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Die beiden Blogs "SpruchZ: Spruchverfahren Recht & Praxis" und "SpruchZ: Shareholders in Germany" (ausgewählte Beitr...

Mittwoch, 21. Februar 2018

Bekanntmachung des Squeeze-outs bei der FIDOR Bank AG

3F Holding GmbH
München

Bekanntmachung über den Ausschluss der Minderheitsaktionäre
der FIDOR Bank AG, München
- ISIN DE000A0MKYF1 -

Die außerordentliche Hauptversammlung der FIDOR Bank AG (die 'Gesellschaft') vom 20. Dezember 2017 hat die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der Gesellschaft auf den Hauptaktionär, 3F Holding GmbH, München, (nachfolgend der 'Hauptaktionär') gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung gemäß §§ 327a ff. AktG beschlossen (der 'Übertragungsbeschluss').

Der Übertragungsbeschluss ist am 15.02.2018 in das Handelsregister der Gesellschaft beim Amtsgericht München (HRB 149656) eingetragen worden. Mit der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister sind kraft Gesetzes alle Aktien der Minderheitsaktionäre der Gesellschaft auf den Hauptaktionär übergegangen. Gemäß Übertragungsbeschluss erhalten die ausgeschiedenen Minderheitsaktionäre der Gesellschaft für ihre übergegangenen Aktien eine vom Hauptaktionär zu zahlende Barabfindung in Höhe von EUR 13,69 für je eine auf den Inhaber lautende Stückaktie der Gesellschaft mit einem anteiligen Betrag am Grundkapital von EUR 1,00.

Die Angemessenheit der Barabfindung wurde vom gerichtlich ausgewählten und bestellten sachverständigen Prüfer, Ebner Stolz GmbH & Co. KG, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft, Stuttgart, geprüft und bestätigt.

Die Barabfindung ist von der Bekanntmachung der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister der Gesellschaft an mit jährlich fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen. Die Bekanntmachung der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister der Gesellschaft ist am 16.02.2018 erfolgt. Die wertpapiertechnische Abwicklung der Barabfindung ist bei der BNP Paribas Securities Services S.C.A., Zweigniederlassung Frankfurt, zentralisiert. Ausgeschiedene Minderheitsaktionäre der Gesellschaft brauchen hinsichtlich der Entgegennahme der Barabfindung nichts zu veranlassen. Die Auszahlung der Barabfindung an die Minderheitsaktionäre gegen Ausbuchung ihrer Aktien ist unverzüglich nach der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister eingeleitet worden und erfolgt voraussichtlich am 21.02.2018.

Sollte für die im Rahmen der Übertragung ausgeschiedenen Minderheitsaktionäre der Gesellschaft in einem gerichtlichen Spruchverfahren gemäß § 327f AktG rechtskräftig eine höhere als die angebotene Barabfindung festgesetzt werden, wird diese höhere Abfindung allen ausgeschiedenen Minderheitsaktionären der Gesellschaft gewährt werden.

München, im Februar 2018

3F Holding GmbH
Die Geschäftsführung

Quelle: Bundesanzeiger vom 21. Februar 2018

Übernahmeangebot für TRIPLAN-Aktien

Mitteilung meiner Depotbank:

Als Aktionär der TRIPLAN AG macht die Taunus Capital Management AG Ihnen ein Übernahme- und Abfindungsangebot für Ihre Aktien zu den folgenden Konditionen:

Wertpapiername: TRIPLAN AG O.N.
WKN: 749930
Art des Angebots: Übernahme
Anbieter: Taunus Capital Management AG
Abfindungspreis: 1,05 EUR je Aktie
Mindestabnahmemenge: 100 Aktien

Das Angebot ist zunächst auf 250.000 Aktien begrenzt. Bei größeren Stückzahlen bitte vorher beim Bieter anfragen. Sollten mehr Aktien zum Kauf angeboten werden, erfolgt die Annahme in der Reihenfolge des Eingangs der Annahmeerklärungen.
Das Angebot endet am 09.03.2018, 18:00 Uhr.

__________

Anmerkung der Redaktion: Bei der Aktien der TRIPLAN AG erfolgte Ende 2017 ein Delisting:  https://spruchverfahren.blogspot.de/2017/09/triplan-ag-kundigung-der-einbeziehung.html Vorangegangen war ein Rückkaufangebot im September/Oktober 2017 zu EUR 1,83 (d.h. deutlich über den nun angebotenenn "Abfindungspreis"), siehe: https://spruchverfahren.blogspot.de/2017/09/erwerbsangebot-fur-triplan-aktien.html

Pankl Racing Systems AG: Delisting

Veröffentlichung von Insiderinformationen gemäß Artikel 17 MAR

Kapfenberg (19.02.2018/15:55) - Delisting * Widerruf der Zulassung vom Amtlichen Handel festgesetzt * Letzter Handelstag: 30. Mai 2018

Die Pankl Racing Systems AG hat am 14. Februar 2018 den Widerruf der Zulassung der Aktien der Pankl Racing Systems AG (ISIN AT0000800800) vom Amtlichen Handel der Wiener Börse gemäß § 38 Abs 6 BörseG beantragt (Delisting).

Mit Beschluss vom 19. Februar 2018 hat die Wiener Börse den Widerruf der Zulassung vom Amtlichen Handel mit Ablauf des 31. Mai 2018 verfügt und als letzten Handelstag den 30. Mai 2018 festgesetzt.

Rechtlicher Hinweis: Diese Mitteilung stellt weder ein Angebot zum Kauf von Wertpapieren noch eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebots zum Kauf von Wertpapieren der Pankl Racing Systems AG dar.

Dienstag, 20. Februar 2018

Weng Fine Art AG: Unseriöses Kaufangebot für Aktien der Weng Fine Art AG

Rundschreiben der Weng Fine Art AG:

Liebe Aktionäre,

Sie haben in den letzten Tagen dieses „Angebot“ der Taunus Capital Management AG erhalten. Diese bietet für eine Aktie der WFA AG 2,78 EUR an, für die Sie im Telefonverkehr bei Valora derzeit 5,50 EUR und bei Schnigge 6,00 EUR erhalten können. Wir raten daher dringend von diesem Angebot ab, das nichts anderes als ein versuchter „Dummenfang ist“.

Die Taunus Capital Management AG hat im Übrigen im Vorfeld dieser Offerte keinen Kontakt mit dem Management der Weng Fine Art AG aufgenommen.

Leider sind die Depotbanken verpflichtet, selbst unseriös gepreiste Kaufangebote ihren Aktionären zuzutragen.

Wir werden voraussichtlich morgen die vorläufigen Konzernzahlen veröffentlichen, die Ihnen nochmals demonstrieren werden, dass für eine Weng Fine Art Aktie ganz andere Preise als 2,78 EUR gezahlt werden müssen.

Mit den besten Grüßen

Rüdiger K. Weng
CEO | Vorstand

Abschluss des Pflichtangebots für Accentro Real Estate AG Aktien

PRESS RELEASE  

Luxemburg, 15. Februar 2018 – Brookline Real Estate S.à r.l. (“Brookline Real Estate”), eine Holdinggesellschaft, die durch die Brookline Capital LP kontrolliert wird, welche von der Londoner Investmentgesellschaft Vestigo Capital Advisors LLP beraten wird, hat heute bekannt gegeben, dass zum Ablauf der Annahmefrist am 8. Februar 2018 ihr Pflichtangebot für insgesamt 2.038.717 Aktien der Accentro Real Estate AG („Accentro“) angenommen wurde. Dies entspricht einem Anteil von 7,08% des gesamten Grundkapitals und der Stimmrechte von Accentro.

Accentro ist eine an der Frankfurter Wertpapierbörse notierte Wohnungsgesellschaft mit Sitz in Berlin, die sich auf die sozialverträgliche Wohnungsprivatisierung spezialisiert hat. Mit ihrer Tochtergesellschaft Accentro GmbH ist sie marktführend in der Bereitstellung von Wohnungsprivatisierungsdienstleistungen in Deutschland. Darüber hinaus kauft Accentro Wohnungsbestände, die anschließend über Eigenhandelsgeschäfte privatisiert werden.

Brookline Real Estate hatte den Accentro-Aktionären 7,69 € je Accentro-Aktie in bar geboten. Der Angebotspreis entsprach dem gewichteten durchschnittlichen inländischen Börsenkurs der letzten drei Monate vor Bekanntgabe der Kontrollerlangung über Accentro durch Brookline Real Estate am 30. November 2017.

Die Übernahme der Accentro-Aktien durch Brookline Real Estate im Rahmen des Pflichtangebots bedarf keiner behördlichen Genehmigung.

Kirkland & Ellis International LLP fungieren als Rechtsberater für Brookline Real Estate.

Über Brookline Real Estate S.à r.l. 
Brookline Real Estate S.á r.l. ist eine Holdinggesellschaft, die durch Brookline Capital LP kontrolliert wird, welche von Vestigo Capital Advisors LLP (“Vestigo Capital”) beraten wird. Vestigo Capital ist eine durch die FCA regulierte Investmentgesellschaft, welche Fonds und Anlagestrukturen anderer Art berät. Die Investmentgesellschaft verwaltet ein Portfolio im Gesamtwert von USD 250 Millionen. Der Investitionsschwerpunkt von Vestigo Capital liegt in den Bereichen erneuerbare Energien, Immobilien, Infrastruktur und Gastgewerbe. Weitere Informationen finden Sie unter www.vestigocapital.com 

Montag, 19. Februar 2018

Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 1/2018 veröffentlicht

De exemplis deterrentibus: Interview mit dem Autor Prof. Dr. Leonhard Knoll (Teil 2)

Fortsetzung des Interviews mit Fragen zum Spruchverfahren.

SpruchZ: Wenn wir schon über das Thema rechtsgeprägte Unternehmensbewertung sprechen, wollen wir uns noch ein bisschen über Ihr Buch hinaus unterhalten. Beginnen wir damit: Sehen Sie Ansatzpunkte, wie man die zum Teil sehr uneinheitliche Rechtsprechung der Gerichte bei Spruchverfahren vereinheitlichen könnte?

Leonhard Knoll: Das ist schwer zu beantworten und ich weiß auch gar nicht, was man sich diesbezüglich wünschen soll. Wenn ich mir sicher sein könnte, dass die Vereinheitlichung hin zum aus meiner Sicht besten „Eichstrich“ führt, würde ich das natürlich begrüßen. Solange indessen die Gefahr besteht, dass sich ein falscher Standard durchsetzt, ist mir die Heterogenität lieber, denn dann hat fundierte Kritik wenigstens noch eine gewisse Chance, vom jeweiligen Gericht goutiert zu werden.


SpruchZ: Die Beschwerdeverfahren werden (zumindest bei einigen Oberlandesgerichten) nach unserer Erfahrung immer kürzer. Findet da noch eine ausreichende Kontrolle statt?

Leonhard Knoll: Das finde auch ich in der Tat problematisch - mitunter kommt es nicht einmal mehr zu einer mündlichen Verhandlung in der II. Instanz. Insgesamt dauern Spruchverfahren oft immer noch recht lange, aber das sollte nicht dadurch kompensiert werden, dass die Kontrollfunktion dieses Rechtszugs ausgehöhlt wird.


SpruchZ: Nach der aktuellen Rechtsprechung des LG Stuttgart finden die §§ 406 Abs. 1, 42 ZPO auf den sachverständigen Prüfer keine Anwendung, da es sich bei diesem nicht um einen gerichtlichen Sachverständigen handele. Der Hauptaktionär kann die Vergütung mit dem Prüfer vereinbaren. Welche Rolle hat der Prüfer dann noch? Reicht es aus, dass das Gericht nur den Prüfer anhört und sich maßgeblich auf dessen Ausführungen stützt?

