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Die beiden Blogs "SpruchZ: Spruchverfahren Recht & Praxis" und "SpruchZ: Shareholders in Germany" (ausgewählte Beitr...

Mittwoch, 1. Juli 2020

Übernahmeangebot für Aktien der HAHN-Immobilien-Beteiligungs AG zu EUR 2,50

Mitteilung meiner Depotbank:

Als Aktionär der HAHN-IMMO.-BETEIL.NA O.N. macht die Taunus Capital Management AG Ihnen ein Übernahme- und Abfindungsangebot für Ihre Aktien zu den folgenden Konditionen: 

Wertpapiername: HAHN-IMMO.-BETEIL.NA O.N. 
WKN: A2BPK0 
Art des Angebots: Übernahme 
Anbieter: Taunus Capital Management AG 
Abfindungspreis: 2,50 EUR je Aktie      (...)

Die Mindestabnahmemenge beträgt 100 Aktien. Das Angebot ist zunächst auf 200.000 Aktien begrenzt. Die Annahme erfolgt in der Reihenfolge des Eingangs der Annahmeerklärungen. Diese und weitere Informationen können Sie dem beigefügten Auszug aus dem Bundesanzeiger vom 29.06.2020 entnehmen. (...)

___________

Anmerkung der Redaktion:

Die HAHN-Aktien notieren bei Valora deutlich höher (letzter Handel am 15. Juni 2020 zu EUR 5,20):
https://veh.de/isin/de000a2bpk00

Übernahmeangebot für Aktien der IMW Immobilien SE

Mitteilung meiner Depotbank:

Als Aktionär der IMW IMMOBILIEN SE NA O.N. macht die Taunus Capital Management AG Ihnen ein Übernahme- und Abfindungsangebot für Ihre Aktien zu den folgenden Konditionen: 

Wertpapiername: IMW IMMOBILIEN SE NA O.N. 
WKN: A0BVWY 
Art des Angebots: Übernahme 
Anbieter: Taunus Capital Management AG 
Abfindungspreis: 5,25 EUR je Aktie

Das öffentliche Kaufangebot sowie die auf dieser Basis abgeschlossene Kaufverträge unterliegen deutschem Recht. Dieses Angebot richtet sich nicht an Anteilsinhaber in einer Jurisdiktion, in der dieses Angebot gegen die dort geltenden Gesetze verstößt. Prüfen Sie also bitte die gültige Rechtsprechung, bevor Sie dieses Angebot annehmen. Wir werden eine solche Prüfung nicht vornehmen. 

Die Mindestabnahmemenge beträgt 50 Aktien. Das Angebot ist zunächst auf 100.000 Aktien begrenzt. Die Annahme erfolgt in der Reihenfolge des Eingangs der Annahmeerklärungen. 

Diese und alle weiteren Details des Angebots können Sie jederzeit im Bundesanzeiger vom 24.06.2020 unter www.bundesanzeiger.de nachlesen.

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Anmerkung der Redaktion:

Bei dem anstehenden Squeeze-out erhalten die Minderheitsaktionäre EUR 20,- je Aktie:

SdK: Die Lehren aus dem Fall Wirecard

Der Fall Wirecard ist einer der größten Fälle von Kapitalanlagebetrug in der Geschichte. Die SdK fordert daher ein rasches Handeln der Politik, um solche Fälle in Zukunft frühzeitiger aufdecken zu können.

Der Fall Wirecard hat deutliche Schwächen bei der Überwachung von Unternehmen aufgezeigt. Obwohl in der Öffentlichkeit bereits seit 2008 immer wieder Kritik an der Bilanzierungspraxis und bezüglich der Intransparenz des Geschäftsmodells der Wirecard AG geübt wurde, haben sowohl der Aufsichtsrat als auch der Wirtschaftsprüfer in ihren Kontrollfunktionen versagt. Auch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat stets nur gegen die Kritiker ermittelt und immer ein kollektives Zusammenwirken von Leerverkäufern und den Überbringern der schlechten Nachrichten sehen wollen, ohne den Vorwürfen selbst nachzugehen. Die SdK fordert daher eine deutliche Antwort von politischer Seite und weist dabei auf bereits in der Vergangenheit gestellte Forderungen hin.Aus Sicht der SdK müssen folgende Änderungen vorgenommen werden: 

1. Diversität der Aufsichtsräte stärken:

Die Regelungen bei der Wahl von Aufsichtsräten ermöglichen mittlerweile zwar einen hohen Frauenanteil. Der Einfluss der Eigentümer, die mit ihrem Investment für Fehlentscheidungen haften, bei der Besetzung der Aufsichtsräte ist jedoch weiterhin begrenzt. So folgen die meisten institutionellen Investoren den Vorschlägen der Verwaltung, sofern die vorgeschlagenen Personen nicht auf Grund weniger Ausschlusskriterien unwählbar sind. Die kritischen Stimmen unter den Aktionären haben unter den derzeitigen Regelungen keine realistische Chance, selbst Vertreter in das Aufsichtsgremium zu entsenden. Dabei sind es meist die kritischen Stimmen, die sich mit dem jeweiligen Unternehmen und dessen Geschäftsentwicklung am tiefsten auseinandersetzen. Die SdK fordert daher, dass die Anteilseignervertreter im Aufsichtsrat in der Regel zukünftig stets gleichzeitig gewählt werden, und jeder Aktionär je Aktie so viele Stimmen erhält, wie Kandidaten zur Wahl stehen. Diese Stimmen sollten entweder auf einen (Kumulieren) oder auf mehrere oder alle Kandidaten verteilt werden können. Dies würde die Chancen erhöhen, dass auch Minderheiten und kritische Stimmen zukünftig ein Mitspracherecht in den Aufsichtsgremien erhalten. Der Wettbewerb um die Aufsichtsratsposten würde erhöht werden, und dadurch die Arbeit in den Aufsichtsratsgremien verbessert werden können. 
  
2. Der Abschlussprüfer muss gegenüber den Aktionären berichten:

Der Abschlussprüfer wird von den Aktionären gewählt. Diesen gegenüber sollte er auch rechenschaftspflichtig sein. Aktuell sind die Abschlussprüfer zur Verschwiegenheit verpflichtet, und nur Vorstand und Aufsichtsrat der Gesellschaft erhalten Einblick in die Prüfungsergebnisse. Die Eigentümer erhalten nur eine kurze Zusammenfassung in Form des Bestätigungsvermerks des Abschlussprüfers. Die SdK fordert, dass zukünftig allen Aktionären der vollständige Prüfungsbericht des Abschlussprüfers zugänglich gemacht wird. Ferner soll der Abschlussprüfer auf der Hauptversammlung von den Aktionären auch zu seinen Prüfungshandlungen und –Ergebnissen befragt werden können und dieser die Fragen wahrheitsgemäß beantworten müssen. 

3. Unabhängigkeit des Abschlussprüfers stärken

Der Abschlussprüfer nimmt eine wichtige Kontrollfunktion wahr und muss daher unabhängig sein. Die Unabhängigkeit wird regelmäßig dadurch gefährdet, dass zwischen dem zu prüfenden Unternehmen und dem Prüfer eine langjährige Geschäftsbeziehung besteht. Daher muss aus Sicht der SdK ein regelmäßiger Wechsel des prüfenden Unternehmens gewährleistet sein. Die SdK fordert daher, dass spätestens alle zehn Jahre ein Wechsel stattfindet, und zwar nicht nur in Bezug auf die prüfenden Personen, sondern auch hinsichtlich der Prüfungsgesellschaft. Denn es ist nicht vorstellbar, dass ein Prüfer dem Kollegen aus der gleichen Prüfungsgesellschaft eine schlechte Arbeit testiert, indem er entscheidende Sachverhalte wesentlich anders interpretiert. Ferner sollte eine klare Trennung zwischen Prüfung und Beratung erfolgen. Ein Unternehmen, dass Beratungsleistungen erbringt, darf nicht auch prüferische Tätigkeiten für dasselbe Unternehmen erbringen. Beratungs- und Prüfungsleistungen müssen von zwei rechtlich wirtschaftlich verschiedenen Unternehmen erbracht werden. 
  
