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Mittwoch, 16. Juli 2014

Verschmelzung der CyBio AG auf die Analytik Jena AG vollzogen

Jena, 8. Juli 2014 – Die Verschmelzung der CyBio AG auf die Analytik Jena AG ist gestern durch die Eintragung in das Handelsregister der Analytik Jena AG (Handelsregister des Amtsgerichts Jena, HRB 200027) wirksam geworden. Damit ist die CyBio AG als eigenständige Gesellschaft erloschen. Das Geschäft der CyBio-Gruppe im Segment Liquid-Handling- und Laborautomatisierungslösungen wird künftig im Geschäftsbereich Life Science der Analytik Jena AG fortgeführt. Dabei werden die Produkte weiterhin als eigenständige CyBio-Produktmarke am Markt geführt. In den kommenden Jahren sieht die Analytik Jena zudem vor, den Liquid-Handling-Bereich unter der gut etablierten Produktmarke weiter auszubauen. Mit der Verschmelzung werden alle Mitarbeiter der früheren CyBio AG von der Analytik Jena übernommen.

„Mit der erfolgten Verschmelzung haben wir den langjährigen Integrationsprozess der CyBio AG in den Analytik-Jena-Konzern nun endgültig abgeschlossen. Damit bündeln wir die technologischen Kompetenzen und Mitarbeiterressourcen beider Unternehmen und sind darüber hinaus in der Lage, unsere internen Organisationsstrukturen erheblich effektiver zu gestalten“, sagte Klaus Berka, Vorstandsvorsitzender der Analytik Jena AG.

Im Zusammenhang mit der Verschmelzung hat die Analytik Jena AG sämtliche noch ausstehenden Aktien der CyBio AG erworben. Ein entsprechender Beschluss zur Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre auf die Analytik Jena AG als Hauptaktionärin gegen Gewährung einer Barabfindung wurde mit überwiegender Mehrheit durch die Hauptversammlung der CyBio AG am 22. Mai 2014 gefasst.

Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der Hansen Sicherheitstechnik AG

von Rechtsanwalt Martin Arendts, ARENDTS ANWÄLTE

In dem Spruchverfahren zu dem 2013 beschlossenen Squeeze-out der Minderheitsaktionäre bei der Hansen Sicherheitstechnik AG, München, hat das Landgericht München I Verhandlungstermin auf dem 15. Januar 2015 anberaumt. Auf dem Termin sollen u.a. die gerichtlich bestellten Abfindungsprüfer Wilhelm Mickerts und Dr. Ekaterina Lohwasser, c/o Accuracy GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, einvernommen werden.

Die Hauptaktionärin Kopex S.A. hatte eine Barabfindung in Höhe von EUR 46,92 je Hansen-Aktie angeboten, siehe http://spruchverfahren.blogspot.de/2013/10/bekanntmachung-uber-die-abfindung-der.html.

LG München I, Az. 5 HK O 22594/13
Vogel, E. u.a. ./. Kopex S.A.
70 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: RA Thomas Mayrhofer
Verfahrensbevollmächtigter der Antragsgegnerin, Kopex S.A.:
Rechtsanwalt Dr. Jacek Franek

Die Dürr AG sichert sich 75,8 % der Stimmrechte und 53,7 % der Anteile an der HOMAG Group AG und kündigt Übernahmeangebot zum Erwerb der restlichen Aktien an

Ad-hoc-Mitteilung nach § 15 WpHG

Bietigheim-Bissingen, 15. Juli 2014 - Die Dürr AG hat über ihre 100%-ige Tochtergesellschaft Dürr Technologies GmbH mit verschiedenen Großaktionären der HOMAG Group AG (HOMAG) Vereinbarungen zum Erwerb von insgesamt 53,7% der HOMAG-Aktien getroffen. Es liegen Kaufverträge mit der Deutschen Beteiligungs AG (39,5 % der Aktien), dem Aktienpool Schuler/Klessmann (3 %) und zwei weiteren Aktionären (rund 11%) vor. Der Vollzug der Kaufverträge steht unter dem Vorbehalt der Freigabe durch die zuständigen Kartellbehörden. Der Kaufpreis für die 53,7 % der HOMAG-Aktien beträgt 219 Mio. EUR. Zusätzlich wurde mit der Familie Schuler und der Klessmann-Stiftung, die bisher im Rahmen eines Aktienpools 25,1 % an HOMAG gehalten haben, ein Beitritt von Dürr zum Pool vereinbart. Der Beitritt bezieht sich auf die 3% vom Pool erworbenen Aktien und wird kurz vor Vollzug des Kaufvertrags mit dem Aktienpool Schuler/Klessmann wirksam. Der Aktienpool wird dem Abschluss eines Beherrschungs- und/oder Gewinnabführungsvertrags durch Dürr zustimmen. Für diesen kann Dürr auf insgesamt 75,8% der Stimmen zurückgreifen. Insgesamt beträgt die Anzahl der HOMAG-Aktien 15.688.000 Stück.

Dürr wird den Aktionären der HOMAG Group AG ein freiwilliges öffentliches Übernahmeangebot gemäß §§ 29, 34 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes (WpÜG) zur Übernahme aller Aktien machen. Die Dürr Technologies GmbH hat heute die Entscheidung zur Abgabe des Übernahmeangebots nach § 10 WpÜG veröffentlicht. Dürr bietet den freien Aktionären der HOMAG Group AG 26,35 EUR je Aktie in bar an. Das Angebot liegt damit um 13,1% über dem volumengewichteten XETRA-Durchschnittskurs der Aktie in den letzten drei Monaten (23,30 EUR; Quelle: Bloomberg). Das Übernahmeangebot steht unter Bedingungen, insbesondere unter einem Kartellvorbehalt. Ein Squeeze-out oder Delisting der HOMAG-Aktie ist nicht angestrebt. Die HOMAG Group AG soll als eigenständiger Unternehmensbereich unter der Marke HOMAG im Dürr-Konzern weitergeführt werden.

Der Dürr-Konzern verfügte per Ende März 2014 unter Hinzurechnung des Erlöses aus der Ende März 2014 platzierten Anleihe über eine Liquiditätsausstattung in Höhe von 867 Mio. EUR. Damit kann Dürr die Akquisition aus eigenen Finanzmitteln tätigen.

