Frankfurt am Main, 20. März 2009 - Die Grainger FRM GmbH, Frankfurt am Main, hat dem Vorstand der Francono Rhein-Main AG (ISIN DE000A0J2LC4) mit Schreiben vom 20. März 2009 mitgeteilt, dass sie die Barabfindung für die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der Francono Rhein-Main AG auf sich als Hauptaktionärin der Francono Rhein-Main AG gemäß § 327a AktG (sog. Squeeze-out) auf EUR 2,04 je Stückaktie festgesetzt hat. Die Angemessenheit der angebotenen Barabfindung wird gegenwärtig durch den gerichtlich bestellten Prüfer, die Stüttgen & Haeb AG, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Düsseldorf, überprüft. Die Beschlussfassung über den Squeeze-out ist für die ordentliche Hauptversammlung der Francono Rhein-Main AG am 18. Mai 2009 in Frankfurt am Main vorgesehen.
Frankfurt am Main, 20. März 2009
Francono Rhein-Main AG
Der Vorstand
Aktuelle Informationen zu Spruchverfahren bei Squeeze-out-Fällen, Organverträgen und Fusionen sowie zu Übernahmeangeboten, StaRUG-Enteignungen und Delisting-Fällen
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Sonntag, 22. März 2009
Donnerstag, 19. März 2009
EPCOS AG: TDK Corporation legt Barabfindung für Squeeze-out bei der EPCOS AG fest
Die Hauptaktionärin der EPCOS AG, die TDK Corporation, Tokio, Japan, hat dem Vorstand der EPCOS AG heute mitgeteilt, dass sie die Barabfindung für die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der EPCOS AG auf die TDK Corporation als Hauptaktionärin gemäß § 327a AktG (sogenannter 'Squeeze-out') auf EUR 18,14 je auf den Namen lautende nennwertlose Stückaktie mit einem anteiligen Betrag am Grundkapital in Höhe von EUR 1,00 festgelegt hat. Über den Squeeze-out soll in der ordentlichen Hauptversammlung der EPCOS AG Beschluss gefasst werden, die am 20. Mai 2009 stattfinden wird.
München, den 19. März 2009
Der Vorstand
EPCOS Aktiengesellschaft
München, den 19. März 2009
Der Vorstand
EPCOS Aktiengesellschaft
Lindner Holding KGaA: Squeeze-out Verfahren, Urteil des Bundesgerichtshofs
Am 25. Februar 2005 hatte die Hauptversammlung der Gesellschaft die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der Lindner Holding KGaA auf den Hauptaktionär gegen Gewährung einer Barabfindung gemäß §§ 327a ff. AktG beschlossen. Gegen diesen Beschluss waren von verschiedenen Aktionären Anfechtungsklagen erhoben worden. Zuletzt erging hierzu das Urteil des Oberlandesgerichts München vom 23. November 2006. Gegen dieses Urteil hatte die Gesellschaft Revision zum Bundesgerichtshof eingelegt.
Nach mündlicher Verhandlung vom 16. März 2009 hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes auf das von der Gesellschaft eingelegte Rechtsmittel entschieden, dass das Urteil des Oberlandesgerichts München vom 23. November 2006 aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Oberlandesgericht München zurückverwiesen wird.
Arnstorf, den 18.03.2009
Rückfragehinweis:
Für Rückfragen wenden Sie sich bitte an:
unser Aktionärsbüro, Frau Christine Nußbaumer
Lindner Holding KGaA
Postfach 11 80
D-94420 Arnstorf
Tel.: (0 87 23) 20-21 02
Fax: (0 87 23) 20-23 50
Nach mündlicher Verhandlung vom 16. März 2009 hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes auf das von der Gesellschaft eingelegte Rechtsmittel entschieden, dass das Urteil des Oberlandesgerichts München vom 23. November 2006 aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Oberlandesgericht München zurückverwiesen wird.
Arnstorf, den 18.03.2009
Rückfragehinweis:
Für Rückfragen wenden Sie sich bitte an:
unser Aktionärsbüro, Frau Christine Nußbaumer
Lindner Holding KGaA
Postfach 11 80
D-94420 Arnstorf
Tel.: (0 87 23) 20-21 02
Fax: (0 87 23) 20-23 50
Mittwoch, 11. März 2009
Neues Squeeze-out-Zertfikat von Sal. Oppenheim
von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG
Das Bankhaus Sal. Oppenheim hat ein neues Squeeze-out-Basket-Zertifikat emittiert (WKN SAL2QZ), dessen Zeichnung noch bis zum 23. März 2009 läuft. Dieses Zertfikat soll die bewährte Anlagestrategie des laufenden Zertifikats fortführen und in Unternehmen investieren, die demnächst vom Kurszettel der Börse verschwinden könnten. Die Börseneinführung soll zum 3. April 2009 erfolgen.
Der Vorgänger dieses Zertifkats musste im Zuge des Kursverfalls an den Aktienmärkten zwar einen deutlichen Kursverlust gegenüber seinem Höchststand am 31. Mai 2007 hinnehmen, aber seit der Emission am 28. April 2004 hat es nach Gebühren eine Rendite von 24,34 Prozent erzielt. Da das Zertifikat am 7. April 2009 fällig wird, bietet das Bankhaus Sal. Oppenheim nunmehr ein Nachfolgeprodukt an.
Das neue Squeeze-out II Basket-Zertifikat investiert in deutsche Unternehmen, bei denen ein Abfindungsangebot an die Kleinaktionäre wahrscheinlich ist. Anteilseigner haben seit 2002 die Möglichkeit, ab einem Besitz von 95 Prozent die verbliebenen Minderheitsaktionären gegen eine Abfindung aus der Gesellschaft hinauszudrägen (sog. Squeeze-out). Sie können damit das Unternehmen von der Börse nehmen und dadurch u. a. Publizitätsaufwand sparen.
Häufig gibt es bei Squeeze-out-Fällen eine Nachbesserung, da die vom Hauptaktionär einseitig fetsgesetzte Abfindung in einem sog. Spruchverfahren gerichtlich überprüft werden kann. Eine derartige Nachbesserung kommt bei dem Zertifikat allerdings nur dann den Anlegern zugute, wenn vor dem letzten Bewertung-, Kündigungs- bzw. Ausübungstag bereits die Höhe und der Auszahlungszeitpunkt der Auszahlung feststehen. Angesichts der in der Regel sehr langen Dauer von Spruchverfahren (mehrere Jahre) werden die Käufer des Zertifikats wohl nur dann von einer Nachbesserung profitieren, wenn relativ schnell eine vergleichsweise Lösung gefunden werden kann.
Anders als beim Vorgängerprodukt kann der neue Basket mehr als zehn Werte enthalten. Die Anzahl der Aktien ist unbeschränkt. Falls nicht genügend attraktive Aktien zur Verfügung stehen, kann der Basket eine unverzinste Barkomponente von maximal fünfzig Prozent des jeweiligen fortlaufenden Basketwerts enthalten.
Für den strategischen Investmentansatz berechnet Sal. Oppenheim eine Management-Gebühr von 0,25 Prozent pro Quartal (d.h. 1% im Jahr). Hinzu kommt eine Performance Fee von zehn Prozent bezogen auf die Differenz, um die der Basketwert am Ende eines Kalenderquartals den bisherigen Höchststand am Ende vorangegangener Kalenderquartale überschreitet (High Watermark-Prinzip). Die endgültige Auswahl der Basketbestandteile sowie eine Entscheidung über deren Anteil am Basket erfolgen am anfänglichen Referenztag, dem 30. März 2009. Bewertungstag des Zertifikats ist der 31. März 2014.
