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Freitag, 4. Juli 2014

Röder Zeltsysteme und Service AG: Eintragung des Squeeze-Out-Beschlusses im Handelsregister

Ad-hoc-Mitteilung nach § 15 WpHG

Der Beschluss der Hauptversammlung der Röder Zeltsysteme und Service AG vom 7. Mai 2014 über die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der Röder Zeltsysteme und Service AG auf die Zurmont Madison Deutschland GmbH mit Sitz in München, Hauptaktionärin gemäß §§ 327a ff. AktG, wurde gestern, am 03.07.2014, in das Handelsregister der Gesellschaft eingetragen. Mit der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister sind alle Aktien der Minderheitsaktionäre auf die Zurmont Madison Deutschland GmbH übergegangen. Die Modalitäten der Auszahlung der festgesetzten Barabfindung in Höhe von EUR 74,83 je auf den Inhaber lautender Stückaktie werden in Kürze gesondert bekannt gegeben.

Die Börsennotierung der Aktien der Röder Zeltsysteme und Service AG wird voraussichtlich in Kürze eingestellt. Ab der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister verbriefen die in den Depots von Minderheitsaktionären noch verbuchten Aktien bzw. die effektiven Aktienurkunden der Röder Zeltsysteme und Service AG lediglich die genannten Barabfindungsansprüche.

Büdingen, den 04. Juli 2014

Röder Zeltsysteme und Service AG
Der Vorstand

Donnerstag, 3. Juli 2014

Plaut Aktiengesellschaft: Hauptversammlung ermächtigt den Vorstand ein Delisting durchzuführen

Ad-hoc-Mitteilung nach § 15 WpHG

Wien, am 3.7.2014 - Die Hauptversammlung der Plaut Aktiengesellschaft ("Plaut AG") hat heute - auf Basis eines entsprechenden Beschlussvorschlags von Vorstand und Aufsichtsrat - den Vorstand ermächtigt, bei der Deutsche Börse AG einen Antrag gemäß § 39 Abs. 2 des deutschen Börsengesetzes i.V.m. § 46 der Börsenordnung der Frankfurter Wertpapierbörse auf Widerruf der Zulassung der Aktien der Plaut AG zum Handel im regulierten Markt (General Standard) an der Frankfurter Wertpapierbörse zu stellen ("Delisting").

Der Vorstand wird das Delisting zeitnah beantragen. Nach positiver Prüfung des Antrags durch die Frankfurter Wertpapierbörse wird das Delisting maximal 6 Monate nach Veröffentlichung der Widerrufsentscheidung wirksam. Die Aktien der Plaut AG können dann nicht mehr an der Frankfurter Wertpapierbörse oder im Freiverkehr einer anderer Börsen gehandelt werden

Über Plaut:
Plaut verbindet betriebswirtschaftliche Beratung mit lösungsorientierter IT-Implementierung. In der Verbindung aus Themen- und Branchenkompetenz werden gemeinsam mit den Kunden Lösungen erarbeitet und umgesetzt. Aufgabenstellungen an Plaut sind komplex und unternehmenskritisch. Dennoch gelingt es Plaut durch Kompetenz und Erfahrung und durch den versierten Einsatz von state-of-the-art Technologien maßgeschneiderte Ansätze zu entwickeln und zu implementieren. Plaut entwickelt intelligente Konzepte für verlässliche Ergebnisse.
Die Unternehmensberatung Plaut wurde 1946 in Hannover von Hans-Georg Plaut gegründet. Auf Grundlage seiner Methode der Grenzplankosten- und Deckungsbeitragsrechnung setzt die Beratungsgruppe Plaut seit mehr als 65 Jahren Standards für die moderne Führung von Unternehmen. Mit über 1.000 realisierten Projekten ist Plaut seit über 25 Jahren einer der erfolgreichsten und umsetzungsstärksten SAP Partner. Die Plaut Beratungsgruppe ist in Deutschland, der Schweiz sowie in Österreich und den CEE- sowie CIS-Ländern Rumänien, Tschechische Republik, Polen und Russland mit über 250 Mitarbeitern vertreten. Seit September 2011 ist Plaut Teil der msg-Unternehmensgruppe. Die Plaut Aktiengesellschaft (Wien) notiert im General Standard des Geregelten Marktes (PUT2; WKN A0LCDP; ISIN AT0000A02Z18) der Frankfurter Wertpapierbörse.

Pulsion Medical Systems SE: MAQUET Medical Systems AG und Pulsion Medical Systems SE werden Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag abschließen

Ad-hoc-Mitteilung nach § 15 WpHG

Der Verwaltungsrat der Pulsion Medical Systems SE hat heute dem Abschluss eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages gemäß §§ 291 ff. AktG zwischen der Pulsion Medical Systems SE als abhängigem Unternehmen und der MAQUET Medical Systems AG (einer indirekten Beteiligung der schwedischen Getinge AB) als herrschendem Unternehmen zugestimmt. Die MAQUET Medical Systems AG hält aktuell 78,26 Prozent der Aktien an der Pulsion Medical Systems SE (einschließlich der eigenen Aktien, die 0,06 Prozent am Grundkapital ausmachen).

Der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag bedarf der Zustimmung der außerordentlichen Hauptversammlung der Pulsion Medical Systems SE, die für den 14. August 2014 in München geplant ist, und der MAQUET Medical Systems AG.

In dem Vertrag bietet die MAQUET Medical Systems AG an, die Aktien der Minderheitsaktionäre der Pulsion Medical Systems SE gegen eine Barabfindung gemäß § 305 AktG in Höhe von 17,03 Euro je Aktie zu erwerben. Die Barabfindung entspricht dem von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) ermittelten volumengewichteten durchschnittlichen Börsenkurs der Pulsion Aktie im relevanten Drei-Monats-Zeitraum bis einschließlich 17. Februar  2014. An diesem Tag hat die MAQUET Medical Systems AG bekanntgegeben, dass die Mindestannahmequote erreicht wurde und die Absicht geäußert, einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der Pulsion Medical Systems SE abzuschließen. Dieser für die Barabfindung maßgebliche Börsenkurs liegt über dem im Rahmen einer unabhängigen Bewertung der Pulsion Medical Systems SE nach IDW S 1 durch die KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft ermittelten Wert pro Aktie der Pulsion Medical Systems SE und leicht über dem im Rahmen des öffentlichen Übernahmeangebotes von der MAQUET Medical Systems AG angebotenen Preis.

