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Die beiden Blogs "SpruchZ: Spruchverfahren Recht & Praxis" und "SpruchZ: Shareholders in Germany" (ausgewählte Beitr...

Dienstag, 7. März 2017

Spruchverfahren zum Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der DMG MORI AKTIENGESELLSCHAFT

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

Das Landgericht Dortmund hat mit Beschluss vom 30. Januar 2017 die eingereichten Spruchanträge zur gerichtlichen Überprüfung von Ausgleich und Abfindung bei dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der DMG MORI AKTIENGESELLSCHAFT zu dem führenden Aktenzeichen 18 O 74/16 AkteE verbunden. Der Antragsgegnerin, der DMG MORI GmbH, wurde eine Frist von drei Monaten zur Erwiderung gesetzt. Das Gericht beabsichtigt, Herrn Rechtsanwalt Carsten Heise zum gemeinsamen Vertreter zu bestimmen.

LG Dortmund, Az.  18 O 74/16 (AktE)
Jaeckel u.a. ./. DMG MORI GmbH

Bekanntmachung der Beendigung des Spruchverfahrens zum Squeeze-out bei der Gerresheimer Glas AG

Gerresheimer Group GmbH
Düsseldorf

Bekanntmachung gemäß § 14 SpruchG

Im Spruchverfahren betreffend die Übertragung der Aktien der ehemaligen Minderheitsaktionäre der Gerresheimer Glas AG, Düsseldorf, auf die Gerresheimer Holdings GmbH & Co. KG (heute: Gerresheimer Group GmbH) im Jahr 2003 hat das Oberlandesgericht Düsseldorf (I-26 W 7/16 AktE) mit Beschluss vom 19. Januar 2017 auf die Beschwerden von Antragstellern den Beschluss des Landgerichts Düsseldorf vom 24. Juni 2016 (39 O 129/06 AktE) im Tenor zum Hauptsacheausspruch – unter Wegfall des Zinsausspruches – klarstellend neu gefasst. Die sofortigen Beschwerden weiterer Antragsteller hat das Oberlandesgericht Düsseldorf zurückgewiesen. Der Beschluss des Landgerichts Düsseldorf ist damit rechtskräftig und wird hiermit – in der Neufassung durch das Oberlandesgericht Düsseldorf – gemäß § 14 SpruchG bekannt gemacht:

"Landgericht Düsseldorf

Beschluss

In dem Spruchverfahren betreffend die Übertragung der Aktien der Gerresheimer Glas AG (jetzt: Gerresheimer Glas GmbH) auf die Gerresheimer Holdings GmbH & Co. KG (jetzt: Gerresheimer Group GmbH), an der beteiligt sind:

1. - 41.   (...)
Antragsteller,

gegen

1. die Gerresheimer Glas GmbH, Düsseldorf,

2. die Gerresheimer Group GmbH, Düsseldorf

– Antragsgegnerinnen –

Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Hengeler Mueller, Düsseldorf,

weiterer Beteiligter
Rechtsanwalt Volker Künzel, Düsseldorf
– gemeinsamer Vertreter der außenstehenden Aktionäre –

hat die 9. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf durch die Vorsitzende Richterin am Landgericht Dr. Bardo sowie die Handelsrichter Peller und Klein am 24.06.2016 beschlossen:

Die angemessene Barabfindung für die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der Gerresheimer Glas AG auf die Hauptaktionärin wird auf 19,40 € je Stückaktie festgesetzt.

Die Anträge gegen die Antragsgegnerin zu 1. werden zurückgewiesen.

Die Anträge der Antragsteller zu (...) werden als unzulässig zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin zu 2. trägt die Gerichtskosten, die Kosten des gemeinsamen Vertreters sowie die außergerichtlichen Kosten der Antragsteller mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Antragsteller (...), die ihre Kosten selbst zu tragen haben.

Die Antragsgegnerin zu 1. trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Hinweise zur technischen Abwicklung der Zuzahlung gemäß obigem Beschluss

Die aufgrund des OLG-Beschlusses im Rahmen des Spruchverfahrens zum Squeeze-out (Oberlandesgericht Düsseldorf – Az. I-26 W 7/16 AktE) nachzahlungsberechtigten ehemaligen Aktionäre der Gerresheimer Glas AG, die nach wie vor bei dem Kreditinstitut ein Konto unterhalten, über das seinerzeit die Barabfindung abgewickelt wurde, brauchen hinsichtlich der Entgegennahme der Nachzahlung in Höhe von EUR 3,28 zzgl. Zinsen je Stückaktie nichts zu veranlassen. Sie erhalten eine entsprechende Benachrichtigung mit gleichzeitiger Geldgutschrift durch ihr jeweiliges Kreditinstitut.

Diejenigen nachzahlungsberechtigten ehemaligen Aktionäre der Gerresheimer Glas AG, die inzwischen ihre Bankverbindung gewechselt haben, werden gebeten, sich möglichst umgehend an das Kreditinstitut zu wenden, über welches seinerzeit die ursprüngliche Zahlung abgewickelt wurde.

Als zentrale Abwicklungsstelle für die Auszahlung der Zuzahlung fungiert die Commerzbank Aktiengesellschaft, Kaiserplatz, 60261 Frankfurt am Main (Anschrift: Commerzbank AG, GSMO 3.1.2, Events Domestic, Neue Börsenstraße 1, 60478 Frankfurt am Main).

Die Entgegennahme der Zuzahlung ist für die nachzahlungsberechtigten ehemaligen Aktionäre der Gerresheimer Glas AG kosten-, provisions- und spesenfrei.

