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Mittwoch, 16. Februar 2022

Bekanntmachung des Squeeze-outs bei der AKASOL AG

BorgWarner Akasol AG
Frankfurt am Main
(vormals firmierend als ABBA BidCo AG)

Bekanntmachung 
über die Abfindung der ausgeschlossenen Minderheitsaktionäre der AKASOL AG, Darmstadt
– ISIN DE000A2JNWZ9 / WKN A2JNWZ –

Die außerordentliche Hauptversammlung der AKASOL AG mit Sitz in Darmstadt, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Darmstadt unter HR B 97834 („AKASOL“) vom 17. Dezember 2021 hat die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre auf die Hauptaktionärin, die BorgWarner Akasol AG (vormals firmierend als ABBA BidCo AG) mit Sitz in Frankfurt am Main, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts in Frankfurt am Main unter HR B 121819 (die „Hauptaktionärin“), die unmittelbar Aktien der AKASOL in Höhe von rund 92,95 % und damit mehr als neun Zehntel des Grundkapitals der AKASOL hält, gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung gemäß § 62 Abs. 1 und Abs. 5 UmwG i. V. mit §§ 327a ff. AktG (der „Übertragungsbeschluss“) beschlossen.

Der Übertragungsbeschluss ist am 9. Februar 2022 in das Handelsregister der AKASOL beim Amtsgericht Darmstadt (HR B 97834) mit dem Vermerk eingetragen worden, dass er erst gleichzeitig mit der Eintragung der Verschmelzung der AKASOL auf die Hauptaktionärin im Handelsregister der Hauptaktionärin wirksam wird (§ 62 Abs. 5 Satz 7 UmwG). Die Verschmelzung der AKASOL als übertragende Gesellschaft mit ihrer Hauptaktionärin als übernehmende Gesellschaft ist am 9. Februar 2022 in das Handelsregister der AKASOL beim Amtsgericht Darmstadt und am 10. Februar 2022 in das Handelsregister der Hauptaktionärin beim Amtsgericht Frankfurt am Main (HR B 121819) eingetragen worden. Dadurch sind gemäß § 62 Abs. 5 Satz 8 UmwG i.V.m. § 327e Abs. 3 Satz 1 AktG alle Aktien der Minderheitsaktionäre auf die Hauptaktionärin übergegangen und gleichzeitig die Verschmelzung der AKASOL auf die Hauptaktionärin wirksam geworden.

Gemäß Übertragungsbeschluss erhalten die ausgeschiedenen Minderheitsaktionäre eine von der Hauptaktionärin zu zahlende Barabfindung i.H. von € 119,16 je auf den Inhaber lautender Stückaktie der AKASOL AG. Die Angemessenheit der von der Hauptaktionärin festgelegten Barabfindung wurde durch die HLB Dr. Stückmann und Partner mbB, Bielefeld, geprüft, die das Landgericht Frankfurt am Main durch Beschluss vom 26. August 2021, auf Antrag der Hauptaktionärin zur sachverständigen Prüferin hinsichtlich der Angemessenheit der Barabfindung und zugleich auf Antrag der Hauptaktionärin und der AKASOL als gemeinsamen Verschmelzungsprüfer ausgewählt und bestellt hat.

Die Barabfindung ist von der gerichtlichen Bekanntmachung der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister am Sitz der AKASOL an – frühestens jedoch ab Wirksamkeit des Übertragungsbeschlusses und der Verschmelzung durch Eintragung der Verschmelzung in das Handelsregister am Sitz der Hauptaktionärin – mit jährlich fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB zu verzinsen. Die Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister der AKASOL ist am 9. Februar 2022 bekannt gemacht worden. Die Eintragung der Verschmelzung in das Handelsregister der Hauptaktionärin ist am 10. Februar 2022 bekannt gemacht worden.

Die wertpapiertechnische Abwicklung und die Auszahlung der Barabfindung sind bei der

Deutsche Bank AG, Frankfurt am Main,

zentralisiert. Die Auszahlung der Barabfindung an die aufgrund der Eintragung des Übertragungsbeschlusses ausgeschiedenen Minderheitsaktionäre erfolgt unverzüglich Zug um Zug gegen Ausbuchung ihrer Aktien über die jeweilige Depotbank. Von den ausgeschiedenen Minderheitsaktionären ist hinsichtlich der Ausbuchung der Aktien und der Entgegennahme der Barabfindung nichts zu veranlassen.

Die Entgegennahme der Barabfindung soll für die ausgeschiedenen Minderheitsaktionäre der AKASOL provisions- und spesenfrei sein.

Falls ein Verfahren nach dem Gesetz über das gesellschaftsrechtliche Spruchverfahren (SpruchG) eingeleitet wird und das Gericht rechtskräftig eine höhere als die angebotene Barabfindung festsetzt, wird eine entsprechende Ergänzung der Barabfindung allen aufgrund des Übertragungsbeschlusses ausgeschiedenen Minderheitsaktionären der AKASOL gewährt werden. 

Frankfurt am Main, im Februar 2022

BorgWarner Akasol AG
(vormals firmierend als ABBA BidCo AG)
Der Vorstand

Quelle: Bundesanzeiger vom 15. Februar 2022

___________________

Anmerkung der Redaktion:

Die Angemessenheit der den AKASOL-Minderheitsaktionären angebotenen Barabfindung wird in einem Spruchverfahren gerichtlich überprüft werden.

Überprüfungsverfahren zum Squeeze-out bei der BUWOG AG: Verhandlung am 21. März 2022

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

In dem Überprüfungsverfahren zu dem auf der Hauptversammlung am 2. Oktober 2018 beschlossenen Gesellschafterausschluss (Squeeze-out) bei der BUWOG AG zugunsten der Vonovia SE hat das Gremium zur Überprüfung des Umtauschverhältnisses nach dem AktG ("Gremium") einen neuen Verhandlungstermin für den 21. März 2022, 10:30 Uhr angesetzt, nachdem der für den 2. Dezember 2021 geplante Verhandlungstermin pandemiebedingt abgesetzt worden war.

Bei dem Termin soll der von dem Gremium beauftragte Sachverständige FH-Hon.Prof. MMag. Alexander Enzinger (von der Rabel & Partner GmbH Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft) angehört und sein Ergänzungsgutachten erörtert werden. Der Sachverständige hatte in seinem Gutachten vom Januar 2021 den von Vonovia angebotenen Betrag von EUR 29,05 pro BUWOG-Aktie als nicht angemessen beurteilt, siehe: https://spruchverfahren.blogspot.com/2021/03/uberprufungsverfahren-zum-squeeze-out.html.

Er kam in seinem ersten Gutachten auf einen Wert von EUR 32,13 je BUWOG-Aktie (Szenario A) bzw. EUR 34,52 (Szenario B). Die beiden Szenarien unterscheiden sich bei der Zurechnung der Synergieeffekte und der Integrationskosten auf die beiden Gesellschaften, wobei es sich nach Ansicht des Sachverständigen um eine Rechtsfrage handelt. In seinem kürzlich auf Bitte des Gremiums vorgelegten Ergänzungsgutachten vom 27. Oktober 2021 geht er auf das Vorbringen der Beteiligten ein und kommt zu einer noch etwas höheren Bandbreite zwischen EUR 32,24 je BUWOG-Aktie (Szenario A) bzw. EUR 34,58 (Szenario B). Die Vonovia SE hatte als Barabfindung lediglich EUR 29,05 je Aktie angeboten.

Das Gremium ist seit dem Jahreswechsel personell neu zusammengesetzt. Neuer Präsident ist Herr Dr. Wolfgang Schramm, ein ehemaliger Richter am Obersten Gerichtshof.

