.2022 folgenden Vergleich abgeschlossen haben:

Prozessvergleich

In Sachen

1. R. (im Folgenden "Kläger zu 1."), vertreten durch den Vorstand, Herrn ...,

2. N. (im Folgenden "Kläger zu 2."),

3. R. (im Folgenden "Kläger zu 3."), 

der Kläger zu 1., der Kläger zu 2. sowie der Kläger zu 3. zusammen die "Kläger",

4. R. (im Folgenden "Nebenintervenient zu 1."), vertreten durch den Vorstand, Herrn ...,

5. F. (im Folgenden "Nebenintervenient zu 2."), 

der Nebenintervenient zu 1., der Nebenintervenient zu 2., zusammen die "Nebenintervenienten"

gegen die

KUKA Aktiengesellschaft (im Folgenden die "Beklagte" oder die "Gesellschaft")

schließen die Kläger und die Nebenintervenienten mit der Beklagten und der Mehrheitsaktionärin der Beklagten, der

Guangdong Midea Electric Co., Ltd. (im Folgenden "Midea" oder "Hauptaktionärin")

unter Beteiligung der Midea Electric Netherlands (I) B.V. (im Folgenden "Garantin"), 

die Garantin und Midea, die dem Verfahren unter dem Aktenzeichen 5 HK O 7039/22 zum Abschluss des Vergleichs auf Seiten der Beklagten beitreten, gemeinsam mit der Beklagten, den Nebenintervenienten und den Klägern, die "Parteien"

auf Vorschlag und Anraten des Gerichts den nachfolgenden Prozessvergleich:

Präambel

1. Am 17. Mai 2022 hat die ordentliche Hauptversammlung der Gesellschaft die Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre (Minderheitsaktionäre) der Gesellschaft auf die Hauptaktionärin gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung in Höhe von EUR 80,77 je Aktie der Gesellschaft beschlossen ("Squeeze-out" oder "Squeeze-out Beschluss").

2. Die Kläger haben mit Schriftsatz vom 17. Juni 2022 gegen den Squeeze-out Beschluss vor dem Landgericht München I (das "Gericht") Anfechtungs- und Nichtigkeitsklagen erhoben, die unter dem Aktenzeichen 5 HK O 7039/22 geführt werden (im Folgenden auch die "Klagen" oder das "Anfechtungsverfahren").

3. Die Beklagte hat beim Oberlandesgericht München ein Freigabeverfahren eingeleitet, das unter dem Aktenzeichen 7 AktG 3/22 geführt wird (das "Freigabeverfahren").

4. Die Parteien vereinbaren diesen Vergleich (der "Vergleich"), der im Umfang nachfolgender Ziffer I auch als echter Vertrag zugunsten Dritter, nämlich aller außenstehenden Aktionäre der Beklagten (§ 328 BGB), gilt:

I. Regelungen zum Spruchverfahren

1. Die Parteien sind sich uneinig über den für die Ermittlung der Barabfindung zugrunde zu legenden Bewertungsstichtag. Midea ist der Auffassung, dass der zugrunde zu legende Bewertungsstichtag der Tag der Hauptversammlung, mithin der 17. Mai 2022 ist. Die Kläger und die Nebenintervenienten sind der Auffassung, dass als Bewertungsstichtag ein Tag zugrunde zu legen ist, der nach Ablauf der zwischen der Gesellschaft und Midea Group Co., Ltd bestehenden und im Jahre 2016 abgeschlossenen Investorenvereinbarung liegt. Die Investorenvereinbarung läuft am 28. Dezember 2023 aus. Die Parteien sind sich einig, dass diese Rechtsfrage nunmehr ausschließlich im Spruchverfahren zu klären und richterlich zu entscheiden ist.

2. Sollte das zuständige Gericht im Spruchverfahren eine Barabfindung bestimmen, die den Wert von EUR 80,77 übersteigt, wird Midea den Differenzbetrag zwischen EUR 80,77 und der vom Gericht bestimmten Barabfindung bereits ab dem Tag der Hauptversammlung, also seit dem 17. Mai 2022, und im Übrigen in Höhe der geschuldeten Verzinsung nach Maßgabe von § 327b Abs. 2 AktG verzinsen.