4. Haftung der Abschlussprüfer gegenüber den Adressaten erweitern

Aktuell ist die Haftung des Abschlussprüfers extrem begrenzt, da einerseits die Adressaten des Jahresabschlusses inkl. Bestätigungsvermerks in der Regel keine direkte Anspruchsgrundlage auf Schadensersatz gegenüber den Abschlussprüfer haben, und andererseits die Haftung auf 1 Mio. Euro bzw. 4 Mio. Euro (Unternehmen, der Wertpapiere im geregelten Markt gehandelt werden) pro Fall begrenzt ist. Dies wirkt kaum abschreckend und konterkariert die Informationsfunktion des testierten Jahresabschlusses gegenüber den Kapitalmarktteilnehmern als auch bestimmungsgemäßen Adressaten des testierten Jahresabschlusses. Die wesentlichen Schäden eines falschen Testats dürften – wie der Fall Wirecard deutlich zeigt – nicht bei der Gesellschaft selbst eintreten, sondern bei den Stakeholdern. Die SdK fordert daher, den Haftungsdeckel abzuschaffen und sowohl Gläubiger als auch Eigentümer in den Schutzbereich einzubeziehen, so dass eine direkte Anspruchsgrundlage auf Schadensersatz bei fehlerhaften Bestätigungsvermerken gegeben ist. 
  
5. Stärkung und Haftung der Aufsichtsbehörden

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) ist Deutschlands oberster Aufseher für die Finanzmärkte. Dieser Rolle wurde die BaFin bisher aber nur selten gerecht. Die Bundesanstalt hat dem Geschehen an den Märkten wenig entgegenzusetzen und wirkt wie eine lahme Behörde, die sich mehr um Ihre Zuständigkeiten kümmert als um das Aufdecken und um die Beseitigung von Missständen. In allen großen Anlegerskandalen der letzten Jahre hat die BaFin eine eher unrühmliche Rolle gespielt. Weder bei dem Milliardenraub rund um die Cum-Ex-Geschäfte noch im Fall „Prokon“ oder im Fall „P+R“ ist die BaFin, trotz eines mittlerweile implementierten Verbraucherschutzauftrages, tätig geworden. Im Fall Wirecard hat die Behörde der Wirecard AG sogar auch noch geholfen, Kritiker mundtot zu machen und durch ein Leerverkaufsverbot den Schaden für die Anleger sogar noch vergrößert. Die SdK fordert daher, die BaFin neu zu erfinden, ihr ein klares Aufgabengebiet zuzuordnen und diese mit umfangreichen Kompetenzen auszustatten. Dazu gehört auch, die Bezahlung der Mitarbeiter dem Marktniveau anzupassen. Eine Behörde, die um die besten Köpfe aus dem Finanzwesen und der Informationstechnologie kämpft, muss auch die entsprechende Bezahlung ermöglichen. Darüber hinaus fordert die SdK, dass die BaFin künftig ihre Aufgaben nicht nur im öffentlichen Interesse, sondern auch im Interesse der Kapitalmarktteilnehmer wahrnimmt und entsprechend für Fehlverhalten auch gegenüber den Kapitalmarktteilnehmern haftet. 

Aktuell befindet sich die Bundesregierung leider auf einem Irrweg. Durch die virtuelle Hauptversammlung wurden die Aktionärsrechte weiter beschnitten. Gleichzeitig sollen die Aktionäre jedoch mit dem geplanten Gesetz zu Verbandssanktionen indirekt in die Haftung für kriminelles Handeln von Vorstandsmitgliedern genommen werden. Die SdK fordert die Bundesregierung daher zu einer radikalen Kehrtwende auf. Die Aktionärsrechte müssen gestärkt, die Transparenz verbessert und die Haftung der handelnden Personen verschärft und die Durchsetzung der Haftungsansprüche erleichtert werden. Nur so lassen sich Fälle wie Wirecard frühzeitig erkennen und verhindern. 

Für Rückfragen steht die SdK unter info@sdk.org gerne zur Verfügung. 

München, den 1. Juli 2020

SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V. 

Hackenstr. 7b
80331 München

Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der Kontron S&T AG

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

Die außerordentliche Hauptversammlung der Kontron S&T AG, Augsburg, vom 13. März 2020 hatte die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre auf die Hauptaktionärin, die S&T AG mit Sitz in Linz/Österreich beschlossen. Der Übertragungsbeschluss wurde am 25. Mai 2020 in das Handelsregister der Kontron S&T AG eingetragen. 

Das LG München I hat die zur Überprüfung der angebotenen Barabfindung eingereichten Spruchanträge zu dem führenden Verfahren mit dem Aktenzeichen 5 HK O 6604/20 verbunden. Ein gemeinsamer Vertreter wurde bislang noch nicht bestellt.

Die Kontron S&T AG entstand aus der 2017 erfolgten Verschmelzung der börsennotierten Kontron AG mit der S&T Deutschland Holding AG, vgl. das inzwischen abgeschlossene Spruchverfahren: https://spruchverfahren.blogspot.com/2019/10/spruchverfahren-zur-fusion-der-kontron.html

LG München I, Az. 5 HK O 6604/20
Coriolix Capital GmbH u.a. ./. S&T AG

Montag, 29. Juni 2020

Anstehende Spruchverfahren

Die Rechtsanwaltskanzlei ARENDTS ANWÄLTE vertritt Minderheitsaktionäre insbesondere in folgenden anstehenden Spruch- und Überprüfungsverfahren:
  • ADLER Real Estate AG: Beherrschungsvertrag geplant (mit der ADO Properties S.A. als herrschender Gesellschaft)
  • AUDI AG: Squeeze-out, Hauptversammlung am 31. Juli 2020
  • BHS tabletop AG: verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out
  • comdirect bank AG: verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out, virtuelle Hauptversammlung am 5. Mai 2020
  • First Sensor AG: Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der TE Connectivity Sensors Germany Holding AG als herrschender Gesellschaft, virtuelle Hauptversammlung am 26. Mai 2020
  • HSBC Trinkaus & Burkhardt AG: Squeeze-out
  • IMW Immobilien SE: Squeeze-out 
  • innogy SE: verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out am 2. Juni 2020 eingetragen und bekannt gemacht
  • ISARIA Wohnbau AG: Squeeze-out zugunsten der LSREF4 ARIA Beteiligungs GmbH & Co. KG, virtuelle Hauptversammlung am 12. Mai 2020
  • Kontron S&T AG: Squeeze-out, am 25. Mai 2020 eingetragen und am 26. Mai 2020 bekannt gemacht
  • MAN SE: verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out zugunsten der Volkswagen-Tochtergesellschaft Traton SE
  • OSRAM Licht AGBeherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der ams- Tochtergesellschaft ams Offer GmbH als herrschender Gesellschaft geplant
  • Pankl Racing Systems AG: Squeeze-out
  • Schuler Aktiengesellschaft: Squeeze-out zugunsten der ANDRITZ Beteiligungsgesellschaft IV GmbH
  • STADA Arzneimittel AG: Squeeze-out zugunsten der Nidda Healthcare GmbH
  • WESTGRUND Aktiengesellschaft: Squeeze-out Ende 2016 angekündigt, derzeit Übernahmeangebot deADO Properties S.A.
(Angaben ohne Gewähr)

Bei der IMW Immobilien SE Squeeze-out für EUR 20,- je Aktie

Auf der außerordentlichen Hauptversammlung der IMW Immobilien SE, Berlin, am 6. August 2020 soll ein Beschluss zur Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre auf die Hauptaktionärin, die IMW Holding SE, gefasst werden. Die Hauptaktionärin hat die Barabfindung auf EUR 20,00 je auf den Namen lautende Stückaktie der IMW Immobilien SE festgesetzt.