Leonhard Knoll: Es ist schon mit gesundem Menschenverstand nicht nachvollziehbar, dass der sachverständige Prüfer zum pivotalen Element der Überprüfung eines Wertes wird, den er selbst vorher akzeptiert hat. Die von Ihnen angesprochenen Aspekte unterstreichen dies noch mehr. Unbefangenheit als eine der wichtigsten prozeduralen Hygieneregeln wird nicht nur teilweise über Bord geworfen, sondern den Parteien ein Vorgehen gegen naheliegende Befangenheit sogar explizit unmöglich gemacht. Sollte sich dies durchsetzen, würde die Justiz in diesem Bereich eine der Eigenschaften verlieren, auf die sie am meisten stolz sein kann.

Anstehende Spruchverfahren

Die Rechtsanwaltskanzlei ARENDTS ANWÄLTE vertritt Minderheitsaktionäre insbesondere in folgenden anstehenden Spruch- und Überprüfungsverfahren:
  • 1st RED AG: Squeeze-out, HV am 28. März 2018
  • Agroinvest Plus AG: grenzüberschreitende Verschmelzung, Eintragung der Verschmelzung am 19. Dezember 2017
  • biolitec AG, Wien: Squeeze-out am 7. Februar 2018 eingetragen und am 13. Februar 2018 bekannt gemacht
  • Biotest AGBeherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag angekündigt
  • CONET Technologies AG: Squeeze-out am 25. Januar 2018 bekannt gemacht
  • Custodia Holding AG: verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out
    • Dürkopp Adler Aktiengesellschaft: verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out
    • FIDOR Bank AG: Squeeze-out am 15. Februar 2018 eingetragen und am 16. Februar 2018 bekannt gemacht
    • Grohe AG: Squeeze-out 
    • IVG Immobilien AG: Squeeze-out, Eintragung und Bekanntmachung am 18. Dezember 2018
    • Oldenburgische Landesbank AG: Squeeze-out 
    • Pelikan Aktiengesellschaft: Squeeze-out am 7. Dezember 2017 eingetragen und am 8. Dezember 2017 veröffentlicht
    • SinnerSchrader AG: Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag, Eintragung und Bekanntmachung am 16. Januar 2018 
    • STADA Arzneimittel AG: Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag, ao. Hauptversammlung am 2. Februar 2018  
    • STRABAG AG: verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out eingetragen
    • UNIWHEELS AG, Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag, Eintragung und Bekanntmachung am 17. Januar 2018
    • WCM Beteiligungs- und Grundbesitz AG: Beherrschungsvertrag am 9. Februar 2018 eingetragen und am 16. Februar 2018 bekannt gemacht
    • WESTGRUND Aktiengesellschaft: Squeeze-out im Jahr 2018
     (Angaben ohne Gewähr)

    Squeeze-out bei der Fidor Bank AG eingetragen

    von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

    Die Hauptversammlung der sich dem "Community Banking" verschriebenen Fidor Bank AG, München, hatte am 20. Dezember 2017 die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre (Squeeze-out) auf die Frankreichs zweitgrößter Bankengruppe BPCE gehörende 3F Holding GmbH beschlossen. Diese hatte 2016 die Mehrheit übernommen, siehe https://spruchverfahren.blogspot.de/2016/07/fidor-bank-ag-zweitgrote-franzosische.html. Der Übertragungsbeschluss wurde nunmehr am 15. Februar 2018 in das Handelsregister (Amtsgericht München) eingetragen und am 16. Februar 2018 bekannt gemacht.

    Die Angemessenheit der angebotenen Barabfindung wird in einem aktienrechtlichen Spruchverfahren vom Landgericht München I überprüft werden.

    Die Fidor-Aktien wurden 2015 im Rahmen einer "neuen Kapitalmarktstrategie" delistet - https://spruchverfahren.blogspot.de/2015/05/neue-kapitalmarktstrategie-fidor-bank.html - und waren dann nur noch bei Valora und Schnigge im sog. "Telefonhandel" handelbar.

    1st RED AG: Hauptversammlung zum Squeeze-out am 28. März 2018

    Auf der Hauptversammlung der auf das Management von Industrie-, Büro- und Einzelhandelsimmobilien spezialisierten 1st RED AG, Hamburg, am 28. März 2018 soll der Beschluss zur Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre (Squeeze-out) auf die Garbe Holding GmbH & Co. KG gefasst werden. Die Hauptaktionärin hatte eine Barabfindung in Höhe von EUR 0,51 je Aktie angekündigt und diese dann auf EUR 0,56 erhöht, siehe: https://spruchverfahren.blogspot.de/2017/12/1st-red-ag-hamburg-beabsichtigtes.html

    De exemplis deterrentibus: Interview mit dem Autor Prof. Dr. Leonhard Knoll (Teil 1)

    SpruchZ: Die vorliegende Fallsammlung führt die Reihe weiter, die 2015 in der SpruchZ begonnen wurde. Was waren die Gründe für den Wechsel des Mediums?

    Leonhard Knoll: Wider Erwarten wuchs die Zahl der berichtenswerten Fälle weiter an und erreichte gleichsam eine kritische Masse, die es ermöglichte, nun ein ganzes Buch herauszubringen. Dabei ist zu beachten, dass die Fälle in Aufgabenform strukturiert sind und im universitären Lehrbetrieb eingesetzt werden können – ich selbst habe einige von ihnen bereits als Übungs- oder/und Klausuraufgaben verwendet. Mit dem Buch kann man als Dozent aus einer ganzen Reihe von Praxisfällen auswählen, deren Lösungen bereits sorgfältig aufbereitet sind.


    SpruchZ: Heißt das, Sie wollen jetzt Kasse machen, wenn neben anderen Interessierten auch viele Studenten Ihr Buch als Referenzliteratur für Lehrveranstaltungen kaufen?

    Leonhard Knoll: Nein, denn ich habe das Buch bewusst über Würzburg University Press veröffentlicht. Das Konzept dieses Universitätsverlags besteht darin, dass Bücher nur on demand gegen Entgelt gedruckt werden, während das E-Book Open Access ist, also online frei verfügbar, und kostenlos heruntergeladen werden kann. In beiden Alternativen erhält der Autor keine Vergütung. Sein Vorteil liegt in den nur geringen Herstellungskosten und der weltweiten Sichtbarkeit.


    SpruchZ: Wenn schon kein Geld, dann wenigstens Schadenfreude?

    Leonhard Knoll: Nein! Wie schon bei Beginn der Veröffentlichungen in der SpruchZ 2015 hervorgehoben, geht es um Sachfragen und nicht um Personenschelte. Ich habe selbst viel zu oft Tippfehler gemacht und bin auch ansonsten viel zu zerstreut (was einer Redensart über Professoren fast perfekt entspricht), als dass ich mich am blanken Danebengreifen Anderer aufputschen könnte. Vermutlich sind trotz vielfachem Korrekturlesen auch in diesem Buch banale Fehler und ich kann die Leser wie viele meiner Kollegen, die ein Lehrbuch geschrieben haben, nur darum bitten, mich gegebenenfalls darauf hinzuweisen. Das ist aber etwas völlig Anderes als strukturelle Fehlprogrammierungen in der Sache, die mit den Fällen aufgerollt werden sollen.


    SpruchZ: Meinen Sie, dass über diesen neuen Anlauf die Einsicht für die „reine Lehre“ bei den Verursachern der „Fälle“ eher geweckt werden kann?

    Leonhard Knoll: Das weiß ich nicht, aber zumindest möchte ich für alle, die bereit sind, sich Argumenten vorbehaltlos zu stellen, die Basis der jeweiligen strukturellen Fehlprogrammierungen offenlegen. Außerdem sollen insbesondere Studenten übergroßen Respekt vor Titeln und Institutionen verlieren. Wirtschaftsprüfer sind genauso Menschen wie wir – jeder macht Fehler, die entsprechend zu korrigieren sind, wenn sie auftreten. Entsprechend freue ich mich gerade für diese Adressaten des Buchs, dass Sie kostenlos an den Buchinhalt kommen, denn der normale Student ist finanziell nicht gerade auf Rosen gebettet.


    SpruchZ: Zum Schluss der Fragen, die speziell Ihr Buch betreffen: Die Darstellung der Aufgaben und Lösungen ist gegenüber Ihren damaligen Vorlagen für die SpruchZ auch optisch aufgewertet worden. War das die Mühe wert?

    Leonhard Knoll: Ja, obwohl ich sagen muss, dass das entsprechende Lob vor allem meinem Kollegen Lutz Kruschwitz gebührt. Ohne dessen heftiges Insistieren und Mitwirken wäre diese Qualität sicher nicht zustande gekommen!

    De exemplis deterrentibus: Bemerkenswerte Befunde aus der Praxis der rechtsgeprägten Unternehmensbewertung

    Leonhard Knoll, De exemplis deterrentibus: Bemerkenswerte Befunde aus der Praxis der rechtsgeprägten Unternehmensbewertung, 
    2017, Würzburg University Press, 124 Seiten,
    ISBN 978-3-95826-060-3,
    EUR 32,90

    Auch online als kostenfreies e-Book erhältlich unter:
    http://nbn-resolving.de/urn:nbn:de:bvb:20-opus-147587

    Beschreibung
    Das vorliegende Buch beschäftigt sich anhand einer Sammlung von realen Fällen, die in Aufgabenform formuliert sind, mit dem leider oft gestörten Verhältnis von Theorie und Praxis in der rechtsgeprägten Unternehmensbewertung. Es weist ähnlich wie "normale" Fallsammlungen die jeweiligen Aufgabenstellungen und die zugehörigen Lösungen aus. Die eigentlichen Fragestellungen in den Aufgabentexten sind durch kurze Erläuterungen eingerahmt, damit jeder Fall als solcher von einem mit Bewertungsfragen halbwegs Vertrauten relativ leicht verstanden und in seiner Bedeutung eingeordnet werden kann. Dieses Vorgehen ähnelt wiederum Lehrbüchern, die Inhalte über Fälle vermitteln, nur dass hier nicht hypothetische Fälle das jeweils idealtypisch richtige Vorgehen zeigen, sondern Praxisfälle plakative Verstöße contra legem artis.

    Interview mit dem Autor, Herrn Prof. Dr. Leonhard Knoll, in der SpruchZ Nr. 1/2018.

    Samstag, 17. Februar 2018

    Accentro Real Estate AG kündigt vorzeitig die ausstehende Wandelanleihe 2014/2019, ISIN DDE000A1YC4S6 / WKN A1YC4S

    Ad-hoc-Mitteilung 

    Berlin, 16. Februar 2018 - Hiermit teilt die Accentro Real Estate AG die vorzeitige Kündigung der Wandelanleihe 2014/2019, ISIN DE000A1YC4S6, WKN A1YC4S gemäß § 3 Absatz 3 der Anleihebedingungen durch eine Bekanntmachung gemäß § 16 der Anleihebedingungen mit. Die vollständige Rückzahlung der Anleihe mit einem ausstehenden Nennbetrag in Höhe von 414.737,50 Euro erfolgt am 27. März 2018 zum Nennbetrag zuzüglich bis zum Tag der Rückzahlung (ausschließlich) auf den Nennbetrag aufgelaufener Zinsen. 

    16. Februar 2018
    - Der Vorstand -

    Über die ACCENTRO Real Estate AG

    Die börsennotierte ACCENTRO Real Estate AG ist marktführend bei der Wohnungsprivatisierung in Deutschland. Zusätzliche Umsätze generiert ACCENTRO über Portfolioverkäufe und die Vermarktung von Wohnungen für institutionelle Investoren und Projektentwickler. Neben dem Heimatmarkt Berlin konzentriert sich das Unternehmen auf die Metropolregionen Hamburg, Köln, Düsseldorf und das Rhein-Main-Gebiet. Auch Standorten wie Leipzig, Hannover oder Bonn bescheinigt ACCENTRO erhebliches Wachstumspotenzial. Die ACCENTRO Real Estate AG ist im Prime-Standard der Frankfurter Wertpapierbörse notiert (WKN: A0KFKB, ISIN: DE000A0KFKB3).

