LEG Grundstücksverwaltung GmbH
Düsseldorf
Bekanntmachung einer Verfahrensbeendigung durch Vergleich gemäß § 14 Nr. 1 SpruchG zur Beendigung des Spruchverfahrens im Zusammenhang mit dem Ausschluss (Squeeze-out) der Minderheitsaktionäre der ehemaligen Düsseldorfer Ton- und Ziegelwerke Aktiengesellschaft, Düsseldorf
Das beim Landgericht Düsseldorf anhängige Spruchverfahren mit dem führenden Aktenzeichen 31 O 33/18 [AktE] zur Bestimmung der angemessenen Barabfindung der ausgeschiedenen Minderheitsaktionäre der Düsseldorfer Ton- und Ziegelwerke Aktiengesellschaft mit Sitz in Düsseldorf, an dem beteiligt sind
1.-4. […]
- Antragsteller -
5. LEG Grundstücksverwaltung GmbH , vertreten durch die Geschäftsführung, Hans-Böckler-Straße 38, 40476 Düsseldorf,
- Antragsgegnerin -
Verfahrensbevollmächtigte: Berner Fleck Wettich Partnerschaft von Rechtsanwälten mbB, Cecilienallee 17, 40474 Düsseldorf
- Antragsteller und Antragsgegnerin gemeinsam die "Parteien" und einzeln eine "Partei" -
ist durch gerichtlichen Vergleich beendet. Der zwischen den Parteien geschlossene und durch das Gericht mit Beschluss vom 17.03.2020 gemäß § 11 Abs. 4 SpruchG festgestellte Vergleich hat folgenden Wortlaut:
Präambel
Am 21.06.2018 hat die Hauptversammlung der Düsseldorfer Ton- und Ziegelwerke Aktiengesellschaft ("Gesellschaft") die Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre (Minderheitsaktionäre) der Gesellschaft auf die Antragsgegnerin als Hauptaktionärin gemäß §§ 327a ff. AktG gegen Gewährung einer Barabfindung in Höhe von EUR 57.632,45 je auf den Namen lautende Stückaktie der Gesellschaft beschlossen ("Übertragungsbeschluss"). Der Übertragungsbeschluss ist am 03.08.2018 in das Handelsregister des Amtsgerichts Düsseldorf eingetragen und damit wirksam geworden. Die elektronische Bekanntmachung der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister gemäß § 10 HGB erfolgte am gleichen Tag. Am Tag der Eintragung des Übertragungsbeschlusses hielt die Antragsgegnerin 821 der insgesamt 826 auf den Namen lautenden Stückaktien der Gesellschaft. Eine Aktie hielt die Gesellschaft selbst, die übrigen vier Aktien die Antragsteller. Die Barabfindung ist vollständig an die Antragsteller gezahlt worden.
Die Gesellschaft ist zwischenzeitlich im Wege des Formwechsels gemäß §§ 190 ff., 226 ff. UmwG von einer Aktiengesellschaft in eine GmbH umgewandelt worden.
Die vier ehemaligen Minderheitsaktionäre der Gesellschaft haben ein Spruchverfahren zur Überprüfung der Angemessenheit der Barabfindung eingeleitet, das beim Landgericht Düsseldorf anhängig ist (Az. 31 O 33/18, 31 O 34/18, 31 O 35/18 und 31 O 36/18). Da sämtliche Minderheitsaktionäre Antragsteller sind, war die Bestellung eines gemeinsamen Vertreters nicht erforderlich.
Die Parteien sind übereingekommen, das Spruchverfahren im Wege des gerichtlichen Vergleichs einvernehmlich zu beenden. Die Parteien sind sich dabei einig, dass ein Vergleich nur geschlossen werden soll, wenn diesem alle Parteien zustimmen.
Dies vorausgeschickt vereinbaren die Parteien - unter Aufrechterhaltung ihrer jeweiligen Standpunkte in rechtlicher und bewertungsmäßiger Sicht - auf Vorschlag und Anraten des Gerichts im Einzelnen was folgt:
§ 1
Erhöhung der Barabfindung
Die Antragsgegnerin erhöht die im Rahmen des Minderheitsausschlusses auf EUR 57.632,45 je auf den Namen lautende Stückaktie festgesetzte Barabfindung gemäß § 327b Abs. 1 AktG für jeden Antragsteller, der infolge des Wirksamwerdens des Übertragungsbeschlusses aus der Gesellschaft ausgeschieden ist, um EUR 38.367,55 je Stammaktie ("Erhöhungsbetrag") auf nunmehr EUR 96.000,00 je Stückaktie der Gesellschaft. Der Erhöhungsbetrag wird nicht verzinst.
Zahlung des Erhöhungsbetrages
(1) Die Zahlung des Erhöhungsbetrags erfolgt für die Antragsteller im Inland kosten-, spesen- und provisionsfrei.