Gremium, Gr 3/19
Handelsgericht Wien, FN 349794 d, Az. 74 Fr 20749/18 m
Obert u.a. ./. Vonovia SE
gemeinsame Vertreterin: BINDER GÖSSWANG Rechtsanwälte GmbH, A-1010 Wien
Auftragsgutachterin: Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Ebner Stolz GmbH & Co KG
sachverständige Prüferin: Grant Thornton Unitreu GmbH
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin: Freshfields Bruckhaus Deringer Rechtsanwälte, Wien (RA Thomas Zottl, RA Dr. Thomas Kustor)

Spruchverfahren zur Verschmelzung der VR meine Bank eG, Neustadt an der Aisch: Rechtsanwalt Jaeckel zum gemeinsamen Vertreter bestellt

Landgericht Nürnberg-Fürth

Bekanntmachung

1 HK O 7642/21

Bei dem Landgericht Nürnberg-Fürth ist unter dem Aktenzeichen 1 HK O 7642/21 ein gerichtliches Verfahren für die Bestimmung einer Barabfindung der Anteilsinhaber wegen der in der Vertreterversammlung der Genossenschaft VR meine Bank eG, Neustadt an der Aisch vom 08.06.2021 beschlossenen Verschmelzung mit der VR-Bank Erlangen-Höchstadt-Herzogenaurach für einen damit etwaig verbundenen Wertverlust der Anteile anhängig.

Zum gemeinsamen Vertreter der nicht selbst als Antragsteller am Verfahren beteiligten außenstehenden Anteilsinhaber wurde bestellt:

Herr Rechtsanwalt
Markus Jaeckel
Spillhofstraße 58
81927 München

Walther
Vorsitzender Richter am Landgericht
als weiterer aufsichtführender Richter

Quelle: Bundesanzeiger vom 10. Februar 2022

Biofrontera AG: Biofrontera AG beschließt Delisting der ADS von der Nasdaq zur Reduzierung von Komplexität und Kosten

Veröffentlichung von Insiderinformationen gemäß Artikel 17 MAR

Leverkusen (pta023/14.02.2022/20:05) - Die Biofrontera AG (die "Gesellschaft") (ISIN: DE0006046113), ein internationales biopharmazeutisches Unternehmen, hat heute beschlossen, dass ihre American Depositary Shares ("ADS") vom Nasdaq Capital Market ("Nasdaq") delisted werden sollen, die Registrierung bei der Securities and Exchange Commission ("SEC") aufgehoben werden soll und ihre Berichtspflichten beendet werden sollen. Der Hauptzweck des Delistings besteht darin, die Komplexität der Finanzberichterstattung und die Verwaltungskosten zu verringern.

Die Biofrontera AG beabsichtigt, ein angepasstes ADS-Programm auf Level I-Basis aufrechtzuerhalten, das es den Investoren ermöglicht, ihre Wertpapiere weiterhin in Form von ADS zu halten und die ADS auf dem U.S. Over-the-Counter (OTC) Markt zu handeln. Die ADSs werden im Zusammenhang mit dem Delisting automatisch in das neue ADS-Programm übergehen und unter einem noch zu bestimmenden neuen Ticker handelbar sein.

Die Stammaktien der Biofrontera AG werden weiterhin im Prime Standard der Deutschen Börse unter dem Symbol B8F gehandelt. Inhaber von ADSs haben die Möglichkeit, ihre ADSs in an der Deutschen Börse notierte Stammaktien zu tauschen.

Die weiteren Einzelheiten zu den Abläufen werden gesondert bekannt gegeben. Die Gesellschaft plant, am oder um den 24. Februar 2022 ein Antragsformular (Form 25) für seine ADS an der Nasdaq bei der SEC einzureichen, um das Delisting einzuleiten, und geht davon aus, dass das Delisting in nicht weniger als zehn Tagen wirksam wird.

Zukunftsgerichtete Aussagen: Bestimmte Aussagen in dieser Pressemitteilung sind zukunftsweisend im Sinne des Private Securities Litigation Reform Act von 1995 in Bezug auf das öffentliche Angebot und die beabsichtigte Verwendung der Erlöse aus dem Angebot. (...)

Montag, 14. Februar 2022

Squeeze-out bei der UferHallen AG eingetragen

Amtsgericht Charlottenburg (Berlin) Aktenzeichen: HRB 108646 B    Bekannt gemacht am: 11.02.2022 12:26 Uhr

Veränderungen

10.02.2022

HRB 108646 B: UferHallen AG, Berlin, Uferstr. 8 - 11, 13357 Berlin. Rechtsverhaeltnis: Die Hauptversammlung vom 19.11.2021 hat die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre auf den Hauptaktionär die ArgoPrato GmbH & Co. KG mit Sitz in München (HRA 109201) gegen Gewährung einer Barabfindung beschlosssen.

Verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out bei der AKASOL AG eingetragen

Amtsgericht Darmstadt Aktenzeichen: HRB 97834   Bekannt gemacht am: 09.02.2022 23:01 Uhr

Veränderungen

09.02.2022

HRB 97834: AKASOL AG, Darmstadt, Kleyerstraße 20, 64295 Darmstadt. Die Hauptversammlung vom 17.12.2021 hat im Zusammenhang mit der Verschmelzung auf die ABBA BidCo AG, die Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre auf den Hauptaktionär, nämlich die ABBA BidCo AG mit dem Sitz in Frankfurt am Main (Amtsgericht Frankfurt am Main, HRB 121819) gegen Barabfindung beschlossen. Die Übertragung wird erst wirksam, mit Wirksamwerden der Verschmelzung. Die Gesellschaft ist als übertragender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 01.11.2021 mit der ABBA BidCo AG mit Sitz in Frankfurt am Main (Amtsgericht Frankfurt am Main, HRB 121819) verschmolzen. Die Verschmelzung wird erst wirksam mit Eintragung im Register des Sitzes des übernehmenden Rechtsträgers. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes derjenigen Rechtsträger deren Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG bekannt gemacht worden ist, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.

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Die Eintragung bei der ABBA BidCo AG erfolgte am 10. Februar 2022 mit Bekanntmachung am gleichen Tag. Damit ist der verschmelzungsrechtliche Squeeze-out wirksam geworden. Die Übernehmerin firmierte noch am gleichen Tag in BorgWarner Akasol AG um.

Die Angemessenheit der den AKASOL-Minderheitsaktionären angebotenen Barabfindung wird in einem Spruchverfahren überprüft werden.

Spruchverfahren zum verschmelzungsrechtlichen Squeeze-out bei der Allgemeinen Gold- und Silberscheideanstalt Aktiengesellschaft (Agosi)

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

Die Spruchanträge zu dem verschmelzungsrechtlichen Squeeze-out bei der Allgemeinen Gold- und Silberscheideanstalt Aktiengesellschaft (Agosi) sind beim Landgericht Mannheim zunächst bei unterschiedlichen Kammern "gelandet" und sollen nunmehr laut einem Präsidiumsbeschluss alle an die 23. Zivilkammer übertragen werden, sofern sie dort noch nicht anhängig sind.

Der Antragsgegnerin wurde eine Fristverlängerung bis zum 1. Mai 2022 gewährt.

Nach Maßgabe des Übertragungsbeschlusses erhielten die ausgeschiedenen Agosi-Minderheitsaktionäre eine von der Hauptaktionärin zu zahlende Barabfindung i.H. von EUR 127,91 je auf den Inhaber lautende Stückaktie der Agosi. 

