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Freitag, 15. November 2019

Befreiung von der Abgabe eines Übernahmeangebots für Aktien der OVB Holding AG

WpÜG-Meldung

Veröffentlichung der Tatsache, des Tenors und der wesentlichen Gründe des Bescheids der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht vom 12.09.2019 über die Befreiung gemäß § 37 Abs. 1 WpÜG von den Verpflichtungen nach § 35 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 WpÜG in Bezug auf die OVB Holding AG, Köln


Mit Bescheid vom 12.09.2019 hat die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht ('BaFin') auf entsprechende Anträge die Assicurazioni Generali S.p.A., Triest, Italien ('Antragstellerin zu 1)')
und die Generali CEE Holding B.V., Amsterdam, Niederlande ('Antragstellerin zu 2)') gemäß § 37 Abs. 1 WpÜG jeweils von der Verpflichtung gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1 WpÜG, die Erlangung der Kontrolle über die OVB Holding AG, Köln, zu veröffentlichen, und von der Verpflichtung nach § 35 Abs. 2 Satz 1 WpÜG, der BaFin eine Angebotsunterlage zu übermitteln und nach § 14 Abs. 2 Satz 1 WpÜG ein Angebot zu veröffentlichen, befreit.

Der Tenor des Bescheids der BaFin vom 12.09.2019 lautet wie folgt:

'1. Die Antragsteller werden jeweils für den Fall, dass sie im Zusammenhang mit dem Beitritt der Antragstellerin zu 2) zu dem am 02.11.2000 zwischen der Basler Beteiligungsholding GmbH, vormals DEUTSCHER RING Beteiligungsholding GmbH mit Sitz in Hamburg, der DEUTSCHER RING Financial Services GmbH mit Sitz in Hamburg, der Generali Lebensversicherung AG, vormals Volksfürsorge Deutsche Lebensversicherung AG mit Sitz in Hamburg und der Signal Iduna Lebensversicherung a. G. VVaG, vormals IDUNA Vereinigte Lebensversicherung aG mit Sitz in Hamburg geschlossenen Rahmen- und Stimmbindungsvertrag unmittelbar oder mittelbar die Kontrollschwelle des § 29 Abs. 2 WpÜG in Bezug auf die OVB Holding AG mit Sitz in Köln überschreiten, gemäß § 37 Abs. 1 Var. 1 WpÜG von der Verpflichtung gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1 WpÜG, die Kontrollerlangung an der OVB Holding AG mit Sitz in Köln zu veröffentlichen sowie von den Verpflichtungen nach § 35 Abs. 2 Satz 1 WpÜG, der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht eine Angebotsunterlage zu übermitteln und nach § 35 Abs. 2 Satz 1 WpÜG in Verbindung mit § 14 Abs. 2 Satz 1 WpÜG ein Pflichtangebot zu veröffentlichen, befreit.

2. Ich behalte mir gemäß § 36 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG vor, diesen Befreiungsbescheid zu widerrufen, sofern die Zielgesellschaft die Einberufung einer Hauptversammlung bis zum Zeitpunkt der Kontrollerlangung durch die Antragstellerin zu 2) veröffentlicht, deren Tagesordnung die Wahl
eines Aufsichtsratsmitglieds zum Gegenstand hat.

3. Die Antragsteller haben bis zum 14.10.2019 nachzuweisen, dass sie durch Beitritt der Antragstellerin zu 2) zum Rahmen- und Stimmbindungsvertrag die Kontrolle über die Zielgesellschaft erlangt haben. '

Der wesentliche Sachverhalt und die wesentlichen Gründe werden nachfolgend in Auszügen wiedergegeben:

I. Sachverhalt

1. Zielgesellschaft


Zielgesellschaft ist die OVB Holding AG mit Sitz in Köln, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Köln unter der Handelsregisternummer HRB 34649 (nachfolgend 'Zielgesellschaft').

Das Grundkapital der Zielgesellschaft beträgt 14.251.314 EUR und ist eingeteilt in 14.251.314 auf den Inhaber lautende, nennbetragslose Stückaktien. Die Aktien der Zielgesellschaft sind zum Handel im regulierten Markt der Frankfurter Wertpapierbörse unter der ISIN DE0006286560 zugelassen.

2. Antragsteller

Bei der Antragstellerin zu 2) handelt es sich um eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach niederländischem Recht (besloten vennootschap) mit Sitz in Amsterdam, eingetragen im niederländischen Handelsregister (Kamer van Koophandel) unter der CCI-Nummer 34275688. Die Antragstellerin zu 2) hält derzeit 1.635.463 Aktien und Stimmrechte der Zielgesellschaft. Dies entspricht einem Anteil von rund 11,48 % des Grundkapitals und der Stimmrechte.

Bei der Antragstellerin zu 1) handelt es sich um eine Aktiengesellschaft nach italienischem Recht (Sozieta per Azioni / S.p.A.) mit Sitz in Triest, eingetragen im italienischen Handelsregister (Registro Imprese) unter der REA-Nummer TS-6204. Die Antragstellerin zu 1) ist alleinige Gesellschafterin der Antragstellerin zu 2).

3. Geplanter Beitritt der Antragstellerin zu 2) zum Rahmen- und Stimmbindungsvertrag

Bis zum 25.04.2019 hielt die Generali Lebensversicherung AG, München (nachfolgend 'Generali Lebensversicherung') 1.635.463 Aktien und Stimmrechte an der Zielgesellschaft. Dies entspricht einem Anteil von rund 11,48 % des Grundkapitals und der Stimmrechte. Die Generali Lebensversicherung war zu diesem Zeitpunkt ein mittelbar abhängiges Tochterunternehmen der Antragstellerin zu 1).

Zu diesem Zeitpunkt hielt neben der Generali Lebensversicherung die Basler Beteiligungsholding GmbH, Hamburg (nachfolgend 'Basler Beteiligungsholding'), ausweislich einer Stimmrechtsmitteilung vom 01.07.2010 4.641.000 Aktien und Stimmrechte der Zielgesellschaft, was einem Anteil von rund 32,57 % des Grundkapitals und der Stimmrechte entspricht. Zudem hielt zu diesem Zeitpunkt die Signal Iduna Lebensversicherung a.G., Hamburg (nachfolgend 'Signal Iduna Lebensversicherung'), ausweislich der letzten Stimmrechtsmitteilung vom 16.08.2017 4.512.866 Aktien, was einem Anteil von rund 31,67 % des Grundkapitals und der Stimmrechte entspricht.

Die Generali Lebensversicherung, die Basler Beteiligungsholding und die Signal Iduna Lebensversicherung (nachfolgend zusammen die 'Vertragsparteien') schlossen am 02.11.2000 einen Rahmen- und Stimmbindungsvertrag, dem zufolge die Vertragsparteien vereinbarten, bei allen Abstimmungen in Hauptversammlungen der Zielgesellschaft so abzustimmen, dass verschiedene im Rahmen- und Stimmbindungsvertrag vereinbarte Ergebnisse durchgesetzt werden. Zwischen den Vertragsparteien bestand seit Juli 2006 Einvernehmen darüber, dass sich die Abstimmung der
Vertragsparteien untereinander nur noch auf die Zusammensetzung des Aufsichtsrats der Zielgesellschaft beschränken sollte. Ein darüber hinausgehendes abgestimmtes Verhalten der Vertragsparteien in Bezug auf die Zielgesellschaft gibt es nicht (nachfolgend der 'Rahmen- und
Stimmbindungsvertrag').

Am 25.04.2019 hat die Generali Lebensversicherung ihre 1.635.463 Aktien und Stimmrechte an der Zielgesellschaft auf die Antragstellerin zu 2) übertragen.

(...)

Kremlin AG: Festlegung Angebotspreis

Veröffentlichung von Insiderinformationen gemäß Artikel 17 MAR

Heidenheim an der Brenz (14.11.2019/16:10) - Die Kremlin AG hat soeben erfahren, dass betreffend der Angebotsunterlage "Öffentliches Delisting-Erwerbs-/Übernahmeangebot (Barangebot)" der GE Getreide Einlagerungs AG der Angebotspreis auf 0,03 Eur je Aktie festgelegt wurde.

Kaufangebot für Aktien der cycos AG

Mitteilung meiner Depotbank:

Als Aktionär der CYCOS AG macht Ihnen die Metafina GmbH, Hamburg, ein freiwilliges öffentliches Kaufangebot für Ihre Aktien zu den folgenden Konditionen:

Wertpapiername: CYCOS AG
WKN: 770020
Art des Angebots: Freiwilliges öffentliches Kaufangebot
Anbieter: Metafina GmbH
Abfindungspreis: 2,25 EUR je Aktie

Das Angebot ist auf eine Gesamtstückzahl von 10.000 Aktien begrenzt. Sollten der Metafina GmbH mehr Aktien zum Kauf angeboten werden, erfolgt die Annahme Pro-Rata. In diesem Fall würde der Kaufanbietende von den Aktionären, die das Angebot angenommen haben, jeweils nur einen Teil der Aktien erwerben. Der Kaufanbietende behält sich vor, weitere oder alle angebotene Aktien zu erwerben und für diesen Fall auf die verhältnismäßige Annahme zu verzichten. Mit Annahme des Angebots erklärt der jeweils die Annahme erklärende Aktionär hierzu sein Einverständnis.   (...)

