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Die beiden Blogs "SpruchZ: Spruchverfahren Recht & Praxis" und "SpruchZ: Shareholders in Germany" (ausgewählte Beitr...

Donnerstag, 14. Juli 2016

Amira Verwaltungs AG: Widerruf der Einbeziehung der Aktien in den Freiverkehr an der Börse München mit Ablauf des 30. Juni 2017

Veröffentlichung einer Insiderinformation gemäß Artikel 17 MAR

München, 6. Juli 2016 - Die Börse München hat die Einbeziehung der Aktien der AMIRA Verwaltungs AG (Börse München, Freiverkehr, ISIN DE0007647000, WKN 764700) ("Gesellschaft") auf Antrag der Gesellschaft zum Ablauf des 30. Juni 2017 widerrufen. Die Notierung wird zeitgleich eingestellt werden. Dies hat die Börse München der Gesellschaft mit Schreiben vom 4. Juli 2016, eingegangen bei der Gesellschaft am 6. Juli 2016, mitgeteilt. Die Gesellschaft hatte den Widerruf der Einbeziehung der Aktien in den Freiverkehr an der Börse München mit Schreiben vom 28. Juni 2016 beantragt (vgl. Veröffentlichung der Gesellschaft vom 28. Juni 2016 auf ihrer Homepage).

CUSTODIA Holding AG: Widerruf der Einbeziehung der Stammaktien in den Freiverkehr an der Börse München mit Ablauf des 30. Dezember 2016 / Erwerbsangebot der Gesellschaft zu EUR 221,00 je Stammaktie

Veröffentlichung einer Insiderinformation gemäß Artikel 17 MAR

München, 6. Juli 2016 - Die Börse München hat die Einbeziehung der Stammaktien der Custodia Holding AG (Börse München, Freiverkehr, ISIN DE0006496003, WKN 649600) ("Gesellschaft") auf Antrag der Gesellschaft zum Ablauf des 30. Dezember 2016 widerrufen. Die Notierung wird zeitgleich eingestellt werden. Dies hat die Börse München der Gesellschaft mit Schreiben vom 4. Juli 2016, eingegangen bei der Gesellschaft am 6. Juli 2016, mitgeteilt. Die Gesellschaft hatte den Widerruf der Einbeziehung der Stammaktien in den Freiverkehr an der Börse München mit Schreiben vom 28. Juni 2016 beantragt (vgl. Veröffentlichung der Gesellschaft vom 28. Juni 2016 auf ihrer Homepage).

Wie in der Veröffentlichung der Gesellschaft vom 28. Juni 2016 auf ihrer Homepage dargestellt, wird die Gesellschaft den Stammaktionären innerhalb von drei Wochen nach Erlass des Widerrufbescheids der Börse München ein freiwilliges öffentliches Erwerbsangebot machen. Das öffentliche Erwerbsangebot wird auf der Ermächtigung der Hauptversammlung der Gesellschaft vom 18. Juni 2015 zum Erwerb eigener Aktien beruhen und auf den Erwerb von Stammaktien der Gesellschaft mit einem anteiligen Betrag am Grundkapital der Gesellschaft von bis zu 10 % gerichtet sein. Die Gesellschaft wird den Stammaktionären einen Erwerbspreis von EUR 221,00 je Stammaktie anbieten; dies entspricht dem durchschnittlichen Schlusskurs der Stammaktie der Gesellschaft im MAX-ONE-Handel an der Börse München an den letzten drei Handelstagen vor dem 28. Juni 2016. Die Angebotsunterlage zu diesem Erwerbsangebot wird im Bundesanzeiger veröffentlicht werden.

Nymphenburg Immobilien Aktiengesellschaft: Widerruf der Einbeziehung der Aktien in den Freiverkehr an der Börse München mit Ablauf des 30. Juni 2017

Veröffentlichung einer Insiderinformation gemäß Artikel 17 MAR 

München, 6. Juli 2016 - Die Börse München hat die Einbeziehung der Aktien der Nymphenburg Immobilien AG (Börse München, Freiverkehr, ISIN DE0006495104, WKN 649510) ("Gesellschaft") auf Antrag der Gesellschaft zum Ablauf des 30. Juni 2017 widerrufen. Die Notierung wird zeitgleich eingestellt werden. Dies hat die Börse München der Gesellschaft mit Schreiben vom 4. Juli 2016, eingegangen bei der Gesellschaft am 6. Juli 2016, mitgeteilt. Die Gesellschaft hatte den Widerruf der Einbeziehung der Aktien in den Freiverkehr an der Börse München mit Schreiben vom 28. Juni 2016 beantragt (vgl. Veröffentlichung der Gesellschaft vom 28. Juni 2016 auf ihrer Homepage).

Squeeze-out bei der Bausparkasse Mainz AG: Landgericht Koblenz lehnt Erhöhung des Barabfindungsbetrags ab

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

In dem Spruchverfahren zum Ausschluss der Minderheitsaktionäre bei der Bausparkasse Mainz AG hat das Landgericht Koblenz mit nunmehr zugestellten Beschluss vom 1. Juni 2016 die Anträge zurückgewiesen. Der von der Antragsgegnerin, der INTER Krankenversicherung AG, angebotene Barabfindungsbetrag sei nicht zu erhöhen.

