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Dienstag, 19. November 2013

Kommentar zu den Auswirkungen der Delisting-Entscheidung des BGH

Zu den Auswirkungen des Delisting-Beschlusses des BGH vom 8. Oktober 2013 insbesondere auf laufende Spruchverfahren hat sich in einem Gastkommentar Rechtsanwalt Dr. Cornelius Götze von der (in Spruchverfahren die Antragsgegnerseite vertretenden) Kanzlei Gleiss Lutz im Handelsblatt geäußert. So sei spekuliert worden, ob die Macrotron-Rechtsprechung nunmehr nur auf das vollständige Delisting oder auch auf ein Downgrading (Wechsel vom regulierten Markt in den qualifizierten Freihandel) anzuwenden sein (oder nach dem Delisting-Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom letzten Jahr eben nicht mehr). Der BGH habe sich zu einer "Generalbereinigung" entschlossen:

"Diese Spekulationen hat der BGH nun in erfreulich klaren Worten beendet. Dass er dabei die Notwendigkeit eines Pflichtangebots nicht nur (wie es der Fall FRoSTA AG an sich erlaubt hätte) für den Fall des Downgrading, sondern – quasi „überschießend“ – auch für den Fall des vollständigen Börsenrückzugs verneint hat, zeigt, dass dem Gericht an einer „Generalbereinigung“ der Rechtslage gelegen war. Das ist sehr zu begrüßen, weil damit gerade für kleinere und mittelgroße Unternehmen Rechtssicherheit herrscht, die sich seit einigen Jahren (vornehmlich aus Kostengründen) verstärkt vor die Frage gestellt sehen, ob sie den Widerruf der Börsenzulassung beantragen sollen."

Nach Ansicht von Dr. Götze sei die Änderung der bisherigen (anerkannten und gefestigten) Rechtsprechung auch auf bereits laufende Spruchverfahren anwendbar:

"Der Beschluss des BGH hat aber nicht nur Bedeutung für die Zukunft. Er ist vielmehr auch für laufende Spruchverfahren zur Überprüfung bereits unterbreiteter Pflichtangebote im Rahmen eines Delisting von Belang. Diese Verfahren dürften nicht mehr zum Erfolg führen können."

Zu dem Gastkommentar im Handelsblatt: http://blog.handelsblatt.com/rechtsboard/2013/11/18/keine-barabfindung-beim-delisting-bgh-andert-rechtsprechung/

Montag, 18. November 2013

Übernahmeangebot für MWG-Biotech AG-Aktien

Meine Depotbank teilt mir mit:

"Wie wir Informationen der Wertpapiermitteilungen entnehmen, bietet die Taunus Capital Management AG, Frankfurt am Main den Aktionären der MWG-Biotech AG bis zum 06.12.2013 an, ihre Aktien für EUR 1,65 zu übernehmen. Ein Kurs der MWG-Biotech AG Aktien liegt derzeit nicht vor (Angaben ohne Gewähr).

Das Angebot ist begrenzt auf 200.000 Aktien. Gegebenenfalls erfolgt eine Pro-Rata-Zuteilung. Eventuell anfallende Steuern und Gebühren gehen zu Ihren Lasten. Alle Inhaber müssen sicherstellen, dass die Annahme nicht gegen gültiges Recht des jeweiligen Landes verstößt. Dieses Schreiben bedeutet nicht, dass Sie berechtigt sind, an der Maßnahme teilzunehmen. Wir empfehlen Ihnen, dies zu prüfen und gegebenenfalls mit einem Rechtsberater zu besprechen."

Samstag, 16. November 2013

Warburg Research belässt Kabel Deutschland auf "Hold"

Warburg Research hat die Einstufung für Kabel Deutschland nach Zahlen auf "Hold" mit einem Kursziel von 58 Euro belassen. Als Kurstreiber wird der Gewinnabführungs- und Beherrschungsvertrag genannt, den Vodafone nach der Übernahme anstrebt. Die jährlich wiederkehrende Ausgleichszahlung, die Vodafon damit anbieten müsste, sollte sich auf etwa 4,30 Euro je Aktie belaufen.

JUVE zur Delisting-Entscheidung des BGH

JUVE, ein Medium für den "Wirtschaftsanwaltsmarkt", berichtet ebenfalls über die Delisting-Entscheidung des BGH, die es als "Kehrwendung des BGH" bezeichnet. Es sieht folgende Auswirkungen dieser Rechtsprechungsänderung:

"Für sogenannte Berufskläger wird es künftig schwerer, Geld zu erstreiten, umgekehrt dürften mehr Unternehmen die Möglichkeit zu einem Börsenrückzug wagen. Dies gilt vor allem für Firmen, die kurz vor einem möglichen Squeeze-out stehen."

Zum Bericht: http://www.juve.de/nachrichten/verfahren/2013/11/kehrtwende-des-bgh-frosta-erkampft-mit-mayrhofer-einfacheren-ruckzug-von-der-borse

Kritik an der Delisting-Entscheidung des BGH

Boerse-express.com kritisiert die jüngste Entscheidung des Bundesgerichtshofs, nach der ein Abfindungsangebot (und damit ein Spruchverfahren) bei einem Delisting nicht mehr erforderlich ist, siehe http://spruchverfahren.blogspot.de/2013/11/bundesgerichtshof-erleichtert-ruckzug.html, als Schädigung der deutschen Aktienkultur. Es handele sich um einen weiteren Schritt, Aktien noch unattraktiver zu machen. Die Minderheitsaktionäre seien nun der "Unternehmenswillkür" ausgeliefert. Die tragenden Entscheidungsgründe werden als "praxisfremd" kritisiert:

"Bisher konnten Kleinaktionäre meist auf eine – oft großzügig ausfallende Entschädigung – bei einem Delisting ihrer Aktien von der Börse hoffen, da Unternehmen privatrechtliche gerichtliche Auseinandersetzungen häufig lieber mieden. Damit dürfte es nun allerdings vorbei sein.
Denn mit einer völlig praxisfremden Begründung, nämlich dass die Börsennotiz für den Aktionär kein Wert an sich sei und insbesondere sein Eigentumsrecht nicht beeinträchtige, hat der Zweite Zivilsenat in Karlsruhe (Az. II ZB 26/12) eine Abfindung für unnötig befunden: Die Notiz eines Unternehmen an der Börse, sei für den Anleger nichts weiteres als „eine schlichte Ertrags- und Handelschance“, die nicht rechtlich geschützt sei.

Praxisfremd wird weiter argumentiert, dass es nicht erwiesen sei, dass der Aktienkurs bei einem angekündigten Delisting abstürze und somit bei der üblichen Frist für ein Delisting von 3 bis 6 Monaten der Aktionär ausreichend Zeit habe, sich von der Aktie ohne Verluste zu trennen.
Eine, wie jeder Aktionär wissen dürfte, völlig absurde Annahme!"


Zu dem Kommentar: http://www.boerse-express.com/pagesfoonds/28974

Mittwoch, 13. November 2013

Ausschluss der Minderheitsaktionäre der W.E.T. Automotive Systems Aktiengesellschaft

Gentherm Europe GmbH, Augsburg

Bekanntmachung über den Ausschluss der Minderheitsaktionäre der W.E.T. Automotive Systems Aktiengesellschaft
Odelzhausen

– ISIN DE 0005081608 – WKN 508160 –


Die Hauptversammlung der W.E.T. Automotive Systems Aktiengesellschaft (nachfolgend „W.E.T.“) vom 28. August 2013 hat u.a. die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der Gesellschaft auf den Hauptaktionär, die Gentherm Europe GmbH, Augsburg (nachfolgend „Gentherm“), die mit über 95 % an der W.E.T. beteiligt ist, gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung gemäß § 327a ff. AktG (Ausschluss von Minderheitsaktionären) beschlossen.

Der Übertragungsbeschluss ist am 30. Oktober 2013 in das Handelsregister der W.E.T. beim Amtsgericht München (HRB 119793) eingetragen worden. Mit der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister sind kraft Gesetzes alle Aktien der Minderheitsaktionäre an der W.E.T. in das Eigentum der Gentherm übergegangen.

Gemäß Übertragungsbeschluss erhalten die ausgeschiedenen Minderheitsaktionäre der W.E.T. eine von der Gentherm zu zahlende Barabfindung in Höhe von EUR 90,05 für je eine auf den Inhaber lautende Stückaktie der W.E.T. mit einem rechnerischen Anteil am Grundkapital von je EUR 3,00.
Die Angemessenheit dieser Barabfindung wurde vom gerichtlich ausgewählten und bestellten sachverständigen Prüfer, der Rölfs RP AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Düsseldorf, geprüft und bestätigt.

Die Barabfindung ist von der Bekanntmachung der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister der W.E.T. an mit jährlich 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen.

Die wertpapiertechnische Abwicklung der Barabfindung ist bei der

BNP Paribas Securities Services S.C.A.,
Niederlassung Frankfurt a.M.

zentralisiert.

Minderheitsaktionäre der W.E.T. brauchen hinsichtlich der Entgegennahme der Barabfindung nichts zu veranlassen.

Die Auszahlung der Barabfindung an die Minderheitsaktionäre gegen Ausbuchung ihrer Aktien ist unverzüglich nach der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister eingeleitet worden. Die Entgegennahme der Barabfindung ist für die ausgeschiedenen Minderheitsaktionäre der W.E.T. provisions- und spesenfrei.

Sollte für die im Rahmen der Übertragung ausgeschiedenen Minderheitsaktionäre der W.E.T. in einem gerichtlichen Spruchverfahren gemäß § 327f AktG rechtskräftig eine höhere als die angebotene Barabfindung festgesetzt werden, wird diese höhere Abfindung allen ausgeschiedenen Minderheitsaktionären der W.E.T. gewährt werden.

