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Donnerstag, 6. Juni 2024

Gleiss Lutz berät Shift4 bei Erwerbsangebot für Vectron Systems und einem Business Combination Agreement

Pressemitteilung

(Frankfurt, 06.06.2024) Gleiss Lutz hat den US-amerikanischen börsennotierten Zahlungsdienstleister Shift4 bei dem Erwerb einer Mehrheitsbeteiligung an der und einem freiwilligen öffentlichen Erwerbsangebot für die Vectron Systems AG sowie bei einem Abschluss eines Business Combination Agreement beraten.

Shift4 hat einen Kaufvertrag mit dem Vorstandsvorsitzenden von Vectron, Thomas Stümmler, und einer von ihm kontrollierten Gesellschaft über den Erwerb von rund 41,4 % des Grundkapitals von Vectron abgeschlossen. In dem Business Combination Agreement hat sich Shift4 verpflichtet, ein Erwerbsangebot für alle Vectron-Aktien zu einem Angebotspreis von EUR 10,50 je Vectron-Aktie abzugeben. Zudem hat sich Shift4 verpflichtet, eine Kapitalerhöhung aus genehmigten Kapital in Höhe von 10 % des aktuellen Grundkapitals zu zeichnen.

Nach Vollzug der Transaktion strebt Shift4 ein Delisting der Vectron-Aktien vom Börsenhandel an.

Die im Freiverkehr der Frankfurter Wertpapierbörse notierte Vectron Systems AG ist mit 250.000 verkauften Kassensystemen einer der größten europäischen Hersteller von Kassensystemen, Kassensoftware, Apps sowie digitalen und cloudbasierten Services.

Als führender Anbieter von Zahlungsabwicklungstechnologie ermöglicht Shift4 jährlich Milliarden von Transaktionen für Hunderttausende von Unternehmen in praktisch jeder Branche.

Das folgende Gleiss Lutz-Team hat unter der Federführung von Dr. Andreas Löhdefink (Partner) und Kevin Löffler (beide M&A, beide Frankfurt) Shift4 beraten: Dr. Philipp Jaspers, Dr. Christoph Auchter, Dr. Ken Laws, Lukas Glocker, (alle M&A, alle Frankfurt), Dr. Christian Hissnauer (Partner), Aike Würdemann (beide Finanzaufsichtsrecht, beide Frankfurt), Dr. Stephan Aubel (Partner), Alexander Gebhardt (Counsel, beide Frankfurt), Dr. Walter Andert (alle Gesellschaftsrecht/Kapitalmarktrecht, Berlin), Fritz Ludwig (Counsel, Banking & Finance), Dr. Ocka Stumm (Partner, beide Frankfurt), Dr. Enrico Farinato (Stuttgart), Jochen Pfleger (alle Steuerrecht, Hamburg), Dr. René Kremer (Counsel), Viktoria Faust (beide Stuttgart), Julian Jörges (alle Dispute Resolution, Frankfurt), Dr. Christian Hamann (Partner), Sebastian Claus (beide Datenschutzrecht, beide Berlin), Dr. Tobias Abend (Counsel), Lea Kuhr (beide Arbeitsrecht, beide Frankfurt), Dr. Alexander Fritzsche (Partner, Frankfurt), Dr. Christina Wolf (beide Kartellrecht, Brüssel), Dr. Christopher Noll (Stuttgart), Jan Hinrichs (beide IP/Tech, Berlin), Dr. Till Trouvain (Compliance & Investigations, Frankfurt), Vivien Etzkorn (Außenwirtschaftsrecht, Düsseldorf).

Gleiss Lutz berät Burda Digital SE bei Delisting-Erwerbsangebot an die Aktionäre der New Work SE

Pressemitteilung 

(Frankfurt, 05.06.2024) Die Burda Digital SE hat am 3. Juni 2024 entschieden, ein öffentliches Delisting-Erwerbsangebot an die Aktionäre der börsennotierten New Work SE zum Erwerb sämtlicher nicht bereits von der Burda Digital SE gehaltenen Aktien abzugeben. Für jede in das Angebot eingereichte New Work-Aktie wird die Burda Digital SE, vorbehaltlich der endgültigen Bestimmung des Mindestpreises und der endgültigen Festlegung in der Angebotsunterlage, EUR 66,25 in bar als Gegenleistung anbieten. Die Burda Digital SE hält derzeit bereits rund 74,22 % am Grundkapital der New Work SE und hat mit ihr eine Vereinbarung geschlossen, in der sich die New Work SE verpflichtet hat, ein Delisting zu unterstützen.

Gleiss Lutz hat die Burda Digital SE zu übernahmerechtlichen Fragen und anderen Aspekten im Zusammenhang mit der Transaktion beraten.

Die Burda Digital SE ist Teil der Burda-Gruppe. Die Burda Digital SE fokussiert sich auf den Auf- und Ausbau von neuen Geschäftsmodellen im Bereich des Verlagswesens mit Fokus auf digitalen Medien sowie im E-Commerce. Dies umfasst insbesondere den Betrieb von gedruckten und elektronischen Medien, sonstige Betätigungen auf dem Gebiet der Information und Kommunikation, den Handel mit Waren aller Art sowie damit in Zusammenhang stehende Vermittlungstätigkeiten.

Die New Work-Gruppe bietet Berufstätigen im deutschsprachigen Raum ein eigenes digitales Netzwerk. Der Fokus der Geschäftstätigkeit der New Work-Gruppe liegt als Job-Netzwerk in der Verbesserung der Art und Weise, wie Menschen ihre Karriere gestalten und Unternehmen Talente finden. Unter dem Dach der New Work-werden unter anderem die beiden Job-Netzwerke und Marktplätze XING und kununu betrieben.

Inhouse wurde die Transaktion von Dr. Maximilian Preisser (Group General Counsel) und Dr. Ralf Nobis (Senior Legal Counsel) geleitet.

Für Burda Digital SE waren Dr. Jochen Tyrolt (Partner), Dr. Markus Martin (beide Federführung, Counsel), Dr. Christian Cascante (Partner) und Dr. Julius-Vincent Ritz (alle M&A, alle Stuttgart) tätig.

Gleiss Lutz verfügt über eine umfassende Expertise im Zusammenhang mit öffentlichen Übernahmen und ist regelmäßig an hochkarätigen Transaktionen (sowohl freundlich als auch feindlich) beteiligt - sei es für den Bieter, die Zielgesellschaft oder für finanzierende oder beratende Banken.

Mittwoch, 5. Juni 2024

Verschmelzung der Zapf Creation AG eingetragen - verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out wird mit Eintragung bei der MGAE Deutschland Holding AG wirksam

Aus der Handelsregistereintragung bei der Zapf Creation AG:

"Die Gesellschaft ist als übertragender Rechtsträger auf Grund des Verschmelzungsvertrages vom 30.01.2024 mit der MGAE Deutschland Holding AG mit dem Sitz in Frankfurt am Main (Amtsgericht Frankfurt am Main HRB 128498) verschmolzen. 

Die Verschmelzung wird erst wirksam mit der Eintragung der Verschmelzung in das Handelsregister des übernehmenden Rechtsträgers."

Squeeze-out bei der Zapf Creation AG wird nach Rücknahme der Anfechtungsklage eingetragen

Zapf Creation AG
Rödental

Bekanntmachung gemäß §§ 246 Absatz 4 Satz 1, 249 Absatz 1 Satz 1 AktG über die Erhebung einer Anfechtungs- bzw. Nichtigkeitsklage

Gemäß §§ 246 Absatz 4 Satz 1, 249 Absatz 1 Satz 1 AktG geben wir bekannt, dass ein Aktionär Anfechtungs- bzw. Nichtigkeitsklage gegen den von der außerordentlichen Hauptversammlung der Zapf Creation AG am 20. März 2024 unter dem einzigen Tagesordnungspunkt gefassten Beschluss über die Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre (Minderheitsaktionäre) der Zapf Creation AG mit Sitz in Rödental auf die MGAE Deutschland Holding AG mit Sitz in Frankfurt am Main (Hauptaktionärin) gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung gemäß § 62 Absatz 5 Satz 1 und Satz 8 Umwandlungsgesetz in Verbindung mit §§ 327a ff. Aktiengesetz (verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out) erhoben hat.

Die vor dem Landgericht Nürnberg-Fürth, Kammer für Handelssachen, unter dem Aktenzeichen 2 HK O 2253/24 rechtshängige Klage wurde am 28. Mai 2024 vollumfänglich zurückgenommen. 

Rödental, im Mai 2024

Zapf Creation AG
Der Vorstand

Quelle: Bundesanzeiger vom 3. Juni 2024

DEMIRE Deutsche Mittelstand Real Estate AG: DEMIRE erzielt Einigung mit einer Gruppe von Anleihegläubigern über die Restrukturierung der Anleihe 2019/2024; Großaktionär macht entsprechende Zusagen

Offenlegung einer Insiderinformation gemäß Artikel 17 MAR der Verordnung (EU) Nr. 596/2014

Langen, 5. Juni 2024. Heute hat die DEMIRE Deutsche Mittelstand Real Estate AG (ISIN: DE000A0XFSF0) (“Gesellschaft“) eine Vereinbarung (“Lock-Up Vereinbarung“) mit einer Gruppe von Anleihegläubigern (“Ad-hoc Gruppe“) über ihre unbesicherte Unternehmensanleihe (ISIN: DE000A2YPAK1) mit einer Laufzeit bis zum 15. Oktober 2024 und einem derzeit ausstehenden Nennbetrag von EUR 499 Millionen (“Anleihe“) abgeschlossen, die insbesondere den Zweck verfolgt, die Verlängerung und Restrukturierung der Anleihe zu angepassten Konditionen zu ermöglichen (“Transaktion“). Die Mitglieder der Ad-hoc Gruppe halten derzeit zusammen direkt oder indirekt Anleihen, die die Mehrheit des ausstehenden Gesamtnennbetrags der Anleihe ausmachen.

Es ist derzeit angestrebt, die Transaktion schnellstmöglich im Wege der Abstimmung ohne Versammlung gemäß § 18 des deutschen Schuldverschreibungsgesetzes (SchVG) zu vollziehen.

