Anmerkung der Redaktion:
Die Angemessenheit der den AKASOL-Minderheitsaktionären angebotenen Barabfindung wird in einem Spruchverfahren gerichtlich überprüft werden.
Aktuelle Informationen zu Spruchverfahren bei Squeeze-out-Fällen, Organverträgen und Fusionen sowie zu Übernahmeangeboten, StaRUG-Enteignungen und Delisting-Fällen
Die beiden Blogs "SpruchZ: Spruchverfahren Recht & Praxis" und "SpruchZ: Shareholders in Germany" (ausgewählte Beitr...
von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG
In dem Überprüfungsverfahren zu dem auf der Hauptversammlung am 2. Oktober 2018 beschlossenen Gesellschafterausschluss (Squeeze-out) bei der BUWOG AG zugunsten der Vonovia SE hat das Gremium zur Überprüfung des Umtauschverhältnisses nach dem AktG ("Gremium") einen neuen Verhandlungstermin für den 21. März 2022, 10:30 Uhr angesetzt, nachdem der für den 2. Dezember 2021 geplante Verhandlungstermin pandemiebedingt abgesetzt worden war.Landgericht Nürnberg-Fürth
Bekanntmachung
1 HK O 7642/21
Bei dem Landgericht Nürnberg-Fürth ist unter dem Aktenzeichen 1 HK O 7642/21 ein gerichtliches Verfahren für die Bestimmung einer Barabfindung der Anteilsinhaber wegen der in der Vertreterversammlung der Genossenschaft VR meine Bank eG, Neustadt an der Aisch vom 08.06.2021 beschlossenen Verschmelzung mit der VR-Bank Erlangen-Höchstadt-Herzogenaurach für einen damit etwaig verbundenen Wertverlust der Anteile anhängig.
Zum gemeinsamen Vertreter der nicht selbst als Antragsteller am Verfahren beteiligten außenstehenden Anteilsinhaber wurde bestellt:
Herr Rechtsanwaltvon Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG
Die Spruchanträge zu dem verschmelzungsrechtlichen Squeeze-out bei der Allgemeinen Gold- und Silberscheideanstalt Aktiengesellschaft (Agosi) sind beim Landgericht Mannheim zunächst bei unterschiedlichen Kammern "gelandet" und sollen nunmehr laut einem Präsidiumsbeschluss alle an die 23. Zivilkammer übertragen werden, sofern sie dort noch nicht anhängig sind.
Der Antragsgegnerin wurde eine Fristverlängerung bis zum 1. Mai 2022 gewährt.
Nach Maßgabe des Übertragungsbeschlusses erhielten die ausgeschiedenen Agosi-Minderheitsaktionäre eine von der Hauptaktionärin zu zahlende Barabfindung i.H. von EUR 127,91 je auf den Inhaber lautende Stückaktie der Agosi.
LG Mannheim, Az. 23 O 8/22Die Rechtsanwaltskanzlei ARENDTS ANWÄLTE vertritt voraussichtlich Minderheitsaktionäre in folgenden anstehenden aktienrechtlichen Spruchverfahren bzw. Strukturmaßnahmen:
Weitere Informationen: kanzlei@anlageanwalt.de
von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG
Mülheim an der Ruhr, 10. Februar 2022
Die Frankfurter Wertpapierbörse hat der EASY SOFTWARE AG (ISIN DE000A2YN991) heute mitgeteilt, dass dem Antrag auf Widerruf der Zulassung der Aktien der EASY SOFTWARE AG zum Handel im regulierten Markt der Frankfurter Wertpapierbörse (General Standard) stattgegeben wurde. Das Delisting wird demnach mit Ablauf des 15. Februar 2022 wirksam werden. Nach diesem Zeitpunkt können die Aktien der EASY SOFTWARE AG nicht mehr an der Frankfurter Wertpapierbörse gehandelt werden.
EASY SOFTWARE AG
Der Vorstand
von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG
In dem Spruchverfahren zum Ausschluss der Minderheitsaktionäre bei der IC Immobilien Holding AG, Frankfurt am Main, hatte das LG Frankfurt am Main am 25. November 2021 verhandelt und mit Beschluss vom gleichen Tag die Spruchanträge zurückgewiesen.von Rechtsanwalt Martin Arendts, ARENDTS ANWÄLTE
In dem Spruchverfahren zu dem Squeeze-out der Minderheitsaktionäre bei der Generali Deutschland Holding AG hatte das Landgericht Köln im Jahr 2015 Herrn Wirtschaftsprüfer StB Dipl.-Kfm. Andreas Creutzmann (c/o IVA VALUATION & ADVISORY AG) mit der Überprüfung der Angemessenheit der Barabfindung beauftragt.Die Rechtsanwaltskanzlei ARENDTS ANWÄLTE vertritt voraussichtlich Minderheitsaktionäre in folgenden anstehenden aktienrechtlichen Spruchverfahren bzw. Strukturmaßnahmen:
Weitere Informationen: kanzlei@anlageanwalt.de