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Mittwoch, 29. Dezember 2021

Bekanntmachung des Squeeze-outs bei der Neusser Bauverein AG

Neusser Bauverein AG
Neuss

Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre auf die Hauptaktionärin 
gegen Gewährung einer Barabfindung
(aktienrechtlicher Squeeze Out gemäß §§ 327a ff. AktG)

Die Hauptversammlung der Neusser Bauverein AG vom 28.10.2021 hatte beschlossen, dass die auf den Namen lautenden Stückaktien der übrigen Aktionärinnen und Aktionäre der Neusser Bauverein AG (Minderheitsaktionäre) gemäß den §§ 327a ff. AktG gegen Gewährung einer von der Hauptaktionärin, der Stadt Neuss, Stadtverwaltung Neuss, Markt 2, 41460 Neuss, zu zahlenden Barabfindung in Höhe von EUR 1.491,36 für jede auf den Namen lautende Stückaktie der Neusser Bauverein AG mit einem anteiligen Betrag des Grundkapitals in Höhe von gerundet EUR 51,13 auf die Hauptaktionärin übertragen werden.

Das Amtsgericht Neuss, Registergericht, hat am 14.12.2021 im Handelsregister der Neusser Bauverein AG unter HRB 1088 eingetragen, dass die Hauptversammlung vom 28.10.2021 die Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre auf die Hauptaktionärin, die Stadt Neuss, gegen Gewährung einer Barabfindung beschlossen hat. Mit dieser Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister sind alle Aktien der Minderheitsaktionäre kraft Gesetzes auf die Stadt Neuss übergegangen. Die ausgegebenen Aktienurkunden verbriefen bis zu ihrer Aushändigung an die Stadt Neuss nur den Anspruch auf Barabfindung, der mit dem Ausscheiden der Minderheitsaktionäre aus der Neusser Bauverein AG entstanden ist. 

Neuss, im Dezember 2021

Neusser Bauverein AG
Der Vorstand

Quelle: Bundesanzeiger vom 24. Dezember 2021

Dienstag, 28. Dezember 2021

Eyemaxx Real Estate AG: Konkursantrag der Eyemaxx International Holding & Consulting GmbH

Insiderinformation gemäß Artikel 17 MAR

Aschaffenburg, den 20. Dezember 2021 - Die Eyemaxx International Holding & Consulting GmbH. Eine Tochtergesellschaft der Eyemaxx Real Estate AG (ISIN DE000A0V9L94) mit Sitz in Leopoldsdorf bei Wien/Österreich hat heute einen Konkursantrag am Landesgericht Korneuburg gestellt. Das Insolvenzverfahren der Konzernmutter wird als Konkursverfahren weitergeführt. Die Abstimmung über den Sanierungsplan am 26.1.2022 entfällt.

Kontakt:

Als Insolvenzverwalter
Dr. Ulla Reisch
Landstraßer Hauptstraße 1a
Ebene 07, Top 09 
A-1030 Wien 

Eyemaxx Real Estate AG: Rückziehung des Sanierungsplans

Insiderinformation gemäß Artikel 17 MAR

Aschaffenburg, den 17. Dezember 2021 - Der Sanierungsplan in Österreich über das Vermögen der Eyemaxx Real Estate AG (ISIN DE000A0V9L94) ist gescheitert. Der Sanierungsplanvorschlag wird somit zurückgezogen.

Kontakt:

Als Insolvenzverwalter 
Dr. Ulla Reisch 
Landstraßer Hauptstraße 1a 
Ebene 07, Top 09 
A-1030 Wien 
office.wien@ulsr.at 
ir@eyemaxx.com

Verlängertes Übernahmeangebot der Vonovia SE für Aktien der GSW Imobilien AG zu EUR 114,81

Mitteilung meiner Depotbank:

Als Aktionär der GSW IMMOBILIEN AG macht die Vonovia SE Ihnen ein Übernahme- und Abfindungsangebot für Ihre Aktien zu den folgenden Konditionen: 

Wertpapiername:  GSW IMMOBILIEN AG
WKN:  GSW111
Art des Angebots:  Übernahme 
Anbieter: Vonovia SE
Zwischen-WKN: A3MQBL
Abfindungspreis: 114,81 EUR je Aktie 

Alle in- und ausländischen Aktionäre der GSW IMMOBILIEN AG können dieses Angebot nach Maßgabe der Angebotsunterlage und den jeweils anwendbaren Rechtsvorschriften annehmen. Das schließt Aktionäre  mit  ein,  deren  Wohnsitz,  Sitz  oder  gewöhnlicher  Aufenthalt  sich  im Europäischen Wirtschaftsraum  (Europäische  Union  plus  Island,  Liechtenstein  und  Norwegen)  befindet. Der  Anbieter  weist  allerdings  darauf  hin,  dass  es  rechtliche  Beschränkungen  geben  kann,  falls  Sie   dieses  Angebot  außerhalb  der  Bundesrepublik  Deutschland  annehmen.  (...)

Alle  Details  im  Internet 
Diese  und  alle  weiteren  Details  des  Angebots  können  Sie  jederzeit  im Internet  unter https://de.vonovia-gsw.de/  nachlesen.    

Montag, 27. Dezember 2021

Spruchverfahren zum verschmelzungsrechtlichen Squeeze-out bei der Dürkopp Adler AG: Auch Verhandlungstermin 12. Januar 2022 pandemiebedingt aufgehoben

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

In dem Spruchverfahren zu dem verschmelzungsrechtlichen Squeeze-out bei der Dürkopp Adler AG hat das LG Dortmund nunmehr auch den bereits einmal verschobenen, für den 12. Januar 2022 anberaumten Verhandlungstermin aufgehoben. Ein neuer Termin wurde noch nicht bestimmt.

Der sachverständige Prüfer, Herr WP Wolfram Wagner von der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft ADKL, der bei diesem Termin angehört werden sollte, hatte in seiner Stellungnahme vom 9. März 2021 die Einwendungen der Antragsteller als unbegründet zurückgewiesen. Trotz ausschließlich positiver Plan-Ist-Abweichungen (S. 5) sei an der vorgelegten Planungsrechnung nicht zu zweifeln. Ein Abgleich der vorgelegten "Planungsrechnung Januar 2018" mit der überholten "Planungsrechnung November 2017" sei nicht erforderlich gewesen. Der Prüfer habe keine eigenständige Bewertung vorzunehmen, wenn die vorgelegte Bewertung plausibel und in sich widerspruchsfrei sei (S. 8). Die wachstumsbedingte Thesaurierung sei zutreffend den Aktionären nicht zugerechnet worden. Zur Marktrisikoprämie ("Standardrügen in jedem Spruchverfahren") führt der Prüfer lediglich aus, dass die Gerichte die Empfehlungen des IDW als sachgerecht ansähen. 

LG Dortmund, Az. 20 O 27/18 AktE
Verbraucherzentrale für Kapitalanleger e.V. u.a. ./. Dürkopp Adler GmbH (rechtsformwechselnd umgewandelt aus der Dürkopp Adler AG)
113 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter:  RA Dr. Peter Dreier, 40213 Düsseldorf
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin: Rechtsanwälte Noerr LLP, 80333 München (RA Dr. Philipp Göz)
Auftragsgutachterin: BDO AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt am Main
Prüferin: ADKL AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Düsseldorf 

Freitag, 24. Dezember 2021

Außerordentliche Hauptversammlung der Schaltbau Holding AG zum Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag am 3. Februar 2022

Die virtuell durchgeführte außerordentliche Hauptversammlung der Schaltbau Holding AG, München, am 3. Februar 2022 soll unter TOP 1 dem Abschluss des am 17. Dezember 2021 abgeschlossenen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags (BuG) zwischen der Voltage BidCo GmbH als herrschendem Unternehmen und der Schaltbau Holding AG als abhängigem Unternehmen zustimmen. Die Voltage BidCo GmbH ist eine hundertprozentige Tochtergesellschaft von Fonds, die von The Carlyle Group Inc. beraten werden. Die Angemessenheit von der in dem BuG angebotenen Abfindung und dem Ausgleich wird in einem Spruchverfahren gerichtlich überprüft werden.