Die Transaktion umfasst unter anderem (i) eine teilweise Rückzahlung der Anleihe zum Nennwert in Höhe von insgesamt EUR 49.900.000,00 (“Vorzeitige Rückzahlung“) und (ii) umfassende Änderungen der Anleihebedingungen, unter anderem eine Verlängerung der Laufzeit bis zum 31. Dezember 2027, eine 5,00 % Barverzinsung (und zusätzlich 1,00 % PIK-Zins ab dem 1. Januar 2027) und einen aktualisierten Katalog von Kreditverpflichtungen, der auf den Geschäftsplan abgestimmt ist und es der Gesellschaft ermöglicht, eine angemessene betriebliche Flexibilität aufrechtzuerhalten.

Es ist vorgesehen, dass die Gesellschaft sämtlichen Inhabern der Anleihe als Teil der Transaktion und kurz nach der Vorzeitigen Rückzahlung ein Angebot für den Rückkauf von Anleihen zu einem Höchstpreis von 76,25 % des Kapitalbetrags der nach der Vorzeitigen Rückzahlung ausstehenden Anleihe zu einem maximalen Gesamtkaufpreis von ca. EUR 159.6 Millionen unterbreitet (“Rückkaufangebot“). Unter der Annahme eines maximalen Erwerbspreises von 76,25 %, beträgt das maximale Gesamtrückkaufvolumen ca. EUR 209 Millionen (“Maximales Gesamtrückkaufvolumen“). Das Rückkaufangebot wird durch Backstop-Zusagen von bestimmten Anleihegläubigern (“Backstop“) abgesichert. Die Mitglieder der Ad-hoc Gruppe haben bereits einen Backstop für einen großen Teil des Maximalen Gesamtrückkaufbetrags zugesagt. Der Beitritt zum Backstop steht sämtlichen Anleihegläubigern offen. Die Gesellschaft wird sämtlichen Anleihegläubigern, welche am Backstop teilnehmen, eine Gebühr in Höhe von 5,00 % auf die zugewiesenen Backstop Verpflichtungen zahlen.

Zur Erleichterung des Rückkaufangebots und des Backstop hat sich der Großaktionär der Gesellschaft, eine Tochtergesellschaft bestimmter Fonds, die von verbundenen Unternehmen der Apollo Global Management Inc. verwaltet werden (der “Aktionär“), vorbehaltlich der Erfüllung bestimmter Bedingungen oder deren Verzichts durch den Aktionär, bereit erklärt, der Gesellschaft ein Gesellschafterdarlehen (oder ein ähnliches Instrument) in einer Gesamthöhe von bis zu EUR 100.000.000,00 zu gewähren, aber in jedem Fall nicht geringer als EUR 68.345.000,00. Die Finanzierung durch die Aktionäre erfolgt zu marktüblichen Konditionen in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Anforderungen und wird eine qualifizierte Nachrangigkeitsklausel enthalten. Die Gesellschaft wird anteilig den Rest der zur Finanzierung des Rückkaufangebots erforderlichen Mittel in Höhe von bis zu ca. EUR 59,6 Millionen zur Verfügung stellen.

Darüber hinaus hat sich der Aktionär gegenüber der Gesellschaft verpflichtet, Maßnahmen zu ergreifen, die es der Gesellschaft ermöglichen, finanzielle Mittel freizusetzen, die die Gesellschaft für die Entwicklung bestimmter Immobiliengesellschaften des Immobilienportfolios der Gesellschaft mit der Bezeichnung „Limes“ (u.a. Essen, Kassel, Aschheim und Köln) (“Limes-Gesellschaften“) bereitgestellt hat, um die vorzeitige Rückzahlung, den Anteil der Gesellschaft am Rückkaufangebot und bestimmte Gebühren im Zusammenhang mit dem Rückkaufangebot (in einer Gesamthöhe von bis zu ca. EUR 120 Millionen) zu finanzieren. Dies kann eine Übertragung der Limes-Gesellschaften auf eine vom Aktionär kontrollierte Gesellschaft beinhalten.

Die Gesellschaft wird nun auf weitere Anleihegläubiger zwecks eines Beitritts zu dem Lock-Up Agreement und der Unterstützung der geplanten Transaktion zugehen.

ADLER Group S.A.: Einleitung des Restrukturierungsplans durch Herausgabe des Practice Statement Letters

Luxemburg, der 5. Juni 2024 – Es wird auf die öffentliche Bekanntmachung der ADLER Group S.A. vom 24. Mai 2024 herum in Bezug auf die am 24. Mai 2024 von einem sogenannten Steering Committee der Anleihegläubiger unterzeichnete Lock-Up-Vereinbarung und die Einigung über die Bedingungen einer umfassenden finanziellen Restrukturierung (die „Restrukturierung“) verwiesen.

In diesem Zusammenhang hat AGPS BondCo PLC (die „Plangesellschaft“) heute ein Practice Statement Letter (der „Practice Statement Letter“ oder das „PSL“) in Bezug auf einen vorgeschlagenen Restrukturierungsplan gemäß Teil 26A des Companies Act 2006 an Sie herausgegeben, um die Umsetzung der Restrukturierung zu erleichtern, welcher an die Inhaber einer der folgenden Serien vorrangig besicherter Schuldverschreibungen der Plangesellschaft (die „Plangläubiger“) gerichtet ist:

EUR 400.000.000 vorrangig besicherte Anleihen, fällig 5. August 2025 (ISIN: XS2010029663);

EUR 700.000.000 vorrangig besicherte Anleihen, fällig 14. Januar 2026 (ISIN: XS2283224231);

EUR 400.000.000 vorrangig besicherte Anleihen, fällig 13 November 2026 (ISIN: XS2248826294);

EUR 500.000.000 vorrangig besicherte Anleihen, fällig 27. April 2027 (ISIN: XS2336188029); und

EUR 800.000.000 vorrangig besicherte Anleihen, fällig 14. Januar 2029 (ISIN: XS2283225477).

Kroll Issuer Services Limited (der „Informationsagent“) hat das Plan-Portal (zugänglich unter https://deals.is.kroll.com/adler) eingerichtet und die Plangläubiger werden gebeten, sich an den Informationsagenten zu wenden, um Zugang zum Herunterladen der PSL zu erhalten.

Plangläubiger, die Fragen zum Zugriff auf das Plan-Portal, die PSL und deren Inhalt haben, können sich unter den nachstehenden Kontaktdaten an den Informationsagenten wenden:

Kroll Issuer Services Limited, Information Agent
The Shard, 32 London Bridge Street, London SE1 9SG, UK
Empfänger: Paul Kamminga, Illia Vyshenskyi
E-Mail: adler@is.kroll.com
Plan-Portal: https://deals.is.kroll.com/adler

Jahreshauptversammlung der New Work SE

Tom Bureau ist neuer Aufsichtsratsvorsitzender

Die Eckpunkte der Delisting-Vereinbarung mit Burda wurden vorgestellt

Die Zahlung einer Dividende i.H.v. 1 €/Aktie wurde beschlossen

Hamburg, 4. Juni 2024 – Zum Anlass ihrer Hauptversammlung teilt die Hamburger New Work SE (ISIN DE000NWRK013) folgendes mit:

Tom Bureau ist neuer Aufsichtsratsvorsitzender

Tom Bureau (54), CEO von Burda International, ist neuer Vorsitzender des Aufsichtsrats der New Work SE. Er folgt auf Martin Weiss, der sein Amt planmäßig nach Abschluss der Jahreshauptversammlung niedergelegt hat. CEO Petra von Strombeck dankte Weiss für die gute und vertrauensvolle Zusammenarbeit und hieß Nachfolger Bureau in seinem neuen Amt herzlich willkommen.

Eckpunkte der Delisting-Vereinbarung wurden vorgestellt

Die Vorstandsvorsitzende der New Work SE, Petra von Strombeck, hat auf der Hauptversammlung der Gesellschaft die Eckpunkte der mit Burda getroffenen Delisting-Vereinbarung weiter erläutert. Sie betonte, dass der entsprechende Vertrag die Geschäftsstrategie, den Vorstand sowie die Unternehmensstruktur ausdrücklich bestätigt habe. Konkret sagte sie, dass der Vertrag unter anderem vorsehe:

die Monetarisierung vor allem durch B2B beibehalten werde

der Vorstand bestätigt sei

und die Unternehmensstruktur mit den zwei großen Marken XING und kununu und den Marken zugeordneten Vertriebsmannschaften beibehalten werde.

Dividende beschlossen

Die Auszahlung der vom Vorstand vorgeschlagenen Regeldividende in Höhe von 1 € je stimmberechtigter Aktie wurde auf der Jahreshauptversammlung beschlossen.

Die Abstimmungsergebnisse zu Tagesordnungspunkten, die Rede des Vorstands sowie die Präsentation zur heutigen Hauptversammlung können in Kürze hier   new-work.se/de/hv abgerufen werden. 

Über die New Work SE

Die New Work SE engagiert sich für eine bessere Arbeitswelt. Mit starken Marken wie XING, kununu und onlyfy by XING und dem größten Talente-Pool in D-A-CH tritt sie an, der wichtigste Recruiting-Partner im deutschsprachigen Raum zu sein. Sie bringt Kandidaten und Unternehmen zusammen, damit Berufstätige ein zufriedeneres Jobleben führen und Firmen durch die richtigen Talente erfolgreicher werden. Das Unternehmen ist seit 2006 börsennotiert, hat seinen Hauptsitz in Hamburg und beschäftigt seine insgesamt rund 1.400 Mitarbeiter auch an weiteren Standorten von Berlin über Wien bis Porto. Weitere Infos unter new-work.se und nwx.new-work.se.