Augsburg, im Oktober 2013
 
Gentherm Europe GmbH
- Geschäftsführung –

Squeeze-out Triumph International AG: LG München I erhöht Barabfindungsbetrag für börsennotierte Aktien auf EUR 118,03

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

In dem Spruchverfahren zum Ausschluss der Minderheitsaktionäre bei der Triumph International AG, München, hat das Landgericht (LG) München I den Barabfindungsbetrag für börsennotierte Aktien auf EUR 118,03 und für nicht börsennotierte Aktien auf EUR 93,66 erhöht (Beschluss vom 6. November 2013, Az. 5HK O 2665/12). Die Antragsgegnerin, die Triumph International Holding GmbH, hatte eine Barabfindung in Höhe von zunächst lediglich EUR 76,55 für jede Stückaktie der Gesellschaft angeboten (weit unterhalb der langjährigen Börsenkurse). Gezahlt wurde schließlich ein geringfügig erhöhter Betrag von EUR 79,22 je Aktie. bezogen auf den gezahlten Betrag erhöhte das Gericht damit die Abfindung für die börsennotierten Aktien um ca. 49 %.
 
Hinsichtlich der börsennotierten Aktien stellt das Landgericht entsprechend der neueren Rechtsprechung auf den Durchschnittskurs innerhalb einer dreimonatigen Referenzperiode vor Bekanntgabe einer Strukturmaßnahme ab. Eine Ausnahme von der Maßgeblichkeit des Börsenkurses als Mindestwert liege nicht vor.
 
Bezüglich der nicht börsennotierten Aktien stellt das LG München I auf den Ertragswert ab. Diesbezüglich seien die Planannahmen nicht zu korrigieren.
 
Die Barabfindungsbeträge sind entsprechend der Gerichtsentscheidung mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 9. Februar 2012 (unter Berücksichtigung bereits geleisteter Zahlungen) zu verzinsen.
 
Gegen den Beschluss des LG München I kann noch Beschwerde eingelegt werden.
 
LG München I, Beschluss vom 6. November, Az. 5HK O 2665/12
74 Antragsteller
Gemeinsamer Vertreter: RA Dr. Wolfgang Hahn, 90531 Nürnberg
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, Triumph International Holding GmbH: Rechtsanwälte Gleiss Lutz, 70173 Stuttgart

Dienstag, 12. November 2013

Spruchverfahren Delisting VARTA AG

Das Spruchverfahren zum Delisting der VARTA-Aktien ist anhängig beim Landgericht (LG) Stuttgart zu dem Az. 31 O 27/13 KfH SpruchG (früher: 32 O 60/12 KfH SpruchG) - Auer u.a. gegen GOPLA Beteiligungsgesellschaft mbH. Das LG Stuttgart hat Herrn Rechtsanwalt Dr. Maser, 70597 Stuttgart, zum gemeinsamen Vertreter bestellt.

Das LG Hannover hatte bei ihm anhängig gemachte Verfahren nach Stuttgart verwiesen.

Squeeze-out bei der Elster Group SE eingetragen

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

Der Ausschluss der Minderheitsaktionäre (Squeeze-out) bei der Elster Group SE, Essen, ist am 8. November 2013 im Handelsregister eingetragen worden. Damit ist die Hauptaktionärin, die Mintford AG, Düsseldorf, nunmehr Alleineigentümerin.

Wie die Mitford AG heute mitgeteilt hat, erfolgt die Abwicklung der Barabfindung nicht - wie im Übertragungsbericht dargestellt - über die Commerzbank, sondern über die von Mitford eingeschaltete Rechtsanwaltskanzlei Hengeler Mueller. Aktienurkunden sind einzureichen bei:
Mitford AG, c/o Hengeler Mueller, Benrather Str. 18 - 20, 40213 Düsseldorf.

Ansprechpartnerin bei Hengeler Mueller ist Frau Dr. Gravenhorst, Tel. +49-211-8304-385, E-Mail: laura.gravenhorst@hengeler.com

PIXELPARK AG: Bekanntmachung gemäß § 246 Absatz 4 Satz 1 AktG

PIXELPARK AG 
ISIN: DE000A1KRMK3
Berlin
 
Bekanntmachung gemäß § 246 Absatz 4 Satz 1 AktG
 
Gemäß § 246 Absatz 4 Satz 1 geben wir hiermit bekannt, dass insgesamt sieben Aktionäre wie folgt Anfechtungsklage (gem. § 246 AktG) bzw. Nichtigkeitsklage (gem. § 249 AktG) gegen auf der ordentlichen Hauptversammlung vom 27. August 2013 gefasste Beschlüsse erhoben haben: 

Vier Aktionäre haben Anfechtungs- und Nichtigkeitsklagen gegen die Beschlussfassungen zu den Tagesordnungspunkten 2 bis 4 sowie Tagesordnungspunkt 9 erhoben.
 
Zwei Aktionäre haben Anfechtungs- und Nichtigkeitsklagen gegen die Beschlussfassung zu Tagesordnungspunkt 9 erhoben.
 
Ein Aktionär hat Anfechtungsklage gegen die Beschlussfassung zu den Tagesordnungspunkten 2 und 3 sowie Tagesordnungspunkt 9 erhoben.

Die Klagen sind vor dem Landgericht Berlin unter den Aktenzeichen 105 O 73/13, 94 O 74/13 und 95 O 75/13 anhängig. Das Gericht hat seine Absicht mitgeteilt, die bei derzeit noch unterschiedlichen Kammern anhängigen Verfahren von Gesetzes wegen gemäß § 246 Absatz 3 Satz 6 AktG bezüglich der verschiedenen Tagesordnungspunkte zu verbinden. Ein Termin zur mündlichen Verhandlung wurde noch nicht bestimmt.                               

Berlin, im Oktober 2013

Pixelpark AG
Der Vorstand

Altira Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Erhebung einer Anfechtungsklage gemäß § 246 Abs.


Altira Aktiengesellschaft
Frankfurt am Main
WKN 121806 ISIN DE0001218063
Bekanntmachung der Erhebung einer Anfechtungsklage gemäß § 246 Abs. 4 AktG

Die Altira Aktiengesellschaft gibt gemäß § 246 Abs. 4 Aktiengesetz bekannt, dass mehrere Aktionäre gemeinsam Anfechtungs- und Nichtigkeitsklage erhoben haben gegen die Beschlussfassung der Hauptversammlung vom 30. August 2013 zu dem Tagesordnungspunkt 6,

Beschlussfassung über die Ermächtigung des Vorstands zur Kündigung der Einbeziehung der Aktien

      der Gesellschaft in den Entry Standard der Frankfurter Wertpapierbörse.

Die Klage ist anhängig beim Landgericht Frankfurt am Main – 5. Kammer für Handelssachen – unter dem Aktenzeichen 3-05 O 215/13. Der Termin für die mündliche Verhandlung ist auf Dienstag, den 18. Februar 2014 um 09:30 Uhr bestimmt worden.
Frankfurt am Main, den 04. November 2013

Altira Aktiengesellschaft
Der Vorstand

Bundesgerichtshof erleichtert Rückzug von der Börse

Pressemitteilung Nr. 185/2013

Der für Gesellschaftsrecht zuständige II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass den Aktionären beim Rückzug von der Börse kein Barabfindungsangebot für ihre Aktien gemacht werden muss.

Mit einer Ad-hoc-Meldung vom 11. Februar 2011 gab die Antragsgegnerin, eine Aktiengesellschaft, den vom Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats beschlossenen Wechsel vom regulierten Markt der Wertpapierbörse in Berlin in den Entry Standard des Freiverkehrs (Open Market) der Frankfurter Wertpapierbörse bekannt. Am 16. Februar 2011 wurde der Widerruf der Zulassung am regulierten Markt wirksam; seither sind die Aktien der Antragsgegnerin in den Entry Standard einbezogen.

Die Antragsteller, Aktionäre der Antragsgegnerin, haben die Durchführung eines Spruchverfahrens zur Festsetzung einer angemessenen Barabfindung für die Aktien der Antragsgegnerin beantragt. Das Landgericht hat den Antrag als unzulässig zurückgewiesen. Die Beschwerde der Antragsteller vor dem Oberlandesgericht hatte keinen Erfolg. Im Fall eines Wechsels vom regulierten Markt in den qualifizierten Freihandel bedürfe es keines Barabfindungsangebots, so dass auch kein Spruchverfahren stattfinde.

Der Bundesgerichtshof hat die Rechtsbeschwerden der Antragsteller zurückgewiesen. In einer Entscheidung im Jahr 2002 war er davon ausgegangen, dass der Widerruf der Zulassung zum Handel der Aktie im geregelten Markt einer Börse auf Antrag des Emittenten, das sogenannte reguläre Delisting, wegen der damit verbundenen erheblichen Beeinträchtigung der Verkehrsfähigkeit der Aktien das Aktieneigentum beeinträchtige und eines Beschlusses der Hauptversammlung sowie eines Pflichtangebotes der Aktiengesellschaft oder des Großaktionärs über den Kauf der Aktien der Minderheitsaktionäre bedürfe (BGH, Urteil vom 25. November 2002 – II ZR 133/01, BGHZ 153, 47, 53 ff.). 

Das Bundesverfassungsgericht hat am 11. Juli 2012 entschieden, dass der Widerruf der Börsenzulassung für den regulierten Markt grundsätzlich nicht den Schutzbereich des Eigentumsgrundrechts des Aktionärs berührt und das für den Fall eines vollständigen Rückzugs von der Börse von den Fachgerichten im Wege einer Gesamtanalogie verlangte, gerichtlich überprüfbare Pflichtangebot der Gesellschaft oder ihres Hauptaktionärs an die übrigen Aktionäre, deren Aktien zu erwerben, daher von Verfassungs wegen zwar nicht geboten ist, die verfassungsrechtlichen Grenzen richterlicher Rechtsfortbildung aber auch nicht überschreitet. Es hat es der weiteren Rechtsprechung der Fachgerichte überlassen, auf der Grundlage der mittlerweile gegebenen Verhältnisse im Aktienhandel zu prüfen, ob die bisherige Spruchpraxis Bestand hat, und zu beurteilen, wie der Wechsel vom regulierten Markt in den qualifizierten Freiverkehr in diesem Zusammenhang zu bewerten ist (BVerfG, Urteil vom 11. Juli 2002 - 1 BvR 3142/07, 1 BvR 1569/08).