Donnerstag, 23. Dezember 2021

Ralph Dommermuth GmbH & Co. KG Beteiligungsgesellschaft schließt Kaufverträge über den Erwerb von ca. 7,84 % der Aktien an der United Internet AG; Ralph Dommermuth nimmt Abstand von Aufstockungsangebot an die Aktionäre der United Internet AG

Veröffentlichung einer Insiderinformation nach Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EU) 596/2014 über Marktmissbrauch (Marktmissbrauchsverordnung - MAR)

Montabaur, 22. Dezember 2021. Herr Ralph Dommermuth hat die Gesellschaft heute darüber informiert, dass die von ihm kontrollierte Ralph Dommermuth GmbH & Co. KG Beteiligungsgesellschaft heute Kaufverträge über den Erwerb von 15,2 Mio. Aktien an der United Internet AG abgeschlossen hat, was einem Anteil von ca. 7,84 % der Aktien an der United Internet AG entspricht ("Paketerwerbe"). Mit Vollzug dieser Paketerwerbe erhöht sich der von Herrn Dommermuth kontrollierte Anteil an der United Internet AG auf ca. 50,10 %.

Herr Dommermuth hat die Gesellschaft heute außerdem darüber informiert, dass er aufgrund der Paketerwerbe von dem erwogenen freiwilligen Erwerbsangebot für 17 Mio. Aktien an der United Internet AG zur Aufstockung seiner Beteiligung an der United Internet AG Abstand nimmt. Herr Dommermuth erwägt jedoch weitere opportunistische Zukäufe von Aktien an der United Internet AG im nächsten Jahr.

Beendigung des Spruchverfahrens zum Squeeze-out bei der ANZAG

Alliance Healthcare Deutschland Holdings 1 GmbH
Frankfurt am Main

Bekanntmachung gemäß § 14 Nr. 3 SpruchG über die Beendigung des Spruchverfahrens
wegen des Squeeze-outs bei der Andreae Noris Zahn Aktiengesellschaft

Aufgrund Beschlusses der Hauptversammlung vom 18. Dezember 2012 wurden die Aktien der Minderheitsaktionäre der Andreae Noris Zahn Aktiengesellschaft, Frankfurt am Main, gegen Gewährung einer Barabfindung in Höhe von EUR 29,02 je Aktie auf die Hauptaktionärin, Alliance Healthcare Deutschland Holdings 1 GmbH, Frankfurt am Main, übertragen.

In dem Spruchverfahren betreffend die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der Andreae Noris Zahn Aktiengesellschaft, Frankfurt am Main, auf die Hauptaktionärin Alliance Healthcare Deutschland Holdings 1 GmbH, Frankfurt am Main, hat das Landgericht Frankfurt am Main (Az. 3-05 O 43/13) mit Beschluss vom 25. November 2014 die angemessene Barabfindung für die ausgeschlossenen Minderheitsaktionäre der Andreae Noris Zahn Aktiengesellschaft auf EUR 32,72 je Aktie festgesetzt.

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (Az. 21 W 38/15) hat mit Beschluss vom 13. September 2021 die gegen die Entscheidung des Landgerichts Frankfurt am Main eingelegten Beschwerden zurückgewiesen.

Die Beschlüsse des Landgerichts Frankfurt am Main sowie des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main sind nunmehr rechtskräftig und werden hiermit gemäß § 14 Nr. 3 SpruchG bekannt gemacht:

I. Landgericht Frankfurt am Main (3-05 O 43/13)

In dem Spruchverfahren betreffend die Angemessenheit der Abfindung für die ausgeschlossenen Aktionäre der Andreae Noris Zahn AG

Thomas Zürn u.a. 
Antragsteller

Rechtsanwalt Dr. Matthias Schüppen, Rechtsanw. Graf Kanitz, Schuppen & Partner, Pariser Platz 7, 70173 Stuttgart
– Gemeinsamer Vertreter der außenstehenden Aktionäre –

gegen

Alliance Healthcare Deutschland Holdings 1 GmbH vertr. d. d. Geschäftsführer, Rathausallee 10, 53757 Sankt Augustin, 
Antragsgegnerin

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanw. Allen & Overy LLP, Haus am OpernTurm, Bockenheimer Landstraße 2, 60306 Frankfurt am Main

hat die 5. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Frankfurt am Main durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht Dr. M. Müller und die Handelsrichter Juretzek und Mükusch nach mündlicher Verhandlung vom 25.11.2014 am 25.11.2014 beschlossen: 

Der angemessene Abfindungsbetrag gem. § 327a AktG für die ausgeschlossenen Minderheitsaktionäre der Andreae Noris Zahn AG wird auf EUR 32,72 je Aktie der Andreae Noris Zahn AG festgesetzt. 

Die gerichtlichen Kosten des Verfahrens einschließlich der Vergütung des Vertreters der außenstehenden Aktionäre sowie ihre außergerichtlichen Kosten hat die Antragsgegnerin zu tragen. 

Die Antragsgegnerin hat den Antragstellern jeweils die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Verfahrens zu erstatten. 

Der Geschäftswert für die Gerichtskosten und der Wert für die Vergütung des Vertreters der außenstehenden Aktionäre werden auf insgesamt EUR 1.579.049,-- festgesetzt. 

Die Beschwerde wird nicht zugelassen, wenn die Beschwer EUR 600,-- nicht übersteigt.


II. Oberlandesgericht Frankfurt am Main (21 W 38/15)

In dem Spruchstellenverfahren betreffend die Angemessenheit der Abfindung für die ausgeschlossenen Aktionäre der Andreae Noris Zahn AG

Thomas Zürn u.a. 
Antragsteller,

Rechtsanwalt Dr. Matthias Schüppen, c/o Graf Kanitz, Schuppen & Partner, Pariser Platz 7, 70173 Stuttgart,
gemeinsamer Vertreter der außenstehenden Aktionäre und Beschwerdeführer,

gegen

Alliance Healthcare Deutschland Holdings 1 GmbH vertreten durch d. Geschäftsführer, Rathausallee 10, 53757 Sankt Augustin, 

Antragsgegnerin und Beschwerdeführerin,

Verfahrensbevollmächtigte: Allen & Overy LLP, Rechtsanwälte Dr. Helge Schäfer und Dr. Jonas Wittgens,·Hanseatic Trade Center, Kehrwieder 12, 20457 Hamburg,

hat der 21. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Rölike, die Richterin am Oberlandesgericht Curtius-Stollenwerk und die Richterin am Oberlandesgericht Beuth nach mündlicher Verhandlung vom 02.07.2021 am 13. September 2021 beschlossen: 

Die Beschwerde der Antragsgegnerin, die Beschwerden der Antragsteller zu 37) und 38), zu 40) und 41), zu 90) und 92), zu 94) und 97) und die Anschlussbeschwerden der Antragsteller zu 3) bis 11), zu 25) und 26) sowie zu 84) bis 88) werden zurückgewiesen. 

Die gerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der Vergütung des gemeinsamen Vertreters hat die Antragsgegnerin zu tragen. Darüberhinaus hat die Antragsgegnerin die außergerichtlichen Kosten der Antragsteller zu tragen mit Ausnahme der beschwerdeführenden Antragsteller zu 3) bis 11), zu 25) und 26), zu 37) und 38), zu 40) und 41), zu 84) bis 88) zu 90) und 92) und zu 94) und 97). 

Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.579.049,- € festgesetzt.

Hinweise zur Abwicklung der Nachbesserung

Die wertpapiertechnische Abwicklung der vorgenannten Nachbesserung ist zentralisiert bei der

UniCredit Bank AG, München.

Die ehemaligen Aktionäre, die zur Abfindung berechtigt sind und die

- ihre Aktien zum Zeitpunkt der Zahlung der Barabfindung bei einem Kreditinstitut verwahren ließen und mit diesem Kreditinstitut unverändert eine Geschäftsbeziehung unterhalten, brauchen hinsichtlich der Entgegennahme der Nachbesserung nichts zu veranlassen, sie erhalten eine entsprechende Benachrichtigung mit gleichzeitiger Geldgutschrift durch ihr jeweiliges Kreditinstitut; sowie

- inzwischen ihre Bank bzw. Depotverbindung gewechselt haben, werden gebeten, ihrem damaligen depotführenden Institut schnellstmöglich ihre aktuelle Bankverbindung (Konto) zur Weiterleitung der Nachbesserung bekanntzugeben.

Kann eine Auszahlung an Minderheitsaktionäre auf diesem Weg nicht binnen drei Monaten ab Auszahlung durch die zentrale Abwicklungsstelle erfolgen (z. B. aufgrund geänderter oder gelöschter Depotdaten), sind die Kreditinstitute, die eine Gutschrift des Nachzahlungsbetrags erhalten haben, zur Rückgabe der Beträge, die nicht an die Minderheitsaktionäre ausgezahlt werden können, an die Alliance Healthcare Deutschland Holdings 1 GmbH über die zentrale Abwicklungsstelle verpflichtet.

Zu dem gerichtlich festgesetzten Nachbesserungsbetrag hinzu sind nach § 327b Abs. 2 AktG auch Zinsen in Höhe von jährlich 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins (§ 247 BGB) ab dem 31. Januar 2013 zu zahlen.