LG Mannheim, Az. 23 O 8/22
SCI AG u.a.. ./. Agosi AG 
(vormals: Umicore International AG)

Sonntag, 13. Februar 2022

Anstehende Spruchverfahren und Maßnahmen

Die Rechtsanwaltskanzlei ARENDTS ANWÄLTE vertritt voraussichtlich Minderheitsaktionäre in folgenden anstehenden aktienrechtlichen Spruchverfahren bzw. Strukturmaßnahmen:

  • ADVA Optical Networking SE: Zusammenschlussvereinbarung, erfolgreiches Umtauschangebot
  • AGROB Immobilien AG: Übernahmeangebot
  • AKASOL AG: verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out, Eintragung und Bekanntmachung am 9. Februar 2022
  • alstria office REIT-AG: Übernahmeangebot
  • Aves One AG: Delisting-Erwerbsangebot, Abschluss eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags angekündigt, ggf. Squeeze-out
  • Biotest AG: Übernahmeangebot, ggf. Delisting und Squeeze-out
  • Deutsche Industrie REIT-AG: Delisting-Erwerbsangebot, grenzüberschreitende Verschmelzung geplant
  • FPB Holding Aktiengesellschaft: Squeeze-out, ao. Hauptversammlung am 2. Februar 2022
  • GxP German Properties AG: verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out, Hauptversammlung voraussichtlich im Q2/2022
  • HELLA GmbH & Co. KGaA: Übernahmeangebot
  • HolidayCheck Group AG: Delisting-Erwerbsangebot
  • HORNBACH Baumarkt AG: Delisting-Erwerbsangebot
  • HumanOptics AG: verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out, Eintragung am 12. November 2021 und Bekanntmachung am 13. November 2021 (Fristende: 14. Februar 2022)
  • KTM AG: Squeeze-out, ao. Hauptversammlung am 16. Februar 2022
  • KUKA AG: Squeeze-out, Hauptversammlung voraussichtlich im Mai 2022
  • MyHammer Holding AG: Verschmelzung oder Squeeze-out
  • RIB Software SE: Squeeze-out, Eintragung am 14. Dezember 2021 (Fristende am 14. März 2022)
  • Rocket Internet SE: Rückkaufangebot
  • Schaltbau Holding AG: Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag, ao. Hauptversammlung am 3. Februar 2022
  • Sinner Aktiengesellschaft: Squeeze-out, Eintragung und Bekanntmachung am 27. Dezember 2021
  • SinnerSchrader Aktiengesellschaft: verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out
  • Sport1 Medien AG (früher: Constantin Medien AG): Squeeze-out zugunsten der Highlight Communications AG, Eintragung am 2. Februar 2022 und Bekanntmachung am 3. Februar 2022
  • Tele Columbus AG: Squeeze-out?
  • TLG IMMOBILIEN AG
  • VTG AG: Squeeze-out zugunsten der Warwick Holding GmbH, Eintragung und Bekanntmachung am 18. November 2021 (Fristende am 18. Februar 2022)
  • wallstreet:online capital AG (Betreiber von Smartbroker): Squeeze-out, ao. Hauptversammlung am 26. Januar 2022 
  • Wild Bunch AG (früher: SENATOR Entertainment AG): Squeeze-out, Übernahmeangebot zu EUR 10,22
  • Your Family Entertainment AG: Übernahmeangebot
  • zooplus AG: erfolgreiches Übernahmeangebot und Delisting-Erwerbsangebot, Squeeze-out?
(Angaben ohne Gewähr) 

Weitere Informationen: kanzlei@anlageanwalt.de

Samstag, 12. Februar 2022

S IMMO AG: Peter Korbačka verlangt Einberufung einer außerordentlichen Hauptversammlung

Ad hoc-Meldung vom 26. Januar 2022

S IMMO AG hat heute, am 26.01.2022, ein Verlangen des Aktionärs EVAX Holding GmbH (wirtschaftlicher Eigentümer: Peter Korbačka) auf Einberufung einer außerordentlichen Hauptversammlung der S IMMO AG erhalten, um über die ersatzlose Aufhebung des in § 13 Abs 3 der Satzung der S IMMO AG normierten Höchststimmrechts zu beschließen. Vorstand und Aufsichtsrat der S IMMO AG werden dieses Verlangen prüfen und über die weitere Vorgehensweise entscheiden.

S IMMO AG: CPI PROPERTY GROUP S.A. stockt ihre Anteile auf 16,06 % auf

Ad hoc-Meldung vom 4. Februar 2022

S IMMO AG wurde heute, am 04.02.2022, gemäß §§ 130 BörseG davon informiert, dass CPI Property Group S.A am 02.02.2022 eine Stimmrechtsschwelle überschritten hat und am 02.02.2022 11.818.668 Aktien der S IMMO, entsprechend rund 16,06 % des Grundkapitals der S IMMO AG, hielt.

S IMMO AG: Einigung mit CPI PROPERTY GROUP S.A. betreffend IMMOFINANZ-Übernahmeangebote unterzeichnet

Ad hoc-Meldung vom 31. Januar 2022

Die CEE Immobilien GmbH, eine hundertprozentige Tochtergesellschaft der S IMMO AG, und CPI PROPERTY GROUP S.A. ("CPI") haben heute, am 31.01.2022, vereinbart, dass sich CPI verpflichtet, den Angebotspreis ihres antizipativen Pflichtangebots (das "CPI-Angebot") auf EUR 23,00 (cum-Dividende) zu erhöhen. Das verbesserte CPI-Angebot soll nach Freigabe durch die österreichische Übernahmekommission veröffentlicht werden und den Inhabern aller ausstehenden Stammaktien der IMMOFINANZ AG (sowie entsprechend den Inhabern der Wandelschuldverschreibungen mit Fälligkeit 2024) zur Verfügung stehen. Im Gegenzug verpflichtet sich CEE Immobilien GmbH CPI alle ihre IMMOFINANZ Aktien (derzeit 17.543.937 Stück, d.h. rund 12,69 % des Grundkapitals der IMMOFINANZ) sowie all jene Aktien, die sie möglicherweise durch ihr Teilangebot für IMMOFINANZ-Aktien erwirbt, an CPI zu übertragen, sobald das CPI-Angebot unbedingt wird (Kartellrechtsfreigaben), aber nicht früher als zum Zeitpunkt des ersten Settlements des CPI-Angebots.

IMMOFINANZ begrüßt angekündigte Erhöhung - CPI Angebotspreis jedoch nach wie vor zu niedrig

Corporate News

Der Vorstand der IMMOFINANZ begrüßt die Ankündigung der CPI Property Group S.A. (CPIPG), den Angebotspreis für Aktien der IMMOFINANZ von aktuell EUR 21,2 (cum Dividende) auf EUR 22,7 (cum Dividende) nachzubessern. Dieser Preis liegt jedoch nach wie vor deutlich unter dem aktuellen Unternehmenswert und bildet das große Wachstumspotenzial der IMMOFINANZ nicht ab. Auch berücksichtigt der höhere Preis keine angemessene Kontrollprämie in Bezug auf die von CPIPG avisierte Kontrollerlangung über die IMMOFINANZ. Der Vorstand verweist auch auf seine am 26. Jänner 2022 veröffentlichte Äußerung zum antizipatorischen Pflichtanbot der CPIPG und empfiehlt den Anlegern weiterhin, das angekündigte nachgebesserte Angebot der CPIPG für Aktien und Wandelschuldverschreibungen der IMMOFINANZ nicht anzunehmen.

CPIPG hat am 26. Jänner 2022 bekanntgegeben, einen bedingten Aktienkaufvertrag über den Erwerb von 9.413.253 IMMOFINANZ-Aktien, entsprechend einer Beteiligung von ca. 6,81% am aktuellen Grundkapital der IMMOFINANZ, abgeschlossen zu haben. Der Kaufpreis pro Aktie beträgt EUR 22,70 cum Dividende. CPIPG hat angekündigt, als Folge dieses bedingten Paketzukaufs von IMMOFINANZ-Aktien den Angebotspreis für Aktien und Wandelschuldverschreibungen der IMMOFINANZ dem vereinbarten Kaufpreis entsprechend und in Übereinstimmung mit dem österreichischen Übernahmegesetz nachzubessern.

Auf dieser Basis hält CPIPG zum 26. Jänner 2022 (direkt und indirekt) insgesamt 26.621.030 IMMOFINANZ-Aktien, was einer Beteiligung von ca. 19,25% entspricht, wobei weitere 22.442.408 IMMOFINANZ-Aktien, die einer Beteiligung von ca. 16,23% entsprechen, bedingt kontrahiert sind. Dies entspricht einer Gesamtbeteiligung von 49.063.438 IMMOFINANZ-Aktien, was einer Beteiligung von ca. 35,49% am Grundkapital der IMMOFINANZ entspricht.