Dienstag, 4. Juni 2024

Encavis AG: Freiwilliges öffentliches Übernahmeangebot von KKR erfolgreich: Mindestannahmeschwelle von rund 54,3 Prozent überschritten

Corporate News

- Elbe BidCo wird neue Mehrheitseigentümerin von Encavis – vorbehaltlich weiterer regulatorischer Genehmigungen

- Weitere gesetzliche Annahmefrist beginnt voraussichtlich am 5. Juni 2024 und endet am 18. Juni 2024

- Dr. Christoph Husmann, Sprecher des Vorstands und Finanzvorstand (CFO) der Encavis AG: „Die klare Zustimmung unserer Aktionäre zur strategischen Partnerschaft mit KKR, Viessmann und unserem bisherigen Aktionär ABACON ist ein Meilenstein für unser Unternehmen. Sie ermöglicht uns, unseren beschleunigten Wachstumskurs mit der Unterstützung unserer neuen Investoren fortzusetzen.“

Hamburg, 4. Juni 2024 – Elbe BidCo AG („die Bieterin“), eine Holdinggesellschaft, die von durch Kohlberg Kravis Roberts & Co L.P („KKR“) beratene und verwaltete Investmentfonds, Vehikel und Accounts kontrolliert wird, hat heute mitgeteilt, dass die im Rahmen des freiwilligen öffentlichen Übernahmeangebots festgelegte Mindestannahmeschwelle von 54,285 Prozent bis zum Ende der Annahmefrist am 29. Mai 2024 um 24:00 Uhr MESZ überschritten wurde. Das Familienunternehmen Viessmann GmbH & Co. KG („Viessmann“) beteiligt sich als Co-Investor an dem von KKR geführten Konsortium ebenso wie der bisherige Investor ABACON Capital GmbH („ABACON“). Die Annahmequote des Angebots beträgt 68,55 Prozent (Stand 29. Mai 2024, 24:00 Uhr MESZ). Das endgültige Ergebnis des Angebots nach Ablauf der weiteren Annahmefrist wird laut Bieterin voraussichtlich am 21. Juni 2024 bekannt gegeben.

Aktionäre, die ihre Aktien nicht angedient haben, können das Angebot in der gesetzlich vorgesehenen weiteren Annahmefrist, die voraussichtlich am 5. Juni 2024 beginnt und am 18. Juni 2024, 24:00 Uhr MESZ endet, noch annehmen. Vorstand und Aufsichtsrat der Encavis AG („Encavis“) hatten in ihrer gemeinsamen begründeten Stellungnahme zum Übernahmeangebot der Bieterin die Höhe des Angebotspreises von 17,50 Euro je Aktie als fair und angemessen bezeichnet und den Aktionären die Annahme empfohlen. Der Vollzug des öffentlichen Übernahmeangebots steht noch unter dem Vorbehalt verschiedener Vollzugsbedingungen, einschließlich fusionskontrollrechtlicher und außenwirtschaftsrechtlicher Freigaben sowie der Durchführung eines Inhaberkontrollverfahrens. Der Abschluss der Transaktion wird für das vierte Quartal 2024 erwartet.

Dr. Christoph Husmann, Sprecher des Vorstands und Finanzvorstand (CFO) der Encavis AG: „Die klare Zustimmung unserer Aktionäre zur strategischen Partnerschaft mit KKR, Viessmann und unserem bisherigen Aktionär ABACON ist ein Meilenstein für unser Unternehmen. Sie ermöglicht uns, unseren beschleunigten Wachstumskurs mit der Unterstützung unserer neuen Investoren fortzusetzen. Wir werden mit dieser Unterstützung nicht nur unser Portfolio kräftig ausbauen, sondern auch unsere Kompetenzen.“

Basis für die künftige Zusammenarbeit zwischen Encavis und der Bieterin ist die im Zusammenhang mit der Transaktion geschlossene Investorenvereinbarung. In der Investorenvereinbarung sagt die Bieterin zu, die wirtschaftlichen und strategischen Ambitionen von Encavis zur Stärkung ihrer Position als führender unabhängiger Stromerzeuger in Europa zu unterstützen und den Wachstumspfad des Konzerns weiter zu verfolgen. Die Marktposition von Encavis als führende Onshore-Wind- und Solarplattform mit einem diversifizierten paneuropäischen Portfolio und attraktiven Wachstumsmöglichkeiten soll gestärkt werden. Darüber hinaus will die Bieterin das Wachstum in allen Segmenten des Encavis-Konzerns beschleunigen und umfangreiche finanzielle Unterstützung leisten, um die Projektpipeline zu stärken, den Kapazitätsausbau zu erhöhen und die Expansion in neue Märkte zu fördern. Die Bieterin unterstützt das sich anschließende weitere Wachstum zudem durch Zusagen für Investitionen in eine schnelle technologische Diversifizierung.

Nach Abschluss der Transaktion besteht die Absicht, das Delisting von Encavis so schnell wie rechtlich und praktisch möglich durchführen zu lassen. Der Vorstand von Encavis hat sich in der Investorenvereinbarung dazu verpflichtet, vorbehaltlich seiner Treuepflichten ein Delisting auf Verlangen der Bieterin hin zu unterstützen. Ferner hat sich die Bieterin gegenüber Encavis verpflichtet, für mindestens zwei Jahre nach Abschluss der Transaktion keinen Beherrschungs- und/oder Gewinnabführungsvertrag abzuschließen.

Endor AG: Investorengruppe Jackermeier beantragt außerordentliche Hauptversammlung

Die Investorengruppe um den Gründer und Hauptaktionär Thomas Jackermeier verlangt die unverzügliche Einberufung einer außerordentlichen Hauptversammlung (ao HV) der Endor AG. Sie schließt sich damit einem Antrag der Schutzvereinigung der Kleinaktionäre (SdK) an. Die Investorengruppe hat einen entsprechenden Antrag am 28. Mai 2024 der Endor AG übergeben. Am 3. Juni 2024 wurde zudem ein Antrag auf Erteilung einer Ermächtigung nach § 122 Abs. 3 AktG beim Amtsgericht Landshut eingereicht. Darin verlangt die Investorengruppe auch die Behandlung einer umfangreichen Tagesordnung, die sich aus den Vorgängen um die Endor AG in den vergangenen Monaten ergibt.

Die Einberufung einer ao HV ist schon alleine deshalb zwingend erforderlich, weil der Verlust von mehr als der Hälfte des Grundkapitals vorliegt. Das geht aus den Angebotsunterlagen des von der Endor AG beauftragten Beratungsunternehmens götzpartners hervor, das auf dieser Basis seit April Investoren suchte. Bereits im Februar 2024 hatten die Wirtschaftsprüfer von bachert&partner festgestellt, dass die Hälfte des Grundkapitals verloren gegangen war. Nach Paragraph 92 Abs. 1 Aktiengesetz hätte der Vorstand daher bei Bekanntwerden dieser Tatsache unverzüglich eine ao HV einberufen und den Aktionären und dem Kapitalmarkt diese Tatsache anzeigen müssen. Die Unterlagen liegen der Investorengruppe vor. Vorstand und Aufsichtsrat der Endor AG sind am 21. Mai 2024 an diese Pflicht erinnert und auf die Konsequenzen einer Unterlassung hingewiesen worden.

Die Tagesordnung für die ao HV soll nach dem Willen der Investorengruppe unter anderem Anträge zu den folgenden Punkten enthalten:

- Vertrauensentzug gegenüber dem Vorstand der Endor AG

- Abwahl der Aufsichtsratsmitglieder Ingo Weber und Rudolf Dittrich

- Wahl von Herrn Werner Zieglmaier und Herrn Robin von Büren in den Aufsichtsrat

- Bestellung eines Sonderprüfers zur Überprüfung des Verhaltens von Vorstand und Aufsichtsrat im Zusammenhang mit der Restrukturierung der Endor AG

- Beschluss über eine Kapitalerhöhung im Volumen von bis zu 70 Mio. EUR unter Gewährung der gesetzlichen Bezugsrechte

Die Investorengruppe hat zudem eine umfangreiche Schutzschrift erstellen lassen, die dem zuständigen Restrukturierungsgericht in München dann vorgelegt wird, wenn der Vorstand der Endor AG dort einen Antrag auf Restrukturierung nach StaRUG stellt. Bisher wurde StaRUG beim Gericht, wohl als Reaktion auf die Einreichung des HV-Einberufungsverlangens beim Amtsgericht Landshut, lediglich angekündigt. Die Schutzschrift umfasst u.a. Beweise dafür, dass der Vorstand seiner gesetzlichen Pflicht gemäß § 92 Abs. 1 AktG zur Einberufung einer ao HV nicht nachgekommen ist, dass die Investorensuche durch goetzpartners ausschließlich auf eine Sanierung unter StaRUG ausgerichtet war und dass mehrere potenzielle Investoren durch den Vorstand und goetzpartners ignoriert oder sogar aktiv abgelehnt wurden. Zudem verweist die Schutzschrift auf die anstehende ao HV mit der Beschlussfassung über eine umfangreiche Kapitalerhöhung, die den Sanierungsprozess erfolgreich abschließen wird. Es ist schwer vorstellbar, dass das Restrukturierungsgericht unter diesen Umständen die vom Vorstand gewünschte Enteignung der Aktionäre im Schnellverfahren beschließen wird.

Die Investorengruppe weist darauf hin, dass die kreditgebenden Banken (Postbank/ Deutsche Bank, Raiffeisen Landesbank Oberösterreich, Hypovereinsbank, Oberbank und DZ Bank) zusammen mit dem Vorstand und Aufsichtsrat der Endor AG seit Monaten eine Restrukturierung verhindern, die keine Enteignung der Aktionäre voraussetzt. So wurden sowohl zwei Angebote der Investorengruppe Jackermeier als auch das Angebot eines hoch reputierlichen und liquiden Debt-Investors abgelehnt - zumeist mit der nicht glaubhaft gemachten Begründung, dass der Kapitalbedarf mittlerweile höher als das jeweilige Angebot sei.

Vor diesem Hintergrund muss auch die vorgeschlagene Kapitalerhöhung in Höhe von bis zu 70 Mio. EUR gesehen werden. Bei einem Mittelzufluss in dieser Größenordnung könnten alle Bankdarlehen abgelöst und die Enteignung der Aktionäre über StaRUG verhindert werden. Nach gut zwei Monaten mit Investorengesprächen gibt es zahlreiche Interessenten, die jene Aktien übernehmen würden, die nicht von Aktionären über ihre Bezugsrechte gezeichnet werden. Zudem soll das neue Firmengebäude verkauft werden, um damit die Bilanz um rund 30 Mio. EUR zu entlasten. Die Investorengruppe ist daher fest überzeugt, das Ziel der finanziellen Sanierung auch mit einer geringeren Kapitalerhöhung zu erreichen. Dazu bedarf es allerdings einer seriösen, belastbaren Finanzplanung, die der Vorstand seit Monaten nicht vorlegen will.