Die Entgegennahme des Nachbesserungsbetrags zuzüglich Zinsen soll für die Aktionäre provisions- und spesenfrei sein.

Die Nachbesserung auf die ursprünglich erhaltene Barabfindung und die Zinsen auf die Nachbesserung gelangen ohne Abzug von Steuern zur Auszahlung. Im Hinblick auf die steuerliche Behandlung wird den berechtigten ehemaligen Minderheitsaktionären der Gesellschaft empfohlen, ihren steuerlichen Berater zu konsultieren.

Bei eventuellen Rückfragen werden die berechtigten ehemaligen Minderheitsaktionäre gebeten, sich an ihre jeweilige Depotbank zu wenden. Die Auszahlung der Nachbesserung zuzüglich Zinsen erfolgt über die Depotbanken, die in geeigneter Weise von der zentralen Abwicklungsstelle über das Prozedere informiert werden. 

Frankfurt am Main, im Dezember 2021

Alliance Healthcare Deutschland Holdings 1 GmbH
Die Geschäftsführung

Quelle: Bundesanzeiger vom 17. Dezember 2021

Beendigung des Spruchverfahrens zum Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der Frogster Interactive Pictures AG

Gameforge 4D GmbH
Karlsruhe
vormals Frogster Interactive Pictures AG

Bekanntmachung der Gameforge 4D GmbH gemäß § 14 Nr. 1 SpruchG über die Beendigung des Spruchverfahrens zur Überprüfung der Angemessenheit von Ausgleich und Abfindung gemäß §§ 304, 305 AktG im Zusammenhang mit dem zwischen der Gameforge AG und der Frogster Interactive Pictures AG am 13. Mai 2011 geschlossenen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit ergänzenden Hinweisen zu den Zahlungs- und Abwicklungsmodalitäten
ISIN DE000A0F47J1 / WKN A0F47J

I. Vorbemerkungen

1. Die Gameforge AG (AG Mannheim HRB 701268) schloss am 13. Mai 2011 als herrschende Gesellschaft mit der Frogster Interactive Pictures AG (AG Charlottenburg HRB 102897 B) als beherrschter Gesellschaft einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag, dem die Hauptversammlung der Frogster Interactive Pictures AG am 28. Juni 2011 zugestimmt hat. Mehrere Antragsteller begehrten die Überprüfung der Angemessenheit der angebotenen Abfindung und des Ausgleichs im Sinne der §§ 304, 305 AktG.

2. Die Frogster Interactive Pictures AG firmierte am 5. Juli 2012 in Gameforge Berlin AG um und wurde am 18. September 2013 umgewandelt in eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung unter der Firma Gameforge Berlin GmbH (AG Charlottenburg HRB 152834 B). Die Gameforge Berlin GmbH verlegte ihren Sitz nach Karlsruhe und firmierte um in Gameforge 4D GmbH (AG Mannheim HRB 718029). Bei der Gameforge 4D GmbH handelt es sich mithin um denselben Rechtsträger wie bei der vormaligen Frogster Interactive Pictures AG, lediglich unter anderer Rechtsform (§ 202 Abs. 1 Nr. 1 UmwG), anderer Firma und anderem Sitz. Entsprechend ist die Geschäftsführung der Gameforge 4D GmbH Adressatin der Pflicht aus § 14 Nr. 1 SpruchG.

II. Beschluss des Kammergerichts Berlin vom 1. November 2021 (2 W 6/17.SpruchG)

„In Sachen

[Es folgen die Antragsteller 1) - 52) sowie 53) der gemeinsame Vertreter der außenstehenden Aktionäre und die Antragsgegnerin sowie die Prozessbevollmächtigten der Parteien.]

hat das Kammergericht – 2. Zivilsenat – durch den Vorsitzenden Richter am Kammergericht Dr. Vossler, den Richter am Kammergericht Dr. Dietrich und den Richter am Amtsgericht Dr. Holznagel am 01.11.2021 beschlossen: 

1. Auf die Beschwerden der Antragsteller zu 5), 6), 12), 13), 19), 30), 31), 33), 34), 45), 46), 47) und 48) wird der Beschluss der Kammer für Handelssachen 102 des Landgerichts Berlin vom 11. Oktober 2016 in Ziff. 1 und 2 abgeändert und insofern wie folgt gefasst:

1. Die den außenstehenden Aktionären der Gameforge Berlin AG (früher Frogster Interactive Pictures AG) aus dem am 13. Mai 2011 abgeschlossenen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag auf Verlangen zustehende angemessene Abfindung (§ 305 Abs. 1 AktG) wird auf 28,73 Euro je Aktie festgesetzt.

2. Der den außenstehenden Aktionären zustehende angemessene Ausgleich (§ 304 Abs. 1 Aktig) wird auf 2,38 Euro Brutto abzüglich etwaiger Körperschaftssteuer und etwaigem Solidaritätszuschlag nach dem jeweils für diese Steuern für das betreffende Geschäftsjahr geltenden Steuersatz festgesetzt.

2. Die Anschlussbeschwerde der Antragsgegnerin wird zurückgewiesen.

3. Die Antragsgegnerin hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens, einschließlich der Vergütung und Auslagen des gemeinsamen Vertreters der außenstehenden Aktionäre, sowie der Kosten der Antragsteller, die zur zweckentsprechenden Erledigung der Angelegenheit notwendig waren, zu tragen.

4. Die Festsetzung des Geschäftswerts des Beschwerdeverfahrens bleibt einem gesonderten Beschluss vorbehalten.

5. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

III. Hinweise zur Abwicklung der Nachbesserung gemäß vorstehendem Beschluss

Nachfolgend werden die Einzelheiten zu der Abwicklung der sich aus dem vorstehenden Beschluss ergebenden Zahlungsansprüche der (auch ehemaligen) außenstehenden Aktionäre der Frogster Interactive Pictures AG ("Aktionäre") bekannt gegeben:

Die bezüglich der Ausgleichszahlung und, falls sie das Barabfindungsangebot angenommen haben, bezüglich der Barabfindung nachzahlungsberechtigten Aktionäre, die nach wie vor bei dem Kreditinstitut ein Konto unterhalten, über das seinerzeit die Ausgleichszahlung und ggf. die Barabfindung abgewickelt wurde, brauchen hinsichtlich der Entgegennahme der Nachzahlung nichts zu veranlassen. Sie erhalten eine entsprechende Benachrichtigung mit gleichzeitiger Geldgutschrift durch ihr jeweiliges Kreditinstitut.

Diejenigen bezüglich der Ausgleichszahlung und, falls sie das Barabfindungsangebot angenommen haben, bezüglich der Barabfindung nachzahlungsberechtigten Aktionäre, die inzwischen ihre Bankverbindung gewechselt oder aus sonstigen Gründen bis zum 28.2.2022 keine Gutschrift der Nachbesserung erhalten haben, werden gebeten, sich schnellstmöglich an dasjenige Kreditinstitut zu wenden, über das sie seinerzeit die Ausgleichszahlung und ggf. die Barabfindung erhalten haben. Die genaue Abstimmung über die Anforderung und die spätere Auszahlung der Nachbesserungsbeträge findet dann zwischen der neuen und der alten Depotbank statt. Nachbesserungsansprüche können nur von der Depotbank bei der Abwicklungsstelle abgefordert werden, über die die Ausgleichszahlung / Barabfindung ausgezahlt wurde.

Diejenigen Aktionäre, die im Rahmen des Squeeze out im Jahr 2013 ausgeschieden sind und das erhöhte Barabfindungsangebot unter dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag noch annehmen wollen, verweisen wir auf die nachfolgende Darstellung unter 3.

Als Abwicklungsstelle fungiert die

COMMERZBANK AKTIENGESELLSCHAFT, Frankfurt am Main.

1. Nachzahlung auf den für die Geschäftsjahre 1.1.2011 bis 31.12.2012 geleisteten Ausgleich

Sämtliche Aktionäre, die die für die Geschäftsjahre 1.1.2011 bis 31.12.2012 gezahlte Ausgleichszahlung tatsächlich entgegengenommen haben, haben Anspruch auf Nachzahlung des Unterschiedsbetrags zu dem erhöhten Ausgleich; dies sind EUR 1,24 pro Aktie netto nach Unternehmenssteuern, vor persönlichen Steuern der Aktionäre (d.h. abzüglich etwaiger Abgeltungssteuer und Solidaritätszuschlag). Dies gilt auch dann, wenn sie die Aktien zwischenzeitlich veräußert oder das Abfindungsangebot angenommen haben. Die Nachzahlung wird über die depotführenden Kreditinstitute ausgekehrt.

