Im Februar 2020 zwischenzeitlich eingeleitete Verhandlungen über einen Verschmelzungsvertrag zwischen der i:FAO Aktiengesellschaft (i:FAO) und ihrer Mehrheitsaktionärin, der Amadeus Corporate Business AG (Amadeus), wurden im März 2020 aufgrund der Auswirkungen der beispiellosen weltweiten Ausbreitung des SARS-CoV-2-Virus und der daraus folgenden weltweiten Reisebeschränkungen sowie der mit der pandemischen Entwicklung verbundenen wirtschaftlichen Unsicherheit von Amadeus beendet.
Jetzt hat i:FAO von Amadeus den Vorschlag erhalten, von Neuem Verhandlungen über einen Verschmelzungsvertrag aufzunehmen. Amadeus hält rund 90,02 % des Grundkapitals von i:FAO. Die Verschmelzung von i:FAO (als übertragender Rechtsträger) auf Amadeus (als übernehmender Rechtsträger) soll zur Vereinfachung der Gesellschaftsstruktur erfolgen. In diesem Zusammenhang hat Amadeus der i:FAO zudem das förmliche Verlangen übermittelt, das Verfahren zum Ausschluss der Minderheitsaktionäre (sog. Squeeze-out) gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung gemäß § 62 Abs. 5 UmwG in Verbindung mit §§ 327a ff. AktG einzuleiten.
Der Vorstand von i:FAO hat beschlossen, von Neuem Verhandlungen über einen Verschmelzungsvertrag mit Amadeus aufzunehmen. Nach Auffassung von i:FAO würde der Ausschluss der Minderheitsaktionäre eine umfassende Integration von i:FAO in Amadeus ermöglichen. Der Verschmelzungsvertrag würde unter anderem die Angabe enthalten, dass im Zusammenhang mit der Verschmelzung ein Ausschluss der Minderheitsaktionäre der i:FAO und Übertragung ihrer Aktien auf Amadeus gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung erfolgen soll (sogenannter verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out). Die Barabfindung würde von Amadeus zu gegebener Zeit ermittelt und von einem unabhängigen gerichtlich bestellten Prüfer überprüft.
Sollte eine Einigung zwischen i:FAO und Amadeus erzielt werden, würde die nächste Hauptversammlung von i:FAO, die voraussichtlich im Mai 2021 stattfindet, über den verschmelzungsrechtlichen Squeeze-out beschließen.
Aktuelle Informationen zu Spruchverfahren bei Squeeze-out-Fällen, Delisting, Organverträgen und Fusionen sowie zu Übernahmeangeboten
Empfohlener Beitrag
Anstehende Spruchverfahren und Strukturmaßnahmen
Die Rechtsanwaltskanzlei ARENDTS ANWÄLTE vertritt und berät voraussichtlich Minderheitsaktionäre insbesondere bei folgenden anstehenden ak...
Abonnieren
Kommentare zum Post (Atom)
2 Kommentare:
kommt in diesem Fall auch der "lange zeitraum" für die Berechnung des 3 monats-VWAP zur Anwendung?
Entscheidend wird sein, ob man auf die damalige Ankündigung (dann sicher eine "längerer Zeitraum") oder auf die jetzige Bekanntmachung abstellt.
Kommentar veröffentlichen