Montag, 3. Juni 2024

Endor AG zeigt Restrukturierungsvorhaben nach StaRUG an

Landshut, 3. Juni 2024 – Die Endor AG hat heute beim zuständigen Amtsgericht – Restrukturierungsgericht („Gericht“) – in München ein Restrukturierungsvorhaben nach dem Gesetz über den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen für Unternehmen (StaRUG) angezeigt.

Nach einer umfassenden Prüfung hatten die kreditgebenden Banken entschieden, andere Restrukturierungsangebote nicht zu unterstützen, weil sie nach ihrer Ansicht nicht geeignet waren, die drohende Insolvenz abwenden zu können.

Wie bereits kommuniziert ist ein teilweiser Verzicht der Banken Teil des Restrukturierungsvorhabens sowie eine vollständige Kapitalherabsetzung, die zu einem entschädigungslosen Ausscheiden der derzeitigen Aktionäre aus dem Unternehmen und zu einem Delisting der Endor AG-Aktien vom Open Market führen würde.

Endor wird die Kapitalmärkte und die Öffentlichkeit über den weiteren Verlauf des Prozesses entsprechend den gesetzlichen Vorgaben informieren.

Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der KUKA Aktiengesellschaft: Alternativberechnung kommt zu einem Wert von EUR 91,95 je KUKA-Aktie

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

In dem Spruchverfahren zu dem Squeeze-out der Minderheitsaktionäre des führenden Robotikunternehmens KUKA Aktiengesellschaft, Augsburg, hatte das LG München I zur Vorbereitung des anstehenden Verhandlungstermins die als sachverständige Prüferin tätige Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Baker Tilly um eine Alternativberechnung mit dem originären Betafaktor gebeten. Die Prüferin kommt in ihrer Stellungnahme vom 31. Mai 2024 zu einem Unternehmenswert in Höhe von EUR 3.657,4 Mio. bzw. einem Wert je Aktie in Höhe von EUR 91,95. Die Hauptaktionärin hatte eine Barabfindung in Höhe von EUR 80,77 je Stückaktie angeboten.

LG München I, Az. 5 HK O 13305/22 e
Coriolix Capital GmbH u.a. ./. Guangdong Midea Electric Co., Ltd.
104 Antragsteller
gemeinsame Vertreterin: Rechtsanwältin Daniela A. Bergdolt, München
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin:
Rechtsanwälte Hengeler Mueller, 40231 Düsseldorf

Delisting-Erwerbsangebot für Aktien der New Work SE

Veröffentlichung der Entscheidung zur Abgabe eines öffentlichen Delisting-Erwerbsangebots gemäß § 10 Abs. 1 und Abs. 3 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes („WpÜG“) in Verbindung mit § 39 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 des Börsengesetzes („BörsG“)

Bieterin:
Burda Digital SE
Arabellastraße 23
81925 München
Deutschland
eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts München unter HRB 240850

Zielgesellschaft:
New Work SE
Am Strandkai 1
20457 Hamburg
Deutschland
eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter HRB 148078
ISIN DE000NWRK013
WKN NWRK01

Angaben der Bieterin:

Die Burda Digital SE mit Sitz in München, Deutschland (die „Bieterin“), hat heute entschieden, ein öffentliches Delisting-Erwerbsangebot gemäß § 39 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 BörsG in Form eines Barangebots an die Aktionäre der New Work SE mit Sitz in Hamburg, Deutschland (die „NWSE“), zum Erwerb sämtlicher nicht bereits von der Bieterin gehaltenen auf den Namen lautenden Stückaktien der NWSE jeweils mit einem rechnerischen Anteil am Grundkapital der NWSE in Höhe von EUR 1,00 (ISIN DE000NWRK013) (die „NWSE-Aktien“) abzugeben (das „Delisting-Angebot“).

Für jede angediente NWSE-Aktie wird die Bieterin – vorbehaltlich der endgültigen Bestimmung des Mindestpreises und der in der Angebotsunterlage enthaltenen, endgültigen Bestimmungen – eine Gegenleistung in bar in Höhe von EUR 66,25 anbieten.

Das Delisting-Angebot wird im Übrigen zu den in der Angebotsunterlage, die durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (die „BaFin“) genehmigt werden muss, festgelegten Bestimmungen erfolgen. Die Angebotsunterlage und weitere Informationen zum Delisting-Angebot werden im Internet unter https://www.burda-digital-offer.com veröffentlicht.

Weitere Informationen:

Die Bieterin hat heute mit der NWSE eine Vereinbarung geschlossen, in der sich die NWSE verpflichtet hat, ein Delisting der NWSE zu unterstützen. Gemäß dieser Vereinbarung beabsichtigt die NWSE, vor Ablauf der Annahmefrist des Delisting-Angebots einen Antrag auf Widerruf der Zulassung der NWSE-Aktien zum Handel im regulierten Markt der Frankfurter Wertpapierbörse gemäß § 39 Abs. 2 BörsG zu stellen.

Die Bieterin hält derzeit unmittelbar rund 74 % des Grundkapitals und der Stimmrechte der NWSE.

Wichtige Hinweise:

Diese Bekanntmachung dient Informationszwecken und stellt weder ein Angebot zum Kauf oder Verkauf noch eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebots zum Kauf, Verkauf oder zur Andienung von NWSE-Aktien dar. Die vollständigen Bestimmungen des Delisting-Angebots sowie weitere Regelungen hinsichtlich des Delisting-Angebots werden nach Gestattung der Angebotsunterlage durch die BaFin in der Angebotsunterlage mitgeteilt. Die Bieterin behält sich vor, in den endgültigen Bestimmungen des Delisting-Angebots, soweit rechtlich zulässig, von den hier dargestellten Eckdaten abzuweichen.

Investoren und Aktionären der NWSE wird dringend empfohlen, die Angebotsunterlage sowie alle sonstigen im Zusammenhang mit dem Delisting-Angebot stehenden Dokumente zu lesen, sobald diese bekannt gemacht worden sind, da sie wichtige Informationen enthalten werden. Außerdem wird ihnen dringend empfohlen, gegebenenfalls unabhängigen Rat einzuholen, um eine fachkundige Beurteilung des Inhalts der Angebotsunterlage und des Delisting-Angebots zu erhalten.

Das Delisting-Angebot bezieht sich auf Aktien einer Europäischen Aktiengesellschaft nach deutschem Recht und wird nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland für die Durchführung eines solchen Angebots durchgeführt. Jeder Vertrag, der auf Grundlage des Delisting-Angebots geschlossen wird, unterliegt ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland und ist in Übereinstimmung mit diesem auszulegen.

Die Bieterin und/oder mit der Bieterin gemeinsam handelnde Personen im Sinne des § 2 Abs. 5 Satz 1 und 3 WpÜG können vor, während oder nach Ablauf der Annahmefrist des Delisting-Angebots NWSE-Aktien in anderer Weise als im Rahmen des Delisting-Angebots über die Börse oder außerbörslich erwerben oder entsprechende Erwerbsvereinbarungen schließen, sofern solche Erwerbe oder Erwerbsvereinbarungen im Einklang mit den anwendbaren Rechtsvorschriften erfolgen. Informationen über entsprechende Erwerbe oder Erwerbsvereinbarungen werden, (i) wenn sie vor der Veröffentlichung der Angebotsunterlage abgeschlossen oder vollzogen werden, in der Angebotsunterlage und (ii) wenn sie nach der Veröffentlichung der Angebotsunterlage abgeschlossen oder vollzogen werden, unter anderem auf der Internetseite der Bieterin unter https://www.burda-digital-offer.com veröffentlicht, soweit dies nach den anwendbaren Rechtsvorschriften erforderlich ist.

München, den 3. Juni 2024

Burda Digital SE

New Work SE: Delisting-Vereinbarung und angekündigtes Delisting-Erwerbsangebot

Ad hoc-Meldung der New Work SE

Hamburg, 3. Juni 2024

Die New Work SE (ISIN DE000NWRK013) hat heute eine Delisting-Vereinbarung mit ihrer Großaktionärin, der Burda Digital SE, abgeschlossen, die circa 74,22 % der Aktien der New Work SE hält.

Auf der Grundlage dieser Delisting-Vereinbarung soll die Stellung eines Antrags auf Widerruf der Zulassung der New Work SE-Aktien zum Handel im regulierten Markt (Prime Standard) der Frankfurter Wertpapierbörse (sog. Delisting) durch den Vorstand der New Work SE erfolgen. Darüber hinaus wird die New Work SE alle zumutbaren Maßnahmen ergreifen, um die Einbeziehung der New Work SE in den Freiverkehr zu beenden, soweit diese Einbeziehung auf Antrag der New Work SE erfolgte.

Gemäß den Bestimmungen der Delisting-Vereinbarung wird die Burda Digital SE heute die Entscheidung veröffentlichen, den Aktionären der New Work SE ein unbedingtes öffentliches Delisting-Erwerbsangebot in Form eines Barangebots zum Erwerb sämtlicher Aktien der New Work SE, die nicht bereits direkt von der Burda Digital SE gehalten werden, gegen Zahlung einer Gegenleistung in bar in Höhe von EUR 66,25 je New Work SE-Aktie zu unterbreiten. Nach Einschätzung der Burda Digital SE entspricht dieser Angebotspreis – aufgrund von relevanten Vorerwerben – dem gesetzlichen Mindestpreis für ein Delisting-Erwerbsangebot gemäß § 39 Börsengesetz. Der endgültige Preis wird von der Burda Digital SE nach Bestätigung von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) in der Angebotsunterlage veröffentlicht werden. Der Vorstand und der von dem Aufsichtsrat gebildete Delisting-Ausschuss der New Work SE werden die Angebotsunterlage zum öffentlichen Delisting-Erwerbsangebot der Burda Digital SE sorgfältig prüfen und gemäß § 27 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes eine gemeinsame begründete Stellungnahme abgeben.