Über die IMMOFINANZ

Die IMMOFINANZ ist ein gewerblicher Immobilienkonzern und fokussiert ihre Aktivitäten auf die Segmente Büro und Einzelhandel in acht Kernmärkten in Europa: Österreich, Deutschland, Polen, Tschechien, Slowakei, Ungarn, Rumänien und die Adriatic-Region. Zum Kerngeschäft zählen die Bewirtschaftung und die Entwicklung von Immobilien. Dabei setzt die IMMOFINANZ stark auf ihre Marken STOP SHOP (Einzelhandel), VIVO! (Einzelhandel) und myhive (Büro), die ein Qualitäts- und Serviceversprechen darstellen. Das Unternehmen besitzt ein Immobilienvermögen von rund EUR 5,0 Mrd., das sich auf rund 210 Objekte verteilt. Das Unternehmen ist an den Börsen Wien (Leitindex ATX) und Warschau gelistet. Weitere Information: https://immofinanz.com

WICHTIGE INFORMATIONEN
Diese Mitteilung der IMMOFINANZ AG (IMMOFINANZ) erfolgt im Zusammenhang mit dem am 12.01.2022 veröffentlichten antizipatorischen Pflichtangebot der CPI Property Group S.A. für Aktien und Wandelschuldverschreibungen der IMMOFINANZ (Übernahmeangebot). Die Veröffentlichung dient ausschließlich Informationszwecken und stellt weder eine Aufforderung oder Empfehlung zum Kauf oder Verkauf noch ein Angebot zum Kauf oder Verkauf von Wertpapieren der IMMOFINANZ dar. Die Bedingungen und weitere das Übernahmeangebot betreffende Bestimmungen sind in der von CPI Property Group S.A. veröffentlichten Angebotsunterlage enthalten. Maßgeblich ist der Inhalt der Angebotsunterlage und die dazu erstatteten Äußerungen von Vorstand und Aufsichtsrat und es wird Investoren und Inhabern von Aktien und Wandelschuldverschreibungen der IMMOFINANZ ausdrücklich empfohlen, diese zu prüfen.

Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der Sachsenmilch AG

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

In dem Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der Sachsenmilch AG hat das LG Leipzig die eingegangenen Spruchanträge verbunden und mit Beschluss vom 9. Februar 2022 Herrn Dr. Helmut Kaiser (Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht a.D.) zum gemeinsamen Vertreter bestellt. Die Antragsgegnerin, die Unternehmensgruppe Theo Müller S.e.c.s., soll innerhalb von zehn Wochen auf die Spruchanträge erwidern.

LG Leipzig, Az. 01 HK O 2568/21
Rolle u.a. ./. Unternehmensgruppe Theo Müller S.e.c.s.
19 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: Dr. Helmut Kaiser, 73240 Wendlingen
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin:
Noerr Partnerschaftsgesellschaft mbB, 80333 München

VIB Vermögen AG sieht starke eigenständige Positionierung im deutschen Logistikmarkt und keinen Vorteil einer Mehrheitsbeteiligung der DIC Asset AG

Corporate News

Neuburg/Donau, 2. Februar 2022 - Vorstand und Aufsichtsrat der VIB Vermögen AG (VIB) haben die Absicht der DIC Asset AG (DIC) vom 31. Januar 2022 zur Kenntnis genommen, ein freiwilliges öffentliches Teilangebot für den Erwerb der Mehrheit der Aktien der VIB Vermögen AG gegen eine Geldleistung in Höhe von 51,00 Euro je Aktie abzugeben. Dies würde eine Prämie auf den VIB-Aktienkurs vom 28. Januar 2022 (EUR 49,10) von (lediglich) 3,9 % bedeuten.

Nach Ansicht des Vorstands und Aufsichtsrats spiegelt dieses Angebot in keiner Weise das Wachstumspotenzial wider, das sich aus der Positionierung der VIB im Bereich für Logistikimmobilien und der anhaltend positiven Entwicklung dieses Marktsegments ergibt. Durch den jahrelangen Fokus und die dadurch entstandene Expertise als Projektentwickler für attraktive Logistikimmobilien ist das Unternehmen nachhaltig profitabel gewachsen. Die Entwicklungspipeline ist gut gefüllt, so dass auch weiterhin das Wachstum der VIB gesichert ist. Damit bestehen gute Chancen auf eine positive Wertentwicklung des Unternehmens, die ja im Interesse der Aktionäre ist. Aus diesen Gründen sehen Vorstand und Aufsichtsrat derzeit keinen strategischen Vorteil bzw. Mehrwert in einer Mehrheitsbeteiligung durch die DIC.

"Das beabsichtigte Übernahmeangebot reflektiert nur unzureichend die starke Geschäftsentwicklung, die positive Marktentwicklung für Logistikimmobilien und das damit verbundene mittelfristige Wertpotenzial für unser Unternehmen," sagt Martin Pfandzelter, Vorstandsvorsitzender der VIB Vermögen AG. "Darüber hinaus sehen wir keine zusätzlichen Synergien aus einer Mehrheitsbeteiligung durch die DIC", fügt er hinzu.

Freitag, 11. Februar 2022

Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der 1st RED AG: Sachverständigengutachten mangels fristgerechter Zahlung verzögert

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

In dem Spruchverfahren zum Ausschluss der Minderheitsaktionäre bei der 1st RED AG, Hamburg, hatte das LG Hamburg die Sache am 12. September 2019 verhandelt und dabei die sachverständigen Prüfer angehört. Anschließend hat das Gericht mit Beschluss vom 9. Oktober 2019 die Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens angeordnet und mit Beschluss vom 15. November 2019 Herrn WP/StB Dr. Heiko Buck, 20355 Hamburg, zum Gutachter bestellt.

Mit diesem Gutachten konnte allerdings bislang noch nicht begonnen werden, da kein ausreichender Kostenvorschuss eingezahlt war. Der Antragsgegnerin war von der Justizkasse eine Stundung und anschließend Ratenzahlung bewilligt worden. Der Sachverständige kann daher erst jetzt mit seiner Tätigkeit beginnen, wie ihm vom Gericht mit Schreiben vom 3. Februar 2022 mitgeteilt wurde.

In seinem Beschluss vom 9. Oktober 2019 hatte das Gericht durchgreifende Zweifel an der bislang vorgenommenen Bewertung geäußert. Dies gelte insbesondere für die von EUR 28 Mio. auf lediglich EUR 2,8 Mio. wertberichtigte Darlehensforderung der Gesellschaft gegen die Antragsgegnerin. Der Sachverständige soll daher insbesondere feststellen, ob die Wertberichtigung aufgrund eines Verzichtsvertrags oder ohne einen solchen Vertrag erfolgte (Beschluss vom 15. November 2019, S. 7). 

LG Hamburg, Az. 403 HKO 128/18
Scheunert, F. u.a. ./. Garbe Holding GmbH & Co. KG
57 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: RA Dr. Bernd Richter, Brock Müller Ziegenbein Rechtsanwälte mbH, 24568 Kaltenkirchen
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, Garbe Holding GmbH & Co. KG:
Rechtsanwälte Dr. Matzen & Partner, 20354 Hamburg
Auftragsgutachter: Ulrich Sommer
sachverständiger Prüfer: Cordes + Partner GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft

Donnerstag, 10. Februar 2022

VIB Vermögen AG lehnt das unaufgeforderte Angebot von DIC Asset AG weiterhin ab

Corporate News

Neuburg/Donau, 10. Februar 2022 - Gestern hat DIC Asset AG ("DIC) seine Angebotsunterlage in Bezug auf das unaufgeforderte öffentliche Teilerwerbsangebot für Aktien der VIB Vermögen AG ("VIB") für einen Barkaufpreis von EUR 51,00 je Aktie veröffentlicht.