Die Akquisition soll das Portfolio von Dürr im Maschinen- und Anlagenbau ergänzen und neue Wachstumsmöglichkeiten erschließen. Bei HOMAG wurden in den letzten Jahren strategische Maßnahmen für Wachstum und Wertsteigerung erfolgreich eingeleitet. Diese Maßnahmen sollen in enger Zusammenarbeit mit Dürr weitergeführt und intensiviert werden. Positive Effekte werden unter
anderem durch die Globalisierung der Wertschöpfung, die Optimierung von Prozessen und IT sowie im Einkauf erwartet.

HOMAG ist ein weltweit führender Hersteller von Maschinen und Anlagen für die holzverarbeitende Industrie. Die Gesellschaft ist weltweit aktiv und hat einen geschätzten Weltmarktanteil von 28%. In den Absatzmärkten Möbelfertigung, Bauelementefertigung sowie Holzhausbau bietet HOMAG exakt aufeinander abgestimmte Lösungen von der Einzelmaschine bis zur kompletten Fertigungsstraße. HOMAG hat sich in den letzten Jahren positiv entwickelt und erzielte 2013 mit rund 5.100 Mitarbeitern einen Umsatz von 789 Mio. EUR und eine EBIT-Marge von 4,4 %. Die Eigenkapitalquote erreichte 33%.

Dürr ist ein Maschinen- und Anlagenbaukonzern, der in seinen Tätigkeitsfeldern führende Positionen im Weltmarkt einnimmt. Gut 80% des Umsatzes werden im Geschäft mit der Automobilindustrie erzielt. Darüber hinaus beliefert Dürr die Flugzeugindustrie, den Maschinenbau sowie die Chemie- und Pharmaindustrie mit innovativer Produktions- und Umwelttechnik. Weltweit verfügt Dürr über 54 Standorte in 26 Ländern und beschäftigt rund 8.250 Mitarbeiter. Dürr erzielte im Geschäftsjahr 2013 einen Umsatz in Höhe von 2,4 Mrd. EUR und eine EBIT-Marge von 8,4 %. Die Eigenkapitalquote betrug 26 %.

Wichtiger Hinweis: Diese Bekanntmachung ist weder ein Angebot zum Kauf noch eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebots zum Verkauf von Aktien der HOMAG Group AG. Die endgültigen Bedingungen des Übernahmeangebots sowie weitere das Übernahmeangebot betreffende Bestimmungen werden nach Gestattung der Veröffentlichung der Angebotsunterlage durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht in der Angebotsunterlage mitgeteilt. Investoren und Inhabern von Aktien der HOMAG Group AG wird dringend empfohlen, die Angebotsunterlage sowie alle sonstigen im Zusammenhang mit dem Angebot stehenden Dokumente zu lesen, sobald diese bekannt gemacht worden sind, da sie wichtige Informationen enthalten.

Curanum AG: Umwandlungsrechtlicher Squeeze-Out

Ad-hoc-Mitteilung nach § 15 WpHG

Die Korian Deutschland AG äußert ihre Absicht zu einer Konzernverschmelzung der Curanum AG auf die Korian Deutschland AG und das Verlangen auf die Durchführung eines damit verbundenen Verfahrens zum Ausschluss der Minderheitsaktionäre (umwandlungsrechtlicher Squeeze-out).

Die Korian Deutschland AG hat dem Vorstand der Curanum AG heute mitgeteilt, dass sie 92,38 % der insgesamt ausgegebenen Aktien hält und ihr damit unter Absetzung von eigenen Aktien, welche die Curanum AG hält, ein Anteil von 93,27 % am Grundkapital der Curanum AG gehört.

Die Korian Deutschland AG informierte den Vorstand weiterhin darüber, dass sie als Hauptaktionärin der Curanum AG beabsichtigt, Verhandlungen über den Abschluss eines Verschmelzungsvertrags aufzunehmen, mit dem die Curanum AG auf die Korian Deutschland AG verschmolzen werden soll. In dem Verschmelzungsvertrag soll die Angabe aufgenommen werden, dass im Zusammenhang mit der Verschmelzung ein Ausschluss der übrigen Aktionäre der Curanum AG nach § 62 Abs. 5 Satz 1 UmwG i.V.m. §§ 327a ff. AktG erfolgen soll (sog. umwandlungsrechtlicher Squeeze-out).

Entsprechend hat die Korian Deutschland AG an den Vorstand der Curanum AG zugleich ein Verlangen nach § 62 Abs. 5 UmwG i.V.m. § 327a Abs. 1 AktG gerichtet, im Zusammenhang mit der beabsichtigten Verschmelzung die Hauptversammlung der Curanum AG über die Übertragung der Aktien sämtlicher übriger Aktionäre (Minderheitsaktionäre) auf die Korian Deutschland AG gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung beschließen zu lassen.

München, 15. Juli 2014

Der Vorstand

Montag, 14. Juli 2014

Bekanntmachung über den Ausschluss der Minderheitsaktionäre der ODDSLINE Entertainment AG

ODDSLINE GmbH
Heidenheim an der Brenz

Bekanntmachung über den Ausschluss der Minderheitsaktionäre der ODDSLINE Entertainment AG, Heidenheim an der Brenz
ISIN: DE000A0JNFM6 / WKN: A0J NFM

Die außerordentliche Hauptversammlung der ODDSLINE Entertainment AG, Heidenheim an der Brenz, vom 30. April 2014 hat die Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre der ODDSLINE Entertainment AG (Minderheitsaktionäre) auf die Hauptaktionärin, die ODDSLINE GmbH, Heidenheim an der Brenz, gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung gemäß § 327a AktG beschlossen.

Der Übertragungsbeschluss ist am 25. Juni 2014 in das Handelsregister der ODDSLINE Entertainment AG beim Amtsgericht Ulm (HRB 661937) eingetragen worden. Damit sind gemäß § 327e Abs. 3 Satz 1 AktG alle Aktien der Minderheitsaktionäre der ODDSLINE Entertainment AG auf die ODDSLINE GmbH übergegangen. Die Aktien verbriefen ab diesem Zeitpunkt nur den Anspruch auf Barabfindung.