Der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag sieht zudem eine jährliche Ausgleichszahlung für die außenstehenden Aktionäre der Pulsion Medical Systems SE gemäß § 304 AktG in Höhe von 1,02 Euro brutto (bei derzeitiger Besteuerung 0,86 Euro netto) je Aktie vor.

In dem Gutachten der KPMG AG finden sich auch aktuelle Erwartungen für das laufende Geschäftsjahr 2014, das am 31. Dezember 2014 endet. Die in dem Gutachten veröffentlichten aktuellen Erwartungen für das laufende Jahr liegen im Rahmen des im Quartalsbericht zum 31. März 2014 veröffentlichten Ausblicks für Umsatz und bereinigte EBIT-Marge.

Der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag sowie der gemeinsame Bericht des Verwaltungsrats der Pulsion Medical Systems SE und des Vorstands der MAQUET Medical Systems AG zu dem Vertrag einschließlich des Gutachtens der KPMG AG sowie das Gutachten des unabhängigen, gerichtlich bestellten Prüfers WEDDING & Cie. GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft werden zusammen mit der Einberufung der außerordentlichen Hauptversammlung der PULSION Medical Systems SE in den nächsten Tagen im Internet unter www.pulsion.com veröffentlicht.

P&I Personal & Informatik AG: Konkretisierung des Übertragungsverlangens und Festlegung der Barabfindung

Ad-hoc-Mitteilung nach § 15 WpHG

Die Argon GmbH mit Sitz in Frankfurt am Main hat der P&I Personal & Informatik AG (ISIN DE0006913403) heute mitgeteilt, dass sie gemäß § 327b Abs. 1 S. 1 AktG die Höhe der an die Minderheitsaktionäre der P&I Personal & Informatik AG zu zahlenden angemessenen Barabfindung auf EUR 70,66 für jede auf den Inhaber lautende Stückaktie festgelegt hat. Die Argon GmbH hat in diesem Zusammenhang das Verlangen gemäß § 327a Abs. 1 Satz 1 AktG vom 5. Mai 2014 bestätigt und konkretisiert.

Die Argon GmbH ist mit mehr als 95 % am Grundkapital der P&I Personal & Informatik AG beteiligt und ist damit deren Hauptaktionär im Sinne des § 327a Abs. 1 Satz 1 AktG. Der Übertragungsbeschluss soll in der nächsten ordentlichen Hauptversammlung der P&I Personal & Informatik AG gefasst werden. Diese wird voraussichtlich am 2. September 2014 in Wiesbaden stattfinden.

I-ADVISE Studie zur impliziten Marktrisikoprämie

Da die in der Praxis bisher verbreitete vergangenheitsorientierte Ableitung der Marktrisikoprämie zahlreiche Fragen offen lässt und heftiger Kritik ausgesetzt ist, hat die I-ADVISE AG in einer empirischen Studie einen alternativen, zukunftsorientierten Ansatz umgesetzt und implizite Marktrisikoprämien vor und nach persönlichen Steuern für ausgewählte europäische Märkte und die USA ermittelt.

Die impliziten Marktrisikoprämien werden mit einem Ertragswertmodell für jede Aktie und zu jedem Quartalsende aus den Börsenkapitalisierungen der Unternehmen, den Ergebnisprognosen von Analysten, den aktuellen Basiszinssätzen und den das individuelle Risiko abbildendenden Betafaktoren rückgerechnet. Diese werden zu einer Marktrisikoprämie für den Gesamtmarkt verdichtet. Erstmals hat I-ADVISE für Unternehmensbewertungen nach dem Standard IDW S 1 auch implizite Marktrisikoprämien nach persönlichen Steuern ermittelt.

Die bei Anlage in DAX-Unternehmen von den Anlegern erwartete implizite Marktrisikoprämie (vor persönlichen Steuern) sank seit Mitte 2012 bis März 2014 nahezu kontinuierlich und beträgt zum Ende des zweiten Quartals 2014 durchschnittlich 5,9 %. Sie liegt damit 0,7 Prozentpunkte unter dem gewichteten Durchschnitt in der Zeit von März 2008 bis Juni 2014 in Höhe von 6,6 %.

Die Entwicklung der I-ADVISE-Marktrisikoprämien in den betrachteten Märkten lief weitgehend parallel. Die Mittelwerte der impliziten Marktrisikoprämien schwankten aber erheblich – im DAX 30 zwischen 3,9 und 9,4 Prozentpunkten (vor persönlichen Steuern).

Zurzeit liegt die implizite Marktrisikoprämie im EuroStoxx rund einen Prozentpunkt unter dem Durchschnitt im Zeitraum von März 2008 bis Juni 2014, stieg zuletzt aber wieder an. Marktrisikoprämien für nur einen Zeitpunkt sollten nicht überinterpretiert werden, weil Verzerrungen durch verzögerte Anpassungen von Ergebnisschätzungen und Sondereffekte auftreten können. Bei Unternehmenserwerben mit dem Ziel einer langfristigen Investition ist die langfristig im Durchschnitt erwartete Marktrisikoprämie relevant.

Die Studie können Sie hier herunterladen.