Die Delisting-Vereinbarung enthält zudem Bestimmungen zur ausdrücklichen Unterstützung sämtlicher Leitlinien der am 11. Januar 2024 per Ad hoc-Meldung veröffentlichen Geschäftsstrategie der New Work SE durch die Burda Digital SE.

Nach Wirksamwerden des Widerrufs der Börsenzulassung werden die Aktien der New Work SE nicht mehr an einem inländischen regulierten Markt oder einem vergleichbaren Markt im Ausland zum Handel zugelassen sein und gehandelt werden. 

Sonntag, 2. Juni 2024

Business Valuation Day am 26. September 2024

Die Fachmedien Otto Schmidt und das IDW e.V. veranstalten am 26. September 2024 einen Business Valuation Day in Köln.

Aus der Ankündigung:

Unternehmensbewertung im Wandel

Unternehmen befinden sich in einem volatilen Geschäftsumfeld. Die Herausforderungen werden immer größer, die Wachstumsprognosen sind negativ, die Stimmung angespannt. Externe Risiken belasten die Wirtschaft zusätzlich neben immer weiter steigenden Anforderungen an die Regulatorik. Die Unternehmenswelten befinden sich im Wandel, die Börsen spielen Ralley, und Unternehmensvertreter:innen jeden Tag daran, auf Kurs zu bleiben.

Unternehmen und deren Berater stehen folglich vor der gemeinsamen Herausforderung, im Rahmen der Standards, der rechtlichen Umgebung und der wirtschaftlichen Entwicklung Unternehmenswerte anlassbezogen richtig zu ermitteln und diese steuern zu können. Je nach Bewertungsanlass und Zielsetzung sind interdisziplinäre Teams aus verschiedenen Unternehmensbereichen und externen Bewertungsexperten notwendig.

Wie der aktuelle Stand hier ist, welche Neuerungen es auf dem Gebiet der Unternehmensbewertung gibt, darüber wollen wir mit Ihnen bereits zum 21. Mal auf dem Business Valuation Day diskutieren. Jedes Jahr im Herbst treffen sich zahlreiche Expert:innen auf dem Treffpunkt für Unternehmensbewertung. Gemeinsam laden die Fachmedien Otto Schmidt KG und das Institut für Wirtschaftsprüfer (IDW) ein, um über aktuelle Themen rund um die Unternehmensbewertung zu diskutieren und sich auszutauschen. Der Fachausschuss für Unternehmensbewertung (FAUB) begleitet und unterstützt die Gastgeber und präsentiert wichtige Neuerungen, die in die Standardsetzung einfließen.

Seien Sie dabei und melden Sie sich zum Frühbucherrabatt an oder als IDW-Mitglied zum vergünstigten Preis. Das vollständige Programm wird im Juni vollständig verfügbar sein.

Top-Themen
  • Volatile Märkte verstehen: Auswirkungen globaler Trends auf die Unternehmensbewertung
  • BGH-Urteil zu Börsenkursen: Direkte Implikationen für die Bewertung von Unternehmen
  • Update IDW-FAUB: Neueste Entwicklungen und Einblicke in ES 1
  • Workshops zu Schlüsselthemen: Erkunden Sie Wertkonzepte, Nachhaltigkeit, Kapitalkosten u.w.
  • Gamechanger KI: Folgen für die Unternehmensbewertung

FINANZBUSINESS berichtet zum Spruchverfahren zur VR-Banken-Fusion: BGH entscheidet über Rechtsbeschwerde

"Wackelt Fusionspraxis? VR-Bank-Mitglied zieht vor Bundesgerichtshof"

Der Fall birgt Sprengstoff: Ein Genossenschaftsmitglied aus Franken hat Beschwerde beim BGH eingereicht. Es will Kompensation seines Wertverlustes bei einer Fusion dreier Geno-Banken. (...)

Darum geht es: Vor drei Jahren fusionierten drei fränkische Geobanken – Erlangen, Neustadt an der Aisch sowie Nürnberg. Der Name der neuen Bank: VR-Bank Metropolregion Nürnberg - mit einer Bilanzsumme von mehr als fünf Mrd. Euro. 

Die „VR meine Bank“ in Neustadt war damals das stärkste der drei Institute, dennoch wurden die Anteile des betroffenen Mitgliedes im Verhältnis 1:1 umgetauscht - das sich benachteiligt sieht.

https://finanzbusiness.de/nachrichten/genossen/article17151823.ece

Zu dem Verfahren vor dem BGH: https://spruchverfahren.blogspot.com/2024/03/bgh-entscheidet-zur-statthaftigkeit.html

Mitteilung von ingenos e.V.:  https://www.genonachrichten.de/2024/02/02/geno-banken-igenos-stellt-bvr-fusionspolitik-in-frage/

BGH, Az. II ZB 7/24
BayObLG, Beschluss vom 9. Februar 2024, Az. 101 W 169/23
LG Nürnberg-Fürth, Beschluss vom 10. November 2022, 1 HK O 7642/21, NZG 2023, 230
Sch. ./. VR-Bank Metropolregion Nürnberg eG
gemeinsamer Vertreter: RA Markus Jaeckel, 81927 München

Samstag, 1. Juni 2024

Delisting-Erwerbsangebot für Aktien der SYNLAB AG

Veröffentlichung der Entscheidung
zur Abgabe eines öffentlichen Delisting-Erwerbsangebots
gemäß §§ 39 Abs. 2 S. 3 Nr. 1 BörsG, 10 Abs. 1 und 3 WpÜG
 
Bieterin:

Ephios Bidco GmbH
c/o Alter Domus Deutschland GmbH
Bennigsen-Platz 1
40474 Düsseldorf
Deutschland
eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts München unter HRB 286393

Zielgesellschaft:


SYNLAB AG
Moosacher Straße 88
80809 München
Deutschland
eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts München unter HRB 246540
WKN A2TSL7 / ISIN DE000A2TSL71

Am 31. Mai 2024 hat Ephios Bidco GmbH (die “Bieterin“), eine Holdinggesellschaft, die von Investmentfonds kontrolliert wird, die wiederum von Cinven Limited beraten werden, entschieden, den Aktionären der SYNLAB AG (die “Gesellschaft“) anzubieten, im Wege eines öffentlichen Delisting-Erwerbsangebots sämtliche nicht von der Bieterin unmittelbar gehaltenen nennwertlosen Inhaberaktien der Gesellschaft (ISIN DE000A2TSL71) mit einem rechnerisch anteiligen Betrag am Grundkapital der Gesellschaft von EUR 1,00 je Aktie (die “SYNLAB‑Aktien“) gegen Zahlung einer Geldleistung in Euro in Höhe des gesetzlichen Mindestpreises zu erwerben (das “Angebot“). Das Angebot wird nicht von Bedingungen abhängig gemacht werden.

Die Bieterin hat mit der Gesellschaft ebenfalls heute vereinbart, dass die Gesellschaft den Widerruf der Zulassung der SYNLAB-Aktien zum Handel an der Frankfurter Wertpapierbörse mit gleichzeitiger Zulassung zum Teilbereich des Regulierten Marktes mit weiteren Zulassungsfolgepflichten (prime standard) der Frankfurter Wertpapierbörse spätestens 7 Arbeitstage vor Ablauf der Annahmefrist des Angebots beantragt sowie nach Wirksamwerden des Delistings alle angemessenen Schritte und Maßnahmen unternimmt, um die Einbeziehung der SYNLAB-Aktien zum Handel im Freiverkehr der Wertpapierbörsen in Berlin, Düsseldorf, Hamburg, Hannover, München und Stuttgart, via Tradegate Exchange und jeder anderen Börse, die der Gesellschaft bekannt wird, zu beenden.

Die Angebotsunterlage für das Angebot (in deutscher Sprache und einer unverbindlichen englischen Übersetzung) und weitere im Zusammenhang mit dem Angebot stehende Informationen werden im Internet unter www.ephios-offer.com veröffentlicht.

Wichtiger Hinweis

Diese Bekanntmachung stellt weder ein Angebot zum Kauf noch eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebots zum Verkauf von Aktien der Gesellschaft dar. Das Angebot selbst sowie dessen Bestimmungen und Bedingungen und weitere das Angebot betreffende Regelungen werden erst nach Gestattung der Veröffentlichung der Angebotsunterlage durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht in der Angebotsunterlage mitgeteilt. Investoren und Inhabern von Aktien der Gesellschaft wird dringend empfohlen, die Angebotsunterlage sowie alle sonstigen im Zusammenhang mit dem Angebot stehenden Unterlagen sorgfältig zu lesen, sobald diese bekannt gemacht worden sind, da sie wichtige Informationen enthalten werden.

Das Angebot wird ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland und bestimmter anwendbarer Bestimmungen der Wertpapiergesetze der Vereinigten Staaten von Amerika unterliegen. Jeder Vertrag, der durch Annahme des Angebots zustande kommt, unterliegt ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland und ist in Übereinstimmung mit diesem auszulegen.

Düsseldorf, 31. Mai 2024

Ephios Bidco GmbH

Vectron Systems AG: Vectron schließt Business Combination Agreement ab, beschließt 10%-Kapitalerhöhung ohne Bezugsrecht und unterstützt freiwilliges öffentliches Erwerbsangebot

Veröffentlichung einer Insiderinformation nach Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014

Münster, 01. Juni 2024. Die Vectron Systems AG ("Vectron") hat heute ein Business Combination Agreement mit der Shift4-Unternehmensgruppe („Shift4“) abgeschlossen. Shift4 ist ein in den USA ansässiges, börsennotiertes Unternehmen, das auf integrierte Zahlungs- und Handelstechnologie spezialisiert ist. Angestrebt wird ein für beide Seiten vorteilhafter Unternehmenszusammenschluss mit dem Ziel, eine gemeinsame Wachstumsstrategie zu verfolgen. Parallel dazu hat Shift4 einen Kaufvertrag über den Erwerb von rund 41,4 % des Grundkapitals von Vectron mit dem amtierenden Vorstandsvorsitzenden, Thomas Stümmler, und einer von ihm kontrollierten Gesellschaft abgeschlossen.