Mit ihrem Teilerwerbsangebot für lediglich ca. 23,5% der ausstehenden Aktien der VIB versucht DIC Kontrolle an der VIB zu erlangen. Vorstand und Aufsichtsrat der VIB empfehlen weiterhin, den Angebotspreis von EUR 51,00 je Aktie abzulehnen, da dieser Preis keine adäquate Kontrollprämie enthält. Das Wachstumspotenzial des Unternehmens spiegelt sich im Angebotspreis nicht wider, das sich aus der Positionierung der VIB im Bereich Logistikimmobilien und der anhaltend positiven Entwicklung dieses Marktsegments ergibt. VIB hat ein einzigartiges Portfolio aus Logistik- und Industrieimmobilien schwerpunktmäßig in Süddeutschland aufgebaut. Durch den jahrelangen Fokus und die dadurch entstandene Expertise als Projektentwickler für attraktive Logistikimmobilien ist das Unternehmen nachhaltig profitabel gewachsen. Die Entwicklungspipeline ist gut gefüllt, so dass auch weiterhin ein profitables Wachstum der VIB auf Stand-Alone Basis ermöglicht wird. In ihrer Angebotsunterlage zeigt die DIC keinen strategischen Vorteil bzw. Mehrwert einer Kontrollbeteiligung für die VIB auf, noch können Vorstand und Aufsichtsrat einen solchen für die Aktionäre der VIB erkennen.

Der Angebotspreis entspricht einem Abschlag von EUR 2,20 auf den XETRA-Schlusskurs der VIB-Aktie am 9. Februar 2022 (EUR 53,20) und einer Prämie auf den VIB-Aktienkurs vom 28. Januar 2022 (EUR 49,10) von lediglich 3,9%.

Vorstand und Aufsichtsrat der VIB werden ihren Aktionären die Annahme eines Angebots bei einem Preis von EUR 51,00 je Aktie nicht empfehlen und werden diese Empfehlung in einer Stellungnahme ausführlich erläutern. Die Aktionäre werden in der Zwischenzeit explizit auf das in der Angebotsunterlage ausgeschlossene Rücktrittsrecht für die andienenden Aktionäre hingewiesen und werden gebeten, den Vorstand und Aufsichtsrat weiterhin zu unterstützen und die Veröffentlichung der Stellungnahme abzuwarten.

VIB wird von Rothschild & Co als Finanzberater und SZA Schilling, Zutt & Anschütz als Rechtsberater unterstützt.

EASY SOFTWARE AG: Delisting der Aktien der EASY SOFTWARE AG von der Frankfurter Wertpapierbörse mit Wirkung zum Ablauf des 15. Februar 2022

Mülheim an der Ruhr, 10. Februar 2022

Die Frankfurter Wertpapierbörse hat der EASY SOFTWARE AG (ISIN DE000A2YN991) heute mitgeteilt, dass dem Antrag auf Widerruf der Zulassung der Aktien der EASY SOFTWARE AG zum Handel im regulierten Markt der Frankfurter Wertpapierbörse (General Standard) stattgegeben wurde. Das Delisting wird demnach mit Ablauf des 15. Februar 2022 wirksam werden. Nach diesem Zeitpunkt können die Aktien der EASY SOFTWARE AG nicht mehr an der Frankfurter Wertpapierbörse gehandelt werden.

EASY SOFTWARE AG
Der Vorstand 

Aareal Bank AG: Übernahmeangebot von Finanzinvestoren nicht erfolgreich - Aareal Bank treibt Wachstumsstrategie weiter voran

Corporate News

- Aareal Bank Gruppe wird aus eigener Kraft zusätzliche Wachstumspotenziale in allen Segmenten erschließen

- Nächste ordentliche Hauptversammlung soll neben Dividende für 2021 auch über einbehaltene zweite Tranche von 1,10 EUR pro Aktie abstimmen

- Jochen Klösges: "Unsere Aktionäre wollen uns auf unserem Weg der nachhaltigen Wertsteigerung weiter begleiten. Diese werden wir aus eigener Kraft vorantreiben."


Wiesbaden, 4. Februar 2022 - Die Atlantic BidCo GmbH ("BidCo"), eine indirekt von den Finanzinvestoren Advent International Corporation, Centerbridge Partners, L.P. sowie Canada Pension Plan Investment Board (CPPIB) und weiteren Co-Investoren gehaltene Bietergesellschaft, hat heute mitgeteilt, dass ihr freiwilliges öffentliches Übernahmeangebot für die Aktien der Aareal Bank AG nicht erfolgreich war. Nach Angaben der Bieterin wurde bis zum Ende der Annahmefrist am 02. Februar 2022, 24.00 Uhr, die festgelegte Mindestannahmeschwelle von 60 Prozent nicht erreicht. Das Übernahmeangebot wird somit hinfällig, die angedienten Aktien verbleiben im Besitz der bisherigen Aktionäre und werden in die ursprüngliche Aktiengattung zurückgebucht.

Der Vorstandsvorsitzende Jochen Klösges sagte: "Wir haben das Angebot unterstützt, weil es aus strategischer Sicht im besten Interesse des Unternehmens und seiner Stakeholder war. Unsere Aktionäre haben ihre Aktien jedoch nicht im erforderlichen Umfang veräußert und wollen uns stattdessen auf unserem Weg der nachhaltigen Wertsteigerung weiter begleiten. Wir werden nun aus eigener Kraft die Umsetzung unserer erfolgreichen Strategie vorantreiben. Die Aareal Bank Gruppe hat in allen Segmenten erhebliche Wachstumspotenziale, die wir in den kommenden Jahren konsequent nutzen wollen. Hierüber werden wir selbstverständlich einen intensiven Dialog mit unseren Investoren führen."

Konkret beabsichtigt die Aareal Bank etwa, den schon im abgelaufenen Geschäftsjahr forcierten Wachstumskurs in der Immobilienfinanzierung fortzuführen und die sich bietenden Opportunitäten für attraktives Neugeschäft noch stärker als Anfang 2021 angekündigt zu nutzen. Das Portfoliovolumen hatte bereits Ende 2021 und damit ein Jahr früher als erwartet die Marke von 30 Mrd. EUR erreicht. Es soll in den nächsten drei Jahren weiter um 1 Mrd. EUR jährlich gesteigert werden und somit bis 2024 auf 33 Mrd. EUR wachsen - mit entsprechend positiven Effekten auf das Zinsergebnis. Zur Unterlegung dieses Wachstums wird die Aareal Bank ihre solide Kapitalposition für Zukunftsinvestitionen nutzen. Finanzvorstand Marc Heß: "Wir haben im aktuellen Umfeld gute Chancen, sehr profitables Neugeschäft in die Bücher zu nehmen. Diese Chance wollen wir ebenso wie schon 2021 ergreifen - und sind zuversichtlich, dass wir so nachhaltig mehr Wert für unsere Aktionäre schaffen können."

Auch in den anderen Segmenten der Gruppe sollen die Wachstumsinitiativen forciert werden. So soll die IT-Tochtergesellschaft Aareon ihre schon in den zurückliegenden Jahren sehr erfolgreichen M&A-Aktivitäten noch verstärken. Die dafür zur Verfügung stehenden Mittel sollen weiter aufgestockt werden.

Damit bekräftigt die Aareal Bank das für 2023 kommunizierte Ziel, ein Konzernbetriebsergebnis von rund 300 Mio. EUR zu erreichen. Mit erfolgreicher Umsetzung der Wachstumspläne kann dieses Niveau in 2024 nochmals deutlich gesteigert werden. Bereits für das laufende Geschäftsjahr 2022 ist die Aareal Bank zuversichtlich, trotz eines wegen der Pandemie weiterhin erhöhten Risikovorsorgebedarfs ein Konzernbetriebsergebnis zu erwirtschaften, das annähernd wieder die Größenordnung vor der Pandemie erreicht (2019: 248 Mio. EUR).

Zudem plant die Aareal Bank, die wegen des Übernahmeangebots einbehaltene zweite Dividenden-Tranche in Höhe von 1,10 EUR pro Aktie - wie bereits in Aussicht gestellt - auf der nächsten ordentlichen Hauptversammlung zur Ausschüttung vorzuschlagen. Darüber hinaus soll auch über den noch festzulegenden Dividendenvorschlag für das Geschäftsjahr 2021 abgestimmt werden.