Quelle: I-ADVISE AG

Euro am Sonntag zum Delisting

Unter der Überschrift "HIER STIMMT WAS NICHT! - Delistings: Aus dem Staub gemacht" kommentiert Jörg Lang unter Hinweis auf die beiden aktuellen Delisting-Fälle Marseille Kliniken und Funkwerk die Rechtsprechungsänderung des Bundesgerichtshofs:
 
"Der Bundesgerichtshof hat dem Schutz von Klein- und Minderheits-Aktionären einen Bärendienst erwiesen - es droht eine massive Enteignung von Aktionären im großen Stil."

http://www.finanzen.net/nachricht/aktien/Hier-stimmt-was-nicht-Delistings-Aus-dem-Staub-gemacht-3681691

Montag, 30. Juni 2014

Bekanntmachung des Squeeze-out bei der VK MÜHLEN AKTIENGESELLSCHAFT

GoodMills Group GmbH

Wien, Österreich

 

Bekanntmachung über die Abfindung der ausgeschlossenen
Minderheitsaktionäre der VK MÜHLEN AKTIENGESELLSCHAFT
Hamburg

ISIN DE0007629008 / WKN 762900


Die ordentliche Hauptversammlung der VK MÜHLEN AKTIENGESELLSCHAFT, Hamburg, vom 19. März 2014 hat die Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre („Minderheitsaktionäre“) auf die GoodMills Group GmbH, Wien, Österreich, als Hauptaktionärin gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung gemäß §§ 327a ff. AktG beschlossen („Übertragungsbeschluss“).
Der Übertragungsbeschluss wurde am 27. Juni 2014 in das Handelsregister der VK MÜHLEN AKTIENGESELLSCHAFT beim Amtsgericht Hamburg unter HRB 45659 eingetragen. Mit der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister sind kraft Gesetzes alle Aktien der Minderheitsaktionäre der VK MÜHLEN AKTIENGESELLSCHAFT in das Eigentum der GoodMills Group GmbH übergegangen. Die Aktienurkunden der Minderheitsaktionäre verbriefen bis zu ihrer Aushändigung an die Hauptaktionärin nur noch den Anspruch auf Abfindung.

Der Übertragungsbeschluss sah vor, dass die ausgeschiedenen Minderheitsaktionäre der VK MÜHLEN AKTIENGESELLSCHAFT eine von der GoodMills Group GmbH zu zahlende Barabfindung in Höhe von EUR 54,70 je auf den Inhaber lautende Stückaktie der VK MÜHLEN AKTIENGESELLSCHAFT erhalten. Die Höhe dieser Barabfindung ist durch die GoodMills Group GmbH mit Unterstützung der VALNES Corporate Finance GmbH, Frankfurt, festgelegt worden. Ihre Angemessenheit wurde durch die vom Landgericht Hamburg bestellte sachverständige Prüferin, die MAZARS GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Niederlassung Düsseldorf, geprüft und bestätigt. Die GoodMills Group GmbH hat sich in einem am 20. Juni 2014 geschlossenen gerichtlichen Vergleich zur Erledigung einer gegen den Übertragungsbeschluss erhobenen Anfechtungsklage verpflichtet, die Barabfindung um EUR 3,00 je Aktie auf EUR 57,70 je auf den Inhaber lautende Stückaktie der VK MÜHLEN AKTIENGESELLSCHAFT zu erhöhen. Diese Barabfindung ist von der Bekanntmachung der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister an mit jährlich fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen.

Die wertpapiertechnische Abwicklung und die Auszahlung der Barabfindung erfolgen über die

 

DZ BANK AG Deutsche Zentral-Genossenschaftsbank, Frankfurt am Main
Platz der Republik, 60265 Frankfurt am Main


über die jeweilige Depotbank. Die Auszahlung der Barabfindung an die ausgeschiedenen Minderheitsaktionäre der VK MÜHLEN AKTIENGESELLSCHAFT erfolgt ab sofort gegen Ausbuchung der Aktien der VK MÜHLEN AKTIENGESELLSCHAFT aus dem Wertpapierdepot des jeweiligen Minderheitsaktionärs. Die ausgeschiedenen Minderheitsaktionäre der VK MÜHLEN AKTIENGESELLSCHAFT, die ihre Aktien bei einem Kreditinstitut verwahren lassen, brauchen für die Entgegennahme der Barabfindung nichts zu veranlassen.

Die Entgegennahme der Barabfindung und die Ausbuchung der Aktien erfolgen für die ausgeschiedenen Minderheitsaktionäre der VK MÜHLEN AKTIENGESELLSCHAFT provisions- und spesenfrei.

Für den Fall, dass in einem gerichtlichen Spruchverfahren gemäß § 327f AktG, §§ 1 ff. SpruchG rechtskräftig eine höhere als die festgelegte Barabfindung festgesetzt wird, wird diese höhere Barabfindung allen gemäß §§ 327a ff. AktG ausgeschlossenen Minderheitsaktionären der VK MÜHLEN AKTIENGESELLSCHAFT gewährt werden.

Wien, Österreich, im Juni 2014
 
GoodMills Group GmbH
  
Quelle: Bundesanzeiger vom 30. Juni 2014
 

Sonntag, 29. Juni 2014

VK MÜHLEN AKTIENGESELLSCHAFT: Eintragung des Squeeze-out im Handelsregister

Der von der ordentlichen Hauptversammlung der VK MÜHLEN AKTIENGESELLSCHAFT am 19. März 2014 gemäß §§ 327a ff. AktG gefasste Beschluss über die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der Gesellschaft auf die GoodMills Group GmbH mit Sitz in Wien, Österreich, gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung wurde am 27. Juni 2014 in das Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg eingetragen. Zuvor hatte die GoodMills Group GmbH die Barabfindung im Rahmen eines Vergleiches von EUR 54,70 auf EUR 57,70 je Stückaktie der VK MÜHLEN AKTIENGESELLSCHAFT erhöht. Mit der Eintragung im Handelsregister sind alle Aktien der Minderheitsaktionäre der VK MÜHLEN AKTIENGESELLSCHAFT auf die GoodMills Group GmbH übergegangen.

Die Einstellung der Börsennotierung der Aktien der VK MÜHLEN AKTIENGESELLSCHAFT wird in Kürze erwartet. Die Modalitäten der Auszahlung der Barabfindung wird die GoodMills Group GmbH gesondert im Bundesanzeiger veröffentlichen.