3. Midea und die Garantin bestellen Hengeler Mueller Partnerschaft von Rechtsanwälten mbB unwiderruflich als Zustellungsbevollmächtigte für alle Erklärungen von ehemaligen Aktionären der Beklagten, die durch eine rechtskräftige Entscheidung in einem etwaigen Spruchverfahren, gerichtet auf Überprüfung der Angemessenheit der im Rahmen des Squeeze-out gewährten Barabfindung, begünstigt sind und werden darauf hinwirken, dass sich Hengeler Mueller Partnerschaft von Rechtsanwälten mbB unverzüglich nach Wirksamwerden des Squeeze-out entsprechend bei dem für das Spruchverfahren zuständigen Gericht bestellt.

4. Die Garantin steht neben Midea für die Zahlung einer etwaigen im Spruchverfahren bestimmten Erhöhung der Barabfindung einschließlich Zinsen an die vormaligen Minderheitsaktionäre der Beklagten unwiderruflich und unbedingt ein. Die Garantin wird diese Verpflichtung auch einer etwaigen Rechtsnachfolgerin auferlegen. Für Ansprüche gegenüber der Garantin gilt § 16 SpruchG sinngemäß.

5. Die Kläger, die Nebenintervenienten und ihnen nahestehende Personen i.S.v. § 138 InsO werden keine weiteren Verfahren gegen die Gesellschaft und mit ihr verbundene Unternehmen i.S.v. § 15 AktG einleiten, anregen oder betreiben oder Dritten bei solchen Verfahren behilflich sein. Die Parteien sind sich jedoch einig, dass dieser Vergleich das Recht der Kläger und der Nebenintervenienten nicht beschränken soll, für eigene oder fremde Rechnung, selbst oder mittels verbundener Unternehmen oder nahestehender Personen ein Spruchverfahren, gerichtet auf Überprüfung der Angemessenheit der Barabfindung, einzuleiten und zu betreiben.

II. Beendigung der anhängigen Verfahren

1. Mit der Wirksamkeit dieses Vergleichs gemäß Ziffer V.1. ist das Anfechtungsverfahren erledigt. Vorsorglich erklären der Kläger zu 1., der Kläger zu 2. und der Kläger zu 3. hiermit die unbedingte und vollumfängliche Rücknahme ihrer jeweils anhängigen Klagen gegen den von der Hauptversammlung der Beklagten am 17. Mai 2022 gefassten Squeeze-out Beschluss, und die Beklagte erklärt vorsorglich ihre Einwilligung in die Klagerücknahmen.

2. Die Beklagte verpflichtet sich in ihrer Eigenschaft als Antragstellerin des Freigabeverfahrens, ihren Antrag im Freigabeverfahren unverzüglich nach der Zustellung des Beschlusses, durch den dieser Vergleich gemäß § 278 Abs. 6 ZPO festgestellt wurde, unbedingt und vollumfänglich zurückzunehmen. Diese Verfahrenshandlung ist durch Schriftsatz an das Oberlandesgericht München zu bewirken (per beA). Die Kläger als Antragsgegner und Midea erhalten eine Abschrift dieses Schriftsatzes nebst Eingangsbestätigung gemäß § 130a Abs. 5 Satz 2 ZPO per Telefax oder E-Mail. Die Kläger werden der Antragsrücknahme unverzüglich zustimmen.

3. Die Kläger und die Nebenintervenienten verzichten hiermit unwiderruflich auf die Fortführung der Klagen, der Nebenintervention oder des Freigabeverfahrens und auf sämtliche Rechtsmittel, Rechtsbehelfe oder sonstige Einwände gegen die Rechtmäßigkeit und Wirksamkeit des Squeeze-out Beschlusses mit Ausnahme der Überprüfung der Höhe der Barabfindung im Rahmen eines Spruchverfahrens. Die Kläger und die Nebenintervenienten verpflichten sich überdies, darauf hinzuwirken, dass auch die ihnen nahestehenden Personen i.S.v. § 138 InsO keine den Klägern in diesem Vergleich untersagten Maßnahmen ergreifen oder einleiten.

III. Zustimmung zur sofortigen Eintragung des Squeeze-out

1. Der Kläger zu 1., der Kläger zu 2. und der Kläger zu 3. stimmen ausdrücklich und unwiderruflich der Eintragung des Squeeze-out in das Handelsregister des Sitzes der Beklagten zu.

