Empfohlener Beitrag

Vier Millionen Seitenaufrufe der SpruchZ-Blogs

Die beiden Blogs "SpruchZ: Spruchverfahren Recht & Praxis" und "SpruchZ: Shareholders in Germany" (ausgewählte Beitr...

Mittwoch, 2. Mai 2018

Marenave Schiffahrts AG: Kontrollerlangung durch die Deutsche Balaton AG

20.03.2018 / Veröffentlichung einer Insiderinformationen nach Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014

Die Marenave Schiffahrts AG (Marenave oder Gesellschaft) ist heute von der Deutsche Balaton AG, Heidelberg, darüber informiert worden, dass diese ihren Anteil an der Gesellschaft nach käuflichem Erwerb weiterer Aktien auf nunmehr 51,69 % der Stimmrechte erhöht und damit die Kontrolle im Sinne von § 35 Abs. 1 S. 1 WpÜG in Verbindung mit § 29 Abs. 2 WpÜG an der Gesellschaft erworben hat.

Die Deutsche Balaton AG beabsichtigt, ein Pflichtangebot an die übrigen Aktionäre der Marenave zu unterbreiten. Auf die entsprechende Veröffentlichung der Deutsche Balaton AG unter www.deutsche-balaton.de/news/kontrollerlangung-marenave/ wird verwiesen.

Damit kann die Gesellschaft am heutigen Tag nicht mehr ohne Weiteres von der Umsetzung einer auf die Wiederausfüllung des maritimen Unternehmensgegenstandes abzielenden Strategie ausgehen. Nach Äußerungen der Deutsche Balaton AG im Vorwege und auf der Hauptversammlung der Gesellschaft vom 29. Januar 2018 geht der Vorstand der Gesellschaft vielmehr davon aus, dass die Deutsche Balaton AG zunächst eine Fokussierung auf den Börsenmantel präferiert.

Der Vorstand

Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der Deutschen Ärzteversicherung AG ohne Erhöhung beendet

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

In dem Spruchverfahren zu dem am 5. Juli 2007 eingetragenen Squeeze-out bei der Deutschen Ärzteversicherung gab es keine Erhöhung der Barabfindung. Das OLG Düsseldorf wies die von mehreren Antragstellern eingelegten Beschwerden gegen die erstinstanzliche Entscheidung des LG Köln vom 10. März 2017 zurück.

In diesem Fall wurde eine ursprünglich mit EUR 57,94 festgesetzte und dann vergleichsweise auf EUR 61,54 je Stückaktie erhöhte Barabfindung gezahlt.

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 15. März 2018, Az. I-26 W 9/17 AktE
LG Köln, Beschluss vom 10. März 2017, Az. 82 O 73/07
gemeinsamer Vertreter: RA Dr. Klocke, 50668 Köln
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, AXA Konzern AG:
Rechtsanwälte Hengeler Mueller, 40213 Düsseldorf

Spruchverfahren zu dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der UNIWHEELS AG

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

Das Landgericht Frankenthal (Pfalz) hat die eingegangenen Spruchanträge zu dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit dem Aluminiumräderhersteller UNIWHEELS AG zu dem führenden Verfahren mit dem Aktenzeichen 2 HK O 8/18 AktG verbunden. Herr Rechtsanwalt Dr. Adolf C. Erhart, 67061 Ludwigshafen/Rhein, wurde zum gemeinsamen Vertreter bestellt. Die Antragsgegnerin kann bis zum 30. Juni 2018 auf die Spruchanträge erwidern.

LG Frankenthal (Pfalz), Az. 2 HK O 8/18 AktG
Hoppe, M. u.a. ./. Superior Industries International Germany AG
76 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: RA Dr. Adolf C. Erhart, 67061 Ludwigshafen/Rhein
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin:
Rechtsanwälte Allen & Overy LLP, 80539 München
(RA Dr. Jens Wagner)

Montag, 30. April 2018

Übernahmeangebot für die innogy SE durch die E.ON Verwaltungs SE veröffentlicht

Essen, 27. April 2018

Der Vorstand der innogy SE nimmt zur Kenntnis, dass die E.ON Verwaltungs SE (Bieterin) die Angebotsunterlage über ihr freiwilliges öffentliches Übernahmeangebot an die Aktionäre der innogy SE zum Erwerb ihrer auf den Inhaber lautenden Stückaktien der innogy SE gegen Zahlung einer Geldleistung in Höhe von 36,76 Euro je innogy-Aktie in bar veröffentlicht hat. Nach der Angebotsunterlage sollen die innogy Aktionäre zudem am Wert der Dividende für das Geschäftsjahr 2018 der innogy SE partizipieren, die nach Erwartung der Bieterin 1,64 Euro je innogy-Aktie betragen soll. Die in der Angebotsunterlage in diesem Zusammenhang ebenfalls erwähnte Dividende für das Geschäftsjahr 2017 ist heute an die Aktionäre gezahlt worden. Sie erhöht daher den Wert des Angebots nicht.

Vorstand und Aufsichtsrat der innogy SE werden das vorgelegte Angebot sorgfältig prüfen und wie gesetzlich vorgesehen dazu Stellung nehmen. Bis zur Vorlage der sogenannten Begründeten Stellungnahme bittet der Vorstand alle innogy-Aktionäre nachdrücklich, nichts zu unternehmen und insbesondere ihre Aktien nicht zu verkaufen.

innogy SE
Der Vorstand

Deutsche Telekom AG: T-Mobile, US Inc. und Sprint Corp. wollen im Wege eines Aktientausches fusionieren

Veröffentlichung einer Insiderinformationen nach Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014

T-Mobile US, Inc., ein börsennotiertes Tochterunternehmen der Deutschen Telekom AG, und Sprint Corp., ein börsennotiertes Tochterunternehmen der Softbank Group Corp., haben, gemeinsam mit ihren Mehrheitsaktionären Deutsche Telekom AG und Softbank Corp., eine verbindliche Vereinbarung abgeschlossen, um die beiden Gesellschaften zu einem größeren Unternehmen zusammen zu führen. Ein entsprechendes rechtsverbindliches sogenanntes "Business Combination Agreement" haben die Unternehmen heute vereinbart.

Es ist vorgesehen, dass T-Mobile US alle Sprint-Anteile übernimmt. Für jeweils 9,75 Sprint-Anteile erhalten deren Aktionäre im Gegenzug eine neue Aktie der T-Mobile US ohne bare Zuzahlung.

In der Folge steigt die Zahl der ausgegebenen T-Mobile US-Aktien von rund 865 Millionen um ca. 426 Millionen auf rund 1,29 Milliarden Aktien (berechnet auf Basis vollständiger Verwässerung).

Die Vereinbarung steht unter dem Vorbehalt notwendiger behördlicher Genehmigungen (unter anderem US-Justizministerium, FCC, Sicherheitsbehörden), und der Zustimmung der Aktionäre von T-Mobile US und Sprint sowie weiteren Vollzugs-Bedingungen.

Nach Abschluss der Transaktion hält die Deutsche Telekom rund 42 Prozent der T-Mobile US-Aktien, rund 27 Prozent hält Softbank und rund 31 Prozent halten freie Aktionäre. Softbank und die Deutsche Telekom werden eine Stimmrechtsvereinbarung schließen, die der Deutschen Telekom Zugriff auf die Stimmrechte der T-Mobile US Aktien von Softbank sichert.

Die Deutsche Telekom wird nach dem Zusammenschluss 9 von 14 Mitgliedern des Board of Directors der T-Mobile US festlegen können, darunter mindestens zwei unabhängige Vertreter. Timotheus Höttges, Vorstandsvorsitzender der Deutschen Telekom, soll auch künftig Chairman of the Board von T-Mobile US sein. Ebenfalls als Board-Mitglied und als Chief Executive Officer des Unternehmens vorgesehen ist John Legere, der T-Mobile US bereits heute leitet.

Durch diese Verteilung der Anteile der T-Mobile US und die klaren Regelungen zur Unternehmensführung kann die Deutsche Telekom T-Mobile US auch künftig vollkonsolidieren.

Für die dann größere T-Mobile US werden als Folge des Zusammenschlusses Kosten- und Investitions-Synergien im Barwert von rund 43 Milliarden US-Dollar (nach Integrationskosten) erwartet. Die Integrationskosten werden mit rund 15 Milliarden Dollar geplant. Die Synergien sollen nach Ablauf von drei Jahren nach Wirksamwerden des Zusammenschlusses erstmals die Integrationskosten überschreiten.

Die Transaktion hat keine Auswirkungen auf die Prognose der Deutschen Telekom für die Entwicklung des Konzerns im laufenden Geschäftsjahr 2018. Die Aussage zur Dividendenpolitik der Deutschen Telekom für das Geschäftsjahr 2018 bleibt ebenfalls unverändert.

Die Relation der Netto-Finanzverbindlichkeiten zum bereinigten EBITDA der Deutschen Telekom wird durch die Transaktion voraussichtlich den Zielkorridor von 2,0 bis 2,5 übersteigen. Durch starke Cash-Flow-Generierung der T-Mobile US in den kommenden Jahren soll das Verhältnis jedoch bereits 2021 wieder innerhalb des Korridors liegen.

Diese Planungen für die Deutsche Telekom basieren auf den aktuellen Bilanzierungsstandards (ohne Berücksichtigung von IFRS 16) und sind rein kalkulatorisch bezogen auf den Zeitpunkt Jahresende 2018. T-Mobile US und Sprint erwarten das Wirksamwerden der Transaktion im ersten Halbjahr 2019.

Freitag, 27. April 2018

RM Rheiner Management AG: Feststellung Jahresabschluss 2017, Gewinnverwendungsvorschlag, Nachbesserungsvolumen

Die RM Rheiner Management AG weist für das Geschäftsjahr 2017 mit einem Jahresüberschuss von 701 TEUR (Vorjahr 383 TEUR) ein Ergebnis über dem des Vorjahres aus. Vorstand und Aufsichtsrat werden der Hauptversammlung vorschlagen, den Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2017 in Höhe von 350.699,01 Euro in die Gewinnrücklagen einzustellen.

Der Inventarwert je Aktie (NAV) der RM Rheiner Management AG beträgt per 25.04.2018 etwa 23,80 EUR (31.12.2017: 24,00 EUR). Bei dessen Berechnung bleiben sämtliche Nachbesserungsrechte, auch solche, die entgeltlich erworben wurden, außer Ansatz.