In dem Business Combination Agreement hat sich Shift4 verpflichtet, spätestens innerhalb von sechs Werktagen ein Erwerbsangebot für alle Vectron-Aktien zu einem Angebotspreis von EUR 10.50 je Vectron-Aktie auszulegen, soweit sie nicht durch bilaterale Kaufvereinbarungen erworben werden.

Der Angebotspreis entspricht einer Prämie von ca. 50,4% auf den volumengewichteten Durchschnittskurs der letzten sechs Monate vor Ankündigung der Transaktion von EUR 6,97. Vorstand und Aufsichtsrat der Vectron begrüßen den attraktiven Preis und unterstützen – vorbehaltlich der Prüfung der Angebotsunterlage – das Angebot vollumfänglich.

In dem Business Combination Agreement hat Shift4 sich zudem verpflichtet, eine Kapitalerhöhung aus dem genehmigten Kapital durch Ausgabe von 805.651 neuen Aktien (entsprechend 10 % des aktuellen Grundkapitals) zu einem Preis von EUR 10,50 je Aktie zu zeichnen, was einem Emissionserlös von rund EUR 8,5 Mio. entspricht. Dazu hat der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats heute eine entsprechende Kapitalerhöhung beschlossen. Das Bezugsrecht der Aktionäre ist ausgeschlossen. Daneben hat Shift4 grundsätzliche Bereitschaft erklärt, den weiteren Wachstumskurs von Vectron durch eine operative Zusammenarbeit und ggf. auch mit weiteren finanziellen Mitteln zu unterstützen.

Sowohl die Zeichnungsverpflichtung von Shift4 aus der Kapitalerhöhung als auch der Vollzug des beabsichtigten Erwerbsangebots und des Kaufvertrags bezüglich der Aktien von Herrn Stümmler stehen u.a. unter der Bedingung, dass es Shift4 gelingt, insgesamt mindestens 70 % der Vectron-Aktien (unter Einrechnung der Aktien aus der Kapitalerhöhung) zu erwerben. Daneben stehen die jeweiligen Transaktionsschritte unter weiteren für solche Maßnahmen üblichen Bedingungen, die sich etwa auf das Fehlen einer wesentlichen negativen Veränderung beziehen. Die Transaktion bedarf keiner behördlichen Zustimmung bzw. unterliegt keinen regulatorischen Bedingungen.

Shift4 und Vectron streben eine vollständige Integration der Vectron in Shift4 an. Dazu hat sich Vectron verpflichtet, auf Ansuchen von Shift4 nach Vollzug des Erwerbsangebots mögliche strukturelle Maßnahmen, insbesondere ein Delisting der Vectron-Aktien vom Börsenhandel, den Abschluss eines Beherrschungsvertrags, einen Squeeze-out oder andere Integrationsmaßnahmen zu gegebener Zeit zu unterstützen. Ein solches Delisting löst keine Verpflichtung von Shift4 zur Abgabe eines (weiteren) öffentlichen Angebots von Shift4 zum Erwerb von Vectron-Aktien aus.

Der Vectron-Vorstand soll im Amt bleiben und Vectron soll zukünftig die Zahlungsabwicklungsdienstleistungen von Shift4 in Deutschland vertreiben.

Weitere Informationen über das freiwillige Übernahmeangebot, einschließlich der Angebotsunterlage, werden nach dessen Veröffentlichung von Shift4 im Internet unter der Internetadresse www.arrow-offer.com bekanntgegeben.

Freitag, 31. Mai 2024

Scherzer & Co. AG: Net Asset Value zum 31.05.2024

Tageswert der Portfoliopositionen der Scherzer & Co. AG zum 31.05.2024

Der Tageswert der Portfoliopositionen der Scherzer & Co. AG beträgt unter Berücksichtigung der Verbindlichkeiten der Gesellschaft per 31.05.2024 3,01 Euro je Aktie. Auf Basis eines Kursniveaus von 2,24 Euro notiert die Scherzer & Co. AG damit etwa 25,58% unter dem Inventarwert vom 31.05.2024. Es wird darauf hingewiesen, dass der hier ermittelte Wert nicht auf geprüften Abschlusszahlen basiert. Nachbesserungsrechte und eventuell anfallende Steuern werden in der Portfoliobewertung nicht berücksichtigt.

Zum Portfolio:


Die zehn größten Aktienpositionen der Gesellschaft zum 31. Mai 2024 sind (geordnet nach Positionsgröße auf Basis der aktuellen Kurse):

Lotto24 AG,
Allerthal-Werke AG,
Weleda AG PS,
Rocket Internet SE,
Horus AG,
K+S AG,
RM Rheiner Management AG,
ZEAL Network SE,
1&1 AG,
Data Modul AG.

Weleda AG: Weleda hat 2023 operativ einen starken Turnaround vollzogen. Das anteilige Ergebnis (auf Basis eines vereinheitlichten Nominalwerts von 500 CHF) liegt bei rund 340 CHF je Partizipationsschein (PS). Das bilanzielle Eigenkapital je PS beträgt 5.720 CHF, bei Kursen von aktuell um 4.000 CHF.

Rocket Internet SE: Rocket Internet hat das Geschäftsjahr 2023 mit einem Verlust abgeschlossen. Das bilanzielle Eigenkapital im Konzern stellt sich zum 31.12.2023 auf 29,50 EUR je Aktie.

Centrotec SE: Im Jahresabschluss 2023 wird ein Bilanzgewinn von rund 72 Euro je dividendenberechtigter Aktie ausgewiesen. Dieser resultiert aus dem erstmals bilanziell sichtbaren Verkauf der „Centrotec Climate Systems“. Die Aktie notiert aktuell lediglich bei 54 EUR.

Scherzer & Co. AG: Am 29. Mai 2024 begann die Annahmefrist des mit Ad-hoc-Mitteilung vom 24. Mai 2024 angekündigten Aktienrückkaufangebots. Das Angebot umfasst den Rückkauf von bis zu 2.500.000 eigenen Aktien zu einem Preis von 2,25 EUR je Aktie. Die Angebotsunterlage finden Sie unter https://www.scherzer-ag.de/aktienrueckkaufangebot-2024.aspx.

Der Vorstand

Endor AG veröffentlicht Zahlen für das erste Quartal 2024

Corporate News

Landshut, 31. Mai 2024 – Die Endor AG hat heute ihre Geschäftszahlen für die ersten drei Monate 2024 veröffentlicht. Demnach erzielte das Unternehmen im ersten Quartal 2024 Umsatzerlöse in Höhe von 30,5 Mio. Euro nach 17,3 Mio. Euro in den ersten drei Monaten des Vorjahres. Dies entspricht einem Plus von 72,3 %, wobei die Vergleichbarkeit mit dem ersten Quartal 2023 aufgrund der Chipengpässe im Vorjahresquartal sowie der daraus resultierenden Lieferkettenprobleme deutlich eingeschränkt ist. Darüber hinaus entfielen rund 5,0 Mio. Euro des Umsatzes der ersten drei Monate 2024 auf eine Umsatzverschiebung aus dem vierten Quartal 2023 und sind damit Kauforders aus dem Vorjahr zuzurechnen.

Beim Ergebnis vor Zinsen, Steuern und Abschreibungen (EBITDA) erzielte Endor im ersten Quartal 1,2 Mio. Euro nach -1,9 Mio. Euro im Vergleichszeitraum des Vorjahres. Die entsprechende EBITDA-Marge (gemessen am Konzernumsatz) lag bei rund 4 % (Vj: -11 %). Das operative Ergebnis (EBIT) lag im ersten Quartal 2024 bei 0,4 Mio. Euro (Vj: -2,6 Mio. Euro) mit einer daraus resultierenden EBIT-Marge (gemessen am Konzernumsatz) von 1 % (Vj: -15 %).

„Endor ist operativ mit einem ausgewogenen Produktmix und den zum Teil bereits eingeleiten Maßnahmen zur Verbesserung der Kostenstruktur auf einem guten Restrukturierungspfad“, berichtet Andres Ruff, CEO und Chief Restructuring Officer der Endor AG. „Die beiden Produktlaunches Gran Turismo GT DD RW X im Februar und das Racing Lenkrad CS RW F1® im März haben gezeigt, dass die Nachfrage weiterhin stabil ist, wenngleich die Umsatzentwicklung aus den Neuprodukten noch hinter den Erwartungen zurückblieb. Es gilt nun, die gestarteten Optimierungen fortzuführen und das Unternehmen für die weitere Zukunft stabil aufzustellen.“

Die Endor AG soll wegen drohender Zahlungsunfähigkeit außerhalb eines Insolvenzverfahrens nach dem Gesetz zur Stabilisierung und Restrukturierung von Unternehmen (StaRUG) restrukturiert werden. Im Rahmen dieser Restrukturierung wurde mit der CORSAIR® ein Investor gefunden, der Endor vollständig übernimmt und mit ausreichenden finanziellen Mitteln ausstattet, um das Unternehmen ohne externe Verschuldung zu stabilisieren.

Die Endor AG hat ihre Prognose für das Geschäftsjahr 2024 am 29. Mai 2024 angepasst. Aufgrund erheblicher Prognoseunsicherheiten geht der Vorstand nun für das Gesamtjahr 2024 von einem Konzernumsatz in Höhe von 105 Mio. Euro bis 115 Mio. Euro (zuvor: 115 Mio. Euro bis 125 Mio. Euro) aus. Grund hierfür ist eine seit Beginn des zweiten Quartals erkennbare Kaufzurückhaltung der Kunden, die sich nach Einschätzung des Vorstands im zweiten und dritten Quartal 2024 fortsetzen wird. Die Prognose zur EBITDA-Marge (auf Basis der Umsatzerlöse) 2024 von 8 % bis 10% wurde aufgrund zu erwartender Sondereffekte des geplanten StaRUG Verfahrens, deren Höhe noch nicht absehbar sind, ebenfalls am 29. Mai 2024 zurückgenommen.