Das Bankhaus Sal. Oppenheim hat ein neues Squeeze-out-Basket-Zertifikat emittiert (WKN SAL2QZ), dessen Zeichnung noch bis zum 23. März 2009 läuft. Dieses Zertfikat soll die bewährte Anlagestrategie des laufenden Zertifikats fortführen und in Unternehmen investieren, die demnächst vom Kurszettel der Börse verschwinden könnten. Die Börseneinführung soll zum 3. April 2009 erfolgen.
Der Vorgänger dieses Zertifkats musste im Zuge des Kursverfalls an den Aktienmärkten zwar einen deutlichen Kursverlust gegenüber seinem Höchststand am 31. Mai 2007 hinnehmen, aber seit der Emission am 28. April 2004 hat es nach Gebühren eine Rendite von 24,34 Prozent erzielt. Da das Zertifikat am 7. April 2009 fällig wird, bietet das Bankhaus Sal. Oppenheim nunmehr ein Nachfolgeprodukt an.
Das neue Squeeze-out II Basket-Zertifikat investiert in deutsche Unternehmen, bei denen ein Abfindungsangebot an die Kleinaktionäre wahrscheinlich ist. Anteilseigner haben seit 2002 die Möglichkeit, ab einem Besitz von 95 Prozent die verbliebenen Minderheitsaktionären gegen eine Abfindung aus der Gesellschaft hinauszudrägen (sog. Squeeze-out). Sie können damit das Unternehmen von der Börse nehmen und dadurch u. a. Publizitätsaufwand sparen.
Häufig gibt es bei Squeeze-out-Fällen eine Nachbesserung, da die vom Hauptaktionär einseitig fetsgesetzte Abfindung in einem sog. Spruchverfahren gerichtlich überprüft werden kann. Eine derartige Nachbesserung kommt bei dem Zertifikat allerdings nur dann den Anlegern zugute, wenn vor dem letzten Bewertung-, Kündigungs- bzw. Ausübungstag bereits die Höhe und der Auszahlungszeitpunkt der Auszahlung feststehen. Angesichts der in der Regel sehr langen Dauer von Spruchverfahren (mehrere Jahre) werden die Käufer des Zertifikats wohl nur dann von einer Nachbesserung profitieren, wenn relativ schnell eine vergleichsweise Lösung gefunden werden kann.
Anders als beim Vorgängerprodukt kann der neue Basket mehr als zehn Werte enthalten. Die Anzahl der Aktien ist unbeschränkt. Falls nicht genügend attraktive Aktien zur Verfügung stehen, kann der Basket eine unverzinste Barkomponente von maximal fünfzig Prozent des jeweiligen fortlaufenden Basketwerts enthalten.
Für den strategischen Investmentansatz berechnet Sal. Oppenheim eine Management-Gebühr von 0,25 Prozent pro Quartal (d.h. 1% im Jahr). Hinzu kommt eine Performance Fee von zehn Prozent bezogen auf die Differenz, um die der Basketwert am Ende eines Kalenderquartals den bisherigen Höchststand am Ende vorangegangener Kalenderquartale überschreitet (High Watermark-Prinzip). Die endgültige Auswahl der Basketbestandteile sowie eine Entscheidung über deren Anteil am Basket erfolgen am anfänglichen Referenztag, dem 30. März 2009. Bewertungstag des Zertifikats ist der 31. März 2014.
Montag, 2. März 2009
Techem AG: Squeeze-out eingetragen
Der Macquarie European Infrastructure Fund II (MEIF II) ist nach Eintragung des Squeeze-out-Beschlusses alleiniger Eigentümer der Techem AG. Das Amtsgericht Franfurt habe den Beschluss der Hauptversammlung vom 5. Juni 2008 bezüglich der Übertragung aller Aktien auf den Hauptaktionär in das Handelsregister eingetragen, teilte der Energiedienstleister heute mit. Die Kleinaktionäre erhalten laut Beschluss eine Barabfindung in Höhe von 59,86 Euro je Techem-Aktie.
Constantin Film AG: Highlight Communications AG legt Barabfindung auf EUR 17,64 je Aktie der Constantin Film AG fest
Ad-hoc-Mitteilung nach § 15 WpHG
Konkretisiertes Squeeze-Out-Verlangen: Highlight Communications AG legt Barabfindung auf EUR 17,64 je Aktie der Constantin Film AG fest
München, 02. März 2009 - Die Highlight Communications AG, Pratteln/Schweiz, hat mit Schreiben vom 02.03.2009 ihr Verlangen nach § 327a Abs. 1 Satz 1 AktG an die Constantin Film AG (ISIN DE0005800809) vom 02.12.2008 konkretisiert. Im Schreiben vom 02.12.2008 hatte die Highlight Communications AG als Hauptaktionär ein Verlangen an die Constantin Film AG gerichtet, auf der nächsten Hauptversammlung die Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre (Minderheitsaktionäre) auf den Hauptaktionär Highlight Communications AG gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung zu beschließen. Siehe insoweit auch unsere Ad-hoc-Mitteilung vom 02.12.2008. Mit dem heutigen Schreiben vom 02.03.2009 hat die Highlight Communications AG ihr Verlangen vom 02.12.2008 konkretisiert und die von ihr festgelegte und den Minderheitsaktionären für die Übertragung ihrer Aktien zu zahlende Barabfindung in Höhe von EUR 17,64 je auf den Inhaber lautender Stückaktie der Constantin Film AG mitgeteilt. Die Constantin Film AG beabsichtigt, im Rahmen der ordentlichen Hauptversammlung dem Verlangen der Highlight Communications AG entsprechend dem Beschluss über die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre auf den Hauptaktionär Highlight Communications AG gegen Gewährung der genannten Barabfindung durch die Highlight Communications AG zur Abstimmung zu stellen.
Konkretisiertes Squeeze-Out-Verlangen: Highlight Communications AG legt Barabfindung auf EUR 17,64 je Aktie der Constantin Film AG fest
München, 02. März 2009 - Die Highlight Communications AG, Pratteln/Schweiz, hat mit Schreiben vom 02.03.2009 ihr Verlangen nach § 327a Abs. 1 Satz 1 AktG an die Constantin Film AG (ISIN DE0005800809) vom 02.12.2008 konkretisiert. Im Schreiben vom 02.12.2008 hatte die Highlight Communications AG als Hauptaktionär ein Verlangen an die Constantin Film AG gerichtet, auf der nächsten Hauptversammlung die Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre (Minderheitsaktionäre) auf den Hauptaktionär Highlight Communications AG gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung zu beschließen. Siehe insoweit auch unsere Ad-hoc-Mitteilung vom 02.12.2008. Mit dem heutigen Schreiben vom 02.03.2009 hat die Highlight Communications AG ihr Verlangen vom 02.12.2008 konkretisiert und die von ihr festgelegte und den Minderheitsaktionären für die Übertragung ihrer Aktien zu zahlende Barabfindung in Höhe von EUR 17,64 je auf den Inhaber lautender Stückaktie der Constantin Film AG mitgeteilt. Die Constantin Film AG beabsichtigt, im Rahmen der ordentlichen Hauptversammlung dem Verlangen der Highlight Communications AG entsprechend dem Beschluss über die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre auf den Hauptaktionär Highlight Communications AG gegen Gewährung der genannten Barabfindung durch die Highlight Communications AG zur Abstimmung zu stellen.
OLG München: Beweisanordnungen im Spruchverfahren sind nicht anfechtbar
OLG München, Beschluss vom 10. November 2008, Az. 31 Wx 87/08
Fundstelle: WM 2009, 411 f.