Düsseldorf, im Februar 2017

Gerresheimer Group GmbH
Die Geschäftsführung

Quelle: Bundesanzeiger vom 1. März 2017

______

Anmerkung der Redaktion: Dies bedeutet eine Erhöhung um mehr als 20% gegenüber dem von der Antragsgegnerin zu 2) angebotenen Abfindungsbetrag, siehe unseren Bericht http://spruchverfahren.blogspot.de/2017/02/spruchverfahren-zum-squeeze-out-bei-der_10.html.

Sonntag, 5. März 2017

Pfeiffer Vacuum Technology AG: Vorstand und Aufsichtsrat raten vom Übernahmeangebot ab

Aus der Mitteilung der Gesellschaft vom 27. Februar 2017:

Der Vorstand und der Aufsichtsrat der Pfeiffer Vacuum Technology AG („Pfeiffer Vacuum“) haben heute ihre Stellungnahme gemäß § 27 Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz (WpÜG) zur Angebotsunterlage vom 13. Februar 2017 der Pangea GmbH, einer Gesellschaft im Besitz der Busch SE („Busch-Gruppe“), veröffentlicht. Vorstand und Aufsichtsrat sind der Auffassung, dass das Angebot der Busch-Gruppe nicht im Interesse von Pfeiffer Vacuum und seiner Aktionäre ist. Beide Organe empfehlen daher den Aktionären von Pfeiffer Vacuum, das Angebot der Busch-Gruppe nicht anzunehmen.

Manfred Bender, Vorstandsvorsitzender der Pfeiffer Vacuum Technology AG, kommentiert: „Die Busch-Gruppe strebt die aktive Kontrolle von Pfeiffer Vacuum an, ohne eine marktübliche und angemessene Übernahmeprämie zu zahlen. Auch ein schlüssiges strategisches Konzept bezüglich der möglichen Zusammenarbeit hat Busch bisher nicht präsentiert. Wir müssen daher – im besten Interesse von Pfeiffer Vacuum und seinen Aktionären – dieses nicht angemessene Angebot ablehnen und unseren Aktionären empfehlen, das Angebot nicht anzunehmen.“

Vorstand und Aufsichtsrat haben das Angebot und die Angebotsgegenleistung eingehend geprüft und halten vor allem letztere für nicht angemessen. Diese Position wird durch Bewertungsgutachten, die sogenannten Inadequacy Opinions, der Banken UBS Europe SE und equinet Bank AG gestützt, die jeweils die Angemessenheit der Angebotsgegenleistung aus finanzieller Sicht untersucht haben. Beide Banken kommen unabhängig voneinander zu dem Ergebnis, dass der von der Busch-Gruppe gebotene Angebotspreis in Höhe von 96,20 EUR je Pfeiffer Vacuum-Aktie aus finanzieller Sicht nicht angemessen ist.

Die Busch-Gruppe gibt in der Angebotsunterlage an, dass sie den Abschluss eines Gewinnabführungs- und/oder Beherrschungsvertrages zwischen der Busch-Gruppe und Pfeiffer Vacuum prüfen will, sobald das Angebot erfolgreich abgeschlossen wurde. Vorstand und Aufsichtsrat von Pfeiffer Vacuum sehen dieses Vorhaben kritisch, da hier de facto eine Übernahme der Kontrolle von Pfeiffer Vacuum angestrebt wird, ohne eine marktübliche Kontrollprämie an die Aktionäre zu zahlen.

Die mit der Gegenleistung gebotene Prämie auf den Aktienkurs liegt erheblich unterhalb der gezahlten Prämien bei vergleichbaren Transaktionen und bedeutet einen Abschlag in Höhe von 7,46 Prozent gegenüber dem Aktienkurs von Pfeiffer Vacuum vom 10. Februar 2017, dem letzten Börsenhandelstag vor der Veröffentlichung der Angebotsunterlage durch die Busch-Gruppe. Der Schlusskurs der Pfeiffer-Vacuum-Aktie lautete damals 103,95 EUR.

Ein aktiver Eingriff in die strategische Ausrichtung der Pfeiffer Vacuum stellt sich für den Vorstand und Aufsichtsrat als durchaus realistisches Szenario dar, da es bereits vor Veröffentlichung der Angebotsabsicht seitens der Busch-Gruppe mehrere Versuche gegeben hat, Einfluss auf Entscheidungen zu nehmen, die in der Kompetenz des Vorstands bzw. des Aufsichtsrats der Pfeiffer Vacuum liegen. Hinzu kommt, dass die Busch-Gruppe ihre publizierten Absichten bezüglich ihrer Beteiligung an Pfeiffer Vacuum schon einmal und innerhalb kurzer Zeit geändert hat.

Darüber hinaus reflektiert die angebotene Gegenleistung nach Ansicht des Vorstands und des Aufsichtsrats in keiner Weise die von der Busch-Gruppe selbst genannten Wachstumspotenziale in der Vakuumindustrie und das damit verbundene mittelfristige Wertpotenzial von Pfeiffer Vacuum.

Manfred Bender, Vorstandsvorsitzender der Pfeiffer Vacuum Technology AG, sagt: „Pfeiffer Vacuum ist strategisch, technologisch und finanziell sehr gut aufgestellt, um diese Potenziale im Sinne des Unternehmens und seiner Aktionäre aus eigener Kraft zu realisieren. Wir werden unsere erfolgreiche Strategie von organischem Wachstum in Märkten wie Asien und den USA verbunden mit strategischen Akquisitionen weiterführen und können damit unseren Aktionären eine attraktive Langfristperspektive bieten. Darüber hinaus prüfen wir weitere Optionen, um unsere Aktionäre an der Wertentwicklung des Unternehmens angemessen zu beteiligen.“

Die vollständige Stellungnahme von Vorstand und Aufsichtsrat der Pfeiffer Vacuum ist auf der Unternehmenswebsite unter folgendem Link einzusehen: https://group.pfeiffer-vacuum.com/uebernahmeangebot.