Detailliertere Angaben zu ihren Wachstumsplänen in allen Segmenten wird die Aareal Bank Gruppe bei der Vorlage ihrer Geschäftszahlen für das Jahr 2021 am 24. Februar machen. Im abgelaufenen Jahr hat das Unternehmen trotz der Belastungen im zweiten Corona-Jahr einen kräftigen Ergebnis-Swing geschafft und die wesentlichen für 2021 gesetzten strategischen Ziele im Rahmen ihres Programms "Aareal Next Level" übertroffen. Die zuletzt bei der Vorlage der Zahlen für das dritte Quartal bekräftigte Prognose eines deutlich positiven Betriebsergebnisses in einer Spanne von 100 bis 175 Mio. EUR hat weiterhin Bestand.

Aareal Bank AG: Stellungnahme zur Kommunikation bestimmter Aktionäre unserer Gesellschaft

Corporate News

Wiesbaden, 10 Februar 2022.

1. Die von Teleios Capital Partner LLC in ihrem heutigen öffentlichen Schreiben erhobenen Vorwürfe gegen den Vorstand und den Aufsichtsrat der Gesellschaft sind haltlos. Die Organe haben bei der Befassung mit dem Übernahmeangebot durch die Bieterin Atlantic BidCo GmbH zu allen Zeiten ihre Pflichten sorgfältig eingehalten. Sie wurden jeweils getrennt voneinander von unabhängigen Finanz- und Rechtsberatern beraten. Die Gesellschaft hat das Verfahren im Vorweg des nicht von ihr initiierten Übernahmeangebots in einer Weise strukturiert, dass es für andere Wettbewerbsangebote offen war. Dabei war das Prüfungsverfahren zum möglichen Übernahmeangebot seit der Ad hoc-Meldung der Gesellschaft am 7. Oktober 2021, also etwa zwei Monate vor Veröffentlichung des Angebots durch die Bieterin, transparent. Auch per heute liegt kein für die Stakeholder der Gesellschaft attraktiveres Angebot vor.

2. Nach dem transparenten und strukturierten Verfahren zum Verkauf einer Minderheitsbeteiligung an unserem IT-Tochterunternehmen Aareon hat es kein Angebot an die Gesellschaft für die von unserer Gesellschaft gehaltene 70%-Beteiligung oder Aareon insgesamt gegeben. Die Gesellschaft hat hierüber auch zu keiner Zeit Verhandlungen geführt.

3. Entgegen der Verlautbarung von Teleios Capital Partners LLC sind die von der Bieterin Atlantic BidCo GmbH verfolgten Absichten nicht nur in der Angebotsunterlage festgehalten gewesen, sondern vor allem vertraglich mit der Gesellschaft für eine Laufzeit von drei Jahren ab Closing des Übernahmeangebots über die Investment Vereinbarung abgesichert gewesen. Damit ging das Schutzsystem für die Interessen sämtlicher Stakeholder der Gesellschaft deutlich über das gesetzliche Normalstatut hinaus. Diese Absicherung war dem Vorstand und dem Aufsichtsrat der Gesellschaft wichtig.

4. Das deutsche Unternehmensrecht verpflichtet den Vorstand und den Aufsichtsrat auf das Unternehmensinteresse, das heißt die Organe haben eine nachhaltig ausgerichtete Wertsteigerungsstrategie zu verfolgen. Diese Strategie haben die Organe mit Aareal Next Level vorgelegt. Sie wird regelmäßig überprüft werden. Eine Abwicklung des Unternehmens mit Verkauf der Einzelbestandteile ist keine nachhaltige Strategie. Dennoch streben einzelne Minderheitsaktionäre mutmaßlich im Zusammenwirken mit dieser Zielrichtung eine Änderung der Zusammensetzung der Unternehmensorgane, insbesondere des Aufsichtsrats an.

Übernahmeangebot bislang für ca. 15,93 % der Aktien der Your Family Entertainment AG angenommen

Genius Brands International, Inc.
Beverly Hills, Kalifornien

Bekanntmachung gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des
Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes (WpÜG)

Die Genius Brands International, Inc., registriert in Nevada unter der Nummer E0515682011-9 und der Geschäftsanschrift 190 North Canon Drive, Floor 4, Beverly Hills, 90210, Kalifornien, USA („Bieterin“) hat am 17. Januar 2021 die Angebotsunterlage für ihr Pflichtangebot an die Aktionäre der Your Family Entertainment AG mit Sitz in München, Deutschland, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts München unter HRB 164992, mit Geschäftsanschrift Türkenstrasse 87, 80799 München, Deutschland („YFE AG“) zum Erwerb sämtlicher, nicht bereits von der Bieterin unmittelbar gehaltener, auf den Namen lautender nennwertlosen Stückaktien der YFE AG, einschließlich sämtlicher zum Zeitpunkt der Abwicklung des Pflichtangebots damit verbundenen Nebenrechte, insbesondere Dividendenbezugsrechte mit einem rechnerischen Anteil am Grundkapital von EUR 1,00 je Aktie mit der ISIN DE000A161N14 / WKN A161N1 (jeweils eine „YFE-Aktie“ und zusammen „YFE-Aktien“) gegen Zahlung einer Geldleistung in Höhe von EUR 2,00 je YFE-Aktie veröffentlicht. Die Angebotsunterlage ist im Internet unter https://gnusbrands.com/pflichtangebot abrufbar und wird zur kostenlosen Ausgabe bei der Small & Mid Cap Investmentbank AG, Barer Straße 7, 80333 München (Bestellung per Telefax an + 49 89 54 54 388 20 oder per E-Mail an kontakt@smc-investmentbank.de) bereitgehalten. Die Frist für die Annahme des Angebots endet am 14. Februar 2022, 24:00 Uhr (MEZ), soweit sie nicht nach den gesetzlichen Bestimmungen des WpÜG verlängert wird.
 
Am 10. Februar 2022, 17:00 Uhr (Ortszeit in Frankfurt am Main, Deutschland) („Meldestichtag“) betrug das Grundkapital der YFE AG EUR 10.457.730,00 und war eingeteilt in 10.457.730 Stück Namensaktien mit einem rechnerischen Anteil am Grundkapital in Höhe von EUR 1,00 je Aktie.
 
1. Bis zum Meldestichtag ist das Angebot für insgesamt 1.666.049 Aktien angenommen worden. Dies entspricht einem Anteil von 15,9313% des Grundkapitals und der Stimmrechte der YFE AG.
 
2. Die Bieterin hält zum Meldestichtag unmittelbar 3.000.500 YFE-Aktien. Dies entspricht einem Anteil von 28,69% des Grundkapitals und der Stimmrechte der YFE AG.
 
Die F&M Film- und Medien Beteiligungs GmbH („F&M“) hält zum Meldestichtag unmittelbar 3.996.480 YFE-Aktien. Dies entspricht einem Anteil von 38,22% des Grundkapitals und der Stimmrechte der YFE AG. Diese Stimmreche aus YFE-Aktien sind gem. § 30 Abs. 2 WpÜG der Bieterin zuzurechnen. Öffentlich verfügbaren Informationen zufolge hält die YFE AG 67.130 eigene Aktien (dies entspricht 0,64 % der ausgegebenen YFE Aktien und Stimmrechte).
 
Die Stimmrechte aus von der Bieterin unmittelbar gehaltenen Aktien werden gemäß § 30 Abs. 2 WpÜG der F&M zugerechnet. Die Stimmrechte aus von der Bieterin unmittelbar gehaltenen Aktien und von „F&M“ unmittelbar gehaltenen Aktien werden dem Alleingesellschafter der F&M, Herrn Dr. Stefan Piëch, gemäß § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 und Abs. 2 WpÜG zugerechnet.
 