Im laufenden Geschäftsjahr konnten bereits eine Reihe von Wertpapiertransaktionen erfolgreich abgeschlossen werden, die insgesamt mit einem Ertrag von ca. 52 TEUR zum Jahresergebnis beitragen werden. Andererseits ist das Spruchverfahren Mannesmann AG ohne Nachbesserung beendet worden. Dies wird bilanziell im Geschäftsjahr 2018 zu einer Belastung von 187 TEUR führen. Gleichzeitig reduziert sich das Gesamtvolumen der von der RM Rheiner Management AG gehaltenen Nachbesserungsrechte ("Nachbesserungsvolumen") um ca. 7,7 Mio. Euro auf rund 12,8 Mio. Euro.

Das Nachbesserungsvolumen berechnet die RM Rheiner Management AG aus dem Produkt der Anzahl der Aktien einer Gesellschaft, für welche die RM Rheiner Management AG Nachbesserungsrechte hält, und dem festgesetzten Abfindungspreis im Rahmen einer aktienrechtlichen Strukturmaßnahme (z.B. Squeeze-out, Abschluss eines Beherrschungsvertrages) für diese Aktien, den die RM Rheiner Management AG in der Regel bereits vereinnahmt hat. Die Höhe des festgesetzten Abfindungspreises ist Basis für eine eventuelle Nachbesserung und wird regelmäßig im Rahmen eines Spruchstellenverfahrens auf ihre Angemessenheit überprüft und ggf. erhöht. Im Falle eines erfolgreichen Spruchverfahrens fließt der RM Rheiner Management AG auf das Nachbesserungsvolumen der betroffenen Aktien ein Prozentsatz des Nachbesserungs­volumens zu, welcher der prozentualen Erhöhung des Abfindungspreises pro Aktie im Spruchverfahren entspricht.

Die sechs größten im Nachbesserungsvolumen enthaltenen Positionen sind derzeit:

AXA Konzern AG 4,4 Mio. Euro
Hypovereinsbank AG 2,2 Mio. Euro
Allianz Leben AG 0,8 Mio. Euro
Kölnische Rück AG 0,8 Mio. Euro
DO Deutsche Office AG 0,8 Mio. Euro
Bank Austria Creditanstalt AG 0,6 Mio. Euro

Zum jetzigen Zeitpunkt können keine verlässlichen Aussagen darüber gemacht werden, ob und wann es gegebenenfalls zu Nachbesserungen aus diesen und anderen laufenden Spruchstellenverfahren kommen wird. Die Gesellschaft wird auch in Zukunft in ihrer Halbjahres- und Jahresberichterstattung regelmäßig die wichtigsten Positionen ihres Nachbesserungsrechteportfolios veröffentlichen.

Köln, 26. April 2018

Der Vorstand

Donnerstag, 26. April 2018

Kaufangebot für Aktien der IMW Immobilien SE

Mitteilung meiner Depotbank:

Als Aktionär der IMW IMMOBILIEN SE NA O.N. macht die Taunus Capital Management AG, Frankfurt am Main, Ihnen ein Kaufangebot für Ihre Aktien zu den folgenden Konditionen:

Wertpapiername: IMW IMMOBILIEN SE NA O.N.
WKN: A0BVWY
Art des Angebots: Kaufangebot
Anbieter: Taunus Capital Management AG
Abfindungspreis: EUR 3,75 je Aktie

Das öffentliche Kaufangebot sowie die auf dieser Basis abgeschlossenen Kaufverträge unterliegen deutschem Recht. Dieses Angebot richtet sich nicht an Anteilsinhaber in einer Jurisdiktion, in der dieses Angebot gegen die dort geltenden Gesetze verstößt.

Die Mindestabnahmemenge beträgt 20 Aktien. Das Angebot ist auf 100.000 Aktien begrenzt. Bei größeren Stückzahlen bitte vorher beim Bieter anfragen. Sollten mehr Aktien zum Kauf angeboten werden, erfolgt die Annahme in der Reihenfolge des Eingangs der Annahmeerklärungen. (...)

___________

Anmerkung der Redaktion:

Die IWM-Aktien notieren bei Valora deutlich höher, aktuell zu EUR 7,13 Geld (200 Stück) und EUR 7,50 Brief, siehe:
http://valora.de/valora/kurse?isin=DE000A0BVWY6 
Gehandelt wurden zuletzt 59 Stück zu EUR 5,50 am 21. März 2018.

Mittwoch, 25. April 2018

Suchfunktion für die Blog-Inhalte

Wenn Sie Informationen zu einzelnen Spruchverfahren bzw. Firmen suchen, können Sie die Suchfunktion (Feld links oben mit der Lupe) nutzen. Sie könne insbesondere nach Firmen, Beteiligten, Aktenzeichen, Gerichten etc. suchen.

Wir bemühen uns, Zwischenergebnisse, eingelegte Rechtsmittel und die Beendigung sämtlicher Verfahren zeitnah zu publizieren.

Anstehende Spruchverfahren

Die Rechtsanwaltskanzlei ARENDTS ANWÄLTE vertritt Minderheitsaktionäre insbesondere in folgenden anstehenden Spruch- und Überprüfungsverfahren:
  • 1st RED AG: Squeeze-out, HV am 28. März 2018
  • Biotest AGBeherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag angekündigt
    • CONET Technologies AG: Squeeze-out am 25. Januar 2018 bekannt gemacht (Antragsfristende am 25. April 2018)
    • Custodia Holding AG: verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out angekündigt
      • Dürkopp Adler Aktiengesellschaft: verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out
      • FIDOR Bank AG: Squeeze-out am 15. Februar 2018 eingetragen und am 16. Februar 2018 bekannt gemacht (Antragsfristende am 16. Mai 2018)
      • Linde AGverschmelzungsrechtlicher Squeeze-out angekündigt (bei Durchführung der Fusion)
      • Oldenburgische Landesbank AG: Squeeze-out angekündigt
      • STADA Arzneimittel AGBeherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag, ao. Hauptversammlung am 2. Februar 2018 (Antragsfristende am 20. Juni 2018)
      • WCM Beteiligungs- und Grundbesitz AG: Beherrschungsvertrag am 9. Februar 2018 eingetragen und am 16. Februar 2018 bekannt gemacht
      • WESTGRUND Aktiengesellschaft: Squeeze-out im Jahr 2018
       (Angaben ohne Gewähr)

      XING-Gruppe "Unternehmensbewertung & Spruchverfahren"

      https://www.xing.com/communities/groups/unternehmensbewertung-and-spruchverfahren-1799-1077308

      Diese XING-Gruppe bietet eine Möglichkeit, sich über anstehende, laufende und abgeschlossene Spruchverfahren sowie Bewertungsmethoden zu informieren und diese zu diskutieren.

      Linde AG: Linde plc, Linde und Praxair beabsichtigen, nach Vollzug des Unternehmenszusammenschlusses umwandlungsrechtlichen Squeeze-Out bei der Linde AG durchzuführen

      Veröffentlichung einer Ad hoc-Mitteilung nach Artikel 17 der Marktmissbrauchsverordnung

      München, 25. April 2018 - Die Linde plc, die Linde Aktiengesellschaft ("Linde") und Praxair, Inc. ("Praxair") haben heute vereinbart, im Falle eines erfolgreichen Vollzugs des Zusammenschlusses der Unternehmensgruppen von Linde und Praxair unter dem Dach der Linde plc, zum Zwecke der Vereinfachung der zukünftigen Konzernstruktur eine Verschmelzung der Linde AG (als übertragender Rechtsträger) auf die Linde Intermediate Holding AG (als übernehmender Rechtsträger) durchzuführen. Hierbei soll ein Ausschluss der verbleibenden Minderheitsaktionäre der Linde AG gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung nach § 62 Abs. 1 und Abs. 5 des Umwandlungsgesetzes (UmwG) i.V.m. §§ 327a ff. des Aktiengesetzes (AktG) erfolgen. Die Linde Intermediate Holding AG ist eine hundertprozentige mittelbare Beteiligung der Linde plc. Es wird erwartet, dass die Linde Intermediate Holding AG nach einem erfolgreichen Vollzug des Zusammenschlussvorhabens circa 92 % der Aktien an der Linde AG halten wird.

      Zu diesem Zwecke werden die Linde AG und die Linde Intermediate Holding AG Verhandlungen über einen Verschmelzungsvertrag aufnehmen. In den Verschmelzungsvertrag soll die Angabe aufgenommen werden, dass im Zusammenhang mit der Verschmelzung ein Ausschluss der verbleibenden Minderheitsaktionäre der Linde AG gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung nach § 62 Abs. 5 Satz 1 UmwG i.V.m. §§ 327a ff. AktG erfolgt. Der Verschmelzungsvertrag soll dem Aufsichtsrat der Linde AG zur Zustimmung vorgelegt werden; er würde nur im Falle eines erfolgreichen Vollzugs des Unternehmenszusammenschlusses in Kraft gesetzt. Eine außerordentliche Hauptversammlung der Linde AG, in der die Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre der Linde AG auf die Linde Intermediate Holding AG gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung beschlossen werden soll, würde nach dem Vollzug des Unternehmenszusammenschlusses stattfinden.

      Der Vollzug des Unternehmenszusammenschlusses steht noch unter dem Vorbehalt des rechtzeitigen Erhalts sämtlicher erforderlicher behördlicher Genehmigungen und Freigaben.

