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Freitag, 6. November 2020

Spruchverfahren zum verschmelzungsrechtlichen Squeeze-out bei der YOUNIQ AG: OLG Frankfurt am Main hebt erstinstanzliche Entscheidung auf - keine Erhöhung

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

In dem Spruchverfahren zu dem verschmelzungsrechtlichen Squeeze-out bei der früheren YOUNIQ AG hatte das Landgericht Frankfurt am Main mit Beschluss vom 25. April 2019 die Barabfindung deutlich auf EUR 2,40 je YOUNIQ-Aktie angehoben (+ 41,18 % gegenüber dem angebotenen Barabfindungsbetrag in Höhe von lediglich EUR 1,70 je YOUNIQ-Aktie), siehe: https://spruchverfahren.blogspot.com/2019/05/spruchverfahren-zum-verschmelzungsrecht.html

Der gegen diese erstinstanzliche Entscheidung von der Antragsgegnerin eingelegten Beschwerde hatte das Landgericht mit Beschluss vom 27. Juni 2019 nicht abgeholfen und die Sache dem OLG Frankfurt am Main zur Entscheidung vorgelegt. Das OLG Frankfurt am Main hat nunmehr mit Beschluss vom 3. November 2020 die erstinstanzliche Entscheidung aufgehoben und die Spruchanträge zurückgewiesen. Gegen die Entscheidung ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben. Das Verfahren ist damit ohne Erhöhung der Barabfindung beendet.

Das OLG hatte die Beteiligten bereits im März darauf hingewiesen, dass es - abweichend vom Landgericht - die Net Asset Value Value (NAV) Methode vorliegend als kein geeignetes Verfahren ansehe. Die Heranziehung des NAV zur Bewertung der Gesellschaft sei weder rechtlich geboten noch wirtschaftlich sinnvoll, weil die Gesellschaft einen hohen Bestand an Fremdimmobilien bewirtschafte. In seiner nunmehrigen abschließenden Entscheidung stellt das OLG maßgeblich auf den umsatzgewichteten Börsenkurs im Zeitraum von drei Monaten vor der Ankündigung des Squeeze-outs ab. Es schätzt den Ertragswert, kommt aber auf einen noch niedrigeren anteiligen Unternehmenswert von EUR 1,44 je Aktie. 

OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 3. November 2020, Az. 21 W 76/19
LG Frankfurt am Main, Beschluss vom 25. April 2019, Az. 3-05 O 45/16
Peter Jaeckel u.a. ./. CORESTATE IREI Holding S.A. i.L. (früher: YOUNIQ GmbH, zuvor: YOUNIQ AG, ursprünglich: Corestate Ben BidCo AG)
74 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: Rechtsanwalt Dr. Alexander Hess, c/o Reitmaier Rechtsanwälte, 97070 Würzburg
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin:
Rechtsanwälte Allen & Overy, 40211 Düsseldorf

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