Empfohlener Beitrag

Vier Millionen Seitenaufrufe der SpruchZ-Blogs

Die beiden Blogs "SpruchZ: Spruchverfahren Recht & Praxis" und "SpruchZ: Shareholders in Germany" (ausgewählte Beitr...

Samstag, 15. Juli 2023

Änderungen des Spruchverfahrens –Teil 2: Möglichkeit eines Mehrheitsvergleichs

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

Das Gesetz zur Umsetzung der Umwandlungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Gesetze sieht neben der nunmehr verpflichtend vorgesehenen anwaltlichen Vertretung in Spruchverfahren die Möglichkeit eines Mehrheitsvergleichs vor. Ein entsprechend qualifizierter Mehrheitsvergleich ist schon seit vielen Jahren von Praktikern und in der Fachliteratur gefordert worden (Puszkaljer, ZIP 2003, 518, 521, aus Hauptaktionärssichtweise: Gotthardt/Krengel, Reformbedürftigkeit des Spruchverfahrens, AG 2018, 875 - 881). Puszkajler/Sekera-Terplan, Reform des Spruchverfahrens?, NZG 2015, 1055 ff, hatten einen Akzeptanzquote von 90 % der Antragsteller als Voraussetzung diskutiert.

In der Praxis scheiterten Vergleiche häufig an nur ein oder zwei Antragstellern mit einer nur geringen betroffenen Aktienzahl. Als Zwischenlösung behalf man sich in der Praxis mit Teilvergleichen mit der Option für die dissentierenden Antragsteller, dem Vergleich noch beizutreten (was in einer überwiegenden Mehrheit der Fälle auch geschah). Im Rahmen des „Münchener Modells“ mussten die dissentierenden Antragsteller dann ihre Position alleine vertreten.

Auch der Anregung, eine von allen anderen Beteiligten und dem gemeinsamen Vertreter akzeptierte Erhöhung der Kompensation im Wege der freien Beweiswürdigung als "mehrheitskonsensuale Schätzung" auch gerichtlich festzusetzen, hatte das OLG Düsseldorf vor zehn Jahren eine Absage erteilt (Beschluss vom 8. August 2013, Az. I-26 W 17/12 (AktE). Bei einem Mehrheitsvergleich werde „das Recht des außenstehenden Aktionärs, die Angemessenheit der Leistung gerichtlich überprüfen zu lassen, unzulässig eingeschränkt“. Das OLG Düsseldorf hielt fest: „Die Beteiligten eines Spruchverfahrens sind weder gezwungen, einem Vergleich, der von den übrigen Beteiligten gewünscht wird, zuzustimmen, noch ist die Durchführung eines Spruchverfahrens nach dem Willen des Gesetzgebers davon abhängig, dass eine bestimmte Anzahl von Aktionären den Antrag auf Durchführung eines Spruchverfahrens und damit die Angemessenheit der in einer Strukturmaßnahme bestimmten Kompensation zur Überprüfung des Gerichts stellt.“ Auch als Grundlage für eine Schätzung könne ein Vergleich nicht dienen: „Dies lässt sich indessen schon mit dem Wesen des Spruchverfahrens und seiner Aufgabe nicht in Einklang bringen, denn auch eine solche Verfahrensweise läuft im Ergebnis auf einen "Zwangsvergleich" und damit auf eine unzulässige Einschränkung der gesetzlichen Rechte der außenstehenden Aktionäre hinaus.“

Mit dem neu eigefügten § 11a SpruchG wird nunmehr eine gesetzliche Grundlage für einen qualifizierten Mehrheitsvergleich eingeführt. Eine entsprechende vergleichsweise Regelung soll vom Gericht bei seiner Schätzung berücksichtigt werden können:

„Einigen sich der Antragsgegner, die gemeinsamen Vertreter und solche Antragsteller, die gemeinsam mindestens 90 Prozent des Grund- oder Stammkapitals sämtlicher Antragsteller halten, auf eine bestimmte Kompensation, so kann das Gericht deren Höhe im Rahmen seiner Schätzung berücksichtigen.“