Hamburg, den 27. Juni 2014

Der Vorstand

VK MÜHLEN AKTIENGESELLSCHAFT
Haulander Hauptdeich 2
21107 Hamburg

ESSANELLE HAIR GROUP AG: Hauptversammlung stimmt Squeeze-out zu

- Barabfindung in Höhe von 11,27 Euro
- Dividende in Höhe von 0,50 Euro für 2013


Düsseldorf, 27.06.2014 - Die Hauptversammlung der Essanelle Hair Group AG hat heute in Düsseldorf der Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre auf die HairGroup AG im Rahmen eines verschmelzungsrechtlichen Squeeze-outs zugestimmt. Den Minderheitsaktionären des Unternehmens wird eine Barabfindung in Höhe von 11,27 Euro pro Aktie gezahlt. Nach Eintragung des Squeeze-out im Handelsregister gehen die Aktien der Minderheitsaktionäre auf die HairGroup AG über und die Minderheitsaktionäre erhalten die festgesetzte Barabfindung.

Außerdem beschloss die Hauptversammlung die Entlastung der Mitglieder von Vorstand und Aufsichtsrat für das Geschäftsjahr 2013. Darüber hinaus folgte die Versammlung dem Vorschlag von Vorstand und Aufsichtsrat und beschloss für das Geschäftsjahr 2013 die Ausschüttung einer Dividende in Höhe von 0,50 Euro je Aktie.

Achim Mansen, Vorstandsvorsitzender der Essanelle Hair Group AG: "Wir freuen uns, dass wir aufgrund unserer guten Ertragsentwicklung auch für das Geschäftsjahr 2013 wieder eine Dividende in Höhe von 50 Cent an die Aktionäre ausschütten können. Unser Fokus wird auch zukünftig unter neuem Namen auf einer guten operativen Entwicklung unseres Unternehmens liegen."

Kontakt: Michael Müller, Instinctif Partners, 02156-492 8266,
michael.mueller@instinctif.com

Samstag, 28. Juni 2014

Squeeze-out bei der Celanese AG: Spruchverfahren geht in die Verlängerung

In dem Spruchverfahren zum Ausschluss der Minderheitsaktionäre gab es erstinstanzlich keine Erhöhung, wie berichtet http://spruchverfahren.blogspot.de/2014/06/spruchverfahren-zum-squeeze-out-bei-der_13.html. Gegen diesen Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main haben mehrere Antragsteller Beschwerde eingelegt.

Wie bereits bei dem Spruchverfahren zum Gewinnabführungsvertrag, siehe http://spruchverfahren.blogspot.de/2014/06/gewinnabfuhrungsvertrag-mit-der.html,wird das Oberlandesgericht Frankfurt am Main über die Beschwerden entscheiden.

Freitag, 27. Juni 2014

Squeeze-out bei VK MÜHLEN AKTIENGESELLSCHAFT eingetragen

Der Ausschluss der Minderheitsaktionäre bei der VK MÜHLEN AKTIENGESELLSCHAFT wurde heute (27. Juni 2014) im Handelsregister (Amtsgericht Hamburg) eingetragen und im Gemeinsamen Registerportal bekannt gemacht.

Die Hauptaktionärin, die GoodMills Group GmbH, Wien, hatte die Barabfindung im Rahmen eines Vergleiches mit drei Anfechtungsklägern von EUR 54,70 auf EUR 57,70 je Stückaktie der VK MÜHLEN AKTIENGESELLSCHAFT erhöht, wie bereits berichtet http://spruchverfahren.blogspot.de/2014/06/vk-muhlen-aktiengesellschaft.html.

Deutsche Steinzeug Cremer & Breuer AG: Übernahmeangebot/Delisting

Ad-hoc Mitteilung nach § 15 WpHG
 
Am 11. Juni 2014 hat die Deutsche Steinzeug Cremer & Breuer AG (DSCB AG) ihre Entscheidung bekannt gegeben, ein so genanntes Delisting-Verfahren durchzuführen und den Widerruf der Zulassung ihrer Aktien vom Handel im regulierten Markt (General Standard) der Frankfurter Wertpapierbörse, auf XETRA und im regulierten Markt der Börse Berlin zu beantragen. Mit gleichem Datum hat die Steinzeug Invest GmbH, eine neu gegründete Zweckgesellschaft, deren Alleingesellschafter der Vorsitzende des Vorstands der DSCB AG, Herrn Dieter Schäfer, ist, ihre Entscheidung veröffentlicht, vor dem Wirksamwerden des Delistings ein freiwilliges öffentliches Übernahmeangebot nach den Bestimmungen des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes an die Aktionäre der DSCB AG abzugeben. Zweck dieses Angebots ist es, den Streubesitzaktionären der DSCB AG angesichts des bevorstehenden Delistings die Möglichkeit zu erhalten, ihre Aktien an der DSCB AG zu veräußern.

In diesem Zusammenhang hat die Steinzeug Invest GmbH der DSCB AG zur Kenntnis gebracht, dass das freiwillige Erwerbsangebot als Barangebot zu einem Preis von EUR 0,32 je Aktie abgegeben werden soll.

Dem Vorstand der DSCB AG liegt zudem ein Gutachten eines Wirtschaftsprüfers vor, nach dem der Ertragswert der Aktien der DSCB AG bei EUR 0,157 je Aktie und damit deutlich unter dem Preis des Erwerbsangebots der Steinzeug Invest GmbH liegt. 

Der Vorstand und der Aufsichtsrat der DSCB AG werden zu dem Angebot der Steinzeug Invest GmbH nach dessen Veröffentlichung entsprechend den Vorschriften des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes Stellung nehmen.

