Empfohlener Beitrag

Vier Millionen Seitenaufrufe der SpruchZ-Blogs

Die beiden Blogs "SpruchZ: Spruchverfahren Recht & Praxis" und "SpruchZ: Shareholders in Germany" (ausgewählte Beitr...

Donnerstag, 23. Juni 2022

Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der Elektrischen Licht- und Kraftanlagen AG (Elikraft): OLG Frankfurt am Main verweist Sache an das Landgericht zurück - keine Schätzung des Unternehmenswerts anhand des Börsenwerts ohne weitere Ermittlungen

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

In dem Spruchverfahren zu dem auf der ao. Hauptversammlung der Elektrischen Licht- und Kraftanlagen AG (Elikraft) am 24. Mai 2019 beschlossenen Ausschluss der Minderheitsaktionäre (Squeeze-out) hatte das Landgericht Frankfurt am Main mit Beschluss vom 13. August 2020 die Barabfindung auf EUR 77,79 angehoben (+ 12,1 %), siehe: https://spruchverfahren.blogspot.com/2020/08/spruchverfahren-zum-squeeze-out-bei-der_17.html

Das OLG Frankfurt am Main, dem die Sache aufgrund von Beschwerden mehrerer Antragsteller vorgelegt worden ist, hat nunmehr - wie bereits mit Verfügung vom 3. Dezember 2021 angekündigt - das Verfahren an das Landgericht zurückverwiesen. 

Nach Auffassung des OLG stellt der vom Landgericht herangezogene Börsenkurs keine geeignete Methode zur Schätzung des Unternehmenswerts dar. Dieser könne nicht ohne weitere Ermittlungen anhand des Börsenwerts geschätzt werden. Vorliegend habe der Börsenkurs angesichts eines fehlenden liquiden Aktienhandels keine Aussagekraft (S. 15). 

OLG Frankfurt am Main,  Beschluss vom 15. Juni 2022, Az. 21 W 135/20
LG Frankfurt am Main, Beschluss vom 13. August 2020, Az. 3-05 O 79/19
SCI AG u.a. ./. Park-Bau Verwaltung Borken in Hessen KG
62 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: RA Dr. Martin Weimann, 10405 Berlin
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, Park-Bau Verwaltung Borken in Hessen KG:
RAe Pinsent Masons Germany LLP, 80333 München

Mittwoch, 22. Juni 2022

Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der HypoVereinsbank: Erstinstanzlich keine Erhöhung der Barabfindung

Mitteilung des Landgerichts München I vom 22. Juni 2022:

Die 5. Kammer für Handelssachen des Landgerichts München I hat heute die Anträge auf Festsetzung einer höheren Barabfindung als € 38,26 je Aktie anlässlich des Squeeze out bei der Bayerischen Hypo- und Vereinsbank AG per Beschluss zurückgewiesen (Az. 5 HK O 16226/08).

Die Hauptversammlung der HypoVereinsbank AG hatte am 26./27.6.2007 beschlossen, die Aktien der Minderheitsaktionäre gegen eine Barabfindung von € 36,28 je Aktie auf ihre Hauptaktionärin UniCredito S.p.A zu übertragen (Squeeze out). Hiergegen hatten rund 300 Antragsteller Spruchverfahren eingeleitet, um die Angemessenheit dieser von UniCredito als Hauptaktionärin geschuldeten Barabfindung gerichtlich überprüfen zu lassen.

Die auf aktienrechtliche Fragestellungen und damit auch auf Spruchverfahren spezialisierte Kammer unter ihrem Vorsitzenden Dr. Helmut Krenek hat in einem mit 350 Seiten sehr umfangreichen Beschluss begründet, warum sie die festgesetzte Barabfindung als angemessen erachtet. Dabei musste sich die Kammer nicht nur mit der Bewertung der Bayerische Hypo- und Vereinsbank AG auseinandersetzen, sondern vor allem auch mit dem Wert von sechs weiteren Banken aus Mittel- und Osteuropa. Nachdem die HypoVereinsbank ihre Anteile an der Bank Austria Creditanstalt AG an UniCredito veräußert hatte, war auch zu überprüfen, ob der an die HypoVereinsbank geflossene Kaufpreis von rund € 12,5 Mrd. zum Stichtag 25.10.2006 zu niedrig vereinbart worden war; dann hätte der HypoVereinsbank ein Anspruch auf Nachteilsausgleich gegen die sie faktisch über ihre Aktienmehrheit beherrschende UniCredito zugestanden. Dieselben Überprüfungen musste die Kammer auch hinsichtlich der Veräußerung der International Moscow Bank an die Bank Austria Creditanstalt zu einem Kaufpreis von € 984 Mio., der HVB Bank Ukraine zu einem Preis von € 83 Mio. an eine Tochtergesellschaft der UniCredito sowie des Verkaufs der von der HypoVereinsbank gehaltenen Namensaktien für rund € 75 Mio. an die HVB Bank Latvia. Diese erwarb zudem von der HypoVereinsbank deren Niederlassungen in Vilnius für € 10,67 Mio. und in Tallin für € 71,582 Mio. Gegenstand des Verfahrens waren zudem die Einbringung des Investmentbanking-Geschäfts der UniCredito-Gruppe im Wege einer Kapitalerhöhung gegen Sacheinlage in die HypoVereinsbank mit einem Wert von € 2,025 Mrd. sowie die Angemessenheit der Preise für den Verkauf mehrerer Asset Management-Tochtergesellschaften der HypoVereinsbank an Tochtergesellschaften von UniCredito.

Die Kammer zog zur Beurteilung der Angemessenheit der jeweiligen Unternehmensbewertungen und Kaufpreise zwei Sachverständige heran, die insgesamt vier Gutachten in einem Umfang von über 1.500 Seiten erstatteten. Zudem hörte die Kammer die Sachverständigen zur Erläuterung ihrer Gutachten an zwei Tagen insgesamt rund 17 Stunden an.

Aufgrund dieser umfangreichen Beweisaufnahme gelangte die Kammer zu dem Ergebnis, dass die Bewertung der International Moscow Bank um € 208 Mio. sowie die Bewertung zweier Asset Management-Gesellschaften um € 182 bzw. € 49 Mio. zu niedrig waren, woraus sich entsprechende Ansprüche der HypoVereinsbank auf Nachteilsausgleich rechtfertigen ließen. Bei der International Moscow Bank war die Planung dieser Bank deutlich zu pessimistisch erfolgt, so dass sich daraus ein deutlich höherer Unternehmenswert ergab. Da sich die Bewertung derer Verkaufsgeschäfte der Banken – also auch der in Russland und der Ukraine ansässigen International Moscow Bank und der HVB Bank Ukraine – auf den Stichtag 25.10.2006 bezog, konnte für die Kammer der Krieg in der Ukraine keine Rolle spielen.

Bei der Bank Austria Creditanstalt sah die Kammer den festgesetzten Kaufpreis zwar tatsächlich als zu niedrig an; es wurde von ihr ein Wert für den von der HypoVereinsbank gehaltenen Anteil von € 13,666 Mrd. ermittelt. Da aber die Ermittlung jedes Unternehmenswerts in die Zukunft gerichtet und daher von einer Vielzahl von zum Stichtag zu treffenden Prognosen abhängig ist, kann es keinen exakten, einzig richtigen Wert eines Unternehmens geben. Nachdem hier zudem eine vertragliche Vereinbarung zu beurteilen ist, bei der die Vertragsparteien einen größeren Spielraum haben, zog die Kammer die Grenze, ab der ein auszugleichender Nachteil anzunehmen gewesen wäre, mit 10 % weiter als bei der unmittelbaren Strukturmaßnahme. Bei einer Abweichung von 9,18 % war diese Grenze nicht überschritten worden.

Bei der HypoVereinsbank selbst, deren Bewertung sich auf den Stichtag der Hauptversammlung im Juni 2007 bezog, kam es zu Änderungen beim Kapitalisierungszinssatz, weil das unternehmenseigene Risiko der HypoVereinsbank niedriger als von den Bewertungsgutachtern und den Abfindungsprüfern angenommen anzusetzen war. Dies wirkt sich im Rahmen der Abzinsung der künftigen Erträge ebenso werterhöhend aus wie die Anpassung des Umfangs börsennotierter, nicht betriebsnotwendiger Beteiligungen, die als Sonderwert erfasst werden, weil sie zur Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs der HypoVereinsbank nicht erforderlich sind. Unter weiterer Berücksichtigung der Ansprüche auf Nachteilsausgleich samt den darauf entfallenden Zinsen als Sonderwert ergab sich ein Unternehmenswert für die HypoVereinsbank von € 32,155 Mrd., woraus sich eine rechnerische Abfindung von € 40,07 je Aktie ergeben würde. Diese Abfindung wäre um 4,73 % höher als die von der Hauptversammlung festgesetzte Abfindung. Bei einer solchen Abweichung der festgesetzten Abfindung von unter 5 % konnte die Kammer aber wegen des Prognosecharakters jeder Unternehmensbewertung noch nicht die Unangemessenheit der ursprünglichen Barabfindung von € 38,26 je Aktie feststellen.

Der Beschluss ist nicht rechtskräftig.

____________

Anmerkung der Redaktion:

Antragsteller können innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung der Entscheidung Beschwerde einlegen. Über diese Beschwerden entscheidet das Bayerische Oberste Landesgericht in zweiter (und wohl letzter) Instanz.

_________

Update: Für mehrere inzwischen eingelegte Beschwerden hat das LG München I Frist zur Beschwerdebegründung bis zum 1. August 2022 gesetzt.

Da das Spruchverfahren vor dem 1. September 2009 (Inkrafttreten des FamFG) eingeleitet wurde, dürfte die zuvor geltende zweiwöchige Beschwerdefrist gelten (nach dem FGG).