      Beendigung des Spruchverfahrens zum Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der Mannesmann AG (jetzt: Vodafone AG)

      Vodafone GmbH
      Düsseldorf
      (als Rechtsnachfolgerin der Vodafone Deutschland GmbH)

      Bekanntmachung gemäß § 14 SpruchG betreffend den Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der Mannesmann AG und der Vodafone GmbH

      In dem Spruchverfahren betreffend den im Jahr 2001 abgeschlossenen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der ehemaligen Mannesmann AG, Düsseldorf, und der Vodafone Deutschland GmbH, deren Rechtsnachfolgerin die Vodafone GmbH ist, hat das Oberlandesgericht Düsseldorf (I-26 W 20/14 AktE) mit Beschluss vom 22. März 2018 die Beschwerden sowie Anschlussbeschwerden von Antragstellern gegen den Beschluss des Landgerichts Düsseldorf (33 O 55/07 AktE) vom 3. September 2014 zurückgewiesen und auf die Beschwerde der Antragsgegnerin den Beschluss des Landgerichts teilweise abgeändert und klarstellend neu gefasst. Das Spruchverfahren ist damit rechtskräftig abgeschlossen. Der Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf wird hiermit gemäß § 14 SpruchG bekanntgemacht:

      "Oberlandesgericht Düsseldorf

      Beschluss

      in dem Spruchverfahren zur Bestimmung des vertraglich geschuldeten Ausgleichs
      und der angemessenen Barabfindung
      betreffend den Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der

      Mannesmann AG
      und der
      Vodafone GmbH (vormals Vodafone Deutschland GmbH),

      an dem noch beteiligt sind:

      1. - 32. (...)
      Antragsteller, Beschwerdeführer und Beschwerdegegner,

      gegen

      Vodafone GmbH, vertreten durch die Geschäftsführung, Düsseldorf,
      Antragsgegnerin, Beschwerdeführerin und Beschwerdegegnerin,

      Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Hengeler Mueller, Düsseldorf,

      weiter beteiligt:

      Rechtsanwalt Dr. Urban, Rechtsanwälte Heuking Kühn Lüer Wojtek, Düsseldorf,
      als gemeinsamer Vertreter der außenstehenden Aktionäre, die den Ausgleich gewählt haben,

      Rechtsanwalt F. Künzel, Düsseldorf,
      als gemeinsamer Vertreter der außenstehenden Aktionäre, die die Abfindung gewählt haben,

      hat der 26. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf durch die Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht van Rossum, den Richter am Oberlandesgericht Tischner und die Richterin am Oberlandesgericht Kampshoff am 22.03.2018 beschlossen:

      Die sofortigen Beschwerden der Antragstellerin zu 1) und des Antragstellers zu 2) vom 7.10.2014, der Antragstellerinnen zu 3), 4) und des Antragstellers zu 5) vom 9.10.2014, der Antragstellerinnen zu 20), 24) und des Antragstellers zu 32) vom 13.10.2014, die Anschlussbeschwerden des Antragstellers zu 22) vom 23.10.2014, der Antragstellerin zu 23) vom 27.10.2014 und die der Antragstellerinnen zu 10), 11) und des Antragstellers zu 12) vom 22.07.2016 werden zurückgewiesen.

      Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin vom 7.10.2014 wird der Beschluss der 3. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf vom 3.09.2014 - 33 O 55/07 (AktE) - teilweise abgeändert und klarstellend wie folgt neu gefasst:

      Die Anträge auf gerichtliche Festsetzung einer angemessenen Ausgleichszahlung werden als unzulässig, die auf gerichtliche Festsetzung eines angemessenen Abfindungsbetrags als unbegründet zurückgewiesen.

      Die gerichtlichen Kosten des Verfahrens erster und zweiter Instanz einschließlich der Vergütung der gemeinsamen Vertreter trägt die Antragsgegnerin. Diese hat auch die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Antragsteller erster Instanz zu tragen. Im Übrigen findet eine Erstattung außergerichtlicher Kosten nicht statt.

      Der Geschäftswert wird für beide Instanzen auf 200.000 € festgesetzt."

      Düsseldorf, im April 2018

      Vodafone GmbH
      Die Geschäftsführung

      Quelle: Bundesanzeiger vom 20. April 2018

      Dienstag, 24. April 2018

      Übernahmeangebot für Aktien der Bayerischen Gewerbebau AG

      Mitteilung meiner Depotbank:

      Als Aktionär der BAY.GEWERBEBAU AG macht die SD Grund GmbH, München, Ihnen ein Übernahme- und Abfindungsangebot  für Ihre Aktien zu den folgenden Konditionen:

      Wertpapiername:  BAY.GEWERBEBAU AG
      WKN:  656900
      Frist bis: 28.05.2018, 24:00 Uhr
      Art des Angebots:  Übernahme
      Anbieter: SD Grund GmbH, München
      Zwischen-WKN: A2LQ8F
      Abfindungspreis: 48,00 EUR je Aktie
      Sonstiges:  Die Bieterin behält sich vor, die Annahmefrist zu verlängern.

      Montag, 23. April 2018

      Starwood Capital Group veröffentlicht Angebotsunterlagen für CA Immo und IMMOFINANZ - Annahmefristen beginnen

      - Österreichische Übernahmekommission genehmigt Angebotsunterlagen

      - Angebot für CA Immo: Angebotsfrist läuft vom 18. April bis zum 16. Mai 2018; Angebotspreis von EUR 27,50 pro CA Immo-Aktie; öffentliches Übernahmeangebot für bis zu 26 Prozent aller ausgegebenen Inhaberaktien

      - Angebot für IMMOFINANZ: Angebotsfrist läuft vom 18. April bis zum 30. Mai 2018; Angebotspreis von EUR 2,10 pro IMMOFINANZ-Aktie; öffentliches Übernahmeangebot für bis zu 5 Prozent aller ausgegebenen Inhaberaktien

      - Als einer der weltweit führenden Immobilieninvestoren beabsichtigt Starwood Capital, am Potenzial der Märkte für Büro- und Einzelhandelsimmobilien in Österreich, Deutschland und den CEE-Ländern zu partizipieren

      - Mit umfangreicher Kapitalausstattung und Erfahrung in der Entwicklung von börsennotierten Unternehmen im Immobilienmarkt, ist Starwood Capital der ideale Partner der Managementteams beider Unternehmen, um sie bei der Umsetzung ihrer Strategien und der Ausschöpfung ihres zukünftigen Potenzials zu unterstützen


      Wien/Luxemburg, 18. April 2018 - SOF-11 Starlight 10 EUR S.à r.l., eine Holdinggesellschaft im Besitz von Fonds, die durch Starwood Capital Group (gemeinsam mit verbundenen Unternehmen, "Starwood Capital") beraten werden, hat heute die Angebotsunterlagen zu den freiwilligen öffentlichen Übernahmeangeboten an (i) die Aktionäre der CA Immobilien Anlagen AG ("CA Immo") und (ii) die Aktionäre der IMMOFINANZ AG ("IMMOFINANZ") veröffentlicht. Die Österreichische Übernahmekommission hat die Unterlagen vor Veröffentlichung genehmigt. Die Aktionäre der CA Immo und der IMMOFINANZ haben ab dem heutigen Tag die Möglichkeit, die jeweiligen Angebote anzunehmen und ihre Aktien Starwood Capital anzudienen.

      Den Aktionären der CA Immo werden EUR 27,50 pro CA Immo-Aktie (ISIN AT0000641352) angeboten. Dies entspricht einer Prämie von rund 10,4 Prozent auf den volumengewichteten Dreimonats-Durchschnittskurs der CA Immo-Aktien vor der Ankündigung des freiwilligen öffentlichen Übernahmeangebots am 22. März 2018. Das Ziel des Übernahmeangebots für CA Immo ist der Erwerb von bis zu 25.690.167 Inhaberaktien, was einem Anteil von bis zu 26 Prozent aller ausgegebenen Inhaberaktien entspricht. Die Annahmefrist endet am 16. Mai 2018 um 17:00 Uhr (Mitteleuropäische Sommerzeit).

      Den Aktionären der IMMOFINANZ werden EUR 2,10 pro IMMOFINANZ-Aktie (ISIN AT0000809058) angeboten. Dies entspricht einer Prämie von rund 5,5 Prozent auf den volumengewichteten Dreimonats-Durchschnittskurs der IMMOFINANZ-Aktien vor der Ankündigung des freiwilligen öffentlichen Übernahmeangebots am 22. März 2018. Das Ziel des Übernahmeangebots für IMMOFINANZ ist der Erwerb von bis zu 56.042.635 Inhaberaktien, was einem Anteil von bis zu 5 Prozent aller ausgegebenen Inhaberaktien entspricht. Die Annahmefrist endet am 30. Mai 2018 um 17:00 Uhr (Mitteleuropäische Sommerzeit).

      Beide Angebotspreise werden cum Dividende angeboten. Das bedeutet, dass der Preis pro Aktie um den Betrag einer allfälligen, zwischen Bekanntmachung dieser Angebote und Settlement erklärten Dividende reduziert wird, sofern das Settlement nach dem jeweils relevanten Dividendenstichtag stattfindet. Um ihre Aktien anzudienen, müssen Aktionäre bei ihrer jeweiligen Depotbank eine schriftliche Erklärung abgeben.

      Starwood Capital verwaltet derzeit Vermögenswerte in Höhe von US$ 56 Mrd. und ist ein aktiver Investor im europäischen Immobilienmarkt. Insgesamt hat das Unternehmen in Europa rund US$ 3,8 Mrd. an Eigenkapital investiert und Vermögenswerte in Höhe von US$ 8 Mrd. akquiriert.

      Österreich, Deutschland und die CEE-Länder sind für Starwood Capital attraktive Märkte. Daher möchte der Investor sein Engagement dort ausweiten und hat CA Immo und IMMOFINANZ bereits seit einiger Zeit beobachtet. Starwood Capital ist davon überzeugt, beiden Unternehmen dabei behilflich sein zu können, ihre führenden Positionen in diesen Märkten mittel- bis langfristig auszubauen. Als starker und zuverlässiger Ankerinvestor will Starwood Capital die Wachstumsstrategien beider Unternehmen fördern und sie dabei unterstützen, ihr Potenzial vollständig auszuschöpfen und die Chancen zu nutzen, die sich zukünftig in ihren jeweiligen Märkten bieten.

      Starwood Capital verfügt über umfangreiche Erfahrung auf dem globalen Immobilienmarkt und bei der Entwicklung von börsennotierten Unternehmen durch organisches sowie strategisches Wachstum. Die Kapitalmarktexpertise von Starwood Capital ist eine Kernkompetenz des Investors, die ihn von klassischen Immobilieninvestoren unterscheidet. In den vergangenen 26 Jahren hat das Unternehmen Vermögenswerte in Höhe von US$ 94 Mrd. in nahezu allen relevanten Immobilien-Anlageklassen akquiriert. Starwood Capital hat unter anderem zum Geschäftswachstum jenes Unternehmens beigetragen, das heute als Starwood Hotels & Resorts Worldwide bekannt ist. Die Marktkapitalisierung von Starwood Hotels & Resorts Worldwide erhöhte sich über Kapitalaufstockungen und strategische Akquisitionen von US$ 8 Mio. im Jahr 1994 auf US$ 20 Mrd. im Jahr 2000. Ausgehend von einem Anfangsportfolio von rund 7.000 Einfamilienhäusern, hat Starwood Capital darüber hinaus Starwood Waypoint Residential Trust (heute Invitation Homes) durch kleinere Zukäufe und strategische Zusammenschlüsse zum größten börsennotierten Investor, Eigentümer und Betreiber von Einfamilienhäusern in den USA ausgebaut.