Alfter-Witterschlick, den 26. Juni 2014

Deutsche Steinzeug Cremer & Breuer AG
Vorstand

Mittwoch, 25. Juni 2014

Übernahmeangebot für First Sensor-Aktien

Veröffentlichung der Entscheidung zur Abgabe eines freiwilligen
öffentlichen Übernahmeangebots gemäß § 10 Abs. 1 i.V.m. §§ 29 Abs. 1, 34
des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes (WpÜG)


Bieter:
FS Technology Holding S.à r.l.
19, rue de Bitbourg
1273 Luxemburg
Luxemburg
eingetragen im luxemburgischen Handelsregister unter B 186360

Zielgesellschaft:
First Sensor AG
Peter-Behrens-Straße 15
12459 Berlin
Deutschland
eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Berlin-Charlottenburg unter HRB 69326
ISIN: DE0007201907
WKN: 720190

Die FS Technology Holding S.à r.l. ('FS Technology Holding S.à r.l.'), eine 100%ige Tochtergesellschaft der Parcom Deutschland I GmbH & Co. KG, einem von der Deutschen Private Equity GmbH verwalteten Private Equity Fonds, hat heute entschieden, den Aktionären der First Sensor AG im Wege eines freiwilligen öffentlichen Übernahmeangebotes ('Übernahmeangebot')anzubieten, ihre auf den Inhaber lautenden Stückaktien der First Sensor AG (ISIN DE0007201907, die 'First Sensor Aktien') zu erwerben. FS Technology Holding S.à r.l. beabsichtigt, eine bare Gegenleistung in Höhe der gesetzlichen Mindestgegenleistung gemäß § 31 Abs. 1 WpÜG in Verbindung mit §§ 3 bis 5 der Verordnung über den Inhalt der Angebotsunterlage, die Gegenleistung bei Übernahmeangeboten und die Befreiung von der Verpflichtung zur Veröffentlichung und zur Abgabe eines Angebots ('WpÜG-Angebotsverordnung') je First Sensor Aktie anzubieten. Die FS Technology Holding S.à r.l. geht davon aus, dass sie den Vollzug des Übernahmeangebots von den Bedingungen der Erteilung bestimmter aufsichtsrechtlicher Genehmigungen und des Nichteintritts wesentlicher Verschlechterungen des Marktumfeldes, abhängig machen wird. Im Übrigen wird das Übernahmeangebot gemäß den in der Angebotsunterlage enthaltenen Bedingungen und Regelungen durchgeführt.

Die Veröffentlichung der Angebotsunterlage für das Übernahmeangebot mit den genauen Bestimmungen des Übernahmeangebots und weiteren, das Übernahmeangebot betreffende Informationen erfolgt in deutscher Sprache im Internet unter http://www.angebotfirstsensor.com.

Die Angebotsunterlage für das Übernahmeangebot wird außerdem durch Hinweisbekanntmachung im Bundesanzeiger veröffentlicht.

Wichtige Hinweise
Die Regelungen des Übernahmeangebots werden nach Gestattung durch die BaFin in der Angebotsunterlage für das Übernahmeangebot veröffentlicht. Investoren und den Inhabern von First Sensor Aktien wird dringend empfohlen, die maßgeblichen, das Übernahmeangebot betreffende Dokumente nach ihrer Veröffentlichung durch die FS Technology Holding S.à r.l. zu lesen, da sie wichtige Informationen enthalten werden. Investoren und Aktionäre der First Sensor AG können diese Dokumente, sobald sie veröffentlicht worden sind, auf der Internetseite http://www.angebotfirstsensor.com erhalten. Nach ihrer Veröffentlichung wird die Angebotsunterlage für das Übernahmeangebot außerdem kostenfrei an einem noch zu bestimmenden Ort zur Verfügung gestellt und Investoren sowie Aktionären der First Sensor AG auf Wunsch kostenlos zugesandt.

Diese Bekanntmachung dient lediglich Informationszwecken und stellt keine Aufforderung zur Abgabe eines Angebots zum Verkauf von First Sensor Aktien dar. Diese Bekanntmachung stellt auch kein Angebot zum Kauf von First Sensor Aktien dar und bezweckt weder die Abgabe von Zusicherungen noch die Eingehung sonstiger rechtlicher Verpflichtungen durch FS Technology Holding S.à r.l..

Ein Angebot zum Erwerb der First Sensor Aktien erfolgt nur durch die Bekanntmachung der Angebotsunterlage, die die FS Technology Holding S.à r.l. rechtzeitig veröffentlichen wird, und wird sich ausschließlich nach deren Regelungen richten. Die Regelungen in der Angebotsunterlage können von den allgemeinen Informationen, die in dieser Bekanntmachung beschrieben sind, abweichen.

Den Aktionären der First Sensor AG wird dringend empfohlen, gegebenenfalls unabhängigen Rat einzuholen, um eine fachkundige Beurteilung des Inhalts der Angebotsunterlage und des Übernahmeangebots zu erhalten.

Das Übernahmeangebot wird ausschließlich nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland, insbesondere nach dem WpÜG und der WpÜG-Angebotsverordnung unterbreitet werden. Eine Durchführung des Übernahmeangebots nach den Bestimmungen anderer Rechtsordnungen als der der Bundesrepublik Deutschland wird nicht erfolgen. Folglich werden keine sonstigen Bekanntmachungen, Registrierungen, Zulassungen oder Genehmigungen des Übernahmeangebots
außerhalb der Bundesrepublik Deutschland beantragt, veranlasst oder gewährt werden. Die Aktionäre der First Sensor AG werden nicht darauf vertrauen können, sich auf Bestimmungen zum Schutz von Anlegern nach einer anderen Rechtsordnung als der der Bundesrepublik Deutschland berufen zu können. Jeder Vertrag, der infolge der Annahme des Übernahmeangebots zustande kommt, wird ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unterliegen und ist in Übereinstimmung mit diesem auszulegen.

