DOCOMO Digital GmbH
Düsseldorf, HRB 61341
Bekanntmachung über die Barabfindung
der ausgeschlossenen Minderheitsaktionäre
der net mobile AG, Düsseldorf
WKN 813785, ISIN DE0008137852
Die ordentliche Hauptversammlung der net mobile AG („net mobile“) vom 30. Juni 2016 hat auf Verlangen der DOCOMO Digital GmbH („DOCOMO Digital“) gemäß §§ 327a ff. AktG die Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre („Minderheitsaktionäre“) auf DOCOMO Digital als Hauptaktionärin gegen Gewährung einer Barabfindung in Höhe von E
UR 6,40 je auf den Inhaber lautender, nennwertloser Stückaktie der net mobile beschlossen.
Der Übertragungsbeschluss ist am 12. September 2016 in das Handelsregister beim Amtsgericht Düsseldorf unter HRB 48022 eingetragen worden. Damit sind kraft Gesetzes alle Aktien der Minderheitsaktionäre der net mobile in das Eigentum von DOCOMO Digital übergegangen. Die in den Depots von Minderheitsaktionären verbuchten Aktien verbriefen ab diesem Zeitpunkt nur noch den Anspruch auf Barabfindung. Die Abfindungsverpflichtung wird von DOCOMO Digital unverzüglich Zug-um-Zug gegen die Übertragung der Rechte der Minderheitsaktionäre an der Globalurkunde der net mobile im Girosammelverkehr der Clearstream Banking AG, Frankfurt, erfüllt werden. Die Barabfindung ist von der Bekanntmachung der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister des Amtsgerichts Düsseldorf an mit jährlich 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB zu verzinsen.
Die banktechnische Abwicklung des Ausschlusses der Minderheitsaktionäre sowie die Auszahlung der Barabfindung werden von der
B. Metzler seel. Sohn & Co. KGaA
vorgenommen.
Die Auszahlung der Barabfindung an die ausgeschiedenen Minderheitsaktionäre gegen Ausbuchung ihrer Aktien der net mobile ist unverzüglich nach der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister in die Wege geleitet worden. Die Minderheitsaktionäre werden hierüber von ihren Depotbanken gesondert informiert und müssen nicht mehr von sich aus tätig werden.
Die Entgegennahme der Barabfindung ist für die ausgeschiedenen Minderheitsaktionäre der net mobile provisions- und kostenfrei.
Für den Fall, dass in einem gerichtlichen Spruchverfahren gemäß § 327f AktG, §§ 1 ff. SpruchG rechtskräftig eine höhere als die festgelegte Barabfindung festgesetzt werden sollte, wird diese höhere Barabfindung allen gemäß §§ 327a ff. AktG ausgeschlossenen Minderheitsaktionären der net mobile gewährt werden.
Düsseldorf, 15. September 2016
DOCOMO Digital GmbH
Die Geschäftsführung
Quelle: Bundesanzeiger vom 15. September 2016