Grundlage ist somit ein Vergleich, dem der (die Nachbesserung zahlende und die Kosten tragende) Antragsgegner, der gemeinsame Vertreter und eine qualifizierte Mehrheit der Antragsteller mit 90 % der von Antragstellern vertretenen Aktien zugestimmt hat. Angesichts dieses hohen Quorums kann ein Mehrheitsvergleich nur dann scheitern, wenn (ehemalige) Minderheitsaktionäre mit einem substantiellen Aktieneigentum nicht zustimmen. Auch dann ist das Gericht nicht zwingend an eine derartige Regelung gebunden, sondern kann sie bei der Schätzung berücksichtigen. Eine längere Zeit dauernde Beweiserhebung, etwa durch Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens, ist aber dann nicht mehr erforderlich.

Die Möglichkeit eines Mehrheitsvergleichs ist erst für neu eingeleitete Verfahren anzuwenden (§ 17 Abs. 3 Spruch in der Neufassung: „Spruchverfahren (…), in denen ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung ab dem 31. Januar 2023 gestellt wurde.“), so dass sich die praktische Bedeutung erst in einiger Zeit zeigen wird.

Der Rechtsgedanke hinter dieser Neuregelung kann ggf. aber auch für Altverfahren genutzt werden. Das OLG Düsseldorf hat zwar kürzlich festgehalten, dass ein mit maßgeblichen Antragstellern (mit 40 % der betroffenen Aktien) nur "inter partes" vereinbarter Vergleich (in dem dort entschiedenen Fall AXA Konzern) kein Gegenstand der Angemessenheitsprüfung in einem Spruchverfahren sei (Beschluss vom 20. Juni 2022, Az. I-26 W 3/20 [AktE]). Angesichts der nunmehr ausdrücklich eingefügten gesetzlichen Grundlage wird man zukünftig aber nicht mehr mit „dem Wesen des Spruchverfahrens und seiner Aufgabe“ argumentieren können, so dass eine Berücksichtigung eines qualifizierten gerichtlichen Vergleichs auch für die Schätzung des Unternehmenswerts in Altverfahren neu zu überdenken ist.  

 

Der Beitrag wird mit weiteren Aspekten der Neuregelung, wie etwa die Abschaffung des Nichtabhilfebeschlusses im Spruchverfahren, fortgesetzt.

Wasserstandsmeldung zum Übernahmeangebot für Aktien der MS Industrie AG

MS ProActive Verwaltungs GmbH
Spaichingen

Bekanntmachung gemäß § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes (WpÜG) i.V.m. § 39 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 des Börsengesetzes (BörsG)

Die MS ProActive Verwaltungs GmbH, Spaichingen, Deutschland, (die „Bieterin“) hat am 23.06.2023 die Angebotsunterlage (die „Angebotsunterlage“) für ihr freiwilliges öffentliches Delisting-Übernahmeangebot (Barangebot) an die Aktionäre der MS Industrie AG, München , Deutschland, zum Erwerb sämtlicher, nicht unmittelbar von der Bieterin gehaltenen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien der MS Industrie AG (die „MS-Aktien“) gegen Zahlung einer Gegenleistung in Höhe von EUR 1,61 veröffentlicht (das „Angebot“).

Die Annahmefrist des Angebots endet am 21.07.2023, 24:00 Uhr (Ortszeit Frankfurt am Main, Deutschland), soweit sie sich nicht nach den gesetzlichen Bestimmungen des WpÜG verlängert.

Das Grundkapital der MS Industrie AG beträgt derzeit EUR 30.000.000,00 und ist eingeteilt in 30.000.000 auf den Inhaber lautenden nennwertlosen Stückaktien mit einem rechnerischen Anteil am Grundkapital in Höhe von EUR 1,00.

1. Bis zum 13. Juli 2023, 18:00 Uhr (Ortszeit Frankfurt am Main, Deutschland), (der „Meldestichtag“) wurde das Angebot für insgesamt 1.133.902 MS-Aktien angenommen. Dies entspricht einem Anteil von 3,78 % des Grundkapitals und der Stimmrechte der MS Industrie AG.