      Jeff Dishner, Global Head of Acquisitions der Starwood Capital Group, sagte: "Starwood Capital ist ein Investor mit umfangreicher Expertise im Immobiliensektor sowie bei der Weiterentwicklung von börsennotierten Unternehmen. Wir sehen Potenzial im Büro- und Einzelhandelsimmobiliensektor in Österreich, Deutschland und den CEE-Ländern. Wir sind davon überzeugt, dass wir als langfristig orientierter, strategischer Ankeraktionär mit umfangreicher Kapitalausstattung, Ressourcen und einschlägiger Erfahrung der ideale Partner der Managementteams beider Unternehmen sind, um die Beschleunigung ihres Wachstums zu unterstützen."

      Keegan Viscius, Senior Vice President und Verantwortlicher für Real Estate Investments in Europa, sagte: "Starwood Capital ist davon überzeugt, dass beide Angebote attraktiv sind und die zugrundeliegenden Werte sowie das Wachstumspotenzial beider Unternehmen im Rahmen der vorgelegten Teilangebote angemessen reflektiert sind. Zudem bietet Starwood Capital den Aktionären die Möglichkeit, ihre Gewinne ungeachtet der geringen Liquidität in den Aktien beider Unternehmen unverzüglich zu realisieren."

      Beide Teilangebote sind unabhängig voneinander. Die Angebote sind nicht an Mindestannahmeschwellen gebunden. Ferner zielen die Teilangebote nicht darauf ab, alle Aktien der Unternehmen zu erwerben. Die Börsennotierungen an der Wiener Börse sollen fortbestehen. Die Teilangebote unterliegen den gängigen Angebotsbedingungen wie der kartellrechtlichen Genehmigung durch die zuständigen Behörden in Österreich und Deutschland. Nach Ablauf der Annahmefristen werden beide Angebote nicht um eine Nachfrist verlängert, da keine der in § 19 Abs. 3 ÜbG genannten Bedingungen zutrifft. Vorbehaltlich des Eintritts der jeweiligen Angebotsbedingungen wird der Abschluss der Transaktionen im zweiten Quartal 2018 erwartet.

      Beide Angebotsunterlagen und die unverbindlichen englischen Übersetzungen sind ab heute auf der Website der Österreichischen Übernahmekommission abrufbar [Link: http://www.takeover.at/uebernahmeangebote]. Ausdrucke können zudem kostenlos bei der Raiffeisen Centrobank AG, Tegetthoffstraße 1, 1010 Wien angefordert werden (Anfragen bitte per E-Mail an dividends@rcb.at). UBS agiert als beratende Bank der Bieterin. Schönherr Rechtsanwälte GmbH ist österreichischer Rechtsberater der Bieterin und Zustellbevollmächtigter gegenüber der Übernahmekommission.

      Über Starwood Capital Group

      Die Starwood Capital Group ist eine private Gesellschaft für alternative Anlagen und konzentriert sich in erster Linie auf globale Immobiliengeschäfte, Energieinfrastruktur sowie Öl und Gas. Das Unternehmen unterhält mit seinen Tochtergesellschaften weltweit 11 Büros in fünf Ländern. Derzeit beschäftigt es mehr als 3.800 Mitarbeiter. Seit ihrer Gründung im Jahr 1991 hat die Starwood Capital Group mehr als US$ 44 Milliarden an Beteiligungskapital aufgebracht und verwaltet gegenwärtig Vermögenswerte von über US$ 56 Milliarden. Das Unternehmen investiert auf weltweiter Basis in nahezu alle Immobilienkategorien und verlagert seine Anlageklassen, geografischen Schwerpunkte sowie Kapitalpositionen je nach der Entwicklung der Risiko-Renditedynamik. Die Starwood Capital Group und ihre Tochtergesellschaften haben in den letzten 26 Jahren eine erfolgreiche Anlagestrategie umgesetzt, die den Aufbau von Unternehmen auf der Grundlage von Immobilienportfolios sowohl in privaten als auch in öffentlichen Märkten umfasst. Zusätzliche Informationen finden Sie unter starwoodcapital.com.

      Beendigung des Spruchverfahrens zur Sitzverlegung der Tipp24 SE (jetzt: ZEAL Network SE)

      ZEAL Network SE
      London, Vereinigtes Königreich

      Bekanntmachung gemäß § 14 Nr. 5 SpruchG über die Beendigung des Spruchverfahrens betreffend die Überprüfung der Angemessenheit der Barabfindung, die die ZEAL Network SE (ehemals Tipp24 SE) den Aktionären, die gegen den Beschluss zur Verlegung des Gesellschaftssitzes von Hamburg nach London, Vereinigtes Königreich, Widerspruch zur Niederschrift erklärt haben, gemäß § 12 Abs. 1 SEAG für den Erwerb ihrer Aktien angeboten hat

      Die ZEAL Network SE macht den aufgrund des Beschlusses des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 22. März 2018 (Az. 13 W 74/15) über die Zurückweisung der Beschwerden der Antragsteller rechtskräftigen Beschluss des Landgerichts Hamburg vom 12. Juni 2015 (Az. 403 HKO 43/14) wie folgt (ohne Gründe) bekannt:

      I. Beschluss des Landgerichts Hamburg vom 12. Juni 2015 (Az. 403 HKO 43/14)

      „ln der Sache

      1) - 27)   (...)
      Antragsteller

      28) Oliver Rosowski, c/o Hahn Rechtsanwälte, Valentinskamp 70, 20355 Hamburg
      – als gemeinsamer Vertreter der weiteren antragsberechtigten Aktionäre –

      gegen

      ZEAL Network SE, vertreten durch d. Vorstand, 5th floor, One New Change, London, EC4M 9AF, Vereinigtes Königreich
      – Antragsgegnerin –

      Prozessbevollmächtjgte:
      Rechtsanwälte K&L Gates, Bockenheimer Landstraße 2-4, 60306 Frankfurt, Gz.: BKL/3400084.00012

      beschließt das Landgericht Hamburg – Kammer 3 für Handelssachen – durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht Böttcher, den Handelsrichter Haas-Rickertsen und den Handelsrichter Witthöft am 12.06.2015:

      1. Die Anträge auf Festsetzung einer höheren Barabfindung als EUR 43,34 je Aktie werden zurückgewiesen.
      2. Die Gerichtskosten sowie die Vergütung und die Auslagen des gemeinsamen Vertreters hat die Antragsgegnerin zu tragen.

      Die Antragsteller und die Antragsgegnerin haben die ihnen entstandenen außergerichtlichen Kosten jeweils selbst zu tragen.
      3. Der Geschäftswert für die Gerichtskosten und der Gegenstandswert für die Vergütung des gemeinsamen Vertreters werden auf EUR 200.000,00 festgesetzt.“

      II. Beschluss des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 22. März 2018 (Az. 13 W 74/15)

      „Die Beschwerden der Antragsteller zu 2, 3, 5, 8, 14, 16, 19, 22 und 26 gegen den Beschluss des Landgerichts Hamburg vom 12.06.2015 werden zurückgewiesen.

      Die Gerichtskosten sowie die im Beschwerdeverfahren entstandenen Kosten des Gemeinsamen Vertreters trägt die Antragsgegnerin nach einem Gegenstandswert von € 200.000,-. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.“

      Hinweise zur Abwicklung des Barabfindungsangebots
      – ISIN: GB00BHD66J44 / WKN: 744600 –

      Am 28. Juni 2013 hat die ordentliche Hauptversammlung der Gesellschaft gemäß Art. 8 Abs. 1 SE-VO die Verlegung des Gesellschaftssitzes von Hamburg, Deutschland, nach London, Vereinigtes Königreich, beschlossen (der „Sitzverlegungsbeschluss“). Die Sitzverlegung wurde am 7. Februar 2014 durch Eintragung in das vom Companies House geführte Register der Gesellschaft wirksam.

      Gemäß Art. 8 Abs. 2 lit. e SE-VO i.V.m. § 12 Abs. 1 SEAG hat die Gesellschaft jedem Aktionär, der gegen den Sitzverlegungsbeschluss Widerspruch zur Niederschrift erklärt hat, und jedem gesetzlich gleichgestellten Aktionär (siehe § 12 Abs. 1 Satz 5 SEAG i.V.m. § 29 Abs. 2 UmwG) (jeweils ein „Berechtigter Aktionär“) den Erwerb seiner Aktien (nunmehr: Registered Shares in Form von Clearstream Interests) gegen eine Barabfindung von EUR 43,34 angeboten. Ein Widerspruch als Voraussetzung der Abfindungsberechtigung ist nur beachtlich, soweit der jeweilige Berechtigte Aktionär hinsichtlich der Aktien, für die er einen Barabfindungsanspruch geltend macht, gegen die Sitzverlegung gestimmt hat. Ein Berechtigter Aktionär kann das Barabfindungsangebot nur für solche Aktien annehmen, für die er am Tag der Hauptversammlung, die den Sitzverlegungsbeschluss gefasst hat, also am 28. Juni 2013, im Aktienregister der Gesellschaft eingetragen war. Das Barabfindungsangebot erfasst demnach keine Aktien, die ein Berechtigter Aktionär nach dem Sitzverlegungsbeschluss erworben hat. Hat ein Berechtigter Aktionär ganz oder teilweise seine am 28. Juni 2013 im Aktienregister eingetragenen Aktien nachträglich veräußert, so reduziert sich die Zahl der Aktien, für welche er das Barabfindungsangebot annehmen kann, entsprechend. Ein späterer Hinzuerwerb von Aktien lässt die Abfindungsberechtigung insoweit nicht wieder aufleben.