1. Darüber hinaus hielten zum Meldestichtag weder die Bieterin noch mit der Bieterin gemeinsam handelnde Personen i.S.v. § 2 Abs. 5 WpÜG oder deren Tochterunternehmen unmittelbar oder mittelbar YFE-Aktien, noch sind die Bieterin oder mit der Bieterin gemeinsam handelnden Personen i.S.v. § 2 Abs. 5 WpÜG oder deren Tochterunternehmen weitere Stimmrechte der YFE AG gemäß § 30 WpÜG zuzurechnen.
 
2. Weder die Bieterin noch mit der Bieterin gemeinsam handelnde Personen i.S.v. § 2 Abs. 5 WpÜG oder deren Tochterunternehmen hielten darüber hinaus zum Meldestichtag gemäß §§ 38, 39 WpHG mitzuteilende Stimmrechtsanteile in Bezug auf die YFE AG.
 
Wichtiger Hinweis:
 
Diese Bekanntmachung dient lediglich Informationszwecken. Sie stellt weder eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebots zum Verkauf von YFE-Aktien noch ein Angebot zum Kauf von YFE-Aktien dar. Ein Angebot zum Erwerb der YFE-Aktien erfolgt ausschließlich auf der Grundlage der in der Angebotsunterlage enthaltenen Bestimmungen.
 
Das Pflichtangebot für die YFE-Aktien wird ausschließlich nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unterbreitet. Eine Durchführung des Pflichtangebots nach den Bestimmungen anderer Rechtsordnungen als der der Bundesrepublik Deutschland erfolgt nicht.
 
Diese Bekanntmachung ist nicht zur Veröffentlichung, Versendung oder Verteilung, auch nicht auszugsweise, in Rechtsordnungen bestimmt, in denen eine solche Veröffentlichung, Versendung oder Verteilung eine Verletzung des jeweiligen Rechts darstellen würde.
 
Die Veröffentlichung steht zur Verfügungim Internet unter: https://gnusbrands.com/pflichtangebot
im Internet am: 10.02.2022. 
 
Beverly Hills, den 10. Februar 2022
 
Genius Brands International, Inc.

Quelle: Bundesanzeiger vom 10. Februar 2022

Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der IC Immobilien Holding AG geht vor dem OLG Frankfurt am Main weiter

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

In dem Spruchverfahren zum Ausschluss der Minderheitsaktionäre bei der IC Immobilien Holding AG, Frankfurt am Main, hatte das LG Frankfurt am Main am 25. November 2021 verhandelt und mit Beschluss vom gleichen Tag die Spruchanträge zurückgewiesen. 

Den dagegen von mehreren Antragsteller eingelegten Beschwerden hat das Landgericht mit Beschluss vom 7. Februar 2022 nicht abgeholfen und die Sache dem OLG Frankfurt am Main vorgelegt. 

Bei der Unternehmensbewertung wurde maßgeblich auf die nach HGB bilanzierende AG abgestellt und die erheblichen Geschäftschancen in den Tochtergesellschaften und deren Risikostruktur (relativ risikoarmes Asset Management und Property Management) aus Sicht der ausgeschlossenen Minderheitsaktionäre nur unzureichend berücksichtigt. 

OLG Frankfurt am Main, Az. 21 W 25/22
LG Frankfurt am Main, Beschluss vom 25. November 2021, Az. 3-05 O 13/20
Tobias Rolle u.a. ./. DEVINA Elfte Beteiligungs GmbH (zuvor: E.L.A. Vermögensverwaltung GmbH)
48 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: RA Dr. Alexander Hess, c/o Reitmaier Rechtsanwälte, 97070 Würzburg
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, E.L.A. Vermögensverwaltung GmbH, im Jahr 2020 verschmolzen auf die DEVINA Elfte Beteiligungs GmbH:
Rechtsanwälte Allen & Overy LLP, 20457 Hamburg

Mittwoch, 9. Februar 2022

Spruchverfahren zu dem Squeeze-out bei der Generali Deutschland Holding AG: Sachverständiger kommt in seiner ergänzende Stellungnahme zu einem Wert von EUR 130,67 bzw. EUR 135,99 je Aktie

von Rechtsanwalt Martin Arendts, ARENDTS ANWÄLTE

In dem Spruchverfahren zu dem Squeeze-out der Minderheitsaktionäre bei der Generali Deutschland Holding AG hatte das Landgericht Köln im Jahr 2015 Herrn Wirtschaftsprüfer StB Dipl.-Kfm. Andreas Creutzmann (c/o IVA VALUATION & ADVISORY AG) mit der Überprüfung der Angemessenheit der Barabfindung beauftragt.

In seinem 2020 vorgelegten Gutachten kam der Sachverständige auf einen Wert je Aktie von EUR 132,83 bzw. EUR 136,74 (je nachdem, wie man die Gewinnallokation bei den unterschiedlichen Aktiengattungen bei der DVAG und der GFM Generali Fund Management berücksichtigt: bei quotaler Aufteilung ein etwas höherer Betrag). Dies entspricht einer prozentualen Nachbesserung um 23,3 % bzw. 26,9 %, sofern das Gericht dem Sachverständigen folgt. Die Antragsgegnerin, die Assicurazioni Generali S.p.A., hatte eine Barabfindung in Höhe von lediglich EUR 107,77 je Generali-Deutschland-Aktie angeboten.

In seiner nunmehr vorgelegten ergänzenden Stellungnahme, u.a. zu dem Vorbringen der Antragsgegnerin und der Antragsteller, kommt er auf geringfügig niedrigere Beträge. Mit Berücksichtigung differenzierter Gewinnzuweisungen kommt er auf EUR 130,67, während sich ohne Berücksichtigung der Unterschiede ein Wert von EUR 135,99 je Aktie ergibt (S. 137). Die Frage, inwiefern eine differenzierte Gewinnzuweisung bzw. Verfügungsbeschränkungen bei der Ermittlung einer angemessenen Barabfindung berücksichtigt werden, ist nach seiner Auffassung eine Rechtsfrage (und damit vom Gericht zu entscheiden).  

LG Köln, Az. 82 O 49/14
Leasing und Handelsservice Heinrich GmbH i.L. u.a. ./. Assicurazioni Generali S.p.A.
131 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: Rechtsanwalt Dr. Klocke, Köln
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, Assicurazioni Generali S.p.A.:
Rechtsanwälte Hengeler Mueller, 40213 Düsseldorf

Sonntag, 6. Februar 2022

IFA Canarias S.L. kauft Rechte von mehreren Aktionären, die Eigentümer der anderen 50% der ANFI-Gruppe sind, die die mehrheitliche Besetzung der Geschäftsführung der ANFI- Gruppe ermöglichen.

LS Invest AG
Duisburg
ISIN DE0006131204
WKN 613120

Veröffentlichung einer Insiderinformation gemäß Artikel 17 MAR


Die Gesellschaft gibt den Abschluss eines Kaufvertrags zwischen dem Tochterunternehmen IFA Canarias S.L. und den Eheleuten Manuel Santana Cazorla und María del Pino Oliva Ruano sowie der Gesellschaft Balcón del Tablero S.L. über die künftigen Liquidationsrechte an den Unternehmen Grupo Santana Cazorla, S.L. und "Petrecan, S.L." bekannt. Mit diesem Abschluss macht die Gesellschaft Fortschritte in ihrer seit langem bekannten Absicht, Mehrheitsgesellschafter der ANFI-Gruppe zu werden.

Durch den Abschluss dieser Transaktion erhält die IFA Canarias S.L. das Recht auf Zuteilung von 50 % der Vermögenswerte der beiden genannten Gesellschaften bei deren möglicher zukünftiger Auflösung und Liquidation und damit unter anderem die Hälfte einer 50 prozentigen Beteiligung an den sieben Unternehmen, die die ANFI-Gruppe bilden, sowie auf 50 % der Aktiva und Passiva der Grupo Hermanos Santana Cazorla.

Infolgedessen und zusätzlich zu dieser Transaktion verfügt die IFA Canarias S.L nun über eine Mehrheit in den Verwaltungsorgane der 7 Unternehmen der ANFI-Gruppe.