Gemäß dem Übertragungsbeschluss erhalten die ausgeschiedenen Minderheitsaktionäre der ODDSLINE Entertainment AG eine von der ODDSLINE GmbH zu zahlende Barabfindung in Höhe von EUR 2,90 je auf den Inhaber lautende Stückaktie der ODDSLINE Entertainment AG mit einem auf die jeweilige Stückaktie entfallenden anteiligen Betrag des Grundkapitals von EUR 1,00. Die festgelegte Barabfindung ist gemäß § 327b Abs. 2 AktG von der gerichtlichen Bekanntmachung der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister des Amtsgerichts Ulm an mit jährlich fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB zu verzinsen.

Die Angemessenheit der Barabfindung wurde durch Herrn Wirtschaftsprüfer und Steuerberater Dipl.-oec. Georg Diepolder, Friedberg/Bayern, als dem vom Landgericht Stuttgart ausgewählten und bestellten, sachverständigen Prüfer geprüft und bestätigt.

Die Abfindungsverpflichtung wird von der ODDSLINE GmbH nun unverzüglich Zug um Zug gegen Übertragung der Rechte an den Sammelurkunden durch Überweisungen erfüllt werden. Die wertpapiertechnische Abwicklung der Barabfindung wird von der quirin bank AG, Berlin, durchgeführt. Die ausgeschiedenen Minderheitsaktionäre brauchen für die Entgegennahme der Barabfindung nichts zu veranlassen. Die Auszahlung des Barabfindungsbetrags an die ausgeschiedenen Minderheitsaktionäre erfolgt Zug um Zug gegen Ausbuchung der Aktien der ODDSLINE Entertainment AG über die jeweilige Depotbank.

Die Entgegennahme der Barabfindung und die Ausbuchung der Aktien sind für die ausgeschiedenen Minderheitsaktionäre der ODDSLINE Entertainment AG provisions- und spesenfrei. 

Heidenheim an der Brenz, im Juli 2014

ODDSLINE GmbH
Die Geschäftsführung

Quelle: Bundesanzeiger vom 9. Juli 2014
 

Bekanntmachung über den Ausschluss der Minderheitsaktionäre der Röder Zeltsysteme und Service Aktiengesellschaft

Röder Zeltsysteme und Service Aktiengesellschaft
Büdingen-Wolferborn
ISIN DE0007066003

Bekanntmachung über den Ausschluss der Minderheitsaktionäre der Röder Zeltsysteme und Service Aktiengesellschaft mit dem Sitz in Büdingen-Wolferborn und deren Abfindung

Die außerordentliche Hauptversammlung der Röder Zeltsysteme und Service Aktiengesellschaft mit dem Sitz in Büdingen-Wolferborn hat am 7. Mai 2014 auf Verlangen der Hauptaktionärin, der Zurmont Madison Deutschland GmbH mit dem Sitz in München ("Hauptaktionärin"), die Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre ("Minderheitsaktionäre“) auf die Hauptaktionärin gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung gem. §§ 327a ff. AktG beschlossen. Der Übertragungsbeschluss wurde am 3. Juli 2014 in das Handelsregister (HRB 3431) der Röder Zeltsysteme und Service Aktiengesellschaft beim Amtsgericht Friedberg – Registergericht – eingetragen. Damit sind kraft Gesetzes alle Aktien der Minderheitsaktionäre der Röder Zeltsysteme und Service Aktiengesellschaft auf die Zurmont Madison Deutschland GmbH übergegangen. Die Aktienurkunden der Minderheitsaktionäre verbriefen bis zu ihrer Aushändigung an die Zurmont Madison Deutschland GmbH nur noch den Anspruch auf Barabfindung.

Gemäß Übertragungsbeschluss erhalten die ausgeschiedenen Minderheitsaktionäre eine von der Zurmont Madison Deutschland GmbH zu zahlende Barabfindung in Höhe von EUR 74,83 (in Worten: vierundsiebzig Euro dreiundachtzig Cent) je Inhaber-Stückaktie der Röder Zeltsysteme und Service Aktiengesellschaft.

Die Angemessenheit der Barabfindung wurde von Baker Tilly Roelfs AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Düsseldorf, als vom Landgericht Frankfurt am Main auf Antrag der Hauptaktionärin durch Beschluss vom 17. Dezember 2013 gerichtlich ausgewählten und bestellten Prüfer geprüft und in ihrem Prüfungsbericht vom 21. März 2014, ergänzt durch die Stichtagsbescheinigung zum 7. Mai 2014 bestätigt.

Die Barabfindung ist von der gerichtlichen Bekanntmachung der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister an mit jährlich 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB zu verzinsen.

Falls das zuständige Gericht in einem Verfahren nach § 327f AktG rechtskräftig eine höhere Barabfindung festsetzt, wird eine entsprechende Ergänzung der Barabfindung allen durch die Übertragung ausgeschiedenen Minderheitsaktionären gewährt werden.

Die wertpapiertechnische Abwicklung des Ausschlusses der Minderheitsaktionäre sowie die Auszahlung der Barabfindung werden von der

WGZ BANK AG Westdeutsche Genossenschafts- Zentralbank, Düsseldorf
 
als zentrale Abwicklungsstelle betreut. Aktionäre der Röder Zeltsysteme und Service Aktiengesellschaft, die ihre Aktien bei einem Kreditinstitut in einem Streifband- oder Girosammeldepot verwahren lassen, brauchen hinsichtlich der Entgegennahme der Barabfindung nichts veranlassen. Die Auszahlung der Barabfindung an die Minderheitsaktionäre gegen Ausbuchung ihrer Aktien erfolgt unverzüglich durch die jeweilige Depotbank.