CONSUS Real Estate AG: Consus Real Estate AG beschließt Delisting vom Freiverkehr an der Frankfurter Wertpapierbörse sowie der Börse München

Veröffentlichung einer Mitteilung nach Art. 17 Abs. 1 Marktmissbrauchs-Verordnung (Verordnung (EU) Nr. 596/2014, "MMVO")

NICHT ZUR VERBREITUNG, VERÖFFENTLICHUNG ODER WEITERGABE IN ODER INNERHALB DER VEREINIGTEN STAATEN VON AMERIKA, AUSTRALIEN, KANADA ODER JAPAN

Berlin, 21. Juni 2022: Der Vorstand der Consus Real Estate AG ("Consus") hat mit Zustimmung des Aufsichtsrats der Gesellschaft heute beschlossen, die Einbeziehung der Aktien der Consus in den Freiverkehr (Basic Board) der Frankfurter Wertpapierbörse zu kündigen ("Delisting Frankfurt") sowie den Widerruf der Einbeziehung der Aktien der Consus in den Freiverkehr der Börse München sowie Notiz im Segment m:access der Börse München zu beantragen ("Delisting München", zusammen mit dem Delisting Frankfurt, das "Consus-Delisting"). Das Delisting Frankfurt wird mit einer Frist von drei Monaten, das heißt voraussichtlich am 30. September 2022, wirksam. Über das Delisting München entscheidet die Geschäftsführung der Börse München unter Berücksichtigung der Belange des Anlegerschutzes. Consus strebt an, dass das Delisting München innerhalb der nächsten drei bis sechs Monate erfolgen wird. 

Bis zum Wirksamwerden des jeweiligen Consus-Delisting haben Consus-Aktionäre weiterhin die Möglichkeit, ihre Consus-Aktien im Freiverkehr der Frankfurter Wertpapierbörse oder der Börse München zu handeln.

Berlin, 21. Juni 2022

Consus Real Estate AG
Vorstand

Montag, 20. Juni 2022

Weiteres Kaufangebot für BUWOG-Nachbesserungsrechte

BUWOG AG Nachbesserungsrechte
Freiwilliges öffentliches Kaufangebot an die Inhaber von BUWOG AG Aktien
Ansprüche auf eine eventuelle Nachzahlung
ISIN: AT0000A23KB4

Den Inhabern von Ansprüchen auf eine eventuelle Nachzahlung für die im Squeeze-Out auf den Hauptaktionär übergegangenen Aktien der BUWOG AG wird ein freiwilliges öffentliches Kaufangebot unterbreitet. Die Ansprüche auf eine eventuelle Nachzahlung, die in derISIN AT0000A23KB4 verbrieftsind, werden vom Bieter zu einem Kaufpreis von 2,50 EUR je Nachzahlungsanspruch erworben. Das Angebot gilt nur für Stückzahlen von mindestens 100 Nachzahlungsansprüchen je Erwerbs- und Übertragungsvorgang. Der Käufer gewährt zusätzlich ab einer Übertragung von 200 Rechten eine Depotübertragungspauschale von 20 EUR. Die Frist, innerhalb der das Verkaufsangebot abgegeben werden kann, endet am 28.06.2022. Es gilt österreichisches Recht, Gerichtsstand ist Wien. Die Anwendung des § 934 ABGB gilt als und wird wegen des aleatorischen Elementes wechselseitig ausgeschlossen. Der Bieter behält sich vor, durch eine weitere Veröffentlichung die Ablauffrist für das vorliegende freiwillige öffentliche Kaufangebot vorzeitig als beendet zu erklären. Davon wird der Bieter insbesondere dann Gebrauch machen, wenn sich während der Angebotsfrist in dem zur Bestimmung einer eventuellen Nachbesserung anhängigen Überprüfungsverfahren oder durch andere Faktoren die Nachbesserungsansprüche als wertlos herausstellen sollten.

Inhaber von Nachzahlungsansprüchen, die diese zu obigen Bedingungen verkaufen wollen, werden gebeten, dies bis zum Ende der Angebotsfrist gegenüber Rechtsanwalt Dr. Christian Boyer, Praterstern 2/1.DG, 1020 Wien, Fax +43-1 216 04 77, mail@nachbesserung.at, zu erklären. Die Rechtsanwaltskanzlei wird das Verkaufsangebot innerhalb von 7 Werktagen per Email, Fax oder Brief bestätigen und dadurch den Kaufvertrag bindend schließen. Die Übertragung der Nachbesserungsrechte durch den Verkäufer im Wege der Depotbank erfolgt innerhalb von 7 Werktagen nach Vertragsabschluss. Der Kaufpreis wird innerhalb von 7 Werktagen nach Eingang der Nachbesserungsrechte überwiesen. Es wird empfohlen, die unter www.nachbesserung.at erhältlichen Vordrucke „Verkaufsangebot“ und „Übertragungsauftrag“ zu verwenden. Die Vordrucke können auch unter Tel. +43-1-216 74 97 angefordert werden.

Wien, 15.06.2022

Rechtsanwalt Dr. Christian Boyer

______________

Anmerkung der Redaktion:

In dem Überprüfungsverfahren zu dem Squeeze-out bei der BUWOG AG ist mit einer höheren Nachbesserung zu rechnen.

Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der SAINT-GOBAIN ISOVER G+H Aktiengesellschaft: Verhandlung am 19. Januar 2023

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

In dem Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der SAINT-GOBAIN ISOVER G+H Aktiengesellschaft hat das Landgericht Frankenthal (Pfalz) Termin zur mündlichen Verhandlung auf Donnerstag, den 19. Januar 2023, 9:00 Uhr, anberaumt. Zu diesem Termin soll Herr WP Dr. Matthias Popp zur Erläuterung des Prüfberichts geladen werden.

Zu der nunmehr vorliegenden Antragserwiderung (Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 31. Mai 2022) können die Antragsteller und der gemeinsame Vertreter bis zum 31. August 2022 Stellung nehmen.

Nach Durchführung des Termins will das Gericht über den Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens entscheiden.

LG Frankenthal (Pfalz), Az. 2 HK O 55/21 AktE
SCI AG u.a. ./. Compagnie de Saint-Gobain, Zweigniederlassung Deutschland
43 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: RA und FA für Steuerrecht Thorsten Preuninger, 67433 Neustadt an der Weinstrasse
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin: Rechtsanwälte Taylor Wessing, 80331 München

Sonntag, 19. Juni 2022

Vergleichsweise Beilegung des Spruchverfahrens zum Squeeze-out bei der Bayerischen Immobilien AG: Erhöhung der Barabfindung auf EUR 25,50 je Aktie

SCHÖRGHUBER
UNTERNEHMENSGRUPPE

Blue Lion GmbH
München
- ISIN: DE 0006966005 // WKN: 696600 -

I.
Bekanntmachung über die vergleichsweise Beilegung eines Spruchverfahrens

Vorbemerkung:

A. Die Hauptversammlung der Bayerische Immobilien AG, München (die „Gesellschaft“), hat am 15. Dezember 2004 die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre gegen Barabfindung in Höhe von € 22,16 je Aktie gemäß der §§ 327a ff. AktG beschlossen. Der Übertragungsbeschluss wurde am 12. April 2005 in das Handelsregister der Gesellschaft beim Amtsgericht München eingetragen und ist damit wirksam. Vom vorgenannten Übertragungsbeschluss sind 355.236 Aktien von Minderheitsaktionären betroffen.

B. Diverse Aktionäre der Gesellschaft, darunter die Beschwerdeführer, haben Anträge auf Festsetzung einer angemessenen Barabfindung beim Landgericht München I gestellt. Das Verfahren wurde unter dem Aktenzeichen 5 HKO 12435/05 geführt. Mit Beschluss vom 25. November 2020 hat das Landgericht München I die Anträge der Minderheitsaktionäre zurückgewiesen und die von der Antragsgegnerin festgesetzte Barabfindung in Höhe von 22,16 je Aktie als angemessen bestätigt.

C. Gegen den Beschluss des Landgerichts München I haben zwei Antragsteller Beschwerde zum Bayerischen Obersten Landesgericht eingelegt. Das Beschwerdeverfahren wurde dort unter dem Aktenzeichen 101 W 52/21 geführt.

D. Nach einer Verfahrensdauer von nunmehr rund 17 Jahren sind die Parteien gemeinsam zu der Überzeugung gelangt, dass unter Berücksichtigung des mit dem Verfahren verbundenen Zeit- und Kostenaufwands und der bestehenden Unsicherheiten eine vergleichsweise Beilegung des Verfahrens im Interesse aller anspruchsberechtigten ehemaligen Minderheitsaktionäre der Gesellschaft und der Antragsgegnerin ist. Sie haben daher einen Vergleichsvorschlag erarbeitet und dem erkennenden Senat vorgelegt. Dies vorausgeschickt, haben die Parteien - unter Aufrechterhaltung ihrer unterschiedlichen Rechtsauffassungen - im Wege eines echten Vertrags zugunsten Dritter (§ 328 BGB), nämlich den anspruchsberechtigten ehemaligen Minderheitsaktionären der Gesellschaft, auf Anraten des Senats folgenden gerichtlichen Vergleich geschlossen:

1. Erhöhung der Barabfindung

Die im Übertragungsbeschluss vom 15. Dezember 2014 festgelegte Barabfindung in Höhe von € 22,16 je Aktie der Gesellschaft wird in Bezug auf alle abfindungsberechtigten Aktien der ehemaligen Minderheitsaktionäre um € 3,34 (der „Erhöhungsbetrag") auf € 25,50 je Aktie der Gesellschaft erhöht (echter Vertrag zugunsten Dritter i.S.d. § 328 BGB). Der Erhöhungsbetrag versteht sich dabei einschließlich des Zinsanspruchs gemäß § 327b Abs. 2 AktG, d. h. die Antragsgegnerin schuldet keine weiteren Zinsen auf diesen Erhöhungsbetrag. Die Antragsgegnerin wird den ehemaligen Minderheitsaktionären den Erhöhungsbetrag in Einklang mit Ziffer 5 dieser Vereinbarung nachzahlen.