2. Nachzahlungen an die bereits abgefundenen Aktionäre

Diejenigen Aktionäre, die das ursprüngliche Abfindungsangebot aus dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag vom 13.05.2011 in Höhe von EUR 26,00 je auf den Inhaber lautende Stückaktie der Frogster Interactive Picture AG bereits angenommen haben, erhalten eine Nachzahlung auf die Barabfindung in Höhe von EUR 2,73 je abgefundener Aktie zuzüglich Abfindungszinsen für die Zeit seit dem 30.8.2011 in Höhe von je 5 Prozentpunkten p.a. über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB hierauf.

Die auf die Barabfindung sowie auf die Nachzahlung auf die Barabfindung anfallenden Abfindungszinsen sind mit den jeweils erhaltenen Ausgleichszahlungen sowie Nachzahlungsbeträgen auf die Ausgleichszahlungen der betreffenden Referenzzeiträume zu verrechnen. Übersteigt die Summe der auf die Barabfindung und auf die Nachzahlung auf die Barabfindung anfallenden Zinsen die jeweilige Summe der erhaltenen Ausgleichszahlung und des Nachzahlungsbetrags auf die Ausgleichszahlung, erhält der Aktionär daher die Differenz als Abfindungszinsen. Übersteigt die Summe der erhaltenen Ausgleichszahlung und des Nachzahlungsbetrags auf die Ausgleichszahlung die Summe der Abfindungszinsen des entsprechenden Referenzzeitraums, wird die Differenz weder auf die Zinsansprüche späterer Jahre noch auf den Abfindungsbetrag angerechnet, sondern verbleibt dem ehemaligen Aktionär.

3. Annahme des Barabfindungsangebots

Die im Rahmen des Squeeze out im Jahr 2013 ausgeschiedenen Aktionäre können das erhöhte Barabfindungsangebot von EUR 28,73 je auf den Inhaber lautende Stückaktie der Gameforge Berlin AG (ehemals Frogster Interactive Picture AG) zzgl. (Rest-) Zinsen noch binnen zwei Monaten nach dieser Veröffentlichung bis zum 16.02.2022 einschließlich annehmen. Die Aktionäre, die von dem erhöhten Barabfindungsangebot Gebrauch machen wollen, werden gebeten, sich an die

Gameforge AG, Dr. Martin Sester, Albert-Nestler-Straße 8, 76131 Karlsruhe,

zu wenden. 

Karlsruhe, im Dezember 2021

Gameforge 4D GmbH
Die Geschäftsführung

Quelle: Bundesanzeiger vom 16. Dezember 2021
 
__________
 
Nachtrag:
 
Für den Squeeze-out wurde die Barabfindung auf EUR 32,41 je Stückaktie festgesetzt. Eine nachträgliche Annahme des niedrigeren BuG-Angebots dürfte daher nicht sinnvoll sein.

Mittwoch, 22. Dezember 2021

Anstehende Spruchverfahren und Maßnahmen

Die Rechtsanwaltskanzlei ARENDTS ANWÄLTE vertritt voraussichtlich Minderheitsaktionäre in folgenden anstehenden aktienrechtlichen Spruchverfahren bzw. Strukturmaßnahmen:

  • Aareal Bank AG: Übernahmeangebot
  • ADLER Real Estate AG
  • ADVA Optical Networking SE: Zusammenschlussvereinbarung
  • AGROB Immobilien AG: Übernahmeangebot
  • AKASOL AG: verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out, ao. Hauptversammlung am 17. Dezember 2021
  • Aves One AG: Delisting-Erwerbsangebot, Abschluss eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags angekündigt, ggf. Squeeze-out
  • Biotest AG: Übernahmeangebot, ggf. Delisting und Squeeze-out
  • Deutsche Industrie REIT-AG: Delisting-Erwerbsangebot, grenzüberschreitende Verschmelzung geplant
  • Deutsche Wohnen AG: Übernahme
  • GxP German Properties AG: verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out, Hauptversammlung voraussichtlich im Q2/2022
  • HELLA GmbH & Co. KGaA: Übernahmeangebot
  • HolidayCheck Group AG: Delisting-Erwerbsangebot
  • HumanOptics AG: verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out, Eintragung am 12. November 2021 und Bekanntmachung am 13. November 2021 (Fristende: 14. Februar 2022)
  • KUKA AG: Squeeze-out, Hauptversammlung voraussichtlich im Mai 2022
  • MyHammer Holding AG: Verschmelzung oder Squeeze-out
  • RIB Software SE: Squeeze-out, Eintragung am 14. Dezember 2021 (Fristende am 14. März 2022)
  • Sachsenmilch Aktiengesellschaft: Squeeze-out, Eintragung am 4. November 2021 (Fristende am 4. Februar 2022)
  • Schaltbau Holding AG: Investorenvereinbarung, Delisting-Erwerbsangebot, Abschluss eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags
  • Sinner Aktiengesellschaft: Squeeze-out, Hauptversammlung am 11. November 2021
  • SinnerSchrader Aktiengesellschaft: verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out
  • Sport1 Medien AG (früher: Constantin Medien AG): Squeeze-out zugunsten der Highlight Communications AG, Hauptversammlung am 14. Dezember 2021
  • Tele Columbus AG
  • VTG AG: Squeeze-out zugunsten der Warwick Holding GmbH, Eintragung und Bekanntmachung am 18. November 2021 (Fristende am 18. Februar 2022)
  • wallstreet:online capital AG (Betreiber von Smartbroker): Squeeze-out, ao. Hauptversammlung am 26. Januar 2022 
  • WESTGRUND Aktiengesellschaft: Squeeze-out, Eintragung am 3. November 2021 und Bekanntmachung am 4. November 2021 (Fristende am 4. Februar 2022)
  • Wild Bunch AG (früher: SENATOR Entertainment AG): Squeeze-out
  • Your Family Entertainment AG: Übernahmeangebot
  • zooplus AG: erfolgreiches Übernahmeangebot, Delisting-Erwerbsangebot
(Angaben ohne Gewähr) 

Weitere Informationen: kanzlei@anlageanwalt.de

Abfindungsangebot für Aktien der Deutsche Industrie REIT-AG

Mitteilung meiner Depotbank:

Für oben genannten Titel wurde eine Kapitalmaßnahme bekannt gegeben. Sofern Sie nicht daran teilnehmen möchten, ergibt sich für Sie kein Handlungsbedarf. 

Die CTP N.V., Amsterdam, unterbreitet den Inhabern oben genannter Aktien folgende Angebote. 

Option 1: 
Barabfindung zu EUR 17,12. 
Im Falle Ihrer Weisung erfolgt zunächst eine Umbuchung in die WKN A3MQCH (zum Verkauf eingereichte Aktien). Ein Handel in dieser WKN ist nicht vorgesehen. 

Option 2: 
Umtausch im Verhältnis 4:5 in Aktien der CTP N.V., WKN A2QRMW 
Im Falle Ihrer Weisung erfolgt zunächst eine Umbuchung in die WKN A3MQCJ (zum Umtausch eingereichte Aktien). Ein Handel in dieser WKN ist nicht vorgesehen. 

Schlusskurs der CTP N.V. vom 15.12.2021 in Frankfurt: EUR 17,70    (...)

Die allein verbindlichen Angebotsunterlagen sind im Internet unter https://www.ctp.eu/investors/takeoveroffers/dir-takeover veröffentlicht.

Anlegervereinigung SdK zum Rocket-Internet-Rückkaufangebot

https://www.youtube.com/watch?v=wx4OzIwaeZA

Rocket Internet Aktie: Dreckiger Deal mit Elliott Hedgefonds? | SdK Talk

Zu der Meldung zum Rückkaufangebot: https://spruchverfahren.blogspot.com/2021/12/rocket-internet-se-erwagt-unbedingtes.html

Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der AUDI AG: Geplanter Verhandlungstermin 19./20. Januar 2022 pandemiebedingt aufgehoben

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

Das Landgericht München I hat in dem Spruchverfahren zu dem Squeeze-out bei der AUDI AG den geplanten Termin 19./20. Januar 2022 pandemiebedingt aufgehoben. Die gerichtlich bestellten Abfindungsprüfer, Herr WP/StB Jochen Breithaupt und Frau WP/StB Sylvia Fischer, c/o Baker Tilly GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, die bei der Termin angehört werden sollten, sollen nunmehr zunächst gem. § 8 Abs. 2 SpruchG schriftlich befragt werden. Dadurch sei zu erwarten, dass sich die Anhörung der Prüfer weitgehend auf die zentralen  Aspekte der Unternehmensbewertung beschränken lasse. 