2. Auf Anforderung von Midea richten sämtliche Kläger unmittelbar nach der Zustellung des Beschlusses, durch den dieser Vergleich gemäß § 278 Abs. 6 ZPO festgestellt wurde, ein mit Midea abgestimmtes Schreiben an das Amtsgericht Augsburg als Registergericht (" Registergericht ") (über ihre Verfahrensbevollmächtigten per beA oder persönlich vorab per Fax), in dem sie das Registergericht über die erfolgte Vergleichsfeststellung in Kenntnis setzen und die alsbaldige Eintragung des Squeeze-out in das Handelsregister am Sitz der Beklagten anregen. Als Anlage zu diesem Schreiben an das Registergericht legen die Kläger eine Kopie dieses Vergleichs und des gerichtlichen Beschlusses bei. Die Beklagte und Midea erhalten eine Abschrift dieses Schreibens (und der zugehörigen Anlagen) nebst Eingangsbestätigung gemäß § 130a Abs. 5 Satz 2 ZPO oder Fax-Sendebericht unmittelbar nachfolgend per Telefax oder E-Mail.

3. Die Kläger und die Nebenintervenienten verpflichten sich, die schnellstmögliche Eintragung des Squeeze-out durch das Registergericht in jeder Hinsicht zu unterstützen und zu fördern und auf Verlangen des Registergerichts, der Beklagten oder von Midea unverzüglich, in jedem Falle aber binnen eines Werktags nach Zugang einer entsprechenden Aufforderung, sämtliche Erklärungen abzugeben, die für die Eintragung des Squeeze-out notwendig, zweckdienlich oder hilfreich sein können. Die entsprechende Aufforderung ist per Telefax, E-Mail und soweit möglich, mit telefonischem Avis vorab zu erklären. Etwa gegenüber dem Registergericht bereits erhobene Einwände gegen die Eintragung und von ihnen hierzu beim Registergericht etwa gestellte Anträge, etc. werden die Kläger und die Nebenintervenienten unverzüglich durch entsprechende Erklärung gegenüber dem Registergericht zurückziehen bzw. für erledigt erklären.

4. Die Kläger und die Nebenintervenienten verpflichten sich überdies,

(a) die Eintragung des Squeeze-out in das Handelsregister nicht durch Rechtsmittel, Rechtsbehelfe, Anträge oder in sonstiger Weise zu verhindern oder zu verzögern und bei einer solchen Verhinderung oder Verzögerung durch Dritte nicht behilflich zu sein,

(b) die erfolgte Eintragung oder die Umstände der Eintragung weder gerichtlich noch außergerichtlich in irgendeiner Form anzugreifen und bei einem solchen Angriff durch Dritte nicht behilflich zu sein und Ansprüche hieraus oder im Zusammenhang mit der Eintragung gegen die Beklagte, Midea, Amtsträger und staatliche Stellen oder sonstige Dritte nicht geltend zu machen und bei einer solchen Geltendmachung durch Dritte nicht behilflich zu sein und

(c) keine sonstigen Maßnahmen im Zusammenhang mit der Eintragung des Squeeze-out Beschlusses zu ergreifen oder einzuleiten und bei einer solchen Ergreifung oder Einleitung durch Dritte nicht behilflich zu sein, soweit solche Maßnahmen nicht nach diesem Vergleich erforderlich sind.

Die Kläger und die Nebenintervenienten werden darauf hinwirken, dass auch ihnen nahestehende Personen i.S.v. § 138 InsO keinerlei derartige Maßnahmen einleiten. Ziffer II.3 dieses Vergleichs bleibt unberührt.

IV. Erstattung der gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten der Kläger

1. Midea erstattet den Klägern und den Nebenintervenienten jeweils die auf sie entfallenden Gerichtskosten des Anfechtungsverfahrens und des Freigabeverfahrens. Die Beklagte trägt ihre Kosten in beiden Verfahren selbst und wird weder im Hauptsache- noch im Freigabeverfahren einen Kostenfestsetzungsantrag stellen. Midea erstattet die auf die Kläger entfallenden außergerichtlichen Kosten des Anfechtungsverfahrens und des Freigabeverfahrens (auch im Sinne des § 91 Abs. 2 S. 3 ZPO) nach näherer Maßgabe dieser Ziffer IV. des Vergleichs. § 91 Abs. 2 S. 2 ZPO findet keine Anwendung mit der Maßgabe, dass jeder Kläger die Erstattung der außergerichtlichen Kosten für je einen Anwalt in Anspruch nehmen kann.