Einziger Tagesordnungspunkt der ao. Hauptversammlung ist der vorgeschlagene Squeeze-out-Beschluss:

"Die auf den Namen lautenden Stückaktien der übrigen Aktionäre der IMW Immobilien SE mit Sitz in Berlin (Minderheitsaktionäre) werden gemäß Art. 9 SE-VO i.V.m §§ 327a ff. AktG gegen Gewährung einer von der Hauptaktionärin IMW Holding SE mit Sitz in Berlin zu zahlenden angemessenen Barabfindung in Höhe von 20,00 Euro je auf den Namen lautende Stückaktie der IMW Immobilien SE mit einem auf die jeweilige Stückaktie entfallenden anteiligen Betrag des Grundkapitals von 1,00 Euro auf die IMW Holding SE mit Sitz in Berlin als Hauptaktionärin der IMW Immobilien SE übertragen."

Die Gesellschaft hatte 2015 ein Delisting der Aktien beschlossen:
https://spruchverfahren.blogspot.com/2015/08/imw-immobilien-se-die-gesellschaft.html

Freitag, 26. Juni 2020

SdK stellt Strafanzeige gegen Abschlussprüfer der Wirecard AG

Pressemitteilung der SdK vom 26. Juni 2020

Die SdK hat aufgrund der Vorgänge rund um die Wirecard AG Strafanzeige gegen zwei amtierende und einen ehemaligen Abschlussprüfer der Ernst & Young GmbH gestellt. Ferner hat die SdK große Zweifel an der Geeignetheit von Ernst & Young als Abschlussprüfer und wird daher zunächst für die von der SdK vertretenen Investoren auf zukünftigen Hauptversammlungen gegen eine Bestellung von Ernst & Young zum Abschlussprüfer und/oder Konzernabschlussprüfer stimmen.

Mit Ad-hoc-Mitteilung vom 18.06.2020 hat die Wirecard AG bekannt gegeben, dass der Abschlussprüfer der Wirecard AG, die Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Wirecard darüber informiert hat, dass über die Existenz von im Konzernabschluss zu konsolidierenden Bankguthaben auf Treuhandkonten in Höhe von insgesamt 1,9 Milliarden Euro (dies entspricht in etwa einem Viertel der Konzernbilanzsumme) noch keine ausreichenden Prüfungsnachweise zu erlangen waren. Es bestehen Hinweise, dass dem Abschlussprüfer von einem Treuhänder bzw. aus dem Bereich der Banken, welche die Treuhandkonten führen, unrichtige Saldenbestätigungen zu Täuschungszwecken vorgelegt wurden, damit dieser ein unrichtiges Vorstellungsbild über das Vorhandensein der Bankguthaben bzw. die Führung von Bankkonten zugunsten der Wirecard-Gesellschaften erhalte. Am 25. Juni 2020 musste der Vorstand der Wirecard AG schließlich Insolvenzantrag beim zuständigen Amtsgericht in München stellen.

Diese Nachrichten führte innerhalb nur einer Woche zu einem dramatischen Kursverlust der Aktie von rund 98%. Dimensionen, die für ein Unternehmen aus der DAX-Familie bisher unvorstellbar waren. Von den hohen Verlusten sind neben institutionellen Investoren vor allem Privatanleger betroffen. Der Schaden der damit angerichtet wurde, geht weit über den finanziellen Schaden, den die Wirecard Aktionäre erlitten haben, hinaus. Die Aktienkultur in Deutschland wird hierdurch nachhaltig geschädigt werden. Deutschland hat sich als Finanzplatz international in einem äußerst schlechten Licht präsentiert.

Das Desaster rund um Wirecard war aber vorhersehbar. Trotz kritischer Fragen seitens der SdK vor 12 (!) Jahren bezüglich der Kundengruppen des Wirecard-Konzerns und dessen Bilanzierungspraxis, fand eine inhaltliche Auseinandersetzung mit den vorgerbachten Kritikpunkten nie statt. Dies verhielt sich auch in den Folgejahren so, als immer wieder Kritikpunkte gegenüber Wirecard vorgebracht wurden. Stattdessen wurden Kritiker von Dritten bedroht und von Seiten der Wirecard AG in der Öffentlichkeit erfolgreich eine Verschwörungstheorie bezüglich einer Zusammenarbeit von Kritikern und Shortsellern aufgebaut. Dass diese Theorie bei Medien und Anlegern auf Akzeptanz gestoßen ist, ist aus Sicht der SdK nachvollziehbar. Nicht nachvollziehbar ist, dass diese Kritikpunkte anscheinend keinerlei Nachfragen und tiefergehende Recherchen bei den zuständigen Abschlussprüfern von Ernst & Young ausgelöst haben. Bereits im Jahr 2008 wurde Ernst & Young aufgrund der von der SdK hin vorgebrachten Kritik mit einer Sonderuntersuchung gemäß § 111 Abs. 2 Satz 2 AktG beauftragt. Ab dem Geschäftsjahr 2009 war Ernst & Young auch mit der Prüfung des Konzernabschlusses und Jahresabschlusses beauftragt. Es dauerte jedoch elf Jahre sowie eine Sonderuntersuchung der KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, bis auch Ernst & Young die Mängel aufgefallen sind.

Aus Sicht der SdK ist dieses Verhalten nicht nachvollziehbar und wirft zahlreiche Fragen auf. Gerade die Überprüfung der Existenz von Bankguthaben gehört zu den eher leichteren Aufgaben eines Abschlussprüfers und das Vorgehen hierbei ist klar geregelt. Jedoch wurde Medienberichten zu Folge für die Jahre 2016 bis 2018 von Seiten der Abschlussprüfer keine Saldenbestätigung bei den betreffenden Banken angefordert. Die SdK hat daher gegen zwei amtierende und einen ehemaligen Wirtschaftsprüfer der Ernst & Young GmbH Strafanzeige gestellt.

Aus Sicht der SdK ist es auch völlig unverständlich, dass trotz kritischer Fragestellungen von Seiten der SdK, großen Hedgefonds und vor allem der Financial Times hier anscheinend in den Vorjahren keine Prüfung stattgefunden hat, die den eigenen Maßstäben von Ernst & Young entspricht. Die SdK hat daher große Zweifel an der Geeignetheit von Ernst & Young als Abschlussprüfer der Gesellschaft und wird daher bis auf weiteres für die von der SdK vertretenen Investoren auf zukünftigen Hauptversammlungen gegen eine Bestellung von Ernst & Young zum Abschlussprüfer und/oder Konzernabschlussprüfer stimmen.

Diese Praxis wird die SdK so lange aufrechterhalten, bis Ernst & Young zur Prüfungspraxis ausführlich Stellung genommen hat und erläutert wird, wie in Zukunft Bilanzmanipulationen dieses Ausmaßes aufgedeckt werden sollen.

Ihren betroffenen Mitgliedern steht die SdK darüber hinaus für Fragen gerne per E-Mail unter info@sdk.org oder unter der Telefonnummer 089 / 2020846-0 zur Verfügung.