_______

Anmerkung der Redaktion:

Zum Handel des cycos-Aktien bei Valora (zu deutlich höheren Kursen):
https://veh.de/isin/de0007700205

Donnerstag, 14. November 2019

SdK warnt vor wertloser Ausbuchung von Wertpapieren durch Depotbanken

Die SdK erhält in letzter Zeit vermehrt Anfragen, wonach Depotbanken angeblich wertlose Wertpapiere, insbesondere insolvente Unternehmensanleihen, ausbuchen möchten. Für nicht mehr börsengehandelte Anleihen wird angeboten, diese zum Kurs von 0 % zu „verkaufen“.

Wir raten dringend davon ab, Wertpapiere wertlos ausbuchen zu lassen oder zu einem Kurs von 0 % zu verkaufen. Hintergrund der angeblichen „Wertlosigkeit“ ist zumeist, dass die Wertpapiere entweder nicht mehr an einer Börse gehandelt werden und damit kein Kurs zur Verfügung steht, oder dass der Emittent des Wertpapiers sich in einem laufenden Insolvenzverfahren befindet.

Relevant ist die wertlose Ausbuchung insbesondere wegen der möglichen steuerlichen Nichtverrechenbarkeit der Verluste. Denn nach § 20 Abs. 2 EStG muss für eine steuerliche Ansetzbarkeit eine Veräußerung stattgefunden haben. Eine Veräußerung ist die entgeltliche Übertragung des Eigentums auf einen Dritten (BFH, Urteil vom 24.10.2017, VIII R 13/15). Bei einer ersatzlosen Ausbuchung oder einem Verkauf zu 0 % erhält der Depotinhaber aber keine Gegenleistung, so dass es an einer entgeltlichen Übertragung fehlt. Es kann daher sein, dass das Finanzamt eine Verlustverrechnung nicht vornimmt. Anleiheinhaber könnten so z.B. den entstandenen Verlust, der bei den meisten Insolvenzverfahren ganz erheblich ist, nicht mit anderen Kapitaleinkünften verrechnen. Ferner können viele Inhaber von Anleihen insolventer Unternehmen zwar nicht mehr mit einer vollen Rückzahlung der Anleihe rechnen, jedoch erhalten die Anleiheinhaber in den meisten Fällen noch eine, wenn auch geringe, Insolvenzquote am Ende des Insolvenzverfahrens ausbezahlt.

Depotinhaber sollten daher die Wertpapiere auf ein anderes Depot übertragen, wenn sich die Depotbank weigern sollte, die Wertpapiere weiterhin zu verwahren. Dies ist nach einem Urteil des BGH (XI ZR 200/03) innerhalb Deutschlands kostenlos möglich.

Ihren betroffenen Mitgliedern steht die SdK darüber hinaus für Fragen gerne per E-Mail unter info@sdk.org oder unter der Telefonnummer 089 / 2020846-0 zur Verfügung.

München, den 14.11.2019

SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.

Notwendigkeit der Einholung eines Sachverständigengutachtens in einem Spruchverfahren

In dem Spruchverfahren zu dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der Kabel Deutschland Holding AG hat eine Antragstellerin ein Rechtsgutachten von Prof. Halfmeier und Prof. Jacoby zu der Frage vorgelegt, wann in einem Spruchverfahren ein Sachverständigengutachten einzuholen ist.

Die Professoren ziehen darin folgendes Fazit:

„Werden in einem Spruchverfahren einzelne Elemente der Unternehmensbewertung von einem Antragsteller substantiiert, insbesondere durch Vorlage eines Privatgutachters, bestritten, so hat das Gericht einen Sachverständigen zur Klärung dieser Frage zu bestellen, wenn nicht ausnahmsweise das Gericht selbst die hinreichende eigene Sachkunde besitzt und darlegt.“

Aus der Begründung des Gutachtens:

Soweit in der Literatur zum Spruchverfahren angenommen wird, das Ermessen des Gerichts bei der Einholung eines Sachverständigengutachters sei nicht überprüfbar, kann dem nicht gefolgt werden. Der sachverständige Prüfer steht auch nicht im Rang eines Sachverständigen. Es verbleibt damit bei der allgemeinen Regel, dass das Gericht bei streitigen und auf Expertenwissen bezogenen Tatsachenfragen und in Ermangelung eigener Sachkunde einen Sachverständiger bestellen muss.

Denn Aussagen des sachverständigen Prüfers kommt auch kein „Primat“ gegenüber anderen Beweismitteln zu. Insbesondere kann seine Vernehmung nichts daran ändern, dass das Gericht bei substantiiert bestrittenen Tatsachen, deren Ermittlung Expertenwissen erfordert, einen Sachverständigen zu bestellen hat, sofern die eigene Sachkunde nicht ausreicht.

An die Annahme einiger Sachkunde des Gerichts sind angesichts der fachlichen Schwierigkeiten und Komplexität einer Unternehmensbewertung jedoch hohe Anforderungen zu stellen. Insbesondere ist die eigene Sachkunde des Gerichts und ihre Quellen - z. B. besondere Ausbildung, Lehrgänge, Zweitstudium, Studium von Fachbüchern - den Parteien mit Gelegenheit zur Stellungnahme mitzuteilen und auch in der Entscheidung darzulegen.

Mittwoch, 13. November 2019

Anstehende Spruchverfahren

Die Rechtsanwaltskanzlei ARENDTS ANWÄLTE vertritt Minderheitsaktionäre insbesondere in folgenden anstehenden Spruchverfahren:
  • AVW Immobilien AGSqueeze-out angekündigt, Hauptversammlung am 3. Dezember 2019
  • comdirect bank AG: Übernahmeangebot der Commerzbank, verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out oder Verschmelzung
  • IC Immobilien Holding AG: Squeeze-out, ao. Hauptversammlung am 17. Dezember 2019
  • innogy SE: verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out angekündigt
  • Sanacorp Pharmaholding AG: Squeeze-out der Vorzugsaktien, Beschluss am 13. August 2019 eingetragen und am 14. August 2019 bekannt gemacht (Fristablauf: 14. November 2019)
  • TIVOLI Grundstücks-AG: Squeeze-out, am 28. August 2019 eingetragen und am 29. August 2019 bekannt gemacht (Fristablauf: 29. November 2019)
  • Weber & Ott AG: Squeeze-out, Übertragungsbeschluss am 30. Oktober 2019 eingetragen und am 31. Oktober 2019 bekannt gemacht (Fristablauf: 31. Januar 2020)
    (Angaben ohne Gewähr)

    XING-Gruppe "Unternehmensbewertung & Spruchverfahren"

    https://www.xing.com/communities/groups/unternehmensbewertung-and-spruchverfahren-1799-1077308

    Diese XING-Gruppe bietet eine Möglichkeit, sich über anstehende, laufende und abgeschlossene Spruchverfahren sowie Bewertungsmethoden zu informieren und diese zu diskutieren.

    Kaufangebot für Aktien der Moninger Holding AG

    Mitteilung meiner Depotbank:

    Als Aktionär der Moninger Holding AG macht die Taunus Capital Management AG Ihnen ein freiwilliges öffentliches Kaufangebot für Ihre Aktien zu den folgenden Konditionen:

    Wertpapiername: MONINGER HOLDING AG KONV.
    WKN: A2YN40
    Art des Angebots: Freiwilliges öffentliches Kaufangebot
    Anbieter: Taunus Capital Management AG
    Abfindungspreis: 5,05 EUR je Aktie

    Je Aktionär müssen mindestens Stück 50 Aktien zur Barabfindung angemeldet werden. Das Angebot ist zunächst auf 50.000 Aktien begrenzt. Bei größeren Stückzahlen bittet die Taunus Capital Management AG um vorherige Anfrage. Im Übrigen erfolgt die Annahme in der Reihenfolge des Eingangs der Annahmeerklärungen. Diese und alle weiteren Details des Angebots können Sie jederzeit auf der Internetseite der Taunus Capital Management AG (www.taunus-capital.de) unter dem Punkt Kaufangebote nachlesen.   (...)

