Ad-hoc-Mitteilung
nach § 15 WpHG
Köln, 23. April 2015 - Die Boursorama S.A.,
Boulogne-Billancourt, Frankreich, hat der OnVista AG heute mitgeteilt, dass sie
gemäß § 327b Absatz 1 Satz 1 AktG die Höhe der an die Minderheitsaktionäre der
OnVista AG zu zahlenden angemessenen Barabfindung auf EUR 3,01 je auf den
Inhaber lautende Stückaktie der OnVista AG festgelegt hat. Die Boursorama S.A.
hat in diesem Zusammenhang das Verlangen gemäß § 327a Absatz 1 Satz 1 AktG vom
27. Januar 2015 bestätigt und konkretisiert.
Die Boursorama S.A. ist mit mehr als 95 %
am Grundkapital der OnVista AG beteiligt und ist damit deren Hauptaktionär im
Sinne des § 327a Absatz 1 Satz 1 AktG. Der Übertragungsbeschluss soll in der
nächsten ordentlichen Hauptversammlung gefasst werden. Diese wird
voraussichtlich im Juni 2015 stattfinden.
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