München, den 26. Juni 2020

SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.

Hinweis: Die SdK hält eine Aktie der Wirecard AG!

Donnerstag, 25. Juni 2020

DEMIRE Deutsche Mittelstand Real Estate AG beschließt öffentliches Aktienrückkaufangebot für bis zu 2.000.000 eigene Aktien

Veröffentlichung einer Insiderinformation gemäß Art. 17 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 (MMVO)

Langen, 24. Juni 2020 - Der Vorstand der DEMIRE Deutsche Mittelstand Real Estate AG (WKN A0XFSF / ISIN DE000A0XFSF0) (die "Gesellschaft") hat mit Zustimmung des Aufsichtsrats der Gesellschaft heute beschlossen, von der Ermächtigung der Hauptversammlung vom 29. Mai 2019 zum Erwerb eigener Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG Gebrauch zu machen. Es ist beabsichtigt, bis zu 2.000.000 Aktien der Gesellschaft (dies entspricht bis zu etwa 1,86 % des Grundkapitals der Gesellschaft) im Rahmen eines öffentlichen Aktienrückkaufangebots an alle Aktionäre der Gesellschaft gegen Zahlung eines Angebotspreises in Höhe von EUR 4,45 zurück zu erwerben. Die aufgrund des öffentlichen Aktienrückkaufangebots erworbenen Aktien können entsprechend der Ermächtigung der Hauptversammlung vom 29. Mai 2019 für alle gesetzlich zulässigen Zwecke verwendet und unter anderem auch eingezogen werden.

Die Annahmefrist beginnt am 26. Juni 2020, 00:00 Uhr (MESZ), und endet voraussichtlich am 13. Juli 2020, 24:00 Uhr (MESZ).

Sofern im Rahmen des Angebots mehr als 2.000.000 Aktien der Gesellschaft zum Rückkauf eingereicht werden, werden die Annahmeerklärungen anteilig im Verhältnis der 2.000.000 Aktien zur Anzahl der insgesamt zum Rückkauf von den Aktionären der Gesellschaft eingereichten Aktien berücksichtigt.

Die weiteren Einzelheiten des öffentlichen Aktienrückkaufangebots sind der Angebotsunterlage zu entnehmen, die die Gesellschaft demnächst auf ihrer Internetseite (www.demire.ag) im Bereich "Investor Relations - Transaktionen - Aktienrückkauf 2020" sowie anschließend auch im Bundesanzeiger unter www.bundesanzeiger.de veröffentlichen wird.

WICHTIGER HINWEIS: 
Diese Bekanntmachung darf nicht in den Vereinigten Staaten von Amerika, Australien, Kanada, Südafrika oder Japan veröffentlicht, verteilt oder übermittelt werden.   (...)

Bekanntmachung der Beendigung des Spruchverfahrens zum Squeeze-out bei der ERGO Versicherungsgruppe AG

Münchener Rückversicherungs-Gesellschaft Aktiengesellschaft in München
München
– ISIN DE0008430026 / WKN 843002 –
– ISIN DE0008430075 / WKN 843007 –

Bekanntmachung gemäß § 14 SpruchG

Zum Spruchverfahren nach § 327f AktG i.V.m. § 1 ff. SpruchG anlässlich des am 12. Mai 2010 gefassten Beschlusses zur Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der ERGO Versicherungsgruppe AG, Düsseldorf, auf die Hauptaktionärin Münchener Rückversicherungs-Gesellschaft Aktiengesellschaft in München, München, gibt die Münchener Rückversicherungs-Gesellschaft Aktiengesellschaft in München hiermit gemäß § 14 SpruchG den verfahrensbeendenden rechtskräftigen Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 11. Mai 2020 zum Az. I-26 W 14/17 [AktE] bekannt sowie weiterhin, soweit er nicht durch den Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 11. Mai 2020 abgeändert wurde, den Beschluss des Landgerichts Düsseldorf vom 14. Oktober 2016 zum Az. 33 O 72/10 (AktE) (allerdings ohne die Antragsteller, soweit sie weiterhin im Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf aufgeführt sind):

OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF

BESCHLUSS

in dem Spruchverfahren
zur Bestimmung der angemessenen Barabfindung
für die durch Squeeze-out (§§ 327a, 327b AktG) auf die
Münchener Rückversicherungs-Gesellschaft Aktiengesellschaft in München
übertragenen Aktien der Minderheitsaktionäre der

ERGO Versicherungsgruppe AG,

an dem noch beteiligt sind:

1. SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.   (...)  - 113. 
Antragsteller und Beschwerdegegner,

Verfahrensbevollmächtigte   (...)

gegen

Münchener Rückversicherungs-Gesellschaft Aktiengesellschaft in München, vertreten durch den Vorstand, Königinstr. 107, 80802 München,
Antragsgegnerin, Beschwerdeführerin und Beschwerdegegnerin,

Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtanwälte Gleiss Lutz, Lautenschlager Str. 21, 70173 Stuttgart,

weiter beteiligt:
Rechtsanwalt Dr. Dreier, Graf-Adolf-Platz 1-2, 40213 Düsseldorf,
als gemeinsamer Vertreter der Minderheitsaktionäre,

hat der 26. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf durch die Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht van Rossum, den Richter am Oberlandesgericht Tischner und die Richterin am Oberlandesgericht Kampfshoff am 11. Mai 2020 beschlossen:

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin vom 14.12.2016 wird der Beschluss der 3. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf vom 14.10.2016 – 33 O 72/10 (AktE) – in Verbindung mit dem Beschluss vom 05.09.2017 unter Zurückweisung der Beschwerden des Antragstellers zu 92) und der Antragstellerin zu 93) vom 29.11.2016, der Antragstellerinnen zu 79), 82) und 90) und des Antragstellers zu 80) vom 15.12.2016 sowie der Antragstellerin zu 37) und des Antragstellers zu 38) vom 22.12.2016 teilweise wie folgt abgeändert:

Die Anträge auf gerichtliche Festsetzung einer angemessenen Barabfindung werden zurückgewiesen.

Die gerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der Vergütung des gemeinsamen Vertreters trägt die Antragsgegnerin. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Der Geschäftswert für beide Instanzen wird auf 200.000 € festgesetzt.“

Zum Ausgangsbeschluss:

Landgericht Düsseldorf
Beschluss
In dem Spruchverfahren

zur Bestimmung der angemessenen Barabfindung für die durch Squeeze-Out auf die Münchener Rückversicherungs-Gesellschaft Aktiengesellschaft, München übertragenen Aktien der Minderheitsaktionäre der ERGO Versicherungsgruppe Aktiengesellschaft, Düsseldorf, an dem beteiligt sind:

[…]
30.  (...)
[…]
Antragsteller,

Verfahrensbevollmächtigte:   […]

gegen

114.  Münchener Rückversicherungs-Gesellschaft Aktiengesellschaft, vertreten durch den Vorstand Dr. Nikolaus von Bomhard (Vorsitzender), Dr. Ludger Arnoldussen, Dr. Thomas Blunck, Georg Daschner, Dr. Torsten Jeworrek, Dr. Petzer Röder, Dr. Jörg Schneider, Dr. Wolfgang Strassl und Dr. Joachim Wenning, Königinstraße 107, 80802 München, 
Antragsgegnerin,

Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Gleiss Lutz, Lautenschlager Straße 21, 70173 Stuttgart,


115. Rechtsanwalt Dr. Peter Dreier, Graf-Adolf-Platz 1-2, 40213 Düsseldorf
als gemeinsamer Vertreter der nicht am Verfahren beteiligten Minderheitsaktionäre

hat die 3. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht Bronczek sowie die Handelsrichter Meyerhoff und von Gehlen auf die mündliche Verhandlung vom 21. Januar 2015 am 14. Oktober 2016 beschlossen:

Der Antrag des Antragstellers zu 30. wird als unzulässig zurückgewiesen.