2. Die Parteien geben den Streitwert für das Anfechtungsverfahren und das Freigabeverfahren übereinstimmend mit EUR 500.000,00 und den Gegenstandswert dieses Vergleichs (Vergleichsmehrwert) aufgrund der in Ziffer I dieses Vergleichs zu Gunsten aller Aktionäre seitens der Hauptaktionärin und der Garantin gegebenen zusätzlichen Zusagen mit EUR 2.000.000 an, wobei sich der Gesamtwert aus der Summe des Streitwerts und des Vergleichsmehrwerts dieses Vergleichs ergibt. Sollte das Gericht im Rahmen der gerichtlichen Streitwertfestsetzung rechtskräftig andere Werte festsetzen, gelten diese gerichtlich festgesetzten Werte als vereinbart, wobei sich die Parteien einig sind, dass im Falle einer Festsetzung höherer Werte durch das Gericht lediglich die in Satz 1 genannten Werte heranzuziehen sind.

3. Die nach diesem Vergleich erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten im Anfechtungsverfahren je Kläger werden mit den folgenden Gebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (" RVG ") und dem Vergütungsverzeichnis gemäß Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG (" VV ") aus den folgenden Werten von Midea übernommen: 1,3 Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3100 VV aus dem Streitwert dieses Verfahrens; 0,8 Verfahrensdifferenzgebühr gemäß Nr. 3101 Nr. 2 VV aus dem Vergleichsmehrwert dieses Vergleichs; 1,2 Terminsgebühr gemäß Nr. 3104 VV aus dem Gesamtwert dieses Vergleichs; 1,0 Einigungsgebühr gemäß Nr. 1003 VV aus dem Streitwert dieses Verfahrens; 1,5 Einigungsgebühr gemäß Nr. 1000 VV aus dem Vergleichsmehrwert dieses Vergleichs; Auslagenpauschale gemäß Nr. 7002 VV.§ 15 Abs. 3 RVG findet Anwendung. Die Nebenintervenienten tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

4. Die nach diesem Vergleich erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten im Freigabeverfahren je Kläger werden mit den folgenden Gebühren nach dem RVG und dem VV von Midea übernommen: 0,75 Verfahrensgebühr aus dem Streitwert des Freigabeverfahrens (Ziffer IV.2) gemäß Nr. 3325 VV; 1,0 Einigungsgebühr gemäß Nr. 1003 VV RVG aus dem Streitwert des Freigabeverfahrens, Auslagenpauschale gemäß Nr. 7002 VV.

5. Die Parteien erkennen die Werte gemäß vorstehender Ziffer IV.2 bis IV.4 des Vergleichs als verbindlich an und schlagen diese dem Gericht zum Zwecke der Streitwertfestsetzung vor.

6. Die von den Klägern und Nebenintervenienten gezahlten Vorschüsse auf die Gerichtskosten werden von Midea auf Nachweis an den jeweiligen Kläger oder Nebenintervenienten erstattet. Etwaig verauslagte Gerichtskosten, die das Gericht zurückerstattet, leitet der betreffende Kläger oder Nebenintervenient unaufgefordert, spätestens 10 Bankarbeitstage nach Eingang an Midea weiter, sofern er insoweit bereits eine Erstattung von Midea erhalten hat. Midea stellt die Kläger und Nebenintervenienten von etwaigen an die Beklagte zu erstattenden gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten frei. Diese Freistellung erfasst auch die gerichtlichen und außergerichtlichen Kostenerstattungsansprüche der Beklagten (dort: Antragstellerin) im Freigabeverfahren gegenüber den Klägern (dort: Antragsgegnern).