(2) Die Zahlung erfolgt durch Gutschrift auf ein vom Antragsteller der Antragsgegnerin schriftlich mitgeteilten Bankkonto in Deutschland. Die Mitteilung des Bankkontos muss unter Angabe des Betreffs "Zahlung Erhöhungsbetrag Spruchverfahren DTZW" an die Prozessbevollmächtigte der Antragsgegnerin, Berner Fleck Wettich Partnerschaft von Rechtsanwälten mbB, Cecilienallee 17, 40474 Düsseldorf, erfolgen.
(3) Der Erhöhungsbetrag wird einen Monat nach Bekanntmachung dieses Vergleichs gemäß § 3 und schriftlicher Mitteilung des Bankkontos gemäß voranstehendem Absatz 2 fällig und den Antragstellern bankmäßig gutgeschrieben.
§ 3
Bekanntmachung
Die Antragsgegnerin verpflichtet sich, diesen Vergleich im Bundesanzeiger auf ihre Kosten unverzüglich nach Wirksamkeit dieses Vergleichs zu veröffentlichen. Soweit weitere Veröffentlichungen vorgenommen werden, wird dies nicht im Druckerzeugnis Frankfurter Allgemeine Zeitung erfolgen. Die Veröffentlichung erfolgt ohne Namensnennung der Antragsteller und ihrer Prozessbevollmächtigten.
§ 4
Wirksamkeit und Wirkung des Vergleichs
(1) Der Vergleich wird mit seiner gerichtlichen Protokollierung oder Feststellung gemäß § 11 Abs. 4 Satz 2 SpruchG wirksam. Voraussetzung für die Wirksamkeit dieses Vergleiches ist, dass alle vier Antragsteller und die Antragsgegnerin den vorliegenden Vergleichsvorschlag bis zum 31. März 2020 durch Schriftsatz gegenüber dem Landgericht Düsseldorf annehmen (vgl. § 11 Abs. 4 SpruchG).
(2) Mit Wirksamwerden des Vergleichs ist dieses Spruchverfahren beendet. Die Parteien sind sich einig, dass dieser Vergleich hilfsweise als außergerichtlicher Vergleich wirksam sein soll, wenn dieser Vergleich das Verfahren nicht endgültig beendet. Für diesen Fall erklären die Antragsteller und die Antragsgegnerin das Spruchverfahren hiermit übereinstimmend für erledigt und nehmen vorsorglich sämtliche Verfahrensanträge zurück.
(3) Mit der Erfüllung dieses Vergleichs sind sämtliche Ansprüche der Antragsteller im Zusammenhang mit dem Minderheitsausschluss, gleich welcher Art und gleich welchen Rechtsgrundes - insbesondere auf Barabfindung - und mit diesem Spruchverfahren insgesamt abgegolten und erledigt. Dies gilt auch für etwaige Ansprüche auf Verzinsung.
§ 5
Kosten
(1) Die Antragsgegnerin trägt neben ihren eigenen Kosten die Gerichtskosten des Spruchverfahrens sowie die außergerichtlichen Kosten der Antragstellers nach Maßgabe von Absatz 2. Im Übrigen trägt jede Partei ihre Kosten selbst.
(2) Die Erstattung der außergerichtlichen Kosten derjenigen Antragsteller, für die sich bis zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung am 15.08.2019 ein Prozessbevollmächtigter bestellt hat, erfolgt aus einem Gegenstandswert von EUR 38.367,55 in Höhe einer 1,3 Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3100 des Vergütungsverzeichnisses, einer 1,2 Terminsgebühr gemäß Nr. 3104 des Vergütungsverzeichnisses sowie einer 1,0 Einigungsgebühr gemäß Nr. 1003 des Vergütungsverzeichnisses, beträgt also insgesamt EUR 3.565,50 zzgl. ggf. anfallender Umsatzsteuer.
Der Kostenerstattungsanspruch gemäß Absatz 2 wird einen Monat, nachdem ein gerichtlicher Kostenfestsetzungsbeschluss nach Maßgabe von Absatz 2 ergangen ist, fällig.
(3) Diejenigen Antragsteller, die nicht durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten sind, erhalten zur Abgeltung ihrer gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten abschließend einen Betrag in Höhe von pauschal EUR 500,00, zzgl. MwSt. soweit diese anfällt.
Voraussetzung hierfür ist, dass der jeweilige Antragsteller eine Kostenrechnung (mit Angabe der Bankverbindung, einer Erklärung zur Vorsteuerabzugsberechtigung und ggf. Rechnungsnummer und Umsatzsteuernummer) unter Angabe des Betreffs "Erstattung außergerichtliche Kosten Spruchverfahren DTZW" an die Prozessbevollmächtigte der Antragsgegnerin, Berner Fleck Wettich Partnerschaft von Rechtsanwälten mbB, Cecilienallee 17, 40474 Düsseldorf, richtet.