Hinweis: Die Quartalsmitteilung ist unter folgendem Link abrufbar: https://endor.ag/investor-relations/.

Über die Endor AG; www.endor.ag

Die Endor AG entwickelt und vermarktet hochwertige Eingabegeräte wie High-End-Lenkräder und Pedale für Rennsimulationen auf Spielkonsolen und PCs. Als „Brainfactory“ liegt der Fokus des Unternehmens im Kreativbereich. Produktentwicklung und Prototypenbau führt Endor in eigener Regie und gemeinsam mit spezialisierten Technologiepartnern vorwiegend in Deutschland durch („Germaneering“). Endor verkauft seine Produkte unter der Marke FANATEC über e-Commerce in erster Linie an Endkunden in Europa, USA, Kanada, Australien und Japan. 

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Anmerkung der Redaktion:

Für uns ist angesichts der aktuellen Zahlen nicht ganz nachvollziehbar, weshalb bei der Endor AG zwingend ein StaRUG-Verfahren mit einer Enteignung der derzeitigen Aktionäre erforderlich sein sollte. 

Siehe auch:  https://spruchverfahren.blogspot.com/2024/05/sdk-zum-moglichen-starug-fall-endor.html

Anstehende Spruchverfahren und Strukturmaßnahmen

Die Rechtsanwaltskanzlei ARENDTS ANWÄLTE vertritt und berät voraussichtlich Minderheitsaktionäre insbesondere bei folgenden anstehenden aktienrechtlichen Spruchverfahren bzw. Strukturmaßnahmen:

  • Aareal Bank AG: aktienrechtlicher Squeeze-out zugunsten der Atlantic BidCo GmbH zu EUR 33,20 je Aktie, (virtuelle) Hauptversammlung am 3. Mai 2024 hat zugestimmt

  • Aves One AG: verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out zu EUR 14,- je Aktie, Eintragung (und damit Wirksamkeit) bei der übernehmenden Gesellschaft am 20. März 2024 (Fristende: 20. Juni 2024)
  • BASTFASERKONTOR Aktiengesellschaft: Squeeze-out zugunsten der AGIB Real Estate S.A. (noch Antragsteller gesucht)
  • BBI Bürgerliches Brauhaus Immobilien Aktiengesellschaft: verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out zugunsten der VIB Vermögen AG
  • C. Bechstein Pianoforte AG: Squeeze-out, Hauptversammlung am 11. März 2024

  • Beta Systems Software AG: geplante Verschmelzung auf die SPARTA AG
  • Consus Real Estate AG: Squeeze-out zugunsten der Adler Group S.A., Hauptversammlung am 11. Juni 2024

  • DISO Verwaltungs AG (zuvor: Matica Technologies AG, früher: Digital Identification Solutions AG): Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der Matica Technologies Group SA, Hauptversammlung am 26. Januar 2024, Eintragung durch Anfechtungsklage verzögert
  • Endor AG: StaRUG-Verfahren angekündigt

  • EQS Group AG: erfolgreiches Übernahmeangebot zu EUR 40,-, Squeeze-out zugunsten der Pineapple German Bidco GmbH (Thoma Bravo, L.P.) 

  • Halloren Schokoladenfabrik AG: Rechtsformwechsel in GmbH angekündigt

  • HanseYachts AG: Delisting-Erwerbsangebot der HY Beteiligungs GmbH (100%-ige Tochtergesellschaft der AURELIUS Equity Opportunities SE & Co. KGaA)

  • Instapro II AG (MyHammer Holding AG wurde 2022 verschmolzen, Spruchverfahren läuft noch): verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out zugunsten der Instapro I AG (IAC/ InterActiveCorp) für EUR 20,63 je Instapro-II-Aktie, Hauptversammlung am 26. Juni 2024

  • KATEK SE: Delisting-Erwerbsangebot, Delisting von der Frankfurter Wertpapierbörse zum Ablauf des 17. Mai 2024

  • Lotto24 AG: Squeeze-out zugunsten der ZEAL Network SE

  • MorphoSys AG: Übernahmeangebot durch den Novartis-Konzern, Business Combination Agreement

  • Ottakringer Holding AG: Squeeze-out, ao. Hauptversammlung am 22. Januar 2024, Eintragung im Firmenbuch am 15. Mai 2024
  • S IMMO AG: Squeeze-out zugunsten der IMMOFINANZ AG, Hauptversammlung im Herbst 2024

  • Schumag Aktiengesellschaft: Squeeze-out in Aussicht gestellt

  • Software AG: erfolgreiches Übernahmeangebot der Mosel Bidco SE/Silver Lake, verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out, Hauptversammlung am 24. Mai 2024

  • SYNLAB AG: Übernahmeangebot zu EUR 10,-, Paul E. Singer/Elliott hält inzwischen 6,5 % an der SYNLAB AG, nunmehr Delisting-Vereinbarung mit der Ephios Bidco GmbH

  • Telefónica Deutschland Holding AG: erfolgreiches Erwerbsangebot der Telefónica Local Services GmbH, Telefónica-Konzern hält fast 97 %, Squeeze-out vorerst zurückgestellt (dürfte aber über kurz oder lang kommen), Delisting-Erwerbsangebot
  • Tion Renewables AG (zuvor: Pacifico Renewables Yield AG) : Squeeze-out zugunsten der Hopper BidCo GmbH (EQT) zu  EUR 30,33 (zuvor: EUR 29,19) je Aktie, Eintragung im Handelsregister am 15. April 2024 (Fristende: 15. Juli 2024)

  • USU Software AG: Delisting-Erwerbsangebot
  • Vitesco Technologies Group AG: erfolgreiches Übernahmeangebot der Schaeffler AG, Verschmelzung auf den Hauptversammlungen am 24. und 25. April 2024 beschlossen
  • Zapf Creation AG: verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out zugunsten der MGAE Deutschland Holding AG (MGA/The Amended and Restated Larian Living Trust) zu EUR 30,23 je Aktie, Hauptversammlung am 20. März 2024

(Angaben ohne Gewähr) 

Weitere Informationen: kanzlei@anlageanwalt.de

PREOS Global Office Real Estate & Technology AG: Frank Schneider neuer Alleinvorstand

Veröffentlichung von Insiderinformationen nach Art. 17 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014

Frankfurt am Main, 31. Mai 2024 – Der Aufsichtsrat der PREOS Global Office Real Estate & Technology AG („PREOS“, ISIN DE000A2LQ850) hat heute Stephan Noetzel als Vorstand des Unternehmens mit sofortiger Wirkung abberufen und Frank Schneider wurde als Vorstand mit Wirkung zum 01.06.2024 bestellt und hat sein Mandat als Aufsichtsrat bei der PREOS mit sofortiger Wirkung niedergelegt. Schneider führt PREOS als Alleinvorstand. Er ist erfahrener Jurist mit langjähriger Expertise als Vorstand im Immobiliensektor.

SYNLAB AG: Cinven kündigt öffentliches Delisting-Erwerbsangebot an | Abschluss einer Delisting-Vereinbarung

Veröffentlichung einer Insiderinformation nach Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014

Die SYNLAB AG („SYNLAB“; FWB: SYAB) hat heute eine Delisting-Vereinbarung (die „Delisting-Vereinbarung“) mit der Ephios Bidco GmbH, einer Tochtergesellschaft der Ephios Luxembourg S.à r.l., getroffen, zwei Holdinggesellschaften, die von Investmentfonds kontrolliert werden, die wiederum von Cinven Limited beraten werden.

Parallel dazu hat Ephios BidCo GmbH die Entscheidung getroffen und veröffentlicht, den Aktionären von SYNLAB ein öffentliches Delisting-Erwerbsangebot zum Erwerb sämtlicher ausstehender Aktien von SYNLAB (das „Angebot“), die nicht von ihr direkt gehalten werden zu unterbreiten. Ephios BidCo GmbH hält bereits ca. 86 % der Stimmrechte von SYNLAB. Das Angebot unterliegt keinen Bedingungen.
Die Delisting-Vereinbarung sieht vor, dass SYNLAB vorbehaltlich der Prüfung der Angebotsunterlage sowie im Rahmen und in Übereinstimmung mit ihren gesetzlichen Verpflichtungen vor Ablauf der Annahmefrist einen Antrag auf Widerruf der Börsenzulassung der SYNLAB-Aktien zum Handel im regulierten Markt der Frankfurter Wertpapierbörse stellen wird. Nach Wirksamwerden des Widerrufs der Börsenzulassung werden die Aktien von SYNLAB nicht mehr an einem inländischen regulierten Markt oder einem vergleichbaren Markt im Ausland zum Handel zugelassen sein und gehandelt werden.

Meyer Burger Technology AG will Aktien im Verhältnis 750 : 1 zusammenlegen

Aus der Traktandenliste für die ordentliche Generalversammlung am Dienstag, 25. Juni 2024:

"Aktienzusammenlegung

Der Verwaltungsrat beantragt eine Aktienzusammenlegung im Verhältnis 750:1 als technische Anpassung des Aktienkapitals. Vorgeschlagen wird eine Reduzierung der Anzahl Aktien um den Faktor 750, zusammen mit einer entsprechenden Erhöhung des Nennwerts pro Aktie um den Faktor 750 von derzeit CHF 0.01 auf CHF 7.50.

Die beantragte Aktienzusammenlegung soll die Aktie von Meyer Burger für einen breiteren Anlegerkreis attraktiver machen. Die Aktienzusammenlegung, sofern umgesetzt, hat keinen Einfluss auf die Marktkapitalisierung von Meyer Burger und die prozentuale Beteiligung des Aktionärs am Eigenkapital des Unternehmens bleibt im Wesentlichen unverändert (mit Ausnahme der Barabgeltung von Aktienbruchteilen, d.h. derjenigen Teile des bestehenden Aktienbesitzes, die nicht durch 750 teilbar sind).

Details zur Aktienzusammenlegung und Erklärungen zur Umsetzung sind in der GV-Einladung und den Fragen und Antworten (Q&A) auf der Website von Meyer Burger unter https://www.meyerburger.com/de/investor-relations/generalversammlung verfügbar."

