Die COVID-19-Pandemie bringt neben erheblichen Einschränkungen auch gesetzgeberische Reaktionen. So plant die deutsche Bundesregierung ein Gesetz zur Abmilderung der Folgen der Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht, in dem auch Sonderregelungen für die Einberufung und Abwicklung der Hauptversammlungen in 2020 beschlossen werden sollen. Ohne ordnungsgemäßen Hauptversammlungsbeschluss ist bislang keine Dividendenzahlung möglich und auch keine Strukturmaßnahme (wie etwa ein verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out bei comdirect).
Insbesondere soll eine elektronische Teilnahme und Stimmabgabe ermöglicht werden. Als wesentliche Punkte sieht der Vorschlag vor:
- Möglichkeit, die Präsenzversammlung – auch ohne entsprechende Satzungsregelung oder -ermächtigung - um elektronische Angebote zur Verfolgung und Stimmabgabe (Bild- und Tonübertragung, elektronische Teilnahme, elektronische Briefwahl) zu ergänzen.
- Zulassung der präsenzlosen Hauptversammlung, ohne jegliche Anwesenheit von Aktionären unter bestimmten Voraussetzungen.
- Verkürzung der Einberufungs- und ggf. Anmeldefrist
- Verlängerung des Zeitraum für die Abhaltung von Hauptversammlungen von 8 auf 12 Monate nach Geschäftsjahresende
- Möglichkeit der Abschlagszahlung auf die Dividende ohne Satzungsregelung und ohne HV-Beschluss.
- Möglichkeit, die Präsenzversammlung – auch ohne entsprechende Satzungsregelung oder -ermächtigung - um elektronische Angebote zur Verfolgung und Stimmabgabe (Bild- und Tonübertragung, elektronische Teilnahme, elektronische Briefwahl) zu ergänzen.
- Zulassung der präsenzlosen Hauptversammlung, ohne jegliche Anwesenheit von Aktionären unter bestimmten Voraussetzungen.
- Verkürzung der Einberufungs- und ggf. Anmeldefrist
- Verlängerung des Zeitraum für die Abhaltung von Hauptversammlungen von 8 auf 12 Monate nach Geschäftsjahresende
- Möglichkeit der Abschlagszahlung auf die Dividende ohne Satzungsregelung und ohne HV-Beschluss.