2. Die Bieterin hielt am Meldestichtag unmittelbar 241.531 MS-Aktien. Dies entspricht einem Anteil von rund 0,81 % des Grundkapitals und der Stimmrechte der MS Industrie AG. Darüber hinaus sind der Bieterin gemäß § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 WpÜG auf Basis vertraglicher Stimmrechtsvollmachten insgesamt 4.312.681 Stimmrechte, das entspricht 14,38 % des Grundkapitals und 14,38 % der Stimmrechte an der MS Industrie AG zuzurechnen.

3. Zum Meldestichtag hielt Herr Dr. Andreas Aufschnaiter unmittelbar insgesamt 1.925.106 MS-Aktien (entspricht ca. 6,42 % des Grundkapitals und der Stimmrechte an der Zielgesellschaft) und Herr Armin Distel unmittelbar insgesamt 587.571 MS-Aktien (entspricht ca. 1,96 % des Grundkapitals und der Stimmrechte an der Zielgesellschaft) als mit der Bieterin gemeinsam handelnde Personen gem. § 2 Abs. 5 WpÜG.

4. Die Gesamtzahl der MS-Aktien, für die das Angebot bis zum Meldestichtag bereits angenommen worden ist (siehe Nr. 1 dieser Bekanntmachung), zuzüglich der MS-Aktien, die von der Bieterin zum Meldestichtag unmittelbar gehalten werden (siehe Nr. 2 dieser Bekanntmachung), beläuft sich auf 1.375.433 MS-Aktien. Dies entspricht einem Anteil von rund 4,58 % des Grundkapitals und der Stimmrechte der MS Industrie AG. Insgesamt verfügt die Bieterin daher zum Meldestichtag unmittelbar und mittelbar über Stimmrechte aus 5.688.114 MS-Aktien, d.h. mithin Stimmrechte in Höhe von ca. 18,96 % an der MS Industrie AG.

5. Darüber hinaus hielten am Meldestichtag weder die Bieterin noch die mit der Bieterin gemeinsam handelnde Personen im Sinne des § 2 Abs. 5 WpÜG noch deren jeweilige Tochterunternehmen unmittelbar MS-Aktien oder darauf bezogene Instrumente nach §§ 38, 39 WpHG oder Ansprüche auf Übertragung von MS-Aktien. Ihnen waren am Meldestichtag auch keine weiteren Stimmrechte aus MS-Aktien nach § 30 WpÜG zuzurechnen.

Die Veröffentlichung steht zur Verfügung
im Internet unter: http://www.ms-proactive.de
im Internet am: 14.07.2023. 

Spaichingen, den 14. Juli 2023

MS ProActive Verwaltungs GmbH

Quelle: Bundesanzeiger vom 14. Juli 2023

Freitag, 14. Juli 2023

Anfechtungslage zur LUDWIG-BECK-Hauptversammlung

LUDWIG BECK am Rathauseck - Textilhaus Feldmeier Aktiengesellschaft
München

- ISIN DE0005199905 / Wertpapier-Kenn-Nr. 519 990 -

Bekanntmachung gemäß § 246 Abs. 4 Satz 1 AktG

Gemäß § 246 Abs. 4 Satz 1 AktG geben wir bekannt, dass ein Aktionär Anfechtungsklage (§ 246 AktG) gegen den folgenden auf der ordentlichen Hauptversammlung vom 9. Mai 2023 gefassten Beschluss erhoben hat:

― Gegen den unter Tagesordnungspunkt 2a (Entlastung der Mitglieder des Vorstands) gefassten Beschluss, dem Vorstandsvorsitzenden für das Geschäftsjahr 2022 Entlastung zu erteilen.

Die Klage ist beim Landgericht München I, Abteilung für Zivilsachen, unter dem Aktenzeichen 5 HK O 7211/23 anhängig.