Bei der Ermittlung des Unternehmenswerts sei in nicht zu beanstandender Weise die Ertragswertmethode angewendet worden (Entscheidungsgründe, S. 21). Nach Ansicht des Gerichts sind die Planung und Prognose der zu kapitalisierenden Erträge nicht zu beanstanden. Bei der Ertragswertermittlung sei auf der eigenen Planung des Unternehmens aufzusetzen. Dass diese von der Mehrheitsgesellschafter beeinflusst werde, liege in der "Natur des Sache" (S. 22). Die von dem Bewertungsgutachter ermittelten und von dem Angemessenheitsprüfer nicht beanstandeten pronostizierten Erträge seien taugliche Schätzgrundlage (S. 25).

Gegen diese erstinstanzliche Entscheidung können die Antragsteller innerhalb von einem Monat Beschwerde einlegen.

LG Koblenz, Beschluss vom 1. Juni 2016, Az. 2 HK O 69/12 SpruchG
Jaeckel u.a. ./. INTER Krankenversicherung aG
34 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: Rechtsanwalt Dr. Martini, 56073 Koblenz
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, INTER Krankenversicherung aG:
Rechtsanwälte SZA Schilling, Zutt & Anschütz, 60328 Frankfurt am Main

Squeeze-out bei der Gontermann AG, Siegen

Bei der Gontermann AG, Siegen, soll ein Squeeze-out beschlossen werden. Unter TOP 7 soll die Hauptversammlung am 16. August 2016 einer entsprechenden Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre auf die Gontermann Holding GmbH zustimmen:

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den folgenden Beschluss zu fassen:

Die als Namensaktien ausgegebenen Stückaktien der übrigen Aktionäre (Minderheitsaktionäre) der Gontermann Aktiengesellschaft mit Sitz in Siegen werden gemäß dem Verfahren zum Ausschluss von Minderheitsaktionären (§§ 327a ff. AktG) gegen Gewährung einer Barabfindung in Höhe von EUR 330,00 für je 11 als Namensaktien ausgegebene Stückaktien auf die Gontermann Holding GmbH mit satzungsmäßigem Sitz in Siegen, eingetragen unter HRB 1745 im Handelsregister des Amtsgerichts Siegen, als Hauptaktionärin der Gontermann Aktiengesellschaft übertragen.“ 

Dienstag, 12. Juli 2016

Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der DOUGLAS HOLDING AG: Antragsgegnerin will gerichtlichen Sachverständigen "abschießen"

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

In dem Spruchverfahren zum Ausschluss der Minderheitsaktionäre bei der DOUGLAS HOLDING AG hatte das Landgericht Dortmund mit Beschluss vom 29. Oktober 2015 eine vergleichsweise Anhebung des Barabfindungsbetrags auf EUR 47,50 vorgeschlagen (was eine Anhebung der Barabfindung um 25 % bedeutet hätte), siehe http://spruchverfahren.blogspot.de/2015/11/vergleichvorschlag-des-gerichts-im.html. Nachdem die Antragsgegnerin diesen gerichtlichen Vorschlag abgelehnt hatte, hat das LG Dortmund mit Beschluss vom 22. Februar 2016 Herrn Wirtschaftsprüfer Dr. Lars Franken, IVC Independent Valuation & Consulting AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, 45131 Essen, mit der Gutachtenerstattung beauftragt, vgl. http://spruchverfahren.blogspot.de/2016/03/spruchverfahren-zum-squeeze-out-bei-der.html.

Die Antragsgegnerin versucht nun recht hartnäckig, den gerichtlich bestellten Sachverständigen "abzuschießen" und hat gleich zwei Ablehnunganträge gegen Herrn Dr. Franken gestellt (Schriftsätze vom 17. März 2016 und 9. Juni 2016).

Zutreffend hat das OLG Düsseldorf bereits vor zwei Jahren ein ähnliches Ablehnungsersuchen gegen den gleichen Sachverständigen zurückgewiesen (Beschluss vom 10. März 2014, Az. I-26 W 16/13 AktE): http://spruchverfahren.blogspot.de/2014/04/spruchverfahren-squeeze-out-degussa-ag.html und http://spruchverfahren.blogspot.de/2014/05/spruchverfahren-squeeze-out-degussa-ag.html

LG Dortmund, Az. 20 O 27/13 AktE
Helfrich u.a. ./. Beauty Holding Two GmbH
97 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: RA Dr. Ottmar Martini, Koblenz
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, Beauty Holding Two GmbH:
Rechtsanwälte Latham & Watkins, 60323 Frankfurt am Main

Spruchverfahren zum Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der MeVis Medical Solutions AG: Bestellung des gemeinsamen Vertreters

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

In dem Spruchverfahren zu dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der VMS Deutschland Holdings GmbH als herrschendem Unternehmen und der MeVis Medical Solutions AG als beherrschtem Unternehmen hat das Landgericht Bremen mit Beschluss vom 4. Juli 2016 Herrn Rechtsanwalt Dr. Andreas Meyer im Hagen, Bremen, zum gemeinsamen Vertreter bestellt.