Spekulation über Squeeze-out bei Chorus Clean Energy AG: Capital Stage erhöht Anteile auf über 95%

Das Analysehaus Warburg Research hat in einer neuen Studie die Einstufung für die Capital Stage AG auf "Buy" mit einem Kursziel von EUR 8,50 belassen. In der Studie wird auf die nunmehr über 95% erhöhte Beteiligung an der Chorus Clean Energy AG verwiesen. Dies ermögliche mehrere strategische Optionen, wie etwa einen Squeeze-out der übrigen Aktionäre.

Die Capital Stage investiert in Solar- und Windparks und gehört zu den größten deutschen Solarparkbetreibern. Die Chorus Clean Energy ist ebenfalls auf den Betrieb von Solar- und Windenergieanlagen spezialisiert.

Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der Atevia AG: Bestellung eines gemeinsamen Vertreters

23 O 99/16 AktG

In dem vor dem Landgericht Mannheim unter Az.: 23 O 99/16 AktG anhängigen Spruchverfahren Weber u.a. ./. CINETIC GmbH, mit dem Ziel der Festsetzung einer höheren Barabfindung für die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der Atevia AG, Karlsruhe auf die Hauptaktionärin, wurde durch Beschluss vom 20.01.2017 als Vertreter der außenstehenden Aktionäre bestimmt:

RA Dr. Christof Schiller, L 9, 11, 68161 Mannheim.

Quelle: Bundesanzeiger vom 27. Februar 2017

Donnerstag, 2. März 2017

Übernahmeangebot für FIDOR BANK-Aktien

Aus der Mitteilung meiner Depotbank:

Als Aktionär der FIDOR BANK AG macht die VALORA EFFEKTEN HANDEL AG, Ettlingen, Ihnen ein Übernahme- und Abfindungsangebot für Ihre Aktien zu den folgenden Konditionen:

Wertpapiername: FIDOR BANK AG
WKN: A0MKYF
Art des Angebots: Übernahme
Anbieter: VALORA EFFEKTEN HANDEL AG
Abfindungspreis: 10,00 EUR je Aktie

Der Anbieter bietet an, bis zu 20.000 Aktien zu übernehmen. Sollten mehr Aktien zum Kauf angeboten werden, erfolgt die Annahme in der Reihenfolge des Eingangs der Annahmeerklärungen. Die Mindestannahmemenge beträgt 100 Aktien.

__________

Anmerkung der Redaktion: Die zweitgrößte französische Bankengruppe BPCE hat kürzlich die Mehrheit an der Fidor übernommen, siehe http://spruchverfahren.blogspot.de/2016/07/fidor-bank-ag-zweitgrote-franzosische.html.

2015 war ein Delisting beschlossen worden, vgl. http://spruchverfahren.blogspot.de/2015/05/neue-kapitalmarktstrategie-fidor-bank.html. Seit der Durchführung des Delistings sind die Aktien nur noch bei Valora und Schnigge handelbar.

SVB AG: Innerer Wert

Der Innere Wert der Shareholder Value Beteiligungen AG zum 28. Februar 2017 betrug 108,14 € pro Aktie. Dies ist ein Anstieg um 13,1 % seit Jahresbeginn (31.12.2016: 95,62 €).

Zum Portfolio:

Den größten Wertbeitrag erbrachte im Februar 2017 der Kursanstieg der Stada-Arzneimittel AG (WKN: 725180). Die größte Portfolioposition legte deutlich zu, nachdem der Vorstand kurz hintereinander das Vorliegen zweier indikativer und eines verbindlichen Erwerbsangebots sowie die Einleitung eines strukturierten und offenen Bieterprozesses mitgeteilt hatte. Neu aufgebaut wurde eine Position in Aktien der GfK SE (WKN: 587530).

Nach signifikanten Restrukturierungskosten und Einmalaufwendungen erwarten wir langfristig bei diesem Marktforschungsunternehmen nach dem Einstieg des Finanzinvestors KKR eine deutliche Verbesserung der Ertragslage.

Quelle: Pressemitteilung der Shareholder Value Beteiligungen AG

KÖLN-DÜSSELDORFER Deutsche Rheinschiffahrt AG: Konkretisierung des Übertragungsverlangens und Festlegung der Barabfindung auf EUR 9,70 je Aktie durch KD River Invest GmbH

Veröffentlichung einer Insiderinformation gemäß Art. 17 MAR vom 1. März 2017

Die KD River Invest GmbH hat heute gegenüber dem Vorstand der Gesellschaft ihr am 20. Dezember 2016 gemäß § 327a Abs. 1 AktG gestelltes Verlangen bestätigt und konkretisiert, die Hauptversammlung der KÖLN-DÜSSELDORFER Deutsche Rheinschiffahrt AG über die Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre (Minderheitsaktionäre) auf die KD River Invest GmbH gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung beschließen zu lassen (aktienrechtlicher Squeeze-out).

Die KD River Invest GmbH hat dabei gemäß § 327b Abs. 1 AktG die Barabfindung für die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre auf die KD River Invest GmbH auf EUR 9,70 für jede auf den Inhaber lautende Stückaktie der KÖLN-DÜSSELDORFER Deutsche Rheinschiffahrt AG festgelegt.

Der erforderliche Beschluss soll in einer außerordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft gefasst werden, die noch einzuberufen ist.