München, im Juli 2023

LUDWIG BECK am Rathauseck - Textilhaus Feldmeier Aktiengesellschaft
- Der Vorstand -

Quelle: Bundesanzeiger vom 14. Juli 2023

Corestate: Außerordentliche Hauptversammlung stimmt mit sehr großer Mehrheit für Umstrukturierung des Grundkapitals

Corporate News

- Aktienanzahl wird von rund 34 Mio. auf rund 166 Mio. erhöht

- Abschluss der Neukapitalisierung für August 2023 geplant


Luxemburg, 14. Juli 2023 – Die heutige außerordentliche Hauptversammlung der Corestate Capital Holding S.A. ("Corestate") hat alle Tagesordnungspunkte mit sehr großer Mehrheit angenommen. Wesentlicher Beschlussgegenstand war die Umsetzung eines sogenannten „Coup d'accordéon“ („Kapitalschnitt“). In diesem Kontext wird nach einer Kapitalherabsetzung das Kapital der Gesellschaft durch Ausgabe von rund 132 Mio. neuen Aktien erhöht. Die Gesamtzahl der Aktien steigt damit von rund 34,2 Mio. auf rund 166,2 Mio. Aktien. Die Beschlüsse zum Kapitalschnitt stehen unter der aufschiebenden Bedingung, dass der Zeichnungsprozess für die Ausgabe der neuen Aktien erfolgreich abgeschlossen wird.

Im Rahmen der Anleiherestrukturierung und Neukapitalisierung wird den Anleihegläubigern eine signifikante Beteiligung am Eigenkapital ermöglicht. Mit den heute gefassten Beschlüssen ist ein weiterer wichtiger Meilenstein für die Neukapitalisierung der Corestate Gruppe geschaffen worden, die planmäßig im August 2023 abgeschlossen werden soll.

Als weitere Tagesordnungspunkte wurden Herr Dr. Sven-Marian Berneburg und Herr Dr. Carlos Mack als Mitglieder des Aufsichtsrats bestätigt und für die kommenden drei Jahre bestellt.

Mittwoch, 12. Juli 2023

Silver Lake sichert sich 71 % der Aktien der Software AG – Aktionäre haben nur noch fünf Tage Zeit, um ihre Aktien zum Angebotspreis von 32,00 Euro anzudienen

Corporate | 12 Juli 2023 19:01

NICHT ZUR FREIGABE, VERÖFFENTLICHUNG ODER VERTEILUNG (GANZ ODER TEILWEISE) IN, NACH ODER VON EINER JURISDIKTION, IN DER EINE SOLCHE FREIGABE, VERÖFFENTLICHUNG ODER VERTEILUNG EINE VERLETZUNG DER EINSCHLÄGIGEN GESETZE DIESER JURISDIKTION DARSTELLEN WÜRDE.

- Silver Lake sichert sich zum 12. Juli einen Anteil von 71 Prozent einschließlich angedienter Aktien

- Seit dem 7. Juli hat Silver Lake keine weiteren Aktien am Kapitalmarkt erworben

- Das Angebot von Silver Lake zu 32,00 Euro ist die einzige Möglichkeit für Aktionäre, zu einer sehr attraktiven Prämie gegenüber dem aktuellen Aktienkurs zu verkaufen und so maximalen Wert in kürzester Zeit zu erzielen

- Silver Lake bekräftigt, dass ein Beherrschungs- und/oder Gewinnabführungsvertrag (BGAV) zur Finanzierung des Übernahmeangebots nicht erforderlich ist und beabsichtigt daher nicht, einen BGAV abzuschließen

- Silver Lake beabsichtigt, die Software AG nach Abwicklung des Übernahmeangebots von der Börse zu nehmen


12. Juli 2023 – Silver Lake, ein global führendes Technologie-Investmentunternehmen, hat heute gemeinsam mit der Mosel Bidco SE, einer Holdinggesellschaft, die von Fonds kontrolliert wird, die von Silver Lake verwaltet oder beraten werden („Silver Lake“) bekannt gegeben, sich seit Bekanntgabe der vorläufigen Ergebnisse der Annahmefrist am 29. Juni und kurz vor Ablauf der weiteren Annahmefrist zusätzliche acht Prozent der Software AG-Aktien gesichert zu haben. Silver Lake hat sich damit zum 12. Juli 2023 71 Prozent der Software AG-Aktien gesichert. Dies umfasst nicht die Anleihen, die von Silver Lake gehalten werden und die in Software AG-Aktien gewandelt werden könnten.

