Corestate Ben BidCo AG
Frankfurt am Main
Bekanntmachung über die Barabfindung der ausgeschlossenen Minderheitsaktionäre der YOUNIQ AG, Frankfurt am Main
ISIN: DE000A0B7EZ7, WKN: A0B7EZ
Nach Abschluss eines Verschmelzungsvertrages zwischen der YOUNIQ AG und der Corestate Ben BidCo AG ("
BidCo") am 30. September 2015 hat die Hauptversammlung der YOUNIQ AG am 10. Dezember 2015 die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre auf die BidCo gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung gemäß § 62 Abs. 5 UmwG, §§ 327a ff. AktG (sog. verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out) beschlossen. Der Übertragungsbeschluss ist am 19. Februar 2016 mit dem Vermerk, dass er erst gleichzeitig mit der Eintragung der Verschmelzung der YOUNIQ AG auf die BidCo im Handelsregister am Sitz der BidCo wirksam wird, in das Handelsregister am Sitz der YOUNIQ AG (Amtsgericht Frankfurt am Main unter HRB 86081) eingetragen worden. Die Verschmelzung der YOUNIQ AG auf die BidCo ist jeweils am 19. Februar 2016 in das Handelsregister am Sitz der YOUNIQ AG und in das Handelsregister am Sitz der BidCo (Amtsgericht Frankfurt am Main unter HRB 99284) eingetragen worden. Mit der Eintragung der Verschmelzung in das Handelsregister am Sitz der BidCo sind kraft Gesetzes alle Aktien der Minderheitsaktionäre an der YOUNIQ AG in das Eigentum der BidCo übergegangen. Gemäß dem Übertragungsbeschluss der Hauptversammlung der YOUNIQ AG vom 10. Dezember 2015 erhalten die ausgeschiedenen Aktionäre von der BidCo gemäß § 62 Abs. 5 UmwG, § 327b Abs. 1 Satz 1 AktG eine angemessene Barabfindung in Höhe von EUR 1,70 je auf den Inhaber lautende Stückaktie der YOUNIQ AG.
Vom Zeitpunkt der gerichtlichen Bekanntmachung der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister am Sitz der YOUNIQ AG an, nicht jedoch vor dem Wirksamwerden des Übertragungsbeschlusses durch die Eintragung der Verschmelzung in das Handelsregister am Sitz der BidCo, ist die Barabfindung mit jährlich 5 (fünf) Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB zu verzinsen.
Die Angemessenheit der Barabfindung wurde durch den vom Landgericht Frankfurt am Main bestellten sachverständigen Prüfer Ebner Stolz GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft, Stuttgart, geprüft und bestätigt.
Die banktechnische Abwicklung und die Auszahlung der Barabfindung (ggf. nebst Zinsen) sind bei dem
Bankhaus Neelmeyer Aktiengesellschaft
Am Markt 14-16, Bremen
zentralisiert. Die Auszahlung der Barabfindung an die ausgeschiedenen Minderheitsaktionäre gegen Ausbuchung ihrer Aktien ist unverzüglich nach der Eintragung von Übertragungsbeschluss und Verschmelzung in das Handelsregister in die Wege geleitet worden. Die Auszahlung der Barabfindung und die Ausbuchung der Aktien werden ohne besonderen Auftrag der Minderheitsaktionäre durchgeführt. Die Auszahlung der Barabfindung an die Minderheitsaktionäre, deren Anteilsrechte bislang in giroversammelten Globalurkunden verbrieft waren, erfolgt Zug-um-Zug gegen Übertragung des dem jeweiligen Minderheitsaktionär zustehenden Miteigentumsanteils an den bei der Clearstream Banking AG verwahrten Globalurkunden, mithin gegen Ausbuchung der YOUNIQ-Aktien durch die Clearstream Banking AG. Von den Aktionären ist insoweit nichts zu veranlassen. Den Minderheitsaktionären entstehen hierdurch keine Kosten oder Spesen.
Für den Fall, dass im Rahmen einer gerichtlichen Nachprüfung gemäß § 62 Abs. 5 UmwG, § 327f AktG für die im Rahmen der Übertragung ausgeschiedenen Aktionäre der YOUNIQ AG rechtskräftig eine höhere als die festgesetzte Barabfindung bestimmt wird, wird diese höhere Barabfindung allen Aktionären der YOUNIQ AG gewährt werden, deren Aktien infolge der Eintragung von Übertragungsbeschluss und Verschmelzung auf die BidCo übergegangen sind.
Frankfurt, im Februar 2016
Corestate Ben BidCo AG
Der Vorstand
Quelle: Bundesanzeiger vom 3. März 2016
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Anmerkung der Redaktion: Die Angemessenheit des angebotenen Barabfindungsbetrags wird in einem Spruchverfahren überprüft werden.