Der Bundesgerichtshof hat seine Rechtsprechung, dass das reguläre Delisting eines Beschlusses der Hauptversammlung und eines Pflichtangebots über den Kauf der Aktien bedarf, aufgrund der danach gebotenen Überprüfung aufgegeben.
 
Beschluss vom 8. Oktober 2013 – II ZB 26/12
 
LG Bremen - Beschluss vom 6. Januar 2012 - 13 O 128/11
OLG Bremen - Beschluss vom 12. Oktober 2012 – 2 W 25/12
 
Karlsruhe, den 12. November 2013

Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe
Telefon (0721) 159-5013
Telefax (0721) 159-5501

Solventis Wertpapierhandelsbank GmbH: Endspiel-Studie 2013

Pressemitteilung vom November 2013

Aufbesserungen von bis zu 75% warfen Strukturmaßnahmen ab, die in den letzten 12 Monaten beendet wurden. Zusätzlich wurden die Aufbesserungen mit Basiszins + 5 Prozentpunkten verzinst.         
 
Bereits zum 8. Mal hat die Solventis Wertpapierhandelsbank GmbH ihre Endspiel-Favoriten zusammengestellt. Die Unternehmen sind unter fundamentalen Gesichtspunkten kaufenswert und Kandidaten für ein mögliches Endspiel: Darunter sind strukturelle Maßnahmen wie Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag (BGAV), Squeeze Out (SO) oder Verschmelzung zu verstehen. Den notwendigen HV-Beschlüssen muss ein Wertgutachten zugrunde liegen, das im Rahmen eines Spruchstellenverfahrens gerichtlich überprüft werden kann.

5 Treffer konnten wir bislang bei den 12 Endspielfavoriten des Jahres 2012 verzeichnen: SO-Beschlüsse wurden bei Dyckerhoff und itelligence im Handelsregister eingetragen. Am 4. Dez. wird auf einer a.o. HV der Generali Deutschland über den Squeeze Out beschlossen, was angesichts der Mehrheiten eine Formalie ist. Weiter hat die französische Publicis bei Pixelpark Ende 2012 einen BGAV abgeschlossen. Durch die Einbringung von 2 Tochtergesellschaften hat sie ihren Anteil weiter auf rund 94 % erhöht, so dass ein SO in greifbare Nähe rückt. Hier laufen ebenso noch Anfechtungsklagen wie gegen die Verschmelzung der Reply Deutschland AG auf die Reply S.p.A. Die Kursentwicklung bei diesen 5 Unternehmen lag schon vor dem HV-Beschluss zwischen 16% und 87%.
   
Außerdem enthält die 45-seitige Studie umfangreiche Übersichten, die die untersuchten Unternehmen kompakt zusammenfassen. Abgerundet wird die neue Endspiel-Studie von einem Anhang, der mehr als 200 Unternehmen enthält.
    
Das kürzlich angekündigte Übernahmeangebot für Celesio zeigt, dass wir auch diesmal wieder einen guten Riecher haben.

In der aktuellen Studie stellt Solventis wieder mehr als 10 Unternehmen vor, von denen auszugehen ist, dass sie zum Endspiel werden und damit eine sichere Rendite versprechen. 
       
Sie können unsere neue Endspielstudie zum Preis von EUR 795,00 plus Umsatzsteuer erwerben.

Sie können die Studie wie folgt bestellen:
- Per E-Mail an info@solventis.de
- Per Fax an die Nummer 06131-4860-659
- Telefonisch unter 06131-4860-500 

Mittwoch, 6. November 2013

Angebot für Nachzahlungsansprüche Intercell AG

Mitteilung meiner Depotbank:

"Wie wir Informationen der Wertpapiermitteilungen und unserer Lagerstellen entnehmen, bietet die SCI AG den Inhabern der Intercell AG bis zum 29.11.2013 an, ihre Nachzahlungsansprüche (Ansprüche auf eine eventuelle Nachzahlung für die gegen Aktien der Valneva getauschten Aktien der Intercell AG sowie Ansprüche auf eine eventuelle Nachzahlung für die gegen Barabfindung eingereichten Intercell-Aktien) für EUR 0,04 zu übernehmen. Der Kurs der Intercell AG  Nachzahlungsansprüche betrug am 05.07.2013 an der Börse in Hamburg EUR 0,07 (Angaben ohne Gewähr).

Das Angebot ist begrenzt auf 1.000.000 Nachzahlungsansprüche. Sollten mehr Ansprüche zum Kauf angeboten werden, erfolgt die Annahme in der Reihenfolge des Eingangs der Annahmeerklärungen. Die Mindeststückzahl zur Annahme sind 1.000 Nachzahlungsansprüche."

 

Montag, 4. November 2013

Weg frei für Fusion von GSW mit Deutsche Wohnen AG

Das börsennotierte Immobilienunternehmen Deutsche Wohnen AG ist bei der Übernahme des Konkurrenten GSW am Ziel. Von den Aktionären der GSW AG haben 78,57 Prozent das Übernahmeangebot angenommen. Voraussetzung für die Fusion war eine Umtauschquote von 75 Prozent. Innerhalb einer weitere zweiwöchige Frist kann das Umtauschangebot noch bis 18. November angenommen werden. Für eine GSW-Aktie erhalten die Anteilseigner 2,55 neue Aktien der Deutsche Wohnen AG. Durch die Fusion entsteht der zweitgrößte börsennotierte deutsche Immobilienunternehmen (nach der Deutschen Annington). 

Erhöhung im Spruchverfahren Squeeze-out Horten AG

Nach einem Bericht der Aktionärsvereinigung SdK gab es in dem Spruchverfahren zu dem 2002 beschlossenen Squeeze-out bei der Horten AG eine deutliche Erhöhung des Barabfindungsbetrags. Statt EUR 9,50 je Horten-Aktie sollen die Minderheitsaktionäre nach der erstinstanzlichen Entscheidung des LG Düsseldorf EUR 11,99 erhalten (+ ca. 26%).

AnlegerPlus 10/2013

Spruchverfahren zur Bavaria-St. Pauli-Brauerei AG erfolgreich abgeschlossen

Wie die Aktionärsvereinigung SdK mitteilte, ist das "Uraltverfahren" zur Eingliederung der Bavaria-St. Pauli-Brauerei AG, Hamburg, in die Brau und Brunnen AG nunmehr durch eine Entscheidung des Hanseatischen OLG erfolgreich abgeschlossen worden. Statt fünf BuB-Aktien erhalten die Minderheitsaktionäre acht BuB-Aktien. Spitzenbeträge müssen durch eine Zuzahlung in Höhe von EUR 363 ausgeglichen werden.

AnlegerPlus 10/2013

Spruchverfahren zur IXOS AG endgültig beendet

von Rechtsanwalt Martin Arendts

In den drei Spruchverfahren (Delisting, Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag und Squeeze-out) zur IXOS Software AG (inzwischen mit der Open Text Software GmbH verschmolzen) war kürzlich vor dem LG München I ein Vergleich protokolliert worden, siehe http://spruchverfahren.blogspot.de/2013/09/spruchverfahren-zur-ixos-ag-vergleich.html .

In den Delisting- und BGAV-Verfahren ist der Barabfindungsbetrag je IXOS-Aktie von 9,38 auf EUR 11,16 erhöht werden, in dem Squeeze-out-Verfahren von EUR 11,88 auf EUR 12,50 (Nachzahlung von EUR 0,62 zzgl. Zinsen).

LG München I, Az. 5 HK O 8496/05 (Delisting)
Az. 5 HK O 9988/05 (Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag)
Az. 5 HK O 916/09 (Squeeze-out)

Verhandlung im Spruchverfahren WEDECO AG

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

In dem Spruchverfahren zum Ausschluss der Minderheitsaktionäre bei der WEDECO AG hat das Landgericht (LG) Düsseldorf einen weiteren Verhandlungstermin auf Donnerstag, den 7. November 2013, anberaumt (nachdem Ende 2005 geführte Vergleichsgespräche erfolglos verlaufen waren). Bei diesem Termin  soll vor allem der gerichtlich bestellte Sachverständige, Herr WP Dipl.-Kfm. Wolfgang Alfter von der STÜTTGEN & HAEB AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, angehört werden. Der Sachverständige kam in seinem am 26. November 2010 vorgelegten Gutachten zu dem Ergebnis, dass der den Minderheitsaktionären angebotene Betrag in Höhe von EURE 18,- je WEDECO-Aktie nicht angemessen war. Er bezifferte eine angemessene Barabfindung mit EUR 20,07 je Stückaktie.

LG Düsseldorf, Az. 31 O 68/05
Scholz u.a. ./. ITT Industries German Holding GmbH
gemeinsamer Vertreter: RA Folker Künzel, 40477 Düsseldorf

Donnerstag, 31. Oktober 2013

Spruchverfahren Eingliederung Thyssen Industrie AG: LG Dortmund lehnt Erhöhung ab

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

In dem Spruchverfahren zu der 1998 beschlossenen und am 26. Januar 1999 eingetragenen Eingliederung der Thyssen Industrie AG in die Thyssen AG hat das Landgericht (LG) Dortmund die Anträge mehrerer Minderheitsaktionäre zurückgewiesen. Die Thyssen-Industrie-Aktionäre hatten im Rahmen der Eingliederung 1,25 Aktien  der Thyssen AG (jetzt: Thyssen Krupp AG) für 1 Thyssen-Industrie-Aktie erhalten. Nach Ansicht des Gerichts war dieses Umtauschverhältnis angemessen, da der gerichtlich bestellte Gutachter zu einem Umtauschverhältnis von 1,192 : 1 kam (Ergänzungsgutachten vom 28. September 2012, S. 36), Auch aus den Börsenkursen in den letzten drei Monaten vor Bekanntgabe der Strukturmaßnahme ergibt sich nach den Feststellungen des LG Dortmund keine Verbesserung für die Antragsteller (Bandbreite von 1,104 : 1 bis 1,110 : 1).

