J. Bauer GmbH & Co. KG
Wasserburg am Inn
Die J. Bauer GmbH & Co. KG / Wasserburg / Inn macht hiermit folgenden Vergleich bekannt, der zur Beendigung des Spruchverfahrens im Zusammenhang mit dem Ausschluss der Minderheitsaktionäre der Elsdorfer Feinkost Aktiengesellschaft / Elsdorf geschlossen wurde:
„In dem Spruchverfahren
(Antragsteller zu 1. - 18.)
gegen
J. Bauer GmbH & Co. KG, Molkerei-Bauer-Straße 1-10, 83512 Wasserburg/Inn
- Antragsgegnerin -
Verfahrensbevollmächtigte: Gleiss Lutz Hootz Hirsch PartmbB Rechtsanwälte, Steuerberater, Hohe Bleichen 19, 20354 Hamburg
und
Rechtsanwalt Dr. Wolfgang Krafczyk, Nienburger Straße 16, 30167 Hannover als gemeinsamer Vertreter der nicht selbst als Antragsteller am Verfahren beteiligten ehemaligen Aktionäre:
- Gemeinsamer Vertreter -
wird auf Vorschlag und Anraten des Senats folgender Vergleich geschlossen:
Präambel
1. Mit Beschluss vom 16./17. Oktober 2013 hat die Hauptversammlung der Elsdorfer Feinkost Aktiengesellschaft mit Sitz in Elsdorf, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Tostedt unter HRB 120117, die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der Elsdorfer Feinkost Aktiengesellschaft gegen Gewährung einer Barabfindung von EUR 2,91 je Aktie („Ursprüngliche Barabfindung“) auf die Antragsgegnerin beschlossen. Der Hauptversammlungsbeschluss wurde am 3. Dezember 2013 in das Handelsregister der Elsdorfer Feinkost Aktiengesellschaft eingetragen.
2. Die Antragsgegnerin hat für 71.442 der übertragenen Aktien die ursprüngliche Barabfindung Zug um Zug gegen Aushändigung der von der Elsdorfer Feinkost Aktiengesellschaft ausgegebenen Aktienzertifikate bzw. – bei Verlust der Aktienzertifikate – gegen schriftliche Bestätigung des Namenspapier-Inhabers über den Verlust und Bitte um Auszahlung ausgezahlt (die „Ausbezahlten Aktien“). Die Ursprüngliche Barabfindung für übertragene Aktien, die bis Ende Juni 2014 noch nicht ausgezahlt worden war, wurde beim Amtsgericht - Hinterlegungsstelle Tostedt, Geschäfts-Nr. 10 HL 27/14, hinterlegt („Hinterlegung der ursprünglichen Barabfindung“).
3. Zur Überprüfung der ursprünglichen Barabfindung hatten 19 ehemalige Aktionäre der Elsdorfer Feinkost Aktiengesellschaft Spruchverfahren vor dem Landgericht Hannover eingeleitet, wobei alle Anträge verbunden und unter dem Az. 26 AktE 3/14 anhängig waren („Spruchverfahren“). Die Anträge wurden durch Beschluss des Landgerichts Hannover – 6. Kammer für Handelssachen – vom 09. Dezember 2014 zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluss haben die Antragsteller zu 1.-5., 8., 9., 15. und 18. Beschwerden erhoben, die vor dem Oberlandesgericht Celle unter dem Az. 9 W 78/15 geführt werden („Beschwerdeverfahren“).
4. Das im Beschwerdeverfahren rechtshängige Spruchverfahren soll durch den nachstehenden Vergleich für
(i) sämtliche Antragsteller,
(ii) die vom gemeinsamen Vertreter vertretenen ausgeschiedenen Aktionäre, die nicht selbst Antragsteller sind, ((i) und (ii) zusammenfassend „Vergleichsbegünstigte“),
(iii) den gemeinsamen Vertreter sowie
(iv) die Antragsgegnerin in ihrem Verhältnis zueinander vollständig und endgültig beendet werden und die Barabfindung endgültig festgelegt werden.
Dies vorausgeschickt, vereinbaren die Antragsteller zu 1. bis 5., 8., 9., 15. und 18., der gemeinsame Vertreter und die Antragsgegnerin was folgt:
§ 1. Erhöhung der Barabfindung
1.1 Zur vergleichsweisen Beilegung des im Beschwerdeverfahren rechtshängigen Spruchverfahrens wird die ursprüngliche Barabfindung in Bezug auf alle Aktien, die im Zeitpunkt der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister von Vergleichsbegünstigten gehalten wurden („Abfindungsberechtigte Aktien“), um EUR 0,59 („Erhöhungsbetrag“) auf EUR 3,50 erhöht (echter Vertrag zugunsten Dritter im Sinne des § 328 BGB).
1.2 Die Ansprüche auf gesetzliche Verzinsung der Ursprünglichen Barabfindung und des Erhöhungsbetrags bis zur Auszahlung bzw. Hinterlegung bleiben unberührt.
1.3 Im Gegenzug verzichten die Vergleichsbegünstigten hiermit auf sämtliche etwa darüber hinausgehende Ansprüche auf Leistung einer Barabfindung.