Mittwoch, 1. März 2017

Ergänzende Bekanntmachung zum Squeeze-out bei der Aditron AG

Rheinmetall Aktiengesellschaft

Düsseldorf

Ergänzende Bekanntmachung
an die ehemaligen Aktionäre der
Aditron AG
Düsseldorf

über die Erhöhung der Barabfindung
im Zusammenhang mit der Übertragung der Aktien
der Minderheitsaktionäre der Aditron AG
auf die Rheinmetall Aktiengesellschaft (Squeeze-out)
aufgrund gerichtlichem Beschluss vom 15. Dezember 2016
im Spruchverfahren bei dem Oberlandesgericht Düsseldorf

– ISIN DE0007035107 / WKN 703 510 –

Aufgrund eines Beschlusses des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 15. Dezember 2016 wurde die von der ordentlichen Hauptversammlung der Aditron AG am 15. Mai 2003 festgesetzte Barabfindung für die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der Gesellschaft auf die Hauptaktionärin Rheinmetall Aktiengesellschaft von Euro 26,50 je Aktie um Euro 4,37 auf Euro 30,87 je Aktie erhöht.
Die Erhöhung der Barabfindung („Nachbesserungsbetrag“) wird von der Commerzbank AG, Frankfurt am Main, als Zentralabwicklungsstelle durchgeführt. Die betroffenen Depotbanken werden gebeten, Ansprüche berechtigter ehemaliger Aktionäre der Aditron AG („Aditron“) auf Vergütung des Nachbesserungsbetrags umgehend zu ermitteln. Die nicht untergebrachten Nachbesserungsbeträge zzgl. Zinsen werden an die Gesellschaftskasse der Rheinmetall Aktiengesellschaft übertragen.
Ehemalige Aditron-Aktionäre, die nach wie vor bei dem Kreditinstitut ein Konto unterhalten, über das seinerzeit die ursprüngliche Barabfindung im Rahmen der Übertragung der Aktien der Aditron-Minderheitsaktionäre auf die Rheinmetall Aktiengesellschaft („Rheinmetall“) abgewickelt wurde, brauchen hinsichtlich der Gutschrift des Nachbesserungsbetrags zzgl. Zinsen nichts zu veranlassen. Sie erfolgt auf Initiative der Depotbanken provisions- und spesenfrei voraussichtlich am 6. März 2017.
Berechtigte ehemalige Aditron-Aktionäre, die zwischenzeitlich ihre Bankverbindung gewechselt haben, werden gebeten, sich möglichst umgehend mit ihrer Depotbank bzw. mit demjenigen Kreditinstitut in Verbindung zu setzen, über welches seinerzeit die ursprüngliche Gegen-leistung im Zusammenhang mit der Übertragung der Aktien der Aditron-Minderheitsaktionäre auf die Rheinmetall (Squeeze-out) abgewickelt wurde, um dort ihre Ansprüche geltend zu machen.
Der Nachbesserungsbetrag zzgl. Zinsen gelangt ohne Abzug von Abschlagsteuern zur Auszahlung. Zinsen sind jedoch einkommensteuerpflichtig. Im Hinblick auf die persönliche steuerliche Behandlung wird den berechtigten ehemaligen Aditron-Aktionären empfohlen, ihren steuerlichen Berater zu konsultieren.
Bei eventuellen Rückfragen werden die berechtigten ehemaligen Aditron-Aktionäre gebeten, sich an ihre jeweilige Depotbank zu wenden.

Düsseldorf, im Februar 2017
Rheinmetall Aktiengesellschaft

Quelle: Bundesanzeiger vom 28. Februar 2017

SpruchZ: Mehr als 700.000 Seitenaufrufe

Im Februar 2017 wurde die 700.000-Grenze bei den Seitenaufrufen überschritten. Vielen Dank für das Interesse.

Zukünftig wollen wir auf der englischsprachigen Version http://shareholders-germany.blogspot.de/ verstärkt Meldungen (insbesondere zu den größeren Verfahren) bringen.

Dienstag, 28. Februar 2017

Suchfunktion für die Blog-Inhalte

Wenn Sie Informationen zu einzelnen Spruchverfahren bzw. Firmen suchen, können Sie die Suchfunktion (Feld links oben mit der Lupe) nutzen.

Wir bemühen uns, Zwischenergebnisse und die Beendigung sämtlicher Verfahren zeitnah zu veröffentlichen.

Sonntag, 26. Februar 2017

TwintecBaumot Group: Umfirmierung und Kapitalherabsetzung im Handelsregister eingetragen

Corporate News

- Twintec AG firmiert ab sofort unter Baumot Group AG

- Kapitalherabsetzung im Verhältnis 5:3 wirksam eingetragen

- Technische Zusammenlegung der Aktien erfolgt voraussichtlich bis Mitte März

Königswinter, 23. Februar 2017 - Die Baumot Group AG (vormals Twintec AG), ein Anbieter im Bereich der Abgasnachbehandlung und Motorenentwicklung sowie Muttergesellschaft der TwintecBaumot Group, informiert über die erfolgte Eintragung der Umfirmierung und Kapitalherabsetzung im Handelsregister des zuständigen Amtsgerichts Siegburg.

Die ordentliche Hauptversammlung der Twintec AG hatte am 20. Dezember 2016 beschlossen, die Firmierung der Gesellschaft in Baumot Group AG zu ändern. Nachdem in der Folge der entsprechende Antrag durch die Gesellschaft gestellt wurde, ist die Umfirmierung mit der Handelsregistereintragung in dieser Woche rechtswirksam geworden. Die Marke Baumot ist schon seit langem im internationalen Markt etabliert und hat sich mit zukunftsfähigen Produkten wie dem innovativen BNOx-SCR-System einen Namen gemacht, während der Name Twintec nach Ansicht des Vorstands heute primär mit dem fast verschwundenen Markt für Rußfilterkatalysatoren verbunden wird. Die geplante Umfirmierung ist daher der konsequente Schritt, um der strategischen Weiterentwicklung der Unternehmensgruppe in den vergangenen Jahren Rechnung zu tragen.