Die Volkswagen AG hatte die Barabfindung auf EUR 1.551,53 je AUDI-Aktie festgelegt: https://spruchverfahren.blogspot.com/2020/06/audi-ag-volkswagen-ag-legt-die.html 

LG München I, Az. 5 HK O 15162/20
Moritz, P. u.a. ./. Volkswagen AG
100 Antragsteller
gemeinsame Vertreterin: Rechtsanwältin Daniela Bergdolt
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, Volkswagen AG:
Rechtsanwälte Linklaters, 40212 Düsseldorf

Spruchverfahren zum verschmelzungsrechtlichen Squeeze-out bei der MAN SE

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

Die Hauptversammlung der früheren MAN SE, München, vom 29. Juni 2021 hatte eine Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre der MAN SE auf die zum VW-Konzern gehörende Hauptaktionärin TRATON SE gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung im Rahmen einer Verschmelzung beschlossen (sog. verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out). Das von mehreren ausgeschlossenen MAN-Minderheitsaktionären zur Überprüfung der angebotenen Barabfindung angerufene LG München I hat die eingegangenen Spruchverfahren zu dem führenden Aktenzeichen 5 HK O 12085/21 verbunden.

LG München I, Az. 5 HK O 12085/21
Mähner, M. u.a. ./. TRATON SE

Rocket Internet SE erwägt unbedingtes, öffentliches Aktienrückerwerbsangebot und beruft dafür außerordentliche Hauptversammlung ein; Rocket Internet SE und Elliott unterzeichnen Annahmevereinbarung

NICHT ZUR WEITERLEITUNG ODER VERBREITUNG, WEDER DIREKT NOCH INDIREKT, IN ODER INNERHALB DER VEREINIGTEN STAATEN VON AMERIKA, KANADA, AUSTRALIEN ODER JAPAN ODER ANDEREN JURISDIKTIONEN, IN DENEN DIE WEITERLEITUNG ODER VERBREITUNG RECHTSWIDRIG WÄRE. ES GELTEN WEITERE BESCHRÄNKUNGEN. BITTE BEACHTEN SIE DIE WICHTIGEN HINWEISE AM ENDE DIESER MITTEILUNG.

- Die Gesellschaft erwägt ein unbedingtes, öffentliches Aktienrückerwerbsangebot für bis zu 27.664.079 auf den Inhaber lautenden Stückaktien der Gesellschaft zu begeben

- Der Erwerbspreis in bar wird EUR 35,00 je Rocket Internet Aktie betragen

- Aus Sicht von Rocket Internet dient der Aktienrückerwerb von Rocket Internet Aktien bei gleichzeitiger Übertragbarkeit der Andienungsrechte der langfristigen Strategie und der langfristigen Ziele der Gesellschaft und wird die Verteilung überschüssiger liquider Barmittel an ihre Aktionäre zur Anpassung des Aktienkapitals und der Finanzierungsstruktur ermöglichen

- Eine außerordentliche Hauptversammlung am 31. Januar 2022 soll die Einziehung der Rocket Internet Aktien, die von der Gesellschaft im Zusammenhang mit dem Rückerwerbsangebot an die Aktionäre erworben werden, beschließen.

- Rocket Internet und Elliott haben eine Annahmevereinbarung unterzeichnet

Berlin, 21. Dezember 2021 - Der Vorstand der Rocket Internet SE ("Rocket Internet" oder die "Gesellschaft") (ISIN DE000A12UKK6 / WKN A12UKK) erwägt, den Aktionären der Gesellschaft anzubieten, bis zu 27.664.079 auf den Inhaber lautende Stückaktien der Gesellschaft (die "Rocket Internet Aktien"), die nicht unmittelbar von der Gesellschaft als eigene Aktien der Gesellschaft gehalten werden, durch ein öffentliches Aktienrückerwerbsangebot (das "Angebot") zu erwerben. Unter dem Angebot wird die Gesellschaft einen Preis von EUR 35,00 in bar als Gegenleistung je Rocket Internet Aktie, für die das Rückerwerbsangebot angenommen wird, anbieten (der "Erwerbspreis").

Die Gesellschaft geht davon aus, dass der Aktienrückerwerb durch das Angebot bei gleichzeitiger Übertragbarkeit der Andienungsrechte der Unterstützung der langfristigen Strategie und der langfristigen Ziele der Gesellschaft dienen sowie die Verteilung überschüssiger liquider Barmittel an ihre Aktionäre zur Anpassung des Aktienkapitals und der Finanzierungsstruktur unter Berücksichtigung der Entwicklungen des Kapitalmarkts und der gesamtwirtschaftlichen Bedingungen ermöglichen wird.

Um den Rückerwerb und die anschließende Einziehung der Rocket Internet Aktien, für die das Angebot angenommen wird, durchzuführen, haben Vorstand und Aufsichtsrat beschlossen, eine außerordentliche Hauptversammlung für den 31. Januar 2022 als virtuelle Hauptversammlung auf Grundlage des Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie vom 27. März 2020, das zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 10. September 2021 geändert wurde, einzuberufen. Vorstand und Aufsichtsrat werden der außerordentlichen Hauptversammlung vorschlagen, eine Kapitalherabsetzung durch Einziehung von bis zu 27.664.079 eigenen Aktien und den Erwerb dieser Rocket Internet Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 6 AktG in Verbindung mit dem Angebot ("Kapitalherabsetzungsbeschluss") zu beschließen. Der Beschluss über die Kapitalherabsetzung und den Erwerb eigener Aktien durch das Angebot bedarf der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

Vor diesem Hintergrund hat die Gesellschaft mit der Elliott International Ltd. und von dieser kontrollierten Gesellschaften ("Elliott"), die 21.859.962 Rocket Internet Aktien (ca. 20,22% des Grundkapitals) halten, eine Annahmevereinbarung abgeschlossen. Global Founders GmbH, die Hauptaktionärin der Gesellschaft ("Global Founders"), die 67.359.150 Rocket Internet Aktien (ca. 62,32% des Grundkapitals) hält, ist ebenfalls Partei dieser Vereinbarung. Global Founders und Elliott haben sich gegenseitig verpflichtet, für den Kapitalherabsetzungsbeschluss zu stimmen. Zudem hat sich Global Founders unwiderruflich gegenüber Elliott verpflichtet, den Großteil ihrer unter dem Angebot entstehenden Andienungsrechte kostenfrei zu übertragen. Im Gegenzug hat sich Elliott unwiderruflich gegenüber der Gesellschaft und Global Founders verpflichtet, nach Erhalt der vorgenannten Andienungsrechte von Global Founders ihre Rocket Internet Aktien unter dem Angebot einzuliefern und an die Gesellschaft zu übertragen.

Sofern die außerordentliche Hauptversammlung die vorgeschlagenen Beschlüsse fasst, geht der Vorstand davon aus, dass die Annahmefrist ab Ende Januar 2022 etwa vier Wochen (20 Werktage) betragen wird.

Dienstag, 21. Dezember 2021

Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der IC Immobilien Holding AG: Erstinstanzlich keine Erhöhung der Barabfindung

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

In dem Spruchverfahren zum Ausschluss der Minderheitsaktionäre bei der IC Immobilien Holding AG, Frankfurt am Main, hat das LG Frankfurt am Main die Sache am 25. November 2021 verhandelt und mit Beschluss vom gleichen Tag die Spruchanträge zurückgewiesen. Erstinstanzlich gibt es damit keine Erhöhung der Barabfindung. Gegen diese Entscheidung kann innerhalb von einem Monat ab Zustellung Beschwerde eingelegt werden, wobei die Beschwer EUR 600,- übersteigen muss.

Bei der Unternehmensbewertung wurde maßgeblich auf die nach HGB bilanzierende AG abgestellt und die erheblichen Geschäftschancen in den Tochtergesellschaften und deren Risikostruktur (relativ risikoarmes Asset Management und Property Management) aus Sicht der ausgeschlossenen Minderheitsaktionäre nur unzureichend berücksichtigt. Die IC-Immobilien-Gruppe betreut mehr als EUR 10 Mrd. Assets under Management. Darüber hinaus managt die Gruppe ca. 20 geschlossene Immobilienfonds für mehr als 10.000 Anleger. Das Landgericht meint dagegen in der Begründung, dass Korrekturen der Unternehmensplanung nicht veranlasst seien. Die prognostizierten Erträge seien ein taugliche Schätzgrundlage für das Gericht, Die angesetzte Marktrisikoprämie von 5,75 % und der mit 1 % angesetzte Wachstumsabschlag seien nicht zu beanstanden.