LG Dortmund, Beschluss vom 5. September 2013, Az. 18 O 504/03 AktE

Mittwoch, 30. Oktober 2013

Rücker Aktiengesellschaft: Squeeze-out in das Handelsregister eingetragen

ATON Engineering AG

München

 

Bekanntmachung über die Barabfindung der ausgeschlossenen Minderheitsaktionäre der Rücker Aktiengesellschaft, Wiesbaden

- WKN 704110 -
– ISIN DE0007041105 –

                            

Die außerordentliche Hauptversammlung der Rücker Aktiengesellschaft, Wiesbaden, hat am 23. August 2013 im Rahmen eines verschmelzungsrechtlichen Squeeze-Out die Übertragung der auf den Inhaber lautenden Stückaktien der übrigen Aktionäre der Rücker Aktiengesellschaft („Minderheitsaktionäre“) auf die Hauptaktionärin, die ATON Engineering AG, München, gegen Gewährung einer von der ATON Engineering AG zu zahlenden angemessenen Barabfindung gemäß § 62 Abs. 5 UmwG i. V. m. §§ 327a ff. AktG beschlossen („Übertragungsbeschluss“). Die Rücker Aktiengesellschaft als übertragender Rechtsträger und die ATON Engineering AG als übernehmender Rechtsträger hatten zuvor am 28. Juni 2013 einen Verschmelzungsvertrag geschlossen, mit welchem die Rücker Aktiengesellschaft ihr Vermögen als Ganzes mit allen Rechten und Pflichten unter Auflösung ohne Abwicklung nach §§ 2 Nr. 1, 60ff. UmwG auf die ATON Engineering AG überträgt.
                            
Der Übertragungsbeschluss wurde gemäß § 62 Abs. 5 Satz 7 UmwG am 22. Oktober 2013 mit dem Vermerk, dass er erst mit der Eintragung der Verschmelzung gemäß Verschmelzungsvertrag vom 28. Juni 2013 auf die ATON Engineering AG mit dem Sitz in München im Register des Sitzes der übernehmenden Gesellschaft wirksam wird, in das Handelsregister der Rücker Aktiengesellschaft beim Amtsgericht Wiesbaden unter HRB 11178 eingetragen. Mit der Eintragung der Verschmelzung in das Handelsregister der ATON Engineering AG beim Amtsgericht München unter HRB 198382 als übernehmendem Rechtsträger am 29. Oktober 2013 sind der Übertragungsbeschluss und die Verschmelzung wirksam geworden. Zu diesem Zeitpunkt sind alle Aktien der Minderheitsaktionäre der Rücker Aktiengesellschaft in das Eigentum der ATON Engineering AG übergegangen und die Rücker Aktiengesellschaft ist zugleich erloschen. Gemäß § 62 Abs. 5 Satz 8 UmwG i. V. m. § 327e Abs. 3 Satz 2 AktG verbriefen die Aktienurkunden ab diesem Zeitpunkt nur noch den Anspruch der Minderheitsaktionäre auf Barabfindung.

Gemäß Übertragungsbeschluss erhalten die ausgeschiedenen Minderheitsaktionäre der Rücker Aktiengesellschaft eine von der ATON Engineering AG zu zahlende Barabfindung in Höhe von EUR 16,23 je auf den Inhaber lautender Stückaktie der Rücker Aktiengesellschaft mit einem anteiligen Betrag am Grundkapital von EUR 1,00 (Wertpapier-Kenn-Nummer 704110// ISIN DE0007041105). Die Barabfindung ist von der gerichtlichen Bekanntmachung der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister des Amtsgerichts Wiesbaden in dem von der Landesjustizverwaltung bestimmten elektronischen Informations- und Kommunikationssystem unter www.handelsregisterbekanntmachungen.de an, nicht jedoch vor dem Zeitpunkt der Eintragung der Verschmelzung in das Handelsregister der ATON Engineering AG, mit jährlich fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB zu verzinsen.

Die wertpapiertechnische Abwicklung der Barabfindung ist bei der Landesbank Hessen-Thüringen Girozentrale (Helaba) c/o Deutsche WertpapierService Bank AG, Derendorfer Allee 2, 40476 Düsseldorf, zentralisiert. Die ausgeschiedenen Minderheitsaktionäre der Rücker Aktiengesellschaft brauchen hinsichtlich der Entgegennahme der Barabfindung und der Zinsen („Abfindungsbetrag“) nichts zu veranlassen. Die Entgegennahme des Abfindungsbetrages sowie dessen Gutschrift auf dem Konto des jeweiligen ausgeschiedenen Minderheitsaktionärs wird von den jeweils depotführenden Instituten veranlasst. Der Abfindungsbetrag wird den depotführenden Instituten zur Gutschrift für die entsprechenden Kontoinhaber von der ATON Engineering AG Zug um Zug gegen Ausbuchung der Aktien der Rücker Aktiengesellschaft über die Clearstream Banking AG, Frankfurt am Main, zur Verfügung gestellt.
                            
Die Entgegennahme der Abfindung ist für die ausgeschiedenen Minderheitsaktionäre provisions- und spesenfrei.

Der Handel in Aktien der Rücker AG an der Frankfurter Wertpapierbörse (XETRA) sowie an den anderen deutschen Börsen, an denen die Aktien der Rücker Aktiengesellschaft in den Freiverkehr einbezogen sind, wird voraussichtlich am 29.10.2013 ausgesetzt. Die Notierung der Aktien der Rücker Aktiengesellschaft im Regulierten Markt an der Frankfurter Wertpapierbörse sowie an den anderen Börsen wird anschließend zeitnah eingestellt.

Für den Fall, dass in einem gerichtlichen Spruchverfahren gemäß § 62 Abs. 5 Satz 8 UmwG i. V. m. § 327f AktG, §§ 1 ff. SpruchG rechtskräftig eine höhere als die festgelegte Barabfindung festgesetzt wird, wird diese höhere Barabfindung allen gemäß § 62 Abs. 5 UmwG i. V. m. §§ 327a ff. AktG ausgeschlossenen Minderheitsaktionären der Rücker Aktiengesellschaft gewährt werden.

München, im Oktober 2013
ATON Engineering AG
Der Vorstand

W.E.T. Automotive Systems AG: Squeeze-out im Handelsregister eingetragen

Veröffentlichung einer Zulassungsfolgepflichtmitteilung nach § 30e Abs. 1, Nr. 1 WpHG

Bekanntmachung über den Ausschluss der Minderheitsaktionäre der
W.E.T. Automotive Systems AG, Odelzhausen
- ISIN DE 0005081608 - WKN 508160 -
 

Die ordentliche Hauptversammlung der W.E.T. Automotive Systems AG (nachfolgend 'W.E.T.'), vom 28. August 2013, hat u.a. die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre auf den Hauptaktionär, die Gentherm Europe GmbH, Augsburg (nachfolgend 'Gentherm'), die mit über 95 % an der W.E.T. beteiligt ist, gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung gemäß § 327a AktG (Ausschluss von Minderheitsaktionären) beschlossen. Der Übertragungsbeschluss ist am 30. Oktober 2013 in das Handelsregister der W.E.T.beim Amtsgericht München (HRB 119793) eingetragen worden. Mit der Eintragung des Übertragungsbeschlusses im Handelsregister sind kraft Gesetzes alle Aktien der Minderheitsaktionäre an der W.E.T. in das Eigentum der Gentherm übergegangen.
 
W.E.T. Automotive Systems Aktiengesellschaft, Odelzhausen
Vorstand

Donnerstag, 24. Oktober 2013

Anfechtungsklage gegen den auf der Hauptversammlung der CinemaxX AG am 29. August 2013 gefassten Squeeze Out-Beschluss

Ad-hoc-Mitteilung nach § 15 WpHG

Der Gesellschaft ist am 23. Oktober 2013 die Anfechtungsklage eines Aktionärs zugestellt worden, mit der dieser die Erklärung der Nichtigkeit des auf der ordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft am 29. August 2013 gefassten Beschluss zu Tagesordnungspunkt 7 (Ausschluss von Minderheitsaktionären - Squeeze Out) begehrt.

Im Übrigen wird auf die Bekanntmachung nach § 246 Abs. 4 AktG verwiesen.

Mittwoch, 23. Oktober 2013

Bekanntmachung über den Ausschluss der Minderheitsaktionäre der hotel.de AG, Nürnberg

Nürnberg, 23. Oktober 2013 - Die ordentliche Hauptversammlung der hotel.de AG, Nürnberg, vom 30. August 2013 hat die Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre der hotel.de AG (Minderheitsaktionäre) auf die Hauptaktionärin, die Hotel Reservation Service Robert Ragge Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Köln, gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung gemäß § 327a AktG beschlossen.
 
Der Übertragungsbeschluss ist am 22. Oktober 2013 in das Handelsregister der hotel.de AG beim Amtsgericht Nürnberg (HRB 22864) eingetragen worden. Damit sind gemäß § 327e Abs. 3 Satz 1 AktG alle Aktien der Minderheitsaktionäre der hotel.de AG auf die Hotel Reservation Service Robert Ragge Gesellschaft mit beschränkter Haftung übergegangen. Die Aktien verbriefen ab diesem Zeitpunkt nur den Anspruch auf Barabfindung.
 