Die Antragsteller können bis zum 30. September 2016 zu der zwischenzeitlich vorgelegten Antragserwiderung Stellung nehmen.

LG Bremen, Az. 11-O-231/15
NEXBTL-Neue Exclusive BioToy Lüllemann-GmbH u.a. ./. VMS Deutschland Holdings GmbH
gemeinsamer Vertreter: Rechtsanwalt Dr. Andreas Meyer im Hagen, 28195 Bremen
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, VMS Deutschland Holdings GmbH:
Rechtsanwälte Hengeler Mueller, 40213 Düsseldorf (Rechtsanwältin Dr. Petra Mennicke)

Handlungsbedarf für viele ehemaligen Aktionäre der update Software AG (nunmehr: Aurea Software GmbH)

von Rechtsanwalt Martin Arendts, ARENDTS ANWÄLTE

Bei der rechtsformwechselnd aus der früher börsennotierten update Software AG entstandenen Aurea Software GmbH, Wien, ist auf der Generalversammlung am 23. Juni 2016 ein Gesellschafterausschluss (Squeeze-out) beschlossen werden. Die ausgeschlossenen Gesellschafter erhalten einen Barabfindungsbetrag in Höhe von EUR 3,- für jede Beteiligung in Höhe von EUR 1,- am Stammkapital der Aurea Software GmbH (entsprechend einer Aktie an der früheren update Software AG), siehe http://spruchverfahren.blogspot.de/2016/06/squeeze-out-bei-der-aurea-software-gmbh.html. Die Angemessenheit der von der Hauptgesellschafterin, der Aurea Software FZ-LLC, Dubai, angebotenen Barabfindung wird voraussichtlich in einem Überprüfungsverfahren nach § 6 GesAusG geprüft werden (vergleichbar einem Spruchverfahren in Deutschland).

Bei der Aurea Software GmbH wird ein Großteil der ehemaligen Minderheitsaktionäre noch als "unbekannte Aktionäre" geführt. Für diese "unbekannten" Gesellschafter besteht Handlungsbedarf, da Ansprüche innerhalb von drei Jahren verjähren. Wie bereits berichtet, hatte bei vielen update-Aktionären die Depotbank deren Aktien als angeblich "wertlos" ausgebucht und dabei auf eine Mitteilung der Lagerstelle verwiesen, siehe http://spruchverfahren.blogspot.de/2016/05/rechtsformwechsel-der-update-software.html. Ehemalige update-Aktionäre sollten daher ihre Depotunterlagen prüfen, um ggf. noch als Gesellschafter der Aurea Software GmbH eingetragen zu werden, zumindest jedoch um die Abfindung in Anspruch nehmen zu können.

XING-Gruppe "Unternehmensbewertung & Spruchverfahren"

Samstag, 9. Juli 2016

Deutsche Börse AG: Prüfung der Herabsetzung der Mindestannahmeschwelle des Übernahmeangebots der HLDCO123 PLC an die Aktionäre der Deutsche Börse AG

Veröffentlichung einer Insiderinformation gemäß Artikel 17 MAR

Das von der HLDCO123 PLC, London, Vereinigtes Königreich am 1. Juni 2016 den Aktionären der Deutsche Börse AG unterbreitete öffentliche Tauschangebot zum Erwerb sämtlicher auf den Namen lautender Stückaktien der Deutsche Börse AG steht unter der Bedingung einer Mindestannahmeschwelle von 75% der Deutsche Börse Aktien. Eine mögliche Herabsetzung dieser Mindestannahmeschwelle wird derzeit von den beteiligten Parteien geprüft, um Indexfonds eine Teilnahme an dem Angebot zu ermöglichen.

Indexfonds, die gegenwärtig bis zu 15% der Deutsche Börse-Aktien halten, können aus technischen Gründen ihre Deutsche Börse-Aktien erst zum Umtausch einreichen, nachdem die Mindestannahmeschwelle erreicht ist und die nicht zum Umtausch eingereichten Aktien im jeweiligen Index durch die zum Umtausch eingereichte Gattung ersetzt wurden. Für den DAX als wichtigsten Index erfolgt die Ersetzung zwei Tage, nachdem 50% der Deutsche Börse-Aktien zum Umtausch eingereicht wurden. Für STOXX und MSCI betragen die Schwellen 75% und mehr. Da die meisten institutionellen Investoren ihre Aktien erst am letzten Tag der Annahmefrist zum Umtausch einreichen werden, wird der betreffende Schwellenwert vor diesem Tag nicht erreicht, so dass die Ersetzung erst nach dem Ende der ursprünglichen Annahmefrist erfolgen wird. Durch die Absenkung der Annahmeschwelle kann diesem technischen Umstand Rechnung getragen werden.