Minderheitsaktionäre, die effektive Aktienurkunden der Röder Zeltsysteme und Service Aktiengesellschaft selbst verwahren, müssen zur Geltendmachung der festgelegten Barabfindung diese Aktienurkunden zusammen mit dem Gewinnanteilscheinbogen, enthaltend den Gewinnanteilschein Nr. 14 ff. und den Erneuerungsschein ab sofort während der üblichen Geschäftszeiten bei ihrem depot- bzw. kontoführenden Institut zur Weiterleitung an die WGZ BANK AG Westdeutsche Genossenschafts- Zentralbank als zentrale Abwicklungsstelle für die Auszahlung der festgelegten Barabfindung (gegebenenfalls nebst Zinsen) einreichen. Zug um Zug gegen Einreichung erhalten diese Minderheitsaktionäre die festgelegte Barabfindung nachdem die üblichen Abwicklungsmaßnahmen, die mit der Einreichung effektiver Aktienurkunden verbunden sind, durchgeführt wurden.

Die Entgegennahme der Barabfindung (gegebenenfalls nebst Zinsen) ist für die ausgeschiedenen Minderheitsaktionäre provisions- und spesenfrei.

Die Hauptaktionärin behält sich vor, sich von ihrer Leistungspflicht durch Hinterlegung des Barabfindungsbetrags (gegebenenfalls nebst Zinsen) beim zuständigen Amtsgericht zu befreien, soweit die Barabfindung (gegebenenfalls nebst Zinsen) nicht binnen einer Frist von drei Monaten ab dem Tag der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, also voraussichtlich bis zum Ablauf des 8. Oktober 2014 von den abfindungsberechtigten Inhabern effektiver Aktienurkunden entgegen genommen wird.

Der Handel in den Aktien der Röder Zeltsysteme und Service Aktiengesellschaft im Regulierten Markt an der Wertpapierbörse in Frankfurt am Main und im Freiverkehr an den Wertpapierbörsen Berlin, Düsseldorf, München und Stuttgart wurde unverzüglich nach Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister durch die jeweilige Börse ausgesetzt.

Voraussichtlich mit Ablauf des Handelstages vom 4. Juli 2014 wird zudem die Notierung der Aktien der Röder Zeltsysteme und Service Aktiengesellschaft im Regulierten Markt an der Wertpapierbörse in Frankfurt am Main und im Freiverkehr an den Wertpapierbörsen Berlin, Düsseldorf, München und Stuttgart eingestellt. Nachfolgend wird der Widerruf der Zulassung der Aktien der Röder Zeltsysteme und Service Aktiengesellschaft zum Regulierten Markt an der Wertpapierbörse in Frankfurt am Main erfolgen.

Büdingen-Wolferborn, im Juli 2014

Röder Zeltsysteme und Service Aktiengesellschaft
Der Vorstand

Quelle: Bundesanzeiger vom 8. Juli 2014 
 

Freitag, 11. Juli 2014

Beherrschungsvertrag mit VOGT electronic AG: LG München I erhöht Abfindung und Ausgleich

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

In dem Spruchverfahren zu dem 2009 abgeschlossenen Beherrschungsvertrag mit  der VOGT electronic AG (nunmehr: SUMIDA AG), Obernzell, hat das Landgericht München I mit Beschluss vom 27. Juni 2014 Abfindung und Ausgleich erhöht.

Das Gericht bestimmte die angemessene Abfindung je Stammaktie auf EUR 7,99 und je Vorzugsaktie auf EUR 8,26. Das LG München I folgt damit dem gerichtlich bestellten Gutachter, siehe http://spruchverfahren.blogspot.de/2013/05/gutachten-im-spruchverfahren-delisting.html. Die Antragsgegnerin, die Suminda Europe GmbH (früher: Sumida VOGT GmbH) hatte EUR 7,50 je Stammaktie und EUR 7,77 je Vorzugsaktie angeboten.

Der Ausgleich wurde auf EUR 0,68 je Stammaktie und auf EUR 0,70 je Vorzugsaktie festgelegt.

Gegen den Beschluss kann noch Beschwerde zum OLG München eingelegt werden.

LG München I, Beschluss vom 27. Juni 2014, Az. 5HKO 7819/09
ABS AG u.a. ./. Sumida Europe GmbH
87 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: RA Dr. Karl Eichinger, 80798 München
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, Sumida Europe GmbH:
Rechtsanwälte Gleiss Lutz

Donnerstag, 10. Juli 2014

Beendigung der Einbeziehung der AGO-Aktien in den Handel im Entry Standard

Corporate News vom 09. Juli 2014
 
Kulmbach, 09. Juli 2014: Die AGO AG Energie + Anlagen AG gibt Details zum auf der Hauptversammlung am 30. Mai 2014 gefassten Beschluss zur Beendigung der Einbeziehung der AGO-Aktien in den Handel im Entry Standard an der Frankfurter Wertpapierbörse bekannt. Ausschlaggebend für das beschlossene Delisting waren neben dem geringen Freefloat des Unternehmens die Kosten der Notierung.
 
Die Notierung der AGO AG Energie + Anlagen AG im Entry Standard wird zum 31. Dezember 2014 eingestellt. Ab diesem Tag können die Aktien der Gesellschaft nicht mehr über die Börse gehandelt werden. Außerbörslich kann ein Handel weiterhin stattfinden. Die Aktionärsrechte bleiben vom Delisting unberührt und können weiterhin ausgeübt werden. Die Gesellschaft wird bei der Vermittlung von Aktienan- und verkäufen innerhalb des Aktionariats und mit Dritten im Rahmen des rechtlich Zulässigen behilflich sein.

Der Vorstand
 
Über AGO AG Energie + Anlagen:
Das 1980 gegründete Unternehmen mit Sitz in Kulmbach ist Spezialist im Bereich innovativer und effizienter Energieversorgungsanlagen für Industriekunden und Kommunen. Dabei fokussiert sich die AGO AG Energie + Anlagen auf die Geschäftsfelder Anlagenplanung, Anlagenbau sowie Service und Beratung. Die Kernkompetenz der Gesellschaft liegt vor allem bei Blockheizkraftwerken, im wärme-, kälte- und lufttechnischen Anlagenbau, Biomasseheizkraftwerken und der Kraft-Wärme-Kälte-Kopplung. Standortstudien/-entwicklung, Energieeffizienzberatung, Roh- und Brennstoffmanagement sowie das Emissionshandelsmanagement runden das Geschäftsmodell ab. AGO steht für Effizienz, Sicherheit und Technologiekompetenz ihrer Energieversorgungsanlagen.

cycos AG: Delisting der Aktien der cycos AG

Ad-hoc-Mitteilung nach § 15 WpHG

Der Vorstand hat heute (09.07.2014) mit Zustimmung des Aufsichtsrates beschlossen, den Widerruf der Zulassung der Aktien der cycos AG zum Börsenhandel (Delisting) zu beantragen. Der Vorstand wird die weiteren Einzelheiten des Delistings und seiner Durchführung festsetzen und bei der Frankfurter Wertpapierbörse den Widerruf der Zulassung zum regulierten Markt und anschließend bei den übrigen Börsen, an denen die Aktien der Gesellschaft gehandelt werden, den Widerruf der Einbeziehung in den Freiverkehr beantragen.