LG Frankfurt am Main, Beschluss vom 25. November 2021, Az. 3-05 O 13/20
Tobias Rolle u.a. ./. DEVINA Elfte Beteiligungs GmbH (zuvor: E.L.A. Vermögensverwaltung GmbH)
48 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: RA Dr. Alexander Hess, c/o Reitmaier Rechtsanwälte, 97070 Würzburg
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, E.L.A. Vermögensverwaltung GmbH, im Jahr 2020 verschmolzen auf die DEVINA Elfte Beteiligungs GmbH:
Rechtsanwälte Allen & Overy LLP, 20457 Hamburg

Aareal Bank AG: Veröffentlichung gemäß § 40 Abs. 1 WpHG mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung

16.12.2021 / 19:00

Veröffentlichung einer Stimmrechtsmitteilung 

Morgan Stanley, Wilmington, Delaware, Vereinigte Staaten von Amerika (USA) hat uns gemäß § 43 Abs. 1 WpHG am 14. Dezember 2021 im Zusammenhang mit der Überschreitung bzw. Erreichung der 10%-Schwelle oder einer höheren Schwelle vom 25. November 2021 über Folgendes informiert: 

1. The increase of voting rights resulting in Morgan Stanley exceeding the notification threshold of 10% of the voting rights in Aareal Bank AG did not serve the purpose of strategic goals; rather it was made in the context of client facilitation. 

2. Morgan Stanley may in the next 12 months acquire further voting rights in Aareal Bank AG, in particular in the context of client facilitation. 

3. Morgan Stanley does not intend to influence the composition of the management board, supervisory board or any other administrative body of Aareal Bank AG. 

4. Morgan Stanley does not intend to cause a significant change in the capital structure of Aareal Bank AG, in particular not of the ratio between equity and debt financing and the dividend policy. 

5. The increase of voting rights resulting in Morgan Stanley exceeding the notification threshold of 10% of the voting rights in Aareal Bank AG resulted from and/or was made in the context of client facilitation. The increase was financed by a combination of external and Morgan Stanley own funds.

Atlantic BidCo GmbH: Aareal Bank-Aktionäre können ihre Aktien ab heute andienen - Angebotsunterlage veröffentlicht

Corporate News

NICHT ZUR VOLLSTÄNDIGEN ODER TEILWEISEN VERÖFFENTLICHUNG, VERBREITUNG ODERWEITERGABE IN, INNERHALB ODER AUS LÄNDERN, WO EINE SOLCHE VERÖFFENTLICHUNG, VERBREITUNG ODER WEITERGABE EINE VERLETZUNG DER RELEVANTEN RECHTLICHEN BESTIMMUNGEN DIESER LÄNDER DARSTELLEN WÜRDE.

- Freiwilliges öffentliches Übernahmeangebot der Aareal Bank beginnt heute - Angebotsunterlage nach Gestattung durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) veröffentlicht

- Die Annahmefrist endet voraussichtlich um Mitternacht (MEZ) am 19. Januar 2022

- Der Angebotspreis von EUR 29,00 in bar entspricht einer Prämie von 35 % auf den gewichteten Durchschnittskurs der Aareal Bank-Aktie in den drei Monaten bis zum 6. Oktober 2021 und einer Prämie von 23 % auf den letzten unbeeinflussten Schlusskurs der Aktie am 6. Oktober 2021

- Vorstand und Aufsichtsrat der Aareal Bank unterstützen das Angebot und beabsichtigen, vorbehaltlich der abschließenden Prüfung der Angebotsunterlage, den Aktionären der Aareal Bank die Annahme des Angebots zu empfehlen

Frankfurt am Main, 17. Dezember, 2021 - Die Atlantic BidCo GmbH (die "Bieterin"), eine nicht kontrollierte Gesellschaft, an der jeweils von Advent International Corporation ("Advent") und Centerbridge Partners, L.P. ("Centerbridge") verwaltete und beratene Fonds sowie weitere Minderheitsgesellschafter beteiligt sind, hat heute die Angebotsunterlage für ihr freiwilliges öffentliches Übernahmeangebot für alle Aktien der Aareal Bank ("Aareal Bank" oder die "Gesellschaft"; ISIN: DE0005408116) nach Gestattung durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) veröffentlicht.

Den Aktionären der Aareal Bank wird eine Geldleistung von 29,00 EUR je Aktie angeboten. Dies entspricht einer Prämie von 35 % auf Basis des gewichteten Durchschnittskurses der Aareal Bank-Aktie in dem Drei-Monats-Zeitraum vor dem 6. Oktober 2021 und einer Prämie von 23 % auf den letzten unbeeinflussten Schlusskurs der Aktie am 6. Oktober 2021. Die Annahmefrist für das Angebot beginnt heute und endet voraussichtlich um Mitternacht (MEZ) am 19. Januar 2022. Während dieser Zeit können die Aktionäre der Aareal Bank das Angebot annehmen und ihre Aktien der Bieterin andienen. Vorstand und Aufsichtsrat der Aareal Bank unterstützen das Angebot und beabsichtigen - vorbehaltlich der abschließenden Prüfung der Angebotsunterlage - den Aktionären der Aareal Bank die Annahme des Angebots zu empfehlen.

Das Angebot unterliegt einer Mindestannahmeschwelle von 70 % und - wie in der Angebotsunterlage näher ausgeführt - der Genehmigung durch die zuständigen Bankaufsichts-, Kartell- und Außenwirtschaftsbehörden sowie weiteren Angebotsbedingungen. Nach einem erfolgreichen Übernahmeangebot wird der Abschluss der Transaktion, vorbehaltlich der regulatorischen Verfahren, in der zweiten Jahreshälfte 2022 erwartet. In der mit der Aareal Bank geschlossenen Investitionsvereinbarung hat sich die Bieterin entsprechend der üblichen Erwartungen der Aufsichtsbehörden verpflichtet, die Aareal Bank nicht zum Abschluss eines Beherrschungs- und/oder Gewinnabführungsvertrages mit der Bieterin oder einem mit der Bieterin verbundenen Unternehmen zu veranlassen.

Ziel der Transaktion ist, die bestehende Strategie der Aareal Bank zu unterstützen. Nach Ansicht der Bieterin wird die Aareal Bank mit einer stabilen Aktionärsbasis besser in der Lage sein, sich auf ihre längerfristigen Ziele zu konzentrieren und die "Next Level"-Strategie des Managements entsprechend zu beschleunigen. Als Teil dieses Programms unterstützt die Bieterin Pläne zur Stärkung aller drei Segmente der Aareal Gruppe durch verstärkte Investitionen in den Bereichen Finanzdienstleistungen, Immobilien, Software und Zahlungsverkehr, die hauptsächlich durch einbehaltene Gewinne finanziert werden sollen.

Die Angebotsunterlage für das Angebot ist ab sofort im Internet unter https://atlantic-offer.com/ verfügbar. Neben der deutschen Fassung der Angebotsunterlage ist auch eine unverbindliche englische Fassung der Angebotsunterlage unter dieser Internetadresse abrufbar. Die Angebotsunterlage wird zudem bei der Morgan Stanley Europe SE, New Issues Operations, Große Gallusstraße 18, 60312 Frankfurt am Main, Deutschland (Bestellung per Telefax an +49 69 21667676 oder per E-Mail an newissues_germany@morganstanley.com) zur kostenlosen Ausgabe bereitgehalten.

Medienkontakte der Bieterin

Olaf Zapke, Finsbury Glover Hering, Tel +49 170 764 1971, olaf.zapke@fgh.com

Markus Stoker, Finsbury Glover Hering, Tel +49 162 245 3946, markus.stoker@fgh.com

Roland Klein, Kekst CNC, Tel +44 7776 162 997, roland.klein@kekstcnc.com

Isabel Henninger, Kekst CNC, Tel +49 174 940 9955, isabel.henninger@kekstcnc.com

Informationen zu den Gesellschaftern der Bieterin

Über Advent International


Advent International wurde 1984 gegründet und ist einer der größten und erfahrensten globalen Private-Equity-Investoren. Das Unternehmen hat in über 380 Private-Equity-Beteiligungen in 42 Ländern investiert und verwaltete zum 30. Juni 2021 ein Vermögen von USD 81 Milliarden. Mit 15 Niederlassungen in 12 Ländern hat Advent ein global integriertes Team von über 245 Private-Equity-Investmentexperten in Nordamerika, Europa, Lateinamerika und Asien aufgebaut. Das Unternehmen konzentriert sich auf Investitionen in fünf Kernsektoren, darunter Unternehmens- und Finanzdienstleistungen, Gesundheitswesen, Industrie, Einzelhandel, Konsumgüter und Freizeit sowie Technologie. Nach 35 Jahren im internationalen Investmentgeschäft verfolgt Advent weiterhin den Ansatz, gemeinsam mit den Managementteams ein nachhaltiges Umsatz- und Ertragswachstum für seine Portfoliounternehmen zu erzielen.