Eine entsprechende Entscheidung ist zum jetzigen Zeitpunkt nicht getroffen. Am Montag, den 11. Juli 2016, werden die beteiligten Parteien den Sachverhalt auf Basis der zu diesem Zeitpunkt bekannten Tatsachen abschließend bewerten. Erst dann werden die zuständigen Gremien der beteiligten Parteien eine Entscheidung darüber treffen, ob die Mindestannahmeschwelle herabgesetzt werden wird oder nicht.

Rechtsformwechsel der DO Deutsche Office AG: Für Barabfindung Widerspruch zu Protokoll des Notars erforderlich

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

Bei der DO Deutsche Office AG (Symbol: PMOX, ISIN: DE000PRME020) ist ein Formwechsel in die (für Minderheitsaktionäre unattraktive) Rechtsform einer GmbH & Co. KG geplant. Ein entsprechender Beschluss soll auf der ordentlichen Hauptversammlung der Deutschen Office am 12. Juli 2016 gefasst werden.

Der von Vorstand und Aufsichtsrat vorgeschlagene Umwandlungsbeschluss sieht eine Barabfindung gemäß § 207 UmwG in Höhe von EUR 4,68 vor. Um diese Barabfindung zu erhalten, muss der betreffende Aktionär - anders als etwa bei einem Squeeze-out - jedoch aktiv werden. Nach § 207 UmwG muss der Aktionär nämlich auf der Hauptversammlung Widerspruch zur Niederschrift des Notars erklären (lassen).

Freitag, 8. Juli 2016

Squeeze-out bei der Gerresheimer Glas AG: Landgericht Düsseldorf erhöht Barabfindung um 20%

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

In dem seit 2003 laufenden Spruchverfahren zu dem Ausschluss der Minderheitsaktionäre (Squeeze-out) bei der Gerresheimer Glas AG, Düsseldorf, hat das Landgericht Düsseldorf nunmehr mit Beschluss vom 24. Juni 2016 den Barabfindungsbetrag gerichtlich deutlich angehoben. Während die Hauptaktionärin, die Gerresheimer Holdings GmbH & Co. KG (nunmehr: Gerresheimer Group GmbH), lediglich EUR 16,12 je Stückaktie als Barabfindung angeboten hatte, kommt das Gericht auf einen angemessenen Wert in Höhe von EUR 19,40. Dies entspricht einer beachtlichen Anhebung um 20,35%.

Das LG Düsseldorf folgt damit im Wesentlichen dem gerichtlich bestellten Sachverständigen. Die Stüttgen & Haeb AG Wirtschaftprüfungsgesellschaft (WP Wolfram Wagner und WP Wolfgang Alfter) kam in dem Gutrachten auf Basis des Ertragswertverfahrens auf einen Wert je Gerresheimer-Aktie in Höhe von EUR 19,35, siehe http://spruchverfahren.blogspot.de/2012/07/spruchverfahren-squeeze-out.html.

LG Düsseldorf, Beschluss vom 24. Juni 2016, Az. 39 O 129/06 AktE (früher: 40 O 152/03 AktE)
Arendts u.a. ./. Gerresheimer Glas GmbH u.a.
41 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: Rechtsanwalt Folker Künzel, 40589 Düsseldorf
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegner:
Rechtsanwälte Hengeler Mueller, 40213 Düsseldorf

Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der AXA Konzern Aktiengesellschaft: Gerichtlicher Gutachter kommt zu deutlich höheren Werten der Stamm- und Vorzugsaktien

von Rechtsanwalt Martin Arendts, ARENDTS ANWÄLTE

In dem Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der AXA Konzern Aktiengesellschaft hat das Landgericht Köln das sehr umfangreiche Gutachten des gerichtlich bestellten Sachverständigen, der NPP Niethammer, Posewang & Partner GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft (NPP), zur Verfügung gestellt. NPP kommt darin zu deutlich höheren Werten als von der Hauptaktionärin zunächst angebotenen EUR 134,54 für jede Stamm- bzw. Vorzugsaktie (nachgebessert auf EUR 144,69 je Stammaktie und EUR 146,24 je Vorzugsaktie). Nach den Berechnungen von NPP beträgt die angemessene Barabfindung EUR 237,74 je Stammaktie und EUR 238,77 je Vorzugsaktie. Folgt das Gericht diesen Feststellungen, würde dies auf den ursprünglich angebotenen Betrag eine Erhöhung um 76,71% (Stammaktien) bzw. 77,47% (Vorzugsaktien) bedeuten.