Aktionäre der Software AG können ihre Aktien noch bis zum Ende der weiteren Annahmefrist am 17. Juli 2023 zum Angebotspreis von 32,00 Euro andienen, welcher über dem aktuellen Aktienkurs liegt. Sollten Aktionäre ihre Aktien nicht andienen, besteht keine Garantie dafür, dass sie einen so attraktiven Preis für ihre Aktien erzielen können oder diese angesichts der eingeschränkten Liquidität und geringer Handelsvolumina der Software AG-Aktie verkaufen können. Seit dem 7. Juli hat Silver Lake keine weiteren Aktien am Kapitalmarkt erworben.

Silver Lake bekräftigt, dass kein Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag (BGAV) zur Finanzierung des Übernahmeangebots oder zur Erreichung der wirtschaftlichen und strategischen Ziele von Silver Lake erforderlich ist. Silver Lake beabsichtigt daher nicht, einen BGAV abzuschließen.

Nach Abwicklung des Übernahmeangebots beabsichtigt Silver Lake, die Software AG von der Börse zu nehmen, um das Management bei der Umsetzung seiner Strategie in einem nicht-börsennotierten Umfeld und mit dem Rückhalt eines neuen Mehrheitseigentümers zu unterstützen.

Über Silver Lake

Silver Lake ist ein globales Technologie-Investmentunternehmen mit einem verwalteten Vermögen von mehr als 95 Milliarden US-Dollar und einem Team von Fachleuten in Nordamerika, Europa und Asien. Die Portfoliounternehmen von Silver Lake erwirtschaften zusammen einen Jahresumsatz von mehr als 282 Milliarden US-Dollar und beschäftigen weltweit mehr als 713.000 Mitarbeiter. Weitere Informationen über Silver Lake und sein Portfolio finden Sie unter http://www.silverlake.com.

Über Software Aktiengesellschaft

Software AG vereinfacht die vernetzte Welt. Seit ihrer Gründung in 1969 hilft sie die Erlebnisse zu liefern, die Mitarbeiter, Partner und Kunden heutzutage erwarten. Ihre Technologien schaffen die digitale Infrastruktur die Applikationen, Geräte, Daten und Clouds integrieren; vereinfachte Prozesse fördern; und „Dinge“ wie Sensoren, Geräte und Maschinen vernetzt. Sie hilft mehr als 10.000 Unternehmen ein wirklich vernetztes Unternehmen zu werden und smartere Entscheidungen schneller zu treffen. Das Unternehmen beschäftigt rund 5.000 Mitarbeiter in mehr als 70 Ländern und erzielt einen Jahresumsatz von über 950 Millionen Euro.

LEHNER INVESTMENTS AG: Mehrheitsaktionärin beabsichtigt Verkauf sämtlicher Aktien

Veröffentlichung einer Insiderinformation nach Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014

München, 12. Juli 2023 – Der Vorstand der im Freiverkehr der Frankfurter Wertpapierbörse notierten LEHNER INVESTMENTS AG (ISIN DE000A2DA406), München, hat im Laufe des heutigen Tages von der Mehrheitsaktionärin LEHNER INVESTMENTS GLOBAL PARTNER Ltd erfahren, dass ein Verkauf sämtlicher von der Mehrheitsaktionärin gehaltenen Aktien beabsichtigt ist und zu diesem Zweck in der kommenden Woche eine entsprechende Rahmenvereinbarung mit dem potenziellen neuen Mehrheitsaktionär abgeschlossen werden soll.

Herr Markus Lehner hatte in der Gruppe in der Vergangenheit diverse operative Funktionen. Er war nicht nur Namensgeber der verschiedenen Gruppengesellschaften, sondern zugleich Vorstandsvorsitzender der LEHNER INVESTMENTS AG als auch ihr Aufsichtsratsvorsitzender. Zuletzt war er Director der LEHNER INVESTMENTS ENGINEERING Ltd. Nunmehr beabsichtigt er, sämtliche Aktien zu veräußern. Die Identität des Käufers ist dem Vorstand unbekannt.