7. Auf vorstehende Kosten und Auslagen entfallende Umsatzsteuer übernimmt Midea, sofern ein Kläger nicht vorsteuerabzugsberechtigt ist (Erklärung nach § 104 Abs. 2 S. 3 ZPO reicht aus). Die Kläger werden die vorgenannten Kosten unverzüglich in einem gerichtlichen Kostenfestsetzungsverfahren nach Maßgabe vorstehender Festsetzungsparameter festsetzen lassen, wobei die Kläger eine Festsetzung von Zinsen nicht beantragen werden.

8. Die vorstehenden Kosten-, Streit- und Gegenstandswertregelungen sind für die Erstattung der gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten der Kläger und der Nebenintervenienten abschließend. Weitere gerichtliche oder außergerichtliche Kosten der Kläger werden nicht übernommen. Die Parteien werden keine Maßnahmen ergreifen, die zu einer Änderung der hier getroffenen Kosten-, Streit- und Gegenstandswertregelungen führen.

V. Wirksamkeitsvoraussetzungen

1. Dieser Vergleich wird mit seiner Feststellung durch Beschluss gemäß § 278 Abs. 6 ZPO wirksam.

2. Die in diesem Vergleich von Midea übernommenen Leistungspflichten stehen unter den aufschiebenden Bedingungen der Eintragung des Squeeze-out im Handelsregister am Sitz der Beklagten und der Beendigung des Anfechtungsverfahrens durch gerichtliche Protokollierung dieses Vergleichs.

VI. Sonstiges

1. Die Beklagte wird den Wortlaut dieses Vergleichs im Bundesanzeiger gemäß §§ 248a Satz 2 i.V.m. 149 Abs. 2 AktG veröffentlichen, nicht jedoch die Anschriften und die Verfahrensbevollmächtigten der Parteien. Sollte die Beklagte eine entsprechende Veröffentlichung nicht vornehmen, ist jede Partei berechtigt, die Veröffentlichung binnen einer Frist von 2 Wochen nach entsprechender Aufforderung an die Beklagte selbst vorzunehmen. Soweit eine Bekanntmachung nach § 248a AktG i.V.m. § 149 Abs. 2 AktG unvollständig sein sollte, bleiben alle in diesem Vergleich geregelten Pflichten der Parteien dieses Vergleichs davon unberührt. Die Parteien verzichten für diesen Fall schon jetzt auf alle Rückforderungen einer trotz Unwirksamkeit bewirkten Leistung. Entsprechendes gilt auch für die Leistung von Dritten, die den Parteien nahestehen oder zuzurechnen sind.

2. Eine weitergehende Bekanntmachung erfolgt, soweit rechtlich zulässig, nicht, und die Parteien sind sich darin einig, dass der Vergleich im Übrigen vertraulich behandelt werden soll. Hiervon ausgenommen sind Veröffentlichungspflichten nach deutschem Recht, die Weitergabe an verbundene Unternehmen von Midea, und die Offenlegung im Zusammenhang mit Gerichtsverfahren und behördlichen Verfahren sowie zum Zwecke der buchhalterischen Dokumentation. Etwaige weitere notwendige Bekanntmachungen werden nicht im Druckerzeugnis "Frankfurter Allgemeine Zeitung" erfolgen. Die Parteien verpflichten sich auch unter Einschluss von mit ihnen verbundenen Unternehmen (soweit rechtlich zulässig) darauf hinzuwirken, dass die unter Ziffer VI.2 dieses Vergleichs genannten Bestimmungen eingehalten werden.

3. Die Parteien versichern, dass die Beklagte im Zusammenhang mit diesem Vergleich Aktionären der Beklagten keine Sondervorteile gewährt, zugesagt oder in Aussicht gestellt hat. Die Kläger und die Nebenintervenienten versichern, dass ihnen im Zusammenhang mit diesem Vergleich keine Sondervorteile von der Beklagten gewährt, zugesagt oder in Aussicht gestellt worden sind und dass außerhalb dieses Vergleichs keine Vereinbarungen oder Abreden zwischen der Beklagten, den Klägern und den Nebenintervenienten bestehen.

4. Des Weiteren gilt das Folgende:

(a) Die Kläger, die Nebenintervenienten und Midea gehen übereinstimmend davon aus, dass es sich bei sämtlichen Zahlungen an die Kläger und die Nebenintervenienten aufgrund dieses Vergleichs um nicht umsatzsteuerbare bzw. umsatzsteuerfreie Zahlungen handelt und die gesetzlichen Voraussetzungen der §§ 1, 3 UStG und der dazugehörigen EU-Mehrwertsteuerrichtlinie nicht vorliegen.

