von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG
Der Bundesrat regt in seiner aktuellen Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Aktiengesetzes (Aktienrechtsnovelle 2014) – die Begründung ist nachfolgend abgedruckt – eine gesetzliche Regelung für Delisting-Fälle an, nachdem der Bundesgerichtshof in seiner Frosta-Entscheidung die einschlägige Rechtsfortbildung aufgrund der sog. Macrotron-Rechtsprechung (Macrotron-Entscheidung des BGH aus dem Jahr 2002: BGH, Urteil vom 25. November 2002 ‑ II ZR 133/01) zurückgenommen hatte. Für die Minderheitsaktionäre von einem Delisting betroffener Aktiengesellschaften bestehe die „Gefahr, ab Zeitpunkt der Antragstellung den Börsenwert ihrer Stimmrechte nahezu gänzlich zu verlieren“. Der Bundesrat verweist in diesem Zusammenhang auf den bisherigen Schutz durch ein nach der Macrotron-Rechtsprechung erforderlichen Ab-findungsangebot, so dass es während der Geltung dieser Rechtsfortbildung keine Kurseinbrüche gab (womit der BGH in einem klassischen Zirkelschluss ohne hinreichende Tatsachenbasis die Änderung seiner Rechtsprechung begründete; zu dieser Problematik siehe Karami/Cserna/Schuster, Wie frostig ist die FRoSTA-Entscheidung des BGH? - Kurseffekte von Delisting-Ankündigungen.
Im Falle eines Delistings müssten die wirtschaftlichen Interessen von Minderheitsaktionären ausreichend geschützt werden, da der jahrelange Schutz durch die „richterliche Rechtsfortbildung“ nunmehr fortgefallen sei. Eine entsprechende zivilrechtliche Regelung solle im Aktiengesetz oder im Umwandlungsgesetz getroffen werden. Nur so könne ein „bundeseinheitlicher Schutz der Interessen von Minderheitsaktionären“ gewährleistet werden. Ein öffentlich-rechtlicher/verwaltungsrechtlicher Schutz über das Börsengesetz (§ 39 Abs. 2 BörsG), auf den der BGH in seiner Frosta-Entscheidung abgestellt hatte, in Verbindung mit der Börsenordnung der jeweiligen Börse sei insoweit nicht ausreichend. Auch sei eine Überprüfung durch die Verwaltungsgerichte systemwidrig.
Auszug aus der Stellungnahme des Bundesrats (Bundesrat-Drucksache 22/15, S. 7 f.):
„Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, durch welche zivilrechtliche Regelung sichergestellt werden kann, dass die wirtschaftlichen Interessen von Minderheitsaktionären von Aktiengesellschaften, deren Aktien zum Handel an einer Börse zugelassen sind, im Falle eines Rückzuges der Gesellschaft von der Börse ausreichend geschützt werden.
Begründung:
In einer richtungsweisenden Entscheidung hat der Bundesgerichtshof (BGH) im Jahr 2002 zunächst festgelegt, dass für das Delisting einer Aktiengesellschaft von der Börse ein Hauptversammlungsbeschluss notwendig sei und die Aktiengesellschaft den Aktionären ein Abfindungsangebot für die Aktien machen müsse (Macrotron-Urteil).
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) entschied im Jahr 2012, dass ein Delisting grund-sätzlich nicht den Schutzbereich des Eigentumsrechts eines Aktionärs (Artikel 14 Absatz 1 des Grundgesetzes) berühre. Diese Rechtsprechung des BVerfG nahm der BGH nun auf und stellte fest, dass der Grundrechtsschutz nicht mehr als Argument für die Erfordernisse einer Hauptversammlungsentscheidung sowie eines Abfindungsangebots angeführt werden könne. Auch andere Vorschriften, insbesondere das Aktiengesetz selbst, könnten nicht als Rechtsgrundlage für die Notwendigkeit eines Hauptversammlungsbeschlusses dienen.
Durch diesen Wandel in der höchstrichterlichen Rechtsprechung verlieren die Aktionäre von an der Börse zum Handel zugelassenen Aktiengesellschaften den Schutz, den die richterliche Rechtsfortbildung jahrelang gewährleistet hat. Ferner wird durch die Meinungsänderung der obersten Gerichte deutlich, dass die Abwägung der Eigentumsrechte der Aktionäre gegen die Interessen der Aktiengesellschaften sich in einem engen Grenzbereich bewegt. Minder-heitsaktionäre laufen im Falle eines Antrags auf Widerruf der Zulassung der von ihnen gehaltenen Aktien allerdings Gefahr, ab Zeitpunkt der Antragstellung den Börsenwert ihrer Stimmrechte nahezu gänzlich zu verlieren. Denn die Nachfrage nach Aktien, die in Kürze nicht mehr börslich handelbar sind, wird regelmäßig einbrechen. Vor Änderung der Rechtsprechung des BGH geschah dies zwar nicht, dies beruhte aber auf dem Umstand, dass in der Vergangenheit den Minderheitsaktionären ein Abfindungsangebot zu machen war.
Zwar darf nach § 39 Absatz 2 BörsG der Widerruf der Zulassung eines Wertpapiers auf Antrag des Emittenten nicht dem Schutz der Anleger widersprechen, wobei das Nähere durch die Börsenordnung der jeweiligen Börse zu regeln ist. Dies stellt jedoch keine hinreichende Alternative zu einer zivilrechtlichen Regelung z.B. im Aktiengesetz oder im Um-wandlungsgesetz dar. Denn zum einen liegt die Ausgestaltung in der Börsenordnung grundsätzlich in der Entscheidungszuständigkeit des Börsenrates der jeweiligen Börse, so dass ein bundeseinheitlicher Schutz der Interessen von Minderheitsaktionären hierüber nicht zu gewährleisten ist. Im Übrigen betreffen das eventuelle Erfordernis eines Hauptversammlungs-beschlusses sowie eventuelle Entschädigungsregelungen die internen Vorgänge innerhalb einer Aktiengesellschaft beziehungsweise das Verhältnis der Aktionäre zu der Gesellschaft. Diese sind umfassend zivilrechtlich ausgestaltet. Durch eine börsenrechtliche Bestimmung würden diese öffentlichrechtlich ausgestaltet und damit systemwidrig gegebenenfalls der Überprüfung durch die Verwaltungsgerichte unterworfen.
Die Entscheidung, wie weit der Schutz der Aktionäre im Fall eines Delistings geht, sollte daher vom Gesetzgeber zivilrechtlich z.B. im Aktiengesetz oder im Umwandlungsgesetz getroffen werden.“
SpruchZ 2015, 104 f.
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