LG Köln, Az. 82 O 135/07
Obert u.a. ./. AXA (société anonyme à directoire et conseil de surveillance)

Bochum-Gelsenkirchener Straßenbahnen Aktiengesellschaft: Squeeze-Out-Preis 270 Euro/Aktie

Veröffentlichung einer Insiderinformation gemäß Artikel 17 MAR
Ad-hoc-Mitteilung nach § 15 WpHG

Holding für Versorgung und Verkehr GmbH Bochum legt Barabfindung im Rahmen von Squeeze-Out auf EUR 270,00 fest

Die Hauptaktionärin der Bochum-Gelsenkirchener Straßenbahnen Aktiengesellschaft, die Holding für Versorgung und Verkehr GmbH Bochum, hat dem Vorstand der Bochum-Gelsenkirchener Straßenbahnen Aktiengesellschaft am 7. Juli 2016 mitgeteilt, dass die Holding für Versorgung und Verkehr GmbH Bochum die Barabfindung für die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der Bochum-Gelsenkirchener Straßenbahnen Aktiengesellschaft auf die Holding für Versorgung und Verkehr GmbH Bochum als Hauptaktionärin entsprechend dem Verfahren gemäß §§ 327 a ff. AktG (sog. "Squeeze-Out") auf EUR 270,00 je Stückaktie der Bochum- Gelsenkirchener Straßenbahnen Aktiengesellschaft festgelegt hat. Sie konkretisiert damit ihr Verlangen auf Durchführung eines Squeeze-Outs vom 7. Juni 2016.

Über den Squeeze-Out soll in der ordentlichen Hauptversammlung der Bochum- Gelsenkirchener Straßenbahnen Aktiengesellschaft Beschluss gefasst werden, die voraussichtlich am 26. August 2016 stattfinden wird.

Bochum, den 8. Juli 2016

Bochum-Gelsenkirchener Straßenbahnen Aktiengesellschaft
- Der Vorstand -

Donnerstag, 7. Juli 2016

Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der GFKL Financial Services Aktiengesellschaft

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

Das LG Dortmund hat die Spruchanträge zum Ausschluss der Minderheitsaktionäre bei der GFKL Financial Services Aktiengesellschaft zu dem führenden Aktenzeichen 18 O 34/15 AktE verbunden. Der Antragsgegnerin, der Garfunkel Holding GmbH, wurde vom Gericht aufgegeben, zu den Anträgen innerhalb von drei Monaten Stellung zu nehmen.

Die Hauptaktionärin hatte eine Barabfindung in Höhe von EUR 23,71 je GFKL-Aktien angeboten, siehe http://spruchverfahren.blogspot.de/2015/12/bekanntmachung-des-squeeze-outs-bei-der_18.html.

LG Dortmund, Az. 18 O 34/15 AktE
SCI AG u.a. ./. Garfunkel Holding GmbH

Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der ALTANA AG: Sachverständiger kommt zu höherem Unternehmenswert (+ 15,46%)

von Rechtsanwalt Martin Arendts, ARENDTS ANWÄLTE

In dem Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der ALTANA AG, ein Spezialchemieunternehmen, hatte das Landgericht Düsseldorf mit Beschluss vom 26. September 2013 Herrn Wirtschaftsprüfer Andreas Creutzmann zum Sachverständigen bestellt. Dieser kommt in seinem nunmehr vorgelegten Gutachten zu einem deutlich höheren Unternehmenswert. Der Wert einer ALTANA-Aktie beträgt statt der von der Hauptaktionärin, der SKion GmbH, angebotenen EUR 15,01 nach seinen Feststellungen EUR 17,33. Folgt das Gericht seinem Gutachten, würde dies eine Anhebung um 15,46% bedeuten.

Die an dem Spruchverfahren Beteiligten können innerhalb von drei Monaten zu dem Gutachten Stellung nehmen.

LG Düsseldorf, Az. 39 O 50/10 (AktE)
Lüllemann u.a. ./. SKion GmbH
141 Antragsteller
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, SKion GmbH:
Rechtsanwälte Hengeler Mueller, 60323 Frankfurt am Main 

Mittwoch, 6. Juli 2016

Nachbesserung im Spruchverfahren zum verschmelzungsrechtlichen Squeeze-out bei der PROCON MultiMedia Aktiengesellschaft

Production Resource Group AG

Hamburg

- ISIN der ehemaligen PROCON MultiMedia Aktiengesellschaft: DE0005122006 -


Bekanntmachung nach § 14 Nr. 3 SpruchG
mit ergänzenden Hinweisen zu Zahlungs- und Abwicklungsmodalitäten


In dem Spruchverfahren zur gerichtlichen Bestimmung einer angemessenen Barabfindung nach § 62 Abs. 5 Satz 8 UmwG i.V.m. § 327f AktG und § 1 SpruchG aus Anlass der Übertragung der Aktien der ehemaligen Minderheitsaktionäre der verschmolzenen PROCON MultiMedia Aktiengesellschaft auf die Production Resource Group AG (vormals firmierend unter: MHG Media Holdings AG), die am 29. Juni 2012 wirksam geworden ist, wird der rechtskräftige Beschluss des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 29. März 2016 (Az. 13 W 46/14), Vorinstanz Landgericht Hamburg vom 23. April 2014 (Az. 417 HKO 111/12) von der Production Resource Group AG, vertreten durch den Vorstand Carsten Zwerg, Morten Carlsson und Udo Willburger, wie folgt bekannt gemacht:

"Hanseatisches Oberlandesgericht
Az.: 13 W 46/14
417 HKO 111/12
LG Hamburg

Beschluss

In der Sache

1) - 61)  Antragsteller

62) Dr. Ulrich H. Wittkopp, (…) Hamburg, gemeinsamer Vertreter der nicht am Verfahren beteiligten Aktionäre