Ebenfalls durch die Hauptversammlung beschlossen worden war die Herabsetzung des Grundkapitals im Verhältnis 5:3 in vereinfachter Form. Ziel der Kapitalherabsetzung ist es, das in den vergangenen Jahren stetig angestiegene Grundkapital auf ein passendes Maß zu konsolidieren, Wertminderungen und sonstige Verluste auszugleichen und somit die Voraussetzungen für eine mittelfristige Dividendenfähigkeit zu schaffen.

Mit diesem Schritt wird das Grundkapital von EUR 46.067.875,00 um EUR 18.427.150,00 auf EUR 27.640.725,00, eingeteilt in 27.640.725 auf den Inhaber lautende Stückaktien im Nennbetrag von je EUR 1,00, herabgesetzt.

Voraussichtlich bis Mitte März wird die Clearstream Banking AG, bei der das in Form von Globalurkunden verbriefte Grundkapital der Gesellschaft hinterlegt ist, den Kontoinhabern aufgrund ihrer bisherigen Twintec-Aktien (ISIN DE000A0LSAT7) Aktien der Baumot Group AG unter der neuen ISIN DE000A2DAM11 in dem oben genannten Herabsetzungsverhältnis von 5:3 gutschreiben. Die neuen konvertierten Stückaktien werden in einer neuen Globalurkunde verbrieft, welche bei der Clearstream Banking AG hinterlegt wird. Sie sind mit Gewinnberechtigung ab dem 1. Januar 2016 ausgestattet.

Soweit sich aufgrund des Zusammenlegungsverhältnisses Aktienspitzen ergeben, werden sich die Depotbanken auf Weisung ihrer Kunden um einen Spitzenausgleich für die Aktienspitzen bemühen.

Über die TwintecBaumot Group:

Die Baumot Group AG (vormals Twintec AG) ist die Konzernobergesellschaft der TwintecBaumot Group (TBG), einem führenden Anbieter im Bereich der Abgasnachbehandlung und der Motorenentwicklung. Dabei bietet TBG ihren Kunden hochwertige Lösungen in Design & Engineering, Products & Solutions sowie Testing & Validation Services an. Diese Produkte und Dienstleistungen setzt TBG branchenübergreifend in den Geschäftsfeldern OEM (Erstausrüstung), Retrofit (Nachrüstung) und Aftermarket (Ersatzteile) ein und deckt so die gesamte Wertschöpfungskette der Abgasnachbehandlung ab. Zu den Branchen zählen insbesondere On-Road (z.B. Pkw, Lkw und andere Nutzfahrzeuge), Off-Road (z.B. Baumaschinen, landwirtschaftliche Maschinen oder Stationäre Anlagen) sowie Maritim.

Die TwintecBaumot Group verfügt mit ihren Tochtergesellschaften über rund 350 Mitarbeiter und jahrzehntelange Erfahrung im Bereich der Abgasnachbehandlung sowie den Bereichen Engineering Services und Testing & Validation. Weitere Schwerpunkte sind Entwicklung und Erprobung von Sensorik und Steuerung für autonomes Fahren sowie E-Mobility-Konzepte.

Weitere Informationen zum Unternehmen finden Sie auf der Unternehmenswebseite unter folgendem Link: http://www.twintecbaumot.de/

Die Aktie der Baumot Group AG notiert im Entry Standard der Frankfurter Wertpapierbörse.

Samstag, 25. Februar 2017

AREAL Immobilien und Beteiligungs-AG: Squeeze-out-Beschluss im Handelsregister eingetragen

Ad-hoc-Mitteilung

Essen, 24. Februar 2017

Das Amtsgericht Essen hat uns heute mitgeteilt, dass der Beschluss der ordentlichen Hauptversammlung der AREAL Immobilien und Beteiligungs-AG vom 15. Dezember 2016 über die Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre (Minderheitsaktionäre) der AREAL Immobilien und Beteiligungs-AG auf die Thelen Holding GmbH (Hauptaktionärin) gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung in Höhe von EUR 0,60 für je eine auf den Inhaber lautende Stückaktie gemäß §§ 327a ff. AktG am 24. Februar 2017 in das Handelsregister der AREAL Immobilien und Beteiligungs-AG beim Amtsgericht Essen eingetragen wurde. Mit der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister sind alle Aktien der Minderheitsaktionäre der AREAL Immobilien und Beteiligungs-AG kraft Gesetzes auf die Thelen Holding GmbH übergegangen. Die Notierung der Aktien der AREAL Immobilien und Beteiligungs-AG wird voraussichtlich in Kürze enden.

Für die Abwicklung der Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre sowie der Gewährung der angemessenen Barabfindung wird auf die Bekanntmachung verwiesen, die von Seiten der Thelen Holding GmbH demnächst im Bundesanzeiger veröffentlicht wird.

AREAL Immobilien und Beteiligungs-AG
Der Vorstand

Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der DAB Bank AG: Gericht kündigt Vergleichsvorschlag an

von Rechtsanwalt Martin Arendts, ARENDTS ANWÄLTE

In dem Spruchverfahren zu dem verschmelzungsrechtlichen Squeeze-out bei der früheren DAB Bank AG haben die Vertragsprüfer, Herr Wirtschaftsprüfer Johannes Wedding und Frau Wirtschaftsprüferin Catherine Dentler, c/o Wedding & Cie. GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, eine "Dritte Ergänzende Stellungnahme" mit Alternativrechnungen zum Unternehmenswert vorgelegt. Das Landgericht hatte hierzu mit Beschluss vom 19. Dezember 2016 die maßgeblichen Parameter vorgegeben (Marktrisikoprämie gestaffelt 4,75%, 5% und 5,25% nach Steuern, Beta-Faktor gestaffelt 0,6, 0,7 und 1,1 etc.). Je nach angesetzten Parametern ergeben sich bei diesen Alternativrechnungen Aktienwerte zwischen EUR 3,85 und EUR 8,29.