Kontrollerlangung über die SPOBAG AG - Angebotsunterlage angekündigt

Veröffentlichung der Erlangung der Kontrolle über die SPOBAG AG gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 10 Abs. 3 Satz 1 und 2 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes (WpÜG)

1. Bieter:

Baumann Vermögensverwaltung GmbH
Dieselstraße 21
85748 Garching b. München
Eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts München unter HRB 268345

2. Zielgesellschaft:

SPOBAG AG
c/o LIVIA Corporate Development SE
Alter Hof 5
80331 München
eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Düsseldorf unter HRB 38644

3. Aktien der Zielgesellschaft

Auf den Inhaber lautende Stückaktien, ISIN DE0005490601 / WKN 549060

4. Angaben zum Kontrollerwerb


Der Bieter hat am 05.07.2023 durch den Erwerb von Aktien der Zielgesellschaft die Kontrolle gemäß § 35 Abs. 1 i.V.m. § 29 Abs. 2 WpÜG über die Zielgesellschaft erlangt.

Der Bieter verfügt unmittelbar über 440.094 Stückaktien der Zielgesellschaft, mithin über insgesamt 88,02 % der Stimmen an der SPOBAG AG.

Über den oben genannten Stimmrechtsanteil hinaus hält der Bieter keine weiteren gemäß § 30 WpÜG zuzurechnenden Stimmrechte an der Zielgesellschaft.

5. Weiterer Kontrollerwerber

Mit dem vorgenannten Eigentumserwerb von Aktien der Zielgesellschaft durch den Bieter hat auch folgende Person mittelbar die Kontrolle im Sinne von § 35 Abs. 1 i.V.m. § 29 Abs. 2 WpÜG über die Zielgesellschaft erlangt:

Frau Bettina Baumann, München, geb. 05.12.1998

Frau Bettina Baumann hält unmittelbar keine Aktien der Zielgesellschaft. Ihr werden aber die die Stimmrechte aus den vom Bieter unmittelbar gehaltenen 440.094 gehaltenen Stückaktien an der Zielgesellschaft, mithin Stimmrechte in Höhe von 88,02% an der Zielgesellschaft, nach § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WpÜG zugerechnet.

Diese Veröffentlichung gemäß § 35 Abs. 1 i.V.m. § 10 Abs. 3 WpÜG erfolgt daher auch im Namen der vorstehend genannten Person („Weiterer Kontrollerwerber").

Der Bieter wird mit der Durchführung des Pflichtangebots auch die aus § 35 WpÜG resultierenden Verpflichtungen des Weiteren Kontrollerwerbers erfüllen. Dieser wird daher kein gesondertes Pflichtangebot für die Aktien der Zielgesellschaft veröffentlichen.

6. Veröffentlichung der Angebotsunterlage

Der Bieter wird nach Gestattung der Veröffentlichung der Angebotsunterlage durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht gegenüber allen Aktionären gemäß § 35 Abs. 2 WpÜG ein Pflichtangebot auf den Erwerb sämtlicher Aktien der SPOBAG AG abgeben („Pflichtangebot“). Die Veröffentlichung der Angebotsunterlage und weiterer das Pflichtangebot betreffender Informationen erfolgt nach der Gestattung durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht („BaFin“) im Internet unter:

http://www.spobag-offer.de

Zudem wird ein Hinweis auf die Veröffentlichung der Angebotsunterlage im Bundesanzeiger bekannt gemacht werden.

7. Wichtige Informationen

Diese Bekanntmachung stellt weder ein Angebot zum Kauf noch eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebots zum Verkauf von Aktien der SPOBAG AG dar. Inhabern von Aktien der SPOBAG AG wird dringend empfohlen, die Angebotsunterlage sowie alle sonstigen im Zusammenhang mit dem Pflichtangebot stehenden Dokumente zu lesen, sobald diese bekannt gemacht worden sind, da sie wichtige Informationen enthalten werden.

Das Pflichtangebot wird ausschließlich nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland, insbesondere nach dem WpÜG und der Verordnung über den Inhalt der Angebotsunterlage, die Gegenleistung bei Übernahmeangeboten und Pflichtangeboten und die Befreiung von der Verpflichtung zur Veröffentlichung und zur Abgabe eines Angebots (WpÜG-Angebotsverordnung) durchgeführt.