Leitsatz:
Gegen verfahrensleitende Verfügungen in Spruchverfahren, wie Beweisanordnungen, bei denen die in die Unternehmebswertung einzustellenden Positionen festgelegt werden, ist kein Rechtsmittel gegeben.
Rechtsanwalt Martin Arendts
Fundstelle: WM 2009, 411 f.
Leitsatz:
Gegen verfahrensleitende Verfügungen in Spruchverfahren, wie Beweisanordnungen, bei denen die in die Unternehmebswertung einzustellenden Positionen festgelegt werden, ist kein Rechtsmittel gegeben.
Rechtsanwalt Martin Arendts
Aktienverpfändung nicht schädlich für Squeeze-out-Verlangen
OLG München, Beschluss vom 12. November 2008, Az. 7 W 1775/08
Fundstelle: ZIP 2009, 416 ff.
eigene Leitsätze:
1. Der Hauptaktionär kann trotz Verpfändung von Aktien einen Squeeze-out nach § 327a Abs. 1 AktG verlangen, da er Vollrechtsinhaber bleibt und sich somit an der Berechnung des maßgeblichen 95%-Quorums nichts ändert.
2. Hinsichtlich dieser 95%-Schwelle kommt es auf den Zeitpunkt des Übertragungsverlangens und der Beschlussfassung in der Hauptversammlung an (nicht auf den Zeitpunkt der Anmeldung oder der Eintragung des Übertragungsbeschlusses.
Rechtsanwalt Martin Arendts
Fundstelle: ZIP 2009, 416 ff.
eigene Leitsätze:
1. Der Hauptaktionär kann trotz Verpfändung von Aktien einen Squeeze-out nach § 327a Abs. 1 AktG verlangen, da er Vollrechtsinhaber bleibt und sich somit an der Berechnung des maßgeblichen 95%-Quorums nichts ändert.
2. Hinsichtlich dieser 95%-Schwelle kommt es auf den Zeitpunkt des Übertragungsverlangens und der Beschlussfassung in der Hauptversammlung an (nicht auf den Zeitpunkt der Anmeldung oder der Eintragung des Übertragungsbeschlusses.
Rechtsanwalt Martin Arendts
Samstag, 7. Februar 2009
SCHWARZ PHARMA AG: Einleitung Squeeze Out Verfahren
Die UCB SP GmbH, Monheim, hat dem Vorstand der SCHWARZ PHARMA AG heute das förmliche Verlangen gemäß § 327a AktG übermittelt, die Hauptversammlung der Gesellschaft möge die Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre (Minderheitsaktionäre) auf die UCB SP GmbH als Hauptaktionär gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung beschließen (sog. 'Squeeze Out'). Die UCB SP GmbH hält eine Beteiligung von 99,59% am Grundkapital der SCHWARZ PHARMA AG (unter Abzug eigener Aktien) und ist damit Hauptaktionär im Sinne von § 327a Abs. 1 Satz 1 AktG. Der Beschluss soll in der nächsten ordentlichen Hauptversammlung für das Geschäftsjahr 2008 gefasst werden, die für den 8. Juli 2009 geplant ist.
Monheim, den 6. Februar 2009
Der Vorstand
SCHWARZ PHARMA Aktiengesellschaft
Monheim, den 6. Februar 2009
Der Vorstand
SCHWARZ PHARMA Aktiengesellschaft
Freitag, 23. Januar 2009
EPCOS AG: Einleitung Squeeze-Out-Verfahren und Vorbereitung eines Beherrschungsvertrages
Die TDK Corporation, Tokyo, Japan, hat dem Vorstand der EPCOS AG heute das förmliche Verlangen gemäß § 327a AktG übermittelt, die Hauptversammlung der EPCOS AG möge die Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre (Minderheitsaktionäre) auf die TDK Corporation als Hauptaktionärin gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung beschließen (sog. 'Squeeze Out'). Der TDK Corporation gehören unmittelbar und mittelbar Aktien in Höhe von mehr als 95 Prozent des Grundkapitals der EPCOS AG.
Darüber hinaus haben der Vorstand der EPCOS AG und die Geschäftsführung der TDK Germany GmbH, Düsseldorf, heute beschlossen, den Abschluss eines Beherrschungsvertrages mit der TDK Germany GmbH als herrschender und der EPCOS AG als beherrschter Gesellschaft vorzubereiten. Die Bedingungen des Beherrschungsvertrags, insbesondere die Höhe der vorzusehenden Ausgleichszahlung und die Höhe des Abfindungsangebots, werden in den kommenden Wochen ermittelt und vereinbart. Gleiches gilt für die Ermittlung der Höhe der Barabfindung im Zusammenhang mit der beabsichtigten Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre. Die Maßnahmen unterliegen der Zustimmung der Hauptversammlung der EPCOS AG. Beide Beschlüsse sollen in der ordentlichen Hauptversammlung gefasst werden, die voraussichtlich Ende Mai stattfinden wird.
Darüber hinaus haben der Vorstand der EPCOS AG und die Geschäftsführung der TDK Germany GmbH, Düsseldorf, heute beschlossen, den Abschluss eines Beherrschungsvertrages mit der TDK Germany GmbH als herrschender und der EPCOS AG als beherrschter Gesellschaft vorzubereiten. Die Bedingungen des Beherrschungsvertrags, insbesondere die Höhe der vorzusehenden Ausgleichszahlung und die Höhe des Abfindungsangebots, werden in den kommenden Wochen ermittelt und vereinbart. Gleiches gilt für die Ermittlung der Höhe der Barabfindung im Zusammenhang mit der beabsichtigten Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre. Die Maßnahmen unterliegen der Zustimmung der Hauptversammlung der EPCOS AG. Beide Beschlüsse sollen in der ordentlichen Hauptversammlung gefasst werden, die voraussichtlich Ende Mai stattfinden wird.
Donnerstag, 22. Januar 2009
TA Triumph-Adler AG: Eintritt der Vollzugsbedingungen des freiwilligen öffentlichen Übernahmeangebots der Kyocera Mita Corp.
Wie die TA Triumph-Adler AG heute erfahren hat, hat die Europäische Kommission heute die kartellrechtliche Freigabe für die öffentliche Übernahme der TA Triumph-Adler AG durch die Kyocera Mita Corporation, Osaka, Japan, erteilt. Bereits gestern hatten die Kartellbehörden der Republik Südafrika mitgeteilt, dass sie keine kartellrechtlichen Einwände gegen die geplante stärkere Beteiligung der Kyocera Mita Corporation an der TA Triumph-Adler AG erheben. Damit sind sämtliche Vollzugsbedingungen, unter denen das öffentliche Übernahmeangebot der Kyocera Mita Corporation vom 13. Dezember 2008 gemäß Ziffer 4.1 der Angebotsunterlage steht, erfüllt.
Die Kyocera Mita Corporation hält damit künftig einen Stimmrechtsanteil von über 88% der Gesamtzahl der Stimmrechte an der TA Triumph-Adler AG. Bis zum 2. Februar 2009, 24.00 h, läuft ferner die weitere Annahmefrist, in der weitere Aktionäre der TA Triumph-Adler AG das Angebot annehmen können.
Durch den Eintritt der Vollzugsbedingungen steht daher nun fest, dass die Kyocera Mita Corporation im Zuge ihres Übernahmeangebots die bedeutsame Stimmrechtsschwelle von 75% der Gesamtzahl der Stimmrechte an der TA Triumph-Adler AG überschreitet und einen Anteil von über 50% hinzuerwirbt. Letzteres hat - wie in der Ad-hoc-Mitteilung vom 19.01.2009 bereits geschildert - zur Folge, dass gemäß § 8 c Abs. 1 Satz 2 des Körperschaftssteuergesetzes sämtliche bis zu diesem Zeitpunkt bestehenden Verlustvorträge der TA Triumph-Adler AG und ihrer inländischen Tochtergesellschaften nicht mehr abzugsfähig sind.
