Veröffentlichung einer Insiderinformation gemäß Artikel 17 MAR am 20. Dezember 2016
Die KD River Invest GmbH hat uns heute das Verlangen gemäß § 327a Abs. 1 AktG übermittelt, dass die Hauptversammlung der Gesellschaft die Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre (Minderheitsaktionäre) auf die KD River Invest GmbH als Hauptaktionär gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung beschließt (sog. aktienrechtlicher Squeeze-Out). Die KD River Invest GmbH ist mit mehr als 95% am Grundkapital der Gesellschaft beteiligt und damit deren Hauptaktionär im Sinne des § 327a Abs. 1 AktG. Die Höhe der Barabfindung und der konkrete Zeitpunkt der Hauptversammlung, die über den Squeeze-out beschließen soll, stehen noch nicht fest und werden rechtzeitig mitgeteilt werden.
Die KD River Invest GmbH hat uns heute das Verlangen gemäß § 327a Abs. 1 AktG übermittelt, dass die Hauptversammlung der Gesellschaft die Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre (Minderheitsaktionäre) auf die KD River Invest GmbH als Hauptaktionär gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung beschließt (sog. aktienrechtlicher Squeeze-Out). Die KD River Invest GmbH ist mit mehr als 95% am Grundkapital der Gesellschaft beteiligt und damit deren Hauptaktionär im Sinne des § 327a Abs. 1 AktG. Die Höhe der Barabfindung und der konkrete Zeitpunkt der Hauptversammlung, die über den Squeeze-out beschließen soll, stehen noch nicht fest und werden rechtzeitig mitgeteilt werden.
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