Gemäß dem Übertragungsbeschluss erhalten die ausgeschiedenen Minderheitsaktionäre der hotel.de AG eine von der Hotel Reservation Service Robert Ragge Gesellschaft mit beschränkter Haftung zu zahlende Barabfindung in Höhe von EUR 28,75 je auf den Namen lautende Stückaktie der hotel.de AG mit einem auf die jeweilige Stückaktie entfallenden anteiligen Betrag des Grundkapitals von EUR 1,00. Die festgelegte Barabfindung ist gemäß § 327b Abs. 2 AktG von der gerichtlichen Bekanntmachung der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister des Amtsgerichts Nürnberg an mit jährlich fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB zu verzinsen.
 
Die Angemessenheit der Barabfindung wurde durch die IVC Independent Valuation & Consulting Aktiengesellschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Essen, als dem vom Landgericht Nürnberg ausgewählten und bestellten, sachverständigen Prüfer geprüft und bestätigt.
 
Die Abfindungsverpflichtung wird von der Hotel Reservation Service Robert Ragge Gesellschaft mit beschränkter Haftung nun unverzüglich Zug um Zug gegen Übertragung der Rechte an den Sammelurkunden durch Überweisungen erfüllt werden. Die wertpapiertechnische Abwicklung der Barabfindung wird von der quirin bank AG, Berlin, durchgeführt. Die ausgeschiedenen Minderheitsaktionäre brauchen für die Entgegennahme der Barabfindung nichts zu veranlassen. Die Auszahlung des Barabfindungsbetrags an die ausgeschiedenen Minderheitsaktionäre erfolgt Zug um Zug gegen Ausbuchung der Aktien der hotel.de AG über die jeweilige Depotbank.
Die Entgegennahme der Barabfindung und die Ausbuchung der Aktien sind für die ausgeschiedenen Minderheitsaktionäre der hotel.de AG provisions- und spesenfrei.
 
Mit Eintragung des Übertragungsbeschlusses am 22. Oktober 2013 in das Handelsregister der hotel.de AG wurde die Notierung der Aktien der hotel.de AG in den Freiverkehren der Börsen in Frankfurt am Main, Berlin, Düsseldorf, Hamburg, München und Stuttgart zum Ende des Handelstages am 22. Oktober 2013 eingestellt.
 
Über die hotel.de AG
Die hotel.de AG betreibt unter den Adressen www.hotel.de und www.hotel.info einen weltweiten Hotel-Reservierungsservice für Unternehmen und Privatkunden. Die Websites bieten in 38 Sprachen über 250.000 Hotels aller Kategorien zur unkomplizierten, schnellen und preisoptimierten Buchung an. Mehr als 5 Millionen Privat- und Geschäftskunden aus allen Ländern der Erde vertrauen dem Service zur Buchung ihres Hotels. Sie können dabei auf über 2 Mio. persönliche Hotelbewertungen zurückgreifen. Namhafte Unternehmen wie BASF, SAP AG, Texas Instruments, Ernst & Young AG und viele mehr nutzen die Firmenanwendung von hotel.de zur Buchung ihrer Geschäftsreisehotels. Die hotel.de AG hat ihren Stammsitz in Nürnberg, eine Niederlassung in Hamm (Westfalen) sowie Vertriebsbüros in Großbritannien (London), Frankreich (Paris), Spanien (Barcelona), Italien (Rom), China (Shanghai), Singapur und Brasilien (São Paulo). Das Unternehmen wurde 2001 gegründet, ging 2006 an die Börse und ist seit Oktober 2011 Teil der HRS GROUP, zu der auch HRS und Tiscover gehören.
 
Presse- und Investorenkontakt:
hotel.de AG, Hugo-Junkers-Str. 15-17, 90411 Nürnberg
Tel: 0911-59832-0 Fax: 0911-59832-11
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Dienstag, 22. Oktober 2013

Bekanntmachung zum Spruchverfahren Squeeze-out LINOS AG

Qioptiq Holding Deutschland GmbH

Göttingen

 

Bekanntmachung eines gerichtlichen Teilvergleichs in einem
Spruchverfahren beim Landgericht Hannover (Squeeze Out)
betreffend die ehemalige LINOS Aktiengesellschaft, Göttingen

 

In dem Spruchverfahren

1. - 80. [...]

- Antragsteller -

gegen
                                                           
1. Linos AG vertr. d.d. Vorstand Volker Brockmeyer,
Königsallee 23, 37081 Göttingen,
- Antrag zurückgenommen -
 
2. Qioptiq Holding Deutschland GmbH, vormals Optco Akquisitions GmbH, vertreten durch die Geschäftsführer Bernd Schnakenberg und Dr. Mario Ledig, Königsallee 23, 37081 Göttingen,

- Antragsgegnerinnen -

Verfahrensbevollmächtigte zu 1, 2: Rechtsanwälte KAYE SCHOLER LLP, Rechtsanwältin Dr. Annette Bödeker, Bockenheimer Landstraße 25, 60325 Frankfurt am Main,
 
gemeinsamer Vertreter der Antragsberechtigten, die nicht selbst Antragsteller sind, gemäß § 6 SpruchG: Rechtsanwalt Prof. Dr. Ulrich von Jeinsen, Landschaftsstraße 6, 30159 Hannover,
 
ist vom Landgericht Hannover (Geschäfts-Nr.: 22 AktE 63/09) mit Beschluss vom 7. August 2013 gemäß § 11 SpruchG festgestellt worden, dass die Antragssteller zu 1. - 21, 25. - 50., 52. - 66., 69. - 72. und 74. - 80. und der gemeinsame Vertreter der nicht am Verfahren beteiligten Aktionäre sowie die Antragsgegenerin auf Vorschlag des Gerichts gemäß der Sitzungsniederschrift vom 20. Februar 2013 in der mündlichen Verhandlung vom 20. Februar 2013 oder durch anschließende schriftliche Erklärung folgenden

Vergleich

geschlossen haben:
[...]

Vorbemerkung

 
1.
Am 26. August 2008 beschloss die Hauptversammlung der LINOS Aktiengesellschaft (im Folgenden "Linos"), die Linos-Aktien der Minderheitsaktionäre gegen eine von der Antragsgegnerin zu gewährende Barabfindung in Höhe von EUR 22,97 je Stückaktie auf die Antragsgegnerin zu übertragen (im Folgenden "Übertragungsbeschluss"). Der Squeeze-Out wurde mit Eintragung in das Handelsregister der Linos am 23. Juli 2009 wirksam. Hierdurch wurden insgesamt 249.297 Linos-Aktien auf die Antragsgegnerin übertragen (im Folgenden "Squeeze-Out").
2.
Sämtliche Antragsteller behaupten, ehemalige Aktionäre der Linos zu sein. Sie halten den in dem Übertragungsbeschluss festgesetzten Ausgleichsbetrag für unangemessen und haben die Durchführung von aktienrechtlichen Spruchverfahren mit dem Ziel, eine Erhöhung der ihnen gewährten Barabfindung zu erreichen, beantragt.
                             

§ 1
Erhöhung Barabfindung

1.
Die in dem Übertragungsbeschluss ursprünglich festgesetzte Barabfindung wird auf EUR 24,44 erhöht.
2.
Die Antragsgegnerin verpflichtet sich gegenüber den ehemaligen außenstehenden Aktionären der Linos, deren Aktien auf sie im Rahmen des Squeeze-Outs übertragen worden sind (im Folgenden "Erhöhungsberechtigte Aktionäre"), zusätzlich zu der bereits gezahlten Barabfindung in Höhe von EUR 22,97 je Stückaktie einen Erhöhungsbetrag in Höhe von EUR 1,47 je Stückaktie (im Folgenden "Barabfindungs-Erhöhungsbetrag") zu zahlen.
3.
In dem Barabfindungs-Erhöhungsbetrag sind aufgelaufene Zinsen bereits enthalten.

 

§ 2
Zahlungen

1.
Die Zahlungsansprüche nach § 1 dieses Vergleichs sind vorbehaltlich der Regelung von § 3 Absatz 3 Satz 2 einen Monat nach Bekanntmachung des Vergleichs nach § 4 zur Zahlung fällig.
2.
Die Antragsgegnerin wird die Auszahlung ohne weiteren Antrag des jeweiligen Erhöhungsberechtigten Aktionärs veranlassen. Die Zahlung erfolgt durch Gutschrift auf dasjenige Bankkonto des Erhöhungsberechtigten Aktionärs, auf dem auch die Barabfindung nach dem Übertragungsbeschluss gutgeschrieben wurde bzw., wenn dieses Konto nicht mehr besteht, auf dem vom Erhöhungsberechtigten Aktionär mitgeteilten Bankkonto.
3.
Die Antragsgegnerin wird von ihrer Verpflichtung zur Zahlung des Barabfindungs-Erhöhungsbetrages frei, wenn und soweit die Gutschrift des Barabfindungs-Erhöhungsbetrages auf den Konten der Erhöhungsberechtigten Aktionäre nicht möglich ist, weil die der Antragsgegnerin bekannten oder bekannt gegebenen Konten nicht oder nicht mehr bestehen und der Anspruch auf Zahlung des Erhöhungsbetrages verjährt ist. Der Anspruch auf Zahlung des Barabfindungs-Erhöhungsbetrages verjährt mit Ablauf von einem Jahr nach Bekanntmachung des Vergleichs nach § 4.
4.
Die Zahlung des Barabfindungs-Erhöhungsbetrages erfolgt für die Erhöhungsberechtigten Aktionäre kosten-, provisions- und spesenfrei.

