Die SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger rät ehemaligen Anleihe- und Genussscheininhabern der IKB Deutsche Industriebank AG ("IKB" oder die "Bank"), mögliche Ansprüche gegen die IKB im Wege des kollektiven Rechtsschutzes durchzusetzen.
Die IKB hat nach Auffassung der SdK ihre Anleihe- und Genussrechtsgläubiger geschädigt, um ihrer Alleinaktionärin, der Lone-Star-Gesellschaft LSF6 Europe Financial Holdings L.P., Dallas/Texas ("Lone Star"), so einen ungerechtfertigten Sondervorteil im dreistelligen Millionenbereich zu verschaffen.
Nachdem die IKB ihre Genussscheininhaber in den Jahren 2007/08 bis 2012/13 an Verlusten beteiligt hatte, erwirtschaftete die IKB in den Folgegeschäftsjahren 2013/14 bis 2016/17 durchgehend Gewinne. Statt mit diesen Gewinnen von insgesamt über 420 Mio. Euro die durch die Verlustteilnahme der Vorjahre herabgeschriebenen Genussscheine und Anleihen wiederhochzuschreiben und an ihre Anleihe- und Genussscheingläubiger Zinsen zu zahlen, verwandte die IKB durch aus Sicht der SdK höchst fragwürdige Bilanzierungsmaßnahmen alle Gewinne zur vorgeblichen Stärkung ihres Eigenkapitals. Einzelne Anleger verklagen die IKB wegen dieses Vorgehens bereits auf Schadenersatz. In diesen Prozessen behauptet die IKB, die vollständige Verwendung aller Gewinne sei zur Eigenkapitalstärkung der Bank notwendig gewesen, um so gestiegene regulatorische Vorgaben erfüllen zu können.
Es bestehen aus Sicht der SdK erhebliche Zweifel am Wahrheitsgehalt dieser Aussage. In den Klageverfahren hat die IKB falsche Berechnungen vorgelegt, auf die sie diese Behauptung stützte. Die Zweifel am Wahrheitsgehalt dieser Aussage werden durch das Verhalten der IKB aus Sicht der Kläger verstärkt.
Unmittelbar nach Auslaufen der letzten Genussscheine leistete die IKB im Geschäftsjahr 2017/18 Zahlungen an ihre Alleinaktionärin Lone Star in Höhe von über 311 Mio. Euro. In Höhe dieser Zahlungen sank das Eigenkapital der Bank, dessen angeblich notwendige Stärkung die von der IKB noch kurz zuvor zu Lasten ihrer Genussschein- und Anleihegläubiger vorgenommen Bilanzierungsmaßnahmen rechtfertigen sollen.
Die von der SdK konsultierten Anwälte halten es für überwiegend wahrscheinlich, dass dieses Vorgehen einer höchstrichterlichen Überprüfung nicht standhält.
Wegen der geringen Stückelung, die die meisten der betroffenen Wertpapiere haben, sowie der Höhe der Wertpapieremissionen hält es die SdK für sinnvoll, dass die betroffenen Anleihe- und Genussscheingläubiger die möglichen Ansprüche bündeln und gemeinsam im Wege des kollektiven Rechtsschutzes mittels der Musterfeststellungsklage durchsetzen. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass mit der Musterfeststellungsklage kein Zahlungsanspruch geltend gemacht werden kann und bei einem für die Anleihe- und Genussscheingläubiger positivem Ausgang der Musterfeststellungsklage jeder Anleihe- und Genussscheingläubiger seinen Zahlungsanspruch selbst geltend machen muss. Nur im Falle eines Vergleiches kann es zu einem direkten Zahlungsanspruch kommen.
Die Inhaber der nachfolgend genannten Wertpapiere sind von dem Vorgehen betroffen:
IKB-Inhabergenussscheine WKN 273080; ISIN DE0002730801
IKB-Inhabergenussscheine WKN 273079; ISIN DE0002730793
IKB-Inhabergenussscheine WKN 806334; ISIN DE0008063348
IKB-Inhabergenussscheine WKN 273119; ISIN DE0002731197
IKB-Inhabergenussscheine WKN 273156; ISIN DE0002731569
IKB-Inhabergenussscheine WKN 273142; ISIN DE0002731429
IKB-Anleihen WKN A0GF75; ISIN DE000A0GF758
IKB-Anleihen WKN 749072; ISIN DE0007490724
IKB-Anleihen WKN A0AMCG; ISIN DE000A0AMCG6
Betroffene Wertpapierinhaber können sich unter www.sdk.org/ikb registrieren, um kostenlos weitere Informationen über das beabsichtigte Vorgehen zu erhalten. Mitgliedern stehen wir unter info@sdk.org oder 089 / 2020846-0 gerne für Nachfragen zur Verfügung.