Aktuell werden die Aktien der cycos AG an der Frankfurter Wertpapierbörse im regulierten Markt (General Standard) gehandelt sowie an den Börsen Berlin, Düsseldorf, Hamburg, München und Stuttgart im Freiverkehr. Der Vorstand rechnet damit, dass der Widerruf der Zulassung durch die
Frankfurter Wertpapierbörse sechs Monate nach seiner Veröffentlichung durch die Börsengeschäftsführung wirksam wird.

Alsdorf, den 09.07.2014

cycos AG
Der Vorstand

Mittwoch, 9. Juli 2014

Zuzahlung bei Broadnet

In dem Spruchverfahren zur 2007 beschlossenen Verschmelzung der Broadnet AG auf die QSC AG wurde eine nachträgliche Nachbesserung in Höhe von EUR 0,96 je Broadnet-Aktie festgelegt, wie die Aktionärsvereinigung SdK meldet.

Quelle: AnlegerPlus 06/2014, S. 50 f.

eValue Ventures AG führt Delisting durch

Corporate News

Der Vorstand der eValue Ventures AG hat mit Zustimmung des Aufsichtsrats beschlossen, ein so genanntes Delisting durchzuführen und zu beantragen, dass die Einbeziehung der Aktien der eValue Ventures AG in den Handel am Freiverkehr der Börse München und der Börse Stuttgart beendet wird. Nach positiver Entscheidung der Börse München, die Einbeziehung in den Freiverkehr zu beenden, wird das Delisting voraussichtlich innerhalb von sechs Monaten, spätestens jedoch am 31. März 2015 wirksam werden. Nachdem die Einbeziehung in das Handelssegment m:access der Börse München bereits beendet wurde, werden die Aktien der eValue Ventures AG nach Ablauf der vorgenannten Frist nicht mehr an einer Börse handelbar sein.

Der Vorstand hat sich zu diesem Schritt entschlossen, da das Interesse von Investoren und Aktionären an der Gesellschaft in den vergangenen zwei Jahren signifikant gesunken ist. Dies zeigt sich nicht nur an den Entwicklungen des Aktienkurses in den letzten Monaten und dem geringen Handelsvolumen in der Aktie der Gesellschaft sondern auch daran, dass externe institutionelle oder auch strategische Investoren kein Interesse an einer Investition in die Gesellschaft mehr haben. Die geringe Liquidität im Handel der Aktie birgt zudem die Gefahr von - durch den tatsächlichen Geschäftsverlauf nicht
begründeten - Kursschwankungen selbst bei nur kleineren Kauf- oder Verkaufsaufträgen sowie Kursmanipulationen, die der eValue Ventures AG schaden können.

Düsseldorf, im Juli 2014

eValue Ventures AG
Der Vorstand

Dienstag, 8. Juli 2014

IMPREGLON SE: Aalberts Industries N.V. bietet für Impreglon

Öffentliches Angebot für EUR 14,00 per Aktie

Aalberts Industries N.V. hat heute früh eine Pressemitteilung veröffentlicht, mit der sie die Abgabe eines öffentlichen Angebotes für die Übernahme der Aktienmehrheit an der Impreglon SE ankündigen. Aalberts ist mit einem Gesamtumsatz von ca. 2,1 Milliarden Euro auch im Oberflächenbereich tätig. Sowohl Umsätze und Anzahl der Standorte sind hier mit Impreglon vergleichbar. Die angebotenen Beschichtungsprozesse und Kundenstrukturen ergänzen sich sehr gut mit der Impreglon-Palette.

In einem öffentlichen Angebot, das in Kürze publiziert werden soll, will Aalberts EUR 14,00 für die Impreglon-Aktie bieten, was einem Aufpreis von ca. 21 % entspricht. Der Angebotspreis für die Wandelanleihe soll EUR 132,33 plus Stückzinsen betragen.

Mit dem Übernahmeangebot will Aalberts mindestens 75 % der Impreglon-Aktien erwerben. Das Angebot ist aus Sicht der beiden Hauptaktionäre, Gründer und CEO Henning J. Claassen sowie der J. F. Müller & Sohn AG, mehr als fair und wird von ihnen unterstützt. Beide werden im Falle der Angebotsannahme ihre Aktienmehrheit von ca. 55 % an Aalberts übertragen.

In Anbetracht der großen Wachstumsmöglichkeiten in der Oberflächentechnik, die ohne einen kapitalkräftigen Mehrheitsgesellschafter für Impreglon nicht zu realisieren sind, bietet Aalberts der Impreglon-Gruppe eine solide Zukunftsperspektive. Mit Hilfe von Impreglon will Aalberts den Oberflächenbereich weiter ausbauen. Beide Unternehmen führen ihre Tochtergesellschaften dezentral und pflegen eine identische Unternehmenskultur, so dass die Kontinuität in der Führung des Unternehmens gewahrt bleibt.

Mit 35 Werken in 15 Ländern auf 4 Kontinenten ist Impreglon eines der weltweit führenden Unternehmen auf dem Gebiet der Oberflächentechnik.