[… - abgeändert durch Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 11. Mai 2020]

Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerin trägt der Antragsteller zu 30.) zu 1/113. Weiterhin trägt er seine außergerichtlichen Kosten. Die weiteren Gerichtskosten und die Vergütung des Vertreters der außenstehenden Aktionäre sowie die notwendigen außergerichtlichen Kosten der übrigen Antragsteller trägt die Antragsgegnerin, die auch ihre eigenen außergerichtlichen Kosten trägt, soweit sie nicht dem Antragsteller zu 30.) auferlegt worden sind.

[… - abgeändert durch Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 11. Mai 2020]“

München, im Juni 2020

Münchener Rückversicherungs-Gesellschaft Aktiengesellschaft in München
Der Vorstand

Quelle: Bundesanzeiger vom 23. Juni 2020

Oppmann Immobilien AG: Antrag auf Widerruf der Einbeziehung der Aktien in den Freiverkehr an der Börse München

Veröffentlichung einer Insiderinformation gemäß Artikel 17 MAR

Oppmann Immobilien AG,
Würzburg
(ISIN DE000 722 8504/WKN 722850)

München, den 25.06.2020 - Der Vorstand der Oppmann Immobilien AG, Würzburg (ISIN DE000 722 8504, WKN 722850) ("Gesellschaft"), hat heute mit Zustimmung des Aufsichtsrats beschlossen, bei der Börse München einen Antrag auf Widerruf der Einbeziehung der Aktien der Gesellschaft in den Freiverkehr an der Börse München zu stellen. Ein entsprechender Antrag wird bei der Börse München eingereicht. Über den Widerruf der Einbeziehung entscheidet die Geschäftsführung der Börse München.

Der wirtschaftliche Nutzen der Einbeziehung der Aktien der Gesellschaft in den Freiverkehr rechtfertigt den damit verbundenen Aufwand nicht mehr. Insbesondere vor dem Hintergrund deutlich erhöhter Folgepflichten der Marktmissbrauchsverordnung auch für Emittenten im Freiverkehr sind die mit der Einbeziehung in den Freiverkehr verbundenen Kosten beträchtlich. Mit dem Rückzug ist eine substantielle Reduzierung des künftigen Verwaltungs- und Kostenaufwands der Gesellschaft zu erwarten.

Oppmann Immobilien AG

Der Vorstand

Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der Kofler Energies AG: Bestellung des gemeinsamen Vertreters

Landgericht Berlin

102 O 31/20 SpruchG

In dem aus Anlass des Ausschlusses der Minderheitsaktionäre der Kofler Energies AG hier anhängig gemachten Spruchverfahren hat das Gericht zum gemeinsamen Vertreter gemäß § 6 Abs. 1 SpruchG bestimmt:

Herrn Rechtsanwalt Dr. Peter Dreier, Graf-Adolf-Platz 1, 40213 Düsseldorf.

Pade, Vorsitzender Richter am Landgericht

Quelle: Bundesanzeiger vom 25. Juni 2020

Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der PIXELPARK AG geht vor dem Kammergericht weiter

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

In dem Spruchverfahren zu dem Squeeze-out bei der PIXELPARK AG, Berlin, zugunsten der zur Publicis-Gruppe gehörenden MMS Germany Holdings GmbH hatte das Landgericht Berlin mit Beschluss vom 5. Mai 2020 den Barabfindungsbetrag auf EUR 2,41 je PIXELPARK-Aktie angehoben (+ 22,96 %), siehe: https://spruchverfahren.blogspot.com/2020/05/spruchverfahren-zum-squeeze-out-bei-der_15.html

Die Antragsgegnerin sowie einige Antragsteller haben gegen diese erstinstanzliche Entscheidung Beschwerden eingelegt. Über diese entscheidet das Kammergericht (das Oberlandesgericht für Berlin).

LG Berlin, Beschluss vom 5. Mai 2020, Az. 102 O 2/16 .SpruchG
Verbraucherzentrale für Kapitalanleger e.V. u.a. ./. MMS Germany Holdings GmbH
62 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: RA Dr. Johannes Deiß, c/o Neuwerk Rechtsanwälte, 20354 Hamburg
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, MMS Germany Holdings GmbH (Publicis-Gruppe): Rechtsanwälte GvW Graf von Westphalen, 60325 Frankfurt am Main
(bislang: Cleary Gottlieb Steen & Hamilton LLP, 60311 Frankfurt am Main)

Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der Actris AG: Sachverständigengutachten kommt später

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

In dem seit zehn Jahren laufenden Spruchverfahren zu dem Squeeze-out bei der Actris AG (Umfirmierung der ehemaligen Henninger Bräu AG und Konzentration auf das Immobiliengeschäft) hatte das Landgericht Mannheim vor einigen Jahren eine vergleichsweise Erhöhung der Barabfindung auf EUR 7,21 angeregt, siehe http://spruchverfahren.blogspot.de/2015/10/vergleichsvorschlag-im-spruchverfahren_28.html

Nachdem eine vergleichsweise Lösung jedoch scheiterte, hatte das Gericht mit Beweisbeschluss vom 9. März 2017 die Einholung eines Gutachtens in Auftrag gegeben: https://spruchverfahren.blogspot.com/2017/03/spruchverfahren-zum-squeeze-out-bei-der.html. Als Sachverständiger wurde Prof. Dr. Martin Jonas, Warth & Klein Grant Thornton AG beauftragt.

Das ursprünglich für letztes Jahr angekündigte Sachverständigengutachten verzögert sich aufgrund von Corona-Beschränkungen weiter. Der Sachverständiga hat angekündigt, das Gutachten bis Ende August 2020 vorzulegen.

LG Mannheim, Az. 23 AktE 25/10
Vogel u.a. ./. ACTRIS Beteiligungs GmbH & Co. KG
82 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: RA Wolfgang Fleck, 68165 Mannheim
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, ACTRIS Beteiligungs GmbH & Co. KG: Rechtsanwälte Prof. Dr. Rittershaus & Koll., Mannheim

Mittwoch, 24. Juni 2020

Übernahmeangebot für Aktien der Sinner AG

Mitteilung meiner Depotbank:

Als Aktionär der SINNER AG O.N. macht die Taunus Capital Management AG Ihnen ein Übernahme- und Abfindungsangebot für Ihre Aktien zu den folgenden Konditionen: 

Wertpapiername: SINNER AG O.N. 
WKN: 724100 
Art des Angebots: Übernahme 
Anbieter: Taunus Capital Management AG 
Abfindungspreis: 5,25 EUR je Aktie      (...)

Die Mindestabnahmemenge beträgt 50 Aktien. Das Angebot ist zunächst auf 100.000 Aktien begrenzt. Die Annahme erfolgt in der Reihenfolge des Eingangs der Annahmeerklärungen. Diese und weitere Informationen können Sie dem beigefügten Auszug aus dem Bundesanzeiger vom 23.06.2020 entnehmen.

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Anmerkung der Redaktion:

Zu den deutlich höheren Kursen bei Valora:
https://veh.de/isin/de0007241002

Übernahmeangebot für Aktien der Moninger Holding AG

Mitteilung meiner Depotbank:

Als Aktionär der MONINGER HOLDING AG O.N. macht die Taunus Capital Management AG Ihnen ein Übernahme- und Abfindungsangebot für Ihre Aktien zu den folgenden Konditionen:

Wertpapiername: MONINGER HOLDING AG O.N.
WKN: A2YN40
Art des Angebots: Übernahme
Anbieter: Taunus Capital Management AG
Abfindungspreis: 5,05 EUR je Aktie

Das Angebot ist auf 50.000 Aktien begrenzt. Die Mindestabnahmemenge beträgt 50 Aktien. Sollten mehr Aktien zum Kauf angeboten werden, erfolgt die Annahme in der Reihenfolge des Eingangs der Annahmeerklärungen.