Das Gericht hat daraufhin mit Verfügung vom 20. Februar 2017 einen Vergleichsvorschlag auf der Basis der ergänzenden Stellungnahme avisiert. Angesichts des "Wesens eines Vergleichs (wechselseitiges Nachgeben)" werden dies jedoch nicht auf einen Maximalwert hinauslaufen.

LG München I, Az. 5 HK O 13182/15
Coriolix Capital GmbH u.a. ./. DAB Bank AG (nunmehr: BNP Paribas S.A. Niederlassung Deutschland)
94 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: Rechtsanwalt Ernst Graßinger, München
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin: Rechtsanwälte Clifford Chance, 40215 Düsseldorf 

Freitag, 24. Februar 2017

XING-Gruppe "Unternehmensbewertung & Spruchverfahren"

https://www.xing.com/communities/groups/unternehmensbewertung-and-spruchverfahren-1799-1077308

Die XING-Gruppe bietet eine Möglichkeit, sich über anstehende, laufende und abgeschlossene Spruchverfahren zu informieren und diese zu diskutieren.

Anstehende Spruchverfahren

Die Rechtsanwaltskanzlei ARENDTS ANWÄLTE vertritt Minderheitsaktionäre insbesondere in folgenden anstehenden Spruchverfahren:
  • Ariston Real Estate AG: Squeeze-out, HV-Beschluss am 29. Dezember 2016
  • Bremer Straßenbahn AG (Squeeze-out angekündigt)
  • Diebold Nixdorf Aktiengesellschaft (bisher: Wincor Nixdorf Aktiengesellschaft): Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag (nunmehr eingetragen am 14. Februar 2017)
  • DO Deutsche Office AG: Formwechsel in GmbH & Co. KG, Eintragung am 9. Dezember 2016 (Widerspruch auf der Hauptversammlung erforderlich)
  • DVB Bank AG (Squeeze-out angekündigt)
  • IKB Deutsche Industriebank AG (Squeeze-out, Beschluss am 23. Januar 2017 eingetragen)
  • KÖLN-DÜSSELDORFER Deutsche Rheinschiffahrt AG (Squeeze-out angekündigt)
  • mediantis AG (Squeeze-out, HV am 22. März 2017)
  • MWG-Biotech AG (Squeeze-out, HV-Beschluss am 3. Februar 2017 eingetragen und am 4. Februar 2017 bekannt gemacht)
  • PETROTEC AG (verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out, wirksam am 2. Januar 2017)
  • primion Technology AG (Squeeze-out, ao. HV am 17. Februar 2017)
  • STRABAG AG (verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out, ao. HV am 24. März 2017)
  • Verallia Deutschland AG (bisher: Saint-Gobain Oberland Aktiengesellschaft): Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag nunmehr am 1. Dezember 2016 eingetragen und bekannt gemacht (Antragsfrist endet am 1. März 2017)
  • WESTGRUND Aktiengesellschaft (Squeeze-out angekündigt)
 (Angaben ohne Gewähr)

IKB-Squeeze-out: SdK beantragt Spruchverfahren

Squeeze-out Preis aus Sicht der SdK deutlich zu gering – Aktionäre können auf Nachbesserung hoffen

Die außerordentliche Hauptversammlung der IKB Deutsche Industriebank AG vom 2. Dezember 2016 hatte auf Antrag des Großaktionärs LSF6 Europe Financial Holdings L.P. beschlossen, die Minderheitsaktionäre gegen Zahlung einer Barabfindung in Höhe von 0,49 Euro je Aktie aus dem Unternehmen hinauszudrängen.

Abfindungspreis nicht angemessen

Aus Sicht der SdK ist dieser Abfindungspreis nicht angemessen. So wurde in der dem Preis zugrunde liegenden Unternehmensbewertung u.a. mit einer Marktrisikoprämie gerechnet, die aus Sicht der SdK zu hoch erscheint. Außerdem wurde für die Bestimmung des Betafaktors auf eine internationale Peer Group abgestellt, die vor allem aus Banken aus Italien, Spanien und Portugal bestand. Als deutsche Banken wurden nur die Aareal- und die Commerzbank identifiziert, so dass schließlich ein Betafaktor von 1,5 errechnet wurde. Im Vergleich dazu wurde bei den Bewertungen der DAB Bank und der Postbank zuletzt mit Betafaktoren von 1,1 bzw. 1,2 belegt. Je niedriger der Betafakor bzw. die Marktrisikoprämie, desto höher fällt der durch die Unternehmensbewertung errechnete faire Wert des Unternehmens aus.

SdK leitet Spruchverfahren ein

Die SdK ist überzeugt, im Wege eines gerichtlichen Spruchverfahrens vor dem Landgericht Düsseldorf eine Nachbesserung der vom Großaktionär festgelegten Barabfindung erreichen zu können. Daher wird die SdK in Kürze einen Antrag auf Einleitung eines Spruchverfahrens stellen. Die vom Squeeze-out betroffenen Mitglieder der SdK können sich diesem Verfahren kostenlos anschließen. Hierzu nehmen Sie bitte unter info@sdk.org oder 089 / 20202846-0 Kontakt mit uns auf. Informationen zu laufenden Spruchverfahren finden Mitglieder der SdK unter www.sdk.org/spruchverfahren.

München, den 24. Februar 2017

SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.