Die FS Technology Holding S.à r.l. hat die Veröffentlichung, Versendung, Verteilung oder Verbreitung dieser Bekanntmachung oder anderer mit dem Übernahmeangebot im Zusammenhang stehender Unterlagen durch Dritte außerhalb der Bundesrepublik Deutschland nicht gestattet. Weder die FS Technology Holding S.à r.l. noch die mit dieser gemeinsam handelnden Personen im Sinne des § 2 Abs. 5 Satz 1 und Satz 3 WpÜG sind in irgendeiner Weise verantwortlich für die Vereinbarkeit der Veröffentlichung, Versendung, Verteilung oder Verbreitung dieser Bekanntmachung oder anderer mit dem Übernahmeangebot im Zusammenhang stehender Unterlagen durch Dritte außerhalb der Bundesrepublik Deutschland mit den Rechtsvorschriften anderer Rechtsordnungen als denen der Bundesrepublik Deutschland.

Die Veröffentlichung, Versendung, Verteilung oder Verbreitung dieser Bekanntmachung in Rechtsordnungen außerhalb der Bundesrepublik Deutschland kann unter den Anwendungsbereich von Rechtsvorschriften anderer Rechtsordnungen als denen der Bundesrepublik Deutschland fallen, in denen die Veröffentlichung, Versendung, Verteilung oder Verbreitung gesetzlichen Beschränkungen unterliegen. Personen, die nicht in der Bundesrepublik Deutschland ansässig sind oder aus anderen Gründen den Rechtsvorschriften anderer Rechtsordnungen unterliegen, sollten sich über die anwendbaren Bestimmungen informieren und diese befolgen.

Luxemburg, 24. Juni 2014

FS Technology Holding S.à r.l.
Die Geschäftsführung

Dienstag, 24. Juni 2014

Zeitschrift Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 1/2014 erschienen (Frosta-Urteil und Folgen)


Delisting Cybio AG: Delisting-Anträge von "Altaktionären" trotz Frosta-Entscheidung weiterhin zulässig

von Rechtsanwalt Martin Arendts, ARENDTS ANWÄLTE

Das Landgericht Gera hat in dem seit 2012 laufenden Spruchverfahren zum Delisting der Aktien der Cybio AG im Interesse der Analytik Jena AG die Spruchanträge von Minderheitsaktionären, die einen Aktienbesitz vor der Delisting-Ankündigung nachgewiesen hatten, für zulässig erklärt (Beschluss vom 10. Juni 2014, Az. 1 HK O 108/12). Die Anträge der anderen Antragsteller wurden dagegen zurückgewiesen, auch soweit das Gericht diese bereits mit Beschluss vom 28. August 2013 für zulässig erklärt hatte. Insoweit sieht das LG Gera in der erst danach ergangenen Frosta-Entscheidung des BGH vom 8. Oktober 2013 (Az. 2 ZB 26/12, siehe hierzu http://spruchverfahren.blogspot.de/2013/11/bundesgerichtshof-erleichtert-ruckzug.html) "eine wesentliche nachträgliche Änderung der zu Grunde liegenden Rechtslage".

Das LG Gera verweist darauf, dass der Gesetzgeber den Schutz der Anleger kapitalmarktrechtlich ausdrücklich in § 39 BörsenG bestimmt habe (S. 16). Maßgeblich sei hier die Börsenordnung für die Frankfurter Wertpapierbörse (BörsenO FWB). Es komme nach § 46 Abs. 1 Nr. 2 BörsenO FWB darauf an, ob den Anlegern nach der Bekanntgabe der Widerrufsentscheidung ausreichend Zeit verblieben sei, die vom Widerruf betroffenen Wertpapiere im regulierten Markt der Frankfurter Wertpapierbörse zu veräußern. Diesen Schutz sieht das Landgericht durch den langen Zeitraum von mehr als sieben Monaten zwischen dem Bekanntwerden des beabsichtigten Delistings (durch ein entsprechende Ad-hoc-Mitteilung) und der Wirksamwerden des Widerrufs gewahrt (S. 17).

Jedoch sieht das Landgericht auch § 46 Abs. 3 BörsenO FWB als Schutzgesetz zu Gunsten der Anleger. Nach dieser Vorschrift kann die Frist für das Wirksamwerden des Widerrufs von regulär sechs Monaten auf drei Monate verkürzt werden, wenn ein Kaufangebot vorliegt, dessen Höhe im Wege eines gesonderten Verfahrens (z.B. Spruchverfahren) überprüfbar sein soll. Hier habe sich die Antragsgegnerin mit ihrem Antrag auf Verkürzung der Frist auf eine Überprüfung der Höhe ihres Kaufangebots eingelassen.

Die Auslegung des § 46 Abs. 3 BörsenO FWB als Schutzgesetz hat nach Ansicht des LG Gera unter Berücksichtigung des § 39 Abs. 2 BörsenG zu erfolgen. Nur Anleger, die bereits vor der Ad-hoc-Mitteilung zum Delisting Inhaber von Cybio-Aktien waren, fielen daher unter dem Schutzbereich des § 46 Abs. 3 BörsenO FWB (S. 18).

RM Rheiner Management AG: Widerruf der Zulassung zum regulierten Markt (General Standard)

Ad-hoc-Mitteilung nach § 15 WpHG
 
Widerruf der Zulassung zum regulierten Markt (General Standard); Widerrufsbescheid der Frankfurter Wertpapierbörse

Die Frankfurter Wertpapierbörse hat der RM Rheiner Management AG heute mitgeteilt, dass entsprechend dem Antrag der Gesellschaft die Zulassung der auf den Inhaber lautenden Stammaktien der RM Rheiner Management AG, ISIN DE0007018707, widerrufen wird.

Der Widerruf wird mit einer Frist von 6 Monaten nach Veröffentlichung desselben wirksam. Die Veröffentlichung erfolgte am 23. Juni 2014, so dass der Widerruf mit Ablauf des 23. Dezember 2014 wirksam wird.

Da die Aktien der Gesellschaft unabhängig von einer Zulassung im regulierten Markt in den Freiverkehr der Börse Düsseldorf einbezogen sind, bleibt die Handelbarkeit der Aktie auch nach Wirksamkeit des Widerrufs der Zulassung an der Frankfurter Wertpapierbörse erhalten.