Im Zwischenabschluss des TA Triumph-Adler Konzerns zum 30. September 2008 waren die steuerlichen Vorteile aus diesen Verlustvorträgen gemäß IFRS 12 als latente Steuern in Höhe von rund 20 Mio. EUR aktiviert. Diese Position ist vollständig wertzuberichtigen. Das Konzernergebnis im Konzernabschluss zum 31. Dezember 2008 wird daher in entsprechendem Umfang niedriger ausfallen und das Konzerneigenkapital belastet.
Dieser bilanzielle Vorgang hat keine Auswirkungen auf die Bilanz der rechtlich relevanten Muttergesellschaft TA Triumph-Adler AG und ist operativ nicht liquiditätswirksam. Auswirkungen auf die Finanzierungskomponenten des Konzerns können jedoch derzeit nicht ausgeschlossen werden. Diese Möglichkeit war den Beteiligten im Vorfeld der Unterbreitung des Übernahmeangebots bekannt. Der Vorstand der TA Triumph-Adler AG verweist in diesem Zusammenhang auf Abschnitt 7.2 der Angebotsunterlage, in der Kyocera Mita die Absicht erklärt, "durch geeignete Maßnahmen eine Fortführung der Finanzierung oder eine entsprechende Ersatzfinanzierung zu ermöglichen".
Die Kyocera Mita Corporation hält damit künftig einen Stimmrechtsanteil von über 88% der Gesamtzahl der Stimmrechte an der TA Triumph-Adler AG. Bis zum 2. Februar 2009, 24.00 h, läuft ferner die weitere Annahmefrist, in der weitere Aktionäre der TA Triumph-Adler AG das Angebot annehmen können.
Durch den Eintritt der Vollzugsbedingungen steht daher nun fest, dass die Kyocera Mita Corporation im Zuge ihres Übernahmeangebots die bedeutsame Stimmrechtsschwelle von 75% der Gesamtzahl der Stimmrechte an der TA Triumph-Adler AG überschreitet und einen Anteil von über 50% hinzuerwirbt. Letzteres hat - wie in der Ad-hoc-Mitteilung vom 19.01.2009 bereits geschildert - zur Folge, dass gemäß § 8 c Abs. 1 Satz 2 des Körperschaftssteuergesetzes sämtliche bis zu diesem Zeitpunkt bestehenden Verlustvorträge der TA Triumph-Adler AG und ihrer inländischen Tochtergesellschaften nicht mehr abzugsfähig sind.
Im Zwischenabschluss des TA Triumph-Adler Konzerns zum 30. September 2008 waren die steuerlichen Vorteile aus diesen Verlustvorträgen gemäß IFRS 12 als latente Steuern in Höhe von rund 20 Mio. EUR aktiviert. Diese Position ist vollständig wertzuberichtigen. Das Konzernergebnis im Konzernabschluss zum 31. Dezember 2008 wird daher in entsprechendem Umfang niedriger ausfallen und das Konzerneigenkapital belastet.
Dieser bilanzielle Vorgang hat keine Auswirkungen auf die Bilanz der rechtlich relevanten Muttergesellschaft TA Triumph-Adler AG und ist operativ nicht liquiditätswirksam. Auswirkungen auf die Finanzierungskomponenten des Konzerns können jedoch derzeit nicht ausgeschlossen werden. Diese Möglichkeit war den Beteiligten im Vorfeld der Unterbreitung des Übernahmeangebots bekannt. Der Vorstand der TA Triumph-Adler AG verweist in diesem Zusammenhang auf Abschnitt 7.2 der Angebotsunterlage, in der Kyocera Mita die Absicht erklärt, "durch geeignete Maßnahmen eine Fortführung der Finanzierung oder eine entsprechende Ersatzfinanzierung zu ermöglichen".
Mittwoch, 21. Januar 2009
Bundesfinanzhof: Mantelkaufregelungen teilweise verfassungswidrig
Bundesfinanzhof
- Beschluss vom 08.10.08 I R 95/04 -
- Urteil vom 27.08.08 I R 78/01 -
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat sich in zwei Entscheidungen mit der Verfassungsmäßigkeit der sog. Mantelkaufregelungen im Körperschaftsteuergesetz (KStG) beschäftigt und in einem der Fälle wegen einer verfassungswidrigen Rückwirkung das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) angerufen.
Verfügt eine Kapitalgesellschaft über Verlustvorträge und werden ihre Anteile veräußert, befürchtet der Gesetzgeber einen missbräuchlichen Handel mit den Verlusten, den sog. Mantelkauf. § 8 Abs. 4 und seit 2008 § 8c KStG blockieren deswegen den steuerlichen Abzug solcher Verluste wegen fehlender wirtschaftlicher Identität der Kapitalgesellschaft vor und nach dem Anteilseignerwechsel. Diese Paragraphen wurden in der Vergangenheit immer wieder verschärft, was gesetzliche Übergangsvorschriften erforderte. Bei der grundlegenden Regelungsverschärfung des § 8 Abs. 4 KStG 1996 im Jahr 1997 war danach (gemäß § 54 Abs. 6 KStG 1996) wie folgt zu unterscheiden:
• Für sog. Altverluste, welche vor 1997 aufgelaufen waren, galten die strengeren Neuregelungen erstmals vom Veranlagungszeitraum 1997 an.
• Gleiches galt auch für Verluste, welche im Jahre 1997 nach dem 6. August, dem Tag der Beschlussfassung über die Neuregelungen durch den Deutschen Bundestag, aufgelaufen waren.
• Für Verluste, welche im Jahre 1997 vor dem 6. August aufgelaufen waren, galten die Neuregelungen aus Gründen des Vertrauensschutzes hingegen erstmals vom Veranlagungszeitraum 1998 an.
Der BFH hatte nun zum einen über das Inkrafttreten der Neuregelungen für ‚Altverluste’ und zum anderen für solche Verluste zu entscheiden, die vor dem 6. August 1997 erwirtschaftet worden waren:
• Die Übergangsregelung für die Altverluste hält er für verfassungswidrig. Sie behandle die Altverluste für das Jahr 1997 ohne sachlichen Grund anders als jene Verluste, die im Jahre 1997 bis zum 6. August aufgelaufen sind. Darin liege ein Verstoß gegen das Verfassungsgebot, „folgerichtige“ Regelungen zu schaffen. Beide Sachverhalte verdienten denselben Vertrauensschutz. Der BFH hat deswegen in diesem Punkt durch Beschluss vom 8. Oktober 2008 I R 95/04 das BVerfG angerufen.
• Hinsichtlich derjenigen Verluste, die im Jahre 1997 vor dem 6. August entstanden waren, hält er die Übergangsregelung für die Neuregelung hingegen für verfassungsgemäß. Er beanstandet es im Urteil vom 27. August 2008 I R 78/01 nicht, dass die Verluste danach vom Jahre 1998 an nicht mehr steuerlich berücksichtigt werden dürfen. Insbesondere erkennt er darin keinen Verstoß gegen das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot neuer Gesetze. Bei Vorschriften, die der Missbrauchsabwehr dienten, müsse jederzeit mit einem einschränkenden Eingreifen des Gesetzgebers gerechnet werden. Der Steuerpflichtige, der in der Vergangenheit entsprechend disponiert habe, könne deshalb nicht auf den Fortbestand der bisherigen Regelung für alle Zeiten vertrauen.