2. Beendigung des Spruchverfahrens

Die Beschwerdeführer erklären das Spruchverfahren in Ansehung dieses Vergleichs für erledigt. Der gemeinsame Vertreter und die Antragsgegnerin stimmen dieser Erledigterklärung zu. Sollte diese Erledigterklärung nicht zu einer Beendigung des Verfahrens führen, nehmen die Beschwerdeführer hilfsweise ihre Beschwerden gegen den Beschluss des Landgerichts München I vom 25. November 2020 zurück. Sie verzichten unwiderruflich auf die Fortführung des Spruchverfahrens. Der gemeinsame Vertreter erklärt, dass auch er mit der damit einhergehenden Verfahrensbeendigung einverstanden ist und auf sein Recht zur Fortführung des Spruchverfahrens nach § 6 Abs. 3 Satz 1 SpruchG unwiderruflich verzichtet.

3. Kosten

3.1. Die Antragsgegnerin trägt ihre eigenen Kosten und Auslagen, die Gerichtskosten, die Vergütung des gemeinsamen Vertreters und die Kosten des gerichtlichen Sachverständigen. Die Antragsgegnerin stellt die Beschwerdeführer und den gemeinsamen Vertreter von eventuellen Kostenforderungen anderer Antragssteller sowie von Gerichtskostenforderungen des vorliegenden Spruchverfahrens frei. Im Übrigen bleibt die Kostenentscheidung des Landgerichts München I im Beschluss vom 25. November 2020 im Hinblick auf die I. Instanz - mit Ausnahme hinsichtlich der Beschwerdeführer und hinsichtlich des gemeinsamen Vertreters - unberührt.

3.2. Die Antragsgegnerin erstattet den Beschwerdeführern für das Beschwerdeverfahren und das Verfahren erster Instanz außergerichtliche Kosten entsprechend den Regelungen des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes („RVG") zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Den Gegenstandswert des Spruchverfahrens geben die Parteien übereinstimmend mit € 1.186.488,24 an. Dieser wird auf Vorschlag der Antragsgegnerin der Kostenerstattung der Beschwerdeführer jeweils zu Grunde gelegt.

3.3. Vertritt ein Rechtsanwalt mehrere Beschwerdeführer, erhöht sich die jeweilige Verfahrensgebühr in erster Instanz und im Beschwerdeverfahren abhängig von der Zahl der jeweils vertretenen Beschwerdeführer gemäß Nr. 1008 VV um jeweils 0,3, wobei der zu erstattende Gesamtbetrag zu gleichen Teilen auf die jeweiligen Beschwerdeführer entfällt.

3.4. Die Antragsgegnerin zahlt dem gemeinsamen Vertreter aus dem Gegenstandswert von € 1.186.488,24 eine Vergütung für die 1. Instanz (unter Anrechnung der bereits gezahlten Vergütung) in Höhe von 2,5 Gebühren gemäß RVG 2021 und für das Beschwerdeverfahren in Höhe von 2,9 Gebühren gemäß RVG 2021, jeweils zuzüglich Auslagenpauschale von € 20,00 und der gesetzlichen Umsatzsteuer.

3.5. Die Kostenerstattung gemäß Ziffer 3.1. bis Ziffer 3.4. ist nach gerichtlicher Protokollierung dieses Vergleichs fällig 14 Tage nach Übersendung einer ordnungsgemäßen Kostennote oder Zahlungsaufforderung. Die Kostennote/Zahlungsaufforderung ist zu richten an die Antragsgegnerin (z. Hd. Herrn Dr. Ralph Becker). Den Beschwerdeführern steht es frei, alternativ ein gerichtliches Kostenfestsetzungsverfahren unter Zugrundelegung der Regelungen aus diesem Vergleich zu betreiben.

3.6. Die Parteien dieses Vergleichs gehen übereinstimmend davon aus, dass es sich - mit Ausnahme des Vergütungsanspruchs des gemeinsamen Vertreters und der Gebührenansprüche der anwaltlichen Vertreter der Beschwerdeführer - bei sämtlichen Zahlungen aufgrund dieses Vergleichs um nicht umsatzsteuerbare bzw. um umsatzsteuerbefreite Zahlungen handelt. (...)

3.7. Die Kostenregelung in dieser Ziff. 3. ist abschließend, d. h. weitere Kosten werden weder den Beschwerdeführern noch dem gemeinsamen Vertreter erstattet.

4. Bekanntmachung des Vergleichs

Die Antragsgegnerin wird den Vergleich mit Ausnahme der Ziffer 3 zusammen mit ergänzenden Hinweisen zu seiner Abwicklung („Abwicklungshinweise") auf eigene Kosten unverzüglich nach seinem Wirksamwerden im Bundesanzeiger, einem Börsenpflichtblatt (nicht jedoch im Druckerzeugnis „Frankfurter Allgemeine Zeitung“) sowie in „AnlegerPlus“, dem Informationsmedium der SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e. V, München, und dem Informationsdienst GSC-Research veröffentlichen. Eine darüber hinausgehende Veröffentlichung oder Bekanntmachung auf anderen Plattformen, als Ad-hoc-Mitteilung oder auf der Website der Antragsgegnerin oder der Gesellschaft wird nicht erfolgen.

5. Abwicklung

5.1. Mit Zahlung des Erhöhungsbetrages wird ein von der Antragsgegnerin zu bestimmendes Kreditinstitut als zentrale Abwicklungsstelle beauftragt. Details zur zentralen Abwicklungsstelle sowie zur Vorgehensweise bei geänderter Konto- bzw. Depotverbindung werden in den Abwicklungshinweisen veröffentlicht.

5.2. Die Zahlung des Erhöhungsbetrages wird spesen-, provisions- und kostenfrei geleistet.

5.3. Der Erhöhungsbetrag wird zwei Monate nach Bekanntmachung der Abwicklungshinweise gemäß Ziffer 5 zur Zahlung fällig und berechtigten Aktionären, soweit möglich, ohne weiteres bankmäßig gutgeschrieben. Ziff. 1. bleibt unberührt.

6. Sonstiges

6.1. Änderungen dieses Vergleichs sowie etwaige weitere Absprachen zwischen den Parteien bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform und der Zustimmung des gemeinsamen Vertreters. Dies gilt auch für eine Änderung dieses Schriftformerfordernisses.

6.2. Dieser Vergleich unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Internationalen Privatrechts.

6.3. Soweit eine Bestimmung dieses Vergleichs unwirksam oder nicht durchsetzbar sein sollte oder eine Regelungslücke aufweisen sollte, bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Anstelle der unwirksamen oder nicht durchsetzbaren Bestimmung bzw. zur Auffüllung der Regelungslücke gilt eine solche Bestimmung als vereinbart, die dem von den Parteien wirtschaftlich Gewollten am nächsten kommt. § 139 BGB wird ausdrücklich abbedungen.

6.4. Soweit gesetzlich zulässig, ist für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vergleich ausschließlich das Landgericht München I zuständig."

II.
Abwicklungshinweise

Ein Formular zur Anforderung der erhöhten Barabfindung kann unter


heruntergeladen werden. Die Zahlung kann nur erfolgen, wenn der Anspruchsteller die in dem Vergleich festgelegten Voraussetzungen erfüllt und die für die Abwicklung erforderlichen Angaben macht. Zur Abwicklung des Vergleichs hat der ehemalige Aktionär das vollständig ausgefüllte Formular zur Anforderung der erhöhten Barabfindung - sowie als Nachweis für seine aufgrund des Übertragungsbeschlusses auf den Hauptaktionär übergegangenen Aktien der Bayerische Immobilien AG - eine Kopie der entsprechenden Wertpapierverkaufsabrechnung(en) seiner Depotbank bei der

Blue Lion GmbH
z. Hdn. Herrn Dr. Ralph Becker
Denninger Straße 165
81925 München 

einzureichen. 

München, Juni 2022

Blue Lion GmbH
Geschäftsführung

Quelle: Bundesanzeiger vom 17. Juni 2022

Mittwoch, 15. Juni 2022

Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der ADC African Development Corporation AG: OLG Frankfurt am Main besteht auf dem ungerundeten Basiszinssatz

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

In dem Spruchverfahren zu dem Ausschluss der Minderheitsaktionäre bei der ADC African Development Corporation AG hat das LG Frankfurt am Main im letzten Jahr die Barabfindung auf EUR 10,23 je ADC-Aktie festgesetzt. Dieser Betrag entspricht dem Gutachten des gerichtlich bestellten Sachverständigen, Herrn Wirtschaftsprüfer Dr. Tim Laas, c/o Alvarez & Marsal.

Gegen diese erstinstanzliche Entscheidung hatten die Antragsgegnerin und mehrere Antragsteller Beschwerden eingelegt. In dem Beschwerdeverfahren hat das OLG Frankfurt am Main dem Sachverständigen mit Beschluss vom 10. Juni 2022 aufgegeben, den ungerundeten, durchschnittlichen Basiszinssatz drei Monate vor dem Bewertungsstichtag vor und nach Steuern mitzuteilen und die Höhe der Abfindung nach diesem Wert zu berechnen.

Nach dem IDW S 1 Standard ist der Basiszinssatz auf Viertelprozentpunkte zu runden (bzw. unter 1 % auf Zehntelprozentpunkte). Das OLG verweist dagegen auf seine bisherige Rechtsprechung, nach der der ungerundete Zinssatz anzusetzen ist. Im vorliegenden Fall ergibt sich ein niedriger ungerundeter Basiszinssatz als die angesetzten 1,75 %, so dass sich ein höherer Unternehmenswert errechnen dürfte.
 