Das Angebot endet am 17.07.2020, 18:00 Uhr.       (...)

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Anmerkung der Redaktion:

Zu den deutlich höheren Kursen bei Valora: 
https://veh.de/isin/de000a2yn405

Verlängerung der Andienungsfrist bei dem Übernahmeangebot für WESTGRUND-Aktien

Mitteilung meiner Depotbank:

Wir informierten Sie als Aktionär der WESTGRUND AG, dass die ADO Properties S.A., Luxemburg, Ihnen ein freiwilliges öffentliches Übernahmeangebot in Form eines Barangebots, das zugleich ein verpflichtendes Delisting-Erwerbsangebot ist, für Ihre Aktien zu den folgenden Konditionen macht. Da der Bieter nach Durchführung des Angebotes mindestens 95% des Grundkapitals der WESTGRUND AG hält, können die Aktionäre, welche das Angebot bisher nicht angenommen haben, es nun innerhalb der Andienungsfrist von drei Monaten noch annehmen:

Wertpapiername: WESTGRUND AG
WKN: A0HN4T
Art des Angebots: Übernahme- und Delisting-Erwerbsangebot
Anbieter: ADO Properties S.A.
Zwischen-WKN: A289BD
Abfindungspreis: 11,74 EUR je Aktie

Sonstiges: Das Angebot steht unter keinen aufschiebenden Vollzugsbedingungen, da es sich hierbei auch gleichzeitig um ein Delisting-Erwerbsangebot handelt, d.h. die Bieterin beabsichtigt, frühestens bis zum Ablauf der Weiteren Annahmefrist, einen Antrag auf Widerruf der Zulassung sämtlicher WESTGRUND Aktien zum Handel im Regulierten Markt der Börse Düsseldorf zu stellen (das 'Delisting') und dies durch die Zielgesellschaft zu veranlassen. Sofern die Börse Düsseldorf dem Delisting-Antrag stattgibt, wird die Zulassung der WESTGRUND Aktien zum Handel im Regulierten Markt der Börse Düsseldorf widerrufen. Die Konsequenzen aus dem Widerruf der Handelszulassung der WESTGRUND Aktien für WESTGRUND Aktionäre können im einzelnen der Ziffer 8.6.3 der Angebotsunterlage entnommen werden.    (...)

AUDI AG gibt neuen Termin für Hauptversammlung bekannt

Pressemitteilung der AUDI AG

- Die 131. Ordentliche Hauptversammlung der AUDI AG findet am 31. Juli 2020 statt


- Das Aktionärstreffen wird aufgrund der Corona-Pandemie als virtuelle Hauptversammlung durchgeführt

- CFO Arno Antlitz: „Gesundheit und Schutz der Aktionärinnen und Aktionäre steht im Vordergrund“

- Die Tagesordnung sieht unter anderem die Abstimmung über den angekündigten Squeeze-Out vor

Ingolstadt, 24. Juni 2020 – Der Audi-Vorstand gibt mit dem 31. Juli 2020 den neuen Termin der 131. Ordentlichen Hauptversammlung bekannt. Zuvor war der ursprünglich angedachte Termin (14. Mai 2020) im Kontext der geplanten Übertragung der Aktien der Audi-Minderheitsaktionäre auf die Hauptaktionärin Volkswagen AG verschoben worden. Auf der Tagesordnung steht unter anderem die Beschlussfassung über den sogenannten Squeeze-Out. Aufgrund der andauernden Corona-Pandemie wird die Audi-Hauptversammlung zum Schutz der Aktionärinnen und Aktionäre als virtuelle Hauptversammlung durchgeführt.

„Wir sind froh, unseren Aktionärinnen und Aktionären ein Online-Format zur Ausübung ihrer Aktionärsrechte anbieten zu können. Die Gesundheit und der Schutz unserer Aktionärinnen und Aktionäre steht für den Audi-Vorstand und den Audi-Aufsichtsrat im Vordergrund“, sagt Dr. Arno Antlitz, Vorstand für Finanz und Recht der AUDI AG.

Im Kontext des corona-bedingten Verbots von Großveranstaltungen richtet die AUDI AG ihre Hauptversammlung erstmals ausschließlich online aus. Aktionärinnen und Aktionäre können dabei über das Aktionärsportal die gesamte virtuelle Hauptversammlung live verfolgen. Zudem haben Aktionärinnen und Aktionäre die Möglichkeit, ihre Fragen vorab einzureichen und ihr Stimmrecht über das Aktionärsportal oder per Briefwahl auszuüben.

Die Hauptversammlung stimmt unter anderem über die Übertragung der Aktien der Audi-Minderheitsaktionäre auf die Hauptaktionärin Volkswagen AG ab, die rund 0,36 Prozent des Grundkapitals der AUDI AG entsprechen. Im Zuge der konzernweiten Neuordnung der Kompetenzen und Verantwortlichkeiten im Volkswagen Konzern hatte die Volkswagen AG am 28. Februar 2020 den Squeeze-Out verlangt. Der Squeeze-Out soll den Verwaltungsaufwand schmälern, Strukturen verschlanken und mit einem optimalen Job-Split im Volkswagen-Konzern den Weg für eine konzernweit agilere und flexiblere Steuerung von Zukunftsthemen ebnen. In diesem Kontext übernimmt Audi auch den Lead für Forschung und Entwicklung im Volkswagen-Konzern. Audi soll die Rechtsform der Aktiengesellschaft auch künftig beibehalten.

Dienstag, 23. Juni 2020

RHÖN-KLINIKUM Aktiengesellschaft: Ausscheiden des Vorstandsvorsitzenden Stephan Holzinger

Veröffentlichung einer Insiderinformation nach Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014

Bad Neustadt a. d. Saale, 22. Juni 2020. Der Vorstandsvorsitzende Herr Stephan Holzinger hat sein Vorstandsmandat und seine weiteren Ämter innerhalb der RHÖN-KLINIKUM Gruppe heute mit sofortiger Wirkung niedergelegt. Der Aufsichtsrat der RHÖN-KLINIKUM AG hat der einvernehmlichen Aufhebung des Vorstandsdienstvertrages von Herrn Stephan Holzinger zum 30. September 2020 zugestimmt.

Für weitere Details wird auf die im Nachgang zu dieser Mitteilung veröffentlichte Pressemitteilung verwiesen.

Bad Neustadt a. d. Saale, 22. Juni 2020

Österreichische Aktionärsvereinigung IVA gegen IMMOFINANZ-Kapitalmaßnahmen

Mitteilung des IVA - der österreichische Interessenverband für Anleger

Die Ankündigung, die Zahl der Aktien um bis zu 28 Millionen von derzeit im Umlauf befindlichen 101 Millionen unter Ausschluss des Bezugsrechts zu erhöhen, hat bei vielen Streubesitzaktionären Ärger und Empörung ausgelöst. Eigene Aktien wurden 2019 um über 22,5 EUR je Stück rückgekauft, der NAV (Net asset value) bzw. Buchwert je Aktie liegt in der Nähe von 30 EUR, der derzeitige Kurs um 17 reflektiert dies nicht und auch nicht die gute Ergebnisse des 1. Quartals. Sollten diese Transaktionen derzeit durchgeführt werden, wird der Streubesitz massiv verwässert und verringert sich der Buchwert je Aktie um rund 3 EUR. Die Bilanzstruktur ist robust, die Liquidität gesichert, um bis Anfang 2021 die Fälligkeiten zu bedienen, der FFO (Funds of operations – Mietzinseingänge) leicht steigend. Erwähnt soll werden, dass bei der Zuteilung der neuen Aktien der Vorstand einen wesentlichen Einfluss hat.