      War ein sogenannter Legitimationsaktionär im eigenen Namen für Aktien, die jeweils im rechtlichen Eigentum eines anderen Aktionärs stehen, im Aktienregister der Gesellschaft eingetragen, so ist der Aktionär abfindungsberechtigt, wenn die vorstehend dargestellten Voraussetzungen in entsprechender Anwendung in Person des Legitimationsaktionärs erfüllt waren und dieser den Fremdbesitz an den Aktien gegenüber der Gesellschaft offengelegt hatte. Widerspruch und Stimmabgabe wirken in diesem Fall für den Aktionär. Die vorstehend erläuterten Einschränkungen hinsichtlich der Anzahl der Aktien, für die der Aktionär abfindungsberechtigt ist, gelten entsprechend. War ein Vollrechtstreuhänder (teilweise auch als nominee bezeichnet), der jeweils Aktien für einen wirtschaftlich berechtigten Dritten im rechtlichen Eigentum gehalten hat („Treuhänder“), im Aktienregister der Gesellschaft eingetragen, so ist der Treuhänder abfindungsberechtigt, wenn die vorstehend dargestellten Voraussetzungen in entsprechender Anwendung in Person des Treuhänders erfüllt sind. Widerspruch und Stimmabgabe wirken in diesem Fall nicht für den Dritten. Die vorstehend erläuterten Einschränkungen hinsichtlich der Anzahl der Aktien, für die der Treuhänder abfindungsberechtigt ist, gelten entsprechend. Die Abfindungsberechtigung des Treuhänders entfällt, wenn und soweit der Treuhänder die Aktien auf den Dritten (zurück-)überträgt.

      Die Gesellschaft hat die M.M.Warburg & CO (AG & Co.) KGaA, Hamburg, Deutschland als zentrale Abwicklungsstelle (die „Zentrale Abwicklungsstelle“) mit der technischen Abwicklung des Barabfindungsangebots beauftragt.

      Die Annahme des Barabfindungsangebots ist gemäß §§ 12 Abs. 2, 7 Abs. 4 S. 2 SEAG innerhalb einer verlängerten Annahmefrist von zwei Monaten ab dem Datum der vorliegenden Bekanntmachung möglich.

      Die Gesellschaft bietet dabei den Berechtigten Aktionären anstelle der Zahlung einer Barabfindung gegen Übertragung der von dem Berechtigten Aktionär gehaltenen Clearstream Interests alternativ die Zahlung eines Barausgleichs in Höhe von EUR 16,80 je Registered Share in Form eines Clearstream Interest an. Der Barausgleich entspricht dem Unterschiedsbetrag zwischen dem Betrag der angebotenen Barabfindung von EUR 43,34 und dem volumengewichteten Durchschnittskurs (XETRA) der Registered Shares der ZEAL Network SE über den Zeitraum vom 22. März 2018 (dem Tag der Beendigung des Spruchverfahrens) und dem 19. April 2018 (dem spätestmöglichen Datum vor Veröffentlichung dieser Bekanntmachung). Den Berechtigten Aktionären wird somit ein Wahlrecht eingeräumt. Berechtigte Aktionäre, die sich statt der Annahme des Barabfindungsangebots für die Zahlung des Barausgleichs entscheiden, behalten Ihre Clearstream Interests und können frei über diese disponieren.

      Im Falle der Annahme des Barabfindungsangebotes tritt anstelle der Übertragung der Registered Shares die Übertragung der von dem jeweiligen Berechtigten Aktionär gehaltenen Clearstream Interests, die das wirtschaftliche Eigentum an den Registered Shares verkörpern.

      Die Berechtigten Aktionäre, die das Barabfindungsangebot annehmen möchten, müssen ihre inländische Depotbank beauftragen, zwecks Entgegennahme der Barabfindung ihre Clearstream Interests der Zentralen Abwicklungsstelle innerhalb der verlängerten Annahmefrist auf dem Girosammelwege auf dem Depot der Zentralen Abwicklungsstelle bei der Clearstream Banking AG zur Verfügung zu stellen. Die Zentrale Abwicklungsstelle wird den jeweiligen inländischen Depotbanken auf Anfrage und Offenlegung des Namens des Berechtigten Aktionärs ein Dokument zur Erklärung der Annahme des Barabfindungsangebotes zur Verfügung stellen („Annahmeerklärung“). Diese vollständig ausgefüllte Annahmeerklärung muss innerhalb der verlängerten Annahmefrist über die Depotbank des jeweiligen Berechtigten Aktionärs bei der Zentralen Abwicklungsstelle eingehen. Verspätet übersandte Annahmeerklärungen sowie direkt von den Berechtigten Aktionären übersandte Annahmeerklärungen werden nicht berücksichtigt.

      Eine ordnungsgemäße Annahme des Barabfindungsangebotes vorausgesetzt erfolgt die Zahlung der Barabfindung über die Zentrale Abwicklungsstelle.

      Da das auf die ZEAL Network SE anwendbare Recht von England und Wales keine eindeutigen Aussagen dazu trifft, ob es die durch das deutsche Aktienrecht im Falle der Sitzverlegung zum Zwecke der Erfüllung von Abfindungsansprüche geregelte Erlaubnis zum Erwerb eigener Aktien anerkennt, kann die ZEAL Network SE das Barabfindungsangebot nur unter dem Vorbehalt einer entsprechenden Ermächtigung durch ihre Generalversammlung durchführen. Die Auszahlung der Barabfindung und somit der rechtliche Vollzug des Erwerbs der Clearstream Interests durch die Gesellschaft kann frühestens nach einer bestätigenden Beschlussfassung der Generalversammlung der Gesellschaft über eine Ermächtigung zum Erwerb eigener Anteile erfolgen, die angesichts der einzuhaltenden Fristen voraussichtlich nicht vor dem 27. Juli 2018 erfolgen wird. Über den genauen Zeitpunkt der Auszahlung der Barabfindung wird die Gesellschaft die betroffenen Berechtigen Aktionäre (also diejenigen Berechtigten Aktionäre, die sich nicht für die Annahme der Ausgleichszahlung entschieden haben) gesondert informieren.

      Die Berechtigen Aktionäre, die sich für die anstelle der Barabfindung angebotene Ausgleichszahlung entscheiden, müssen ihre inländische Depotbank beauftragen, zwecks Entgegennahme der Ausgleichszahlung bei der Zentralen Abwicklungsstelle unter Offenlegung des Namens des Berechtigen Aktionärs die Annahmeerklärung abzufordern. Diese vollständig ausgefüllte Annahmeerklärung muss innerhalb der verlängerten Annahmefrist über die Depotbank bei der Zentralen Abwicklungsstelle eingehen. Verspätet übersandte Annahmeerklärungen sowie direkt von den Berechtigten Aktionären übersandte Annahmeerklärungen werden nicht berücksichtigt.

      Die Auszahlung der Ausgleichszahlung erfolgt über die Zentrale Abwicklungsstelle an diejenigen Berechtigten Aktionäre, die ordnungsgemäß die Annahme der Ausgleichszahlung erklärt haben, voraussichtlich innerhalb von 10 Bankarbeitstagen nach Eingang der vollständigen Erklärung bei der Zentralen Abwicklungsstelle auf die von den berechtigen Aktionären angegebenen Bankverbindungen. Dabei übernimmt der jeweilige die Annahme erklärende Aktionär die Verantwortlichkeit für die Korrektheit seiner Angaben. Mit der Auszahlung der Ausgleichszahlung verzichtet der Berechtigte Aktionär auf seinen Anspruch auf eine Barabfindung. Die Abwicklung der Ausgleichszahlung erfordert keine Beschlussfassung der Generalversammlung der ZEAL Network SE und steht somit unter keinem entsprechenden Vorbehalt.

      Die Anfragen der Depotbanken sowie die Übermittlung der Annahmeerklärungen durch die Depotbanken haben an die folgenden Kontaktdaten zu erfolgen:

      M.M.Warburg & CO (AG & Co.), Wertpapierverwaltung, Ferdinandstraße 75, 20095 Hamburg, Fax: +49 40 3618 1116, E-Mail: wpv-bv-kv@mmwarburg.com

      Eine Verzinsung der Barabfindung bzw. der Ausgleichszahlung würde nach den rechtlichen Vorgaben nur erfolgen, soweit im Zinszeitraum keine Dividendenzahlungen geleistet wurden. Die seit dem maßgeblichen Stichtag (8. Februar 2014) von der ZEAL Network SE ausgeschütteten Dividenden übersteigen in der Summe den gesetzlich bestimmten Zinsbetrag jedoch, weshalb eine vollständige Verrechnung erfolgt und damit eine Verzinsung unterbleibt.

      Die Annahme des Barabfindungsangebots sowie der alternativen Ausgleichszahlung ist für die Berechtigen Aktionäre kostenfrei. Die Berechtigten Aktionäre werden nicht mit Spesen, Provisionen oder sonstigen Bearbeitungsgebühren („Kosten“) der (Depot-)Banken belastet. Sollten die (Depot-)Banken den Berechtigten Aktionären dennoch Kosten in Rechnung stellen, so bekommen die Berechtigten Aktionäre diese von der Gesellschaft gegen Nachweis erstattet. Davon unberührt bleiben Steuern, die auf einen etwaigen Veräußerungsgewinn bei einem Berechtigten Aktionär oder im Zusammenhang mit der Annahme der Ausgleichszahlung anfallen können. Diese sind von dem jeweiligen Berechtigten Aktionär selbst zu tragen.

      London, im April 2018

      ZEAL Network SE

      Quelle: Bundesanzeiger vom 20. April 2018

      Bekanntmachung der Beendigung des Spruchverfahrens zum Squeeze-out bei der Vodafone AG (vormals: Mannesmann AG)

      Vodafone GmbH
      Düsseldorf
      (als Rechtsnachfolgerin der Vodafone Deutschland GmbH)


      Bekanntmachung gemäß § 14 SpruchG betreffend den Squeeze-out der ehemaligen Minderheitsaktionäre der Vodafone AG (vormals Mannesmann AG)


      In dem Spruchverfahren betreffend die im Jahr 2002 erfolgte Übertragung der Aktien der ehemaligen Minderheitsaktionäre der ehemaligen Vodafone AG, Düsseldorf, auf die Vodafone Deutschland GmbH, deren Rechtsnachfolgerin die Vodafone GmbH ist, hat das Oberlandesgericht Düsseldorf (I-26 W 18/14 AktE) mit Beschluss vom 22. März 2018 die Beschwerden sowie Anschlussbeschwerden von Antragstellern gegen den Beschluss des Landgerichts Düsseldorf (33 O 1/07 AktE) vom 5. August 2014 zurückgewiesen und auf die Beschwerde der Antragsgegnerin den Beschluss des Landgerichts abgeändert. Das Spruchverfahren ist damit rechtskräftig abgeschlossen. Der Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf wird hiermit gemäß § 14 SpruchG bekanntgemacht:

      "Oberlandesgericht Düsseldorf

      Beschluss

      in dem Spruchverfahren
      zur Bestimmung der angemessenen Barabfindung
      für die durch Squeeze-out (§§ 327a, 327b AktG) auf die
      Vodafone Deutschland GmbH übertragenen Aktien der Minderheitsaktionäre der
      Vodafone AG (vormals Mannesmann AG)

      an dem noch beteiligt sind:

      1. - 23.   (...) 
      Antragsteller, Beschwerdeführer und Beschwerdegegner,

      gegen

      Vodafone GmbH, vertreten durch die Geschäftsführung, Düsseldorf,
      Antragsgegnerin, Beschwerdeführerin und Beschwerdegegnerin,

      Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Hengeler Mueller, Düsseldorf,

      weiter beteiligt:
      Rechtsanwalt F. Künzel, Düsseldorf,
      als gemeinsamer Vertreter der Minderheitsaktionäre,

      hat der 26. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf durch die Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht van Rossum, den Richter am Oberlandesgericht Tischner und die Richterin am Oberlandesgericht Kampshoff

      am 22.3.2018

      beschlossen:

      Die sofortigen Beschwerden der Antragsteller zu 1) und 3) sowie der Antragstellerin zu 2) vom 7.10.2014, des Antragstellers zu 9) und der Antragstellerinnen zu 20), 22) und 23) vom 13.10.2014, der Antragstellerin zu 17) vom 17.10.2014, des Antragstellers zu 16) vom 23.10.2014 und die Anschlussbeschwerde des Antragstellers zu 14) vom 3.03.2015 werden zurückgewiesen.

      Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin vom 7.10.2014 wird der Beschluss der 3. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf vom 5.08.2014 – 33 O 1/07 (AktE) – wie folgt abgeändert:

      Die Anträge auf gerichtliche Festsetzung einer angemessenen Barabfindung werden zurückgewiesen.

      Die gerichtlichen Kosten des Verfahrens erster und zweiter Instanz einschließlich der Vergütung des gemeinsamen Vertreters trägt die Antragsgegnerin. Diese hat auch die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Antragsteller erster Instanz zu tragen. Im Übrigen findet eine Erstattung außergerichtlicher Kosten nicht statt.

      Der Geschäftswert wird für beide Instanzen auf 200.000 € festgesetzt."

      Düsseldorf, im April 2018

      Vodafone GmbH
      Die Geschäftsführung

      Quelle: Bundesanzeiger vom 20. April 2018

      Beendigung des Spruchverfahrens zur Fusion der Grohe AG

      Grohe AG
      Hemer

      Bekanntmachung der Grohe AG gemäß § 14 Nr. 1 SpruchG über die Beendigung des Spruchverfahrens zur Überprüfung der Angemessenheit des Umtauschverhältnisses der Anteile und der Abfindung gemäß §§ 5 Abs. 1 Nr. 3, 15 und 29 UmwG im Zusammenhang mit dem zwischen der Grohe AG und der Grohe Water Technology AG & Co. KG am 24. Februar 2005 abgeschlossenen Verschmelzungsvertrag mit ergänzenden Hinweisen zu den Zahlungs- und Abwicklungsmodalitäten

      ISIN DE000A0DP200 / WKN A0D P20

      Zum Spruchverfahren nach §§ 15 Abs. 1 Satz 2, 34 UmwG i. V. m. §§ 1 ff. SpruchG anlässlich des am 24. Februar 2005 abgeschlossenen Verschmelzungsvertrags zwischen der Grohe Water Technology AG & Co. KG als übertragende Gesellschaft und der Grohe AG als übernehmende Gesellschaft macht der Vorstand der Grohe AG hiermit den verfahrensbeendenden rechtskräftigen Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 14. Dezember 2017 (Az. I-26 W 8/15) wie folgt bekannt:

      "BESCHLUSS

      In dem Spruchverfahren betreffend den Verschmelzungsvertrag zwischen der Grohe Water Technology AG & Co. KG und der Grohe AG,

      an dem beteiligt sind:

      1. - 8.   (...)

      Antragsteller und Beschwerdegegner,

      gegen

      Grohe AG, vertreten durch den Vorstand, Hauptstraße 137, 58675 Hemer,
      Antragsgegnerin und Beschwerdeführerin,

      Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Weil Gotshal & Manges, Taunusanlage 1, 60329 Frankfurt am Main,

      weiter beteiligt:

      Rechtsanwalt Dr. Berninghaus, Kronenburgallee 5, 44135 Dortmund,

      als gemeinsamer Vertreter der nicht antragstellenden Aktionäre,

      hat der 26. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf durch die Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht van Rossum, den Richter am Oberlandesgericht Tischner und die Richterin am Oberlandesgericht Kampshoff

      am 14.12.2017

      beschlossen:

      Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin vom 14.07.2015 und unter Zurückweisung ihres Rechtsmittels im Übrigen wird der Beschluss der VI. Kammer für Handelssachen des Landegerichts Dortmund vom 25.06.2015 – 18 O 63/06 [AktE] – teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

      Die Barabfindung aus dem am 24.02.2005 zwischen der Grohe Water Technology AG & Co. KG und der Antragsgegnerin geschlossenen Verschmelzungsvertrag wird auf 37,40 € je Stückaktie der Antragsgegnerin festgesetzt.

      Die bare Zuzahlung aus dem am 24.02.2005 zwischen der Grohe Water Technology AG & Co. KG und der Antragsgegnerin geschlossenen Verschmelzungsvertrag wird auf 3,57 € je Kommanditanteil von 1 € am Festkapital der Grohe Water Technology AG & Co. KG festgesetzt.

      Die Kosten beider Instanzen sowie die Vergütung und Auslagen des gemeinsamen Vertreters der nicht antragstellenden Aktionäre trägt die Antragsgegnerin. Diese trägt auch die erstinstanzlich entstandenen sowie 50 % der in der Beschwerdeinstanz angefallenen außergerichtlichen Kosten der Antragsteller.

      Der Geschäftswert für das erstinstanzliche Verfahren und für die Beschwerdeinstanz wird auf 938.128 € festgesetzt.“


      Hinweise zur Abwicklung der Nachbesserung gemäß vorstehendem Beschluss


      Nachfolgend sind die Einzelheiten zu der Abwicklung der sich aus dem vorstehenden Beschluss ergebenden Zahlungsansprüche der ehemaligen Kommanditisten der Grohe Water Technology AG & Co. KG dargestellt:


      1. Zahlung der baren Zuzahlung


      Die ehemaligen Aktionäre, die in Folge der Verschmelzung Aktien der Grohe AG auf ein Depot erhalten haben und nun bezüglich der baren Zuzahlung nachzahlungsberechtigt sind und nach wie vor bei dem Kreditinstitut ein Depot und Konto unterhalten, auf das in Folge der Verschmelzung Aktien der Grohe AG gebucht wurden, brauchen hinsichtlich der Entgegennahme der baren Zuzahlung nichts zu veranlassen. Sie erhalten eine entsprechende Benachrichtigung mit gleichzeitiger Geldgutschrift durch ihr jeweiliges Kreditinstitut.

      Diejenigen ehemaligen Aktionäre, die in Folge der Verschmelzung Aktien der Grohe AG auf ein Depot erhalten haben und bezüglich der baren Zuzahlung nachzahlungsberechtigt sind, aber inzwischen ihre Bankverbindung gewechselt haben oder aus sonstigen Gründen bis zum 31. Mai 2018 keine bare Zuzahlung erhalten haben, werden gebeten, sich schnellstmöglich an dasjenige Kreditinstitut zu wenden, bei dem sie seinerzeit die Aktien der Grohe AG auf ein Depot eingebucht bekommen haben.

      Als Abwicklungsstelle fungiert die

      Deutsche Bank AG, Frankfurt am Main.

      Sämtliche Aktionäre, die in Folge der Verschmelzung Aktionäre der Grohe AG geworden sind und Aktien der Grohe AG erhalten haben, haben Anspruch auf die bare Zuzahlung in Höhe von 0,357 € pro erhaltener Grohe AG-Aktie zzgl. Zinsen für die Zeit ab dem 11. März 2006 bis zum 31. August 2009 in Höhe von je 2 Prozentpunkten p. a. und ab dem 1. September 2009 in Höhe von je 5 Prozentpunkten p. a. über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB.

      HINWEIS für Aktionäre, die nach der Verschmelzung keine Grohe AG-Aktien in ihr Depot übertragen bekommen haben, sondern diese im Rahmen der Annahme von Barabfindungsangeboten direkt an die Grohe AG oder die Grohe Beteiligungs GmbH übertragen haben lassen: Diese Aktionäre werden gebeten, sich schnellstmöglich an die Grohe AG (Treasury) zu wenden (e-mail: treasury@grohe.com; Postanschrift: Grohe AG, Treasury-Abteilung, Feldmühleplatz 15, 40545 Düsseldorf). Bei der Anfrage bitten wir, geeignete Dokumente zum Nachweis der Gesellschafterstellung zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Verschmelzung, dem 8. März 2006, sowie zur Annahme des Barabfindungsangebots vorzulegen.


      2. Nachzahlungen an die bereits abgefundenen Aktionäre


      Diejenigen ehemaligen Aktionäre, die das ursprüngliche Abfindungsangebot aus dem Verschmelzungsvertrag von 33,11 € je auf den Namen lautender Stückaktie der Grohe AG bereits angenommen haben, erhalten eine Nachzahlung auf die Barabfindung in Höhe von

      4,29 € je abgefundener Aktie

      zuzüglich Zinsen für die Zeit ab dem 11. März 2006 bis zum 31. August 2009 in Höhe von je 2 Prozentpunkten p. a. und ab dem 1. September 2009 in Höhe von je 5 Prozentpunkten p. a., über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB hierauf.

      Die ehemaligen Aktionäre, die in der Vergangenheit die im Verschmelzungsvertrag vom 24. Februar 2005 bestimmte Barabfindung in Höhe von 33,11 € je Stückaktie der Grohe AG erhalten haben, werden gebeten, sich unter der Einreichung geeigneter Dokumente (z. B. unterzeichnetes Annahmeformular für die Barabfindung aus der Verschmelzung) schnellstmöglich an die Grohe AG (Treasury) zu wenden, um die Nachzahlung von 4,29 € je Stückaktie der Grohe AG durchführen zu können (e-mail: treasury@grohe.com; Postanschrift: Grohe AG, Treasury-Abteilung, Feldmühleplatz 15, 40545 Düsseldorf).