    Donnerstag, 15. Februar 2018

    Übernahmeangebot für Aktien der Weng Fine Art AG

    Mitteilung meiner Depotbank:

    Als Aktionär der WENG FINE ART AG NA O.N. macht die Taunus Capital Management AG Ihnen ein Übernahme- und Abfindungsangebot  für Ihre Aktien zu den folgenden Konditionen:

    Wertpapiername:  WENG FINE ART AG NA O.N.
    WKN:  518160
    Art des Angebots:  Übernahme
    Anbieter: Taunus Capital Management AG
    Abfindungspreis: 2,78 EUR je Aktie
    Sonstiges: Die Mindestannahmemenge beträgt 50 Aktien.

    ______

    Anmerkung der Redaktion: Die von der Börsen 2016 delisteten Weng Fine Art-Aktien werden derzeit bei Valora zu EUR 5,50 (Geld) bzw. EUR 6,60 (Brief) gehandelt, siehe: http://valora.de/valora/kurse?isin=DE0005181606
    Des Weiteren findet ein Handel bei Schnigge statt: https://www.schnigge.de/quote-center/telefonhandel-kurse.html

    Die Weng Fine Art hat kürzlich mitgeteilt, eine Rückkehr an die Börse zu überlegen:
    https://spruchverfahren.blogspot.de/2018/02/weng-fine-art-pruft-ruckkehr-die-borse.html

    Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der ERGO Versicherungsgruppe Aktiengesellschaft nunmehr vor dem OLG Düsseldorf

    von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

    Gegen den Beschluss des Landgerichts Düsseldorf vom 14. Oktober 2016, mit dem dieses die Barabfindung für den Squeeze-out bei der ERGO Versicherungsgruppe Aktiengesellschaft deutlich auf EUR 109,92 angehoben hatte (+ 12,48 %), hatten sowohl die Antragsgegnerin, die Münchener Rückversicherungs-Gesellschaft Aktiengesellschaft, wie auch mehrere Antragsteller Beschwerden eingelegt. Das Landgericht hatte  mit Beschluss vom 4. September 2017 den Beschwerden nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf zur Entscheidung vorgelegt.

    Das OLG führt das Verfahren unter dem Aktenzeichen I-26 W 14/17 AktE. Es hat den Beschwerdeführern aufgegeben, die Beschwerden bis zum 23. März 2018 (ergänzend) zu begründen.

    OLG Düsseldorf, Az. I-26 W 14/17 AktE
    LG Düsseldorf, Beschluss vom 14. Oktober 2016, Az. 33 O 72/10 AktE
    SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V. u.a. ./. Münchener Rückversicherungs-Gesellschaft Aktiengesellschaft
    112 Antragsteller
    gemeinsamer Vertreter: Rechtsanwalt Dr. Peter Dreier, 40213 Düsseldorf
    Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, Münchener Rückversicherungs-Gesellschaft Aktiengesellschaft: Rechtsanwälte Gleiss Lutz, 70173 Stuttgart

    Spruchverfahren Squeeze-out GARANT Schuh + Mode AG: Erstinstanzlich keine Erhöhung der Barabfindung

    von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

    In dem Spruchverfahrem zu dem verschmelzungsrechtlichen Squeeze-out bei der GARANT Schuh + Mode AG (Verschmelzung auf die ANWR GARANT International AG) kam der gerichtlich bestellte Gutachter WP/StB Jörg Neis (c/o Ebner Stolz) in seinem Gutachten vom 12. Februar 2016 zu meist höheren Werten. Je nach Aktiengattung (Stammaktien und drei unterschiedlich ausgestattete Arten von Vorzugsaktien) entsprechen seine Feststellungen einer Anhebung um 3,38 % bis 8,88 % (bzw. bei der Vorzugsaktie VZ 0,39 sogar einen geringeren Betrag), siehe: https://spruchverfahren.blogspot.de/2016/03/spruchverfahren-squeeze-out-garant.html.

    Trotzdem hat das Landgericht Düsseldorf nunmehr mit Beschluss vom 15. Januar 2018 die Spruchanträge zurückgewiesen. Bei einer Abweichung bis 10 % sei das Ergebnis der Berechnung lediglich einer von mehreren möglichen Anhaltspunkten für dessen Schätzung (S. 8). Wenn man auf den Unternehmenswert abstelle, ergebe sich eine Abweichung in Höhe von 4,23 %. Das sei noch im Rahmen zulässiger Bandbreiten.

    Mehrere Antragsteller haben angekündigt, gegen diese Entscheidung Beschwerden einzulegen. Über diese wird das Oberlandesgericht Düsseldorf entscheiden. Insbesondere ehemalige Minderheitsaktionäre, die die häufig gehandelte Vorzugsaktien VZ 1,41 hielten (Anhebung laut gerichtlichem Gutachten um fast 9 %) zeigten sich enttäuscht.

    LG Düsseldorf, Beschluss vom 15. Januar 2018, Az. 31 O 5/13 
    59 Antragsteller

    gemeinsamer Vertreter: RA Folker Künzel, 40589 Düsseldorf
    Antragsgegnerin: ANWR Garant International GmbH, Düsseldorf (früher: ANWR Garant International AG)

    Verfahrensbevollmächtigte: SKW Schwarz Rechtsanwälte, 60598 Frankfurt am Main

    Pankl Racing Systems AG: Delisting-Antrag - Vorstand stellt Antrag auf Widerruf der Zulassung der Aktien

    Veröffentlichung von Insiderinformationen gemäß Artikel 17 MAR

    Kapfenberg - 14. Februar 2018

    Die Aktien der Pankl Racing Systems AG, FN 143981m, notieren an der Wiener Börse und sind zum Amtlichen Handel zugelassen (ISIN AT0000800800). Die Hauptaktionärin KTM Industries AG hat am 3. Jänner 2018 verlangt, dass die Pankl Racing Systems AG die Zulassung ihrer 3.150.000 Stück Aktien vom Amtlichen Handel der Wiener Börse beantragt. Die KTM Industries AG hat als Bieterin ein Angebot zur Beendigung der Handelszulassung gemäß § 38 Abs 6 bis 8 BörseG 2018 iVm dem 5. Teil des Übernahmegesetzes an die Aktionäre der Pankl Racing Systems AG gestellt, das am 2. Februar 2018 veröffentlicht wurde. Der Angebotspreis beträgt EUR 42,18 cum Dividende 2017 pro Pankl-Aktie. Die Annahmefrist läuft vom 2. Februar 2018 bis zum 23. März 2018. Der Vorstand der Pankl Racing Systems AG hat die Voraussetzungen für ein Delisting geprüft und mit Zustimmung des Aufsichtsrates beschlossen, dem Delisting-Verlangen der KTM Industries AG zu entsprechen. Der Antrag auf Widerruf der Zulassung der Aktien der Pankl Racing Systems AG vom Amtlichen Handel gemäß § 38 Abs 6 BörseG wir am heutigen 14. Februar 2018 bei der Wiener Börse AG eingebracht. Die Wiener Börse AG wird binnen zehn Wochen über diesen Antrag entscheiden. Die Wiener Börse AG wird den Zeitpunkt des Delistings festlegen und bekanntgeben; zwischen der Veröffentlichung der Entscheidung der Wiener Börse AG und dem Wirksamwerden des Delistings muss ein Zeitraum von mindestens drei Monaten liegen.

    Rechtlicher Hinweis: Diese Mitteilung stellt weder ein Angebot zum Kauf von Wertpapieren noch eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebots zum Kauf von Wertpapieren der Pankl Racing Systems AG dar.

    Mittwoch, 14. Februar 2018

    Bekanntmachung der Beendigung des Spruchverfahrens zum Squeeze-out bei der EPCOS AG

    TDK Corporation
    Tokio, Japan

    Bekanntmachung gemäß § 14 Nr. 3 SpruchG über die Beendigung des Spruchverfahrens betreffend die Überprüfung der Angemessenheit der Barabfindung der ausgeschlossenen Minderheitsaktionäre der EPCOS AG

    Die TDK Corporation, eine Gesellschaft nach japanischem Recht, vertreten durch den Präsidenten, CEO und Representative Director Shigenao Ishiguro, macht die aufgrund des Beschlusses des Oberlandesgerichts München vom 11. Dezember 2017 über die Zurückweisung der sofortigen Beschwerden (Az. 31 Wx 142/15) rechtskräftige Entscheidung des Landgerichts München I vom 19. Dezember 2014 (Az. 5 HK O 20316/09) wie folgt (ohne Gründe) bekannt:

    A. Entscheidung des Landgerichts München I vom 19. Dezember 2014

    In dem Spruchverfahren

    1) - 120)
    - Antragsteller -

    gegen

    TDK Corporation Gesellschaft nach japanischem Recht, vertreten durch den Präsidenten und Representative Director Takehiro Kamigama, 13-1 Nihonbashi, 1-chome, Chuo-Ku, Tokio 103-8272, Japan
    - Antragsgegnerin -

    Verfahrensbevollmächtigte:
    Rechtsanwälte Linklaters LLP, Königsallee 49-51, 40212 Düsseldorf

    Gemeinsamer Vertreter der nicht selbst als Antragsteller am Verfahren beteiligten ehemaligen Aktionäre (§ 6 SpruchG):
    Rechtsanwalt Dr. Wolfgang Hahn, 90431 Nürnberg

    wegen Barabfindung

    erlässt das Landgericht München I, 5. Kammer für Handelssachen durch Vorsitzenden Richter am Landgericht Dr: Krenek, Handelsrichter Kurz und Handelsrichter Porr nach mündlicher Verhandlung vom 28.10.2010 und 4.9.2014 am 19.12.2014 folgenden Beschluss:

    I. Die Anträge auf Festsetzung einer höheren Barabfindung als € 18,14 je auf den Namen lautende Stückaktie der EPCOS AG werden zurückgewiesen.

    II. Die Antragsgegnerin tragt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Antragsteller.

    III. Der Geschäftswert sowie der Wert der für die Festsetzung der von der Antragsgegnerin geschuldeten Vergütung des gemeinsamen Vertreters der nicht selbst als Antragsteller am Verfahren beteiligten ehemaligen Aktionäre werden auf € 200.000,-- festgesetzt.

    B. Entscheidung des Oberlandesgerichts München vom 11. Dezember 2017:

    I. Die sofortigen Beschwerden der Antragsteller zu 16, 17, 21, 52, 86, 87, 88, 89, 92, 93, 119 und 120 gegen den Beschluss des Landgerichts München I vom 19.12.2014 (Az. 5 HK O 20316/09) werden zurückgewiesen.

    II. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahren trägt die Antragsgegnerin. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten für das Beschwerdeverfahren findet nicht statt.

    III. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 200.000 € festgesetzt.

    IV. Die von der Antragsgegnerin zu tragende Vergütung des gemeinsamen Vertreters wird für das Beschwerdeverfahren auf € 3.856,55 festgesetzt.

    Tokio, im Februar 2018

    TDK Corporation

    Quelle: Bundesanzeiger vom 14. Februar 2018

    Begründete Stellungnahme der BUWOG AG - Vorstand und Aufsichtsrat empfehlen Annahme des Übernahmeangebots von Vonovia

    Wien, 13. Februar 2018 

    Der Vorstand und der Aufsichtsrat der BUWOG AG ("BUWOG") haben heute ihre Stellungnahmen zur Angebotsunterlage der Vonovia SE ("Vonovia") vom 5. Februar 2018 veröffentlicht.

    In diesen Stellungnahmen empfehlen der Vorstand und der Aufsichtsrat nach einem sorgfältigen Prüfungsprozess den Beteiligungspapierinhabern der BUWOG, das Angebot anzunehmen. Diese Empfehlung wird in der begründeten Stellungnahme ausführlicher erläutert.