OLG Frankfurt am Main. Az. 21 W 150/21
LG Frankfurt am Main, Beschluss vom 10. August 2021, Az. 3-05 O 77/15
Wiederhold u.a. ./. Atlas Mara Beteiligungs AG (nunmehr: Atlas Mara Beteiligungs GmbH)
50 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: Rechtsanwalt Dr. Alexander Hess, c/o Reitmaier Rechtsanwälte, 97070 Würzburg
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin: Rechtsanwälte Berner Fleck Wettich, 40474 Düsseldorf

Anstehende Spruchverfahren und Maßnahmen

Die Rechtsanwaltskanzlei ARENDTS ANWÄLTE vertritt voraussichtlich Minderheitsaktionäre in folgenden anstehenden aktienrechtlichen Spruchverfahren bzw. Strukturmaßnahmen:

  • ADVA Optical Networking SE: Zusammenschlussvereinbarung, erfolgreiches Umtauschangebot von Adtran
  • AGROB Immobilien AG: BuG mit der RFR InvestCo 1 S.à r.l. angekündigt
  • alstria office REIT-AG: Übernahmeangebot
  • Aves One AG: erfolgreiches Delisting-Erwerbsangebot, Abschluss eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags angekündigt, ggf. Squeeze-out
  • Biotest AG: erfolgreiches Übernahmeangebot, ggf. Delisting und Squeeze-out
  • cash.life AG: verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out (Verschmelzung auf die ectus 80. AG, eine 100%ige Tochter der Policen Direkt GmbH) 
  • Deutsche EuroShop AG: Übernahmeangebot der Hercules BidCo GmbH
  • Deutsche Industrie Grundbesitz AG (zuvor: Deutsche Industrie REIT-AG): Delisting (zum 25. Januar 2022), grenzüberschreitende Verschmelzung geplant
  • FPB Holding Aktiengesellschaft: Squeeze-out, Eintragung am 6. April 2022 (Fristende 6. Juli 2022)
  • GATEWAY REAL ESTATE AG: Squeeze-out, Übertragungsverlangen von Herrn Norbert Ketterer
  • Geratherm Medical AG: Delisting-Übernahmeangebot
  • GxP German Properties AG: verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out zu EUR 6,02 (Verschmelzung auf die Paccard eight GmbH), Hauptversammlung am 8. Juni 2022
  • HELLA GmbH & Co. KGaA: erfolgreiches Übernahmeangebot
  • HolidayCheck Group AG: erfolgreiches Delisting-Erwerbsangebot
  • HORNBACH Baumarkt AG: erfolgreiches Delisting-Erwerbsangebot, Squeeze-out?
  • KTM AG: Squeeze-out, ao. Hauptversammlung am 16. Februar 2022
  • KUKA AG: Squeeze-out zu EUR 80,77 je Aktie, Hauptversammlung am 17. Mai 2022
  • MyHammer Holding AG: Verschmelzung auf die (nicht börsennotierte) Instapro II AG, Hauptversammlung am 23. Juni 2022, Gegenantrag der VzfK
  • Schaltbau Holding AG: Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag, ao. Hauptversammlung am 3. Februar 2022 (Eintragung durch Anfechtungsklagen verzögert)
  • SinnerSchrader Aktiengesellschaft: verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out, Eintragung (und damit Wirksamkeit) am 31. Mai 2022 bei der übernehmenden Accenture Digital Holdings Aktiengesellschaft
  • Tele Columbus AG: Squeeze-out?
  • TLG IMMOBILIEN AG: Delisting
  • Verallia Deutschland AG (vormals: Saint-Gobain Oberland AG): Squeeze-out-Verlangen der Verallia Packaging S.A.S.
  • wallstreet:online capital AG (Betreiber von Smartbroker): Squeeze-out, Eintragung am 25. April 2022 und Bekanntmachung am 26. April 2022 (Fristende 26. Juli 2022)
  • Wild Bunch AG (früher: SENATOR Entertainment AG): Squeeze-out
  • Your Family Entertainment AG: Übernahmeangebot
  • zooplus AG: erfolgreiches Übernahmeangebot und Delisting-Erwerbsangebot, nur noch ca. 3 % freie Aktionäre, Squeeze-out?
(Angaben ohne Gewähr) 
Weitere Informationen: kanzlei@anlageanwalt.de

Weiteres Übernahmeangebot für Aktien der C. Bechstein Pianoforte Aktiengesellschaft zu EUR 14,-

Mitteilung meiner Depotbank:

Als Aktionär der C.BECHSTEIN PIANO.AG NA macht die VALORA EFFEKTEN HANDEL AG, Ettlingen Ihnen ein Übernahme- und Abfindungsangebot für Ihre Aktien zu den folgenden Konditionen::

Wertpapiername: C.BECHSTEIN PIANO.AG NA
WKN: A13SXG
Art des Angebots: Übernahme
Anbieter: VALORA EFFEKTEN HANDEL AG, Ettlingen
Abfindungspreis: 14,00 EUR je Aktie

Sollten Sie dieses Angebot annehmen, kann es Beschränkungen geben - hierzu liegen uns allerdings keine näheren Informationen vor. Prüfen Sie also bitte die gültige Rechtsprechung, bevor Sie dieses Angebot annehmen. Wir werden eine solche Prüfung nicht vornehmen.

Der Anbieter bietet an, bis zu 30.000 Aktien zu übernehmen. Sollten mehr Aktien zum Kauf angeboten werden, erfolgt die Annahme in der Reihenfolge des Eingangs der Annahmeerklärungen. Die VALORA EFFEKTEN HANDEL AG behält sich vor, Annahmeerklärungen auch dann anzunehmen, wenn diese der Stückzahl nach insgesamt 30.000 Aktien überschreiten. Diese und weitere Informationen können Sie dem Bundesanzeiger vom 13.06.2022 unter www.bundesanzeiger.de entnehmen.   (...)

Dienstag, 14. Juni 2022

JDC Group AG: JDC Group AG beschließt Rückkaufprogramm für eigene Aktien

Veröffentlichung einer Insiderinformation nach Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014
(korrigierte Version)

Der Vorstand der JDC Group AG (ISIN DE000A0B9N37) hat mit Zustimmung des Aufsichtsrats heute beschlossen, von der auf der ordentlichen Hauptversammlung vom 24. August 2018 beschlossenen Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG Gebrauch zu machen und ab dem 15. Juni 2022 bis längstens zum 22. Juli 2022 bis zu Stück 200.000 Aktien der Gesellschaft zu erwerben, wobei der Rückkauf auf eine solche Anzahl von Aktien bzw. auf einen Gesamtkaufpreis von EUR 5.000.000,00 begrenzt ist.

Der Erwerb soll über die Börse erfolgen. Der Aktienrückkauf wird durch ein unabhängiges Wertpapierhaus oder Kreditinstitut nach Maßgabe der Safe-Harbour-Regelungen des Artikels 5 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und Rates vom 16. April 2014 in Verbindung mit den Bestimmungen der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1052 der Kommission vom 8. März 2016 durchgeführt, das seine Entscheidungen über den genauen Zeitpunkt des Erwerbs von Aktien der Gesellschaft unabhängig und unbeeinflusst von dieser treffen wird. Der von der Gesellschaft gezahlte Gegenwert je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) darf den am Handelstag durch die Eröffnungsauktion ermittelten Kurs einer JDC Group-Aktie im Xetra-Handel (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) um nicht mehr als 10 % überschreiten und um nicht mehr als 20 % unterschreiten.

Die Aktien können zu allen in der Ermächtigung der Hauptversammlung vom 24. August 2018 genannten Zwecken verwendet werden. Dazu gehört insbesondere auch die Verwendung der Aktien als Gegenleistung im Rahmen des Erwerbs von Unternehmen und zur Bedienung von Mitarbeiterbeteiligungsprogrammen.

Das Rückkaufprogramm findet unter Einhaltung der Vorgaben der Artikel 5, 14 und 15 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 (Marktmissbrauchsverordnung) in Verbindung mit den Bestimmungen der Delegierten-Verordnung (EU) Nr. 2016/1052 der Kommission vom 8. März 2016 (Delegierten-Verordnung) statt mit Ausnahme des Rückerwerbszwecks. Dieser ist weiter gefasst als von Art 5 Abs. 2 der Marktmissbrauchsverordnung vorgesehen.

Alle Transaktionen werden nach ihrer Ausführung wöchentlich auf der Website der Gesellschaft unter https://www.jdcgroup.de/investor-relations bekannt gegeben.

Darüber hinaus hat der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats beschlossen, der Hauptversammlung, die am 27. Juli 2022 stattfinden soll, vorzuschlagen die auf der Hauptversammlung vom 24. August 2018 erteilte Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien aufzuheben und eine neue Ermächtigung an die Stelle der von der Hauptversammlung am 24. August 2018 erteilten Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG treten zu lassen, die bis zum 26. Juli 2027 gelten soll. Sofern die Hauptversammlung die Gesellschaft erneut ermächtigen sollte, eigene Aktien zu erwerben und zu verwenden, wird der Rückkauf eigener Aktien ab dem 28. Juli 2022 bis zum 23. Dezember 2022 fortgeführt.

Für diesen Fall plant der Vorstand, unter Einschluss der nach dem vorstehend beschriebenen Aktienrückkaufprogramm bis zum 22. Juli 2022 erworbenen eigenen Aktien insgesamt bis zu 200.000 eigene Aktien über die Börse nach den vorgenannten Konditionen zu erwerben und zu allen in der Ermächtigung der Hauptversammlung vom 27. Juli 2022 genannten Zwecken zu verwenden.

Auch der weitere Erwerb eigener Aktien ab dem 28. Juli 2022 soll unter Führung eines Wertpapierhauses oder eines Kreditinstituts nach Maßgabe der Safe-Harbour-Regelungen des Artikels 5 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und Rates vom 16. April 2014 in Verbindung mit den Bestimmungen der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1052 der Kommission vom 8. März 2016 erfolgen.