 

§ 3
Wirksamwerden des Vergleichs

1.
Dieser Vergleich wird wirksam durch die beschlussweise Feststellung des Zustandekommens und des Inhalts dieses Vergleichs durch das Landgericht Hannover gemäß § 11 Abs. 4 SpruchG. Damit ist das gerichtliche Verfahren beendet.
2.
Voraussetzung für die Wirksamkeit dieses Vergleiches ist, dass alle Antragsteller, der Gemeinsame Vertreter und die Antragsgegnerin den vorliegenden Vergleichsvorschlag innerhalb einer Frist von acht Wochen nach jeweils erfolgtem Zugang des protokollierten Vergleichsvorschlags durch Schriftsatz gegenüber der zuständigen Kammer des Landgerichts Hannover annehmen.
3.
Soweit die in Abs. 2 enthaltene Bedingung nicht eingetreten ist, wird der Vergleich als Teilvergleich wirksam, wenn die Antragsgegnerin binnen 3 Monaten nach Erhalt einer Aufstellung des Gerichts über die erhaltenen Zustimmungserklärungen nach Abs. 2 schriftsätzlich erklärt, den Vergleich mit denjenigen Antragstellern abschließen zu wollen, die den Vergleichsvorschlag bis zum Fristablauf nach Abs. 2 gegenüber dem Landgericht Hannover angenommen haben. Im Fall eines Teilvergleichs werden die Zahlungs- und Kostenerstattungsansprüche abweichend von §§ 2, 5 einen Monat nach rechtskräftiger Beendigung des Spruchverfahrens zur Zahlung fällig. Die Erklärung ist mit Abschriften für die übrigen Verfahrensbeteiligten auszufertigen. Das Gericht wird den Teilvergleich durch Beschluss feststellen.

 

§ 4
Bekanntmachung des Vergleichs

Die Antragsgegnerin verpflichtet sich, dafür Sorge zu tragen, dass dieser Vergleich seinem wesentlichen Inhalt nach [...] unverzüglich im elektronischen Bundesanzeiger veröffentlicht wird, nachdem der Beschluss, mit dem der Vergleich gerichtlich festgestellt wurde, rechtskräftig geworden ist. Unverzüglich heißt in diesem Zusammenhang innerhalb von 14 Tagen nach Zugang einer gerichtlichen Mitteilung an die Prozessvertreter der Antragsgegnerin, dass der Beschluss, mit dem der Vergleich gerichtlich festgestellt wurde, rechtskräftig geworden ist. Die Kosten dieser Veröffentlichung trägt die Antragsgegnerin.

 

§ 5
Außergerichtliche Kosten

[...]

§ 6
Wirkung des Vergleichs

1.
Dieser Vergleich wirkt als echter Vertrag zu Gunsten Dritter (§§ 328 ff. BGB), das heißt zu Gunsten aller Erhöhungsberechtigten Aktionäre, auch wenn sie keinen Antrag auf Durchführung eines Spruchverfahrens gestellt haben.
                             
2.
Mit Erfüllung dieses Vergleichs gegenüber jedem Antragsteller, jedem einzelnen Erhöhungsberechtigten Aktionär und dem Gemeinsamen Vertreter sind jeweils sämtliche Ansprüche dieses Antragstellers, anderer Erhöhungsberechtigter Aktionäre und des Gemeinsamen Vertreters gegenüber der Antragsgegnerin im Zusammenhang mit diesem Spruchverfahren – gleich aus welchem Rechtsgrund – erledigt.

§ 7
Schlussbestimmungen

1.
Dieser Vergleich enthält alle Abreden zwischen den Antragstellern, dem Gemeinsamen Vertreter und der Antragsgegnerin zu diesem Spruchverfahren. Weitere Absprachen sind nicht getroffen worden. Sollten zukünftig noch weitere Absprachen getroffen werden, so bedürfen diese Absprachen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
2.
Änderungen und Ergänzungen dieses Vergleichs bedürfen ebenfalls der Schriftform; dies gilt auch für dieses Schriftformerfordernis.
3.
Dieser Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des deutschen internationalen Privatrechts.
4.
Soweit gesetzlich zulässig, wird als ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vergleich die Zuständigkeit des Landgerichts Hannover vereinbart.
5.
Sollte eine Bestimmung dieses Vergleichs ganz oder in Teilen nichtig, unwirksam oder nicht durchsetzbar sein oder werden oder dieser Vergleich eine unbeabsichtigte Lücke enthalten, soll dies nicht die Wirksamkeit und Durchsetzbarkeit der übrigen Bestimmungen berühren. Anstelle der nichtigen, unwirksamen oder nicht durchsetzbaren Bestimmung oder um die Lücke zu schließen, gilt eine solche Bestimmung als vereinbart, die entsprechend dem Sinn und Zweck dieser Vereinbarung dem von den Parteien wirtschaftlich Gewollten am nächsten kommt.

*****

 Göttingen, im Oktober 2013
 
Qioptiq Holding Deutschland GmbH
Die Geschäftsführung
 
Quelle: Bundesanzeiger vom 17. Oktober 2013

Montag, 21. Oktober 2013

Spruchverfahren ALTANA AG: Sachverständiger bestellt

In dem Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der ALTANA AG, Wesel, hat das Landgericht Düsseldorf eine weitere Überprüfung angeordnet. Mit Beschluss vom 26. September 2013 wurde nunmehr Herr WP Andreas Creutzmann, 76829 Landau, zum Sachverständigen bestellt.

LG Düsseldorf, Az. 39 O 50/10 (AktE)

Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der Dresdner Bank AG geht in die Verlängerung

In dem seit 2002 laufende Spruchverfahren zum Ausschluss der Minderheitsaktionäre der Dresdner Bank AG zugunsten der Allianz hatte das Landgericht Frankfurt am Main erstinstanzlich eine Erhöhung der Barabfindung abgelehnt, siehe http://spruchverfahren.blogspot.de/2013/09/kein-nachschlag-fur-dresdner-bank-lg.html .

Mehrere Antragsteller haben gegen den Beschluss des Landgerichts Beschwerde eingelegt, so dass das Spruchverfahren vor dem Oberlandesgericht Frankfurt in II. Instanz fortgeführt wird. U.a. hatte die Aktionärsvereinigung SdK mitgeteilt, Beschwerde eingelegt zu haben.

Freitag, 18. Oktober 2013

Generali Deutschland Holding AG: Bestätigung Squeeze-Out-Verlangen und Festlegung Barabfindung

Ad-hoc-Mitteilung nach § 15 WpHG

Die Assicurazioni Generali S.p.A., Triest, Italien, hat heute gegenüber dem Vorstand der Generali Deutschland Holding AG, Köln, ihr am 11. Juli 2013 gestelltes Verlangen gemäß § 327a Abs. 1 AktG bestätigt, die Hauptversammlung der Generali Deutschland Holding AG über die Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre (Minderheitsaktionäre) der Generali Deutschland Holding AG auf die Assicurazioni Generali S.p.A. beschließen zu lassen.
 
Dabei hat sie die Barabfindung für die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der Generali Deutschland Holding AG auf die Assicurazioni Generali S.p.A. auf 107,77 EUR je Stückaktie der Generali Deutschland Holding AG festgelegt.
 
Die Assicurazioni Generali S.p.A. hält gemäß den vorgelegten Unterlagen unmittelbar und mittelbar aufgrund Zurechnung nach § 327a Abs. 2, § 16 Abs. 4 AktG eine Beteiligung von rund 96,06 % des Grundkapitals der Generali Deutschland Holding AG und ist damit Hauptaktionärin der Generali Deutschland Holding AG im Sinne des § 327a Abs. 1 Satz 1 AktG.
 
Der Squeeze-Out-Beschluss soll in einer außerordentlichen Hauptversammlung der Generali Deutschland Holding AG gefasst werden, die für den 4. Dezember 2013 geplant ist.
 
Generali Deutschland Holding AG
Der Vorstand

Mittwoch, 16. Oktober 2013

C.J. VOGEL AKTIENGESELLSCHAFT für BETEILIGUNGEN: Squeeze-Out

Ad-hoc-Meldung nach § 15 WpHG

Hamburg, den 16. Oktober 2013 - Die OTTO Aktiengesellschaft für Beteiligungen, Hamburg, hat dem Vorstand der C.J. VOGEL AKTIENGESELLSCHAFT für BETEILIGUNGEN, Hamburg (im Folgenden: C.J. VOGEL AG) heute mitgeteilt, dass ihr Aktien in Höhe von mehr als 98 % des Grundkapitals der C.J. VOGEL AG gehören und hat gemäß § 327a AktG das förmliche Verlangen übermittelt, das Verfahren zur Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre (Minderheitsaktionäre) nach §§ 327a ff. AktG auf die OTTO Aktiengesellschaft für Beteiligungen, Hamburg, als Hauptaktionärin gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung (sog. Squeeze-Out) durchzuführen und eine Hauptversammlung der C.J. VOGEL AG einzuberufen.

C.J. VOGEL AKTIENGESELLSCHAFT für BETEILIGUNGEN
Wandsbeker Straße 3 - 7
22179 Hamburg
Amtsgericht Hamburg HR B 70 722
Börsennotierung: regulierter Markt Berlin, Hannover
WKN 765 800
ISIN DE 0007658007

Dienstag, 15. Oktober 2013

DSW: MAN-Abfindung wird gerichtlich überprüft

Pressemitteilung der DSW vom 14. Oktober 2013
 
Nur noch sehr wenig Zeit bleibt MAN-Aktionären, um die von Volkswagen für ihre Anteilsscheine gebotene Abfindungshöhe gerichtlich überprüfen zu lassen. Der Wolfsburger Autokonzern, dem rund 75 Prozent von MAN gehören, hatte nach Abschluss eines sogenannten „Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages“ den restlichen Aktionäre des LKW-Bauers ein Abfindungsangebot in Höhe von 80,89 Euro je MAN-Aktie gemacht. „Unserer Ansicht nach, ist das Angebot zu niedrig“, stellt Marc Tüngler, Hauptgeschäftsführer der DSW (Deutsche Schutzvereinigung für Wertpapierbesitz), fest. „Wir werden ein Spruchverfahren zur Überprüfung einleiten“, kündigt der DSW-Mann an. Für Anleger die sich beteiligen wollen, ist allerdings Eile geboten. „Die Anträge müssen bis kommenden Mittwoch 24:00 Uhr beim Landgericht München I sein. Danach ist die Frist abgelaufen. Nur Anleger, die sich umgehend bei uns melden, haben also noch eine Chance“, so Tüngler.
 