    Gemeinsame begründete Stellungnahme des Vorstands und des Aufsichtsrats der comdirect bank AG zum öffentlichen Erwerbsangebot der Commerzbank Inlandsbanken Holding GmbH veröffentlicht

    - Vorstand und Aufsichtsrat halten den Angebotspreis von 11,44 Euro für angemessen

    - Vorstand und Aufsichtsrat empfehlen den an einer kurzfristigen und sicheren Wertrealisierung orientierten comdirect Aktionären, das Angebot anzunehmen


    Vorstand und Aufsichtsrat der comdirect bank Aktiengesellschaft (comdirect) haben heute ihre gemeinsame begründete Stellungnahme gemäß § 27 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes (WpÜG) zu dem öffentlichen Erwerbsangebot der Commerzbank Inlandsbanken Holding GmbH (Bieterin) an die Aktionäre der comdirect veröffentlicht (die "Begründete Stellungnahme"). Die Bieterin ist ein hundertprozentiges Tochterunternehmen der Commerzbank Aktiengesellschaft.

    Angebotspreis innerhalb ermittelter Wertbandbreiten aus Fairness Opinions

    Vorstand und Aufsichtsrat halten nach ihrer unabhängig voneinander vorgenommenen Prüfung die Höhe des Angebotspreises für angemessen. Dabei haben sie zur Prüfung der Angemessenheit des Angebotspreises insbesondere auch die von Barclays Bank Ireland PLC Frankfurt Branch, Frankfurt am Main, Deutschland und Deloitte GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München, Deutschland erstellten Fairness Opinions herangezogen. Der Angebotspreis liegt innerhalb der ermittelten Wertbandbreiten und reflektiert nach der Meinung von Vorstand und Aufsichtsrat einen derzeit angemessenen Unternehmenswert der comdirect.

    Richtigkeit des strategischen Konzepts der Bieterin kann aufgrund fehlender detaillierter Aussagen nicht abschließend bewertet werden

    Vorstand und Aufsichtsrat können einige strategische Beweggründe der Bieterin nachvollziehen. Allerdings fehlen in der Angebotsunterlage detailliertere Aussagen zu einzelnen Strategiefeldern und Synergiepotenzialen, so dass Vorstand und Aufsichtsrat zum jetzigen Zeitpunkt die Richtigkeit des strategischen Konzepts der Bieterin insgesamt nicht abschließend bewerten können. Vorstand und Aufsichtsrat begrüßen aber die Absicht der Commerzbank, gemeinsam mit der comdirect noch vor Wirksamwerden der geplanten Verschmelzung ein Integrationskonzept einschließlich der damit verbundenen Umsetzungsmaßnahmen für die Zeit nach Wirksamwerden der Verschmelzung zu erarbeiten. Gleichwohl bedauern sie, dass die Bieterin zu diesem Zeitpunkt keine Zusagen für den Erhalt bestimmter Standorte und Strukturen der comdirect gibt.

    Welche Erwägungen Vorstand und Aufsichtsrat bei ihrer Bewertung des Angebots berücksichtigt haben, ist der Begründeten Stellungnahme zu entnehmen (siehe insbesondere Kapitel XI. Abschließende Bewertung).

    Vor diesem Hintergrund erkennen Vorstand und Aufsichtsrat an, dass das Angebot für kurzfristig orientierte comdirect Aktionäre die Möglichkeit einer zügigen und sicheren Wertrealisierung bietet und empfehlen diesen Aktionären die Annahme des Angebots. Für Aktionäre, die sich an der langfristigen Entwicklung der comdirect ausrichten, ist aus der Sicht von Vorstand und Aufsichtsrat auf Basis der Angebotsunterlage nicht zu beurteilen, welche strategische Ausrichtung die comdirect gemeinsam mit der Bieterin und der Commerzbank erhalten wird. Für diese comdirect Aktionäre sehen Vorstand und Aufsichtsrat von einer Empfehlung ab.

    Der Vorstand und der Aufsichtsrat haben den Inhalt der Begründeten Stellungnahme jeweils einstimmig beschlossen. Der Inhalt der Begründeten Stellungnahme wurde sowohl vom Vorstand als auch vom Aufsichtsrat jeweils am 13. November 2019 - nach letztmaliger Vorabdiskussion entsprechender Entwürfe - abschließend besprochen.

    Die Begründete Stellungnahme und ein Management Summary der Begründeten Stellungnahme sowie eine jeweils unverbindliche englische Übersetzung hiervon sind auf der Internetseite der comdirect unter https://www.comdirect.de/erwerbsangebot veröffentlicht.

    Exemplare der Begründeten Stellungnahme werden zudem bei comdirect (comdirect bank Aktiengesellschaft, Investor Relations, Pascalkehre 15, 25451 Quickborn, Deutschland) zur kostenlosen Ausgabe bereitgehalten (Bestellung auch möglich unter Tel: +49 (0) 4106 704-1966 oder per Fax +49 (0) 4106 704-1969 oder per E-Mail an ir@comdirect.de jeweils unter Angabe einer Postadresse für den Postversand). Die Hinweisbekanntmachung, dass die Begründete Stellungnahme im Internet veröffentlicht wurde und zur kostenlosen Ausgabe bereitgehalten wird, ist heute auch im Bundesanzeiger erfolgt.

    Die Annahmefrist des öffentlichen Erwerbsangebots der Bieterin hat mit der Veröffentlichung der Angebotsunterlage am 30. Oktober 2019 begonnen und wird am 6. Dezember 2019 um 24:00 Uhr (MEZ) enden. Das Erwerbsangebot steht unter der Bedingung einer Mindestannahmequote von 90 % (einschließlich der von der Bieterin bereits gehaltenen 82,31 % der Aktien an der comdirect).

    Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass allein die Begründete Stellungnahme maßgeblich ist. Die Informationen in dieser Pressemitteilung stellen keine Erläuterungen oder Ergänzungen zu den Aussagen in der Begründeten Stellungnahme dar.

    Update comdirect: Petrus Advisers hält nunmehr mehr als 5 % der Anteile an der comdirect

    von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

    Die Commerzbank hat kürzlich ein freiwilliges Übernahmeangebot für comdirect-Aktien abgegeben, siehe: https://spruchverfahren.blogspot.com/2019/10/commerzbank-veroffentlicht-freiwilliges.html. Derzeit hält sie bereits rund 82 % der comdirect-Aktien.

    Der bereits früher mit einem offenen Brief aufgefallene Aktionär Petrus Advisers Ltd. von Klaus Umek hat sein Aktienpaket jedoch kürzlich auf über 3 % aufgestockt und seine Anteile an comdirect nunmehr nach der letzten Stimmrechtsmitteilung auf über 5 % erhöht.

    Es bleibt daher spannend, ob es die Commerzbank schafft, die für einen verschmelzungsrechtlichen Squeeze-out erforderlichen 90 % der comdirect-Aktien einzusammeln. Ansonsten soll nach den Plänen der Commerzbank eine Verschmelzung der beiden Banken verfolgt werden. Altaktionäre der comdirect würden dann Commerzbank-Aktien erhalte. Hierfür müsste das Tauschverhältnis von Gutachtern festgelegt werden, wobei nicht nur die comdirect, sondern auch die weitaus größere Commerzbank bewertet werden müssten. Außerdem müssten die Hauptversammlungen beider Banken der Fusion zustimmen. Bei einem Squeeze-out wäre nur eine Zustimmung der Hauptversammlung der comdirect erforderlich. Angesichts dessen ist es nicht unwahrscheinlich, dass die Commerzbank ihr Angebot noch etwas aufstockt.

    Angebotsunterlage für Aktien der OSRAM Licht AG veröffentlicht

    Die ams Offer GmbH, Frankfurt am Main, hat den Aktionären der OSRAM Licht AG ein freiwilliges öffentliches Übernahmeangebot gegen Zahlung einer Geldleistung in Höhe von EUR 41,00 Euro je OSRAM-Aktie unterbreitet. Die Annahmefrist dauert vom 7. November 2019 bis zum 5. Dezember 2019.

    Die Angebotsunterlage kann auf der Webseite der BaFin heruntergeladen werden:
    https://www.bafin.de/SharedDocs/Downloads/DE/Angebotsunterlage/OSRAM_ams.html;jsessionid=2D36FE76ABF397B650B9399796454A6C.1_cid381?nn=7845970

    Angebotsunterlage für Aktien der All for One Group AG veröffentlicht

    Die Nucleus Beteiligungs GmbH, Wien, hat den Aktionären der All for One Group AG, Filderstadt, ein Pflichtangebot gegen Zahlung einer Geldleistung in Höhe von EUR 41,59 je Aktie der All for One Group AG unterbreitet. Die Annahmefrist dauert vom 8. November 2019 bis zum 6. Dezember 2019.

