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Montag, 4. Januar 2021

Spruchverfahren zu dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der EUWAX AG vergleichsweise beigelegt: Anhebung der Barabfindung auf EUR 41,52

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

In dem Spruchverfahren zu dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag (BuG) mit der EUWAX AG als beherrschten Gesellschaft hatte das LG Stuttgart mit Beschluss vom 8. Mai 2019 die Spruchanträge zurückgewiesen. Die 31. Kammer hatte die Planung für nicht plausibel gehalten und nur auf den Börsenkurs abgestellt, siehe: https://spruchverfahren.blogspot.com/2019/05/spruchverfahren-zum-beherrschungs-und.html

Nach von mehreren Antragstellern gegen diese Entscheidung eingelegten Beschwerden konnte nunmehr vor dem OLG Stuttgart eine vergleichsweise Lösung gefunden werden. Der mit Beschluss vom 4. Januar 2021 festgestellte Vergleich sieht eine Anhebung der Barabfindung auf EUR 41,52 je EUWAX-Aktie vor. Der Ausgleich ("Garantiedividende") wurde nicht erhöht.

Die Antragsgegnerin zahlt den außenstehenden Aktionären, die das Barabfindungsangebot nach dem BuG angenommen haben, den Erhöhungbetrag nebst Zinsen.

Als Teil der Gruppe Börse Stuttgart erbringt die EUWAX AG ihre Finanzdienstleistung ausschließlich am Stuttgarter Handelsplatz. Dort gewährleistet sie in der Funktion des Quality-Liquidity-Providers (QLP) einen reibungslosen, schnellen und sicheren Handel von über 1,7 Mio. Wertpapieren.

OLG Stuttgart, Az. 200 W 16/20
LG Stuttgart, Beschluss vom 8. Mai 2019, Az. 31 O 25/13 KfH SpruchG
Stein u.a. ./. Boerse Stuttgart GmbH (früher: boerse-stuttgart Holding GmbH)
41 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: RA Markus Jaeckel, 81927 München
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, Boerse Stuttgart GmbH:
Rechtsanwälte CMS Hasche Sigle, 70597 Stuttgart

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