Mit dieser Transaktion des Kaufs von Rechten und der Kontrolle in den Verwaltungsorganen von ANFI, wird die IFA Canarias S.L. einen Preis in Höhe von 20 Mio. Euro zahlen, von denen 10 Mio. Euro zum Abschluss der Transaktion gezahlt wurden und die restlichen 10 Mio. Euro von der rechtskräftigen Gerichtsentscheidung abhängen, die das Eigentum der Gruppe Santana Cazorla an einer Reihe von Immobilien und ähnlichen Sachanlagen, die sich im Rechtsstreit befinden, bestätigt.

Duisburg, im Januar 2022

LS Investor AG
Der Vorstand

Anstehende Spruchverfahren und Maßnahmen

Die Rechtsanwaltskanzlei ARENDTS ANWÄLTE vertritt voraussichtlich Minderheitsaktionäre in folgenden anstehenden aktienrechtlichen Spruchverfahren bzw. Strukturmaßnahmen:

  • Aareal Bank AG: Übernahmeangebot
  • ADLER Real Estate AG
  • ADVA Optical Networking SE: Zusammenschlussvereinbarung, erfolgreiches Umtauschangebot
  • AGROB Immobilien AG: Übernahmeangebot
  • AKASOL AG: verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out, ao. Hauptversammlung am 17. Dezember 2021
  • alstria office REIT-AG: Übernahmeangebot
  • Aves One AG: Delisting-Erwerbsangebot, Abschluss eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags angekündigt, ggf. Squeeze-out
  • Biotest AG: Übernahmeangebot, ggf. Delisting und Squeeze-out
  • Deutsche Industrie REIT-AG: Delisting-Erwerbsangebot, grenzüberschreitende Verschmelzung geplant
  • FPB Holding Aktiengesellschaft: Squeeze-out, ao. Hauptversammlung am 2. Februar 2022
  • GxP German Properties AG: verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out, Hauptversammlung voraussichtlich im Q2/2022
  • HELLA GmbH & Co. KGaA: Übernahmeangebot
  • HolidayCheck Group AG: Delisting-Erwerbsangebot
  • HORNBACH Baumarkt AG: Delisting-Erwerbsangebot
  • HumanOptics AG: verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out, Eintragung am 12. November 2021 und Bekanntmachung am 13. November 2021 (Fristende: 14. Februar 2022)
  • KTM AG: Squeeze-out
  • KUKA AG: Squeeze-out, Hauptversammlung voraussichtlich im Mai 2022
  • MyHammer Holding AG: Verschmelzung oder Squeeze-out
  • RIB Software SE: Squeeze-out, Eintragung am 14. Dezember 2021 (Fristende am 14. März 2022)
  • Rocket Internet SE: Rückkaufangebot
  • Schaltbau Holding AG: Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag, ao. Hauptversammlung am 3. Februar 2022
  • Sinner Aktiengesellschaft: Squeeze-out, Eintragung und Bekanntmachung am 27. Dezember 2021
  • SinnerSchrader Aktiengesellschaft: verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out
  • Sport1 Medien AG (früher: Constantin Medien AG): Squeeze-out zugunsten der Highlight Communications AG, Eintragung am 2. Februar 2022 und Bekanntmachung am 3. Februar 2022
  • Tele Columbus AG: Squeeze-out?
  • TLG IMMOBILIEN AG
  • VTG AG: Squeeze-out zugunsten der Warwick Holding GmbH, Eintragung und Bekanntmachung am 18. November 2021 (Fristende am 18. Februar 2022)
  • wallstreet:online capital AG (Betreiber von Smartbroker): Squeeze-out, ao. Hauptversammlung am 26. Januar 2022 
  • Wild Bunch AG (früher: SENATOR Entertainment AG): Squeeze-out, Übernahmeangebot zu EUR 10,22
  • Your Family Entertainment AG: Übernahmeangebot
  • zooplus AG: erfolgreiches Übernahmeangebot und Delisting-Erwerbsangebot, Squeeze-out?
(Angaben ohne Gewähr) 

Weitere Informationen: kanzlei@anlageanwalt.de

Samstag, 5. Februar 2022

Nachbesserung zum Squeeze-out bei der Gameforge Berlin AG (früher: Frogster Interactive Pictures AG): Zahlungsaufforderung durch die ausgeschlossenen Minderheitsaktionäre erforderlich

Gameforge AG
Karlsruhe

Bekanntmachung der Gameforge AG gemäß § 14 Nr. 3 SpruchG über die Beendigung des Spruchverfahrens zur Überprüfung der Angemessenheit der Barabfindung von Minderheitsaktionären der Gameforge Berlin AG, deren Aktien durch Beschluss der Hauptversammlung vom 5. Juni 2013 auf die Hauptaktionärin übertragen worden sind (§§ 327a bis 327f des Aktiengesetzes) mit ergänzenden Hinweisen zu den Zahlungs- und Abwicklungsmodalitäten.
ISIN DE000A0F47J1 / WKN A0F47J

I. Beschluss des Kammergerichts Berlin vom 20. Januar 2022 (2 W 20/15.SpruchG)
 
„In Sachen
 
[Es folgen die Antragsteller 1) - 48) sowie 49) der gemeinsame Vertreter der außenstehenden Aktionäre und die Antragsgegnerin sowie die Prozessbevollmächtigten der Parteien.]
 
hat das Kammergericht – 2. Zivilsenat – durch den Vorsitzenden Richter am Kammergericht Dr. Vossler, den Richter am Kammergericht Dr. Dietrich und den Richter am Amtsgericht Dr. Holznagel am 20.01.2022 beschlossen:
 
1. Auf die Beschwerden der Antragsteller zu 11), 23), 24), 25), 33), 34), 37), 38), 39) und 40) wird der Beschluss des Landgerichts Berlin vom 11. Oktober 2016 - 102 O 105/11.SpruchG abgeändert:
 
Die den Antragstellern gemäß §§ 327a, 327b AktG zu gewährende Barabfindung wird auf 32,41 Euro je Stückaktie der Gameforge Berlin AG festgesetzt.
 
2. Die Antragsgegnerin hat die gerichtlichen Kosten des Verfahrens erster und zweiter Instanz jeweils einschließlich der Vergütung und Auslagen des gemeinsamen Vertreters der außenstehenden Aktionäre sowie die Kosten der Antragsteller, die zur zweckentsprechenden Erledigung der Angelegenheit notwendig waren, zu tragen; im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.
 
3. Der Geschäftswert des Verfahrens erster Instanz sowie des Beschwerdeverfahrens wird auf jeweils 715.484,35 Euro festgesetzt.
 
4. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
 
II. Hinweise zur Abwicklung der Nachbesserung gemäß vorstehendem Beschluss
 
Die Aktionäre der Gameforge Berlin AG, deren Aktien aufgrund des Übertragungsbeschlusses der Hauptversammlung der Gameforge Berlin AG vom 5. Juni 2013 an die Hauptaktionärin übertragen worden sind (Squeeze Out), werden gebeten, sich schriftlich oder per E-Mail zu wenden an:
 
Gameforge AG, Dr. Martin Sester, Albert-Nestler-Straße 8, 76131 Karlsruhe,
 
Wir bitten um Übersendung einer Kopie oder eines Scans der Wertpapierabrechnung oder eines gleichwertigen Ausbuchungsbelegs der depotführenden Bank, aus der sich der Depotinhaber und die Anzahl der aufgrund des Squeeze Out übertragenen Aktien ergibt. Wir bitten außerdem um die Angabe einer Bankverbindung zur Auszahlung des nachzuzahlenden Betrages. 
 
Karlsruhe, im Februar 2022
 
Gameforge AG

Quelle: Bundesanzeiger vom 3. Februar 2022
 
__________
 
Nachtrag:
 
Für den BuG wurde die Barabfindung auf EUR 28,73 je Stückaktie festgesetzt. Eine grundsätzlich bis zum 16. Februar 2022 mögliche nachträgliche Annahme des niedrigeren BuG-Angebots dürfte daher nicht sinnvoll sein.