    Die Angebotsunterlage kann auf der Webseite der BaFin heruntergeladen werden:
    https://www.bafin.de/SharedDocs/Downloads/DE/Angebotsunterlage/all_for_one_group_ag.html;jsessionid=09EA0912AADD2F3371D478C17D6EB9BE.1_cid381?nn=7845970

    PNE AG: Vorstand und Aufsichtsrat der PNE AG empfehlen Annahme des freiwilligen öffentlichen Übernahmeangebots von Morgan Stanley Infrastructure Partners

    Corporate News

    - Begründete Stellungnahme nach § 27 WpÜG veröffentlicht

    - Gegenleistung für Aktionäre angemessen

    - Absichten der Bieterin wie Errichtung Strategischer Partnerschaft positiv für PNE


    Cuxhaven, 11. November 2019. Vorstand und Aufsichtsrat der PNE AG haben heute ihre begründete Stellungnahme nach § 27 WpÜG zum freiwilligen öffentlichen Übernahmeangebot der Photon Management GmbH an die Aktionäre der PNE AG veröffentlicht. Die Photon Management GmbH ("Bieterin"), eine indirekte hundertprozentige Tochtergesellschaft von Fonds, die von der Morgan Stanley Infrastructure Inc. verwaltet und beraten werden und Teil von Morgan Stanleys globaler privater Infrastrukturinvestitionsplattform Morgan Stanley Infrastructure Partners ("MSIP") sind, hatte das Angebot zu einem Preis von 4,00 Euro je PNE-Aktie in bar am 10. Oktober 2019 angekündigt und am 31. Oktober die entsprechende Angebotsunterlage veröffentlicht.

    Vorstand und Aufsichtsrat der PNE AG halten nach ihrer jeweiligen eigenständigen und unabhängig voneinander vorgenommenen Prüfung den Gesamtbetrag der Gegenleistung, basierend auf dem Angebotspreis je PNE-Aktie, für angemessen. Die Gegenleistung reflektiert nach Auffassung von Vorstand und Aufsichtsrat derzeit - d. h. auch unter Berücksichtigung der derzeitigen regulatorischen, geopolitischen und makroökonomischen Gesamtlage - angemessen den Wert der Gesellschaft. Außerdem bewerten Vorstand und Aufsichtsrat die von der Bieterin in der Angebotsunterlage geäußerten Absichten im Hinblick auf den weiteren Geschäftsbetrieb der Gesellschaft, insbesondere die Absicht zur Errichtung einer Strategischen Partnerschaft (wie in Ziffer 8.1(b) der Angebotsunterlage definiert), als positiv. Vorstand und Aufsichtsrat unterstützen daher das Angebot der Bieterin, das ihrer Ansicht nach im besten Interesse der Gesellschaft liegt. Auf Grundlage der eingehenden Prüfungen und der Ausführungen in ihrer Stellungnahme empfehlen Vorstand und Aufsichtsrat den PNE-Aktionären, das Angebot anzunehmen.

    Geordneter Prozess

    Vorstand und Aufsichtsrat sind in einem geordneten Prozess ihren Pflichten gegenüber dem Unternehmen, den Aktionären der PNE und weiteren Interessensgruppen jederzeit vollumfänglich nachgekommen. Vorstand und Aufsichtsrat haben nicht aktiv Angebote für die Aktionäre eingeworben. MSIP hat ein Angebot an die Aktionäre von PNE unterbreitet. Vorstand und Aufsichtsrat wurden im Vorfeld von MSIP auf ein mögliches Angebot an die PNE-Aktionäre angesprochen. Im Interesse des Unternehmens und insbesondere seiner Aktionäre und weiterer Interessengruppen, haben Vorstand und Aufsichtsrat daraufhin Gespräche mit MSIP aufgenommen, um die Bedingungen eines Übernahmeangebots möglichst vorteilhaft zu verhandeln. Am 26. August 2019 hatte PNE die Gespräche mit MSIP über eine mögliche Übernahme in einer Ad-hoc-Mitteilung bestätigt. PNE hat sich auch externen Rat von Experten eingeholt, die auf Übernahmesituationen spezialisiert sind. In diesem Rahmen haben Vorstand und Aufsichtsrat einen geordneten Prozess aufgesetzt, bei dem auch mit potenziellen weiteren Interessenten an der PNE vor und nach der Ad-hoc-Mitteilung vertrauliche Gespräche geführt wurden. Darüber hinaus hat der Vorstand bei den Unternehmen, die im Nachgang zu der Ad-hoc-Mitteilung in Presseartikeln genannt wurden, das Interesse an einem Übernahmeangebot abgefragt. Hieraus ergaben sich keine mit dem MSIP-Angebot konkurrierenden Angebote.

    Die vollständige begründete Stellungnahme von Vorstand und Aufsichtsrat ist auf der Internetseite der Gesellschaft https://ir.pne-ag.com/aktie/#section220 veröffentlicht.

    Über die PNE-Gruppe

    Die international tätige PNE-Gruppe mit den Marken PNE und WKN ist einer der erfahrensten Projektierer von Windparks an Land und auf See. Auf dieser erfolgreichen Basis entwickelt sie sich weiter zu einem "Clean Energy Solutions Provider", einem Anbieter von Lösungen für saubere Energie. Von der ersten Standorterkundung und der Durchführung der Genehmigungsverfahren, über die Finanzierung und die schlüsselfertige Errichtung bis zum Betrieb und dem Repowering umfasst das Leistungsspektrum alle Phasen der Projektierung und des Betriebs von Windparks. Neben der Windenergie sind Photovoltaik, Speicherung, Dienstleistungen und die Lieferung sauberen Stroms Teil unseres Angebotes. Wir beschäftigen uns dabei auch mit der Entwicklung von Power-to-Gas-Lösungen.

    Solventis gibt neues Endspiel-Portfolio mit 11 Favoriten bekannt

    Pressemitteilung

    Die Solventis Beteiligungen GmbH veröffentlicht die 14. Endspiel-Studie im Umfang von knapp 100 Seiten.

    Unter "Endspielen" verstehen wir Unternehmen, bei denen Strukturmaßnahmen wie Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag (BGAV) oder Squeeze-out bereits angekündigt wurden oder bei denen eine solche Strukturmaßnahme anstehen könnte. Endspiele haben ein günstigeres Risikoprofil als "normale" Aktieninvestments mit vergleichbarer Rendite.

    Die Performance unserer letztjährigen Endspielfavoriten kann sich wieder sehen lassen. Das gleichgewichtete Portfolio der Endspiel-Studie 2018 erzielte einen Wertzuwachs von 14,5 %. Damit wurden gängige deutsche Aktienindizes um Längen geschlagen.

    Im Rahmen von abgeschlossenen Spruchverfahren beliefen sich die Nachbesserungen seit unserer letzten Endspiel-Studie auf 13,1 % inklusive Zinsen. Darin sind die Fälle ohne Nachbesserung ("Nuller") enthalten. Der Anteil der Fälle mit Nachbesserung war mit 51 % ähnlich hoch wie im Vorjahr. Ohne Nuller kommen wir auf ein Plus von 25,4 % inklusive Zinsen.

    Für die neue Studie haben wir das Portfolio überarbeitet und neu zusammengestellt. Für jeden Favoriten enthält die Studie erläuternde Texte und Modelle, um den jeweiligen fairen Wert zu bestimmen. Unsere Endspiel-Favoriten bieten unter fundamentalen Gesichtspunkten Kurspotenzial und zusätzlich die Chance auf ein Endspiel.

    Zusätzlich enthält die neue Endspielstudie wieder interessante Themen im Kontext von Strukturmaßnahmen und Übernahmeangeboten. So werten wir Spruchverfahren der letzten drei Jahre aus: An welchen Gerichten kam es zu Aufbesserungen und in welcher Höhe? Nur so viel vorab: Die Chancen auf Nachbesserung sind an manchen Gerichten höher als an anderen.

    Außerdem gehen wir der Frage nach, wie sich die Kurse von Gesellschaften im Nachgang gescheiterter Übernahmeangebote entwickelt haben. Dies stellen wir in den Kontext der operativen Performance und kommen zu hilfreichen Erkenntnissen. Mehr dazu in der Studie.

    Knapp 250 Unternehmen umfasst unser Endspiel-Universum 2019. Es ist nach verschiedenen Kriterien wie Veränderungen in der Aktionärsstruktur, kritischen Schwellen bei Stimmrechts- und Grundkapitalanteilen aufbereitet und übersichtlich zusammengefasst.

    Wir bieten Ihnen diese einzigartige Ausarbeitung zum Preis von 995 EUR zzgl. USt zum Kauf an.

    Bei Interesse oder Rückfragen setzen Sie sich bitte mit uns in Verbindung. Sie erreichen uns entweder telefonisch unter der Nummer 06131/4860500 oder per Mail an info@solventis.de.

    Wenn Sie uns das beigefügte Bestellformular ausgefüllt zurückschicken erhalten Sie die Studie umgehend per Post.

    Die Studie ist am 21.10.2019 um 10 Uhr erstmalig weitergegeben worden. Seit Veröffentlichung der Studie pflegen wir eine Übersicht mit wichtigen Ereignissen nach Redaktionsschluss. Diese Übersicht wird der Studie beigefügt.