Gründe für eine Höherbewertung von MAN gibt es genug. „Bei der technischen Bewertung wurde der Basiszins unserer Ansicht nach nicht korrekt angesetzt. Zudem ist das zu erwartende Wachstum vor dem Hintergrund der positiven weltwirtschaftlichen Signale, die aktuell auch zu sehen sind, zu niedrig ausgefallen. Als Folge fällt die MAN- Ergebnisplanung zu schlecht aus“, erklärt Tüngler.
Interessierte Anleger können sich unter der Telefonnummer 0211/6697-53 (Christin Losch) bei der DSW anmelden.

_______________

Anmerkung: Die Antragsfrist läuft am Donnerstag, den 17. Oktober 2013, aus (drei Monate nach Veröffentlichung im Gemeinsamen Registerportal vom 17. Juli 2013 gem. § 10 HGB).
Zahlreiche Minderheitsaktionäre haben bereits Spruchanträge gestellt.

VK Mühlen Aktiengesellschaft: GoodMills Group GmbH, Wien stellt Verlangen auf Ausschluss der Minderheitsaktionäre der VK MÜHLEN AKTIENGESELLSCHAFT

Ad-hoc-Mitteilung nach § 15 WpHG

Die GoodMills Group GmbH hat der VK MÜHLEN AKTIENGESELLSCHAFT heute mitgeteilt, dass ihr Aktien der VK MÜHLEN AKTIENGESELLSCHAFT in Höhe von mehr als 95 % des Grundkapitals gehören. Die GoodMills Group GmbH hat gleichzeitig das Verlangen gestellt, dass die Hauptversammlung der VK MÜHLEN AKTIENGESELLSCHAFT gemäß § 327a Abs. 1 AktG die Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre (Minderheitsaktionäre) auf die GoodMills Group GmbH gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung beschließt. Die Beschlussfassung soll voraussichtlich im Rahmen der nächsten ordentlichen Hauptversammlung der VK MÜHLEN AKTIENGESELLSCHAFT erfolgen.

Hamburg, den 15.10.2013

Der Vorstand
VK MÜHLEN AKTIENGESELLSCHAFT

Montag, 14. Oktober 2013

Vergleich im Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der Rathgeber AG

F.X. Meiller Beteiligungs-GmbH

München

 

Bekanntmachung eines gerichtlichen Vergleichs im Spruchverfahren „Rathgeber AG“



Beschluss des Landgerichts München I vom 01.10.2013, Az.: 5 HK O 21451/12

 

Präambel:

 
Die Hauptversammlung der Rathgeber AG vom 19.6.2012 fasste den Beschluss, die Aktien der Minderheitsaktionäre auf die Hauptaktionärin F.X. Meiller Beteiligungs-GmbH gegen eine Barabfindung in Höhe von € 1.385,-- je Stückaktie zu übertragen. Der Beschluss wurde am 31.7.2012 in das Handelsregister eingetragen. Zwischen diesen beiden Gesellschaften besteht seit 2003 ein Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag.
                             
Insgesamt 14 Antragsteller – unter anderem (…) – haben ein Spruchverfahren beim Landgericht München I zur Festsetzung einer angemessenen Barabfindung eingeleitet. Zur Begründung berufen sie sich vor allem darauf, die Planansätze seien gerade in Bezug auf die angenommenen Mieten und Mietsteigerungen deutlich zu niedrig, die Kosten für die Errichtung eines Gebäudes sowie den Finanzierungszins mit 3,25 % dagegen überhöht. In der Ewigen Rente müsse es gerade bei den Instandhaltungsaufwendungen zu Korrekturen zugunsten der Aktionäre kommen. Der Liquidationswert sei angesichts der Baulandpreise, stiller Reserven und der Situation am Münchner Immobilienmarkt deutlich höher anzusetzen. Über die Kapitalisierung der Ausgleichszahlung komme es angesichts eines fehlerhaft ermittelten Kapitalisierungszinssatzes zu einer deutlich höheren Abfindung.
 
Die Antragsgegnerin hält den in der Hauptversammlung festgesetzten Abfindungsbetrag je Aktie für angemessen. Die Planung der Mietzinsentwicklung wie auch der Kosten entspreche den Gegebenheiten in Moosach und berücksichtige die Vorgaben der Landeshauptstadt München über sozial gebundenen Wohnungsbau auf dem Areal. Über den Liquidationswert könne angesichts der sachverständigen Begutachtung des Grundstückswerts im Vorfeld der Hauptversammlung eine höhere Abfindung nicht erreicht werden. Der Kapitalisierungszinssatz sei sachgerecht in Anwendung kapitalmarktorientierter Modelle ermittelt worden.
 
Auf Vorschlag des Gerichts schließen die Beteiligten unter Aufrechthaltung ihrer jeweiligen unterschiedlichen Rechtsauffassungen zur Angemessenheit der Barabfindung folgenden
                              

Vergleich:

 

I.

1.
Die gezahlte Barabfindung von € 1.385,-- je Stückaktie wird auf € 1.708,-- je Aktie erhöht. Der Erhöhungsbetrag von € 323,-- ist seit dem Tag der Hauptversammlung, also ab dem 19.6.2012, mit jährlich 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen.
2.
Die sich aus Ziffer I. 1. ergebenden Zahlungsverpflichtungen sind unverzüglich und unaufgefordert durch die Antragsgegnerin zu erfüllen. Bereits geleistete Zahlungen sind anzurechnen.
3.
Die Erfüllung aller sich aus den vorstehenden Regelungen ergebenden Nachzahlungsverpflichtungen ist für die ehemaligen Aktionäre der Rathgeber AG kosten-, provisions- und spesenfrei.

II.

Dieser Vergleich wird mit seiner Feststellung durch Beschluss gemäß § 11 Abs. 4 Satz 2 SpruchG wirksam. Mit der Feststellung ist das gerichtliche Spruchverfahren beendet. Der gemeinsame Vertreter stimmt dem Vergleich zu und verzichtet auf das Recht zur Fortführung des Verfahrens gemäß § 6 Abs. 3 SpruchG.

III.

Dieser Vergleich wirkt für alle ehemaligen außenstehenden Aktionäre der Rathgeber AG. Er stellt insoweit einen echten Vertrag zugunsten Dritter dar (§§ 328 ff. BGB).

IV.

[…]

V.

1.
Mit der Erfüllung dieses Vergleichs sind alle Ansprüche der Antragsteller und der ehemaligen Aktionäre sowie des gemeinsamen Vertreters der ehemaligen Aktionäre, gleich welcher Art und gleich welchen Rechtsgrunds im Zusammenhang mit dem Spruchverfahren sowie etwaige Ansprüche nach § 327 b Abs. 2 2. Hs. AktG, erledigt und abgegolten.
2.
Dieser Vergleich enthält sämtliche Abreden der Beteiligten, die zur Beilegung des Spruchverfahrens getroffen wurden. Weitere Absprachen wurden nicht getroffen. Soweit solche noch zu treffen wären, bedürfen sie der Schriftform. Die Antragsgegnerin versichert, dass im Zusammenhang mit diesem Vergleich den Antragstellern und/oder ehemaligen Aktionären der Rathgeber AG keine Sondervorteile gewährt, zugesagt, oder in Aussicht gestellt worden sind.
3.
Sollte eine Bestimmung dieses Vergleichs unwirksam sein oder werden, wird dadurch die Gültigkeit seiner übrigen Bestimmungen nicht berührt. Statt der unwirksamen Bestimmung gilt die gesetzlich zulässige Regelung, die dem in der unwirksamen Bestimmung zum Ausdruck kommenden Sinn und Zweck wirtschaftlich am Nächsten kommt.
4.
Gerichtsstand für etwaige Streitigkeiten aus diesem Vergleich ist München.

VI.

Die Antragsgegnerin verpflichtet sich, diesen Vergleich auf ihre Kosten seinem wesentlichen Inhalt nach unverzüglich in der nächst erreichbaren Ausgabe des elektronischen Bundesanzeigers, einem börsentäglich erscheinenden Börsenpflichtblatt (nicht jedoch in dem Druckerzeugnis „Frankfurter Allgemeine Zeitung“) sowie der Internetplattform „SmallCapIdeas“ (www.sci-ag.de) bekannt zu machen.
                              
II.
Der Geschäftswert wird auf € 200.000,-- festgesetzt.


III.


Der Termin zur Verkündung einer Entscheidung vom 30.12.2013 wird aufgehoben.

Gründe:

1.
Die Entscheidung über die Feststellung des Vergleichsinhalts hat ihre Grundlage in § 11 Abs.4 SpruchG.
2.
Der Geschäftswert und der Gegenstandswert des Vergleichs waren aufgrund von § 15 Abs. 1 Satz 2 2. Hs. SpruchG festzusetzen.
3.
Da das Spruchverfahren durch den Vergleich beendet ist, konnte der Termin zur Verkündung einer Entscheidung aufgehoben werden.
                             