(b) Die Parteien gehen übereinstimmend davon aus, dass mit den in diesem Vergleich vereinbarten Zahlungen die Ansprüche der Kläger und Antragsgegner im Freigabeverfahren sowie der Nebenintervenienten in mittelbarem und unmittelbarem Zusammenhang mit dem Anfechtungsverfahren und dem Freigabeverfahren, gleich aus welchem Rechtsgrund auch immer, abgegolten werden.

(c) Die Kläger und die Nebenintervenienten behalten sich im Verhältnis zu Midea das Recht vor, Midea keine Rechnungen auszustellen, in denen Umsatzsteuer gesondert ausgewiesen ist, und Midea verpflichtet sich, soweit nicht anders in dieser Ziffer VI.4 des Vergleichs geregelt, in diesem Fall insoweit keinen Vorsteuerabzug für die Zahlungen an die Kläger und die Nebenintervenienten aufgrund dieses Vergleichs geltend zu machen.

(d) Für den Fall, dass die jeweils zuständige Finanzverwaltung der Kläger und der Nebenintervenienten oder von Midea oder ein Finanzgericht in einem Verfahren in dem die Kläger , die Nebenintervenienten oder Midea Partei ist, zu einem späteren Zeitpunkt verfügen oder urteilen sollte, dass es sich bei den Zahlungen oder einzelnen Zahlungen oder Teilen hiervon um einen umsatzsteuerpflichtigen und nicht umsatzsteuerbefreiten Umsatz nach §§ 1, 3 UStG handelt, sind sich die Kläger die Nebenintervenienten und Midea ferner darüber einig, dass es sich bei den aufgrund des Vergleichs an die Kläger gezahlten Beträgen um Nettobeträge handelt. Midea verpflichtet sich in diesem Fall bereits mit dem Vergleichsschluss, bezogen auf den von der Finanzverwaltung oder den Finanzgerichten rechtskräftig als umsatzsteuerpflichtig behandelten Teil der Zahlungen an die Kläger und/oder die Nebenintervenienten , den Betrag in Höhe der tatsächlich gesetzlich geschuldeten und zu erhebenden Umsatzsteuer (zur Zeit: 19 vom Hundert) zusätzlich gegen Vorlage einer ordnungsgemäßen Rechnung der Kläger und/oder der Nebenintervenienten, die den Vorsteuerabzug im Sinne der §§ 14, 15 UStG zulässt und in welcher die konkrete Umsatzsteuer auch gesondert ausgewiesen wird, an den Kläger und/oder die Nebenintervenienten zu zahlen.

(e) Die Parteien sind sich darin einig, dass keine Regelung in diesem Vergleich das Recht und die Pflicht der Parteien beschränkt, die anwendbaren Steuergesetze und sonstige Rechtsvorschriften einzuhalten, insbesondere diesen in Ziffer VI.4 des Vergleichs beschriebenen Vorgang den Steuerbehörden offenzulegen und die Rechtsgeschäfte mit den Klägern und den Nebenintervenienten, welche den in der Präambel dieses Vergleichs umrissenen Gegenstand betreffen, ordnungsgemäß zu versteuern.

(f) Die Regelung dieser Ziffer VI.4 des Vergleichs geht in ihrem Anwendungsbereich mit Blick auf den jeweils angesprochenen Personenkreis den sonstigen Regelungen dieses Vergleichs vor, die insoweit nur subsidiäre Geltung beanspruchen.

5. Sofern und soweit die Parteien in diesem Vergleich Versprechen gegenüber Dritten (einschließlich der Beklagten und den außenstehenden Aktionären) abgeben oder Leistungspflichten zu Gunsten Dritter übernehmen, ist dieser Vergleich als echter Vertrag zu Gunsten Dritter zu verstehen. Dritte sollen aus diesem Vertrag ein unmittelbares Recht erwerben, eine Leistung an sich zu verlangen. Der Versprechensempfänger ist berechtigt, die Leistung an den Dritten zu fordern. Sollte der Dritte die Leistung gegenüber dem Versprechenden ablehnen, so erlischt das Recht, ohne dass der Versprechensempfänger die Leistung an einen anderen Dritten oder an sich verlangen kann. Die Parteien können das Recht eines jeden Dritten einvernehmlich aufheben oder ändern, ohne dass es der Zustimmung des Dritten bedarf.