    Über Solventis

    Die Solventis AG aus Mainz mit ihren beiden Tochtergesellschaften Solventis Beteiligungen GmbH und Solventis Wertpapierhandelsgesellschaft GmbH erstellt Unternehmensanalysen im Bereich Small und MidCaps und veröffentlicht Research zu ausgesuchten börsenrelevanten Themen (Sondersituationen, Übernahmen, Immobilienunternehmen und Dividendenwerte). Außerdem beteiligt sich Solventis an Unternehmen und betreut institutionelle Investoren.

    PNE-Aktionär kritisiert Übernahmeangebot durch Morgan Stanley und PNE-Vorstand

    von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

    Im Oktober 2019 hatte der Windkraftbetreiber PNE AG mit der Photon Management GmbH, Teil von Morgan Stanleys globaler privater Infrastrukturinvestitionsplattform Morgan Stanley Infrastructure Partners ("MSIP"), eine Investorenvereinbarung unterzeichnet, siehe: https://spruchverfahren.blogspot.com/2019/10/pne-ag-pne-ag-schliet.html.
    Entsprechende Gespräche waren bereits im September ad hoc gemeldet worden: https://spruchverfahren.blogspot.com/2019/09/pne-ag-pne-ag-bestatigt-gesprache-mit.html

    Dem entsprechend wurde kürzlich ein Übernahmeangebot zu einem Preis von EUR 4,- je PNE-Aktie veröffentlicht: https://spruchverfahren.blogspot.com/2019/11/angebotsunterlage-bezuglich-der-aktien.htmlDie Annahmefrist dauert vom 31. Oktober 2019 bis zum 28. November 2019.

    Die mit ca 3 % an PNE beteiligte ENKRAFT Capital GmbH („Enkraft“), Unterhaching, kritisierte jedoch das Übernahmeangebot als nicht hinreichend attraktiv. In einem Brief an Vorstand und Aufsichtsrat der PNE erhebt Enkraft schwere Vorwürfe. Dem PNE-Management um CEO Markus Lesser und CFO Jörg Klowat wirft Enkraft vor, dass es ein „ökonomisch unattraktives“ Übernahmeangebot „zu Lasten seiner jetzigen Aktionäre strukturieren und umsetzen will“.

    Das Angebot von EUR 4,- je Aktie entspreche nicht dem intrinsischen Wert von PNE. Enkraft spricht von einer „signifikanten Unterbewertung“ und sieht den wahren Wert der PNE-Aktie deutlich höher zwischen EUR 5,50 und EUR 5,70. Bei einer „moderaten“ Übernahmeprämie von 25 Prozent müsste ein faires Übernahmeangebot aus Sicht von Enkraft demnach zwischen EUR 6,90 und EUR 7,10 je Aktie liegen.

    Enkraft zufolge bewertet Morgan Stanley PNE mit dem 8,9-Fachen des durchschnittlichen für die Jahre 2019 bis 2021 prognostizierten Gewinns vor Zinsen und Steuern (EBIT). Das EBIT-Multiple der PNE-Wettbewerber läge dagegen bei 12,1x.

    Auch wirft Enkraft der PNE vor, Morgan Stanley bevorzugt behandelt zu haben. Morgan Stanley sei im Rahmen der Due Diligence „Zugang zu vertraulichen und ausgesprochen wertrelevanten Informationen“ gewährt worden, der anderen interessierten Bietern „entweder verweigert oder nur eingeschränkt und zeitlich versetzt gewährt“ worden sei, sodass diese kein konkurrierendes Angebot hätten unterbreiten können, schreibt Enkraft unter Bezug auf eigene Erkenntnisse und Presseberichte.

    „Viel schlimmer“ sei aus Sicht von Enkraft jedoch, dass der PNE-Vorstand Morgan Stanley schon jetzt zugesagt hat, PNE von der Börse zu nehmen, sofern lediglich 50 Prozent der Aktionäre das Übernahmeangebot annähmen. Dies sie eine „vollkommen marktunübliche Selbstverpflichtung“, die dazu führe, dass die Aktien der Aktionäre, die das Angebot nicht annehmen, quasi entwertet würden, da die Aktien ohne Listing nicht mehr liquide und damit nur schwer handelbar seien. Aus Sicht von Enkraft handle der Vorstand hier „eindeutig pflichtwidrig und entgegen dem Interesse der Aktionäre“.

    PNE hat die Ansichten von MSIP dagegen als positiv für die Gesellschaft bezeichnet und spricht in der nunmehr veröffentlichten begründeten Stellungnahme von einem "geordneten Prozess":  https://spruchverfahren.blogspot.com/2019/11/pne-ag-vorstand-und-aufsichtsrat-der.html

    Enkraft ist u.a. auch Großaktionär bei der ABO Invest AG.

    Eine andere Morgan Stanley-Beteiligungsgesellschaft hatte kürzlich ein Delisting-Erwerbsangebot für Aktien der VTG AG abgegeben: https://spruchverfahren.blogspot.com/2019/03/warwick-holding-gmbh-beginn-der.html

    Spruchverfahren zum Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der früheren Diebold Nixdorf AG (vormals: Wincor Nixdorf AG): Verhandlungstermin am 21. November 2019 aufgehoben

    von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

    In dem Spruchverfahren zu dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag der zwischenzeitlich verschmolzenen früheren Diebold Nixdorf AG (vormals: Wincor Nixdorf AG) mit der zum Diebold-Konzern gehörenden Diebold Holding Germany Inc. & Co. KGaA als herrschender Gesellschaft hat das Landgericht Dortmund den für den 21. November 2019 anberaumten Termin aufgehoben. Hintergrund ist ein Befangenheitsantrag gegen die sachverständigen Prüfer.

    LG Dortmund, Az. 18 O 9/17 AktE
    Jaeckel u.a. ./. Diebold Nixdorf Holding Germany Inc. & Co. KGaA (bislang: Diebold Holding Germany Inc. & Co. KGaA)
    91 Antragsteller
    gemeinsamer Vertreter: Rechtsanwalt Dr. Daniel Lochner, 53115 Bonn
    Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin:
    1. SZA Schilling, Zutt & Anschütz Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, 68165 Mannheim
    2. RA Dr. York Schnorbus, c/o Sullivan & Cromwell LLP, 60311 Frankfurt am Main

    Überprüfungsverfahren zum Squeeze-out bei der BWT Aktiengesellschaft: Schriftliches Ergänzungsgutachten und Fortsetzung der Verhandlung

    von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

    In dem Überprüfungsverfahren zu dem Anfang Oktober 2017 eingetragenen Squeeze-out bei dem führenden Wasseraufbereitungsunternehmen BWT Aktiengesellschaft (Best Water Technology) hat das Gremium zur Überprüfung des Umtauschverhältnisses nach dem AktG ("Gremium") die Sache am 30. Januar 2019 verhandelt und anschließend Herrn WP/StB Dr. Klaus Rabel, Rabel & Partner GmbH, mit der Erstellung eines Gutachtens zum Unternehmenswert beauftragt. Der Sachverständige Dr. Rabel beurteilt den Abfindungsbetrag von EUR 16,51 in seinem nunmehr vorgelegten Gutachten vom 10. Oktober 2019 als nicht angemessen, siehe:
    https://spruchverfahren.blogspot.com/2019/10/uberprufungsverfahren-zum-squeeze-out_27.html

    Bei der Verhandlung vor dem Gremium wurde das Gutachten diskutiert. Der gemeinsame Vertreter, Rechtsanwalt Dr. Garger, verwies auf das Gutachten und erklärte sich zu einer vergleichsweisen Regelung bei einem Betrag von EUR 23,- je BWT-Aktie als Untergrenze für einverstanden. Die Antragsgegnerin, die WAB Privatstiftung, sprach sich allerdings gegen Vergleichsgespräche aus.

    Der Sachverständige soll zu den Fragen der Beteiligten in Form eines schriftlichen Ergänzungsgutachtens bis Ende Januar 2020 Stellung nehmen. Die Beteiligten können hierzu bis zum 3. Dezember 2019 weitere Fragen an den Sachverständigen richten.

    Die Verhandlung vor dem Gremium wird am 3. März 2020, 10:00 Uhr, fortgesetzt.

    Gremium, Gr 4/18
    LG Wels, FN 96162 s
    Az. 35 Fr 954/17 m
    Geissler u.a. ./. WAB Privatstiftung
    78 Anträge (mit z.T. mehreren Antragstellern)
    gemeinsame Vertreterin: GARGER SPALLLINGER Rechtsanwälte GmbH, A-1010 Wien
    Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, WAB Privatstiftung:
    Eisenberger & Herzog Rechtsanwalts GmbH, A-1100 Wien

    Dienstag, 12. November 2019

    Atypische Typisierungen

    von Rechtsanwalt Dr. Martin Weimann

    Typisierungen sind bei Unternehmensbewertungen unumgänglich. Allerdings orientiert sich der deutsche Sonderweg im Umgang mit persönlichen Steuern bei Unternehmensbewertungen an einem atypischen Leitbild.