Dem Ausgang dieser Verfahren kommt für eine Vielzahl offener Fälle zum Mantelkauf im besonderen und für Übergangsregelungen im allgemeinen nach wie vor aktuelle Bedeutung zu.
Pressemitteilung des BFH
- Beschluss vom 08.10.08 I R 95/04 -
- Urteil vom 27.08.08 I R 78/01 -
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat sich in zwei Entscheidungen mit der Verfassungsmäßigkeit der sog. Mantelkaufregelungen im Körperschaftsteuergesetz (KStG) beschäftigt und in einem der Fälle wegen einer verfassungswidrigen Rückwirkung das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) angerufen.
Verfügt eine Kapitalgesellschaft über Verlustvorträge und werden ihre Anteile veräußert, befürchtet der Gesetzgeber einen missbräuchlichen Handel mit den Verlusten, den sog. Mantelkauf. § 8 Abs. 4 und seit 2008 § 8c KStG blockieren deswegen den steuerlichen Abzug solcher Verluste wegen fehlender wirtschaftlicher Identität der Kapitalgesellschaft vor und nach dem Anteilseignerwechsel. Diese Paragraphen wurden in der Vergangenheit immer wieder verschärft, was gesetzliche Übergangsvorschriften erforderte. Bei der grundlegenden Regelungsverschärfung des § 8 Abs. 4 KStG 1996 im Jahr 1997 war danach (gemäß § 54 Abs. 6 KStG 1996) wie folgt zu unterscheiden:
• Für sog. Altverluste, welche vor 1997 aufgelaufen waren, galten die strengeren Neuregelungen erstmals vom Veranlagungszeitraum 1997 an.
• Gleiches galt auch für Verluste, welche im Jahre 1997 nach dem 6. August, dem Tag der Beschlussfassung über die Neuregelungen durch den Deutschen Bundestag, aufgelaufen waren.
• Für Verluste, welche im Jahre 1997 vor dem 6. August aufgelaufen waren, galten die Neuregelungen aus Gründen des Vertrauensschutzes hingegen erstmals vom Veranlagungszeitraum 1998 an.
Der BFH hatte nun zum einen über das Inkrafttreten der Neuregelungen für ‚Altverluste’ und zum anderen für solche Verluste zu entscheiden, die vor dem 6. August 1997 erwirtschaftet worden waren:
• Die Übergangsregelung für die Altverluste hält er für verfassungswidrig. Sie behandle die Altverluste für das Jahr 1997 ohne sachlichen Grund anders als jene Verluste, die im Jahre 1997 bis zum 6. August aufgelaufen sind. Darin liege ein Verstoß gegen das Verfassungsgebot, „folgerichtige“ Regelungen zu schaffen. Beide Sachverhalte verdienten denselben Vertrauensschutz. Der BFH hat deswegen in diesem Punkt durch Beschluss vom 8. Oktober 2008 I R 95/04 das BVerfG angerufen.
• Hinsichtlich derjenigen Verluste, die im Jahre 1997 vor dem 6. August entstanden waren, hält er die Übergangsregelung für die Neuregelung hingegen für verfassungsgemäß. Er beanstandet es im Urteil vom 27. August 2008 I R 78/01 nicht, dass die Verluste danach vom Jahre 1998 an nicht mehr steuerlich berücksichtigt werden dürfen. Insbesondere erkennt er darin keinen Verstoß gegen das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot neuer Gesetze. Bei Vorschriften, die der Missbrauchsabwehr dienten, müsse jederzeit mit einem einschränkenden Eingreifen des Gesetzgebers gerechnet werden. Der Steuerpflichtige, der in der Vergangenheit entsprechend disponiert habe, könne deshalb nicht auf den Fortbestand der bisherigen Regelung für alle Zeiten vertrauen.
Dem Ausgang dieser Verfahren kommt für eine Vielzahl offener Fälle zum Mantelkauf im besonderen und für Übergangsregelungen im allgemeinen nach wie vor aktuelle Bedeutung zu.
Pressemitteilung des BFH
Sonntag, 18. Januar 2009
BERU AG: Einleitung Squeeze-out-Verfahren
Die BorgWarner Germany GmbH, Ketsch, hat dem Vorstand der BERU AG heute das förmliche Verlangen gemäß § 327a AktG übermittelt, die Hauptversammlung der Gesellschaft möge die Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre (Minderheitsaktionäre) auf die BorgWarner Germany GmbH als Hauptaktionärin gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung beschließen (sog. 'Squeeze Out').
Die BorgWarner Germany GmbH hält eine Beteiligung von mehr als 95% am Grundkapital der BERU AG und ist damit Hauptaktionärin im Sinne von § 327a Abs. 1 Satz 1 AktG. Der Beschluss soll in der nächsten ordentlichen Hauptversammlung für das Geschäftsjahr 2008 gefasst werden, die derzeit für den 20. Mai 2009 geplant ist.
Der Vorstand 07.01.2009
Die BorgWarner Germany GmbH hält eine Beteiligung von mehr als 95% am Grundkapital der BERU AG und ist damit Hauptaktionärin im Sinne von § 327a Abs. 1 Satz 1 AktG. Der Beschluss soll in der nächsten ordentlichen Hauptversammlung für das Geschäftsjahr 2008 gefasst werden, die derzeit für den 20. Mai 2009 geplant ist.
Der Vorstand 07.01.2009
Dienstag, 13. Januar 2009
Francono Rhein-Main AG: Squeeze-out geplant
Die verbliebenen Aktionäre der Francono Rhein-Main AG sollen zwangsabgefunden werden. Die Grainger FRM GmbH habe gegenüber dem Vorstand das förmliche Verlangen gestellt, dass die Hauptversammlung die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre auf die Grainger FRM GmbH als Hauptaktionärin gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung beschließt, teilte das Unternehmen mit. Die Grainger FRM GmbH habe dem Vorstand ferner mitgeteilt, dass sie 97,38 Prozent des Grundkapitals der Gesellschaft hält. Ein sogenannter Squeeze-out ist ab einer Beteiligung von 95 Prozent möglich.
Der Beschluss über den Ausschluss der Minderheitsaktionäre soll in der nächsten ordentlichen Hauptversammlung der Francono Rhein-Main AG gefasst werden. Der Termin hierfür steht noch nicht fest.
Der Beschluss über den Ausschluss der Minderheitsaktionäre soll in der nächsten ordentlichen Hauptversammlung der Francono Rhein-Main AG gefasst werden. Der Termin hierfür steht noch nicht fest.
Samstag, 10. Januar 2009
AWD Holding AG: Barabfindung für Squeeze Out und Gewinnabführungsvertrag auf EUR 30,00 festgelegt
Ad-hoc-Mitteilung
AWD Holding AG: Barabfindung für Squeeze Out und Gewinnabführungsvertrag auf EUR 30,00 festgelegt / Ausgleich unter dem Gewinnabführungsvertrag beträgt EUR 2,34 brutto
Die Swiss Life Beteiligungs GmbH, Hannover, eine 100%ige Tochtergesellschaft der Swiss Life Holding AG, Zürich/Schweiz, hat dem Vorstand der AWD Holding AG heute mitgeteilt, dass sie die Barabfindung für die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der AWD Holding AG auf die Swiss Life Beteiligungs GmbH als Hauptaktionärin gemäß §§ 327a ff. AktG (Squee-ze-Out) auf EUR 30,00 je Stückaktie der AWD Holding AG festgelegt hat.