6. Mit Bewirkung der nach Ziffern I und IV dieses Vergleichs geschuldeten Verpflichtungen durch Midea sind alle Ansprüche der Kläger und der Nebenintervenienten gegen Midea und die Beklagte und die mit ihnen verbundenen Unternehmen sowie von Midea gegen die Kläger und die Nebenintervenienten, gleich ob bekannt oder unbekannt, abgegolten und erledigt. Davon ausgenommen sind die im Rahmen dieses Vergleichs begründeten Pflichten und Ansprüche der Parteien, insbesondere aufgrund eines Spruchverfahrens.

7. Die Parteien verpflichten sich, die Erreichung des aus der Präambel und den Vorschriften dieses Vergleichs ersichtlichen Zweck des Vergleichs nach besten Kräften zu fördern und verzichten, soweit gesetzlich zulässig, auf eine Anfechtung oder sonstige Rückabwicklung dieses Vergleichs.

8. Änderungen und Ergänzungen dieses Vergleichs einschließlich dieser Klausel bedürfen der Schriftform.

9. Sollte eine Bestimmung dieses Vergleichs ganz oder teilweise nichtig, unwirksam oder nicht durchsetzbar sein oder werden, wird die Wirksamkeit und Durchsetzbarkeit aller übrigen verbleibenden Bestimmungen nicht berührt. Die nichtige, unwirksame oder nicht durchsetzbare Bestimmung wird durch diejenige wirksame und durchsetzbare Bestimmung ersetzt, die mit dem in der nichtigen, unwirksamen oder nicht durchsetzbaren Bestimmung verfolgten wirtschaftlichen Zweck nach Gegenstand, Maß, Zeit, Ort und Geltungsbereich am nächsten kommt. Entsprechendes gilt für die Füllung etwaiger Lücken in diesem Vergleich.

10. Dieser Vergleich unterliegt ausschließlich deutschem Recht unter Ausschluss der kollisionsrechtlichen Bestimmungen und der Vorschriften des Internationalen Privatrechts. Soweit gesetzlich zulässig, wird als ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vergleich die Zuständigkeit des Landgerichts München I vereinbart."

II. Die Leistungen der KUKA Aktiengesellschaft und ihr zurechenbare Leistungen Dritter im Rahmen des unter Ziffer I bekannt gegebenen Prozessvergleichs werden gemäß §§ 248a, 149 Abs. 2 Satz 2 AktG nachfolgend gesondert beschrieben:

1. Die Guangdong Midea Electric Co., Ltd. hat sich für den Fall, dass das zuständige Gericht im Spruchverfahren eine Barabfindung bestimmen sollte, die den Wert von EUR 80,77 übersteigt, verpflichtet, den Differenzbetrag zwischen EUR 80,77 und der vom Gericht bestimmten Barabfindung bereits ab dem Tag der Hauptversammlung, als seit dem 17. Mai 2022, und im Übrigen in Höhe der geschuldeten Verzinsung nach Maßgabe von § 327b Abs. 2 AktG zu verzinsen (Ziffer I.2).

2. Die Midea Electric Netherlands (I) B.V. hat sich unwiderruflich und unbedingt verpflichtet, neben der Guangdong Midea Electric Co., Ltd. für die Zahlung einer etwaigen im Spruchverfahren bestimmten Erhöhung der Barabfindung einschließlich Zinsen an die vormaligen Minderheitsaktionäre der KUKA Aktiengesellschaft einzustehen und diese Verpflichtung auch einer etwaigen Rechtsnachfolgerin aufzuerlegen (Ziffer I.4).

3. Die Guangdong Midea Electric Co., Ltd. hat sich verpflichtet, die auf die Kläger und die Nebenintervenienten jeweils entfallenden Gerichtskosten des Anfechtungs- und Freigabeverfahrens zu tragen. Außerdem erstattet die Guangdong Midea Electric Co., Ltd. den Klägern und Nebenintervenienten ihre außergerichtlichen Kosten im Anfechtungsverfahren und im Freigabeverfahren, vorbehaltlich einer niedrigeren gerichtlichen Streitwertfestsetzung, auf Basis eines Streitwerts von EUR 500.000 und eines Vergleichsmehrwerts in Höhe von EUR 2.000.000 mit der Maßgabe, dass jeder Kläger die Erstattung der außergerichtlichen Kosten für je einen Anwalt in Anspruch nehmen kann (Ziffer IV). 