    In Deutschland erfolgen Unternehmensbewertungen unter Berücksichtigung ertragsteuerlicher Einflüsse: Der Wert eines Unternehmens wird durch die Höhe der Nettozuflüsse an den Investor bestimmt, die er zu seiner freien Verfügung hat. Diese sind unter Berücksichtigung der Ertragsteuern des Unternehmens und der persönlichen Ertragsteuern der Unternehmenseigner zu ermitteln (IDW S 1 – 2008 – Tz. 28). Dadurch unterscheiden sich Unternehmensbewertungen in Deutschland von denen in anderen Ländern; so erfolgen Unternehmensbewertungen etwa in Österreich regelmäßig ohne Berücksichtigung persönlicher Steuern (KFS BW 1 – 2014 – Tz. 84).

    Typisierungen

    Der deutsche Sonderweg verlangt die wertrelevanten steuerlichen Verhältnisse der Anteilseigner „sachgerecht“ zu typisieren:

    Bei gesellschaftsrechtlichen und vertraglichen Bewertungsanlässen (z.B. Squeeze Out) wird der objektivierte Unternehmenswert im Einklang mit der langjährigen Bewertungspraxis und deutschen Rechtsprechung aus der Perspektive einer inländischen unbeschränkt steuerpflichtigen natürlichen Person als Anteilseigner ermittelt. Bei dieser Typisierung sind demgemäß zur unmittelbaren Berücksichtigung der persönlichen Ertragsteuern sachgerechte Annahmen zu deren Höhe sowohl bei den finanziellen Überschüssen als auch beim Kapitalisierungszinssatz zu treffen.“ (IDW S 1 – 2008 – Tz. 31)

    Atypische Typisierungen


    Dem Gesetzgeber ist es zur Regelung steuerlicher Sachverhalte verboten, Typisierungen am Leitbild atypischer Sachverhalte auszurichten:

    Der Gesetzgeber darf außerdem für eine gesetzliche Typisierung keinen atypischen Fall als Leitbild wählen, sondern muss realitätsgerecht den typischen Fall als Maßstab zu Grunde legen.“ (BVerfG vom 7. April 2015 – 1 BvR 1432/10 – Tz. 14)

    Auf Unternehmensbewertungen bezogen bedeutet dies, dass der überwiegende Anteil der Aktionäre inländische unbeschränkt natürliche Personen sein müssten! Das krasse Gegenteil ist der Fall: Nach einer Studie des DIRK (Deutscher Investor Relations Verband) sank der Anteil deutscher Investoren an im DAX gelisteten Unternehmen von 17,1 Prozent in 2016 auf nur noch 15,3 Prozent in 2018. Der mit Abstand größte Anteil Investoren stammt aus Nordamerika (34,6 Prozent). Ganze 3,4 Prozent aller Aktien gehören dem norwegischen Pensionsfonds (Quelle: IHS Markit – DIRK: Who owns the German DAX? Juni 2019). Trotzdem verlangt der IDW, dass Unternehmensbewertungen am Leitbild inländischer unbeschränkt steuerpflichtiger Personen ausgerichtet werden.

    Und noch ein Paradoxon: Für Zwecke der steuerlichen Behandlung hypothetischer Kursgewinne (Wertbeiträge aus Thesaurierungen) unterstellt der IDW eine typische Haltedauer von mindestens 25 Jahren. Für die Bestimmung der Marktrisikoprämie aber orientiert sich der IDW am arithmetischen Mittel, welches eine Haltedauer von „nur“ einem Jahr unterstellt.

    Fazit


    Typisierungen sind bei Unternehmensbewertungen unumgänglich. Allerdings dürfen dann nicht atypische Fälle zum Leitbild erkoren werden!

    Erwerbsangebot für Aktien der Synaxon AG zu EUR 3,10

    Mitteilung meiner Depotbank:

    Als Aktionär der Synaxon AG macht die Small & Mid Cap Investmentbank AG Ihnen auf eigene Rechnung aber im Auftrag eines ihrer Kunden ein freiwilliges öffentliches Erwerbsangebot für Ihre Aktien zu den folgenden Konditionen:

    Wertpapiername: SYNAXON AG INHABERAKTIEN O.N.
    WKN: 687380
    Art des Angebots: Freiwilliges öffentliches Erwerbsangebot
    Anbieter: Die Small & Mid Cap Investmentbank AG führt dieses Angebot auf eigene Rechnung aber im Auftrag eines ihrer Kunden durch.
    Abfindungspreis: 3,10 EUR je Aktie

    Das freiwillige öffentliche Erwerbsangebot, welches die Small & Mid Cap Investmentbank AG auf eigene Rechnung aber im Auftrag eines ihrer Kunden durchführt, ist auf Stück 15.000 SYNAXON AG INHABERAKTIEN O.N. (WKN 687380) begrenzt. Wenn Aktionäre der Synaxon AG der Small & Mid Cap Investmentbank AG mehr als Stück 15.000 Aktien zum Erwerb für ihren Kunden einreichen, kann es zu einer sogenannten Pro-Rata-Zuteilung kommen. In diesem Fall würde die Small & Mid Cap Investmentbank AG im Auftrag eines ihrer Kunden von den Aktionären der Synaxon AG, die das Angebot angenommen haben, jeweils nur einen Teil der Aktien erwerben. Der Kunde der Small & Mid Cap Investmentbank AG behält sich jedoch im Falle einer Überannahme seines freiwilligen öffentlichen Erwerbsangebotes das Recht vor, alle im Rahmen des Angebots zum Erwerb angedienten Aktien zu erwerben und für diesen Fall auf die verhältnismäßige Annahme zu verzichten.      (...)

    Erwerbsangebot für die delisteten Aktien der Bayerischen Gewerbebau AG mit "Gedenkmünze"

    Mitteilung meiner Depotbank:

    Als Aktionär der BAY.GEWERBEBAU AG macht die SD Grund GmbH, München, Ihnen ein Erwerbsangebot für Ihre Aktien zu den folgenden Konditionen:

    Wertpapiername: BAY.GEWERBEBAU AG
    WKN: 656900
    Art des Angebots: Erwerbsangebot
    Anbieter: SD Grund GmbH
    Zwischen-WKN: A2540F
    Abfindungspreis: 57,00 EUR je Aktie
    Sonstiges: Als Zusatzleistung erhalten die verkaufenden Aktionäre ein Münzstück je Aktionär sowie eine Eintrittskarte je Aktionär für den jährlichen Immobilientag. Der Bezug der Zusatzleistung erfolgt direkt über die Gesellschaft. Zu diesem Zwecke sind Aktionäre angehalten, sich direkt bei der Gesellschaft zu melden (Armin Weiss, +49 89 32470 409, weiss_a@dibag.de)

    (...)

    Der Anbieter bietet an, bis zu 38.500 Aktien zu übernehmen. Wenn die Aktionäre insgesamt mehr Aktien einreichen, kann es zu einer sogenannten Pro-Rata-Zuteilung kommen. In diesem Fall würde der Anbieter von den Aktionären, die das Angebot angenommen haben, jeweils nur einen Teil der Aktien übernehmen.    (...)

    Osram empfiehlt aktuelles Übernahmeangebot von ams

    Pressemitteilung

    Unternehmen erwartet moderate Umsatzveränderung im GJ 2020

    - Osram schließt im Zuge der Übernahmeofferte Zusammenschlussvereinbarung mit ams

    - Osram-Gremien empfehlen ams-Angebot in begründeter Stellungnahme

    - Mitarbeiter bis Ende 2022 vor fusionsbedingten Kündigungen geschützt

    - Brigitte Ederer wird als unabhängige Monitorin über die Vereinbarung wachen

    - Konzern erwartet moderate Umsatz- und Margenentwicklung für GJ2020

    - Einsparziele auf Jahresbasis deutlich übererfüllt


    Osram hat mit ams eine umfangreiche Zusammenschlussvereinbarung geschlossen und empfiehlt seinen Aktionären die Annahme des aktuellen Übernahmeangebots. "Wir haben uns nach intensiven Verhandlungen auf viele entscheidende Rahmenbedingungen für die Zukunft von Osram und unserer Mitarbeiter geeinigt", sagte Olaf Berlien, CEO der OSRAM Licht AG. "Am wichtigsten ist, dass die Mitarbeiter an deutschen Standorten bis Ende 2022 vor fusionsbedingten Kündigungen geschützt sind." Zudem soll die starke Marke Osram im Unternehmensnamen des neuen Konzerns reflektiert werden. Der Sensorspezialist ams unterstützt ausdrücklich die Photonik-Strategie von Osram.

