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Donnerstag, 16. Januar 2020

Beendigung des Spruchverfahrens zum Squeeze-out bei der früheren CHORUS Clean Energy AG: Anhebung der Barabfindung auf EUR 13,32 je Aktie

Encavis AG
Hamburg 

Bekanntmachung des gerichtlichen Vergleichs zur Beendigung des Spruchverfahrens betreffend den Squeeze-out der Minderheitsaktionäre
der ehemaligen Chorus Clean Energy AG, Neubiberg

PRÄAMBEL 

1. Die Hauptversammlung der CHORUS Clean Energy AG vom 22. Juni 2017 fasste den Beschluss, die Aktien der Minderheitsaktionäre auf die Hauptaktionärin ENCAVIS AG, damals unter Capital Stage AG firmierend, gegen eine Barabfindung in Höhe von EUR 11,92 je auf den Inhaber lautende Stückaktie zu übertragen. Der Beschluss wurde am 24. August 2017 in das Handelsregister eingetragen.

2. In dem von 68 Antragsstellern eingeleiteten Spruchverfahren, Aktenzeichen 5 HK O 13831/17, hat das Landgericht München I durch Beschluss vom 26. Juli 2019 die von der Beschwerdegegnerin an die ehemaligen Aktionäre der CHORUS Clean Energy AG ("abfindungsberechtigte Aktionäre") zu leistende Barabfindung auf EUR 13,03 je Aktie festgesetzt und festgestellt, dass dieser Betrag unter Anrechnung geleisteter Zahlungen ab dem 26. August 2017 mit fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen ist.

3. Gegen den Beschluss des Landgerichts München I vom 26. Juli 2019 haben die Beschwerdeführerinnen 1) und 2) jeweils mit Schriftsatz vom 12. September 2019 Beschwerde eingelegt. Weitere Beschwerden wurden nicht eingelegt.

4. Zur Beilegung der Auseinandersetzung und der Beseitigung der Unsicherheit über den Ausgang des Spruchverfahrens betreffend die Angemessenheit der Barabfindung einigen sich die Beschwerdeführer 1) und 2), die Beschwerdegegnerin und der gemeinsame Vertreter und schließen ohne Aufgabe ihrer jeweiligen Rechtsauffassung den nachstehenden

VERGLEICH 

I. 

1. Die von der Antragsgegnerin an die ehemaligen Aktionäre der CHORUS Clean Energy AG zu leistende Barabfindung wird um weitere EUR 0,29 je Aktie erhöht und auf EUR 13,32 je Aktie festgesetzt. Dieser Betrag ist unter Anrechnung bereits geleisteter Zahlungen seit dem Tag der Hauptversammlung, also ab dem 22. Juni 2017, mit jährlich fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen.

 2. Die sich aus Ziffer I.1. ergebenden Zahlungsverpflichtungen sind spätestens einen Monat nach Wirksamwerden dieses Vergleichs fällig; es steht der Antragsgegnerin frei, die Zahlungsverpflichtung bereits früher zu erfüllen.

3. Die Erfüllung aller sich aus den vorstehenden Regelungen ergebenden Nachzahlungsverpflichtungen ist für die abfindungsberechtigten Aktionäre kosten- , provisions- und spesenfrei.

II.
[…] 

III. 

1. Das Spruchverfahren wird nach Maßgabe dieser Vereinbarung einvernehmlich für erledigt und beendet erklärt. Die Beschwerdeführer 1) und 2) verzichten unwiderruflich auf die Fortführung des Spruchverfahrens. Der gemeinsame Vertreter erklärt, dass auch er mit der Verfahrensbeendigung durch diesen Vergleich einverstanden ist und auf die Fortführung des Spruchverfahrens unwiderruflich verzichtet. Höchst vorsorglich nehmen sowohl die Beschwerdeführer 1) und 2) ihre Beschwerde für den Fall zurück, dass die vorstehend abgegebene Erledigungserklärung das Verfahren nicht endgültig beendet. Die Beschwerdeführer 1) und 2) und der gemeinsame Vertreter stimmen dem wechselseitig zu. Die Verfahrensbeteiligten sind sich einig, dass dieser Vergleich hilfsweise als außergerichtlicher Vergleich wirksam sein soll.