Augsburg, im November 2022

KUKA Aktiengesellschaft
- Der Vorstand -

Quelle: Bundesanzeiger vom 7. November 2022

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Anmerkung der Redaktion: Die Angemessenheit der den Minderheitsaktionären angebotenen Barabfindung wird in einem Spruchverfahren gerichtlich überprüft werden. Weitere Informationen: kanzlei@anlageanwalt.de

Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der Elektrischen Licht- und Kraftanlagen AG (Elikraft): Beweisbeschluss des LG Frankfurt am Main

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

In dem Spruchverfahren zu dem auf der ao. Hauptversammlung der Elektrischen Licht- und Kraftanlagen AG (Elikraft) am 24. Mai 2019 beschlossenen Ausschluss der Minderheitsaktionäre (Squeeze-out) hatte das Landgericht Frankfurt am Main mit Beschluss vom 13. August 2020 die Barabfindung auf EUR 77,79 angehoben (+ 12,1 %), siehe: https://spruchverfahren.blogspot.com/2020/08/spruchverfahren-zum-squeeze-out-bei-der_17.html

Das OLG Frankfurt am Main, dem die Sache aufgrund von Beschwerden mehrerer Antragsteller vorgelegt worden ist, hatte das Verfahren jedoch kürzlich an das Landgericht zurückverwiesen. Nach Auffassung des OLG stellt der vom Landgericht herangezogene Börsenkurs keine geeignete Methode zur Schätzung des Unternehmenswerts dar. Dieser könne nicht ohne weitere Ermittlungen anhand des Börsenwerts geschätzt werden. Vorliegend habe der Börsenkurs angesichts eines fehlenden liquiden Aktienhandels keine Aussagekraft.
 
Das LG Frankfurt am Main hat nach Rückerhalt der Akten mit Beschluss vom 8. November 2022 Herrn WP StB Dipl.-Kfm. Andreas Creutzmann zum Sachverständigen bestellt. Das Gericht gibt folgende Vorgaben: "Dabei soll der Sachverständige neben einer Bewertung im sog. Ertragswertverfahren auch überprüfen, ob sich eine höhere Abfindung als nach dem Ertragswert bei Berücksichtigung des Börsenkurses ergäbe, wobei der Sachverständige entsprechend den Ausführungen des Oberlandesgericht Frankfurt am Main vom 15.6.2022 – 21 W 135/20 – dort S. 14 – 18 hierzu klären muss, ob dem Börsenkurs hier eine Aussagekraft zukommen kann." Des Weiteren: "Der Übertragungsbericht und die sachverständige Prüfung sollen im allgemeinen nicht zur Grundlage des Gerichtsgutachtens genommen werden, vielmehr soll eine selbständige Neubewertung durch den Sachverständigen erfolgen." 
 
Hinsichtlich des anzusetzenden Beta-Faktors hält das Gericht fest: "Der Sachverständigen wird bereits jetzt darauf hingewiesen, dass nach bisheriger Ansicht der Kammer ein Beobachtungszeitraum von 5 Jahren beim Beta-Faktor problematisch ist, da es im Wesentlichen um künftige Entwicklungen geht. Sollte der Sachverständigen hier einen längeren Zeitraum als 2 Jahre für sachgerecht und angemessen halten, so soll er daneben auch den Wert bei einem 2-jährigen Beobachtungszeitraum darstellen."

OLG Frankfurt am Main,  Beschluss vom 15. Juni 2022, Az. 21 W 135/20
LG Frankfurt am Main, Beschluss vom 13. August 2020, Az. 3-05 O 79/19
SCI AG u.a. ./. Park-Bau Verwaltung Borken in Hessen KG
62 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: RA Dr. Martin Weimann, 10405 Berlin
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, Park-Bau Verwaltung Borken in Hessen KG:
RAe Pinsent Masons Germany LLP, 80333 München