Squeeze-out bei der KTM AG eingetragen

Der auf der ao. Hauptversammlung der KTM AG, Mattighofen/Österreich, am 16. Februar 2022 beschlossene Squeeze-out der Minderheitsaktionäre ist am 23. März 2022 im Firmenbuch eingetragen worden. 

Zur Auszahlung der Barabfindung müssen sich betroffene (ehemalige) KTM-Aktionäre an die Haslinger / Nagele Rechtsanwälte GmbH wenden (Roseneggerstr. 58, A-4020 Linz, Tel. +43 732 78 43 31 - 0). 

Die Auszahlung erfolgt gegen Einreichung der Aktienurkunde bzw. (bei den nicht in Form von Namensaktien verbrieften Mitgliedschaftsrechten) gegen Nachweis in Form der Ausbuchungsanzeige der vormaligen Depotbank.

Corestate treibt Umbau weiter voran und nimmt erneut Wertanpassungen im Segment Real Estate Debt vor

Corporate News

- Jüngste Entwicklungen auf der Zins- und Inflationsseite verschärfen Belastungen für operatives Geschäft und führen zu weiteren Bewertungsrisiken

- Eingeleitete Kostensenkungsmaßnahmen werden erweitert

- Entschuldung und Refinanzierung haben oberste Priorität


Frankfurt, 14. Juni 2022 - Die weiter angestiegene Unsicherheit im Immobiliensektor führt aktuell durch die hohe Dynamik der Zins- und Inflationsspirale zu einem Einbruch der Transaktionsvolumina im Gesamtmarkt. Damit verbunden ist eine Ausweitung der Bewertungsspannen für Immobilien über fast alle Risiko- und Anlageklassen hinweg. Dies erhöht auf Unternehmensseite die Belastungen für das operative Geschäft und hat eine Zunahme der Bewertungsrisiken zur Folge. Im weiteren Jahresverlauf können daher Wertanpassungen bei Immobilien sowie eine Erhöhung der Risikovorsorge gemäß IFRS 9 für einzelne Bilanzpositionen im Corestate-Konzern nicht ausgeschlossen werden.

Der Vorstand hat parallel die bereits laufenden Kostensenkungsmaßnahmen nochmals deutlich erweitert. Das Ziel ist bis Jahresende eine strukturelle Anpassung der Gruppe hin zu einem effizienten und leistungsfähigen Investment-Haus mit den bestehenden Schwerpunkten Real Estate Equity und Debt umzusetzen. Aktuell werden hierzu auf der Kostenseite operative Bereiche gebündelt, Doppelfunktionen und Overheads konsequent abgebaut, Büros geschlossen sowie alle Sachkosten und sonstige Aufwendungen auf den Prüfstand gestellt.

In seiner heutigen Sitzung hat der Vorstand zudem entschieden, im Segment Real Estate Debt Wertberichtigungen auf den Firmen- und Markenwert sowie eine Risikovorsorge für ausstehende Performance-Gebühren und Brückenfinanzierungen der Helvetic Financial Services (HFS) in Höhe von insgesamt EUR 392 Mio. vorzunehmen. Ausgangspunkt für den Vorstand war die Entscheidung der unabhängigen Kapitalverwaltungsgesellschaft, für den von der HFS beratenen Stratos II Fonds, die Rücknahme der Anteilsscheine bis auf Weiteres auszusetzen und eine mögliche Umstrukturierung und Weiterführung des Fonds vorzubereiten. Angesichts der großen wirtschaftlichen Bedeutung des Fonds für die kurz- bis mittelfristigen Geschäftsaussichten der HFS führt dies in der Folge zu einer strategischen Neubewertung und Anpassung der korrespondierenden Bilanzpositionen. Der Vorstand hat darüber hinaus entschieden, in Anbetracht der deutlichen Verschlechterung des makroökonomischen Umfeldes, auch bei der Corestate Bank die Firmenwerte um etwa EUR 61 Mio. anzupassen.

Jenseits der operativen und marktseitigen Herausforderungen haben die Liquiditätssicherung und die Entschuldung des Konzerns oberste Priorität. Vor dem Hintergrund der angespannten Situation der weltweiten Finanzmärkte hat der Vorstand für die beiden bevorstehenden kurzfristigen Fälligkeiten einer Wandelanleihe in Höhe von EUR 180 Mio. im November 2022 und einer Senior-Anleihe in Höhe von EUR 298 Mio. fällig im April 2023 daher Berater mandatiert, um mit den Anleihegläubigern eine Refinanzierungslösung zu sondieren.

Corestate nimmt substanzielle Wertanpassungen im Segment Real Estate Debt vor

Veröffentlichung einer Insiderinformation nach Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014

Frankfurt, 14. Juni 2022 - Der Vorstand der Corestate Capital Holding S.A. (Corestate) hat in seiner heutigen Sitzung entschieden, Wertberichtigungen auf den Firmen- und Markenwert sowie eine Risikovorsorge für ausstehende Performance-Gebühren und Brückenfinanzierungen der Helvetic Financial Services (HFS) in Höhe von insgesamt rund EUR 392 Mio. vorzunehmen. Ausgangspunkt für den Vorstand war die Entscheidung der unabhängigen Kapitalverwaltungsgesellschaft, für den von der HFS beratenen Stratos II Fonds, die Rücknahme der Anteilsscheine bis auf Weiteres auszusetzen und eine mögliche Umstrukturierung und Weiterführung des Fonds vorzubereiten. Angesichts der großen wirtschaftlichen Bedeutung des Fonds für die kurz- bis mittelfristigen Geschäftsaussichten der HFS führt dies in der Folge zu einer strategischen Neubewertung und Anpassung der korrespondierenden Bilanzpositionen. Der Vorstand hat darüber hinaus entschieden, in Anbetracht der deutlichen Verschlechterung des makroökonomischen Umfeldes, auch bei der Corestate Bank die Firmenwerte um rund EUR 61 Mio. anzupassen.

Übernahmeangebot und Delisting-Erwerbsangebot für Aktien der ERWE Immobilien AG angekündigt

Veröffentlichung der Kontrollerlangung über die ERWE Immobilien AG
gem. §§ 35 Abs. 1 i.V.m. 10 Abs. 3 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes (WpÜG)


Bieterin:

Elbstein AG
Brook 1, 20457 Hamburg,
eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter HRB 107610

Zielgesellschaft:

ERWE Immobilien AG
Herriotstraße 1, 60528 Frankfurt am Main,
eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Frankfurt am Main unter HRB 113320

Aktien der ERWE Immobilien AG:

International Securities Identification Number (ISIN) DE000A1X3WX6

Angaben der Bieterin:

Am 8. Juni 2022 hat die Elbstein AG ("Bieterin") durch die Eintragung der Durchführung einer Kapitalerhöhung bei der Zielgesellschaft von EUR 18.219.214,00 um EUR 6.343.708,00 auf EUR 24.562.922,00 ("Neues Grundkapital") im Handelsregister des Amtsgerichts Frankfurt am Main die Kontrolle gemäß § 35 Abs. 1 i.V.m. § 29 Abs. 2 WpÜG über die Zielgesellschaft erlangt.

Nach Durchführung der Kapitalerhöhung hält die Bieterin unmittelbar 8.193.794 Aktien der Zielgesellschaft, was 33,36 % des Neuen Grundkapitals und der Stimmrechte an der Zielgesellschaft entspricht. Darüber hinaus sind der Bieterin 101.000 Aktien der HCK Wohnimmobilien GmbH gemäß § 30 Abs. 1 Nr. 1 WpÜG zuzurechnen. Die Bieterin hält ca. 94,4 % der Anteile an der HCK Wohnimmobilien GmbH, weswegen diese als Tochterunternehmen der Bieterin im Sinne von § 2 Abs. 6 WpÜG qualifiziert. Die Bieterin hielt und hält somit insgesamt nach Durchführung der Kapitalerhöhung mittelbar und unmittelbar 8.294.794 Aktien der Zielgesellschaft, was ca. 33,77 % des Grundkapitals und der Stimmrechte der Zielgesellschaft entspricht.

Über den oben genannten Stimmrechtsanteil hinaus halten die Bieterin und die HCK Wohnimmobilien GmbH keine weiteren gemäß § 30 WpÜG zuzurechnenden Stimmrechte an der Zielgesellschaft.

Die Bieterin wird nach Gestattung der Veröffentlichung der Angebotsunterlage von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) in Erfüllung ihrer Verpflichtung und gleichzeitig der Verpflichtung der HCK Wohnimmobilien GmbH gegenüber allen Aktionären der Zielgesellschaft gemäß § 35 Abs. 2 WpÜG ein Pflichtangebot zum Erwerb sämtlicher Aktien der Zielgesellschaft zum gesetzlichen Mindestpreis abgeben. Die Bieterin beabsichtigt, das Pflichtangebot zugleich als Delisting-Erwerbsangebot zur Ermöglichung des Widerrufs der Zulassung der Aktien der Zielgesellschaft zum Börsenhandel im Regulierten Markt der Frankfurter Wertpapierbörse gemäß § 39 Börsengesetz zu unterbreiten.

Das Pflichtangebot und Delisting-Erwerbsangebot werden zu den in der Angebotsunterlage festzulegenden Bestimmungen durchgeführt werden, wobei sich die Bieterin vorbehält, in der Angebotsunterlage von den hier dargestellten Eckdaten abzuweichen, soweit dies rechtlich zulässig ist.

Diese Angebotsunterlage wird von der Bieterin gemäß §§ 35 Abs. 2 Satz 2, 14 Abs. 3 Satz 1 WpÜG im Internet unter der Adresse www.Elbstein.com veröffentlicht. Zudem wird ein Hinweis auf die Veröffentlichung der Angebotsunterlage im Bundesanzeiger bekannt gemacht.