- Gemeinsamer Vertreter, Beschwerdeführer -

gegen

Production Resource Group AG, vertreten durch d. Vorstand Carsten Zwerg und Gary G. Boyd, (…) Hamburg

- Antragsgegnerin, Beschwerdegegnerin u. Beschwerdeführerin -

Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte DLA Piper UK LLP, (…) Köln, Gz.: AK/AK/331816/13

beschließt das Hanseatische Oberlandesgericht - 13. Zivilsenat - durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Panten, die Richterin am Oberlandesgericht Löffler und die Richterin am Oberlandesgericht zur Verth am 29. März 2016:

1.) Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin und unter gleichzeitiger Zurückweisung der Beschwerden der Antragstellerin zu 48, des Antragstellers zu 49 und des Gemeinsamen Vertreters wird der Beschluss des Landgerichts Hamburg vom 23.04.2014 abgeändert.
 
Der Beschluss der Hauptversammlung der Firma Procon MultiMedia AG in Hamburg (Amtsgericht Hamburg HRB 82202) vom 22.12.2011 zum Tagesordnungspunkt 1 wird dahin abgeändert, dass er lautet:
 
Die auf den Inhaber lautenden Stückaktien der übrigen Aktionäre der Procon MultiMedia AG (Minderheitsaktionäre) werden gem. § 62 Abs. 5 UmwG i.V.m. §§ 327a ff AktG gegen Gewährung einer von der MHG Media Holdings AG mit Sitz in Düsseldorf (Hauptaktionärin) zu zahlenden angemessenen Barabfindung in Höhe von € 1,89 je auf den Inhaber lautender Stückaktie der Procon MultiMedia AG auf die Hauptaktionärin übertragen.
Die weitergehenden Anträge der Antragsteller auf Festsetzung einer höheren angemessenen Abfindung werden zurückgewiesen.

2.) Die gerichtlichen Kosten und Auslagen sowie die außergerichtlichen Kosten des Gemeinsamen Vertreters in beiden Instanzen und die außergerichtlichen Kosten der Antragsteller in erster Instanz fallen der Antragsgegnerin zur Last.
Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.

3.) Der gerichtliche und zugleich für die Vergütung des Gemeinsamen Vertreters maßgebende Geschäftswert wird für beide Instanzen auf € 409.960,51 festgesetzt.

4.) Hinsichtlich der Wertfestsetzung für die Gebühren der Verfahrensbevollmächtigten der Antragsteller in erster Instanz bleibt es bei dem Ausspruch des Landgerichts unter Ziffer 6 des Tenors des Beschlusses vom 23.04.2014."

Hinweise zur Abwicklung der Nachbesserung gemäß vorstehendem Beschluss

Durch Beschluss der Hauptversammlung der PROCON MultiMedia Aktiengesellschaft ("Gesellschaft") vom 22. Dezember 2011 ist die den übrigen Aktionären der Gesellschaft (Minderheitsaktionäre) gem. § 62 Abs. 5 UmwG i.V.m. §§ 327a ff AktG von der MHG Media Holdings AG mit Sitz in Düsseldorf (Hauptaktionärin), nunmehr firmierend unter Production Resource Group AG und mit Sitz in Hamburg, für die Übertragung der Aktien an der Gesellschaft zu zahlende angemessene Barabfindung auf € 1,82 je auf den Inhaber lautender Stückaktie der Gesellschaft festgesetzt worden. Durch vorstehend bekanntgemachten Beschluss des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 29. März 2016 ist die angemessene Barabfindung nunmehr auf € 1,89 je auf den Inhaber lautender Stückaktie der Gesellschaft erhöht worden. Hieraus ergibt sich eine den übrigen Aktionären (Minderheitsaktionären) zu zahlende Nachbesserung in Höhe von € 0,07 je auf den Inhaber lautender Stückaktie der Gesellschaft.

Nachfolgend werden die Einzelheiten zu der Abwicklung der sich aus dem vorstehenden Beschluss ergebenden Zahlungsansprüche der ehemaligen Minderheitsaktionäre der Gesellschaft ("Nachzahlungsberechtigte Aktionäre") bekannt gegeben. Alle erforderlichen Maßnahmen für die zügige Abwicklung dieses Verfahrens sind in die Wege geleitet, dabei fungiert die


HSBC Trinkaus & Burkhardt AG, Düsseldorf,


als zentrale Abwicklungsstelle.

