badenova AG & Co. KG
Freiburg i.Br.
Bekanntmachung über die Abfindung der ausgeschlossenen Minderheitsaktionäre der Badische Gas- und Elektrizitätsversorgung AG, Lörrach
– ISIN DE0005154504 / WKN 515 450 –
– ISIN DE0005154538 / WKN 515 453 –
– ISIN DE0005154546 / WKN 515 454 –
Die außerordentliche Hauptversammlung der Badische Gas- und Elektrizitätsversorgung Aktiengesellschaft vom 13. Dezember 2013 hat die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre auf die Hauptaktionärin badenova AG & Co. KG, Freiburg i.Br., gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung beschlossen (§§ 327a ff. AktG).
Der Übertragungsbeschluss wurde am 27. Januar 2014 in das Handelsregister der Badische Gas- und Elektrizitätsversorgung Aktiengesellschaft beim Amtsgericht Freiburg i.Br. unter HRB 410024 eingetragen. Dadurch sind kraft Gesetzes alle Aktien der Badische Gas- und Elektrizitätsversorgung Aktiengesellschaft, die sich nicht in der Hand der Hauptaktionärin befanden, auf diese übergegangen.
Gemäß Übertragungsbeschluss erhalten die ausgeschiedenen Minderheitsaktionäre der Badische Gas- und Elektrizitätsversorgung Aktiengesellschaft eine Barabfindung in Höhe von
€ 3.155,18 je Vorzugsaktie mit Mehrstimmrecht (WKN 515 453), je Vorzugsaktie ohne Stimmrecht (WKN 515 454) sowie je Stammaktie (WKN 515 450) jeweils im Nennbetrag von DM 1.000,00
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€ 1.577,34 je Stammaktie (WKN 515 450) im Nennbetrag von DM 500,00
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€ 315,47 je Stammaktie (WKN 515 450) im Nennbetrag von DM 100,00
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Die Angemessenheit der Barabfindung hat die vom Landgericht Mannheim zum sachverständigen Prüfer bestellte S&P GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München, bestätigt.
Die beschlossene Barabfindung wird von der gerichtlichen Bekanntmachung der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister der Badische Gas- und Elektrizitätsversorgung Aktiengesellschaft an mit jährlich fünf Prozent (5%) über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB verzinst.
Falls ein Verfahren nach dem Spruchverfahrensgesetz eingeleitet wird und das Gericht rechtskräftig eine höhere als die angebotene Barabfindung festsetzt, wird eine entsprechende Ergänzung der Barabfindung allen aufgrund des Übertragungsbeschlusses ausgeschiedenen Minderheitsaktionären der Badische Gas- und Elektrizitätsversorgung Aktiengesellschaft gewährt werden.
Die wertpapiertechnische Abwicklung und die Auszahlung der Barabfindung sind bei der
Deutsche Bank AG
zentralisiert. Von den ausgeschiedenen Minderheitsaktionären, deren Aktien in Streifbandverwahrung verbucht sind, ist hinsichtlich der Entgegennahme der Barabfindung nichts zu veranlassen. Die Auszahlung der Barabfindung erfolgt ab sofort an diese ausgeschiedenen Aktionäre gegen Ausbuchung ihrer Aktien.
Die ausgeschiedenen Minderheitsaktionäre, die ihre Aktien der Badische Gas- und Elektrizitätsversorgung Aktiengesellschaft selbst verwahren, werden gebeten, die noch auf DM-Nennbeträge (100,00, 500,00 bzw. 1.000 Deutsche Mark) lautenden Stamm- und/oder Vorzugsaktien – die Stammaktien inkl. Gewinnanteilscheinbogen, der die Gewinnanteilscheine Nr. 77 bis 80 und den Erneuerungsschein enthält –
ab sofort bis zum 5. Mai 2014 einschließlich
bei einer inländischen Niederlassung der
Deutsche Bank AG
oder einem anderen Kreditinstitut zur Weiterleitung an die Deutsche Bank AG als Abwicklungsstelle für die Auszahlung der Barabfindung während der üblichen Schalterstunden einzureichen und gleichzeitig ihre Bankverbindung für die Vergütung der Barabfindung anzugeben. Zug um Zug gegen Einreichung der Aktienurkunden erhalten die ausgeschiedenen Minderheitsaktionäre der Badische Gas- und Elektrizitätsversorgung Aktiengesellschaft die Barabfindung vergütet, sobald die üblichen Abwicklungsmaßnahmen, die mit der Einreichung von effektiven Aktienurkunden verbunden sind, durchgeführt worden sind.
Die Entgegennahme der Barabfindung ist für die ausgeschiedenen Minderheitsaktionäre der Badische Gas- und Elektrizitätsversorgung Aktiengesellschaft provisions- und spesenfrei.
Die badenova AG & Co. KG beabsichtigt, die Barabfindungsbeträge, die nicht bis zum 5. Mai 2014 von den Berechtigten entgegengenommen worden sind, beim zuständigen Amtsgericht Freiburg i.Br. – Hinterlegungsstelle – unter Verzicht auf das Recht der Rücknahme zu hinterlegen.
Freiburg i.Br., im Januar 2014
badenova AG & Co. KG
Quelle: Bundesanzeiger vom 3. Februar 2014