IMPREGLON SE
Lünertorstraße 17, 21335 Lüneburg, Deutschland
Telefon: +49 (0)4131 - 2260091, Fax: +49 (0)4131 - 2260069
E-Mail: info@impreglon.de  
Internet: www.impreglon.de  
ISIN: DE000A0BLCV5
WKN: A0BLCV 

Montag, 7. Juli 2014

BMJV: Um­fra­ge zu Er­fah­run­gen mit Spruch­ver­fah­ren

Wirtschaftsprüferkammer: Ihre Erfahrungen mit dem Spruchverfahrensgesetz sind gefragt

Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) möchte mit einer Umfrage Erkenntnisse darüber gewinnen, inwieweit sich die an die im Jahr 2003 vollzogene Reform des Spruchverfahrensgesetzes geknüpften Erwartungen aus Sicht derjenigen erfüllt haben, die in der Praxis mit Spruchverfahren befasst sind. Berufsangehörige, die Erfahrungen mit Spruchverfahren haben (z.B. als Gutachter) und die folgenden Fragen beantworten können, bittet die WPK um Antworten möglichst bis zum 18. 6. 2014 (per Post, per E-Mail an kontakt@wpk.de oder per Fax an 030 / 72 61 61-212). Das BMJV stellt sieben Fragen:
- Wie sind die praktischen Erfahrungen mit den derzeit geltenden Vorschriften des Spruchverfahrensgesetzes?
- Sollte die Regelung der Zuständigkeit verändert werden?
- Sollten die Fristen für die Antragstellung und die Antragserwiderung verkürzt werden?
- Sollten im Spruchverfahren weiterhin die allgemeinen Regeln des FG-Verfahrens Anwendung finden?
- In welcher Weise könnte die Begutachtung durch Sachverständige verbessert werden?
- Sollten die für das Spruchverfahren geltenden Kostenvorschriften geändert werden?
- Welche sonstigen Änderungen des Spruchverfahrens können in Betracht gezogen werden?

Für den Berufsstand sollte vor allem die Frage Nr. 5 von Interesse sein, weil WP und vBP ggf. als Gutachter in Spruchverfahren tätig sind. Die erhaltenen Antworten wird die WPK gesammelt an das BMJV weiterreichen, wobei von einer Verarbeitung der erhaltenen Antworten zu einer Stellungnahme der WPK im derzeitigen Verfahrensstadium abgesehen wird. Zum Hintergrund der Konsultation erläutert das BMJV, dass der Gesetzgeber das Verfahren zur gerichtlichen Überprüfung von Ausgleichszahlungen und Abfindungsleistungen, die bei Umstrukturierungsmaßnahmen von Unternehmen an Minderheitsgesellschafter zu gewähren sind, im Jahr 2003 umfassend novelliert hat. Im Vordergrund stand dabei das Bestreben, die Verfahrensdauer zu verkürzen. Seither seien viele Spruchverfahren auf der Grundlage der neuen Vorschriften durchgeführt worden.

Quelle: Wirtschaftsprüferkammer

Sonntag, 6. Juli 2014

ARISTON Real Estate AG: Delisting Börsensegment m:access

München, den 04.07.2014 - Die Gesellschafterversammlung vom 27.06.2014 hat entsprechend der Einladung zur Hauptversammlung mit 99 % der abgegebenen Stimmen beschlossen, die Notierung der derzeit im nicht regulierten Börsensegment m:access notierten Aktien der Gesellschaft im Freiverkehr zum 31.12.2014 zu beenden.

Die weiteren Beschlüsse (Entlastung des Vorstandes und des Aufsichtsrates) wurden gleichfalls mit einer Mehrheit von ca. 98 % der abgegebenen Stimmen gefasst.

Unternehmensprofil:
Die ARISTON Real Estate AG ist eine im Freiverkehr der Börse München notierte Gewerbe-Immobilienholding und betreibt im Kerngeschäft Bestandshaltung mit einer Buy-, Hold- und Sell-Strategie. Der Fokus liegt im Bereich Büro, Einzelhandel und Logistik; vorzugsweise im süddeutschen Raum.

Samstag, 5. Juli 2014

WirtschaftsWoche berichtet kritisch zu Delisting-Fällen

Unter der Überschrift "Abgang von der Börse: Wie Aktionäre durch Delisting faktisch enteignet werden" berichtet die WirtschaftsWoche in einem umfangreichen Beitrag zu der Rechtsprechungsänderung in Delisting-Fällen (Wegfall der Überprüfungsmöglichkeit in einem Spruchverfahren) und deren Folgen. Erwähnt werden als aktuelle Delisting-Fälle u.a. die Fälle Schuler, Strabag AG, Funkwerk, Magix, Biolitec und Swarco. Als besonders problematisch wird das geplante Delisting der Aktien der Marseille Klinken dargestellt, das zu erheblichen Kursverlusten nach der Ankündigung geführt hat.

http://www.wiwo.de/finanzen/boerse/abgang-von-der-boerse-wie-aktionaere-durch-delisting-faktisch-enteignet-werden-seite-all/10113304-all.html

Freitag, 4. Juli 2014

Börse Online kritisiert Erwerbsangebot für Funkwerk-Aktien

Unter der Überschrift (und dem Fazit) "Funkwerk: Angebot weit unter Wert" kritisiert Börse Online das Erwerbsangebot der Hörmann-Gruppe (http://spruchverfahren.blogspot.de/2014/06/funkwerk-ag-ubernahmeangebot-der.html) als ungenügend, siehe http://www.boerse-online.de/nachrichten/Funkwerk-Angebot-weit-unter-Wert-1000190766. Die freien Aktionäre sollten damit zum Aufgeben genötigt werden. Bereits Teile von Funkwerk sei mehr wert als nach dem  nunmehrigen Angebot: "Gemessen am Gebot von 2,55 Euro wird das Unternehmen mit 21 Millionen Euro bewertet. Die Hörmanns brauchen also noch sieben Millionen Euro, um ihren Anteil auf über 90 Prozent auszubauen. Einzelne Geschäftsbereiche von Funkwerk sind deutlich mehr wert."

Übernahmeangebot für Aktien der R. STAHL AG gescheitert

Wie die Weidmüller Beteiligungsgesellschaft mbH mitteilte, ist das Übernahmeangebot gescheitert, siehe http://weidmueller-angebot.de/weidmueller/pdf/ergebnismitteilung_de.pdf.

Es wurden etwas mehr als 16 % der R. STAHL-Aktien angedient. Somit wurde die Mindestannahmeschwelle verfehlt. Die eingereichten Aktien sollen voraussichtlich bis zum 9. Juli 2014 zurück gebucht werden.