§ 2. Beendigung des Spruchverfahrens
Die Antragsteller zu 1.-5., 8., 9., 15. und 18., der gemeinsame Vertreter sowie die Antragsgegnerin erklären hiermit das im Beschwerdeverfahren rechtshängige Spruchverfahren in ihrem Verhältnis einvernehmlich für erledigt und beendet. Die Antragsteller zu 1.-5., 8., 9., 15. und 18. nehmen hiermit vorsorglich ihre Beschwerden zurück. Sie verzichten unwiderruflich auf die Fortführung des im Beschwerdeverfahren rechtshängigen Spruchverfahrens. Der Gemeinsame Vertreter erklärt, dass auch er mit der Verfahrensbeendigung durch diesen Vergleich einverstanden ist und auf die Fortführung des im Beschwerdeverfahren rechtshängigen Spruchverfahrens unwiderruflich verzichtet.
§ 3. Abwicklung der Zahlung des Erhöhungsbetrags
3.1 Für die Ausbezahlten Aktien wird die Antragsgegnerin den Erhöhungsbetrag unverzüglich nach Bekanntmachung des Vergleichs im Bundesanzeiger auf dasjenige Konto überweisen, auf das die Ursprüngliche Barabfindung ausbezahlt wurde. Abfindungsberechtigte hinsichtlich der Ausbezahlten Aktien, die innerhalb von vier Wochen nach Bekanntmachung dieses Vergleichs im Bundesanzeiger keine Gutschrift ihres jeweiligen Erhöhungsbetrags erhalten haben oder die die Ursprüngliche Barabfindung in bar erhalten haben, werden gebeten, sich unter Vorlage einschlägiger Unterlagen über ihre Abfindungsberechtigung hinsichtlich der Ausbezahlten Aktien sowie unter Angabe einer Bankverbindung schriftlich oder per Telefax zu melden bei:
J. Bauer GmbH & Co. KG
z.Hd. Florian Kellner
Zentrale Leitung Kaufmännische Verwaltung
Molkerei-Bauer-Straße 1-10
83512 Wasserburg / Inn
Fax: 08071 / 109-417
3.2 Für diejenigen Abfindungsberechtigten Aktien, für welche die Hinterlegung der Ursprünglichen Barabfindung vorgenommen wurde, wird die Antragsgegnerin die Auszahlung des Erhöhungsbetrags auf Abfindungsberechtigte Aktien unverzüglich veranlassen, nachdem der Vergleich im Bundesanzeiger bekannt gemacht worden ist und nach Vorlage eines geeigneten Nachweises, dass die Ursprüngliche Barabfindung vom Amtsgericht – Hinterlegungsstelle Tostedt gegen Aushändigung der Aktienzertifikate bzw. – bei Verlust der Aktienzertifikate – gegen schriftliche Bestätigung des Namenspapier-Inhabers über den Verlust ausgezahlt wurde („Auszahlungsnachweis“). Diejenigen Personen, für deren Abfindungsberechtigte Aktien die Hinterlegung vorgenommen wurde („Noch Auszubezahlende Abfindungsberechtigte“), haben sich daher zunächst an das Amtsgericht – Hinterlegungsstelle Tostedt zu wenden und dort die Ursprüngliche Barabfindung entgegen zu nehmen. Die noch auszubezahlenden Abfindungsberechtigten werden gebeten, nachdem sie die Ursprüngliche Barabfindung vom Amtsgericht - Hinterlegungsstelle Tostedt erhalten haben, sich unter Vorlage des Auszahlungsnachweises sowie unter Angabe einer Bankverbindung schriftlich oder per Telefax zu melden bei:
J. Bauer GmbH & Co. KG
z.Hd. Florian Kellner
Zentrale Leitung Kaufmännische Verwaltung
Molkerei-Bauer-Straße 1-10
83512 Wasserburg / Inn
Fax: 08071 / 109-417
Die Antragsgegnerin beabsichtigt, den Erhöhungsbetrag für die Noch Auszubezahlenden Abfindungsberechtigten, die sich nicht innerhalb einer Frist von 6 Monaten nach Bekanntmachung des Vergleichs im Bundesanzeiger bei der vorstehend genannten Adresse zwecks Geltendmachung des Erhöhungsbetrages unter Vorlage des Auszahlungsnachweises melden, zugunsten dieser Personen bei dem Amtsgericht Tostedt unter Verzicht auf die Rücknahme zu hinterlegen.
§ 4. Bekanntmachung des Vergleichs
Die Antragsgegnerin wird unverzüglich nach Zustellung des gerichtlich protokollierten Vergleichs durch das Oberlandesgericht Celle an sie dafür Sorge tragen, dass dieser Vergleich, im Bundesanzeiger und einem täglich erscheinenden Börsenpflichtblatt, nicht jedoch im Druckerzeugnis „Frankfurter Allgemeine Zeitung“, […] veröffentlicht wird. Die Kosten dieser Veröffentlichung trägt die Antragsgegnerin.
§ 5. […]
§ 6. Sonstiges
6.1 Der Anspruch auf den Erhöhungsbetrag verjährt innerhalb von drei Jahren ab Bekanntmachung des vorliegenden Vergleichs im Bundesanzeiger.
6.2 Soweit eine Bestimmung dieses Vergleichs unwirksam oder undurchsetzbar sein oder werden sollte, wird die Gültigkeit dieses Vergleichs im Übrigen nicht berührt. Anstelle der undurchsetzbaren oder unwirksamen Bestimmungen gilt eine solche durchsetzbare und wirksame Bestimmung als vereinbart, die dem von den Parteien wirtschaftlich Gewollten am nächsten kommt. Dies gilt entsprechend, wenn der Vergleich eine Regelungslücke enthält.“
Im Mai 2016
J. Bauer GmbH & Co. KG
Vertr. durch ihren persönlich haftenden Gesellschafter
Vertr. durch ihre Geschäftsführer
Quelle: Bundesanzeiger vom 7. Juni 2016