Der Kostenerstattungsanspruch gemäß Absatz 3 wird einen Monat, nachdem (i) der Vergleich gemäß § 3 bekannt gemacht worden und (ii) die Kostenrechnung bei der Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin zugegangen ist, fällig.
(4) Mit der Erfüllung des Kostenerstattungsanspruchs gemäß diesem § 5 sind alle wechselseitigen Auslagen- und Kostenerstattungsansprüche der Beteiligten erledigt. Mit Erfüllung des Kostenerstattungsanspruchs sind auch alle etwaigen sonstigen Ansprüche der Antragsteller aus § 327b Abs. 2, letzter Halbsatz AktG abgegolten.
(5) Die Parteien dieses Vergleichs gehen übereinstimmend davon aus, dass es sich bei sämtlichen Zahlungen aufgrund dieses Vergleichs um nicht umsatzsteuerbare bzw. umsatzsteuerbefreite Zahlungen handelt. Soweit es sich um umsatzsteuerbefreite Leistungen handelt, verpflichten sich die Parteien dazu, die Option zur Umsatzsteuer nach § 9 UStG hinsichtlich dieser Zahlungen nicht auszuüben. Die Parteien gehen weiterhin übereinstimmend davon aus, dass mit den in diesem Vergleich vereinbarten Zahlungen sowohl der Aufwand der Antragsteller in mittelbarem und unmittelbarem Zusammenhang mit dem Spruchverfahren, gleich aus welchem Rechtsgrund auch immer, als auch die Erlangung einer angemessenen Kompensation gemäß § 1 SpruchG abgegolten wird. Die Antragsteller sind daher nicht gehalten, Rechnungen auszustellen, in denen Umsatzsteuer gesondert ausgewiesen ist, und die Antragsgegnerin wird insoweit keinen Vorsteuerabzug für die Zahlungen aufgrund dieses Vergleichs geltend machen. Es genügt eine Zahlungsaufforderung des jeweiligen Antragstellers bezüglich der Zahlung des Erhöhungsbetrags oder ein von diesen erwirkter gerichtlicher Kostenfestsetzungsbeschluss nach Maßgabe von Absatz 2.
Für den Fall, dass die jeweils zuständige Finanzverwaltung der Parteien oder ein Finanzgericht zu einem späteren Zeitpunkt die Ansicht vertreten sollte, dass es sich bei den Zahlungen oder einzelnen Zahlungen oder Teilen hiervon um einen umsatzsteuerpflichtigen Umsatz nach §§ 1, 3 UStG handelt, sind sich die Parteien ferner darüber einig, dass es sich bei den aufgrund des Vergleichs gezahlten Beträgen um Nettobeträge handelt. Die Antragsgegnerin verpflichtet sich in diesem Fall bereits mit dem Vergleichsschluss, bezogen auf den von der Finanzverwaltung oder den Finanzgerichten als umsatzsteuerpflichtig behandelten Teil der Zahlungen, den Betrag in Höhe der tatsächlich gesetzlich geschuldeten und zu erhebenden Umsatzsteuer (zur Zeit: 19 vom Hundert) zusätzlich gegen Vorlage einer ordnungsgemäßen Rechnung der betroffenen Beschwerdeführer, die den Vorsteuerabzug im Sinne der §§ 14, 15 UStG zulässt und in welcher die konkrete Umsatzsteuer auch gesondert ausgewiesen wird, zu zahlen; eine Verzinsung erfolgt insoweit nicht.
§ 6
Sonstiges
(1) Änderungen und Ergänzungen dieses Vergleichs einschließlich dieser Klausel bedürfen der Schriftform.
(2) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vergleichs ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, oder sollte sich bei Durchführung dieses Vergleichs herausstellen, dass dieser eine Lücke enthält, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieses Vergleichs hiervon unberührt. Anstelle der unwirksamen, undurchführbaren oder fehlenden Bestimmung dieses Vergleichs soll eine solche angemessene oder rechtlich gültige Bestimmung treten, wie sie die Beteiligten vernünftigerweise vereinbart hätten und die wirtschaftlich demjenigen nahekommt, was die Beteiligten bei Abschluss dieses Vergleichs vereinbart hätten, wenn sie den nunmehr infrage stehenden Punkt bedacht hätten.
(3) Der Vergleich und seine Auslegung unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des internationalen Privatrechts und des UN-Kaufrechts. Für sämtliche Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vergleich oder seiner Gültigkeit ist ausschließlich das Landgericht Düsseldorf zuständig, soweit gesetzlich zulässig.
Düsseldorf, im April 2020
LEG Grundstücksverwaltung GmbH
Geschäftsführung
Quelle: Bundesanzeiger vom 27. April 2020