Dr. Rasinger als IVA-Präsident fordert, diese Kapitalmaßnahmen, weil sie wirtschaftlich nicht notwendig sind und stark nachteilig für den Streubesitz sind, nicht durchzuführen.

Montag, 22. Juni 2020

Übernahmeangebot für Aktien der IFM Immobilien AG

Mitteilung meiner Depotbank:

Als Aktionär der IFM IMMOBILIEN macht die Taunus Capital Management AG Ihnen ein Übernahme- und Abfindungsangebot für Ihre Aktien zu den folgenden Konditionen: 

Wertpapiername: IFM IMMOBILIEN 
WKN: A0JDU9 
Art des Angebots: Übernahme 
Anbieter: Taunus Capital Management AG 
Abfindungspreis: 3,75 EUR je Aktie 

Sollten Sie dieses Angebot außerhalb der Bundesrepublik Deutschland annehmen, kann es Beschränkungen geben, hierzu liegen uns allerdings keine näheren Informationen vor. Prüfen Sie also bitte die gültige Rechtsprechung, bevor Sie dieses Angebot annehmen. Wir werden eine solche Prüfung nicht vornehmen. 

Das Angebot ist auf 100.000 Aktien begrenzt. Sollten mehr Aktien zum Kauf angeboten werden, erfolgt die Annahme in der Reihenfolge des Eingangs der Annahmeerklärungen. Die Mindestannahmemenge beträgt 100 Aktien. 

Diese und alle weiteren Details des Angebots können Sie jederzeit im Bundesanzeiger vom 19.06.2020 nachlesen.      (...)

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Anmerkung der Redaktion:

Die Aktien der IFM Immobilien AG notieren bei Valora deutlich höher:
https://veh.de/isin/de000a0jdu97

Bekanntmachung zur Beendigung des Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der Hanfwerke Oberachern A.G. (+ 5,86 %)

AGM Anlagen GmbH
Zossen

Bekanntmachung gemäß § 14 SpruchG

Zum Spruchverfahren nach § 327f AktG i.V.m. §§ 1 ff. SpruchG anlässlich des am 30. Juli 2014 gefassten Beschlusses zur Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der damaligen Hanfwerke Oberachern A.G., Achern/Baden, auf die AGM Anlagen GmbH gibt diese hiermit den aufgrund des Beschlusses des OLG Karlsruhe vom 25. Mai 2020 (Az. 12 W 17/19) rechtskräftigen Beschluss des Landgerichts Mannheim vom 25. März 2019 (Az. 24 AktE 6/14 (2)) bekannt:

„In dem Rechtsstreit

1. -  20.
- Antragsteller -

21. Dr. Werner H. Born, RAe Rittershaus u. Koll., Harrlachweg 4, 68163 Mannheim, Gz.: MH/00337/15
- Gemeinsamer Vertreter der nicht selbst als Antragsteller am Verfahren Beteiligten (§ 6 SpruchG) -

(...)

gegen

AGM Anlagen GmbH, vertreten durch d. Geschäftsführerin Dr. Susanne Frieß, Zehrensdorfer Straße 4, 15806 Zossen

Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Gleiss Lutz, Lautenschlagerstraße 21, 70173 Stuttgart, Gz.: GR/RLN 71558-14

wegen Antrag gem. § 327 AktG

hat das Landgericht Mannheim – 4. Kammer für Handelssachen – durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht Stojek, den Handelsrichter Feuerstein und den Handelsrichter Gehl am 25.03.2019 aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 25.03.2019 beschlossen:

1. Die angemessene Barabfindung, welche die Antragsgegnerin den ausgeschlossenen Minderheitsaktionären der Hanfwerke Oberachern AG – jetzt: GmbH – aufgrund der Übertragung deren Aktien auf die Hauptaktionärin zu gewähren hat, wird auf 204,76 € festgesetzt.

2. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens und die außergerichtlichen Kosten der Antragsteller.

3. Der Geschäftswert wird für die Gerichtsgebühren und die Vergütung des gemeinsamen Vertreters auf 200.000,00 € festgesetzt.“

Hinweis zur Abwicklung der Nachzahlung gemäß vorstehendem Beschluss

Die wertpapiertechnische Abwicklung der vorgenannten Nachzahlung ist zentralisiert bei der

Commerzbank AG, Frankfurt am Main.

Die abfindungsergänzungsberechtigten ehemaligen Aktionäre, die

- ihre Aktien zum Zeitpunkt der Zahlung der Barabfindung bei einem Kreditinstitut verwahren ließen und mit diesem Kreditinstitut unverändert eine Geschäftsbeziehung unterhalten, brauchen hinsichtlich der Entgegennahme der Nachzahlung nichts zu veranlassen;
- inzwischen ihre Bank bzw. Depotverbindung gewechselt haben, werden gebeten, ihrem damaligen depotführenden Institut schnellstmöglich ihre aktuelle Bankverbindung (Konto) zur Weiterleitung der Nachzahlung bekanntzugeben.

Zu dem gerichtlich festgesetzten Nachbesserungsbetrag hinzu sind nach § 327b Abs. 2 AktG auch Zinsen in Höhe von jährlich 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins (§ 247 BGB) ab dem 25. September 2014 zu zahlen. Der gesamte Betrag wird ohne Abzug von Abschlagsteuern ausgezahlt. Zinsen sind jedoch einkommensteuerpflichtig. Die Entgegennahme der Nachzahlung ist für die ehemaligen Aktionäre kosten-, spesen- und provisionsfrei. Im Hinblick auf die persönliche steuerliche Behandlung der Nachbesserung und der Zinsen wird empfohlen, einen steuerlichen Berater zu konsultieren.

Nähere Einzelheiten über die Auszahlung der Nachbesserung werden den Depotbanken separat mitgeteilt. Bei eventuellen Rückfragen wird gebeten, sich an die jeweilige Depotbank zu wenden. Die Auszahlung wird voraussichtlich mit Valuta 8. Juli 2020 erfolgen.

Zossen, im Juni 2020
AGM Anlagen GmbH
- Die Geschäftsführung -

Quelle: Bundesanzeiger vom 18. Juni 2020

RM Rheiner Management AG: Verkauf Nachbesserungsrechte

Veröffentlichung einer Insiderinformation nach Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014

Die RM Rheiner Management AG hat heute einen Kaufvertrag über Nachbesserungsrechte abgeschlossen. Gegenstand des Kaufvertrages sind Nachbesserungsrechte mit einem ursprünglichen Abfindungs- bzw. Andienungsvolumen von rund 2,75 Mio. EUR. Der vereinbarte Kaufpreis beträgt rund 0,99 Mio. EUR und ist am 30.06.2020 fällig.

Darüber hinaus generiert die RM Rheiner Management AG in diesem Zusammenhang indirekt weitere Erträge in Höhe von rund 0,5 Mio. EUR.

Der Gesamtbetrag von rund 1,49 Mio. EUR wird abzüglich etwaiger Ertragsteuern, deren Höhe heute noch nicht abgeschätzt werden kann, ertragswirksam und wird den Nettoinventarwert der Aktie der Gesellschaft erhöhen.