Des Weiteren haben die Swiss Life Beteiligungs GmbH und die AWD Holding AG am heutigen Tage einen Gewinnabführungsvertrag abgeschlossen. Für die außenstehenden Aktionäre der AWD Holding AG ist ein Barabfindungsangebot gemäß § 305 AktG in Höhe von EUR 30,00 und ein jährlicher Ausgleich gemäß § 304 AktG in Höhe von brutto EUR 2,34 (netto nach den Verhältnissen zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses EUR 2,07) je Stückaktie vorgesehen. Die-se Zahlungsverpflichtungen werden durch eine Patronatserklärung der Swiss Life Holding AG zusätzlich gesichert.
Sowohl die Barabfindung für den Squeeze-Out als auch das Barabfindungsangebot gemäß § 305 AktG und der Ausgleich gemäß § 304 AktG basieren auf Bewertungsgutachten der Price-waterhouseCoopers Aktiengesellschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt am Main ('PwC'). Nach den Ergebnissen der Bewertung durch PwC beträgt der Wert der AWD Holding AG EUR 1.087,5 Mio. Dies entspricht einem Wert von EUR 28,14 pro Aktie. Dieser Wert liegt über dem volumengewichteten durchschnittlichen Börsenkurs der letzten drei Monate zum Tag der Ankündigung der außerordentlichen Hauptversammlung am 24. November 2008 in Höhe von EUR 27,93 pro Aktie. Die Geschäftsführung der Swiss Life Beteiligungs GmbH hat ent-schieden, gleichwohl eine Abfindung in Höhe von EUR 30,00 pro Aktie in dem Gewinnabfüh-rungsvertrag mit der AWD Holding AG zu vereinbaren bzw. im Rahmen des Squeeze-out anzu-bieten. Dieser Betrag entspricht dem Angebotspreis, den die Swiss Life Beteiligungs GmbH den AWD-Aktionären im Rahmen des Übernahmeangebots gezahlt hat.
Der Squeeze-Out und der Gewinnabführungsvertrag bedürfen jeweils der Zustimmung der Hauptversammlung der AWD Holding AG. Hierüber soll in der außerordentlichen Hauptver-sammlung am 24. Februar 2009 Beschluss gefasst werden.
Hannover, 8. Januar 2009
AWD Holding AG: Barabfindung für Squeeze Out und Gewinnabführungsvertrag auf EUR 30,00 festgelegt / Ausgleich unter dem Gewinnabführungsvertrag beträgt EUR 2,34 brutto
Die Swiss Life Beteiligungs GmbH, Hannover, eine 100%ige Tochtergesellschaft der Swiss Life Holding AG, Zürich/Schweiz, hat dem Vorstand der AWD Holding AG heute mitgeteilt, dass sie die Barabfindung für die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der AWD Holding AG auf die Swiss Life Beteiligungs GmbH als Hauptaktionärin gemäß §§ 327a ff. AktG (Squee-ze-Out) auf EUR 30,00 je Stückaktie der AWD Holding AG festgelegt hat.
Des Weiteren haben die Swiss Life Beteiligungs GmbH und die AWD Holding AG am heutigen Tage einen Gewinnabführungsvertrag abgeschlossen. Für die außenstehenden Aktionäre der AWD Holding AG ist ein Barabfindungsangebot gemäß § 305 AktG in Höhe von EUR 30,00 und ein jährlicher Ausgleich gemäß § 304 AktG in Höhe von brutto EUR 2,34 (netto nach den Verhältnissen zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses EUR 2,07) je Stückaktie vorgesehen. Die-se Zahlungsverpflichtungen werden durch eine Patronatserklärung der Swiss Life Holding AG zusätzlich gesichert.
Sowohl die Barabfindung für den Squeeze-Out als auch das Barabfindungsangebot gemäß § 305 AktG und der Ausgleich gemäß § 304 AktG basieren auf Bewertungsgutachten der Price-waterhouseCoopers Aktiengesellschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt am Main ('PwC'). Nach den Ergebnissen der Bewertung durch PwC beträgt der Wert der AWD Holding AG EUR 1.087,5 Mio. Dies entspricht einem Wert von EUR 28,14 pro Aktie. Dieser Wert liegt über dem volumengewichteten durchschnittlichen Börsenkurs der letzten drei Monate zum Tag der Ankündigung der außerordentlichen Hauptversammlung am 24. November 2008 in Höhe von EUR 27,93 pro Aktie. Die Geschäftsführung der Swiss Life Beteiligungs GmbH hat ent-schieden, gleichwohl eine Abfindung in Höhe von EUR 30,00 pro Aktie in dem Gewinnabfüh-rungsvertrag mit der AWD Holding AG zu vereinbaren bzw. im Rahmen des Squeeze-out anzu-bieten. Dieser Betrag entspricht dem Angebotspreis, den die Swiss Life Beteiligungs GmbH den AWD-Aktionären im Rahmen des Übernahmeangebots gezahlt hat.
Der Squeeze-Out und der Gewinnabführungsvertrag bedürfen jeweils der Zustimmung der Hauptversammlung der AWD Holding AG. Hierüber soll in der außerordentlichen Hauptver-sammlung am 24. Februar 2009 Beschluss gefasst werden.
Hannover, 8. Januar 2009
Freitag, 9. Januar 2009
Valora Effekten Handel AG: Squeeze-out-Kandidaten
aus der Ad-hoc-Meldung vom 9. Januar 2009:
Beteiligungen, Börsenaspiranten und Squeeze-Out-Kandidaten > 100.000,-- EUR / Position
Bei den börsennotierten Squeeze-Out-Kandidaten befinden sich die Allg. Gold & Silberscheideanstalt AG‚ Dahlbusch AG und die Pilkington Deutschland AG im Bestand. Die Vattenfall AG und die Allianz Leben verschwanden durch den 2008 vollzogenen Squeeze-out vom Kurszettel und demnach aus unserem Portfolio. Unsere Positionen Bahnhofplatz AG und Industriehof AG konnten wir mit einem Agio auf die gerichtlich erhöhte Abfindung an einen Investor veräußern. An börsennotierten Wertpapieren ist die Marseille Kliniken AG zu nennen.
Beteiligungen, Börsenaspiranten und Squeeze-Out-Kandidaten > 100.000,-- EUR / Position
Bei den börsennotierten Squeeze-Out-Kandidaten befinden sich die Allg. Gold & Silberscheideanstalt AG‚ Dahlbusch AG und die Pilkington Deutschland AG im Bestand. Die Vattenfall AG und die Allianz Leben verschwanden durch den 2008 vollzogenen Squeeze-out vom Kurszettel und demnach aus unserem Portfolio. Unsere Positionen Bahnhofplatz AG und Industriehof AG konnten wir mit einem Agio auf die gerichtlich erhöhte Abfindung an einen Investor veräußern. An börsennotierten Wertpapieren ist die Marseille Kliniken AG zu nennen.
Samstag, 13. Dezember 2008
VEM Aktienbank AG: Delisting-Abfindungsangebot der Computershare GmbH & Co. KG
Bekanntmachung über das Datum des Ablaufs der Annahmefrist für das Delisting-Abfindungsangebot der Computershare GmbH & Co. KG an die Aktionäre der VEM Aktienbank AG
Die Computershare Deutschland GmbH & Co. KG, Prannerstraße 8, 80333 München, hat als Mehrheitsaktionärin der VEM Aktienbank AG unseren Aktionären am 16. Juli 2008 ein Delisting-Abfindungsangebot unterbreitet. Die Annahmefrist für das Delisting-Abfindungsangebot hat am 30. August 2008 begonnen und endet zwei Monate nachdem der Widerruf der Zulassung der Aktien der VEM Aktienbank AG zum Handel im Regulierten Markt der Börse München wirksam geworden ist.