2. Mit der Zahlung der in diesem Vergleich festgesetzten Barabfindung und Zinsen gegenüber allen abfindungsberechtigten Aktionären sind sämtliche streitgegenständlichen Ansprüche der Beschwerdeführer 1) und 2), aller übrigen abfindungsberechtigten Aktionäre und des gemeinsamen Vertreters gegen die Antragsgegnerin aus oder in Zusammenhang mit diesem Spruchverfahren abgegolten und erledigt. Dazu gehören auch alle Ansprüche aus § 327 b Abs. 2 letzter Hs. AktG. Ausgenommen hiervon sind lediglich die in Ziffer II. dieses Vergleichs bezeichneten Kostenerstattungsansprüche sämtlicher (68) Antragsteller, der Beschwerdeführer 1) und 2) und Vergütungsansprüche des gemeinsamen Vertreters aus der 1. Instanz und 2. Instanz, die sich erst mit deren Bezahlung durch die Antragsgegnerin erledigen.

3. Die Parteien dieses Vergleichs gehen übereinstimmend davon aus, dass es sich – mit Ausnahme des Vergütungsanspruchs des gemeinsamen Vertreters – bei sämtlichen Zahlungen aufgrund dieses Vergleichs um nicht umsatzsteuerbare bzw. umsatzsteuerbefreite Zahlungen handelt. Soweit es sich um umsatzsteuerbefreite Leistungen handelt, verpflichten sich die Parteien dazu, die Option zur Umsatzsteuer nach § 9 UStG hinsichtlich dieser Zahlungen nicht auszuüben. Die Parteien gehen weiterhin übereinstimmend davon aus, dass mit den in diesem Vergleich vereinbarten Zahlungen sowohl der Aufwand der Beschwerdeführer in mittelbarem und unmittelbarem Zusammenhang mit dem Spruchverfahren, gleich aus welchem Rechtsgrund auch immer, als auch die Erlangung einer angemessenen Kompensation gemäß § 1 SpruchG abgegolten wird. Die Beschwerdeführer sind daher nicht gehalten, Rechnungen auszustellen, in denen Umsatzsteuer gesondert ausgewiesen ist, und die Antragsgegnerin wird insoweit keinen Vorsteuerabzug für die Zahlungen aufgrund dieses Vergleichs geltend machen. Es genügt eine Zahlungsaufforderung des jeweiligen Beschwerdeführers oder ein von diesen erwirkter gerichtlicher Kostenfestsetzungsbeschluss nach Maßgabe von Ziffer II.

Für den Fall, dass die jeweils zuständige Finanzverwaltung der Parteien oder ein Finanzgericht zu einem späteren Zeitpunkt die Ansicht vertreten sollte, dass es sich bei den Zahlungen oder einzelnen Zahlungen oder Teilen hiervon um einen umsatzsteuerpflichtigen Umsatz nach §§ 1, 3 UStG handelt, sind sich die Parteien ferner darüber einig, dass es sich bei den aufgrund des Vergleichs gezahlten Beträgen um Nettobeträge handelt. Die Antragsgegnerin verpflichtet sich in diesem Fall bereits mit dem Vergleichsschluss, bezogen auf den von der Finanzverwaltung oder den Finanzgerichten als umsatzsteuerpflichtig behandelten Teil der Zahlungen, den Betrag in Höhe der tatsächlich gesetzlich geschuldeten und zu erhebenden Umsatzsteuer (zur Zeit: 19 vom Hundert) zusätzlich gegen Vorlage einer ordnungsgemäßen Rechnung der betroffenen Beschwerdeführer, die den Vorsteuerabzug im Sinne der §§ 14, 15 UStG zulässt und in welcher die konkrete Umsatzsteuer auch gesondert ausgewiesen wird, zu zahlen.

4. Der Vergleich wird mit seiner gerichtlichen Protokollierung wirksam.

IV. 

[…] 

1. Dieser Vergleich unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Internationalen Privatrechts. Soweit gesetzlich zulässig, wird als ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vergleich die Zuständigkeit des LG München I vereinbart.

2. Dieser Vergleich enthält alle Abreden der Beteiligten, die zur Beilegung des Spruchverfahrens getroffen wurden. Änderungen und Ergänzungen des Vergleichs, einschließlich dieser Bestimmung, bedürfen der Schriftform.

3. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vergleichs ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden oder sollte sich bei Durchführung dieses Vergleichs herausstellen, dass dieser eine Lücke enthält, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieses Vergleichs hiervon unberührt. Anstelle der unwirksamen, undurchführbaren oder lückenhaften Bestimmung gilt eine Regelung als vereinbart, die dem mit diesem Vergleich beabsichtigten Ziel wirtschaftlich möglichst nahe kommt und wie sie die Beteiligten vernünftigerweise vereinbart hätten, wenn sie bei Abschluss dieses Vergleichs die Unwirksamkeit, Undurchführbarkeit oder Lücke erkannt hätten.

Hamburg, im Januar 2020 


Encavis AG 
Der Vorstand

Quelle: Bundesanzeiger vom 14. Januar 2020

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