Wichtige Informationen:

Diese Bekanntmachung ist weder ein Angebot zum Kauf noch eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebots zum Verkauf von Aktien der Zielgesellschaft. Inhabern von Aktien der Zielgesellschaft wird dringend empfohlen, die Angebotsunterlage sowie alle sonstigen im Zusammenhang mit dem Angebot stehenden Dokumente zu lesen, sobald diese bekannt gemacht worden sind, da sie wichtige Informationen enthalten werden.

Das Pflichtangebot wird ausschließlich nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland, insbesondere nach dem WpÜG und der Verordnung über den Inhalt der Angebotsunterlage, die Gegenleistung bei Übernahmeangeboten und Pflichtangeboten und die Befreiung von der Verpflichtung zur Veröffentlichung und zur Abgabe eines Angebots (WpÜG-Angebotsverordnung) durchgeführt.

Hamburg, 10. Juni 2022

Elbstein AG

Gegenantrag der VzfK zu der geplanten Verschmelzung der MyHammer AG

Zu der auf der am 23. Juni 2022 stattfindenden Hauptversammlung der MyHammer AG zur Abstimmung anstehenden Verschmelzung auf die Instapro II AG hat die Verbraucherzentrale für Kapitalanleger e.V. einen Gegenantrag angekündigt. Diese sieht entgegen der bisherigen Beschlussvorlage auch die Möglichkeit einer Barabfindung für die Minderheitsaktionäre vor:

"Für die Hauptversammlung kündige ich für die Hauptversammlung den folgenden Gegenantrag zu Tagesordnungspunkt 4 – Verschmelzung der MyHammer Holding AG auf die Instapro II AG an:

- Die Instapro II AG bietet jedem Aktionär, der Widerspruch zur Niederschrift erklärt, den Erwerb seiner Aktien gegen Zahlung einer angemessenen Barabfindung in Höhe von 22,76 Euro je Stückaktie an.

- Die Instapro II AG leistet an diejenigen Aktionäre, die keinen Widerspruch zur Niederschrift erklären, eine bare Zuzahlung für jede MyHammer Holding AG-Aktie in Höhe von 2,51 Euro.

Angesichts der Komplexität der aufgeworfenen Bewertungsfragen und der hier bestehenden Arbeitsbelastung aus anderen Verfahren konnte ein sachgerechter Antrag nicht fristgerecht zur Bekanntmachung eingereicht werden. Dennoch stimmen wir zur Vorbereitung und verwaltungstechnischen Vereinfachung der Hauptversammlung einer Veröffentlichung auf der Homepage zu.

Mit Interesse sehen wir einer Stellungnahme von Vorstand und Aufsichtsrat entgegen."

Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der Deutschen Postbank AG: OLG Düsseldorf verwirft Beschwerde der Deutschen Bank gegen den Beweisbeschluss des LG Köln

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

In dem Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der Deutschen Postbank AG hatte das LG Köln  angekündigt, die Tragfähigkeit des von dem Wirtschaftsprüferverein Institut der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e.V. (IDW) veröffentlichten Standards zur Unternehmensbewertung IDW S 1 von einem Hochschullehrer der Betriebswirtschaftslehre mit Schwerpunkt Unternehmensbewertungslehre überprüfen zu lassen, und anschließend mit Beweisbeschluss vom 13. April 2021 Herrn Prof. Dr. Andreas Schüler zum Sachverständigen bestimmt.

Der dagegen von der Antragsgegnerin, der Deutschen Bank AG, eingelegten Beschwerde hat das Landgericht mit Beschluss vom 28. September 2021 nicht abgeholfen. Das OLG Düsseldorf hat die Beschwerde nunmehr mit Beschluss vom 25. Mai 2022 kostenpflichtig als unzulässig verworfen.

Die Antragsgegnerin hatte vorgebracht, dass die angeordnete Beweiserhebung "objektiv willkürlich, überflüssig und eindeutig rechtwidrig" sei. Nach Überzeugung des Oberlandesgerichts ist die Beschwerde jedoch bereits nicht statthaft. Die isolierte Anfechtung eines Beweisbeschlusses sei (auch) in Spruchverfahren ausgeschlossen. Eine selbständige Anfechtbarkeit von Zwischenentscheidungen sehe das SpruchG grundsätzlich nicht vor (Beschluss, S.20). Eine Beschwerde finde auch nach § 58 Abs. 1 FamFG nur noch gegen die den ersten Rechtszug abschließende Endentscheidungen statt.
 
In dem nach dem Beweisbeschluss des LG Köln einzuholenden Gutachten soll geprüft werden, ob der objektivierte Unternehmenswert gemäß IDW S 1 das Bewertungsziel, entsprechend § 327a AktG der Verkehrswert des Unternehmens, erreicht. Nach der Rechtsprechung des BGH ist der theoretische Marktpreis zu schätzen, d.h. der Erlös, der bei einer Veräußerung des Unternehmens im Ganzen zu erzielen wäre.

Das Landgericht äußert Zweifel, ob der IDW S 1 tatsächlich in der Betriebswirtschaftslehre anerkannt wird, und bittet daher um Beantwortung folgender Fragen:

"1. Kann der objektivierte Unternehmenswert gemäß IDW S 1 aus theoretischer Sicht als tragfähige Annäherung an den Verkehrswert des Unternehmens gelten?

2. Kann der objektivierte Unternehmenswert gemäß IDW S 1 aus theoretischer Sicht als tragfähige Annäherung an den Grenzpreis der Minderheitsaktionäre gelten?

3. Gegebenenfalls:

a. Ist eine tragfähige Ermittlung des Verkehrswerts des Unternehmens mit theoretisch akzeptierten Bewertungsmethoden möglich?

b. Mit welchen Bewertungsmethoden - ggf. auch in paralleler Anwendung - lässt sich eine bestmögliche Annäherung an den Verkehrswert des Unternehmens erreichen?

c. Können dabei Fair Value- oder Fairness Opinion-Ansätze Berücksichtigung finden?

d. Ist eine Typisierung subjektiver Eigenschaften (z.B. ein markttypischer Erwerber) zu Annäherung an den Verkehrswert möglich? Welche Typisierung ist dann sachgerecht?

e. Oder müssten zumindest zwei typisierte Entscheidungswerte (Grenzpreis eines Verkäufers und Grenzpreis eines Käufers) in eine Annäherung an den Verkehrswert eingehen?"

Spruchverfahren zu dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag:
LG Köln, Az. 82 O 77/12
Meilicke u.a. ./. DB Beteiligungs-Holding GmbH (früher: DB Finanz-Holding GmbH)

Spruchverfahren zu dem Squeeze-out:
LG Köln, Az. 82 O 2/16
Krystofiak u.a. ./. Deutsche Bank AG

jeweils gemeinsamer Vertreter: Rechtsanwalt Dr. Klocke, Köln

Verfahrensbevollmächtigte der jeweiligen Antragsgegnerin:
Rechtsanwälte Hengeler Mueller, 60323 Frankfurt am Main

Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der Mannheimer Aktiengesellschaft Holding: Verhandlungstermin am 7. November 2022

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

In dem Spruchverfahren zu dem Ende 2012 beschlossenen verschmelzungsrechtlichen Squeeze-out bei der Mannheimer Aktiengesellschaft Holding hatte der gerichtlich bestellte Sachverständige WP/StB Ulrich Frizlen, c/o Bansbach GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft, Ende 2019 sein Gutachten vorgelegt. Nach Aufhebung der pandemiebedingten Kontaktbeschränkungen hat das LG Mannheim nunmehr einen Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 7. November 2022, 10 Uhr, angesetzt (zu dem auch eine Teilnahme per Bild- und Tonübertragung ermöglicht werden soll). Bei diesem Termin soll der Sachverständige Frizlen zur Erläuterung seines Gutachten angehört werden. Ansonsten will das Gericht den Beteiligten noch einen Vergleichsvorschlag unterbreiten.
 
LG Mannheim, Az. 24 AktE 2/13
SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V. u.a. ./. Continentale Holding Aktiengesellschaft (früher: 
deutsche internet versicherung aktiengesellschaft)
72 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: RA Fleck, c/o Rechtsanwälte Müller, Kornblum und Teichmann, 68165 Mannheim
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin:
Rechtsanwälte Hengeler Mueller, 40213 Düsseldorf (RA Dr. Daniel Wilm)

Samstag, 11. Juni 2022

Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der Schuler Aktiengesellschaft: Anhörung der sachverständigen Prüfer am 30. November 2022

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

In dem Spruchverfahren zu dem Squeeze-out bei der Schuler Aktiengesellschaft, einem führenden Pressen- und Werkzeughersteller für die metallverarbeitende Industrie, hat das LG Stuttgart nach einer krankheitsbedingten Verschiebung nunmehr Termin zur Anhörung der sachverständige Prüfer (von der Mazars Wirtschaftsprüfungsgesellschaft) auf Mittwoch, den 30. November 2022, 10:30 Uhr, angesetzt.

Die zum Andritz-Konzern gehörende Antragsgegnerin Andritz Beteiligungsgesellschaft IV GmbH hatte eine Barabfindung in Höhe von EUR 18,30 je Schuler-Aktie angeboten. 

LG Stuttgart, Az. 40 O 64/20 KfHSpruchG
Rolle u.a. ./. Andritz Deutschland Beteiligungs GmbH
(bisher: Andritz Beteiligungsgesellschaft IV GmbH)
64 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: RA Dr. Peter Maser, Deloitte Legal Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, 70597 Stuttgart
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin: Rechtsanwälte Noerr Partnerschaftsgesellschaft mbB, 80333 München

InterCard AG Informationssysteme: Aktionärsstruktur

03.06.2022 / 13:59 CET/CEST

Veröffentlichung einer Insiderinformation nach Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 

Wir wurden darüber informiert, dass der Aktienbestand unseres Aktionärs Dr. Cornelius Boersch den Anteil von 25 % an der InterCard AG Informationssysteme überschritten hat.