      3. Annahme des Barabfindungsangebots


      Die ehemaligen Aktionäre, die als Kommanditisten der Grohe Water Technology AG & Co. KG gegen den Verschmelzungsbeschluss der Gesellschafter am 1./2. März 2005 Widerspruch zur Niederschrift erklärt haben, das Barabfindungsangebot aus dem Verschmelzungsvertrag aber bisher nicht angenommen haben und erst im Rahmen des nachfolgend beschriebenen Squeeze-Out aus der Grohe AG ausgeschieden sind, können das erhöhte Barabfindungsangebot von 37,40 € je auf den Namen lautender Stückaktie der Grohe AG zuzüglich Zinsen für die Zeit ab dem 11. März 2006 bis zum 31. August 2009 in Höhe von je 2 Prozentpunkten p. a. und ab dem 1. September 2009 in Höhe von je 5 Prozentpunkten p. a. über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB hierauf noch binnen zwei Monaten nach dieser Veröffentlichung bis zum

      18. Juni 2018 einschließlich

      annehmen. Die ehemaligen Aktionäre, die von dem erhöhten Barabfindungsangebot Gebrauch machen wollen, werden gebeten, sich an die Grohe AG (Treasury) zu wenden (e-mail: treasury@grohe.com; Postanschrift: Grohe AG, Treasury-Abteilung, Feldmühleplatz 15, 40545 Düsseldorf). Bei der Anfrage bitten wir, geeignete Dokumente über die Ausbuchung der Grohe AG Aktien aus einem Depot im Rahmen des Squeeze-Outs (jeweils inkl. Bankverbindung) vorzulegen.

      Die Grohe AG weist darauf hin, dass die Hauptversammlung der Grohe AG am 21. November 2017 beschloss, die Aktien der Minderheitsaktionäre der Grohe AG gemäß dem Verfahren zum Ausschluss von Minderheitsaktionären (§§ 327 a ff. des Aktiengesetzes) auf die Hauptaktionärin Grohe Beteiligungs GmbH gegen Gewährung einer Barabfindung i. H. v. EUR 63,48 zu übertragen. Dieser Beschluss ist durch Eintragung im Handelsregister der Grohe AG am 7. Dezember 2017 wirksam geworden. Die bisherigen Aktionäre der Grohe AG sind somit gegen Erhalt der beschlossenen Barabfindung aus der Grohe AG ausgeschieden. Sofern abfindungsberechtigte Aktionäre das Barabfindungsangebot aus der Verschmelzung jetzt annähmen, müssten sie die im Zuge des Ausschlusses der Minderheitsaktionäre gemäß §§ 327a ff. Aktiengesetz gewährte Barabfindung insoweit zurückerstatten, wie diese die Barabfindung aus der Verschmelzung nebst Zinsen übersteigt. Die Grohe AG geht daher nicht davon aus, dass von der Möglichkeit, das Barabfindungsangebot aus der Verschmelzung jetzt noch anzunehmen, Gebrauch gemacht wird.


      4. Allgemeines


      Die Auszahlungen der baren Zuzahlung, der Nachzahlung auf die schon erhaltene Barabfindung (einschließlich Abfindungszinsen) oder der erhöhten Barabfindung (einschließlich Abfindungszinsen) sollen für die ehemaligen Aktionäre kosten-, provisions- und spesenfrei sein. Kosten, Provisionen und Spesen für Depotbanken außerhalb der Bundesrepublik Deutschland sind vom jeweiligen ehemaligen AKTIONÄR selbst zu tragen.

      Die bare Zuzahlung, die Nachzahlung und die erhöhte Barabfindung und die Zinsen gelangen ohne Abzug von Steuern zur Auszahlung, die Zinsen sind jedoch steuerpflichtig. Ferner reduziert die bare Zahlung die Anschaffungskosten der Aktien an der Grohe AG, die den Aktionären im Zuge der Verschmelzung gewährt wurden. Sofern und soweit ein Aktionär seine erhaltenen Anteile steuerpflichtig übertragen hat, würde sich daher ein etwaiger steuerpflichtiger Gewinn um die bare Zuzahlung erhöhen. Die jeweilige steuerrechtliche Behandlung richtet sich nach den individuellen Verhältnissen des Steuerpflichtigen. Für Privatanleger sind die Zinsen im Rahmen der Veranlagung zur Einkommensteuer zu erfassen und der Kapitalertragsteuer zu unterwerfen. Den nachzahlungsberechtigten ehemaligen Aktionären wird empfohlen, wegen der persönlichen steuerlichen Behandlung ihren steuerlichen Berater zu konsultieren.

      Hemer, im April 2018

      Grohe AG
      Der Vorstand


      Quelle: Bundesanzeiger vom 18. April 2018

      Sonntag, 22. April 2018

      Überprüfungsverfahren zum Squeeze-out bei der ECO Business-Immobilien AG: Vergleichsweise Regelung gescheitert

      In dem Verfahren zur Überprüfung der Barabfindung bei dem Gesellschafterausschlusses (Squeeze-out) bei der ECO Business-Immobilien AG (inzwischen: GmbH), Wien, hatte das Handelsgericht Wien die Sache an das bei der Finanzmarktaufsicht FMA eingerichtete "Gremium zur Überprüfung des Umtauschverhältnisses nach dem AktG" abgegeben. Eine dort abgesprochene vergleichsweise Regelung soll jedoch nicht die Zustimmung aller Antragsteller gefunden haben. Das Verfahren wird daher fortgesetzt.

      Gremium zur Überprüfung des Umtauschverhältnisses nach dem AktG, Az. Gr 2/17
      Handelsgericht Wien, Az. 72 Fr 6094/16 d
      Verbraucherzentrale für Kapitalanleger e.V. u.a. ./. ECO Anteilsverwaltung GmbH 
      19 Überprüfungsanträge, 23 Antragsteller
      gemeinsamer Vertreter: Rechtsanwalt Dr. Karl Engelhart, A-1030 Wien
      Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin:
      Baker & McKenzie International/Diwok Hermann Petsche Rechtsanwälte LLP & Co. KG, A-1010 Wien

      Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der PETROTEC AG: Gericht schlägt vergleichsweise Anhebung der Barabfindung auf EUR 1,20 vor

      von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

      Das LG Dortmund hat das Spruchverfahren zu dem Ausschluss der Minderheitsaktionäre bei der PETROTEC AG, Borken, am 14. März 2018 verhandelt. Das Gericht schlug dabei eine vergleichsweise Anhebung der Barabfindung von EUR 1,06 auf EUR 1,20 vor (was eine Anhebung um 13,21 % bedeuten würde).

      LG Dortmund, Az. 20 O 7/17 (AktE)
      Svinova u.a. ./. REG Germany AG
      51 Antragsteller
      gemeinsamer Vertreter: RA Carsten Heise, 40212 Düsseldorf
      Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin:
      Rechtsanwälte Beiten Burkhardt Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, 60325 Frankfurt am Main

      Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der KÖLN-DÜSSELDORFER Deutsche Rheinschiffahrt Aktiengesellschaft

      von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

      In dem Spruchverfahren zu dem Ausschluss der Minderheitsaktionäre bei der KÖLN-DÜSSELDORFER Deutsche Rheinschiffahrt Aktiengesellschaft hat das LG Düsseldorf mit Beschluss vom 16. März 2018 Herr Rechtsanwalt Dr. Möller, Wuppertal, zum gemeinsamen Vertreter bestellt. Die Antragsteller können innerhalb von zwei Monaten zu der zwischenzeitlich vorgelegten Antragserwiderung Stellung nehmen.

      LG Düsseldorf, Az. 31 O 27/17 AktE
      Zürn u.a.. ./. KD River Invest AG
      64 Antragsteller
      gemeinsamer Vertreter: Rechtsanwalt Dr. Möller, c/o WTG Wirtschaftstreuhand Dr. Grüber GmbH, 72103 Wuppertal

      Samstag, 21. April 2018

      MCGM und bedeutende Aktionäre der SKW Stahl-Metallurgie berufen Hauptversammlung für den 18.05.2018 ein, um Ex-Bundesminister Peter Ramsauer und weitere Aufsichtsräte abzuwählen, damit die Enteignung durch den Hedgefonds Speyside Equity verhindert wird.

      • SKW-Vorstand Kay Michel lässt drei Hauptversammlungen platzen und flüchtet unter dubiosen Umständen in die Insolvenz, um den Investor seiner Wahl zur "finanziellen Restrukturierung" der SKW durchzusetzen. 

      • Tatsächlich geht es nicht um eine Restrukturierung, sondern um eine Übernahme. Die Kapitalherabsetzung auf null mit anschließendem Debt-to-Equity-Swap (Sachkapitalerhöhung) durch den Hedgefonds Speyside Equity soll die Enteignung der Aktionäre und die Unternehmensübernahme durch Speyside ohne Hauptversammlungsbeschluss ermöglichen. Das verstößt gegen geltendes Europarecht. 

      • Die Hauptversammlung am 18. Mai 2018 ist für die Aktionäre ein wichtiger Schritt, um die Enteignung und Unternehmensübernahme durch Speyside Equity abzuwenden. Hierzu müssen die Aufsichtsräte Ramsauer, Stegmann und Weinheimer abgewählt werden. 

      • Die MCGM nimmt die Vertretung und die Stimmrechte persönlich verhinderter Aktionäre durch Vollmacht wahr. 

      München, 5. April 2018 – In einem in der Kapitalmarktgeschichte Deutschlands einmalig dreisten Vorgehen ließ der Vorstand der SKW Stahl-Metallurgie Holding AG, Kay Michel, drei Hauptversammlungen (31.08.2017, 10.10.2017 und 06.12.2017) platzen. Dies geschah offenbar, um die Willensbildung der Aktionäre auf einer Hauptversammlung zu verhindern und den Hedgefonds Speyside Equity bei der finanziellen Restrukturierung der SKW durchzusetzen. Nach dem Willen des Vorstands Kay Michel und der Aufsichtsratsmehrheit sollen die Aktionäre von der Beteiligung an der finanziellen Restrukturierung der Gesellschaft ausgeschlossen und enteignet werden.

      Nach Einschätzung von MCGM handelt es sich um eine Unternehmensübernahme und einen grob rechtswidrigen Eingriff in die Gesellschafterstruktur durch den mit dem US-Hedgefonds Speyside in enger Abstimmung handelnden Vorstand Kay Michel und der Aufsichtsratsmehrheit.

      Deren Konzept sieht vor, durch Kapitalschnitt auf null, einer Barkapitalerhöhung unter Ausschluss des Bezugsrechts und anschließendem Debt-to-Equity-Swap (Sachkapitalerhöhung) dem Partner Speyside 100% der Anteile an SKW zuzuschanzen.