    Osram und ams haben sich auf wichtige Punkte für die Integration von Osram in den gemeinsamen Konzern geeinigt: So ist eine Beschäftigungssicherung mit dem Ausschluss fusionsbedingter Kündigungen bis Ende 2022 für die Mitarbeiter an deutschen Standorten vorgesehen und vom Standort München als Co-Konzernzentrale würde etwa die Hälfte der Zentralfunktionen geleitet. Brigitte Ederer, ehemaliges Vorstandsmitglied der Siemens AG und ehemals Aufsichtsratsvorsitzende der ÖBB, wird als unabhängige Monitorin den Zusammenschluss der beiden Unternehmen überwachen und durchsetzen.

    Nach Abschluss der Kooperationsvereinbarung empfehlen Aufsichtsrat und Vorstand den Osram-Aktionären das vorliegende Übernahmeangebot des österreichischen Sensorherstellers ams. Der gebotene Preis von 41 Euro je Aktie in bar stellt aus Sicht der Gremien eine angemessene Bewertung des Unternehmens dar, wie es in der begründeten Stellungnahme heißt. Die Offerte ist für die Aktionäre attraktiv; diese haben bis zum 5. Dezember 2019 Zeit, das Angebot anzunehmen.

    Einsparziel im Geschäftsjahr übererfüllt - Positiver Free Cash Flow

    Nach einem Jahr voller Herausforderungen rechnet Osram mit einer Stabilisierung im neuen Geschäftsjahr 2020. Dank eines Bündels an Performance-Maßnahmen und der beschleunigten Transformation des Produktportfolios rechnet der Vorstand im laufenden Geschäftsjahr mit einer moderaten Umsatzveränderung auf vergleichbarer Basis (minus drei bis plus drei Prozent). Die bereinigte EBITDA-Marge wird zwischen neun und elf Prozent erwartet und ist durch die Einführung des Rechnungslegungsstandards IFRS 16 positiv beeinflusst. Ohne diesen Effekt liegt der Zielwert zwischen acht und zehn Prozent. Zudem strebt das Management einen positiven Free Cashflow bis zum mittleren zweistelligen Millionenbereich an. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen für das abgelaufene Geschäftsjahr vor, keine Dividende zu zahlen. "Wir haben ein bewegtes Jahr hinter uns. Die Transformation zum Photonik-Unternehmen schreitet trotzdem voran", sagte Olaf Berlien, CEO der OSRAM Licht AG.

    Im abgelaufenen Geschäftsjahr hat das Unternehmen seine im März 2019 angepassten Ziele erreicht. Der vergleichbare Umsatz ging um 13,1 Prozent auf 3,5 Milliarden Euro zurück, hauptsächlich durch die Schwäche in der Automobilindustrie und in China. Das bereinigte EBITDA lag bei 307 Millionen Euro, die entsprechende Marge bei 8,9 Prozent. Der Free Cashflow übertraf die Erwartungen und war mit 17 Millionen Euro positiv. Das Nettoergebnis aus fortgeführtem Geschäft wurde vor allem durch nicht zahlungswirksame Firmenwertabschreibungen belastet, im Wesentlichen im Geschäftssegment Digital Systems und beim Gemeinschaftsunternehmen Osram Continental (OC). Osram rechnet nicht damit, dass sich die weltweite Automobilproduktion kurzfristig beleben wird. Aufgrund der mäßigen Marktentwicklung und der anzulegenden Rechnungslegungsstandards hat Osram eine Wertberichtigung auf den Firmenwert von OC von 171 Millionen Euro vorgenommen.

    Die Einsparungen lagen etwa 20 Prozent über dem geplanten Zielwert für 2019 und summierten sich auf 107 Millionen Euro. Durch zusätzliche operative und strukturelle Maßnahmen wird die Kostenbasis zwischen 2017 und 2021 um rund 220 Millionen Euro sinken. Bisher waren gut 200 Millionen Euro veranschlagt.

    Konzernweit beliefen sich die Sonderlasten im abgelaufenen Geschäftsjahr, im Wesentlichen für Personalanpassungen, M&A-bezogene Themen und weitere Effizienzmaßnahmen, auf 131 Millionen Euro. Aufgrund der konjunkturellen Entwicklung und des fortschreitenden Technologiewandels sind weitere strukturelle Anpassungen nötig. Dazu finden derzeit Gespräche mit den Gremien statt. Für das neue Geschäftsjahr rechnet der Vorstand daher mit Sonderlasten in ähnlicher Höhe wie 2019.

    Für die nähere Zukunft erwartet der Vorstand eine verhaltene konjunkturelle Entwicklung. Zugleich beschleunigt sich auf den Absatzmärkten, die Osram mit traditionellen Technologien beliefert, die Transformation zu halbleiterbasierten Lösungen. Die langfristigen Trends bleiben aber intakt. Daher hält Osram als Gesamtkonzern an seinen mittelfristigen Zielen fest, rechnet allerdings damit, dass sich deren Erreichung um zwei Jahre verschiebt.

    Stabiles viertes Quartal

    Die eingeleiteten Performance-Programme haben ihre Wirkung im Gesamtkonzern insbesondere im vierten Quartal des vergangenen Geschäftsjahres entfaltet. Während der Umsatz auf vergleichbarer Basis um neun Prozent zurückging, lag das bereinigte EBITDA bei 86 Millionen Euro, der Free Cashflow war mit 103 Millionen Euro positiv. Die Geschäftseinheit Digital kehrte in dem Quartal operativ in die Gewinnzone zurück.

    Entwicklung der Segmente im abgelaufenen Geschäftsjahr

    Im vergangenen Geschäftsjahr belief sich im Segment Opto Semiconductors der Umsatz auf knapp 1,5 Milliarden Euro. Dank der frühzeitig eingeleiteten Kosteneinsparungen erreichte die bereinigte EBITDA-Marge 17,5 Prozent. Durch den strategischen Umbau des Geschäfts und die eingeleitete Konsolidierung des Portfolios hat sich die Entwicklung von Opto Semiconductors größtenteils stabilisiert.

    Die Geschäftseinheit Automotive war im abgelaufenen Geschäftsjahr von der stark rückläufigen Automobilkonjunktur, insbesondere in China, geprägt. Zudem beschleunigt sich der Rückgang bei traditionellen Lichtquellen für Scheinwerfer weiter. Entsprechend kam das Segment auf einen Umsatz von 1,8 Milliarden Euro. Die bereinigte EBITDA-Marge belief sich auf 7,8 Prozent. Die Profitabilität des Bereichs wurde insbesondere durch das Joint Venture Osram Continental belastet.

    Im Segment Digital (DI) war vor allem das Geschäft mit Vorschaltgeräten von einem starken Volumenrückgang betroffen. Zukunftsfelder wie das stark wachsende Geschäft mit Pflanzenbeleuchtung entwickeln sich hingegen sehr positiv. Der Umsatz belief sich für DI auf 916 Millionen Euro bei einer bereinigten EBITDA-Marge von minus 1,0 Prozent.

    Osram hält am Dienstag, 12. November, ab 09:00 Uhr MEZ eine Telefonkonferenz für Journalisten mit dem Vorstand der OSRAM Licht AG ab. Diese wird unter https://87399.choruscall.eu/links/osram191112pr.html auch im Internet übertragen. Unter dieser Adresse können Sie im Anschluss zudem eine Aufzeichnung der Konferenz abrufen.

    Ab 14:00 Uhr MEZ können Sie am 12. November die Analystenkonferenz mit dem Vorstand unter folgendem Link verfolgen: https://87399.choruscall.eu/links/osram191112ir.html

    Die zugehörige Dokumentation finden Sie hier: https://www.osram-group.de/de-DE/investors/publications/2019

    Der Geschäftsbericht der OSRAM Licht AG wird am 06. Dezember auf der Investor Relations Webseite unter https://www.osram-group.de/de-DE/investors/publications/2019 veröffentlicht.

    Donnerstag, 7. November 2019

    Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der Pironet AG: Verhandlung am 5. März 2020

    von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

    Das LG München I hat in dem Spruchverfahren zum Ausschluss der Minderheitsaktionäre bei der Pironet AG, München (zuvor: Köln), zugunsten der Cancom SE Termin zur mündlichen Verandlung auf den 5. März 2020, 10:30 Uhr, anberaumt. Bei diesem Termin soll der gerichtlich bestellte Abfindungsprüfer, Herr WP Dr. Jochen Beumer, c/o I-ADVISE Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, angehört werden.

    Die Antragsteller können bis zum 10. Januar 2020 zur Antragserwiderung der Antragsgegnerin vortragen.

    LG München I, Az. 5 HK O 5711/19
    SCI AG u.a. ./. Cancom SE

    79 Antragsteller
    Auftragsgutachterin: Ebner Stolz GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
    sachverständige Prüferin: I-ADVISE AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft

    Spruchverfahren zum Squeeze-out bei The NewGen Hotels AG (früher: Dorint AG) ohne Erhöhung beendet

    von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

    In dem Spruchverfahren zu dem 2008 beschlossenen Squeeze-out bei der früher als Dorint AG firmierenden The NewGen Hotel AG hat das OLG Düsseldorf die von einigen Antragstellern eingeleegten Beschwerden gegen den Beschluss des LG Düsseldorf zurückgewiesen. Das Landgericht hatte die Spruchanträge mit Beschluss vom 20. Januar 2017 als unbegründet zurückgewiesen. Damit ist das Spruchverfahren ohne Erhöhung der angebotenen Barabfindung in Höhe von EUR 39,- beendet.