Donnerstag, 30. Mai 2024

Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der Axel Springer SE: LG Berlin II will Sachverständigengutachten

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

In dem Spruchverfahren zum Ausschluss der Minderheitsaktionäre bei der Axel Springer SE hat das Landgericht Berlin II (kürzliche Aufspaltung des LG Berlin für Zivilsachen) zunächst die Sache am 6. Februar 2024 mündlich verhandelt. Mit Beschluss vom 12. April 2024 hat das Gericht eine Beweiserhebung durch ein schriftliches Sachverständigengutachten angeordnet. Hierfür wurde Herr WP Dr. Lars Franken (c/o IVC Independet Valuation & Consulting Aktiengesellschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Essen) zum Sachverständigen bestellt.

Der Sachverständige soll nach den Vorgaben des Gerichts prüfen, ob der Ertragswert der Axel Springer SE zutreffend berechnet worden ist. Im Einzelnen soll er folgende Fragen klären:

"Das Gutachten soll zu den folgenden Fragen beziehungsweise Aspekten der vorliegenden Bewertung Stellung nehmen:

1. a) Sind die dem Bewertungsgutachten für die Detailplanungsphase zugrunde liegenden Planungsannahmen konsistent und plausibel?

Dies gilt insbesondere für die in der geänderten Planung vom verarbeiteten Negativeffekte aufgrund der Corona-Pandemie – hier stellt sich auch unter Berücksichtigung der maßgeblichen ex-ante-Perspektive die Frage, ob die Änderungen sowohl nach dem Erkenntnisstand April 2020 (Zeitpunkt der Erstellung der Gutachten) als auch zum Bewertungsstichtag als vertretbar anzusehen waren.

Für zweifelhaft hält die Kammer insbesondere den Umstand, dass nach Vorlage der ursprüngli-
chen Planung aus dem Februar 2020 erkennbar ist, dass in der Neuplanung vom Juni 2020 – entgegen der Darstellung der Antragsgegnerin davon ausgegangen wird – dass es bis zum Ende der Detailplanungsphase nicht zu einer vollständigen Aufholung der Konzernergebnisse auf den Planungsstand vor der Pandemie kommen wird. Dies ist vor allem angesichts der Prämisse, dass bei einer Bewertung nach IDW S1 von „mittleren“ Planannahmen auszugehen ist, kaum nachvollziehbar.

In diesem Zusammenhang ist auch die Plausibilität der in der Detailplanungsphase zur Realisie-
rung des dort angenommenen Wachstums vorgesehenen Investitionen zu überprüfen, zumal die EBIT-Margen nach der angepassten Planung vom Juni 2020 trotz dieses erhöhten Aufwand in den Segmenten Classifieds Media und News Media hinter den Werten der Jahre 2017/2018 zurückbleiben sollen.

b) Sind die Annahmen für die ewige Rente konsistent und plausibel?

Angesichts des zum Ende des Detailplanungszeitraums noch überdurchschnittlichen organischen Wachstums - vor allem in den digitalen Bereichen der Gesellschaft wie dem Segment „Classifieds Media“ - erscheint fraglich, ob tatsächlich bereits ein eingeschwungener Zustand erreicht sein wird.

Angesichts eines für das letzte Planjahr 2024 veranschlagten Wachstums der einzelnen Bereiche zwischen 7 % und 14 % segmentbezogen beziehungsweise 10 % konzernweit erscheint ein plötzliches „Einbrechen“ dieses Wachstums auf den für die ewige Rente angenommenen Wachstumsabschlag in Höhe von 1,75 % der Kammer nicht plausibel.

Sollte vor diesem Hintergrund noch nicht von einem eingeschwungenen Zustand auszugehen sei, dürfte die Einfügung einer Konvergenzphase naheliegen. Offensichtlich ist die Problematik auch von der Bewertungsgutachterin sowie der Prüferin gesehen worden, ohne dass die entsprechenden Überlegungen allerdings hinreichend transparent geworden sind.

Zwar mag rein mathematisch der Ansatz eines höheren Wachstumsabschlags zu einem identischen Ertragswert führen. Grundsätzlich ist es aus bewertungstechnischer Sicht aber vorzugswürdig, die Frage, wann und unter welchen Voraussetzungen der Beharrungszustand erreicht ist, von der Frage zu trennen, in welcher Höhe ein dauerhafter Wachstumsabschlag anzusetzen ist.

2. a) Basiszinssatz

Der Sachverständige soll den zum Bewertungsstichtag maßgeblichen Basiszinssatz (erneut) ermitteln. Soweit dieser negativ ist, soll der Sachverständige sich zu der Problematik verhalten, ob wegen des theoretischen Unendlichkeitshorizonts einer Bewertung nach IDW S1 aus bewertungstheoretischer und ökonomischer Sicht dauerhaft von einem negativen Zinssatz ausgegangen werden kann. Dies erscheint insbesondere deswegen fraglich, als die Zinsentwicklung zum einen durch staatliche Eingriffe bedingt wurde und zum anderen Marktakteure kaum grundsätzlich und dauerhaft bereit sein dürften, eine Vergütung für die Überlassung von Geld zu zahlen.

b) Betafaktor

Der eigene (historische) Betafaktors der Gesellschaft ist erneut anhand aller verfügbaren Daten auf seine Verwertbarkeit zu analysieren.

Soweit der Sachverständige für die Bestimmung des zukünftigen Betas der Axel Springer SE gleichfalls auf eine oder mehrere Peer Groups abstellt, sind die von der Bewertungsgutachterin und der Barabfindungsprüferin verwendeten Unternehmen kritisch auf die Vergleichbarkeit der jeweils zugrunde liegenden Geschäftsmodelle mit den einzelnen Einheiten des Springer-Konzerns zu untersuchen. Soweit sich weitere börsennotierte Unternehmen identifizieren lassen, welche besser oder in gleichem Maße mit den Geschäftszweigen der Gesellschaft vergleichbar sind, sind auch diese hinsichtlich ihrer Eignung als Vergleichsunternehmen zu untersuchen und in die Peer Group aufzunehmen.

Hinsichtlich des Ergebnisses bei Verwendung einer Peer Group soll der Sachverständige sodann prüfen, ob ein so ermittelter Durchschnittswert unverändert zu übernehmen ist oder ob es sich aufgrund des in der Vergangenheit relativ stabilen Betafaktors der Axel Springer SE anbietet, im Rahmen der ohnehin vorzunehmenden Schätzung Anpassungen vorzunehmen. Hierbei sind auch die Einwände der Antragsgegnerin zu berücksichtigen, dass der originäre Betafaktor „verzerrt“ gewesen ist und sich das Geschäftsmodell der Gesellschaft zum Ende des Detailplanungszeitraum zu sehr vom historischen Zuschnitt entfernt hat, um auf Vergangenheitsdaten zurückgreifen zu können.

c) Wachstumsabschlag

In Verbindung mit den Annahmen zur ewigen Rente ist die Höhe des angemessenen Wachstumsabschlags neu zu bestimmen.

3. Schließlich ist unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Begutachtung ein Abfindungsbetrag zu errechnen."

Das Landgericht hat Herrn Dr. Lars Franken, c/o IVC Independent Valuation & Consulting Aktiengesellschaft Wirtschafstprüungsgesellschaft, zum Sachverständigen bestellt.

LG Berlin II, Az. 102 O 13/21 SpruchG
Coriolix Capital GmbH u.a. ./. Traviata B.V.
59 Antragsteller 
gemeinsamer Vertreter: RA Dr. Peter Dreier, 40213 Düsseldorf
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin:
Rechtsanwälte Freshfields Bruckhaus Deringer PartGmbB, 40545 Düsseldorf

LG München I: Bei einer Anfechtungsklage durch Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder ist ein Prozesspfleger zu bestellen

LG München I, Beschluss vom 27. Mai 2024, Az. 5 HK O 723/21

Aus den Gründen:

"Wird die Anfechtungsklage vom Vorstand oder einzelnen Vorstandsmitgliedern und Aufsichtsratsmitgliedern erhoben, sind sowohl Vorstand als auch Aufsichtsrat wegen möglicher Interessenkollision nicht zur Vertretung berufen (vgl. OLG Hamburg AG 2003, 519; Vatter in: BeckOGK AktG, Stand: 1.2.2024, § 246 Rdn. 33; Schäfer in: Münchener Kommentar zum AktG, 5. Aufl., § 246 Rdn. 67; Koch, AktG, 18. Aufl., § 246 Rdn. 36). Dieser § 246 Abs. s Satz 2 und Satz 3 zugrunde liegende Gedanke der Interessenkollision gilt auch dann, wenn wie hier andere Aktionäre beteiligt sind, bei denen es ohne die Beteiligung von Vorstands und Aufsichtsratsmitgliedern bei der Doppelvertretung des § 246 Abs. 2 Satz 2 AktG. Sinnwidrig wäre es nämlich, den Vorstand ebenso wie den Aufsichtsrat zu Verteidigern eines Beschlusses zu bestellen, den sie selbst angreifen (vgl. Schäfer in Münchener Kommentar zum AktG, a.a.O., § 246 AktG Rz. 65). Entsprechendes gilt, wenn die Anfechtungsklage auch von einzelnen Verwaltungsmitgliedern in ihrer Eigenschaft als Aktionäre erhoben wird. Zweck dieser Regelung ist, eine Beteiligung von Mitgliedern desselben Gesellschaftsorgans auf beiden Seiten des Rechtsstreits und die damit verbundene Fraktionierung zu verhindern. Die dargestellte Vertretungsordnung muss auch dann gelten, wenn das klagende Verwaltungsmitglied (wie hier) zugleich Aktionär ist und in dieser Eigenschaft klagen will; denn die Vertretung der Gesellschaft darf nicht zur Disposition des Klägers stehen (vgl. LG Hannover ZIP 2023, 1535 f.; Schäfer in Münchener Kommentar zum AktG, a.a.O., § 246 AktG Rz. 66). Da im Rechtsstreit nur einheitlich vorgetragen werden kann, muss dies auch für die Kläger gelten, die keinem der Organe der Beklagten angehören (vgl. LG Hannover ZIP 2023, 1535, 1536)."