      Vorstand Kay Michel muss seit langem klar gewesen sein, dass er die dafür erforderliche Mehrheit auf einer Hauptversammlung niemals bekommen hätte. Vermutlich führte er die Insolvenz herbei, um seinen Vorschlag unter vereinfachten Umständen mit aller Macht durchzudrücken.

      Es gibt begründete Anhaltspunkte dafür, dass die vorgebrachten Insolvenzgründe der Überschuldung und der Zahlungsunfähigkeit gar nicht vorlagen, sondern von Vorstand und Aufsichtsratsmehrheit geschickt fingiert wurden. Der Vorstand hätte nämlich verschiedene Möglichkeiten zur kurzfristigen Liquiditätsbeschaffung und zur Kapitalerhöhung bzw. Entschuldung gehabt. Der MCGM sind mindestens drei Investoren bekannt, die einen solchen Weg mittragen wollten.

      Das geplante Ausbooten der Aktionäre durch die konzertierte Aktion von Vorstand Kay Michel, der willfährigen Aufsichtsratsmehrheit, Speyside-Manager Oliver Maier und Insolvenzverwalter Gerloff verstößt allerdings eindeutig gegen geltendes Europarecht, welches besagt, dass jede Kapitalerhöhung und ein Bezugsrechtsausschluss bei der vorgesehenen Barkapitalerhöhung von der Hauptversammlung beschlossen werden müssen. Die Akteure Michel, Maier und Gerloff setzen darauf, dass dies vom Gericht übersehen wird. Für Kapitalerhöhungen bleibt die Hauptversammlung auch im Insolvenzfall zuständig. Das begründet die Hoffnung, dass der von Vorstand Kay Michel vorgelegte Insolvenzplan gekippt werden kann.

      Es liegt auf der Hand, dass der Vorstand Kay Michel und der Refinanzierungsausschuss des Aufsichtsrates (dem die Herren Ramsauer, Stegmann, Weinheimer und Kirsch angehören) die Interessen der Gesellschaft und ihrer Aktionäre nicht wahren. Den Aktionären entsteht durch dieses Verhalten ein hoher Schaden. Die MCGM geht davon aus, dass organschaftliche Pflichten im erheblichen Umfang verletzt wurden und Schadensersatzansprüche der Aktionäre gegen Vorstand und die genannten Aufsichtsratsmitglieder gegeben sind. Deshalb umfasst die von der MCGM und weiteren bedeutenden Aktionären einberufene Hauptversammlung die Abwahl der betroffenen Aufsichtsräte des Refinanzierungsausschusses,

      • Peter Ramsauer,
      • Volker Stegmann (Aufsichtsratsvorsitzender) und
      • Titus Weinheimer (ehemaliger Aufsichtsratsvorsitzender)

      Auch der gerichtlich bestellte Aufsichtsrat

      • Alexander Kirsch,

      darf nicht wiedergewählt werden, damit die Aktionäre einen Teil der Kontrolle über ihr Unternehmen wieder zurückgewinnen. Weiterführende Informationen finden Sie auf der Website der MCGM unter http://www.mcg-m.com/index.php/de/skw-stahl-metallurgie-hvs.

      Gleichzeitig hat die MCGM gerichtliche Schritte eingeleitet und wird alle juristischen Möglichkeiten ausschöpfen, um bis zum 18. Mai 2018 auch noch eine Kapitalerhöhung auf die Agenda der Hauptversammlung zu setzen.

      Daher ist es von großer Bedeutung, dass die Aktionäre der SKW durch eine hohe Präsenz eine starke und klare Willensbekundung auf der Hauptversammlung am 18. Mai 2018 abgeben. Aktionäre, die an der HV nicht persönlich teilnehmen werden, können der MCGM eine Stimmrechts- und Vertretungsvollmacht ausstellen, um ihre Interessen wahrnehmen zu lassen. Ein entsprechendes Vollmachtsformular finden die Aktionäre ebenfalls auf der Website der MCGM (http://www.mcg-m.com/index.php/de/skw-stahl-metallurgie-hvs).

      Pressemitteilung der MCGM 

      Mittwoch, 18. April 2018

      CUSTODIA Holding AG: Festlegung der Barabfindung für umwandlungsrechtlichen Squeeze-out

      Barabfindung für verschmelzungsrechtlichen Squeeze-out auf EUR 390,00 je auf den Inhaber lautende Stamm-Stückaktie und je auf den Namen lautende Vorzugs-Stückaktie festgelegt.

      Die Blitz 10-439 SE, München, hat heute ihr Übertragungsverlangen vom 09.02.2018 bestätigt und konkretisiert sowie der Custodia Holding AG mitgeteilt, dass sie die Barabfindung für die beabsichtigte Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der Custodia Holding AG auf die Blitz 10-439 SE im Rahmen des verschmelzungsrechtlichen Squeeze-out gemäß § 62 Abs. 1 und Abs. 5 UmwG in Verbindung mit §§ 327a ff. AktG auf EUR 390,00 je auf den Inhaber lautende Stamm-Stückaktie und auf EUR 390,00 je auf den Namen lautende Vorzugs-Stückaktie der Custodia Holding Aktiengesellschaft festgelegt hat.

      Der Verschmelzungsvertrag zwischen der Custodia Holding AG als übertragender Rechtsträger und der Blitz 10-439 SE als übernehmender Rechtsträger, der zur Durchführung des verschmelzungsrechtlichen Squeeze-out erforderlich ist, soll voraussichtlich am 24.04.2018 notariell beurkundet werden. Die Aufsichtsräte der Blitz 10-439 SE und der Custodia Holding AG haben dem Abschluss des Verschmelzungsvertrags bereits zugestimmt. Der Übertragungsbeschluss soll auf der ordentlichen Hauptversammlung der Custodia Holding AG gefasst werden, die für den 21.06.2018 geplant ist.

      München, 18. April 2018

      Custodia Holding AG
      Der Vorstand

      Direkte Abrechnung zwischen Prüfer und Antragsgegnerin im Spruchverfahren?

      von Rechtsanwalt Martin Arendts, ARENDTS ANWÄLTE

      In Spruchverfahren erfolgt immer häufiger eine direkte Abrechnung zwischen Prüfer und der Antragsgegnerin. Zum Teil wird sogar in der mündlichen Verhandlung auf eine entsprechende Nachfrage durch das Gericht vom Prüfer auf Reisekosten verzichtet, diese dann aber offenbar danach gegenüber der Antragsgegnerin abgerechnet.

      Dies ist nach unserer Überzeugung rechtlich problematisch. Die Abrechnung des Prüfers ist zumindest allen Beteiligten offenzulegen. Auch hat die Zahlung bei einem laufenden Spruchverfahren über das Gericht zu erfolgen. 

      Es bestehen grundsätzlich Bedenken, ob noch von einem fairen Verfahren ausgegangen werden kann, wenn sich das Gericht maßgeblich auf eine Stellungnahme des Prüfers stützt, der unmittelbar und ohne gerichtliche Kontrolle von der Gegenseite bezahlt wird (und damit von dem guten Willen und dem Wohlwollen der prozessualen Gegenseite abhängig ist).

      In diesem Zusammenhang weisen wir darauf hin, dass derartige Abrechnungen in Spruchverfahren zunehmend von der Antragsgegnerseite angegriffen werden, offenbar, wenn diese eine für sie negative Stellungnahme erwarten. Kürzlich hat etwa in dem Spruchverfahren Douglas die Antragsgegnerin den dort bestellten Sachverständigen mit dem Argument als befangen abgelehnt, dass dessen Stundenaufstellung nicht hinreichend nachvollziehbar sei (u.a. hinsichtlich Stunden eines Mitarbeiters für das Einscannen der Gerichtsakte). Prüfer und Sachverständige haben daher ganz konkret zu befürchten, ihre Abrechnungen gekürzt zu bekommen und sogar – wie in dem geschilderten Fall – abgelehnt zu werden, nur weil die Antragsgegnerin eventuell der Auffassung ist, dass das Ergebnis nicht in ihrem Sinne ausfalle. Insoweit liegt ein vorauseilender Gehorsam im Sinne der Antragsgegnerin zumindest nahe.

      Dienstag, 17. April 2018

      Spruchverfahren zum Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der Diebold Nixdorf AG (vormals: Wincor Nixdorf AG)

      von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

      In dem Spruchverfahren zu dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag der Diebold Nixdorf AG (vormals: Wincor Nixdorf AG) mit der zum Diebold-Konzern gehörenden Diebold Holding Germany Inc. & Co. KGaA als herrschender Gesellschaft hat das Landgericht Dortmund - IV. Kammer für Handelssachen - mit Beschluss vom 3. April 2018 Herrn Rechtsanwalt Dr. Daniel Lochner zum gemeinsamen Vertreter der außenstehenden Aktionäre für Ausgleich und Abfindung bestellt.

      LG Dortmund, Az. 18 O 9/17 AktE
      Jaeckel u.a. ./. Diebold Nixdorf Holding Germany Inc. & Co. KGaA (bislang: Diebold Holding Germany Inc. & Co. KGaA)
      91 Antragsteller
      gemeinsamer Vertreter: Rechtsanwalt Dr. Daniel Lochner, 53115 Bonn
      Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin:
      1. SZA Schilling, Zutt & Anschütz Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, 68165 Mannheim
      2. RA Dr. York Schnorbus, c/o Sullivan & Cromwell LLP, 60311 Frankfurt am Main

      Sonntag, 15. April 2018

      Spruchverfahren zu dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der UNIWHEELS AG

      Landgericht Frankenthal 

      Veröffentlichung gemäß § 6 Abs. 1 Satz 4 SpruchG

      2 HK O 8/18 AktG

      Unter dem Aktenzeichen 2 HK O 8/18 AktG ist ein Verfahren verschiedener Aktionäre der Uniwheels AG, Gustav-Kirchhoff-Straße 10-18, 67098 Bad Dürkheim, HRB 64198 Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein gegen Superior Industries International Germany AG c/o Intertrust (Deutschland) GmbH, Grüneburgweg 58, 60322 Frankfurt am Main anhängig.

      Zur Wahrung der Rechte der Antragsberechtigten, die nicht selbst Antragsteller sind, betreffend den Antrag auf Bestimmung einer angemessenen Barabfindung ist zum gemeinsamen Vertreter bestimmt worden:

      Rechtsanwalt Dr. Adolf C. Erhart
      Van-Leyden-Str. 22
      67061 Ludwigshafen/Rhein

      Quelle: Bundesanzeiger vom 22. März 2018