Weitere Informationen finden Sie unter:
Website: www.adventinternational.com
LinkedIn: www.linkedin.com/company/advent-international

Über Centerbridge


Centerbridge Partners, L.P. ist ein privates Investment-Management-Unternehmen, das einen flexiblen Ansatz in verschiedenen Bereichen - Private Equity, Private Credit und Real Estate - verfolgt, um die attraktivsten Möglichkeiten für unsere Investoren zu entwickeln. Das Unternehmen wurde 2005 gegründet und verwaltete zum 31. August 2021 ein Kapital von rund USD 32 Milliarden mit Niederlassungen in New York und London. Centerbridge geht Partnerschaften mit erstklassigen Managementteams in bestimmten Branchen und Regionen ein. 

Für weitere Informationen besuchen Sie bitte www.centerbridge.com

______ 

Wichtiger Hinweis 

Diese Bekanntmachung dient ausschließlich Informationszwecken und stellt weder eine Aufforderung zum Verkauf noch ein Angebot zum Kauf von Wertpapieren der Gesellschaft dar. Verbindlich für die Bedingungen und weitere das öffentliche Übernahmeangebot betreffende Bestimmungen ist allein die von der Bieterin nach Gestattung durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) veröffentlichte Angebotsunterlage. Investoren und Inhabern von Wertpapieren der Gesellschaft wird dringend empfohlen, die Angebotsunterlage sowie alle sonstigen im Zusammenhang mit dem öffentlichen Übernahmeangebot stehenden Bekanntmachungen zu lesen, sobald diese bekannt gemacht worden sind, da sie wichtige Informationen enthalten oder enthalten werden. (...)

Übernahmeangebot für Aktien der Aareal Bank AG

Mitteilung meiner Depotbank:

Als Aktionär der AAREAL BANK AG macht die Atlantic BidCo GmbH Ihnen ein Übernahme- und Abfindungsangebot für Ihre Aktien zu den folgenden Konditionen: 

Wertpapiername: AAREAL BANK AG
WKN: 540811
Art des Angebots: Übernahme 
Anbieter: Atlantic BidCo GmbH
Zwischen-WKN: A3MQCM
Abfindungspreis: 29,00 EUR je Aktie 
Kosten: Das Angebot ist für Sie kosten- und spesenfrei. 
Mindeststückzahl: Es können nur ganze Aktien zur Barabfindung angemeldet werden. Eine Anmeldung von Bruchstücken ist nicht möglich.

(...)
Diese und alle weiteren Details des Angebots können Sie im Internet unter www.atlantic-offer.com nachlesen.

Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der net mobile AG: OLG Düsseldorf will Sachverständigengutachten zur Aussagekraft des Börsenkurses

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

In dem Spruchverfahren zu dem am 30. Juni 2016 beschlossenen Squeeze-out bei der net mobile AG hatte das LG Düsseldorf mit Beschluss vom 27. Mai 2020 die Spruchanträge zurückgewiesen. Das Gericht stellte dabei ausschließlich auf den Börsenkurs ab und folgte damit der umstrittenen und noch nicht obergerichtlich geklärten neueren Rechtsprechung des LG Frankfurt am Main und des LG Stuttgart, siehe: https://spruchverfahren.blogspot.com/2020/08/spruchverfahren-zum-squeeze-out-bei-der_5.html

Den von mehreren Antragstellern, darunter der Aktionärsvereinigung SdK, eingelegten Beschwerden hatte das LG Düsseldorf nicht abgeholfen. In seinem Nichtabhilfebeschluss bestätigte das Landgericht lediglich, dass nach seiner Auffassung ausschließlich auf den Börsenkurs abgestellt werden könne.

Das OLG Düsseldorf hat nunmehr mit Beweisbeschluss vom 21. Dezember 2021 angekündigt, ein Sachverständigengutachten zur Aussagekraft des Börsenkurses einholen zu wollen. Als Sachverständiger soll der Wirtschaftsprüfer Dr. Tim Laas, Alvarez & Marsal, 60311 Frankfurt am Main bestellt werden. Der Sachverständige soll bei der vorzunehmenden Liquiditätsanalyse neben den Kriterien des § 5 Abs. 4 WpÜG-AV für das Vorliegen einer Marktenge insbesondere Liquiditätskennziffern wie etwa das Handelsvolumen pro Tag, auch im Verhältnis zum gesamten Aktienbestand und zum Streubesitz, die Relation aus Tagen mit Handel zu möglichen Börsen-/Handelstagen, der Free Float sowie die durchschnittliche relative Geld-Brief-Spanne gemessen an dem durchschnittlichen Wert von Indizes herangezogen werden.

OLG Düsseldorf, Az. I-26 W 4/21 (AktE) 
LG Düsseldorf, Beschluss vom 27. Mai 2020, Az. 33 O 79/16 (AktG)
Helfrich u.a. ./. DOCOMO Digital Limited (als Rechtsnachfolgerin der DOCOMO Digital GmbH)
67 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: RA Dr. Peter Dreier, 40213 Düsseldorf
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, DOCOMO Digital Limited:
Rechtsanwälte Gleiss Lutz, 40211 Düsseldorf

Spruchverfahren zum Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der Kabel Deutschland Holding AG: OLG München weist die Beschwerden der Antragsteller zurück

von Rechtsanwalt Martin Arendts, ARENDTS ANWÄLTE

In dem Spruchverfahren zu dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag der zum Vodafone-Konzern gehörenden Vodafone Vierte Verwaltungs AG mit der Kabel Deutschland Holding AG (als beherrschtem Unternehmen) hatte das Landgericht München I mit Beschluss vom 27. November 2019 eine gerichtliche Erhöhung des angebotenen Abfindungsbetrags und der Ausgleichszahlung (sog. "Garantiedividende") abgelehnt, siehe: https://spruchverfahren.blogspot.com/2019/11/spruchverfahren-zum-beherrschungs-und_27.html

Die dagegen von mehreren Antragstellern eingelegten Beschwerden hat das OLG München nunmehr mit Beschluss vom 14. Dezember 2021 zurückgewiesen. Es hat die Rechtsbeschwerde für die beschwerdeführenden Antragsteller zugelassen.

Das OLG meint (wie bereits früher angekündigt), dass der Börsenkurs als Schätzgrundlage für den "wirklichen", „wahren“ Wert herangezogen werden könne (S. 29).

In dem Spruchverfahren hatten die beiden dem Hedgefonds Elliott zuzurechnenden Antragstellerinnen ihre Spruchanträge in der II. Instanz zurückgenommen. Diese Antragstellerinnen waren besonders aktiv und hatten in dem Spruchverfahren mehrere Gutachten und Stellungnahmen vorgelegt. Elliott konnte als "aktivistischer" Aktionär darüber hinaus zwei Sonderprüfungen bei Kabel Deutschland durchsetzen. Der Bericht der letzten Sonderpüfung wurde im November 2020 auf der Hauptversammlung vorgelegt: https://spruchverfahren.blogspot.com/2020/10/sonderprufungsbericht-auf-der.html

Hintergrund für diese Antragsrücknahme ist die im letzten Jahr erreichte Einigung zwischen dem Telekommunikationskonzern Vodafone einerseits und dem Hedgefonds Elliott sowie den beiden weiteren Kabel-Deutschland-Aktionären D. E. Shaw und UBS O'Connor LLC andererseits. Die von diesen drei bisherigen Aktionären gehaltenen ca. 17,1 % Kabel-Deutschland-Aktien wurden für EUR 103,- je Aktie von Vodafone übernommen. Als weiterer Schritt wäre nunmehr ein verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out zugunsten des Vodafone-Konzerns möglich, siehe: https://spruchverfahren.blogspot.com/2020/12/vodafone-kauft-die-kabel-deutschland.html

OLG München, Beschluss vom 14. Dezember 2021, Az. 31 Wx 190/20
LG München I, Beschluss vom 27. November 2019, Az. 5 HK O 6321/14
Vogel, E. u.a. ./. Vodafone Vierte Verwaltungs AG
80 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: Rechtsanwalt Dr. Franz L. Heiss, 80801 München
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, Vodafone Vierte Verwaltungs AG:
Rechtsanwälte Linklaters LLP, 40212 Düsseldorf
(Rechtsanwalt Stephan Oppenhoff, Rechtsanwalt Dr. Kay-Uwe Neumann)

Bekanntmachung des Squeeze-outs bei der RIB Software SE

Schneider Electric Investment AG
Düsseldorf

Bekanntmachung über die Abfindung der ausgeschlossenen Minderheitsaktionäre
der RIB Software SE, Stuttgart
– ISIN DE000A0Z2XN6 / WKN A0Z 2XN –

Die außerordentliche Hauptversammlung der RIB Software SE vom 3. November 2021 hat die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der RIB Software SE auf die Hauptaktionärin, die Schneider Electric Investment AG, Düsseldorf, gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung gemäß Art. 9 Abs. 1 lit. c) ii) SE-VO i.V.m. §§ 327a ff. AktG beschlossen.