Die Börse München hat auf Antrag des Vorstands der VEM Aktienbank AG den Widerruf der Zulassung der Aktien der VEM Aktienbank AG (ISIN DE0007608309) im Regulierten Markt erklärt. Dieser Widerruf wird mit Ablauf des 30. April 2009 wirksam.
Die Frist zur Annahme des Delisting-Abfindungsangebots der Computershare Deutschland GmbH & Co. KG vom 16. Juli 2008 endet daher mit Ablauf des 30. Juni 2009.
München, 07. November 2008
VEM Aktienbank AG
Der Vorstand
Die Computershare Deutschland GmbH & Co. KG, Prannerstraße 8, 80333 München, hat als Mehrheitsaktionärin der VEM Aktienbank AG unseren Aktionären am 16. Juli 2008 ein Delisting-Abfindungsangebot unterbreitet. Die Annahmefrist für das Delisting-Abfindungsangebot hat am 30. August 2008 begonnen und endet zwei Monate nachdem der Widerruf der Zulassung der Aktien der VEM Aktienbank AG zum Handel im Regulierten Markt der Börse München wirksam geworden ist.
Die Börse München hat auf Antrag des Vorstands der VEM Aktienbank AG den Widerruf der Zulassung der Aktien der VEM Aktienbank AG (ISIN DE0007608309) im Regulierten Markt erklärt. Dieser Widerruf wird mit Ablauf des 30. April 2009 wirksam.
Die Frist zur Annahme des Delisting-Abfindungsangebots der Computershare Deutschland GmbH & Co. KG vom 16. Juli 2008 endet daher mit Ablauf des 30. Juni 2009.
München, 07. November 2008
VEM Aktienbank AG
Der Vorstand
Freitag, 12. Dezember 2008
Triplan AG: OLG weist Beschwerde zum Freigabeverfahren Anfechtungsklagen gegen HV-Beschluss vom 5. Juni 2008 zurück
Ad-hoc-Mitteilung
Mehrere Aktionäre hatten u.a. gegen den Hauptversammlungsbeschluss zum Gewinnabführungsvertrag Klage beim Landgericht Frankfurt eingereicht. Das Landgericht Frankfurt hat durch einen Beschluss vom 07.10.2008 dem Freigabeantrag der TRIPLAN AG stattgegeben (AZ: 3-05 O 203/08). Gegen diesen Beschluss wurde ein Beschwerdeverfahren beim Oberlandesgericht Frankfurt am Main angestrengt. Das OLG Frankfurt am Main hat die Beschwerde der Aktionäre zurückgewiesen (Geschäftsnummer: 5 W 31/08). Der Antrag auf Eintragung in das Handelsregister wurde eingereicht.
Der Vorstand
Mehrere Aktionäre hatten u.a. gegen den Hauptversammlungsbeschluss zum Gewinnabführungsvertrag Klage beim Landgericht Frankfurt eingereicht. Das Landgericht Frankfurt hat durch einen Beschluss vom 07.10.2008 dem Freigabeantrag der TRIPLAN AG stattgegeben (AZ: 3-05 O 203/08). Gegen diesen Beschluss wurde ein Beschwerdeverfahren beim Oberlandesgericht Frankfurt am Main angestrengt. Das OLG Frankfurt am Main hat die Beschwerde der Aktionäre zurückgewiesen (Geschäftsnummer: 5 W 31/08). Der Antrag auf Eintragung in das Handelsregister wurde eingereicht.
Der Vorstand
Antrag auf Ausschluss der Minderheitsaktionäre der Deutschen Hypothekenbank durch übernahmerechtlichen Squeeze-out stattgegeben
Pressemitteilung des OLG Frankfurt am Main vom 11. Dezember 2008
Der Wertpapiererwerbs- und Übernahmesenat des Oberlandesgerichts hat in einem Beschluss vom 9.12.2008 dem Antrag auf Zwangsausschluss von Minderheitsaktionären der Deutschen Hypothekenbank im Rahmen der Übernahme durch die Norddeutsche Landesbank gegen Gewährung einer Abfindung stattgegeben. Das Oberlandesgericht änderte damit eine anderslautende Entscheidung des Landgerichts Frankfurt am Main ab, die am 5.8.2008 ergangen war.
Nach dem Gesetz können Minderheitsaktionäre auf zwei Wege ausgeschlossen werden (sog. Squeeze-out): Zum einen kann ein Mehrheitsaktionär, dem mindestens 95 % der Aktien gehören, nach den Vorschriften des Aktiengesetztes (AktG) die Minderheitsaktionäre per Hauptversammlungsbeschluss gegen Gewährung einer Abfindung ausschließen.
Zum anderen kann der Mehrheitsaktionär nach Übernahmerecht (WpÜG) vorgehen. Bei diesem übernahmerechtlichen Zwangsausschluss sind ihm auf seinen Antrag hin die übrigen Aktien zu übertragen, wenn ihm nach einem Übernahme- oder Pflichtangebot Aktien in Höhe von mindestens 95 % des Grundkapitals gehören. Die dabei gewährte Abfindung ist als angemessen anzusehen, wenn der Bieter aufgrund seines Angebots 90 % des betroffenen Grundkapitals erworben hat (sog. Angemessenheitsregelung in § 39 a III 2 WpÜG).
Der Vorteil des übernahmerechtlichen Squeeze-out wird von der Wirtschaft darin gesehen, dass es keines Hauptversammlungsbeschlusses bedarf, der zudem von den Minderheitsaktionären gerichtlich angefochten werden kann. Darüber hinaus wird bei Erreichen der sog. 90 %-Erfolgsschwelle die Angemessenheit der Abfindung aufgrund der hohen Annahmequote vermutet. Kostenträchtige Sachverständigengutachten über die Frage der Angemessenheit sind überflüssig.
Die von § 39 a WpÜG abgeleitete Vermutung über die Angemessenheit der Abfindung hatte das Landgericht in der angefochtenen Entscheidung für widerleglich gehalten. Es hatte deshalb den Übertragungsanspruch der Norddeutschen Landesbank zurückgewiesen, obwohl diese im Besitz von mehr als 95 % des Grundkapitals war und über 90 % der Aktien aufgrund des Angebots erworben hatte. Begründet hatte das Landgericht seine Entscheidung damit, dass es den Minderheitsaktionären gelungen sei, die Vermutung zu erschüttern und nicht festgestellt werden könne, ob die angebotene Abfindung angemessen sei.
Die Entscheidung war von der Wirtschaft teilweise ablehnend aufgenommen worden. Es wurde vorgebracht, das Landgericht mache den übernahmerechtlichen Zwangsausschluss praktisch unmöglich, weil sich die Minderheitsaktionäre selbst bei Erreichen der 90 %-Erfolgsschwelle durch ein Sachverständigengutachten wehren könnten.
In seiner Entscheidung vom 9.12.2008 hat das Oberlandesgericht die in Literatur und Rechtsprechung umstrittene Frage offen gelassen, ob es sich bei der Angemessenheitsregelung des § 39 a III 2 WpÜG um eine unwiderlegliche oder widerlegliche Vermutung oder eine Fiktion handelt. Für den zu entscheidenden Fall komme es auf diese Unterscheidung nicht an. Selbst wenn man zugunsten der Minderheitsaktionäre davon ausgehe, die Vermutung sei widerleglich, sei dem Übertragungsanspruch stattzugeben. Das Vorbringen der Minderheitsaktionäre und die Überlegungen des Landgerichts seien nicht geeignet, die gesetzliche Vermutung zu widerlegen, dass die angebotene Abfindung angemessen sei.