    Nach eingehender Prüfung sind Vorstand und Aufsichtsrat jeweils zu der Einschätzung gelangt, dass der Angebotspreis von 29,05 Euro je BUWOG-Aktie und die gebotene Gegenleistung an die Inhaber der Wandelschuldverschreibungen aus finanzieller Sicht angemessen ist. Der Angebotspreis für die BUWOG-Aktien liegt deutlich über den gewichteten historischen und vom Angebot unbeeinflussten Durchschnittskursen der BUWOG-Aktie der letzten zwei Jahre. Der Vorstand und der Aufsichtsrat bewerten die Prämie auf den Aktien-Schlusskurs vom 15. Dezember 2017 (Handelstag vor Angebotsankündigung) mit 18,1 Prozent als angemessen. Zudem liegt der Angebotspreis 16,8 Prozent über dem letzten veröffentlichten, unverwässerten EPRA Net Asset Value des Unternehmens zum 31. Oktober 2017.

    Die Annahmefrist begann am 5. Februar 2018 und endet am 12. März 2018. Sofern alle Vollzugsbedingungen am Ende der Annahmefrist erfüllt sind, wird das Settlement für die erste Angebotsfrist der Transaktion für Ende März 2018 erwartet. Die für den Vollzug der Transaktion notwendigen kartellrechtlichen Freigaben sind bereits erteilt worden.

    Die begründeten Stellungnahmen zum Angebot sind seit heute auf der Internetseite der BUWOG unter www.buwog.com abrufbar.

    Die Mitglieder des Vorstands der BUWOG AG und jene Mitglieder des Aufsichtsrats, die BUWOG-Aktien halten, werden das Angebot annehmen und ihre Aktien in das Angebot einliefern.

    BUWOG wird in Zusammenhang mit dem Angebot von Goldman Sachs als Finanzberater und zu österreichischem Recht von Schönherr Rechtsanwälte GmbH beraten.

    Über die BUWOG Group

    Die BUWOG Group ist der führende deutsch-österreichische Komplettanbieter im Wohnimmobilienbereich und blickt auf eine mittlerweile 66-jährige Erfahrung zurück. Das Immobilienbestandsportfolio umfasst rund 49.000 Bestandseinheiten und befindet sich in Deutschland und Österreich. Neben dem Asset Management der eigenen Bestandsimmobilien wird mit den Geschäftsbereichen Property Sales und Property Development die gesamte Wertschöpfungskette des Wohnungssektors abgedeckt. Die Aktien der BUWOG AG sind seit Ende April 2014 an den Börsen in Frankfurt am Main, Wien (ATX) und Warschau notiert.

    Squeeze-out bei der biolitec AG eingetragen

    von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

    Die Hauptversammlung der biolitec AG, Wien, hatte am 4. Dezember 2017 einen Ausschluss aller Minderheistsgesellschafter gemäß § 1 Abs. 1 GesAusG (Squeeze-out) gegen eine Barabfindung in Höhe von EUR 20,43 je Stückaktie beschlossen. Dieser Beschluss wurde nunmehr am 7. Februar 2018 in das Handelsregister (HG Wien) eingetragen und am 13. Februar 2018 bekannt gemacht. Alleinaktionär der biolitec AG ist nunmehr der den Squeeze-out betreibende bisherige Hauptaktionär, Herr Dr. Wolfgang Neuberger.

    Die Angemessenheit des angebotenen Barabfindungsbetrags wird in einem Überprüfungsverfahren gerichtlich überprüft werden.

    Die jetzige biolitec AG entstand im Wesentlichen durch eine 2013 erfolgte grenzüberschreitende (Abwärts-)Verschmelzung der börsennotierten deutschen Biolitec AG, Jena, auf deren Tochtergesellschaft, die Biolitec Unternehmensbeteiligungs I AG, Wien.

    Dienstag, 13. Februar 2018

    Kaufangebot des IVA für BWT- und Schlumberger-Nachbesserungsrechte

    Der IVA empfiehlt die derzeit umlaufenden Angebote nicht anzunehmen, weil wahrscheinlich das Überprüfungsverfahren ein besseres Ergebnis bringen wird. Von Anlegern mit geringen Stückzahlen, die das Ende des langwierigen Verfahrens nicht abwarten wollen, kauft der IVA die Nachbesserungsrechte an:

    - BWT (AT0000A1YR13) um EUR 3,60 je Stück
    - Schlumberger Vorzüge (AT0000A1YEQ6) um EUR 1,50 je Stück

    Quelle: IVA Interessenverband für Anleger

    Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der mediantis Aktiengesellschaft (früher: buecher.de AG): Verhandlung am 5. Juli 2018

    von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L-HSG

    In dem Spruchverfahren zum Ausschluss der Minderheitsaktionäre bei der mediantis Aktiengesellschaft (der früheren am Neuen Markt notierten buecher.de AG), Tutzing, hat das LG München I Termin zur mündlichen Verhandlung auf Donnerstag, den 5. Juli 2018, bestimmt. Bei diesem Termin sollen die gerichtlich bestellten Abfindungsprüfer, die Wirtschaftsprüfer Wohldorf und Niggemeier von der Wirtschaftsprüfungskanzlei PKF Fasselt Schlage, angehört werden.

    LG München I, Az. 5 HK O 9171/17
    Arendts, A. u.a. ./. Freiherr von Rheinbaben, R.
    54 Antragsteller
    gemeinsamer Vertreter: RA Tino Sekera-Terplan, c/o Kempter Gierlinger und Partner, 80799 München
    Verfahrensbevollmächtigte des Antragsgegners, Herrn Richard Freiherr von Rheinbaben:
    Rechtsanwälte Milbank, Tweed, Hadley & McCloy LLP

    Montag, 12. Februar 2018

    CUSTODIA Holding AG: Squeeze-out Verlangen

    Absicht der Blitz 10-439 SE zur Konzernverschmelzung der Custodia Holding AG auf die Blitz 10-439 SE und Verlangen auf Durchführung eines damit verbundenen Verfahrens zum Ausschluss der Minderheitsaktionäre der Custodia Holding AG (umwandlungsrechtlicher Squeeze-out)

    Die Blitz 10-439 SE, München, hat der Custodia Holding AG, München (ISIN DE0006496003), mitgeteilt, dass sie unmittelbar mit rund 90,84 % am Grundkapital der Custodia Holding AG beteiligt ist.

    Die Blitz 10-439 SE hat dem Vorstand der Custodia Holding AG ferner ihr Vorhaben mitgeteilt, die Custodia Holding AG als übertragenden Rechtsträger auf die Blitz 10-439 SE als Hauptaktionär und übernehmenden Rechtsträger zu verschmelzen. Sie hat angekündigt, mit dem Vorstand der Custodia Holding AG in Verhandlungen über den Abschluss eines entsprechenden Verschmelzungsvertrags einzutreten.

    Im Zusammenhang mit der geplanten Verschmelzung hat die Blitz 10-439 SE als Hauptaktionär des Weiteren gemäß § 62 Abs. 5 UmwG i. V. m. § 327a Abs. 1 AktG das förmliche Verlangen übermittelt, das Verfahren zur Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre der Gesellschaft (Minderheitsaktionäre) nach den §§ 327a ff. AktG auf den Hauptaktionär gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung (sog. umwandlungsrechtlicher Squeeze-out) durchzuführen und zu diesem Zweck nach Abschluss des Verschmelzungsvertrags zwischen der Custodia Holding AG und dem Hauptaktionär eine Hauptversammlung einzuberufen.

    Der Verschmelzungsvertrag wird eine entsprechende Regelung zur Durchführung des Ausschlusses der Minderheitsaktionäre enthalten. Die Höhe der angemessenen Barabfindung, die der Hauptaktionär den übrigen Aktionären der Custodia Holding AG für die Übertragung der Aktien gewähren wird, wird der Hauptaktionär zu einem späteren Zeitpunkt mitteilen.

    München, 12. Februar 2018

    Der Vorstand

    Samstag, 10. Februar 2018

    Constantin Medien AG: Ergebnis des Übernahmeangebots der Highlight Communications AG und der Studhalter Investment AG: Vorstand und Aufsichtsrat der Constantin Medien AG begrüßen neue Aktionärsstruktur mit klaren Mehrheitsverhältnissen

    PRESSEMITTEILUNG

    - Ca. 48,39 Prozent der ausgegebenen Constantin Medien AG-Aktien wurden im Rahmen des freiwilligen öffentlichen Übernahmeangebots der Highlight Communications AG und der Studhalter Investment AG angedient.

    - Vollzug des Angebots für den 13. Februar 2018 angekündigt.


    Ismaning, 8. Februar 2018 - Die Highlight Communications AG und die Studhalter Investment AG haben heute mitgeteilt, dass ca. 48,39 Prozent der ausgegebenen Constantin Medien AG-Aktien im Rahmen des freiwilligen öffentlichen Übernahmeangebots angedient worden sind. Der Vollzug des Angebots ist nach der Mitteilung der Highlight Communications AG und der Studhalter Investment AG für den 13. Februar 2018 vorgesehen. Die im Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz (WpÜG) vorgesehene weitere Annahmefrist endete am 5. Februar 2018, 24:00 Uhr (Ortszeit Frankfurt am Main).

    Vorstand und Aufsichtsrat der Constantin Medien AG begrüßen das mitgeteilte Ergebnis des Übernahmeangebots.

    Olaf Schröder, Vorsitzender des Vorstands der Constantin Medien AG: "Die neue Aktionärsstruktur mit den nun klaren Mehrheitsverhältnissen bewerten wir positiv. Auf dem von uns eingeschlagenen Weg der Fokussierung auf das Segment Sport kann es nur hilfreich sein, wenn wichtige Maßnahmen zur Umsetzung der strategischen Ziele der Constantin Medien-Gruppe effizient beschlossen und implementiert werden können."

    Anstehende Spruchverfahren

    Die Rechtsanwaltskanzlei ARENDTS ANWÄLTE vertritt Minderheitsaktionäre insbesondere in folgenden anstehenden Spruch- und Überprüfungsverfahren:
    • 1st RED AG: Squeeze-out im Jahr 2018
    • Agroinvest Plus AG: grenzüberschreitende Verschmelzung, Eintragung der Verschmelzung am 19. Dezember 2017
    • biolitec AG, Wien: Squeeze-out, Hauptversammlung am 4. Dezember 2017
    • Biotest AGBeherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag angekündigt
    • CONET Technologies AG: Squeeze-out am 25. Januar 2018 bekannt gemacht
    • Dürkopp Adler Aktiengesellschaft: verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out
    • FIDOR Bank AG: Squeeze-out, Hauptversammlung am 20. Dezember 2017
    • IVG Immobilien AG: Squeeze-out, Eintragung und Bekanntmachung am 18. Dezember 2018
    • Oldenburgische Landesbank AG: Squeeze-out 
    • Pelikan Aktiengesellschaft: Squeeze-out am 7. Dezember eingetragen, am 8. Dezember 2017 veröffentlicht
    • SinnerSchrader AG: Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag, Eintragung und Bekanntmachung am 16. Januar 2018 
    • STADA Arzneimittel AG: Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag, ao. Hauptversammlung am 2. Februar 2018  
    • STRABAG AG: verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out eingetragen
    • UNIWHEELS AG, Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag, Eintragung und Bekanntmachung am 17. Januar 2018
    • WCM Beteiligungs- und Grundbesitz AG: Beherrschungsvertrag am 9. Februar 2018 eingetragen
    • WESTGRUND Aktiengesellschaft: Squeeze-out im Jahr 2018
     (Angaben ohne Gewähr)

    TLG IMMOBILIEN AG: Beherrschungsvertrag zwischen der TLG IMMOBILIEN AG und der WCM AG in das Handelsregister eingetragen

    Berlin, 9. Februar 2018 - Am heutigen Tage ist der am 6. Oktober 2017 zwischen der TLG IMMOBILIEN AG und der WCM Beteiligungs- und Grundbesitz Aktiengesellschaft (WCM AG) abgeschlossene Beherrschungsvertrag in das Handelsregister des Amtsgerichts Frankfurt am Main eingetragen worden. Der Beherrschungsvertrag mit der TLG IMMOBILIEN AG als herrschendem Unternehmen und der WCM AG als beherrschtem Unternehmen ist damit wirksam geworden. Die Hauptversammlungen der TLG IMMOBILIEN AG und der WCM AG hatten dem Vertrag bereits am 22. November 2017 bzw. am 17. November 2017 jeweils mit großer Mehrheit zugestimmt.