Der Übertragungsbeschluss wurde am 14. Dezember 2021 in das Handelsregister der RIB Software SE beim Amtsgericht Stuttgart (HRB 760459) eingetragen. Dadurch sind kraft Gesetzes alle Aktien der Minderheitsaktionäre der RIB Software SE auf die Schneider Electric Investment AG übergegangen.

Gemäß Übertragungsbeschluss erhalten die ausgeschiedenen Minderheitsaktionäre eine von der Schneider Electric Investment AG zu zahlende Barabfindung i.H. von € 41,72 je auf den Namen lautende Nennbetragsaktie der RIB Software SE. Die Angemessenheit der Barabfindung wurde durch die Ebner Stolz GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft, Stuttgart – Zweigniederlassung Köln – als dem mit Beschluss vom 1. August 2021 vom Landgericht Stuttgart ausgewählten und bestellten sachverständigen Prüfer, geprüft und bestätigt.

Die Barabfindung ist von der gerichtlichen Bekanntmachung der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister der RIB Software SE an mit jährlich fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB zu verzinsen.

Die wertpapiertechnische Abwicklung und die Auszahlung der Barabfindung sind bei der

Deutsche Bank AG

zentralisiert. Die Auszahlung der Barabfindung an, die aufgrund der Eintragung des Übertragungsbeschlusses ausgeschiedenen Minderheitsaktionäre ist unverzüglich nach der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister der RIB Software SE eingeleitet worden und erfolgt voraussichtlich am 21. Dezember 2021 Zug um Zug gegen Ausbuchung ihrer Aktien über die jeweilige Depotbank. Von den ausgeschiedenen Minderheitsaktionären ist hinsichtlich der Ausbuchung der Aktien und der Entgegennahme der Barabfindung nichts zu veranlassen.

Die Entgegennahme der Barabfindung soll für die ausgeschiedenen Minderheitsaktionäre der RIB Software SE provisions- und spesenfrei sein.

Düsseldorf, im Dezember 2021

Schneider Electric Investment AG

Quelle: Bundesanzeiger vom 17. Dezember 2021

Montag, 20. Dezember 2021

Erwerbsangebot für Aktien der HORNBACH Baumarkt AG

NICHT ZUR (VOLLSTÄNDIGEN ODER TEILWEISEN) VERBREITUNG, VERÖFFENTLICHUNG ODERWEITERGABE IN, INNERHALB ODER AUS EINEM ANDEREN LAND, IN DEM DIES GEGEN DIE GESETZLICHEN BESTIMMUNGEN DES JEWEILIGEN LANDES VERSTOSSEN WÜRDE 

Veröffentlichung der Entscheidung zur Abgabe eines öffentlichen Delisting-Erwerbsangebots gemäß § 10 Abs. 1 und 3 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes (WpÜG) in Verbindung mit § 39 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 Börsengesetz (BörsG)

Bieterin: 
HORNBACH Holding AG & Co. KGaA 
Hornbachstr. 11 
76879 Bornheim 
Deutschland 
eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Ludwigshafen unter HRB 64616 
ISIN DE0006083405 

Zielgesellschaft: 
HORNBACH Baumarkt AG 
Hornbachstr. 11 
76879 Bornheim 
Deutschland 
eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Landau in der Pfalz unter HRB 2311 
ISIN DE0006084403

Angaben der Bieterin:

Die HORNBACH Holding AG & Co. KGaA (die "Bieterin") hat heute entschieden, ein öffentliches Delisting-Erwerbsangebot gemäß § 39 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 BörsG in Form eines Barangebots an die Aktionäre der HORNBACH Baumarkt AG (die "Gesellschaft") zum Erwerb sämtlicher nicht bereits von der Bieterin gehaltenen auf den Inhaber lautenden nennwertlosen Stammaktien (Stückaktien) der Gesellschaft mit einem rechnerischen Anteil am Grundkapital der Gesellschaft von je EUR 3,00 (ISIN DE0006084403) (die "HBM-Aktien") abzugeben (das "Delisting-Erwerbsangebot").

Die Bieterin hält derzeit 24.285.062 HBM-Aktien entsprechend rund 76,4% des Grundkapitals der Gesellschaft.

Für jede in das Delisting-Erwerbsangebot eingereichte HBM-Aktie wird die Bieterin, vorbehaltlich der endgültigen Bestimmungen des Mindestpreises und der endgültigen Festlegung in der Angebotsunterlage, eine Gegenleistung in bar in Höhe von EUR 47,50 anbieten.

Die Bieterin hat mit der Gesellschaft heute unter üblichen Vorbehalten vereinbart, dass die Gesellschaft den Widerruf der Zulassung der HBM-Aktien zum Handel im regulierten Markt noch vor Ablauf der Annahmefrist des Delisting-Erwerbsangebots beantragt.

Die Angebotsunterlage für das Delisting-Erwerbsangebot (auf Deutsch und als eine unverbindliche englischsprachige Übersetzung), die die detaillierten Bestimmungen des Delisting-Erwerbsangebots enthält, wird nach der Gestattung ihrer Veröffentlichung durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) im Internet unter www.pluto-offer.com zusammen mit weiteren damit in Zusammenhang stehenden Informationen veröffentlicht.

Wichtige Hinweise:

Diese Bekanntmachung dient lediglich Informationszwecken und ist weder ein Angebot zum Kauf noch eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebots zum Verkauf von Aktien der Gesellschaft. Die endgültigen Bedingungen des Delisting-Erwerbsangebots sowie weitere das Delisting-Erwerbsangebot betreffende Bestimmungen werden nach Gestattung der Veröffentlichung der Angebotsunterlage durch die BaFin in der Angebotsunterlage mitgeteilt. Die Bieterin behält sich vor, in den endgültigen Bedingungen und Bestimmungen des Delisting-Erwerbsangebots, soweit rechtlich zulässig, von den hier dargestellten Eckdaten abzuweichen. Investoren und Aktionären der Gesellschaft wird dringend empfohlen, die Angebotsunterlage sowie alle sonstigen im Zusammenhang mit dem Delisting-Erwerbsangebot stehenden Dokumente zu lesen, sobald diese bekannt gemacht worden sind, da sie wichtige Informationen enthalten werden. Außerdem wird empfohlen, gegebenenfalls unabhängigen Rat einzuholen, um eine fachkundige Beurteilung des Inhalts der Angebotsunterlage und des Delisting-Erwerbsangebots zu erhalten.

Das Delisting-Erwerbsangebot bezieht sich auf Aktien einer deutschen Gesellschaft und wird ausschließlich nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland und bestimmten, auf grenzüberschreitende Übernahmeangebote anwendbaren Vorschriften der Wertpapiergesetze der Vereinigten Staaten von Amerika und Kanadas durchgeführt. Die auf Grund des Delisting-Erwerbsangebots geschlossenen Verträge unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland und sind nach diesem auszulegen.

Soweit es nach anwendbarem Recht zulässig ist und in Übereinstimmung mit deutscher Marktpraxis erfolgt, können die Bieterin, mit ihr verbundene Unternehmen oder für sie tätige Broker außerhalb des Delisting-Erwerbsangebots vor, während oder nach Ablauf der Annahmefrist unmittelbar oder mittelbar Aktien der Gesellschaft erwerben bzw. entsprechende Vereinbarungen abschließen. Dies gilt in gleicher Weise für andere Wertpapiere, die ein unmittelbares Wandlungs- oder Umtauschrecht in bzw. ein Optionsrecht auf Aktien der Gesellschaft gewähren. Diese Erwerbe können über die Börse zu Marktpreisen oder außerhalb der Börse zu ausgehandelten Konditionen erfolgen. Falls solche Erwerbe oder Erwerbsvereinbarungen erfolgen, werden sie außerhalb der Vereinigten Staaten von Amerika stattfinden und anwendbaren Rechtsvorschriften entsprechen. Alle Informationen über diese Erwerbe werden veröffentlicht, soweit dies nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland oder einer anderen einschlägigen Rechtsordnung erforderlich ist.

Bornheim, den 20. Dezember 2021

HORNBACH Holding AG & Co. KGaA