Dr. Krenek, VorsRi LG
 
im Oktober 2013
F.X. Meiller Beteiligungs-GmbH
Die Geschäftsführung
 
 Quelle: Bundesanzeiger vom 11. Oktober 2013

Bekanntmachung über die Abfindung der ausgeschlossenen Minderheitsaktionäre der Hansen Sicherheitstechnik AG

KOPEX Spółka Akcyjna

Katowice, Polen

 

Bekanntmachung über die Abfindung der ausgeschlossenen Minderheitsaktionäre der Hansen Sicherheitstechnik AG München

– ISIN DE000HAST002 / WKN HAST00 –



Die außerordentliche Hauptversammlung der Hansen Sicherheitstechnik AG vom 6. August 2013 hat die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre auf die Hauptaktionärin, die KOPEX Spółka Akcyjna (nachfolgend „KOPEX S.A.“) mit Sitz Katowice, Polen, die unmittelbar über 95% der Aktien der Hansen Sicherheitstechnik AG hält, gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung gemäß §§ 327a ff. AktG beschlossen.
 
Der Übertragungsbeschluss ist am 07. Oktober 2013 in das Handelsregister der Hansen Sicherheitstechnik AG beim Amtsgericht München (HRB 159053) eingetragen worden. Dadurch sind kraft Gesetzes alle Aktien der Minderheitsaktionäre der Hansen Sicherheitstechnik AG auf die KOPEX S.A. übergegangen.
 
Gemäß Übertragungsbeschluss erhalten die ausgeschiedenen Minderheitsaktionäre eine von der KOPEX S.A. zu zahlende Barabfindung i.H. von € 46,92 je auf den Inhaber lautende Stückaktie der Hansen Sicherheitstechnik AG. Die Angemessenheit der Barabfindung wurde durch die vom Landgericht München I ausgewählte und zum sachverständigen Prüfer bestellte Accuracy GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt am Main, geprüft und bestätigt.
 
Die Barabfindung ist von der gerichtlichen Bekanntmachung der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister der Hansen Sicherheitstechnik AG an mit jährlich fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB zu verzinsen.
 
Falls in einem aktienrechtlichen Spruchverfahren gemäß § 327f AktG in Verbindung mit §§ 1 ff. SpruchG eine höhere als die angebotene Barabfindung rechtskräftig festgesetzt wird, wird eine entsprechende Ergänzung der Barabfindung allen aufgrund des Übertragungsbeschlusses ausgeschiedenen Minderheitsaktionären der Hansen Sicherheitstechnik AG gewährt werden.
Die wertpapiertechnische Abwicklung und die Auszahlung der Barabfindung sind bei der

Deutsche Bank AG
 
zentralisiert. Die Auszahlung der Barabfindung an die aufgrund der Eintragung des Übertragungsbeschlusses ausgeschiedenen Minderheitsaktionäre erfolgt unverzüglich nach der Eintragung Zug um Zug gegen Ausbuchung ihrer Aktien über die jeweilige Depotbank. Von den ausgeschiedenen Minderheitsaktionären ist hinsichtlich der Ausbuchung der Aktien und der Entgegennahme der Barabfindung nichts zu veranlassen.
                             
Die Entgegennahme der Barabfindung ist für die ausgeschiedenen Minderheitsaktionäre der Hansen Sicherheitstechnik AG provisions- und spesenfrei.
 
Katowice, im Oktober 2013
KOPEX S.A.
Der Vorstand
 
 
Quelle: Bundesanzeiger vom 14. Oktober 2013

Vodafone hält nun 76,57 Prozent der Kabel Deutschland-Aktien

Pressemitteilung von Kabel Deutschland vom 14. Oktober 2013

Vodafone hat heute mitgeteilt, dass das freiwillige, öffentliche Übernahmeangebot für die Kabel Deutschland Holding AG (“KDH”) durch die Vodafone Vierte Verwaltungs AG, einer Tochtergesellschaft von Vodafone Group Plc, abgewickelt und abgeschlossen wurde. Vodafone hält nun 76,57% des Aktienkapitals von KDH.

Zudem berichtet Vodafone, dass man weiterhin beabsichtigt, mit KDH einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag gemäß §§ 291 ff. AktG abzuschließen. Kabel Deutschland bestätigt, dass diesbezüglich erste Gespräche zwischen Vodafone und KDH stattgefunden haben.

Über Kabel Deutschland
Als größter deutscher Kabelnetzbetreiber bietet Kabel Deutschland (KD) ihren Kunden digitales und hochauflösendes (HDTV) sowie analoges Fernsehen, Video-on-Demand, Angebote rund um digitale Videorekorder, Pay TV, Breitband-Internet (bis zu 100 Mbit/s) und Telefon über das TV-Kabel sowie über einen Partner Mobilfunk-Dienste an. Das im MDAX notierte Unternehmen betreibt Kabelnetze in 13 Bundesländern in Deutschland und versorgt rund 8,5 Millionen angeschlossene Haushalte. Zum 31. März 2013 beschäftigte Kabel Deutschland rund 3.600 Mitarbeiter. Das Unternehmen erzielte im Geschäftsjahr 2012/13 einen Umsatz von rund 1.830 Mio. Euro, das bereinigte EBITDA lag bei rund 862 Mio. Euro.

Vodafone schließt Übernahme von Kabel Deutschland ab - Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag geplant

Vodafone hat die milliardenschwere Übernahme von Kabel Deutschland unter Dach und Fach gebracht, nachdem die Europäische Kommission die Übernahme im September kartellrechtlich ohne Auflagen genehmigt hatte. Der Anteil des britischen Mobilfunkriesen an Deutschlands größtem Kabelnetzbetreiber beträgt nun 76,57 Prozent. In einem ersten Schritt soll zwischen der Mutter und ihrer Tochter ein sogenannter Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag geschlossen werden. Das Papier sichert Vodafone den Durchgriff auf alle Entscheidungen bei Kabel Deutschland und beendet die Eigenständigkeit der Münchner. Dafür muss der Vodafone-Konzern den Minderheitsaktionären von Kabel Deutschland einen angemessenen Barabfindungsbetrag (für Aktionäre, die ausscheiden wolle) bzw. einen Ausgleich (als Ersatz für die Dividende) anbieten.

Hansen Sicherheitstechnik AG: Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister

Der Beschluss der Hauptversammlung der Hansen Sicherheitstechnik AG vom 06. August 2013 über die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der Hansen Sicherheitstechnik AG auf die Kopex S.A. als Hauptaktionärin gemäß §§ 327a ff. AktG gegen Gewährung einer Barabfindung von EUR 46,92 je auf den Inhaber lautende Stückaktie wurde am 07. Oktober 2013 in das Handelsregister der Gesellschaft eingetragen.

Mit der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister der Gesellschaft sind kraft Gesetzes alle Aktien der Minderheitsaktionäre der Hansen Sicherheitstechnik AG auf die Kopex S.A. übergegangen.

Wir dürfen in diesem Zusammenhang für die rechtliche Unterschtützung der Rechtsanwaltskanzlei Dr. Jacek Franek danken, die uns in den schwierigen Zeiten des Ausschlusses der Minderheitsaktionäre mit Rat und Tat zur Seite gestanden und die Gesellschaft sicher durch dieses Verfahren begleitet hat.

Die Modalitäten der Auszahlung der festgelegten Barabfindung wird die Kopex S.A. gesondert im Bundesanzeiger veröffentlichen.

Pressemitteilung vom 7. Oktober 2013

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Anmerkung: Die Angemessenheit des angebotenen Barabfindungsbetrags wird in einem aktienrechtlichen Spruchverfahren überprüft werden.

Samstag, 12. Oktober 2013

KHD Humboldt Wedag International AG: Freiwilliges Übernahmeangebot

Köln, 11. Oktober 2013 - AVIC International Engineering Holdings Pte. Ltd., Europe Project Management Pte. Ltd., Europe Technology Investment Pte. Ltd. und Europe Engineering Holdings Pte. Ltd. haben heute gemäß § 10 WpÜG ihre Entscheidung veröffentlicht, ein gemeinsames freiwilliges öffentliches Übernahmeangebot an alle Aktionäre der KHD Humboldt Wedag International AG zum Erwerb ihrer auf den Inhaber lautenden Stückaktien (ISIN: DE0006578008 / WKN: 657800) gegen Zahlung von EUR 6,45 je Aktie abzugeben. Vorstand und Aufsichtsrat der KHD Humboldt Wedag International AG werden das Angebot nach Vorlage prüfen und eine an die Aktionäre der KHD Humboldt Wedag International AG gerichtete Stellungnahme gemäß § 27 WpÜG veröffentlichen. 

Über KHD Humboldt Wedag International AG:
KHD zählt zu den weltweit führenden Anbietern von Ausrüstungen und Dienstleistungen für Zementproduzenten und verfügt über mehr als 150 Jahre Erfahrung im Zementanlagenbau. Zu den Kernkompetenzen des technologiefokussierten Konzerns zählen Verfahrenstechnik und Projektdurchführung. KHD bietet eine breite Palette an Produkten und Dienstleistungen für die Zementindustrie und bietet eine Vorreiterrolle bei umweltfreundlichen und energieeffizienten Produkten für Mahl- und Pyroprozess-Technologien. Die Holdinggesellschaft KHD Humboldt Wedag International AG mit Sitz in Köln steuert dabei die international tätigen Tochtergesellschaften. Weltweit beschäftigt der Konzern über 750 Mitarbeiter und ist mit Kundenservicecentern in Wachstumsmärkten wie Indien, Russland und der Region Asien-Pazifik vertreten. Die KHD Humboldt Wedag International AG (ISIN: DE0006578008, WKN: 657800) ist an der Frankfurter Wertpapierbörse (General Standard) notiert. 

Weitere Informationen finden Sie unter www.khd.com

Zusatzinformationen: 
ISIN: DE0006578008
WKN: 657800
Marktsegment: Regulierter Markt (General Standard) der Frankfurter Wertpapierbörse

KHD Humboldt Wedag International AG
Colonia-Allee 3
51067 Köln