Die Nachzahlungsberechtigten Aktionäre, die nach wie vor bei derselben Depotbank ein Konto unterhalten, über die seinerzeit die Auszahlung der Barabfindung abgewickelt wurde, brauchen hinsichtlich der Entgegennahme der Zuzahlung von € 0,07 je Aktie der Gesellschaft zuzüglich Zinsen hierauf in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 29. Juni 2012 bis zum Tag der Zahlung nichts zu veranlassen. Die Auszahlung der Zuzahlung nebst Zinsen erfolgt voraussichtlich ab dem 30. Juni 2016 auf die Bestände vom 3. Juli 2012 abends. Sie erhalten eine entsprechende Benachrichtigung mit gleichzeitiger Geldgutschrift durch die jeweilige Depotbank.
Diejenigen Nachzahlungsberechtigten Aktionäre, die inzwischen ihre Depotbank gewechselt haben oder aus sonstigen Gründen bis zum 30. Juli 2016 keine Zuzahlung erhalten haben, werden gebeten, sich wegen der Abwicklung umgehend an diejenige Depotbank zu wenden, über die seinerzeit der Umtausch der Aktien abgewickelt wurde, und dort ihre eventuellen Ansprüche anzumelden, damit diese gleichfalls abgewickelt werden können.

Die Auszahlung der Zuzahlung nebst Zinsen erfolgt für die Nachzahlungsberechtigten Aktionäre, deren Aktien bei einem inländischen Kreditinstitut verwahrt werden, provisions- und spesenfrei. Kosten und Spesen für Depotbanken außerhalb der Bundesrepublik Deutschland sind von den jeweiligen Aktionären zu tragen.

Der Zuzahlungsbetrag nebst Zinsen gelangt ohne Abzug von Steuern zur Auszahlung. Die jeweilige steuerliche Behandlung richtet sich nach den individuellen Verhältnissen des Steuerpflichtigen.

Hamburg, im Juni 2016

Production Resource Group AG
Der Vorstand
 
 Quelle: Bundesanzeiger vom 29. Juni 2016

Beendigung des Spruchverfahrens zu dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der Schwarz Pharma AG (ohne Erhöhung)

UCB GmbH

Monheim


Bekanntmachung gemäß § 14 SpruchG


Im Spruchverfahren betreffend den Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der ehemaligen Schwarz Pharma AG, Monheim, und der UCB SP GmbH (heute UCB GmbH), der im Jahr 2007 wirksam wurde, hat das Oberlandesgericht Düsseldorf (I-26 W 2/15 AktE) mit Beschluss vom 25. Mai 2016 die Beschwerden von Antragstellern gegen den Beschluss des Landgerichts Düsseldorf (39 O 97/07 AktE) vom 10. Februar 2015 zurückgewiesen. Der Beschluss des Landgerichts Düsseldorf ist damit rechtskräftig und wird hiermit gemäß § 14 SpruchG bekannt gemacht:

"Landgericht Düsseldorf

Beschluss


In dem Spruchverfahren betreffend den Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der Schwarz Pharma AG und der UCB SP GmbH (jetzt: UCB GmbH), an dem beteiligt sind:

1. - 67. Antragsteller


gegen

die UCB GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer, Monheim
- Antragsgegnerin - 

Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Hengeler Mueller mbB, Düsseldorf

Rechtsanwalt Volker Künzel, Düsseldorf

- Gemeinsamer Vertreter der nicht am Verfahren beteiligten Aktionäre -

hat die 9. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf durch die Vorsitzende Richterin am Landgericht Dr. Bardo sowie die Handelsrichter Mekelburger und Piller am 10.02.2015 beschlossen:

 
Die Anträge werden zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten dieses Verfahrens und des Beschwerdeverfahrens I-26 W 3/08 AktE OLG Düsseldorf sowie die Kosten des gemeinsamen Vertreters mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Antragsteller, die dieses selbst zu tragen haben.

Der Tenor des Beschlusses des Oberlandesgerichts Düsseldorf lautet wie folgt:
 

Die sofortigen Beschwerden der Antragstellerin zu 27) vom 10.03.2015, der Antragstellerin zu 61) vom 18.03.2015, der Antragstellerin zu 28) vom 19.03.2015 sowie des Antragstellers zu 29) vom 23.03.2015, des Antragstellers zu 62) vom 25.03.2015 und des Antragstellers zu 35) vom 28.03.2015 gegen den Beschluss der 9. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf vom 10.02.2015 – 39 O 97/07 [AktE] – werden zurückgewiesen.

Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der Vergütung des gemeinsamen Vertreters trägt die Antragsgegnerin.

Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf € 200.000,- festgesetzt."

Monheim, im Juni 2016

UCB GmbH
Die Geschäftsführung

Quelle: Bundesanzeiger vom 24. Juni 2016

Baumaterialien-Handelsgesellschaft AG: Einstellung der Notiz zum 30.09.2016 (Delisting)

Veröffentlichung einer Insiderinformation gemäß Artikel 17 MAR

Am 18. März 2016 wurde ein Antrag auf Widerruf der Einbeziehung der Aktien der Gesellschaft im Freiverkehr bei der Bayerischen Börse in München gestellt (Delisting). Dieser Antrag wurde von der Börse München bewilligt. Mit Ablauf des 30. September 2016 wird die Notierung im Freiverkehr der Börse München eingestellt.