Freitag, 10. Juni 2022

IMMOFINANZ AG: Keine Unterstützung von CPIPG für eine Dividendenausschüttung für das Geschäftsjahr 2021

Veröffentlichung einer Insiderinformation nach Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014

09.06.2022 / 13:06 CET/CEST

Die IMMOFINANZ AG wurde heute von ihrem Hauptaktionär CPI Property Group S.A. (CPIPG) informiert, dass CPIPG beschlossen hat, einen Vorschlag an die kommende ordentliche Hauptversammlung der IMMOFINANZ zur Ausschüttung einer Dividende für das Geschäftsjahr 2021 nicht zu unterstützen. CPIPG empfiehlt dem Vorstand und dem Aufsichtsrat der IMMOFINANZ Beschlussanträge vorzuschlagen, wonach der für das Geschäftsjahr 2021 ausgewiesene Bilanzgewinn zur Gänze auf neue Rechnung vorgetragen werden soll. 

Die CPIPG hält einen Anteil von rund 77 % an der IMMOFINANZ. Die ordentliche Hauptversammlung am 12. Juli 2022 wird gemäß COVID-19-GesG und COVID-19-GesV, jeweils idgF, als virtuelle Hauptversammlung abgehalten.

Hercules BidCo GmbH: Annahmefrist für das freiwillige öffentliche Übernahmeangebot für die Deutsche EuroShop AG beginnt

DIE IN DIESEM DOKUMENT ENTHALTENEN INFORMATIONEN SIND NICHT ZUR VOLLSTÄNDIGEN ODER TEILWEISEN VERÖFFENTLICHUNG, VERBREITUNG ODER WEITERGABE IN, INNERHALB ODER AUS LÄNDERN BESTIMMT, WO EINE SOLCHE VERÖFFENTLICHUNG, VERBREITUNG ODER WEITERGABE EINE VERLETZUNG DER RELEVANTEN RECHTLICHEN BESTIMMUNGEN DIESER LÄNDER DARSTELLEN WÜRDE.

- Veröffentlichung der Angebotsunterlage nach Gestattung durch die BaFin

- Annahmefrist läuft vom 9. Juni 2022 bis zum 7. Juli 2022

- Gesamtwert für Aktionäre in Höhe von EUR 22,50 pro Aktie entspricht einem substanziellen Aufschlag von 44,0 Prozent auf den unbeeinflussten Aktienkurs der Deutsche EuroShop von 15,63 Euro je Aktie zum Börsenschluss am 20. Mai 2022

- Übernahmeangebot unterliegt einer Mindestannahmeschwelle von 50 Prozent des Grundkapitals der Deutsche EuroShop zuzüglich einer Aktie und anderen üblichen Angebotsbedingungen

9. Juni 2022 – London & Hamburg – Ein Konsortium aus von Oaktree Capital Management, L.P. verwalteten und beratenen privaten Investmentfonds und der CURA Vermögensverwaltung, dem Family Office der Familie Otto und Muttergesellschaft der ECE Group, hat heute über die Hercules BidCo GmbH, die mittelbar von dem Konsortium kontrolliert wird, die Angebotsunterlage für ihr freiwilliges öffentliches Übernahmeangebot für alle Stückaktien der Deutsche EuroShop AG
(ISIN: DE 000 748 020 4, WKN 748020) veröffentlicht, nachdem die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht („BaFin") die Veröffentlichung der Angebotsunterlage freigegeben hat.

Start der Annahmefrist

Die Annahmefrist beginnt heute und endet am 7. Juli 2022 um 24:00 Uhr (MEZ). Innerhalb dieses Zeitraums haben die Aktionäre der Deutsche EuroShop die Möglichkeit, das Angebot zu akzeptieren und ihre Aktien einzuliefern. Der Angebotspreis beträgt 21,50 Euro je Aktie der Deutsche EuroShop in bar. Darüber hinaus erhalten die Aktionäre der Deutsche EuroShop, die das Angebot annehmen, entweder als zusätzliche Zahlung der Bieterin oder als Dividendenzahlung der Deutsche EuroShop den Betrag der für das Geschäftsjahr 2021 zu zahlenden Dividende in Höhe von voraussichtlich EUR 1,00 je Aktie der Deutsche EuroShop. Daraus ergibt sich ein Gesamtangebotswert von EUR 22,50 je Aktie, was einen deutlichen Aufschlag von 44,0 Prozent auf den Schlusskurs von EUR 15,63 je Aktie zum Börsenschluss am 20. Mai 2022 darstellt.

Die relevanten Details zur Annahme des Angebots sind in der Angebotsunterlage festgelegt. Um ihre Aktien einzuliefern, sollten sich die Aktionäre direkt an ihre depotführende Bank wenden.

Aktionäre sollten sich bei ihrer jeweiligen depotführenden Bank nach etwaigen relevanten Fristen erkundigen, die möglicherweise von der depotführenden Bank festgelegt werden und Maßnahmen vor dem 7. Juli 2022 erfordern. Das Angebot unterliegt einer Mindestannahmeschwelle von 50 Prozent des Grundkapitals der Deutsche EuroShop zuzüglich einer Aktie. Dies beinhaltet die vom kontrollierenden Gesellschafter der CURA Vermögensverwaltung, Alexander Otto, sowie von ihm kontrollierten Unternehmen, einschließlich der CURA Vermögensverwaltung, gehaltene Aktien, welche insgesamt circa 20 Prozent des Grundkapitals der Deutsche EuroShop halten. Das Angebot steht unter dem Vorbehalt weiterer üblicher Bedingungen, einschließlich des Erhalts der behördlichen Genehmigungen.

Begründung und Details der Transaktion

Wie am 23. Mai 2022 angekündigt, ist das Angebot des Konsortiums eine strategische Investition in die Deutsche EuroShop. Durch das Angebot gewinnt die Deutsche EuroShop mit dem Konsortium einen starken und zuverlässigen Partner, der das Geschäft ebenfalls versteht und seine Expertise einbringt, um das Unternehmen dabei zu unterstützen, auf die Herausforderungen und Chancen des anhaltenden Strukturwandels im Einzelhandel zu reagieren.

Vorbehaltlich der Prüfung der Angebotsunterlage beabsichtigen der Vorstand und der Aufsichtsrat der Deutsche EuroShop, den Aktionären der Deutsche EuroShop die Annahme des Angebots zu empfehlen. Das Konsortium beabsichtigt nicht, einen Beherrschungs- und/oder Gewinnabführungsvertrag mit der Deutsche EuroShop abzuschließen oder die Gesellschaft nach Vollzug des Angebots von der Börse zu nehmen.

Angebotsunterlage

Die Angebotsunterlage (in deutscher Sprache und einer unverbindlichen englischen Übersetzung) sowie weitere Informationen zum öffentlichen Übernahmeangebot werden auf der folgenden Internetseite veröffentlicht: www.hercules-offer.com. Ausdrucke der Angebotsunterlage sind auch kostenlos bei Deutsche Bank AG, TAS, Post-IPO Services, Taunusanlage 12, 60325 Frankfurt, Deutschland, zu erhalten (Anfragen bitte per Fax an +49 69 910 38794 oder per E-Mail an dct.tender-offers@db.com).

Angebotsunterlage für Aktien der Deutschen EuroShop AG veröffentlicht

Die Hercules BidCo GmbH hat den Aktionären der Deutsche EuroShop AG wie angekündigt (https://spruchverfahren.blogspot.com/2022/05/oaktree-und-cura-kundigen-freiwilliges.html) ein freiwilliges öffentliches Übernahmeangebot gegen Zahlung einer Geldleistung in Höhe von EUR 22,50 je Aktie unterbreitet. Die Annahmefrist dauert vom 9. Juni 2022 bis zum 7. Juli 2022.

Zur Angebotsunterlage auf der Webseite der BaFin:

https://www.bafin.de/SharedDocs/Downloads/DE/Angebotsunterlage/deutsche_euroshop_ag.html

Mittwoch, 8. Juni 2022

Geplante Änderungen des Spruchverfahrens durch den Referentenentwurf zur EU-Umwandlungsrichtlinie

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

Die am 1. Januar 2020 in Kraft getretenen EU-Umwandlungsrichtlinie (Richtlinie (EU) 2019/2121 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 27. November 2019 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2017/1132 in Bezug auf grenzüberschreitende Umwandlungen, Verschmelzungen und Spaltungen) regelt die grenzüberschreitende Spaltung von Kapitalgesellschaften zur Neugründung und der grenzüberschreitende Formwechsel (in Form der Sitzverlegung). Darüber hinaus werden die bereits bestehenden Regelungen zur grenzüberschreitenden Verschmelzung geändert.

Die Vorgaben der EU-Umwandlungsrichtlinie sind bereits bis zum 31. Januar 2023 in nationales Recht umzusetzen. Am 20. April 2022 legte das Bundesministerium der Justiz (BMJ) einen entsprechenden Referentenentwurf zur Umsetzung der EU-Umwandlungsrichtlinie vor, abrufbar unter: https://www.bmj.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/DE/Umsetzung_Umwandlungsrichtlinie.html

Das geplante Gesetz zur Umsetzung der Umwandlungsrichtlinie enthält daneben Neuregelungen, mit denen das Spruchverfahren nach dem SpruchG (Spruchverfahrensgesetz vom 12. Juni 2003) beschleunigt werden soll, ohne nach Ministeriumsangaben die Rechte der Verfahrensbeteiligten zu beschneiden. Die bei einer Evaluation aufgedeckten Vereinfachungspotentiale sollen mit den vorgeschlagenen Änderungen gehoben werden. Daneben erfordern die in Umsetzung der Richtlinienbestimmungen vorzunehmenden materiell-rechtlichen Änderungen im Umwandlungsgesetz verfahrensrechtliche Folgeänderungen, für die der Referentenentwurf Änderungen des Spruchverfahrensgesetzes vorsieht. Hinzu kommen Änderung, die mit den Vorgaben der Richtlinie nicht unmittelbar etwas zu tun haben, wie etwa eine vorgesehene anwaltliche Vertretung in Spruchverfahren, die Möglichkeit eines Mehrheitsvergleichs und die Abschaffung des Nichtabhilfebeschlusses im Spruchverfahren.