Donnerstag, 23. Februar 2017

Delisting-Erwebsangebot für msg life ag-Aktien

Aus der Mitteilung meiner Depotbank:

Als Aktionär der msg life ag macht die msg systems AG Ihnen ein freiwilliges öffentliches Delisting-Erwebsangebot für Ihre Aktien zu den folgenden Konditionen:

Wertpapiername: MSG LIFE AG INHABER-AKTIEN O.N.
WKN: 513010
Art des Angebots: Freiwilliges öffentliches Delisting-Erwebsangebot
Anbieter: msg systems AG
Zwischen-WKN: A2E41B
Abfindungspreis: 2,38 EUR je Aktie

Sonstiges: Der Vorstand der msg life ag hat am 16.01.2017 durch eine Ad hoc-Mitteilung bekannt gegeben, dass er beabsichtigt, zu gegebener Zeit nach Veröffentlichung der Angebotsunterlage ein Delisting der msg life ag-Aktien durchzuführen und hierzu einen Antrag auf Widerruf der Zulassung der msg life-Aktien zum Handel im regulierten Markt der Frankfurter Wertpapierbörse zu stellen. Eine Einführung der msg life ag-Aktien an einem anderen regulierten Markt oder einer anderen Handelsplattform wird nicht angestrebt. Das freiwillige öffentliche Delisting-Erwerbsangebot soll es dem Vorstand der msg life ag ermöglichen, das Delisting einzuleiten und einen Antrag auf Widerruf der Zulassung der msg life ag-Aktien zum Handel im regulierten Markt der Frankfurter Wertpapierbörse frühestens zum Ende der Annahmefrist des freiwilligen öffentlichen Delisting-Erwerbsangebots zu stellen.

Spruchverfahren Squeeze-out Didier-Werke AG: Verfassungsbeschwerde eines Antragstellers

In dem Spruchverfahren zu dem Ausschluss der Minderheitsaktionäre bei der Didier-Werke AG, Frankfurt am Main, hatte das Landgericht (LG) Frankfurt am Main erstinstanzlich eine weitere Erhöhung des Abfindungsbetrags abgelehnt (Beschluss vom 14. Februar 2012, Az. 3-5 O 104/10), siehe http://spruchverfahren.blogspot.de/2012/02/spruchverfahren-squeeze-out-didier.html. Die Antragsgegnerin, die RHI AG, hatte ursprünglich EUR 91,11 je Didier-Aktie angeboten. Dieser Betrag war im Vergleichswege im Rahmen einer Anfechtungsklage auf EUR 94,50 erhöht worden.

Das Oberlandesgerichts (OLG) Frankfurt am Main hat hingegen kürzlich mit Beschluss vom 17. Januar 2017 (Az. 21 W 37/12) den Barabfindungsbetrag auf EUR 102,37 angehoben (+ 12,35%), vgl. http://spruchverfahren.blogspot.de/2017/01/beendigung-des-spruchverfahrens-zum_30.html.

Dagegen hat einer der Antragsteller/Beschwerdeführer, Herr Martin Büchele, persönlich Verfassungsbeschwerde eingelegt. Nach Auffassung des Beschwerdeführers hätte das OLG das Verfahren an das LG zur Sachverhaltsaufklärung zurückweisen müssen. Die Schätzungen des OLG beruhen nach seiner Auffassung auf einer fehlerhaften Ermessensausübung. Nach seiner Ansicht müsse das Gericht stets eine bestmögliche Schätzung vornehmen und seine Schätzung begründen, insbesondere wenn die Schätzung am Rande einer Bandbreite liege. Auch will er die Relevanz anderer Standards als diejenigen des IDW geklärt wissen.

Dienstag, 21. Februar 2017

Squeeze-out bei der AKN Eisenbahn AG

Bei der Hauptversammlung der AKN Eisenbahn AG am 30. März 2017 soll folgender Übertragungsbeschluss hinsichtlich der im Streubesitz befindlichen 55 Namensaktien gefasst werden:

Die auf den Inhaber lautenden Nennbetragsaktien der übrigen Aktionäre (Minderheitsaktionäre) der AKN Eisenbahn Aktiengesellschaft mit Sitz in Kaltenkirchen werden gemäß dem Verfahren zum Ausschluss von Minderheitsaktionären nach §§ 327a ff. AktG gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung in Höhe von EUR 498,41 für je eine auf den Nennbetrag von EUR 52,00 lautende Aktie der AKN Eisenbahn Aktiengesellschaft auf das Land Schleswig-Holstein als Hauptaktionär der AKN Eisenbahn Aktiengesellschaft übertragen.

Vergleichsweise Beendigung des Spruchverfahrens zum Squeeze-out bei der Hotel - Aktiengesellschaft Wuppertal (Erhöhung der Barabfindung von EUR 939,19 auf EUR 1.878,83: + 100%)

Stadt Wuppertal


Bekanntmachung des Vergleichs zur Beendigung des Spruchverfahrens

vor dem Landgericht Düsseldorf, 

mit dem führenden Aktenzeichen 35 O 154/15 [AktE]
im Zusammenhang mit dem Ausschluss der Minderheitsaktionäre der ehemaligen Hotel - Aktiengesellschaft Wuppertal 

(Amtsgericht Wuppertal, HRB 2197)


zwischen
[Vom Abdruck wird wegen § 5 Satz 1 dieses Vergleichs abgesehen]

- Antragsteller -

Vertreter außenstehender Aktionäre:
[Vom Abdruck wird wegen § 5 Satz 1 dieses Vergleichs abgesehen]

und

der Stadt Wuppertal, vertreten durch den Oberbürgermeister, Johannes-Rau-Platz 1, 42275 Wuppertal

- Antragsgegnerin -

Prozessbevollmächtigte: Heuking Kühn Lüer Wojtek, 40474 Düsseldorf

Präambel


(1)
Die Hauptversammlung der Hotel – Aktiengesellschaft Wuppertal vom 21. August 2014 hat unter Tagesordnungspunkt 7 beschlossen, die auf den Inhaber lautenden Aktien der Minderheitsaktionäre der Hotel – Aktiengesellschaft Wuppertal gemäß §§ 327a ff. AktG gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung auf die Hauptaktionärin Stadt Wuppertal zu übertragen (im Folgenden der „Übertragungsbeschluss“). Der Übertragungsbeschluss wurde am 13. November 2015 in das Handelsregister eingetragen.