München, den 12.07.2023

Baumann Vermögensverwaltung GmbH

Die Geschäftsführung

PFOF-Verbot: EU setzt sich gegen Neobroker durch

IVA-News Nr. 7 / Juli 2023

Das Geschäftsmodell des „Payment For Order Flow“ (PFOF) wird vor allem von Neobrokern und Trading-Apps genutzt. Hierbei erhält der Broker von größeren Wertpapier-Handelshäusern eine Vergütung für die Order. Vorteil: Eine solche Zahlung ermöglicht für kleine Auftragsvolumen günstige Transaktionskosten. Nachteil: Kosten-Intransparenz und Interessenskonflikte. Die Befürchtung der (Verbraucher-)Schutzorganisationen ist, dass sich der Broker aufgrund der (höheren) Rückvergütung für ein bestimmtes Handelshaus entscheidet und die Order nicht aufgrund des besten Kurses zugunsten des Kunden durchführt. Die EU strebt nun mit Übergangsfrist bis 2026 ein Verbot an. Betroffen davon sind besonders Kleinanleger mit Ordergrößen mit durchschnittlich ca. 500 EUR. Eine Verteuerung der Transaktionskosten ist möglich. Bei großen Orders ist der Handel über amtliche Börsen attraktiver.

Eine rechtliche Regelung könnte im Rahmen eines Updates der europäischen Finanzmarktrichtlinie MiFID II geschehen. 

Der IVA hat sich in der Vergangenheit gegen eine niederschwellig zugängliche „Glücksspiel“-Orientierung von Kapitalmarktprodukten ausgesprochen, daher unterstützen wir ein Verbot des PFOF.

Quelle: IVA - Interessenverband für Anleger 

Russische Ersatzaktien: Deutsche Bank bereitet auf Verluste vor

IVA-News Nr. 7 / Juli 2023

In einer Aussendung der Deutschen Bank an Eigentümer von russischen Ersatzaktien (Depositary Receipts) von Anfang Juni wird über neue Problemstellungen informiert: Die Konvertierung von Ersatzaktien in russische Originalpapiere kann nicht sichergestellt werden. Einerseits erfolgt ein Umtausch ohne Einbindung der Bank, andererseits sind die Originalpapiere teilweise nicht erhältlich. Nach Berichten der Agentur Reuters ist dies auf das Vorgehen russischer Behörden zurückzuführen. Betroffen sind Papiere von Aeroflot, LSR Group, Mechel und Novolipetsk Steel.

Quelle: IVA - Interessenverband für Anleger

Muehlhan AG: Korrektur der Konzernprognose für das Geschäftsjahr 2023

Veröffentlichung einer Insiderinformation nach Artikel 17 MAR

Hamburg, den 12. Juli 2023 – Die Muehlhan AG (Open Market; ISIN DE000A0KD0F7; WKN A0KD0F) (die „Gesellschaft“) gibt bekannt, dass die Konzernprognose für das Geschäftsjahr 2023 korrigiert wird.

In dem am 14. April 2023 veröffentlichten Geschäftsbericht 2022 wurden für das Geschäftsjahr 2023 Umsatzerlöse von € 15 bis € 20 Mio. und ein ausgeglichenes EBIT prognostiziert.

Die Gesellschaft erwartet nunmehr Umsatzerlöse von € 10 bis € 15 Mio. und ein EBIT zwischen € -2,0 und € -2,5 Mio.

Die Hauptgründe für die Prognosekorrektur sind unerwartet geringere Geschäftsaktivitäten im Nahen Osten und eine stärkere Belastung der russischen Gesellschaft durch den Krieg in der Ukraine und die damit verbundenen Sanktionen.

Zusätzlich geht die Gesellschaft davon aus, dass das Konzernergebnis aufgrund von Einmaleffekten insbesondere im Zusammenhang mit der Abwicklung des Verkaufs wesentlicher Tochtergesellschaften und anderer Vermögenswerte im letzten Jahr sowie Kosten im Zusammenhang mit dem Aktienrückkaufprogramm deutlich stärker beeinflusst wird als erwartet. Außerdem erwartet die Gesellschaft, dass sich das im Geschäftsbericht 2022 genannte Risiko aus der Beendigung eines Investitionsprojekts an der deutschen Nordseeküste realisieren wird. Hierfür hat die Gesellschaft eine entsprechende Rückstellung gebildet.