    Die Hauptaktionärin hatte zwar bestimmten Aktionären (denen im Rahmen der Kapitalerhöhung vom 23. März 2004 Put-Optionen gewährt worden waren) eine zusätzliche Zahlung von EUR 10,- vergleichsweise zugesichert. Die übrigen Aktionäre waren davon nach Ansicht des OLG Düsseldorf aber nicht betroffen, da der Vergleich eine inter omnes-Wirkung nicht vorsehe (S. 11).

    OLG Düsseldorf, Beschluss vom 28. Oktober 2019, Az. I-26 W 3/17 AktE
    LG Düsseldorf, Beschluss vom 20. Januar 2017, Az. 39 O 18/09 AktE
    Verbraucherzentrale für Kapitalanleger e.V. u.a. ./. Accor S.A.
    gemeinsamer Vertreter: RA Foker Künzel, 40589 Düsseldorf
    Verfahrenbevollmächtigte der Antragsgegnerin, Accor S.A.;
    Rechtsanwälte Clifford Chance LLP, 60325 Frankfurt am Main

    Squeeze-out bei der Kofler Energies AG zu EUR 7,40

    Auf der Hauptversammlung der Kofler Energies AG, Berlin, am 18. Dezember 2019 soll der Beschluss zur Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre auf die Hauptaktionärin Dacapo S.à.r.l. mit Sitz in Luxemburg gefasst werden. Die Dacapo ist bereits mit ca. 99,25% am Grundkapital der Gesellschaft beteiligt. Die Hauptaktionärin hat die Barabfindung auf EUR 7,40 je Kofler Energies-Aktie festgelegt.

    Die Hauptversammlungseinladung sieht unter TOP 5 folgenden Beschluss vor:

    „Die auf den Inhaber lautenden Stückaktien der übrigen Aktionäre (Minderheitsaktionäre) der Kofler Energies AG werden gemäß dem Verfahren zum Ausschluss von Minderheitsaktionären (§§ 327a ff. Aktiengesetz) gegen Gewährung einer von der Dacapo S.à.r.l. mit Sitz in Luxemburg, eingetragen im Registre des Commerces et des Sociétés, Luxembourg unter Nr. B90554, (Hauptaktionärin) zu zahlenden angemessenen Barabfindung in Höhe von EUR 7,40 für je eine auf den Inhaber lautende Stückaktie der Kofler Energies AG auf die Dacapo S.à.r.l. übertragen.

    Spruchverfahren zum Beherrschungsvertrag mit der WCM Beteiligungs- und Grundbesitz-Aktiengesellschaft nunmehr vor dem OLG Frankfurt am Main

    von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

    Das Landgericht Frankfurt am Main hatte mit Beschluss vom 20. August 2019 (nach der mündlichen Verhandlung am gleichen Tag) die Spruchanträge zu dem Beherrschungsvertrag mit der WCM Beteiligungs- und Grundbesitz-Aktiengesellschaft zurückgewiesen. Es sei keine höhere Abfindung festzusetzen als 4 Aktien der TLG AG für 23 WCM-Aktien (im Wege der Zuzahlung) und auch keine höhere Ausgleichszahlung als netto EUR 0,11/brutto EUR 0,13. Das Landgericht stellte in seiner Entscheidung sowohl bei der Abfindung als auch bei dem Ausgleich maßgeblich auf den Börsenkurs als marktwertorientierte Methode ab. Dieser sei einer Ermittlung des Ertragswerts vorzuziehen.

    Gegen den Beschluss des Landgerichts hatten mehrere Antragsteller Beschwerden einlegen. Das OLG Frankfurt am Main führt diese unter dem Aktenzeichen 21 W 139/19.

    OLG Frankfurt am Main, Az. 21 W 139/19
    LG Frankfurt am Main, Beschluss vom 20. August 2019, Az. 3-05 O  25/18
    Coello u.a. ./. TLG Immobilien AG 
    83 Antragsteller
    gemeinsamer Vertreter: Dr. Kay-Michael Schanz, 60325 Frankfurt am Main

    Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, TLG Immobilien AG:
    Rechtsanwälte Sullivan & Cromwell LLP, 60311 Frankfurt am Main 
    (RA Dr. York Schnorbus)

    Beendigung des Spruchverfahrens zum Squeeze-out bei der SCA Hygiene Products SE (früher: PWA AG)

    Essity Group Holding B.V.
    Amsterdam, Niederlande
    (vormals SCA Group Holding B.V.)

    Bekanntmachung gemäß § 14 Nr. 3 SpruchG
    über die Beendigung des Spruchverfahrens nach Squeeze-out
    bei der ehemaligen SCA Hygiene Products SE, München


    Aufgrund Beschluss der Hauptversammlung vom 17. Mai 2013 wurden die Aktien der Minderheitsaktionäre der ehemaligen SCA Hygiene Products SE, München, (im Folgenden: „SCA“) gemäß §§ 327a ff. AktG gegen Barabfindung in Höhe von € 487,81 je eine auf den Inhaber lautende Stückaktie der SCA auf die Hauptaktionärin, die Essity Group Holding B.V. (seinerzeit firmierend unter SCA Group Holding B.V.), Piet Heinkade 55, 1019GM Amsterdam, Niederlande, (im Folgenden „Hauptaktionärin“ oder auch „Antragsgegnerin“) übertragen (im Folgenden „Squeeze-out“; die Minderheitsaktionäre, deren Aktien durch den Squeeze-out auf die Hauptaktionärin übertragen wurden, im Folgenden „SCA-Minderheitsaktionäre“).

    Mehrere SCA-Minderheitsaktionäre haben daraufhin ein Spruchverfahren vor dem Landgericht München I eingeleitet und die Festsetzung einer höheren Barabfindung beantragt (im Folgenden „Antragsteller“).

    Das Landgericht München I hat mit Beschluss vom 31. Mai 2016 über die Anträge entschieden (Az. 5 HK O 14376/13) und die Barabfindung auf € 533,93 je eine auf den Inhaber lautende Stückaktie der SCA erhöht. Gegen diesen Beschluss haben mehrere Antragsteller und die Antragsgegnerin Beschwerde eingelegt. Das Oberlandesgericht München hat mit Beschluss vom 2. September 2019 (Az. 31 Wx 358/16), zugegangen am 1. Oktober 2019, die Beschwerden zurückgewiesen. Damit ist der Beschluss des Landgericht München I vom 31. Mai 2016 rechtskräftig geworden.

    Gemäß § 14 Nr. 3 SpruchG gibt die Hauptaktionärin daher bekannt:

    A. Tenor des Beschlusses des Landgerichts München I vom 31. Mai 2016 (Az. 5 HK O 14376/13)

    „I. Die von der Antragsgegnerin an die ehemaligen Aktionäre der SCA Hygiene Products SE zu leistende Barabfindung wird auf € 533,93 festgesetzt. Dieser Betrag ist unter Anrechnung geleisteter Zahlungen ab dem 27.06.2013 mit 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen.

    II. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Antragsteller.

    III. Der Geschäftswert für das Verfahren erster Instanz sowie der Wert für die Bemessung der von der Antragsgegnerin zu leistenden Vergütung an den gemeinsamen Vertreter der nicht selbst als Antragsteller am Verfahren beteiligten ehemaligen Aktionäre werden auf € 7,5 Mio. festgesetzt.“

    B. Tenor des Beschlusses des Oberlandesgericht München vom 2. September 2019 (Az. 31 Wx 358/16):

    „I. Die Beschwerden der Antragsteller zu 7), 21), 27), 36), 40), 42) - 44), 47) - 50), 57) - 62), 69) - 71), 79), 83), 84), 103) und 106) sowie die Beschwerde der Antragsgegnerin werden zurückgewiesen.

    II. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragsgegnerin. Auslagenerstattung findet nicht statt.

    III. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf € 7,5 Mio. festgesetzt.“

    Hinweise zur technischen Abwicklung der Nachzahlung werden demnächst mit gesonderter Bekanntmachung im Bundesanzeiger erfolgen.

    Amsterdam/Niederlande, im Oktober 2019

    Essity Group Holding B.V.

    Die Geschäftsführung

    Quelle: Bundesanzeiger vom 5. November 2019

    ________________

    Anmerkung der Redaktion:

    Die gerichtliche Anhebung des Barabfindungsbetrags je SCA-Aktie von 487,81 EUR auf EUR 533,93 entspricht einer Erhöhung um 9,45 %.

    Neue Kapitalkostenempfehlungen des FAUB

    Pressemitteilung des IDW vom 25. