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Montag, 29. Februar 2016

Squeeze-out bei der VK Mühlen AG: LG Hamburg lehnt Erhöhung der Barabfindung ab

von Rechtsanwalt Martin Arendts, ARENDTS ANWÄLTE

In dem Spruchverfahren zu dem Ausschluss der Minderheitsaktionäre bei der VK Mühlen AG zugunsten der GoodMills Group GmbH hat das Landgericht Hamburg mit Beschluss vom 23. Februar 2016 eine Erhöhung des Barabfindungsbetrags abgelehnt und die Spruchanträge zurückgewiesen.

Die GoodMills Group GmbH hatte die Barabfindung im Rahmen eines Vergleiches von EUR 54,70 auf EUR 57,70 je VK Mühlen-Stückaktie erhöht, sieh http://spruchverfahren.blogspot.de/2014/06/vk-muhlen-aktiengesellschaft.html.

Nach Ansicht des Landgerichts bleibt der anteilige Ertragswert einer VK Mühlen-Aktie hinter diesem Betrag zurück. Hierbei werden die vorgelegten Planungen vom Gericht akzeptiert. Auch die anderen Parameter (Basiszinssatz von 2,75%, Marktrisikoprämie von 5,5%, Beta-Faktor von 0,5 und Wachstumsabschlag von 1%) sind nach Ansicht des Gerichts nicht zu korrigieren.

Die Antragsteller können gegen den Beschluss innerhalb von einem Monat ab Zustellung Beschwerde einlegen.

LG Hamburg, Beschluss vom 23. Februar 2016, Az. 403 HKO 152/14
Zürn u.a. ./. GoodMills Group GmbH
Auftragsgutachter: VALNES Corporate Finance GmbH, Frankfurt am Main
gerichtlich bestellter Prüfer: Mazars GmbH, Düsseldorf

78 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: Rechtsanwalt Dr. Dirk Unrau, CausaConsilio
 Koch & Partner mbH Rechtsanwälte, 24114 Kiel
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, GoodMills Group GmbH:
Rechtsanwälte Linklaters LLP, 81675 München

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