Köln, 23. Juni 2014

Der Vorstand

VK MÜHLEN AKTIENGESELLSCHAFT: Barabfindung für Squeeze-out auf EUR 57,70 je Stückaktie der VK MÜHLEN AKTIENGESELLSCHAFT erhöht

Ad-hoc-Mitteilung nach § 15 WpHG

Die GoodMills Group GmbH, Wien, hat die Barabfindung für die von der Hauptversammlung der VK MÜHLEN AKTIENGESELLSCHAFT am 19. März 2014 beschlossene Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre an der Gesellschaft auf die GoodMills Group GmbH als Hauptaktionärin von EUR 54,70 auf EUR 57,70 je Stückaktie der VK MÜHLEN AKTIENGESELLSCHAFT erhöht. Die Erhöhung erfolgte im Rahmen eines Vergleiches, den die VK MÜHLEN AKTIENGESELLSCHAFT am 20. Juni 2014 mit drei Aktionären der Gesellschaft unter Beteiligung der Hauptaktionärin geschlossen hat.

Hamburg, den 23. Juni 2014

Der Vorstand

Samstag, 21. Juni 2014

Squeeze-out bei VK Mühlen wird eingetragen

Der Ausschluss der Minderheitsaktionäre (Squeeze-out) bei dem größten deutschen Mühlenkonzern VK Mühlen, Hamburg, und Übertragung ihrer Aktien an die österreichische Mühlengruppe Goodmills kann offenbar bald abgeschlossen werden. Goodmills, die zum Wiener Raiffeisenkonzern LLI gehört und die seit Oktober 2013 mit 97,3 % an dem Unternehmen beteiligt ist, hat sich nach einem Bericht der Börsen-Zeitung mit mehreren Anfechtungsklägern geeinigt. Laut Börsen-Zeitung sollen die Anfechtungskläger um Karl-Walter Freitag einen Abfindungsbetrag in Höhe von EUR 57,70 erreicht haben. Dies entspricht einer Aufbesserung um EUR 3 im Vergleich zu dem auf der Hauptversammlung am 19. März 2014 beschlossenen Betrag.

Freitag, 20. Juni 2014

Travel Viva AG: Letzter Handelstag am Entry Standard der FWB am 26. 06. 2014

Aschaffenburg, 19. Mai 2014 - Der Vorstand der Travel Viva AG hat den mit der Deutschen Börse AG abgeschlossenen Vertrag zur Einbeziehung der Aktien der Travel Viva AG in den Entry Standard der Frankfurter Wertpapierbörse gekündigt.

Die Deutsche Börse hat heute die Kündigung bestätigt. Die Aktie der Travel Viva AG (ISIN DE000A0HNGF2) wird am Entry Standard der Frankfurter Wertpapierbörse noch bis 26. Juni 2014 gehandelt. Danach wird der Handel der Travel Viva-Aktien eingestellt.

Weitere Einzelheiten werden den Bekanntmachungen der Deutsche Börse AG oder der Travel Viva AG zu entnehmen sein.

Realtime Technology AG: 3DS Acquisition AG verlangt verschmelzungsrechtlichen Squeeze-out

Corporate News

München, 20. Juni 2014

Die 3DS Acquisition AG hat der Realtime Technology Aktiengesellschaft mitgeteilt, dass sie eine Verschmelzung der Realtime Technology Aktiengesellschaft als übertragender Rechtsträger auf die 3DS Acquisition AG als aufnehmender Rechtsträger anstrebe und vorgeschlagen, in Verhandlungen hierüber einzutreten. Dabei hat sie verlangt, dass die Hauptversammlung der Realtime Technology Aktiengesellschaft innerhalb von drei Monaten nach Abschluss des Verschmelzungsvertrags zwischen der 3DS Acquisition AG und der Realtime Technology Aktiengesellschaft über die Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre (Minderheitsaktionäre) der Realtime Technology Aktiengesellschaft auf die 3DS Acquisition AG (Hauptaktionär) gegen Zahlung einer angemessenen Barabfindung beschließen möge.

Die 3DS Acquisition AG hält nach ihren eigenen Angaben rund 93,29 % am Grundkapital und den Stimmrechten der Realtime Technology Aktiengesellschaft und rund 93,56 % des gemäß § 62 Abs. 1 Satz 2 UmwG reduzierten effektiv stimmberechtigten Grundkapitals (Grundkapital abzüglich der eigenen Aktien der Realtime Technology Aktiengesellschaft) an der Realtime Technology Aktiengesellschaft.

Der Vorstand der Realtime Technology Aktiengesellschaft beabsichtigt, in Verhandlungen über den Abschluss eines Verschmelzungsvertrags mit der 3DS Acquisition AG einzutreten, in dessen Zusammenhang über den verlangten Squeeze-out der Minderheitsaktionäre der Realtime Technology Aktiengesellschaft beschlossen werden soll.

Der Vorstand
IR-Kontakt:
Realtime Technology AG, Zeljka Skoko
Tel: +49 89 200 275 285, Fax: +49 89 200 275 200
E-Mail: zeljka.skoko@3ds.com

Donnerstag, 19. Juni 2014

Übernahmeangebot für WMF-Vorzugsaktien

Veröffentlichung der Entscheidung zur Abgabe eines freiwilligen öffentlichen Erwerbsangebots gemäß § 10 Abs. 1 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes (WpÜG)

Bieterin: Finedining Capital GmbH c/o Hengeler Mueller Leopoldstraße 8-10 80802 München Deutschland eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts München unter HRB 199653

Zielgesellschaft: WMF AG Eberhardstraße 17-47 73312 Geislingen an der Steige Deutschland eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Ulm unter HRB 540215

ISIN: DE0007803033 (WKN 780303)

Die Finedining Capital GmbH (die 'Bieterin'), eine Holdinggesellschaft im mittelbaren Besitz von durch Kohlberg Kravis Roberts & Co. L.P. beratenen Fonds, hat heute entschieden, den Aktionären der WMF AG im Wege eines freiwilligen öffentlichen Erwerbsangebots anzubieten, ihre auf den Inhaber lautenden Vorzugsaktien der WMF AG mit einem rechnerischen Anteil am Grundkapital von EUR 2,56 je Aktie (die 'WMF-Vorzugsaktien' und einzeln jeweils eine 'WMF-Vorzugsaktie') gegen Zahlung einer Geldleistung in bar zu erwerben (das 'Erwerbsangebot'). Die Bieterin beabsichtigt, eine Gegenleistung in Höhe von

EUR 53 je WMF-Vorzugsaktie

anzubieten.