Köln, 22.06.2020

Der Vorstand

Allerthal-Werke AG: Spruchverfahren betr. den Ausschluss der Minderheitsaktionäre der AXA Konzern AG

Veröffentlichung einer Insiderinformation nach Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014

Der Allerthal-Werke AG wurde heute mitgeteilt, dass die Antragsgegnerin im Spruchverfahren zum Ausschluss der Minderheitsaktionäre der AXA Konzern AG (LG Köln Az. 82 O 135/07, OLG Düsseldorf Az. I-26 W 3/20) das Angebot der Allerthal-Werke AG zur entgeltlichen Übertragung von Nachbesserungsrechten vor dem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens, verbindlich angenommen hat (siehe dazu auch die ad-hoc Meldungen der Allerthal-Werke AG vom 09.08.2019 und 18.05.2020).

Die Annahme dieses Angebots führt zur entgeltlichen Übertragung von Nachbesserungsrechten (Abfindungsergänzungsansprüchen) an die Antragsgegnerin zu einem Gesamtkaufpreis von rd. 2,5 Mio. Euro zzgl. Zinsen i.H. von rd. 1,5 Mio. Euro. Der Gesamtkaufpreis und die Zinsen sind am 30. Juni 2020 fällig und werden im Halbjahresabschluss 2020 der Allerthal-Werke AG zu einem entsprechenden Anstieg von verschiedenen Ertragspositionen in Summe von rd. 4 Mio. Euro führen.

Köln, den 22. Juni 2020

Der Vorstand

Sparta AG: Weiterer positiver Effekt aus möglicher Kündigung von Dräger-Genussscheinen

Veröffentlichung einer Insiderinformation nach Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 vom 16. Juni 2020

Mit adhoc-Meldung vom 24. März 2020 hat die Sparta AG bekannt gegeben, dass die Kündigung bzw. der Rückkauf der Genussscheine der Serie D durch die Drägerwerk AG & Co. KGaA spätestens in drei Jahren voraussichtlich zu einer erheblichen Erhöhung des Eigenkapitals bzw. Net Asset Values ("NAV") im Vergleich zu den am 18. März 2020 veröffentlichten und im Geschäftsbericht 2019 dargestellten Kennzahlen führen wird. Der positive Effekt auf das Eigenkapital bzw. den NAV beträgt (vor Steuern) voraussichtlich rd. 12 Mio. Euro.

Mit spätabendlicher Meldung vom 15. April 2020 hat die Drägerwerk AG & Co. KGaA bekannt gegeben, dass sie nach erfolgter Kündigung der Genussscheine der Serie D nunmehr auch die Kündigung sämtlicher Genussscheine der verbleibenden Serien A und K mit Wirkung zum Ende des Geschäftsjahres 2020 prüfe. In diesem Zusammenhang prüft die Drägerwerk AG & Co. KGaA noch verschiedene Finanzierungsoptionen.

Der Vorstand der Sparta AG geht nun von einer Kündigung der Dräger Genussscheine Serie A und Serie K zum Ende des Jahres 2020 aus. Dies führt voraussichtlich zu einem weiteren positiven Effekt auf das Eigenkapital bzw. Net Asset Values ("NAV") der Sparta AG im Vergleich zu den am 18. März 2020 veröffentlichten und im Geschäftsbericht 2019 dargestellten Kennzahlen. Der weitere positive Effekt auf das Eigenkapital bzw. den NAV durch eine Kündigung der Dräger Genussscheine Serie A und Serie K zum Ende des Jahres 2020 beträgt (vor Steuern) voraussichtlich rd. 5 Mio. Euro. Für die Berechnung des vorbezeichneten Effekts wurde ein Rückkaufwert von 590 Euro je Genussschein der Serie A und Serie K zugrunde gelegt.

Die Sparta AG behält sich vor, bei entsprechenden Opportunitäten, die gehaltenen Genussscheine auch vor Abwicklung des jeweiligen Rückkaufs zu veräußern.

Sparta AG: Spruchverfahren betr. den Ausschluss der Minderheitsaktionäre der AXA-Konzern AG vergleichsweise beendet

Veröffentlichung einer Insiderinformation nach Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 vom 22. Juni 2020

Der Vorstand der SPARTA AG hat heute einen Vertrag mit der AXA (société anonyme à directoire et conseil de surveillance), Paris, hinsichtlich der Nachbesserung der ausgeschlossenen Minderheitsaktionäre der AXA-Konzern AG geschlossen und seine diesbezüglichen Nachbesserungsrechte aus Stamm- und Vorzugsaktien veräußert. Wirtschaftlich fand die Transaktion auf Basis des Urteils des Landgerichts Köln im Spruchverfahren zum Ausschluss der Minderheitsgesellschafter bei der AXA Konzern AG (siehe Veröffentlichung einer Insiderinformation der Sparta AG vom 9. August 2019) statt mit einer Erhöhung der Barabfindung auf EUR 177,58 je Stamm- und Vorzugsaktie.

Bis zum 30. Juni 2020 fließen der Sparta AG somit rd. 14 Mio. Euro inklusive Zinsen mit entsprechendem Ergebniseffekt vor Steuern für das Geschäftsjahr 2020 zu.

Aufgrund der positiven Ergebniseffekte aus dem AXA-Spruchverfahren sowie der Kündigung der Dräger-Genussscheine (siehe Meldungen vom 24. März 2020 und 16. April 2020) passt der Vorstand seine Prognose für das Geschäftsjahr 2020 wie folgt an:

Für den laufenden Zeitraum 2016 bis 2020 geht der Vorstand davon aus, dass die durchschnittliche Fünfjahres-Rendite in der Größenordnung von 9,5 % (bisher: 3,0 %) liegen wird. Der Vorstand unterstellt dabei eine Stabilisierung der Kapitalmärkte auf aktuellem Niveau. Diese Renditeannahme impliziert weiterhin eine weitgehende Normalisierung der globalen wirtschaftlichen Lage im zweiten Halbjahr 2020. Sollte dies nicht geschehen, könnte sich das vorbezeichnete Renditeziel als zu optimistisch erweisen. Für die Zwecke dieser Prognose definieren wir "in der Größenordnung" unter Berücksichtigung der im Prognosezeitpunkt herrschenden hohen Volatilität an den Kapitalmärkten als eine durchschnittliche Fünfjahresrendite 2016 bis 2020 zwischen 6 % p.a. und 12 % p.a. (bisher: zwischen -2 % p.a. und 8 % p.a.).

Derzeit liegt das Reinvermögen der Sparta AG unter Berücksichtigung der oben genannten Transaktion und unter Berücksichtigung der hierauf voraussichtlich entfallenden Steuerbelastung bei rd. 134 EUR je Aktie und damit, unter Berücksichtigung der in 2020 eingetragenen Kapitalerhöhung, rd. 29 % über dem Wert zum 31.12.2019. Hinsichtlich der Definition des Reinvermögens der Sparta AG verweisen wir dabei u.a. auf unsere Meldung vom 3. Januar 2020.

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Anmerkung der Redaktion:

Entgegen der etwas missverständlichen Überschrift der Ad-hoc-Meldung ist das Spruchverfahren nicht beendet worden, sondern geht vor dem OLG Düsseldorf weiter. Der Kaufvertrag betrifft nur die SPARTA AG bzw. die jeweiligen Verkäufer von Nachbesserungsrechten. Die Allerthal-Werke AG hatte ein entsprechendes Verkaufsangebot im Mai 2020 angekündigt: https://spruchverfahren.blogspot.com/2020/05/allerthal-werke-ag-rechtssache.html


OLG Düsseldorf, Az. I-26 W 3/20 (AktE)
LG Köln, Beschluss vom 12. Juli 2019, Az. 82 O 135/07