Der Anwendungsbereich von Spruchverfahren wird ausgeweitet. So normiert der Referentenentwurf zum Schutz der Minderheitsgesellschafter ein Austrittsrecht gegen Barabfindung und einen Anspruch auf Verbesserung des Umtauschverhältnisses bei der grenzüberschreitenden Verschmelzung und Spaltung. Die bislang bestehende Ungleichbehandlung von Minderheitsgesellschaftern übertragender und übernehmender Gesellschaften bei der Verschmelzung wird beendet, indem das Spruchverfahren künftig beiden Gruppen von Minderheitsgesellschaftern zur Verfügung steht.

Eine wichtige Änderung bei der zu erbringenden Gegenleistung ist, dass bei Verschmelzungen unter Beteiligung von Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien als Abfindung bei einem unangemessenen Umtauschverhältnis die Pflicht zur Barleistung durch die Gewährung von Anteilen ersetzt werden kann. Laut BMJ schone dies die Liquidität und erleichtere Investitionen im Zuge von Umstrukturierungen.

Prozessual die größte Änderung dürfte die in dem neuen § 5a SpruchG vorgesehene anwaltliche Vertretung in Spruchverfahren sein: „Vor den Landgerichten, den Oberlandesgerichten und einem Obersten Landesgericht müssen sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen. Satz 1 ist auf den gemeinsamen Vertreter nicht anzuwenden.“

Mit dem neuen § 11a SpruchG soll die Möglichkeit eines (von der Rechtsprechung bislang abgelehnten, siehe: https://spruchverfahren.blogspot.com/2015/01/olg-dusseldorf-mehrheitsvergleich-im.html) Mehrheitsvergleichs eingeführt werden. Eine entsprechende vergleichsweise Regelung soll vom Gericht bei seiner Schätzung berücksichtigt werden können: „Einigen sich der Antragsgegner, die gemeinsamen Vertreter und solche Antragsteller, die gemeinsam mindestens 90 Prozent des Grund- oder Stammkapitals sämtlicher Antragsteller halten, auf eine bestimmte Kompensation, so kann das Gericht deren Höhe im Rahmen seiner Schätzung berücksichtigen.“

Durch eine Neufassung des § 12 Abs. 1 SpruchG soll offenkundig das bislang in der Praxis nur zur Verfahrensverlängerung beitragende Abhilfeverfahren bei der Beschwerdeeinlegung abgeschafft werden. So sieht der Referentenentwurf vor, dass § 68 Abs. 1 FamFG (der einen Nichtabhilfebeschluss des Gerichts vorsieht) nicht anzuwenden ist.

Dienstag, 7. Juni 2022

Spruchverfahren zum Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der DMG MORI AKTIENGESELLSCHAFT: Beweisbeschluss zum Beta-Faktor

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

In dem Spruchverfahren zu der gerichtlichen Überprüfung von Ausgleich und Abfindung bei dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der DMG MORI AKTIENGESELLSCHAFT als beherrschter Gesellschaft das LG Dortmund mit Beschluss vom 23. Mai 2022 um Beantwortung folgender Fragen insbesondere zum Beta-Faktor gebeten:
 
"1. Der Sachverständige soll ergänzende Berechnungen zum Beta-Faktor vornehmen.

Welches Beta ergibt sich auf der Grundlage der Peer Group des Sachverständigen, wenn, ausgehend vom Bewertungsstichtag, ein Intervall von 5 Jahren und monatlicher Betrachtung zugrunde gelegt wird?
 
Gespiegelt werden soll jeweils gegen des MSCI ACWI und einen marktbreiten lokalen Index.

Welches Beta ergibt sich bei einem Intervall von 2 Jahren und wöchentlicher Betrachtung bei Spiegelung gegen einen marktbreiten lokalen Index ?
 
Welches Beta ergibt sich jeweils bei 2 Jahren wöchentlich und 5 Jahren monatlich (jeweils gespiegelt gegen MSCI ACWI und einen marktbreiten lokalen Index), wenn die Peer Group des Bewertungsgutachters PKF zugrunde gelegt wird, sodann aber entsprechend dem Vorgehen des Sachverständigen das Beta ohne Debt Beta und ohne Berücksichtigung des Factoring als Finanzverbindlichkeit ermittelt wird.
 
2. a) Welche Werte für Ausgleich und Abfindung ergeben sich bei einer Marktrisikoprämie von 5,5% nach Steuern und einem relevered Beta von 0,82 auf der Grundlage der Feststellungen und Wertungen des Sachverständigen gemäß Gutachten und Ergänzungsgutachten. Bei der fiktiven Veräußerung des nicht betriebsnotwendigen Vermögens sollen persönliche Ertragssteuern berücksichtigt werden.
 
b) Wie verändern sich Ausgleich und Abfindung gemäß a), wenn ein Betrag von 3,2 Mio aus den Zahlungen an Dr. Kapitza als nicht zu berücksichtigende echte negative Synergie behandelt wird ?
 
c) Wenn die Beta-Werte aus den Ermittlungen oben 1. vorliegen, werden abhängig vom Ergebnis eventuell noch weitere Berechnungen von Ausgleich und Abfindung für andere Beta-Werte angefordert werden."
 
LG Dortmund, Az. 18 O 74/16 (AktE)
Jaeckel u.a. ./. DMG MORI GmbH
75 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: Rechtsanwalt Carsten Heise, c/o von Woedtke & Partner, 40212 Düsseldorf
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, DMG MORI GmbH:
Rechtsanwälte CMS Hasche Sigle, 70597 Stuttgart

Anstehende Spruchverfahren und Maßnahmen

Die Rechtsanwaltskanzlei ARENDTS ANWÄLTE vertritt voraussichtlich Minderheitsaktionäre in folgenden anstehenden aktienrechtlichen Spruchverfahren bzw. Strukturmaßnahmen:

  • ADVA Optical Networking SE: Zusammenschlussvereinbarung, erfolgreiches Umtauschangebot von Adtran
  • AGROB Immobilien AG: BuG mit der RFR InvestCo 1 S.à r.l. angekündigt
  • alstria office REIT-AG: Übernahmeangebot
  • Aves One AG: erfolgreiches Delisting-Erwerbsangebot, Abschluss eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags angekündigt, ggf. Squeeze-out
  • Biotest AG: erfolgreiches Übernahmeangebot, ggf. Delisting und Squeeze-out
  • cash.life AG: verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out (Verschmelzung auf die ectus 80. AG, eine 100%ige Tochter der Policen Direkt GmbH) 
  • Deutsche EuroShop AG: Übernahmeangebot der Hercules BidCo GmbH
  • Deutsche Industrie Grundbesitz AG (zuvor: Deutsche Industrie REIT-AG): Delisting (zum 25. Januar 2022), grenzüberschreitende Verschmelzung geplant
  • FPB Holding Aktiengesellschaft: Squeeze-out, Eintragung am 6. April 2022 (Fristende 6. Juli 2022)
  • GATEWAY REAL ESTATE AG: Squeeze-out, Übertragungsverlangen von Herrn Norbert Ketterer
  • Geratherm Medical AG: Delisting-Übernahmeangebot
  • GxP German Properties AG: verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out zu EUR 6,02 (Verschmelzung auf die Paccard eight GmbH), Hauptversammlung am 8. Juni 2022
  • HELLA GmbH & Co. KGaA: erfolgreiches Übernahmeangebot
  • HolidayCheck Group AG: erfolgreiches Delisting-Erwerbsangebot
  • HORNBACH Baumarkt AG: erfolgreiches Delisting-Erwerbsangebot, Squeeze-out?
  • KTM AG: Squeeze-out, ao. Hauptversammlung am 16. Februar 2022
  • KUKA AG: Squeeze-out zu EUR 80,77 je Aktie, Hauptversammlung am 17. Mai 2022
  • MyHammer Holding AG: Verschmelzung auf die (nicht börsennotierte) Instapro II AG, Hauptversammlung am 23. Juni 2022
  • Schaltbau Holding AG: Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag, ao. Hauptversammlung am 3. Februar 2022 (Eintragung durch Anfechtungsklagen verzögert)
  • SinnerSchrader Aktiengesellschaft: verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out, Eintragung (und damit Wirksamkeit) am 31. Mai 2022 bei der übernehmenden Accenture Digital Holdings Aktiengesellschaft
  • Tele Columbus AG: Squeeze-out?
  • TLG IMMOBILIEN AG: Delisting
  • Verallia Deutschland AG (vormals: Saint-Gobain Oberland AG): Squeeze-out-Verlangen der Verallia Packaging S.A.S.
  • wallstreet:online capital AG (Betreiber von Smartbroker): Squeeze-out, Eintragung am 25. April 2022 und Bekanntmachung am 26. April 2022 (Fristende 26. Juli 2022)
  • Wild Bunch AG (früher: SENATOR Entertainment AG): Squeeze-out
  • Your Family Entertainment AG: Übernahmeangebot
  • zooplus AG: erfolgreiches Übernahmeangebot und Delisting-Erwerbsangebot, nur noch ca. 3 % freie Aktionäre, Squeeze-out?
(Angaben ohne Gewähr) 
Weitere Informationen: kanzlei@anlageanwalt.de