    ABFINDUNGSANGEBOT AN DIE AUßENSTEHENDEN AKTIONÄRE DER WCM AG

    Im Rahmen des Beherrschungsvertrags hat sich die TLG IMMOBILIEN AG verpflichtet, auf Verlangen der außenstehenden Aktionäre der WCM AG deren Aktien gegen Gewährung von neuen auf den Inhaber lautenden Stückaktien der TLG IMMOBILIEN AG mit einem rechnerischen Anteil am Grundkapital von jeweils EUR 1,00 im Umtauschverhältnis von 4 Aktien der TLG IMMOBILIEN AG gegen 23 Aktien der WCM AG zu erwerben. Ab dem heutigen Tage sind die außenstehenden Aktionäre der WCM AG berechtigt, dieses Abfindungsangebot anzunehmen. Die Angebotsfrist endet am 9. April 2018 um 24:00 Uhr (Mitteleuropäische Sommerzeit). Im Falle der Einleitung eines Spruchverfahrens bleiben die außenstehenden Aktionäre der WCM AG auch über diesen Zeitpunkt hinaus berechtigt, ihre Aktien in Aktien der TLG IMMOBILIEN AG zu tauschen.

    Die für die Abfindung benötigten Aktien der TLG IMMOBILIEN AG werden voraussichtlich am 12. Februar 2018 zum regulierten Markt der Frankfurter Wertpapierbörse sowie zum Teilbereich des regulierten Marktes mit weiteren Zulassungsfolgepflichten (Prime Standard) zugelassen.

    ANGEMESSENER AUSGLEICH FÜR DIE AUßENSTEHENDEN AKTIONÄRE DER WCM AG

    Die TLG IMMOBILIEN AG garantiert denjenigen außenstehenden Aktionären der WCM AG, die das Abfindungsangebot nicht annehmen möchten, als angemessenen Ausgleich für die Laufzeit des Beherrschungsvertrags die Leistung einer jährlichen festen Ausgleichszahlung in Form einer Garantiedividende. Die Garantiedividende beläuft sich für jedes Geschäftsjahr der WCM AG und für jede auf den Inhaber lautende Aktie der WCM AG mit einem rechnerischen Anteil am Grundkapital von jeweils EUR 1,00 auf einen Bruttobetrag von EUR 0,13 (der "Bruttoausgleichsbetrag"), abzüglich etwaiger Körperschaftsteuer nebst Solidaritätszuschlag nach dem jeweils für diese Steuern für das betreffende Geschäftsjahr geltenden Steuersatz (der "Nettoausgleichsbetrag"). Nach den Verhältnissen zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Beherrschungsvertrags werden von dem Bruttoausgleichsbetrag 15,0 % Körperschaftsteuer zuzüglich 5,5 % Solidaritätszuschlag (d.h. EUR 0,02 je Stückaktie der WCM AG) zum Abzug gebracht. Daraus ergibt sich nach den Verhältnissen zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Beherrschungsvertrags ein Nettoausgleichsbetrag in Höhe von EUR 0,11 je Stückaktie der WCM AG für jedes volle Geschäftsjahr der WCM AG.

    VERÖFFENTLICHUNG DES ABFINDUNGSANGEBOTS UND EINES WERTPAPIERPROSPEKTS 

    Die Einzelheiten des Abfindungsangebots ergeben sich aus dem am heutigen Tag im Bundesanzeiger (www.bundesanzeiger.de) veröffentlichten Abfindungsangebot. Außerdem erhalten die außenstehenden Aktionäre der WCM AG über ihre jeweilige Depotbank weitere Hinweise zur technischen Abwicklung des Abfindungsangebots.

    Im Zusammenhang mit dem Abfindungsangebot und der Zulassung der neuen Aktien aus bedingtem Kapital wurde ein Wertpapierprospekt der TLG IMMOBILIEN AG am 9. Februar 2018 auf der Internetseite der TLG IMMOBILIEN AG unter www.tlg.de > Investor Relations > Abfindungsangebot Aktionäre WCM AG veröffentlicht. Gedruckte Exemplare des Prospekts werden bei der TLG IMMOBILIEN AG, Hausvogteiplatz 12, 10117 Berlin, zur kostenlosen Ausgabe während der üblichen Geschäftszeiten bereitgehalten.

    Entwurf des Koalitionsvertrags sieht Evaluierung des Spruchverfahrens vor

    Der Entwurf des Koalitionsvertrags zwischen CDU, CSU und SPD vom 7. Februar 2018 („Ein neuer Aufbruch für Europa – Eine neue Dynamik für Deutschland – Ein neuer Zusammenhalt für unser Land“) sieht bei den gesellschaftsrechtlichen Änderungen auch eine Evaluierung des Spruchverfahrens vor.

    Auf S. 131 heißt es unter der Zwischenüberschrift "Rechtsfolgen der Digitalisierung" (Zeile 6175 ff.):

    "Im aktienrechtlichen Beschlussmängelrecht werden wir im Interesse des Minderheitenschutzes und der Rechtssicherheit Brüche und Wertungswidersprüche beseitigen. Ferner werden wir das langwierige und teure Spruchverfahren unter besonderer Berücksichtigung der Interessen von Minderheitsaktionärinnen und -aktionären sowie Kleinanlegerinnen und -anlegern evaluieren."

    Freitag, 9. Februar 2018

    Bekanntmachung zum Squeeze-out bei der CONET Technologies AG

    Conet Technologies Holding GmbH
    Hamburg

    Bekanntmachung über die Barabfindung der ausgeschlossenen
    Minderheitsaktionäre der
    CONET Technologies AG, Hennef


    Auf den Inhaber lautende Vorzugsaktien, ISIN DE000A0LD6V0

    Die ordentliche Hauptversammlung der CONET Technologies AG, Hennef („CONET“), hat am 20. Dezember 2017 die Übertragung der auf den Inhaber lautenden Vorzugsaktien der übrigen Aktionäre der CONET („Minderheitsaktionäre“) auf die Hauptaktionärin, die Conet Technologies Holding GmbH („Conet Holding“), gegen Gewährung einer von der Conet Holding zu zahlenden angemessenen Barabfindung gemäß §§ 327a ff. AktG beschlossen („Übertragungsbeschluss“).

    Der Übertragungsbeschluss wurde am 25. Januar 2018 in das Handelsregister der CONET beim Amtsgericht Siegburg unter HRB 10328 eingetragen. Mit der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister sind kraft Gesetzes alle Aktien der Minderheitsaktionäre der CONET auf die Conet Holding übergegangen. Gemäß Übertragungsbeschluss erhalten die ausgeschlossenen Minderheitsaktionäre der CONET eine von der Conet Holding zu zahlende Barabfindung in Höhe von EUR 34,49 zzgl. Zinsen in Höhe von Euro 0,03 je auf den Inhaber lautende Vorzugsstückaktie der CONET mit einem auf die einzelne Aktie entfallenden anteiligen Betrag am Grundkapital in Höhe von je ca. EUR 1,01.

    Die Angemessenheit der Barabfindung wurde durch den vom Landgericht Köln ausgewählten und bestellten sachverständigen Prüfer, die Ebner Stolz GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft, Köln, geprüft und bestätigt.

    Die Barabfindung ist von der gerichtlichen Bekanntmachung der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister des Amtsgerichts Siegburg an mit jährlich fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB zu verzinsen.

    Die Auszahlung der Barabfindung an die ausgeschlossenen Minderheitsaktionäre der CONET erfolgt Zug um Zug gegen Ausbuchung der Aktien der CONET unverzüglich nach Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister durch die

    Commerzbank AG, Frankfurt am Main,

    über die jeweilige Depotbank. Da sämtliche Aktien in Form einer Globalurkunde bei der Clearstream Banking AG, Frankfurt am Main, hinterlegt sind, brauchen die ausgeschlossenen Minderheitsaktionäre hinsichtlich der Übertragung ihres Miteigentumsanteils an der Globalurkunde sowie der Entgegennahme der Barabfindung nichts zu veranlassen. Die Auszahlung der Barabfindung und die Ausbuchung der Aktien werden ohne besonderen Auftrag des Depotkunden durchgeführt. Die Entgegennahme der Barabfindung ist für die ausgeschlossenen Minderheitsaktionäre der CONET provisions- und spesenfrei.

    Für den Fall, dass in einem gerichtlichen Spruchverfahren gemäß §§ 327f AktG, 1 ff. SpruchG für die im Rahmen der Übertragung ausgeschlossenen Minderheitsaktionäre der CONET rechtskräftig eine höhere als die festgelegte Barabfindung festgesetzt wird, wird diese höhere Barabfindung allen ausgeschlossenen Minderheitsaktionären der CONET gewährt werden.

    Hamburg, im Februar 2018

    Conet Technologies Holding GmbH
    Die Geschäftsführung

    Quelle: Bundesanzeiger vom 1. Februar 2018

    Strabag-Squeeze-Out: SdK beantragt Spruchverfahren

    Pressemitteilung der SdK

    Gezahlte Zwangsabfindung in Höhe von 300 Euro deutlich zu niedrig.

    Die außerordentliche Hauptversammlung der Strabag AG vom 24.03.2017 hatte beschlossen, die Minderheitsaktionäre gegen Zahlung einer Barabfindung in Höhe von 300,00 Euro je Aktie aus dem Unternehmen hinauszudrängen. Hintergrund war der Verschmelzungsvertrag mit der Illbau Liegenschaftsverwaltung AG (nunmehr firmierend unter Strabag AG), wodurch die Minderheitsaktionäre ausgeschlossen wurden (sogenannter verschmelzungsrechtlicher Squeeze-Out).

    Abfindungspreis nicht angemessen


    Aus Sicht der SdK ist dieser Abfindungspreis unter anderem aufgrund der nachstehen aufgeführten Punkte nicht angemessen. So wurden nach Einschätzung der SdK die künftigen Umsätze moderat, die Kosten überproportional und damit die Jahresergebnisse unterproportional eingeschätzt. Der sich hieraus errechnende Unternehmenswert, der auch die Grundlage für den Abfindungspreis darstellt, ist daher deutlich zu niedrig angesetzt. Ein weiterer Fehler besteht aus Sicht der SdK im doppelten Risikoansatz bei der Errechnung des Unternehmenswerts. So wurden bei der Berechnung des Unternehmenswerts pauschal Kürzungen vorgenommen, obwohl die Risiken bereits in der Marktrisikoprämie eingepreist sind.