Änderungen des Spruchverfahrens –Teil 1: Verpflichtende anwaltliche Vertretung

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

Das Gesetz zur Umsetzung der Umwandlungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Gesetze ist am 28. Februar 2023 im (seit Jahresbeginn nur noch digital geführten) Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden. Das Gesetz sieht in seinem Artikel 3 mehrere grundlegende Änderungen des Spruchverfahrensgesetzes vor.

Eine maßgebliche Änderung, die mit den Vorgaben der Richtlinie nicht unmittelbar etwas zu tun hat, ist die nunmehr verpflichtend vorgesehene anwaltliche Vertretung in Spruchverfahren, während bislang eine anwaltliche Vertretung nur für die Beschwerdeeinlegung erforderlich war. Der neu eingefügte § 5a SpruchG fordert eine anwaltliche Vertretung der Beteiligten (mit Ausnahme des gemeinsamen Vertreters) in Spruchverfahren:

Vor den Landgerichten, den Oberlandesgerichten und einem Obersten Landesgericht müssen sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen. Satz 1 ist auf den gemeinsamen Vertreter nicht anzuwenden.

Die Ausnahme für den gemeinsamen Vertreter spielt jedoch keine Rolle, da durch eine Änderung in § 6 SpruchG (gleichsam auch in § 6a, § 6b und in den neu eingefügten 6c SpruchG) nur noch Rechtsanwälte als gemeinsame Vertreter bestellt werden können (während früher etwa auch pensionierte Richter als gemeinsame Vertreter tätig waren, etwa bei den Squeeze-out-Verfahren Sachsenmilch und Meyer Burger (Germany) oder bei dem Rechtsformwechsel DO Deutsche Office AG).

Nunmehr muss sich auch die Antragsgegnerin anwaltlich vertreten lassen. Dies hat für die Praxis, in der sich die Hauptaktionärin nur in ganz wenigen Fällen (etwa BuG Frogster, Squeeze-out MVS Miete Vertrieb Service) durch ihre Rechtsabteilung hat vertreten lassen, keine größeren Auswirkungen.

Für die Antragstellerseite bedeutet die nunmehr vorgeschriebene anwaltliche Vertretung jedoch ein Umdenken. In einem ersten Verfahren, dem Spruchverfahren zum Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der ADVA Optical Networking SE, rügte die Antragsgegnerin kürzlich die fehlende Postulationsfähigkeit anwaltlich nicht vertretener Antragsteller.

Spannend ist hier die Frage, ab welchem Zeitpunkt die Neuregelung greift. Der neu eingefügte Absatz 3 zu § 17 SpruchG sieht eine (nicht unproblematische) Rückwirkung deutlich vor der Bekanntmachung des Umsetzungsgesetzes am 28. Februar 2023 vor:

„Die Änderungen der §§ 1 bis 6c, 10a bis 13, 16 und 17 durch das Gesetz zur Umsetzung der Umwandlungsrichtlinie (…) sind erstmals auf Spruchverfahren anzuwenden, in denen ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung ab dem 31. Januar 2023 gestellt wurde.“

Im erwähnten Fall der ADVA Optical Networking SE wurde der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag am 16. Januar 2023 in das Handelsregister eingetragen. Die Antragsgegnerin argumentiert nunmehr damit, dass nach § 20 FamFG eine zwingende Verfahrensverbindung zu erfolgen habe, so dass der Anwaltszwang auch vor dem 31. Januar 2023 gestellte Anträge erfasse (Antragserwiderung, S. 12). Die nach dem 31. Januar gestellten Anträge seien ohnehin unzulässig. 

Dies überzeugt nicht wirklich. Sofern ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung bereits vor dem 31. Januar 2023 gestellt wurde, wird für das gesamte Verfahren einheitlich das „alte“ Recht ohne verpflichtende anwaltliche Vertretung anzuwenden sein (gerade aufgrund der vorgesehenen Verfahrensverbindung, so auch die bisherige Rechtsprechung zu Änderungen beim Spruchverfahren).

 

Der Beitrag wird mit weiteren Aspekten der Neuregelung, wie etwa die neu eingeführte Möglichkeit eines Mehrheitsvergleichs und die Abschaffung des Nichtabhilfebeschlusses im Spruchverfahren, fortgesetzt.