Bayreuth, den 4. Juli 2016

Baumaterialien Handelsgesellschaft Aktiengesellschaft
Der Vorstand

Agrar Invest Romania AG berichtet über Bewertung im Zuge der geplanten Verschmelzung auf die Agroinvest Plus AG

Ad hoc-Mitteilung im Freiverkehr nach § 18 Abs. 1 Ziff.2 der AGB des Düsseldorfer Primärmarkts i.V.m. § 15 Abs. 1 WpHG

Traunreut, den 27.06.2016

Im Zusammenhang mit der geplanten Verschmelzung der Agrar Invest Romania AG (auch "Gesellschaft" oder "AIR") gemeinsam mit der nicht börsen- und nicht freiverkehrsnotierten Agroinvest Romania AG, Traunreut (auch "AIRO") auf die ebenfalls nicht börsen- und nicht freiverkehrsnotierte Agroinvest Plus AG, Traunreut (auch "AIP") hat die von der Gesellschaft, der AIRO und der AIP beauftragte RSM AWT AG nach dem Net Asset Value-Verfahren die voraussichtlichen Unternehmenswerte dieser Gesellschaften zum Bewertungsstichtag 10. August 2016 (geplanter Tag der Hauptversammlung der Agrar Invest Romania AG) wie folgt ermittelt (gerundet):

Agrar Invest Romania AG (AIR): 23.861.000 EUR / Unternehmenswert je Aktie: 1,24 EUR
Agroinvest Romania AG (AIRO): 22.032.000 EUR / Unternehmenswert je Aktie: 243,67 EUR
Agroinvest Plus AG (AIP): 23.226.000 EUR / Unternehmenswert je Aktie: 132,44 EUR.

Bei der Ermittlung des Wertes je Aktie wurden die von der jeweiligen Gesellschaft selbst gehaltenen eigenen Aktien nicht mit berücksichtigt.

Die Bewertung ist vorläufig und kann sich noch ändern, insbesondere wenn sich bis zum Stichtag bedeutende Bewertungsparameter, wie zum Beispiel das Marktumfeld, die wirtschaftliche Situation der Unternehmen oder das Zinsniveau unerwartet wesentlich verändern. Mit dieser Meldung ist keine Aussage über das voraussichtliche Ergebnis der Prüfung durch den gerichtlich bestellten Verschmelzungsprüfer verbunden, dessen eigene Prüfung nicht abgeschlossen ist.

Der Vorstand der Gesellschaft ist der Auffassung, dass wesentliche Änderungen der Bewertung nicht zu erwarten sind. Die Gesellschaft, die AIRO und die AIP beabsichtigen nach derzeitigem Stand, die Verhandlungen über die Verschmelzungsrelation auf Grundlage der oben genannten Unternehmenswerte zu führen. Die abschließende Entscheidung von Vorstand und Aufsichtsrat der Gesellschaft über die Verschmelzung wird auf Grundlage der endgültigen Bewertung sowie des Prüfberichts und des Ergebnisses der Verhandlungen mit der AIRO und der AIP voraussichtlich bis Ende Juni 2016 erfolgen.

Die Verschmelzung bedarf der Zustimmung der Hauptversammlungen der Gesellschaft sowie der AIRO und der AIP, die jeweils am 10.08.2016 (AIR) und/oder am 11.08.2016 (AIRO, AIP) stattfinden sollen. Zur Hauptversammlung der Gesellschaft wird unter Beachtung der gesetzlichen Frist die Einladung einschließlich aller notwendigen Unterlagen veröffentlicht werden.

Es ist ferner geplant, die AIP so bald wie möglich nach Eintragung der Verschmelzung durch Formwechsel in eine SE umzuwandeln. Dies bedarf der Zustimmung einer separaten Hauptversammlung der Gesellschaft, die voraussichtlich frühestens im Herbst 2016 stattfinden kann.

Es ist beabsichtigt, dass die AIP nach der Verschmelzung wieder eine Zulassung im Freiverkehr oder geregelten Markt einer deutschen oder ausländischen Börse beantragt, sofern die Voraussetzungen für eine Börsennotierung vorliegen.

Der Vorstand

Agrar Invest Romania AG, Freiverkehr der Börse Düsseldorf (Primärmarkt)

Dienstag, 5. Juli 2016

Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der ADC African Development Corporation AG: Termin nunmehr am 13. Oktober 2016

Das Landgericht Frankfurt am Main hat in dem Spruchverfahren zu dem Ausschluss der Minderheitsaktionäre bei der ADC African Development Corporation, Frankfurt am Main, den ursprünglich auf den 27. September 2016 angesetzten Verhandlungtermin auf den 13. Oktober 2016, 11:00 Uhr, verschoben.

LG Frankfurt am Main, Az. 3-05 O 77/15
Wiederhold u.a. ./. Atlas Mara Beteiligungs AG (nunmehr: Atlas Mara Beteiligungs GmbH)
50 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: Rechtsanwalt Dr. Alexander Hess, c/o Reitmaier Rechtsanwälte, 97070 Würzburg
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, Atlas Mara Beteiligungs AG:
Rechtsanwälte Hengeler Mueller, 40213 Düsseldorf (Rechtsanwältin Dr. Mennicke)