Die Angebotsunterlage für das Erwerbsangebot und weitere Informationen zu dem Erwerbsangebot werden im Internet unter www.finedining-offer.com veröffentlicht.

Die Bieterin strebt einen Ausschluss der Minderheitsaktionäre der Zielgesellschaft nach § 327a ff. des Aktiengesetzes - gegebenenfalls in Verbindung mit § 62 Abs. 5 des Umwandlungsgesetzes - (nachfolgend insgesamt 'Squeeze-out') an, sofern ihre Beteiligung am Grundkapital der Zielgesellschaft (abzüglich eigener Aktien der Zielgesellschaft) nach Durchführung des Erwerbsangebots und der unten beschriebenen Beteiligungsvereinbarung mindestens 90 % (umwandlungsrechtlicher Squeeze-out) bzw. 95 % (aktienrechtlicher Squeeze-out) beträgt.

Die Bieterin hält derzeit insgesamt 6.985.411 Stamm- und Vorzugsaktien der Zielgesellschaft (ca. 49,90 % des Grundkapitals der Zielgesellschaft vor Abzug eigener Aktien). Die Finedining (Cayman) Limited, die indirekte 100%-Gesellschafterin der Bieterin, hat heute mit der FIBA Beteiligungs- und Anlage GmbH, eingetragen im Firmenbuch der Republik Österreich unter der Nr. FN 236576 g, vereinbart, dass die FIBA Beteiligungs- und Anlage GmbH die von ihr gehaltenen 2.340.000 auf den Inhaber lautenden Stammaktien der Zielgesellschaft (ca. 16,71 % des Grundkapitals der Zielgesellschaft vor Abzug eigener Aktien) an die Bieterin veräußert und in diesem Zusammenhang eine Beteiligung an einer weiteren indirekten 100%-Gesellschafterin der Bieterin erhalten wird (die 'Beteiligungsvereinbarung'; zusammen mit dem Erwerbsangebot die 'Gesamttransaktion').

Das Erwerbsangebot wird zu den in der Angebotsunterlage noch mitzuteilenden Bedingungen und Bestimmungen ergehen und unter der Bedingung stehen, dass die Gesamttransaktion von den zuständigen Kartellbehörden freigegeben und eine Mindestbeteiligung erreicht wird, die unter Berücksichtigung weiterer Aktienerwerbe der Bieterin (einschließlich des vereinbarten Erwerbs des Aktienpakets der FIBA Beteiligungs- und Anlage GmbH) mindestens erforderlich ist, um nach dem Erwerbsangebot einen Squeeze-out durchführen zu können.

Wichtiger Hinweis:
Diese Bekanntmachung ist weder ein Angebot zum Kauf noch eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebots zum Verkauf von Aktien der WMF AG oder anderen Wertpapieren. Für das Erwerbsangebot sind ausschließlich die Angebotsunterlage und die darin enthaltenen Informationen maßgeblich. Investoren sowie Aktionären der WMF AG wird geraten, alle relevanten Dokumente hinsichtlich des Erwerbsangebots, die von der Finedining Capital GmbH veröffentlicht werden, zu lesen, da diese wichtige Informationen enthalten werden. Investoren sowie Aktionären der WMF AG werden die Angebotsunterlage sowie andere Dokumente im Zusammenhang mit dem Erwerbsangebot auf der Internetseite www.finedining-offer.com einsehen können, sobald sie erhältlich sind.

Soweit dies nach anwendbarem Recht zulässig ist, können die Bieterin oder für sie tätige Broker außerhalb des öffentlichen Übernahmeangebots vor, während oder nach Ablauf der Annahmefrist unmittelbar oder mittelbar Aktien der WMF AG erwerben bzw. entsprechende Vereinbarungen abschließen. Diese Erwerbe können über die Börse zu Marktpreisen oder außerhalb der Börse zu ausgehandelten Konditionen erfolgen. Alle Informationen über diese Erwerbe werden veröffentlicht, soweit dies nach dem anwendbaren Recht der Bundesrepublik Deutschland oder der Vereinigten Staaten von Amerika erforderlich ist.

Diese Bekanntmachung enthält in die Zukunft gerichtete Aussagen, auch hinsichtlich des Erwerbsangebots. Die in die Zukunft gerichteten Aussagen beruhen auf gegenwärtigen Erwartungen der Verwaltung von Finedining Capital GmbH und mit ihr gemeinsam handelnden Personen i.S. von § 2 Abs. 5 WpÜG und unterliegen Risiken, Ungewissheiten und sich verändernden Begleitumständen. Diese Erwartungen und in die Zukunft gerichteten Aussagen könnten sich als unzutreffend erweisen und die tatsächlichen Entwicklungen könnten erheblich von denjenigen in den in die Zukunft gerichteten Aussagen vorhergesagten oder erwarteten abweichen. Diese möglichen Risiken, Ungewissheiten und sich verändernden Begleitumstände, die dazu führen können, dass die tatsächlichen Entwicklungen erheblich von den erwarteten abweichen, betreffen unter anderem den Vollzug des Erwerbsangebots. Finedining Capital GmbH und mit ihr gemeinsam handelnde Personen i.S. von § 2 Abs. 5 WpÜG übernehmen keine Pflicht, die in die Zukunft gerichteten Aussagen hinsichtlich tatsächlicher Entwicklungen oder Ereignisse, Rahmenbedingungen, Annahmen oder sonstiger Faktoren zu aktualisieren.

Düsseldorf, den 18. Juni 2014

Finedining Capital GmbH