    Zudem wurde der Betafaktor mit 0,8 nach Einschätzung der SdK zu hoch angesetzt, denn der Betafaktor in der Baubranche liegt im Mittel nur bei 0,6. Je niedriger der Betafakor bzw. die Marktrisikoprämie, desto höher fällt der durch die Unternehmensbewertung errechnete faire Wert des Unternehmens aus. Zudem besteht nach Einschätzung der SdK eine Schadensersatzforderung der Strabag AG gegen die Konzernmutter Strabag SE in Höhe von mindestens 200 Mio. Euro. Die Strabag AG hatte im Jahr 2012 eine Beteiligung in Höhe von 35 %an der BHB (Bau Holding Beteiligungs AG) für 275 Mio. Euro erworben. Nach Einschätzung der SdK entstand im Zusammenhang mit der BHB durch verschiedene Handlungen der Strabag SE, darunter Einkäufe zu überhöhten Preisen, ein enormer Schaden für die Strabag AG. Die daraus aus Sicht der SdK entstandenen Schadensersatzansprüche der Strabag AG wurden im Rahmen der Unternehmensbewertung mit keinem Wert angesetzt und daher nicht im Rahmen der Barabfindung berücksichtigt, obwohl dieser Sachverhalt bereits durch den bestellten Sonderprüfer Rechtsanwalt Dr. Heidel detailliert aufgearbeitet wurde.

    SdK leitet Spruchverfahren ein

    Die SdK ist überzeugt, im Wege eines gerichtlichen Spruchverfahrens eine Nachbesserung der vom Großaktionär festgelegten Barabfindung erreichen zu können. Daher wird die SdK in Kürze einen Antrag auf Einleitung eines Spruchverfahrens stellen. Die SdK ruft alle vom Squeeze-out betroffenen Mitglieder dazu auf, sich dem kostenlosen Spruchverfahren anzuschließen. Weitergehenden Informationen hierzu erhalten Sie auf Anfrage entweder per Telefon unter 089 / 2020846-0 oder unter info@sdk.org.

    München, den 09.02.2018

    SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V. 

    Linde AG: Status der fusionskontrollrechtlichen Freigabeverfahren für den geplanten Unternehmenszusammenschluss mit Praxair, Inc.

    06.02.2018 / 14:57 CET/CEST

    Veröffentlichung einer Insiderinformation gemäß Artikel 17 MAR

    In Gesprächen mit verschiedenen Wettbewerbsbehörden haben sich Hinweise darauf ergeben, dass eine fusionskontrollrechtliche Freigabe des Zusammenschlusses zwischen Linde Aktiengesellschaft ("Linde") und Praxair, Inc. ("Praxair") mit höheren Anforderungen verbunden ist, als bisher angenommen. Auf Basis der laufenden Gespräche und dem gegenwärtigen Kenntnisstand sind die mit Praxair vereinbarten Umsatz- und EBITDA-Obergrenzen für Veräußerungszusagen, die nach dem Business Combination Agreement zu akzeptieren sind, nicht überschritten.

    Im Rahmen des Fusionskontrollverfahrens in der Europäischen Union werden Linde und Praxair in der derzeit laufenden ersten Prüfungsphase (Phase I) keine Verpflichtungszusagen gegenüber der Europäischen Kommission abgeben. Die Fusionspartner gehen daher davon aus, dass die Europäische Kommission ein vertieftes Prüfungsverfahren (Phase II) einleiten wird. Bei Einleitung eines Phase II-Verfahrens entscheidet die Europäische Kommission grundsätzlich innerhalb einer Frist von 90 Arbeitstagen über die Freigabe des Unternehmenszusammenschlusses. Ein Phase II-Verfahren ist bei komplexen Transaktionen wie der vorliegenden nicht unüblich.

    Die Fusionspartner sind unverändert von den Vorteilen des geplanten Zusammenschlusses überzeugt. Linde und Praxair werden den konstruktiven Dialog mit den Wettbewerbsbehörden fortsetzen, um den Vollzug des Zusammenschlusses in der zweiten Jahreshälfte 2018 umzusetzen. 

    Biotest AG: Tiancheng beabsichtigt einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der Biotest AG abzuschließen

    Ad-hoc-MITTEILUNG
    Mitteilung gemäß Art. 17 EU-Marktmissbrauchsverordnung (MAR)

    Dreieich, 8. Februar 2018. Die Tiancheng (Germany) Pharmaceutcial Holdings AG, eine Holdinggesellschaft, die indirekt durch die Creat Group Co., Ltd., kontrolliert wird, hat der Gesellschaft heute mitgeteilt, dass sie beabsichtigt, den Abschluss eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags im Sinne des § 291 Abs. 1 Aktiengesetz zwischen der Biotest AG als beherrschter und gewinnabführender Gesellschaft und der Bieterin als herrschender und gewinnabführungsberechtigter Gesellschaft anzustreben und in einer Hauptversammlung der Biotest AG dem Abschluss eines solchen Unternehmensvertrags zuzustimmen. Tiancheng hat darum gebeten in Verhandlungen einzutreten.

    Die Biotest AG geht davon aus, dass die Ausgleichs- und Abfindungsregelungen für die außenstehenden Aktionäre der Biotest AG in Übereinstimmung mit den rechtlichen Anforderungen und auf der Grundlage einer Unternehmensbewertung festgelegt werden. Der angestrebte Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag bedarf zu seiner Wirksamkeit der Zustimmung der Hauptversammlung der Biotest AG.

    Die Tiancheng hat am 18. Mai 2017 die Angebotsunterlage für ihr freiwilliges öffentliches Übernahmeangebot an die Aktionäre der Biotest AG zum Erwerb sämtlicher nennwertlosen Stammaktien (ISIN DE0005227201) und sämtlicher nennwertlosen Vorzugsaktien (ISIN DE0005227235) der Biotest AG gegen Zahlung einer Geldleistung veröffentlicht. Die Frist für die Annahme des Übernahmeangebots endete am 15. Juni 2017 und die weitere Annahmefrist gemäß § 16 Abs. 2 Satz 1 WpÜG endete am 4. Juli 2017. Die Kaufverträge über die während der Annahmefrist und der weiteren Annahmefrist in das Übernahmeangebot eingelieferten Biotest-Aktien wurden nach Eintritt sämtliche Bedingungen des Übernahmeangebots am 31. Januar 2018 vollzogen.

    Biotest Aktiengesellschaft
    Der Vorstand

    Weng Fine Art prüft Rückkehr an die Börse

    Pressemitteilung vom 6. Februar 2018

    Etwa zwei Jahre nach dem Delisting diskutieren Vorstand und Aufsichtsrat der Weng Fine Art AG eine mögliche Wiederaufnahme der Notierung für die Aktien des Unternehmens an einer deutschen Börse. Eine Entscheidung darüber, ob, an welcher Börse und für welches Börsensegment der Aufnahmeantrag gestellt werden soll, wird voraussichtlich noch im ersten Quartal d.J. getroffen werden.

    Weitere Informationen vom Vorstand werden, außer auf der Webseite der WFA AG, auch regelmäßig über „wallstreet:online“ in dem folgenden Blog veröffentlicht:
    https://www.wallstreet-online.de/diskussion/1172674-531-540/weng-fine-art-ag-die-bessee-kunstaktie

    Derzeit ist ein Handel der Aktie der Weng Fine Art AG möglich über die Schnigge Wertpapierhandelsbank. Kurse werden täglich unter Schnigge.de (Telefonhandel-Kurse) veröffentlicht.

    Oldenburgische Landesbank AG: Squeeze-Out Verlangen der Bremer Kreditbank Aktiengesellschaft

    07.02.2018 / 18:16 CET/CEST

    Veröffentlichung einer Insiderinformation gemäß Artikel 17 MAR

    Die Bremer Kreditbank Aktiengesellschaft hat den Vorstand der Oldenburgische Landesbank AG darüber informiert, dass ihr Aktien der Oldenburgische Landesbank AG in Höhe von mehr als 95 von Hundert des Grundkapitals gehören (Hauptaktionär) und sie in dieser Eigenschaft zum Zwecke der Vereinfachung der Konzernstruktur einen Ausschluss der übrigen Aktionäre (Minderheitsaktionäre) nach §§ 327a ff. AktG gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung anstrebt (sog. aktienrechtlicher Squeeze-Out).

    Entsprechend ist dem Vorstand der Oldenburgische Landesbank AG heute um 17:31 Uhr das schriftliche Verlangen der Hauptaktionärin Bremer Kreditbank Aktiengesellschaft nach § 327a Abs. 1 Satz 1 AktG zugegangen, alle notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, damit die nächste nach der außerordentlichen Hauptversammlung vom 16. März 2018 stattfindende Hauptversammlung der Oldenburgische Landesbank AG einen Übertragungsbeschluss nach § 327a Abs. 1 Satz 1 AktG fassen kann.

    Clifford Chance berät Grohe beim Squeeze-out der Minderheitsaktionäre

    Pressemitteilung von Clifford Chance vom 2. Februar 2018

    Die internationale Anwaltssozietät Clifford Chance hat die Grohe Beteiligungs GmbH bei der vollständigen Übernahme der Grohe AG durch den Ausschluss der Minderheitsaktionäre beraten.

    Die Hauptversammlung der Grohe AG beschloss am 21. November 2017 die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der Grohe AG auf die Hauptaktionärin Grohe Beteiligungs GmbH. Grohe zahlt für jede Aktie eine Barabfindung in Höhe von 63,48 Euro. Mit dem Ausschluss der Minderheitsaktionäre ist die Grohe Beteiligungs GmbH nun alleinige Eigentümerin der Grohe AG.

    Grohe ist einer der weltweit führenden Anbieter von Sanitärarmaturen und Teil der LIXIL Group Corporation, einem an der Tokioter Börse notierten führenden Sanitärhersteller.

    Das Beratungsteam von Clifford Chance umfasste die Partner Dr. Jörg Rhiel (Frankfurt) und Dr. Christian Vogel (Düsseldorf), Senior Associate Annette Röhder (Frankfurt), Dr. Moritz Pöschke sowie Associate Maria Luisa Köhler (beide Düsseldorf) – alle Gesellschaftsrecht.

    Vonovia SE: Vonovia startet öffentliches Übernahmeangebot für BUWOG-Aktien

    - BUWOG-Aktionäre können ihre Aktien ab dem heutigen Handelsbeginn der Wiener Börse bis zum 12. März 2018 um 17:00 (Wiener Ortszeit) andienen.

    - Vonovia bietet wie angekündigt 29,05 EUR in bar je BUWOG-Aktie.

    - Vonovia bietet zudem in der ersten Annahmefrist 115.753,65 EUR in bar je Wandelschuldverschreibung mit einem Nominalbetrag von 100.000 EUR.

    - Vonovia wird dieses Angebot vollständig durch Fremdmittel finanzieren.


    Bochum, 5. Februar 2018 - Die Vonovia SE ("Vonovia") hat heute die Angebotsunterlage ihres freiwilligen öffentlichen Übernahmeangebots zum Erwerb aller ausstehenden Aktien der BUWOG AG ("BUWOG") veröffentlicht. Wie am 18. Dezember 2017 angekündigt, beabsichtigt Vonovia ihren Wohnungsbestand von rund 350.000 Wohnungen mit dem der BUWOG (rund 49.000 Wohnungen) zusammenzuführen und damit Vorteile für Aktionäre und Mieter zu schaffen.

    Vorstand und Aufsichtsrat der BUWOG unterstützen das öffentliche Übernahmeangebot und stehen ihm vorbehaltlich der rechtlich vorgeschriebenen Prüfungs- und Beurteilungsschritte positiv gegenüber.

    Unter den Bedingungen der Angebotsunterlage bietet Vonovia den BUWOG-Aktionären eine Barzahlung in Höhe von 29,05 EUR je BUWOG-Aktie. Den Inhabern von BUWOG-Wandelschuldverschreibungen bietet Vonovia in der ersten Annahmefrist 115.753,65 EUR in bar je Wandelschuldverschreibung mit einem Nominalbetrag von 100.000 EUR. Dieser Preis wird auch in der sich bei Erfolg des Angebots anschließenden dreimonatigen Nachfrist geboten, falls und solange die BUWOG noch keine Bekanntmachung über den Kontrollwechsel nach den Bedingungen der Wandelschuldverschreibungen veröffentlicht hat. Nach dieser Bekanntmachung wird Vonovia in der Nachfrist einen entsprechend der Marktpraxis reduzierten Preis von 93.049,33 EUR je Wandelschuldverschreibung anbieten.