Die Bieterin hatte zunächst EUR 47,50 je R. STAHL-Aktie geboten und dieses Angebot dann auf EUR 50,00 aufgebessert.

Röder Zeltsysteme und Service AG: Eintragung des Squeeze-Out-Beschlusses im Handelsregister

Ad-hoc-Mitteilung nach § 15 WpHG

Der Beschluss der Hauptversammlung der Röder Zeltsysteme und Service AG vom 7. Mai 2014 über die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der Röder Zeltsysteme und Service AG auf die Zurmont Madison Deutschland GmbH mit Sitz in München, Hauptaktionärin gemäß §§ 327a ff. AktG, wurde gestern, am 03.07.2014, in das Handelsregister der Gesellschaft eingetragen. Mit der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister sind alle Aktien der Minderheitsaktionäre auf die Zurmont Madison Deutschland GmbH übergegangen. Die Modalitäten der Auszahlung der festgesetzten Barabfindung in Höhe von EUR 74,83 je auf den Inhaber lautender Stückaktie werden in Kürze gesondert bekannt gegeben.

Die Börsennotierung der Aktien der Röder Zeltsysteme und Service AG wird voraussichtlich in Kürze eingestellt. Ab der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister verbriefen die in den Depots von Minderheitsaktionären noch verbuchten Aktien bzw. die effektiven Aktienurkunden der Röder Zeltsysteme und Service AG lediglich die genannten Barabfindungsansprüche.

Büdingen, den 04. Juli 2014

Röder Zeltsysteme und Service AG
Der Vorstand

Donnerstag, 3. Juli 2014

Plaut Aktiengesellschaft: Hauptversammlung ermächtigt den Vorstand ein Delisting durchzuführen

Ad-hoc-Mitteilung nach § 15 WpHG

Wien, am 3.7.2014 - Die Hauptversammlung der Plaut Aktiengesellschaft ("Plaut AG") hat heute - auf Basis eines entsprechenden Beschlussvorschlags von Vorstand und Aufsichtsrat - den Vorstand ermächtigt, bei der Deutsche Börse AG einen Antrag gemäß § 39 Abs. 2 des deutschen Börsengesetzes i.V.m. § 46 der Börsenordnung der Frankfurter Wertpapierbörse auf Widerruf der Zulassung der Aktien der Plaut AG zum Handel im regulierten Markt (General Standard) an der Frankfurter Wertpapierbörse zu stellen ("Delisting").

Der Vorstand wird das Delisting zeitnah beantragen. Nach positiver Prüfung des Antrags durch die Frankfurter Wertpapierbörse wird das Delisting maximal 6 Monate nach Veröffentlichung der Widerrufsentscheidung wirksam. Die Aktien der Plaut AG können dann nicht mehr an der Frankfurter Wertpapierbörse oder im Freiverkehr einer anderer Börsen gehandelt werden

Über Plaut:
Plaut verbindet betriebswirtschaftliche Beratung mit lösungsorientierter IT-Implementierung. In der Verbindung aus Themen- und Branchenkompetenz werden gemeinsam mit den Kunden Lösungen erarbeitet und umgesetzt. Aufgabenstellungen an Plaut sind komplex und unternehmenskritisch. Dennoch gelingt es Plaut durch Kompetenz und Erfahrung und durch den versierten Einsatz von state-of-the-art Technologien maßgeschneiderte Ansätze zu entwickeln und zu implementieren. Plaut entwickelt intelligente Konzepte für verlässliche Ergebnisse.
Die Unternehmensberatung Plaut wurde 1946 in Hannover von Hans-Georg Plaut gegründet. Auf Grundlage seiner Methode der Grenzplankosten- und Deckungsbeitragsrechnung setzt die Beratungsgruppe Plaut seit mehr als 65 Jahren Standards für die moderne Führung von Unternehmen. Mit über 1.000 realisierten Projekten ist Plaut seit über 25 Jahren einer der erfolgreichsten und umsetzungsstärksten SAP Partner. Die Plaut Beratungsgruppe ist in Deutschland, der Schweiz sowie in Österreich und den CEE- sowie CIS-Ländern Rumänien, Tschechische Republik, Polen und Russland mit über 250 Mitarbeitern vertreten. Seit September 2011 ist Plaut Teil der msg-Unternehmensgruppe. Die Plaut Aktiengesellschaft (Wien) notiert im General Standard des Geregelten Marktes (PUT2; WKN A0LCDP; ISIN AT0000A02Z18) der Frankfurter Wertpapierbörse.

Pulsion Medical Systems SE: MAQUET Medical Systems AG und Pulsion Medical Systems SE werden Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag abschließen

Ad-hoc-Mitteilung nach § 15 WpHG

Der Verwaltungsrat der Pulsion Medical Systems SE hat heute dem Abschluss eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages gemäß §§ 291 ff. AktG zwischen der Pulsion Medical Systems SE als abhängigem Unternehmen und der MAQUET Medical Systems AG (einer indirekten Beteiligung der schwedischen Getinge AB) als herrschendem Unternehmen zugestimmt. Die MAQUET Medical Systems AG hält aktuell 78,26 Prozent der Aktien an der Pulsion Medical Systems SE (einschließlich der eigenen Aktien, die 0,06 Prozent am Grundkapital ausmachen).

Der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag bedarf der Zustimmung der außerordentlichen Hauptversammlung der Pulsion Medical Systems SE, die für den 14. August 2014 in München geplant ist, und der MAQUET Medical Systems AG.

In dem Vertrag bietet die MAQUET Medical Systems AG an, die Aktien der Minderheitsaktionäre der Pulsion Medical Systems SE gegen eine Barabfindung gemäß § 305 AktG in Höhe von 17,03 Euro je Aktie zu erwerben. Die Barabfindung entspricht dem von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) ermittelten volumengewichteten durchschnittlichen Börsenkurs der Pulsion Aktie im relevanten Drei-Monats-Zeitraum bis einschließlich 17. Februar  2014. An diesem Tag hat die MAQUET Medical Systems AG bekanntgegeben, dass die Mindestannahmequote erreicht wurde und die Absicht geäußert, einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der Pulsion Medical Systems SE abzuschließen. Dieser für die Barabfindung maßgebliche Börsenkurs liegt über dem im Rahmen einer unabhängigen Bewertung der Pulsion Medical Systems SE nach IDW S 1 durch die KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft ermittelten Wert pro Aktie der Pulsion Medical Systems SE und leicht über dem im Rahmen des öffentlichen Übernahmeangebotes von der MAQUET Medical Systems AG angebotenen Preis.

