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Freitag, 15. Dezember 2017

Spruchverfahren zum verschmelzungsrechtlichen Squeeze-out bei der CyBio AG: Erstinstanzlich keine Erhöhung

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

In dem Spruchverfahren zu dem im Juli 2014 eingetragenen verschmelzungsrechtlichen Squeeze-out bei der CyBio AG, Jena, hat das Landgericht Gera nunmehr mit Beschluss vom 11. Dezember 2017 die Spruchanträge zurückgewiesen.

Bei dem ersten Verhandlungstermin am 19. Mai 2016 hatte das Gericht noch eine vergleichsweise Erhöhung des Barabfindungsbetrags von EUR 1,75 auf EUR 2,05 je CyBio-Aktie vorgeschlagen, siehe http://spruchverfahren.blogspot.de/2016/06/spruchverfahren-zum-verschmelzungrechtl.html.

In der sehr kurzen Begründung führt das Landgericht lediglich aus, dass sich nach dem allein anzuwendenden Ertragswertverfahren kein höherer Wert ergebe. Das Gericht akzeptiert insbesondere die sehr hohe Marktrisikoprämie von 5,5 % und den mit nur 1 % angesetzten Wachstumsabschlag. Auch auf den deutlich höheren Vorerwerbspreis von EUR 2,03 je CyBio-Aktie für ein Aktienpaket von 9,5 % komme es nicht an.

Mehrere Antragsteller haben angekündigt, gegen diese erstinstanzliche Entscheidung in die Beschwerde zu gehen.

LG Gera, Beschluss vom 11. Dezember 2017, Az. 2 HK O 116/14
Jaeckel, M. u.a. ./. Analytik Jena AG
61 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: RA/StB Thomas Müller, SMP Schinogl Müller & Partner, 60325 Frankfurt am Main
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin Analytik Jena AG:
Rechtsanwälte Osborne Clarke, 50823 Köln

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