München, den 24. Mai 2019
SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.
Quelle: SdK
Die IKB hat nach Auffassung der SdK ihre Anleihe- und Genussrechtsgläubiger geschädigt, um ihrer Alleinaktionärin, der Lone-Star-Gesellschaft LSF6 Europe Financial Holdings L.P., Dallas/Texas ("Lone Star"), so einen ungerechtfertigten Sondervorteil im dreistelligen Millionenbereich zu verschaffen.
Nachdem die IKB ihre Genussscheininhaber in den Jahren 2007/08 bis 2012/13 an Verlusten beteiligt hatte, erwirtschaftete die IKB in den Folgegeschäftsjahren 2013/14 bis 2016/17 durchgehend Gewinne. Statt mit diesen Gewinnen von insgesamt über 420 Mio. Euro die durch die Verlustteilnahme der Vorjahre herabgeschriebenen Genussscheine und Anleihen wiederhochzuschreiben und an ihre Anleihe- und Genussscheingläubiger Zinsen zu zahlen, verwandte die IKB durch aus Sicht der SdK höchst fragwürdige Bilanzierungsmaßnahmen alle Gewinne zur vorgeblichen Stärkung ihres Eigenkapitals. Einzelne Anleger verklagen die IKB wegen dieses Vorgehens bereits auf Schadenersatz. In diesen Prozessen behauptet die IKB, die vollständige Verwendung aller Gewinne sei zur Eigenkapitalstärkung der Bank notwendig gewesen, um so gestiegene regulatorische Vorgaben erfüllen zu können.
Es bestehen aus Sicht der SdK erhebliche Zweifel am Wahrheitsgehalt dieser Aussage. In den Klageverfahren hat die IKB falsche Berechnungen vorgelegt, auf die sie diese Behauptung stützte. Die Zweifel am Wahrheitsgehalt dieser Aussage werden durch das Verhalten der IKB aus Sicht der Kläger verstärkt.
Unmittelbar nach Auslaufen der letzten Genussscheine leistete die IKB im Geschäftsjahr 2017/18 Zahlungen an ihre Alleinaktionärin Lone Star in Höhe von über 311 Mio. Euro. In Höhe dieser Zahlungen sank das Eigenkapital der Bank, dessen angeblich notwendige Stärkung die von der IKB noch kurz zuvor zu Lasten ihrer Genussschein- und Anleihegläubiger vorgenommen Bilanzierungsmaßnahmen rechtfertigen sollen.
Die von der SdK konsultierten Anwälte halten es für überwiegend wahrscheinlich, dass dieses Vorgehen einer höchstrichterlichen Überprüfung nicht standhält.
Wegen der geringen Stückelung, die die meisten der betroffenen Wertpapiere haben, sowie der Höhe der Wertpapieremissionen hält es die SdK für sinnvoll, dass die betroffenen Anleihe- und Genussscheingläubiger die möglichen Ansprüche bündeln und gemeinsam im Wege des kollektiven Rechtsschutzes mittels der Musterfeststellungsklage durchsetzen. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass mit der Musterfeststellungsklage kein Zahlungsanspruch geltend gemacht werden kann und bei einem für die Anleihe- und Genussscheingläubiger positivem Ausgang der Musterfeststellungsklage jeder Anleihe- und Genussscheingläubiger seinen Zahlungsanspruch selbst geltend machen muss. Nur im Falle eines Vergleiches kann es zu einem direkten Zahlungsanspruch kommen.
Die Inhaber der nachfolgend genannten Wertpapiere sind von dem Vorgehen betroffen:
IKB-Inhabergenussscheine WKN 273080; ISIN DE0002730801
IKB-Inhabergenussscheine WKN 273079; ISIN DE0002730793
IKB-Inhabergenussscheine WKN 806334; ISIN DE0008063348
IKB-Inhabergenussscheine WKN 273119; ISIN DE0002731197
IKB-Inhabergenussscheine WKN 273156; ISIN DE0002731569
IKB-Inhabergenussscheine WKN 273142; ISIN DE0002731429
IKB-Anleihen WKN A0GF75; ISIN DE000A0GF758
IKB-Anleihen WKN 749072; ISIN DE0007490724
IKB-Anleihen WKN A0AMCG; ISIN DE000A0AMCG6
Betroffene Wertpapierinhaber können sich unter www.sdk.org/ikb registrieren, um kostenlos weitere Informationen über das beabsichtigte Vorgehen zu erhalten. Mitgliedern stehen wir unter info@sdk.org oder 089 / 2020846-0 gerne für Nachfragen zur Verfügung.
München, den 24. Mai 2019
SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.
Quelle: SdK