    Vonovia wird dieses Angebot vollständig durch Fremdmittel, unter anderem aus dem Erlös einer vor kurzem platzierten Anleiheemission, finanzieren.

    Die Angebotsfrist beginnt am heutigen 5. Februar 2018 mit Handelsbeginn der Wiener Börse und wird planmäßig am 12. März 2018 (17 Uhr Wiener Ortszeit) auslaufen. Innerhalb dieser Angebotsfrist können BUWOG-Aktionäre und Inhaber von Wandelschuldverschreibungen das Angebot annehmen und ihre Aktien bzw. Wandelschuldverschreibungen andienen. Die Unicredit Bank Austria AG in Wien agiert als Zahlstelle für das Angebot.

    Für den Vollzug des Übernahmeangebots ist erforderlich, dass der Gesellschaft bis zum Ablauf der ersten Annahmefrist am 12. März 2018 mindestens 50% plus 1 Aktie aller dann ausgegebenen BUWOG-Aktien angedient werden. Diese gesetzlich vorgegebene Mindestannahmeschwelle kann nicht herabgesetzt oder außer Kraft gesetzt werden.

    Der Vollzug des Angebots steht überdies wie angekündigt unter der Bedingung der Freigabe der Übernahme durch die österreichische Bundeswettbewerbsbehörde sowie weiteren in der Angebotsunterlage näher dargestellten marktüblichen Bedingungen. Das deutsche Bundeskartellamt hat die Freigabe für die geplante Übernahme bereits erteilt.

    Die Angebotsunterlage steht im Internet unter http://de.vonovia-tob.de zur Verfügung. Eine unverbindliche englische Übersetzung der Angebotsunterlage ist ebenfalls online abrufbar.

    Vonovia SE: Wettbewerbsbehörden erteilen Freigabe für geplanten Zusammenschluss mit BUWOG

    Bochum, 6. Februar 2018 - Die österreichische Bundeswettbewerbsbehörde hat die Freigabe für den geplanten Zusammenschluss der Vonovia SE ("Vonovia") und der BUWOG AG ("BUWOG") am 5. Februar 2018 erteilt. Das deutsche Bundeskartellamt hatte den Zusammenschluss bereits am 25. Januar 2018 genehmigt.

    Die Zustimmung beider Wettbewerbsbehörden ist Voraussetzung für den Vollzug des freiwilligen öffentlichen Übernahmeangebots an die Aktionäre und Inhaber von Wandelschuldverschreibungen der BUWOG. Die Angebotsunterlage wurde gestern veröffentlicht und steht im Internet unter http://de.vonovia-tob.de zur Verfügung. Der Transaktionsprozess läuft wie geplant weiter. Unter den Bedingungen der Angebotsunterlage bietet Vonovia den BUWOG-Aktionären eine Barzahlung in Höhe von 29,05 EUR je BUWOG-Aktie.

    Den Inhabern von BUWOG-Wandelschuldverschreibungen wird in der ersten Annahmefrist 115.753,65 EUR in bar je Wandelschuldverschreibung mit einem Nominalbetrag von 100.000 EUR geboten. In der Nachfrist wird die Vonovia einen entsprechend der Marktpraxis reduzierten Preis von 93.049,33 EUR je Wandelschuldverschreibung anbieten. Nachdem die Vollzugsvoraussetzung der Kartellfreigabe nunmehr erfüllt ist, wird der höhere Angebotspreis für die Wandelschuldverschreibungen in der Nachfrist nicht mehr gelten, da die BUWOG - bei Erfolg des Übernahmeangebots in der ersten Annahmefrist - bereits vor Beginn der Nachfrist einen Kontrollwechsel nach Maßgabe der Anleihebedingungen gemäß den Bedingungen der Wandelschuldverschreibungen veröffentlichen wird.

    Über Vonovia

    Die Vonovia SE ist Deutschlands führendes bundesweit aufgestelltes Wohnungsunternehmen. Heute besitzt und verwaltet Vonovia rund 350.000 Wohnungen in allen attraktiven Städten und Regionen in Deutschland. Der Portfoliowert liegt bei zirka 30,9 Mrd. EUR. Vonovia stellt dabei als modernes Dienstleistungsunternehmen die Kundenorientierung und Zufriedenheit seiner Mieter in den Mittelpunkt. Ihnen ein bezahlbares, attraktives und lebenswertes Zuhause zu bieten, bildet die Voraussetzung für eine erfolgreiche Unternehmensentwicklung. Daher investiert Vonovia nachhaltig in Instandhaltung, Modernisierung und den seniorenfreundlichen Umbau der Gebäude. Zudem wird das Unternehmen zunehmend neue Wohnungen durch Nachverdichtung und Aufstockung bauen.
    Seit 2013 ist das in Bochum ansässige Unternehmen börsennotiert, seit September 2015 im DAX 30 gelistet. Zudem wird die Vonovia SE in den internationalen Indizes STOXX Europe 600, MSCI Germany, GPR 250 sowie EPRA/NAREIT Europe geführt. Vonovia beschäftigt rund 8.400 Mitarbeiter.

    Squeeze-out bei der Oldenburgischen Landesbank AG geplant

    Die Bremer Kreditbank AG (BKB) hält nach einem Übernahmeangebot nunmehr mehr als 95 Prozent des Grundkapitals der Oldenburgischen Landesbank AG (OLB). Sie plant wie erwartet einen Squeeze-out der übrigen Aktionäre, um die Struktur zu vereinfachen. Man wolle „100 Prozent Verantwortung“, sagte der BKB-Vorstandsvorsitzende Axel Bartsch laut einem Zeitungsbericht.

    Die Oldenburgische Landesbank AG soll alle notwendigen Maßnahmen ergreifen, damit die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre beschlossen werden kann. Der Squeeze-out soll auf der nächsten nach der außerordentlichen Hauptversammlung vom 16. März 2018 stattfindende Hauptversammlung der OLB beschlossen werden.

    Die Oldenburgische Landesbank AG gehörte einst mehrheitlich der Allianz SE, die ihren Anteil in Höhe von ca, 90 % im letzten Jahr an die BKB verkaufte.

    Donnerstag, 8. Februar 2018

    BUWOG AG - Kenntnisnahme und Prüfung der Angebotsunterlage der Vonovia SE

    Wien, 05. Februar 2018

    Die BUWOG AG hat die heute veröffentlichte Angebotsunterlage für das freiwillige öffentliche Übernahmeangebot der Vonovia SE für den Erwerb sämtlicher ausstehender Aktien und Wandelschuldverschreibungen der BUWOG AG zur Kenntnis genommen. Die Aktionäre und Inhaber von Wandelschuldverschreibungen der BUWOG AG haben ab heute die Möglichkeit, das Angebot anzunehmen.

    Am 18. Dezember 2017 haben beide Parteien eine Grundsatzvereinbarung über einen Zusammenschluss (Business Combination Agreement) unterzeichnet. Die Bedingungen dieser Grundsatzvereinbarung sind in der heute veröffentlichten Angebotsunterlage reflektiert.

    Entsprechend ihren gesetzlichen Pflichten werden Vorstand und Aufsichtsrat der BUWOG AG das Angebot sorgfältig prüfen und voraussichtlich am 13. Februar 2018 eine ausführliche begründete Stellungnahme veröffentlichen. Vorbehaltlich der rechtlichen und inhaltlichen Prüfung der Angebotsunterlage stehen Vorstand und Aufsichtsrat der BUWOG AG dem Angebot auf Grundlage der zum gegenwärtigen Zeitpunkt zur Verfügung stehenden Informationen weiterhin positiv gegenüber.

    Die Annahmefrist beginnt am 5. Februar 2018 und endet am 12. März 2018. Der Vollzug des Übernahmeangebots ist unter anderem an die Bedingung geknüpft, dass die gesetzliche Mindestannahmeschwelle von 50 Prozent plus eine Aktie aller am Ende der Annahmefrist ausgegebenen BUWOG-Aktien erreicht wird. Vorbehaltlich des Eintritts oder Verzichts auf den Eintritt der Angebotsbedingungen (wobei auf die Mindestannahmeschwelle nicht verzichtet werden kann) wird das Settlement für die erste Angebotsfrist der Transaktion für Ende März 2018 erwartet.

    Über die BUWOG Group

    Die BUWOG Group ist der führende deutsch-österreichische Komplettanbieter im Wohnimmobilienbereich und blickt auf eine mittlerweile 66-jährige Erfahrung zurück. Das Immobilienbestandsportfolio umfasst rund 49.000 Bestandseinheiten und befindet sich in Deutschland und Österreich. Neben dem Asset Management der eigenen Bestandsimmobilien wird mit den Geschäftsbereichen Property Sales und Property Development die gesamte Wertschöpfungskette des Wohnungssektors abgedeckt. Die Aktien der BUWOG AG sind seit Ende April 2014 an den Börsen in Frankfurt am Main, Wien (ATX) und Warschau notiert.

    Diese Mitteilung enthält zukunftsbezogene Einschätzungen und Aussagen, die auf Basis aller zum gegenwärtigen Zeitpunkt zur Verfügung stehenden Informationen getroffen wurden. Die vorausschauenden Aussagen geben die Sicht zu dem Zeitpunkt wieder, zu dem sie getätigt wurden. BUWOG AG weist darauf hin, dass die tatsächlichen Gegebenheiten und damit auch die tatsächlichen Ergebnisse aufgrund verschiedenster Faktoren von den in dieser Mitteilung dargestellten Erwartungen abweichen können.

    Spruchverfahren zu dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der Verallia Deutschland AG (früher: Saint-Gobain Oberland AG): Verhandlungstermin am 11. Juli 2018

    von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

    In dem Spruchverfahren zu dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag der Verallia Deutschland AG (früher: Saint-Gobain Oberland AG) als beherrschter Gesellschaft mit der Horizon Holdings Germany GmbH hat das Landgericht Stuttgart mit Beschluss vom 1. Februar 2018 Verhandlungstermin auf Mittwoch, den 11. Juli 2018, anberaumt. Bei diesem Termin sollen die sachverständigen Prüfer, Herr WP Hendrik Duscha und Frau WP Susann Ihlau von der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft MAZARS, angehört werden.

    Die zum Konzern der französischen Verallia Packaging SAS (die durch den Apollo Global Management LLC, einem Investmentfonds aus den USA, verwaltet wird) gehörende Antragsgegnerin hatte eine Barabfindung in Höhe von EUR 433,02 je Verallia-Aktie angeboten. Der Ausgleich beträgt für jedes Geschäftsjahr brutto EUR 20,27.

    LG Stuttgart, Az. 42 O 49/16 KfH SpruchG
    Fam. Georg Roll Vermögensverwaltung KG u.a. ./. Horizon Holding Germany GmbH
    48 Antragsteller
    gemeinsamer Vertreter: RA Dr. Peter Maser, Deloitte Legal Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, 70597 Stuttgart
    Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, Horizon Holding Germany GmbH:
    Rechtsanwälte Linklaters LLP, 60329 Frankfurt am Main

    IVA zum Überprüfungsverfahren Constantia Packaging

    Das Gremium wird bei der nächsten Verhandlung am 7.3.2018 bemüht sein, nach den Erkenntnissen aus dem Discovery-Verfahren und der Stellungnahme des Gutachters eine Einigung herbeizuführen. Es kann davon ausgegangen werden, dass dieser Betrag über der bisher ermittelten Abfindung von circa 22,00 EUR liegen wird. Die Frage der Verzinsung und die Vergütung der bisher aufgelaufenen Kosten der Antragsteller sind ebenfalls zu klären.