Der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag sieht zudem eine jährliche Ausgleichszahlung für die außenstehenden Aktionäre der Pulsion Medical Systems SE gemäß § 304 AktG in Höhe von 1,02 Euro brutto (bei derzeitiger Besteuerung 0,86 Euro netto) je Aktie vor.

In dem Gutachten der KPMG AG finden sich auch aktuelle Erwartungen für das laufende Geschäftsjahr 2014, das am 31. Dezember 2014 endet. Die in dem Gutachten veröffentlichten aktuellen Erwartungen für das laufende Jahr liegen im Rahmen des im Quartalsbericht zum 31. März 2014 veröffentlichten Ausblicks für Umsatz und bereinigte EBIT-Marge.

Der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag sowie der gemeinsame Bericht des Verwaltungsrats der Pulsion Medical Systems SE und des Vorstands der MAQUET Medical Systems AG zu dem Vertrag einschließlich des Gutachtens der KPMG AG sowie das Gutachten des unabhängigen, gerichtlich bestellten Prüfers WEDDING & Cie. GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft werden zusammen mit der Einberufung der außerordentlichen Hauptversammlung der PULSION Medical Systems SE in den nächsten Tagen im Internet unter www.pulsion.com veröffentlicht.

P&I Personal & Informatik AG: Konkretisierung des Übertragungsverlangens und Festlegung der Barabfindung

Ad-hoc-Mitteilung nach § 15 WpHG

Die Argon GmbH mit Sitz in Frankfurt am Main hat der P&I Personal & Informatik AG (ISIN DE0006913403) heute mitgeteilt, dass sie gemäß § 327b Abs. 1 S. 1 AktG die Höhe der an die Minderheitsaktionäre der P&I Personal & Informatik AG zu zahlenden angemessenen Barabfindung auf EUR 70,66 für jede auf den Inhaber lautende Stückaktie festgelegt hat. Die Argon GmbH hat in diesem Zusammenhang das Verlangen gemäß § 327a Abs. 1 Satz 1 AktG vom 5. Mai 2014 bestätigt und konkretisiert.

Die Argon GmbH ist mit mehr als 95 % am Grundkapital der P&I Personal & Informatik AG beteiligt und ist damit deren Hauptaktionär im Sinne des § 327a Abs. 1 Satz 1 AktG. Der Übertragungsbeschluss soll in der nächsten ordentlichen Hauptversammlung der P&I Personal & Informatik AG gefasst werden. Diese wird voraussichtlich am 2. September 2014 in Wiesbaden stattfinden.

I-ADVISE Studie zur impliziten Marktrisikoprämie

Da die in der Praxis bisher verbreitete vergangenheitsorientierte Ableitung der Marktrisikoprämie zahlreiche Fragen offen lässt und heftiger Kritik ausgesetzt ist, hat die I-ADVISE AG in einer empirischen Studie einen alternativen, zukunftsorientierten Ansatz umgesetzt und implizite Marktrisikoprämien vor und nach persönlichen Steuern für ausgewählte europäische Märkte und die USA ermittelt.

Die impliziten Marktrisikoprämien werden mit einem Ertragswertmodell für jede Aktie und zu jedem Quartalsende aus den Börsenkapitalisierungen der Unternehmen, den Ergebnisprognosen von Analysten, den aktuellen Basiszinssätzen und den das individuelle Risiko abbildendenden Betafaktoren rückgerechnet. Diese werden zu einer Marktrisikoprämie für den Gesamtmarkt verdichtet. Erstmals hat I-ADVISE für Unternehmensbewertungen nach dem Standard IDW S 1 auch implizite Marktrisikoprämien nach persönlichen Steuern ermittelt.

Die bei Anlage in DAX-Unternehmen von den Anlegern erwartete implizite Marktrisikoprämie (vor persönlichen Steuern) sank seit Mitte 2012 bis März 2014 nahezu kontinuierlich und beträgt zum Ende des zweiten Quartals 2014 durchschnittlich 5,9 %. Sie liegt damit 0,7 Prozentpunkte unter dem gewichteten Durchschnitt in der Zeit von März 2008 bis Juni 2014 in Höhe von 6,6 %.

Die Entwicklung der I-ADVISE-Marktrisikoprämien in den betrachteten Märkten lief weitgehend parallel. Die Mittelwerte der impliziten Marktrisikoprämien schwankten aber erheblich – im DAX 30 zwischen 3,9 und 9,4 Prozentpunkten (vor persönlichen Steuern).

Zurzeit liegt die implizite Marktrisikoprämie im EuroStoxx rund einen Prozentpunkt unter dem Durchschnitt im Zeitraum von März 2008 bis Juni 2014, stieg zuletzt aber wieder an. Marktrisikoprämien für nur einen Zeitpunkt sollten nicht überinterpretiert werden, weil Verzerrungen durch verzögerte Anpassungen von Ergebnisschätzungen und Sondereffekte auftreten können. Bei Unternehmenserwerben mit dem Ziel einer langfristigen Investition ist die langfristig im Durchschnitt erwartete Marktrisikoprämie relevant.

Die Studie können Sie hier herunterladen.

Quelle: I-ADVISE AG

Euro am Sonntag zum Delisting

Unter der Überschrift "HIER STIMMT WAS NICHT! - Delistings: Aus dem Staub gemacht" kommentiert Jörg Lang unter Hinweis auf die beiden aktuellen Delisting-Fälle Marseille Kliniken und Funkwerk die Rechtsprechungsänderung des Bundesgerichtshofs:
 
"Der Bundesgerichtshof hat dem Schutz von Klein- und Minderheits-Aktionären einen Bärendienst erwiesen - es droht eine massive Enteignung von Aktionären im großen Stil."

http://www.finanzen.net/nachricht/aktien/Hier-stimmt-was-nicht-Delistings-Aus-dem-Staub-gemacht-3681691