Der Lösungsansatz des Landgerichts, das durch eigene überschlägige Berechnungen dazu gekommen war, die angebotene Abfindung sei unangemessen und die Vermutung deshalb erschüttert, sei systemwidrig.
Der Gesetzgeber habe durch den übernahmerechtlichen Squeeze-out ein möglichst rasches und unkompliziertes Verfahren zur Verfügung stellen wollen. Er habe zur Bestimmung der vollen Entschädigung die Erkenntnisse des Marktes bzw. Kapitalmarktes in Gestalt von Vorerwerbern und der Börsenkurse herangezogen und dies mit einer marktkonformen Anbindung an die 90 %-Erfolgsschwelle gekoppelt. Im Allgemeinen könne man danach davon ausgehen, dass das Erreichen dieser Schwelle die Marktkräfte widerspiegle und dieser sehr hohe Angebotserfolg unerreichbar sei, wenn dem Markt nicht der volle Ausgleich für die Aktien angeboten werde. Der hierin zu sehende "Markttest" ersetzte also alle betriebswirtschaftlichen Bewertungsmethoden zur Ermittlung der angemessenen Entschädigung.
Damit sei es den Minderheitsaktionäre verwehrt, den vom Gesetzgeber für richtig gehaltenen Wertfindungsprozess - also den Markttest - lediglich zu bestreiten. Auch die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Ermittlung der Frage, ob der vom Markttest bestätigte Angebotspreis zu niedrig sei, komme nicht in Betracht. Gerichtlich könne nur überprüft werden, ob der Markttest selbst ausnahmsweise keine Aussagekraft habe, weil die Kräfte des Marktes versagt hätten. Hierfür gebe es vorliegend jedoch keine Anhaltspunke.
Die Entscheidung ist rechtskräftig und kann in Kürze über die www.rechtsprechung.hessen.de abgerufen werden.
OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 9.12.2008 - Aktenzeichen WpÜG 2/08
Der Wertpapiererwerbs- und Übernahmesenat des Oberlandesgerichts hat in einem Beschluss vom 9.12.2008 dem Antrag auf Zwangsausschluss von Minderheitsaktionären der Deutschen Hypothekenbank im Rahmen der Übernahme durch die Norddeutsche Landesbank gegen Gewährung einer Abfindung stattgegeben. Das Oberlandesgericht änderte damit eine anderslautende Entscheidung des Landgerichts Frankfurt am Main ab, die am 5.8.2008 ergangen war.
Nach dem Gesetz können Minderheitsaktionäre auf zwei Wege ausgeschlossen werden (sog. Squeeze-out): Zum einen kann ein Mehrheitsaktionär, dem mindestens 95 % der Aktien gehören, nach den Vorschriften des Aktiengesetztes (AktG) die Minderheitsaktionäre per Hauptversammlungsbeschluss gegen Gewährung einer Abfindung ausschließen.
Zum anderen kann der Mehrheitsaktionär nach Übernahmerecht (WpÜG) vorgehen. Bei diesem übernahmerechtlichen Zwangsausschluss sind ihm auf seinen Antrag hin die übrigen Aktien zu übertragen, wenn ihm nach einem Übernahme- oder Pflichtangebot Aktien in Höhe von mindestens 95 % des Grundkapitals gehören. Die dabei gewährte Abfindung ist als angemessen anzusehen, wenn der Bieter aufgrund seines Angebots 90 % des betroffenen Grundkapitals erworben hat (sog. Angemessenheitsregelung in § 39 a III 2 WpÜG).
Der Vorteil des übernahmerechtlichen Squeeze-out wird von der Wirtschaft darin gesehen, dass es keines Hauptversammlungsbeschlusses bedarf, der zudem von den Minderheitsaktionären gerichtlich angefochten werden kann. Darüber hinaus wird bei Erreichen der sog. 90 %-Erfolgsschwelle die Angemessenheit der Abfindung aufgrund der hohen Annahmequote vermutet. Kostenträchtige Sachverständigengutachten über die Frage der Angemessenheit sind überflüssig.
Die von § 39 a WpÜG abgeleitete Vermutung über die Angemessenheit der Abfindung hatte das Landgericht in der angefochtenen Entscheidung für widerleglich gehalten. Es hatte deshalb den Übertragungsanspruch der Norddeutschen Landesbank zurückgewiesen, obwohl diese im Besitz von mehr als 95 % des Grundkapitals war und über 90 % der Aktien aufgrund des Angebots erworben hatte. Begründet hatte das Landgericht seine Entscheidung damit, dass es den Minderheitsaktionären gelungen sei, die Vermutung zu erschüttern und nicht festgestellt werden könne, ob die angebotene Abfindung angemessen sei.
Die Entscheidung war von der Wirtschaft teilweise ablehnend aufgenommen worden. Es wurde vorgebracht, das Landgericht mache den übernahmerechtlichen Zwangsausschluss praktisch unmöglich, weil sich die Minderheitsaktionäre selbst bei Erreichen der 90 %-Erfolgsschwelle durch ein Sachverständigengutachten wehren könnten.
In seiner Entscheidung vom 9.12.2008 hat das Oberlandesgericht die in Literatur und Rechtsprechung umstrittene Frage offen gelassen, ob es sich bei der Angemessenheitsregelung des § 39 a III 2 WpÜG um eine unwiderlegliche oder widerlegliche Vermutung oder eine Fiktion handelt. Für den zu entscheidenden Fall komme es auf diese Unterscheidung nicht an. Selbst wenn man zugunsten der Minderheitsaktionäre davon ausgehe, die Vermutung sei widerleglich, sei dem Übertragungsanspruch stattzugeben. Das Vorbringen der Minderheitsaktionäre und die Überlegungen des Landgerichts seien nicht geeignet, die gesetzliche Vermutung zu widerlegen, dass die angebotene Abfindung angemessen sei.
Der Lösungsansatz des Landgerichts, das durch eigene überschlägige Berechnungen dazu gekommen war, die angebotene Abfindung sei unangemessen und die Vermutung deshalb erschüttert, sei systemwidrig.
Der Gesetzgeber habe durch den übernahmerechtlichen Squeeze-out ein möglichst rasches und unkompliziertes Verfahren zur Verfügung stellen wollen. Er habe zur Bestimmung der vollen Entschädigung die Erkenntnisse des Marktes bzw. Kapitalmarktes in Gestalt von Vorerwerbern und der Börsenkurse herangezogen und dies mit einer marktkonformen Anbindung an die 90 %-Erfolgsschwelle gekoppelt. Im Allgemeinen könne man danach davon ausgehen, dass das Erreichen dieser Schwelle die Marktkräfte widerspiegle und dieser sehr hohe Angebotserfolg unerreichbar sei, wenn dem Markt nicht der volle Ausgleich für die Aktien angeboten werde. Der hierin zu sehende "Markttest" ersetzte also alle betriebswirtschaftlichen Bewertungsmethoden zur Ermittlung der angemessenen Entschädigung.
Damit sei es den Minderheitsaktionäre verwehrt, den vom Gesetzgeber für richtig gehaltenen Wertfindungsprozess - also den Markttest - lediglich zu bestreiten. Auch die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Ermittlung der Frage, ob der vom Markttest bestätigte Angebotspreis zu niedrig sei, komme nicht in Betracht. Gerichtlich könne nur überprüft werden, ob der Markttest selbst ausnahmsweise keine Aussagekraft habe, weil die Kräfte des Marktes versagt hätten. Hierfür gebe es vorliegend jedoch keine Anhaltspunke.
Die Entscheidung ist rechtskräftig und kann in Kürze über die www.rechtsprechung.hessen.de abgerufen werden.
OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 9.12.2008 - Aktenzeichen WpÜG 2/08
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