    Quelle: IVA - Interessenverband für Anleger

    IVA zum Überprüfungsverfahren UniCredit/Bank Austria

    Die letzte Verhandlung am 22.1.2018 endete ergebnislos. Der Vorsitzende deutete die mögliche Bandbreite einer Nachbesserung von 5,00 bis 10,00 EUR an. Die Frage der Verzinsung und die Vergütung der bisher aufgelaufenen Kosten der Antragsteller sind ebenfalls zu klären.

    Quelle: IVA - Interessenverband für Anleger

    Übernahmeangebot für BUWOG-Aktien

    Mitteilung meiner Depotbank:

    Als Aktionär der BUWOG AG macht die Vonovia SE Ihnen ein Übernahme- und Abfindungsangebot zur Kontrollerlangung für Ihre Aktien zu den folgenden Konditionen:

    Wertpapiername:  BUWOG AG
    WKN:  A1XDYU
    Art des Angebots: Übernahme
    Anbieter: Vonovia SE
    Zwischen-WKN: A2JDEY
    Abfindungspreis: 29,05 EUR je Aktie
    Sonstiges: Das Angebot gilt vorbehaltlich verschiedener Bedingungen, welche unter www.takeover.at veröffentlicht sind.
    Minimum Annahmequote 50% + 1 Aktie

    Delisting-Übernahmeangebot für Aktien der Pankl Racing Systems AG

    Mitteilung meiner Depotbank:

    Die KTM Industries AG hat am 03.01.2018 bekannt gegeben, ein Delisting der oben genannten Aktien initiiert zu haben, indem sie als Aktionärin gemäß § 38 Abs. 7 BörseG 2018 verlangt hat, dass die Pankl Racing Systems AG den Widerruf der Zulassung ihrer Aktien vom Amtlichen Handel der Wiener Börse beantragt. Im Zuge dessen hat die KTM Industries AG weiter bekannt gegeben,  ein Angebot zur Beendigung der Handelszulassung gemäß § 38 Abs. 6 bis 8 BörseG 2018 in Verbindung mit dem 5. Teil des Übernahmegesetzes an Sie als Aktionär der Pankl Racing Systems AG zu den folgenden Konditionen zu machen:

    WKN:  914732
    Wertpapiername:  PANKL RACING SYSTEMS AG INHABER-AKTIEN O.N.
    Art des Angebots:  Angebot zur Beendigung der Handelszulassung
    Anbieter: KTM Industries AG
    Zwischen-WKN: WKN A2JDCJ
    Wertpapiername Zwischen-WKN: PANKL RACING SYSTEMS AG INHABER-AKTIEN (ZUM VERKAUF ANGEBOTENE STUECKE) O.N.
    Abfindungspreis: 42,18 EUR je Aktie

    Mit dem Angebot wird eine Beendigung der Handelszulassung der Aktien der Pankl Racing Systems AG an der Wiener Börse beabsichtigt. (...)

    Mittwoch, 7. Februar 2018

    Weitere Kaufangebote für conwert-Nachbesserungsrechte zu EUR 1,-

    Nach Kaufangeboten zu EUR 0,12 und EUR 0,38 für conwert-Nachbeserungsrechte - siehe https://spruchverfahren.blogspot.de/2018/01/weiteres-kaufangebot-fur-conwert.html - werden nunmehr EUR 1,- geboten. Entsprechende Angebote liegen von der Armbrust Anlageberatung GmbH und dem österreichischen Interessenverband für Anleger (IVA) vor.

    Der IVA teilt hierzu mit:

    "Es läuft ein gerichtliches Überprüfungsverfahren betreffend die Angemessenheit der Barabfindung. Es ist unsicher, wann und mit welchem Ergebnis das Verfahren abgeschlossen wird. Der IVA - Interessenverband für Anleger ist überzeugt, dass es besser ist, das Ende des Verfahrens abzuwarten. Als Alternative zu den in der Öffentlichkeit kursierenden Kaufangeboten ist der IVA bereit, die Ansprüche zu je EUR 1,00 je Recht anzukaufen."

    In einem weiteren Angebot bietet die Small & Mid Cap Investmentbank AG lediglich EUR 0,85 je Nachbesserungsrecht.

    Samstag, 3. Februar 2018

    STADA Arzneimittel AG: Hauptversammlung stimmt Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der Nidda Healthcare GmbH zu

    Bad Vilbel, 2. Februar 2018 - Die außerordentliche Hauptversammlung der STADA Arzneimittel AG (STADA) hat am 2. Februar 2018 mit einer Mehrheit von 99 Prozent dem Abschluss des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags (BGAV) vom 19. Dezember 2017 zwischen der Nidda Healthcare Holding GmbH als herrschendem Unternehmen und STADA als abhängigem Unternehmen zugestimmt.

    Der BGAV sieht eine jährliche Ausgleichszahlung für die außenstehenden STADA-Aktionäre in Höhe von 3,82 Euro brutto beziehungsweise gegenwärtig 3,53 Euro netto sowie eine Abfindung in Höhe von 74,40 Euro je STADA-Aktie vor.

    Der Vertrag bedarf zu seiner Wirksamkeit noch der Eintragung in das Handelsregister.

    Freitag, 2. Februar 2018

    Dürkopp Adler AG: Barabfindung für umwandlungsrechtlichen Squeeze out auf EUR 35,81 je Aktie festgelegt

    Veröffentlichung einer Insiderinformation gemäß Artikel 17 MAR

    Die DAP Industrial AG, vormals firmierend unter ShangGong (Europe) Holding Corp. GmbH, hat heute ihr Übertragungsverlangen vom 22. September 2017, der Dürkopp Adler Aktiengesellschaft zugegangen am gleichen Tag, konkretisiert und der Dürkopp Adler Aktiengesellschaft mitgeteilt, dass sie die Barabfindung für die im Rahmen des umwandlungsrechtlichen Squeeze-out beabsichtigte Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der Dürkopp Adler Aktiengesellschaft auf die DAP Industrial AG gemäß § 62 Abs. 5 UmwG i. V. m. §§ 327a ff. AktG auf EUR 35,81 je Aktie festgelegt hat.

    Bei der Ermittlung der Höhe der Barabfindung standen der DAP Industrial AG vorläufige Finanzangaben für die Dürkopp Adler AG und den Dürkopp Adler Konzern für das Geschäftsjahr 2017 zur Verfügung. Der Vorstand der Dürkopp Adler Aktiengesellschaft hat am heutigen Tag den Jahresabschluss und den Konzernabschluss für das Geschäftsjahr 2017 aufgestellt. Beiden Abschlüssen ist vom Abschlussprüfer ein uneingeschränkter Bestätigungsvermerk erteilt worden. Die Gesellschaft wird die geprüften, aber noch nicht festgestellten Jahresabschlüsse für die Dürkopp Adler AG und den Dürkopp Adler Konzern in Kürze auf ihrer Homepage (http://www.duerkopp-adler.com) veröffentlichen. Diese Finanzangaben stimmen mit den vorläufigen Finanzangaben, die bei der Ermittlung der Höhe der Barabfindung zur Verfügung standen, überein. Zudem wurde im Rahmen der Ermittlung der Höhe der Barabfindung berücksichtigt, dass der Vorstand beabsichtigt, der Hauptversammlung der Dürkopp Adler AG vorzuschlagen, den gesamten Bilanzgewinn des Geschäftsjahrs 2017 auf neue Rechnung vorzutragen und keine Dividende auszuschütten.

    Der Vorstand der Dürkopp Adler Aktiengesellschaft und der Vorstand der DAP Industrial AG haben den Entwurf eines Verschmelzungsvertrags zwischen der Dürkopp Adler Aktiengesellschaft als übertragender Gesellschaft und der DAP Industrial AG als übernehmender Gesellschaft, der den umwandlungsrechtlichen Squeeze-out ermöglicht, am 1. Februar 2018 abgestimmt. Der Vertrag bedarf noch der Zustimmung des Aufsichtsrats der Dürkopp Adler Aktiengesellschaft, über die dieser voraussichtlich am 6. Februar 2018 beschließen wird.

    Die Beurkundung des Verschmelzungsvertrages ist für den 6. Februar 2018 nach der Beschlussfassung des Aufsichtsrats vorgesehen. Über den umwandlungsrechtlichen Squeeze-out soll auf einer außerordentlichen Hauptversammlung der Dürkopp Adler Aktiengesellschaft Beschluss gefasst werden, die für den 20. März 2018 geplant ist.

    SVB AG: Innerer Wert

    Der Innere Wert der Shareholder Value Beteiligungen AG zum 31. Januar 2018 betrug 130,96 € pro Aktie. Dies ist ein Anstieg um 1,9 % seit Jahresbeginn (31.12.2017: 128,54 €).

    Zum Portfolio:

    Die Washtec AG (WKN: 750750) vermeldete nach vorläufigen Zahlen ein außerordentlich gutes Geschäftsjahr 2017. Der verhaltene Ausblick auf das 1. Quartal 2018 führte jedoch zu einem Kursrücksetzer. Da wir die Position im 4. Quartal 2017 signifikant abgebaut hatten, waren wir hiervon nur in deutlich reduziertem Maße betroffen.

    Das Übernahmeangebot an der Constantin Medien AG (WKN: 914720) zu 2,30 € haben wir für die gesamte Position (ca. 11,4 % Depotgewichtung) angenommen und erwarten hierdurch einen signifikanten Mittelzufluss im laufenden Monat.

    Dispositionen gab es im abgelaufenen Monat keine.

    Donnerstag, 1. Februar 2018

    Biotest AG: Übernahme von Biotest durch Creat abgeschlossen

    PRESSEMITTEILUNG 

     - Übertragung der angedienten Aktien abgeschlossen

    - Mehrheitsbeteiligung (ca. 90% der stimmberechtigten Stammaktien der Biotest AG) von Creat an Biotest


    Dreieich, 31. Januar 2018. Am 19. Januar 2018 gab die Biotest AG bekannt, dass die letzte noch bestehende Bedingung für das Übernahmeangebot der Tiancheng (Deutschland) Pharmaceutical Holdings AG, der Akquisitions-gesellschaft der Creat Group Corporation, erfüllt wurde. Damit wurde das am 18. Mai 2017 für die Aktien der Biotest AG veröffentlichte freiwillige Übernahmeangebot wirksam vollzogen.

    Das Angebot der Tiancheng (Germany) Pharmaceutical Holdings AG und die Zahlung des Kaufpreises an die depotführende Bank der annehmenden Biotest Aktionäre wurde unverzüglich und wie in Ziffer 13.5 der Angebotsunterlage beschrieben beglichen.

    Tiancheng (Germany) Pharmaceutical Holdings AG, eine indirekt kontrollierte Tochtergesellschaft der Creat Group Corporation, einer nach dem Recht der Volksrepublik China gegründeten und bestehenden Gesellschaft, hält somit eine Mehrheitsbeteiligung (ca. 90% der stimmberechtigten Stammaktien der Biotest AG) an der Biotest AG.

    Über Biotest 
    Biotest ist ein Anbieter von Plasmaproteinen und biotherapeutischen Arzneimitteln. Mit einer Wertschöpfungskette, die von der vorklinischen und klinischen Entwicklung bis zur weltweiten Vermarktung reicht, hat sich Biotest vorrangig auf die Anwendungsgebiete Klinische Immunologie, Hämatologie und Intensiv- und Notfallmedizin spezialisiert. Biotest entwickelt und vermarktet Immunglobuline, Gerinnungsfaktoren und Albumine, die auf Basis menschlichen Blutplasmas produziert werden und bei Erkrankungen des Immunsystems oder der blutbildenden Systeme zum Einsatz kommen. Darüber hinaus entwickelt Biotest monoklonale Antikörper, unter anderem in den Indikationen Blutkrebs und Systemischer Lupus Erythematodes (SLE), die biotechnologisch hergestellt werden. Biotest beschäftigt weltweit mehr als 2.500 Mitarbeiter. Die Vorzugsaktien der Biotest AG sind im SDAX der Deutschen Börse gelistet.