(2)
Die Antragsteller halten die Barabfindung für unangemessen und haben ein Spruchverfahren beim Landgericht Düsseldorf eingeleitet. Die Antragsgegnerin hält demgegenüber den im Übertragungsbeschluss festgesetzten Abfindungsbetrag je Aktie für angemessen.
(3)

Die Parteien sind sich einig, das Spruchverfahren aus wirtschaftlichen Gründen im Wege des vorliegenden Vergleichs einvernehmlich zu beenden. Dies vorangestellt, schließen die Parteien - ohne Aufgabe ihrer jeweils gegenteiligen Rechtsauffassungen - auf Vorschlag und Anraten des Gerichts nachfolgenden Verfahrensvergleich:


§ 1
Erhöhung der Barabfindung

(1)
Die im Rahmen des Übertragungsbeschlusses festgesetzte Barabfindung im Sinne des § 327b Abs. 1 AktG wird

je Aktie der Hotel – Aktiengesellschaft Wuppertal im Nennbetrag von DEM 100,00 von EUR 939,19 um EUR 939,19 auf EUR 1.878,83 und

je Aktie der Hotel – Aktiengesellschaft Wuppertal im Nennbetrag von DEM 1.000,00 von EUR 9.391,91 um EUR 9.391,91 auf EUR 18.783,82
erhöht.

(2)
Die gesetzliche Verzinsung gemäß § 327b Abs. 2 AktG ist bei der Bemessung der Erhöhungsbeträge bereits abgegolten, sodass diese nicht zu verzinsen sind.


§ 2
Zahlung des Erhöhungsbetrages

(1)
Der jeweilige Erhöhungsbetrag wird je abfindungsberechtiger Aktie nur einmal gezahlt. Mit der Zahlung des jeweiligen Erhöhungsbetrages sind sämtliche auf den jeweiligen Erhöhungsbetrag entfallenden Zinsansprüche und eventuelle Ansprüche nach § 327b Abs. 2 Hs. 2 AktG abgegolten.
(2)
Abfindungsberechtigte Aktionäre, die den Erhöhungsbetrag nicht spätestens drei Monate nach der Bekanntmachung dieses Vergleichs gemäß folgendem § 3 erhalten haben, werden aufgefordert, ihren Anspruch auf Zahlung des Erhöhungsbetrags unter Vorlage eines Nachweises, dass sie zu den erhöhungsberechtigen Aktionären gehören, und unter Angabe der Bankdaten und des Bankkontos, auf das die Zahlung erfolgen soll, gegenüber der Antragsgegnerin schriftlich geltend zu machen. Dieses Schreiben ist zu richten an die Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin: Heuking Kühn Lüer Wojtek, z. Hd. Dr. Katja Plückelmann, Georg-Glock-Straße 4, 40474 Düsseldorf, unter Angabe des Aktenzeichens: 465/Stadt Wuppertal.
(3)
Die Zahlung des Erhöhungsbetrages erfolgt für die abfindungsberechtigten ehemaligen Minderheitsaktionäre kosten-, provisions- und spesenfrei.


§ 3
Kosten

[Vom Abdruck wird wegen § 5 Satz 1 dieses Vergleichs abgesehen]


§ 4
Wirkung des Vergleichs

(1)
Dieser Vergleich wirkt für alle ehemaligen außenstehenden Aktionäre der
Hotel – Aktiengesellschaft Wuppertal. Er stellt insoweit einen echten Vertrag zu Gunsten Dritter im Sinne von §§ 328 ff. BGB dar.
(2)
Dieser Vergleich wird mit seiner Feststellung durch Beschluss gemäß § 11 Abs. 4 Satz 2 SpruchG wirksam. Mit der Feststellung ist das gerichtliche Spruchverfahren beendet.
(3)
Der gemeinsame Vertreter stimmt dem Vergleich zu und verzichtet auf das Recht zur Fortführung des Verfahrens gemäß § 6 Abs. 3 SpruchG.


§ 5
Bekanntmachung

Die Antragsgegnerin verpflichtet sich, unverzüglich nach Wirksamwerden dieses Vergleichs dessen Inhalt mit Ausnahme des Rubrums und der Kostenregelung unter vorstehendem § 3 auf ihre Kosten im Bundesanzeiger bekannt zu machen. Soweit die Bekanntmachung in Börsenpflichtblättern veranlasst wird, wird eine solche Bekanntmachung nicht im Druckerzeugnis „Frankfurter Allgemeine Zeitung“ erfolgen.


§ 6
Übrige Vereinbarungen

(1)
Änderungen oder Ergänzungen dieses Vergleichs bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für Änderungen dieser Schriftformklausel.
(2)
Die Parteien erklären hiermit übereinstimmend, dass über diesen Vergleich hinaus keine weiteren Vereinbarungen oder Abreden bestehen.
(3)
Sollte eine Bestimmung dieses Vergleichs ungültig sein oder werden, bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieses Vergleichs hiervon unberührt. Die Parteien verpflichten sich, anstelle der ungültigen oder unvollständigen Vorschrift eine wirksame bzw. vollständige Regelung zu vereinbaren, die in ihrem tatsächlichen und wirtschaftlichen Gehalt dem am nächsten kommt, was die Parteien vereinbart hätten, wenn ihnen die Unwirksamkeit oder Unvollständigkeit bewusst gewesen wäre.
(4)
Dieser Vergleich unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der kollisionsrechtlichen Bestimmungen.
(5)
Für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vergleich einschließlich der Wirksamkeit des Vergleichs ist das Landgericht Düsseldorf ausschließlich zuständig, soweit dies gesetzlich zulässig ist.

Stadt Wuppertal

Quelle: Bundesanzeiger vom 20. Februar 2017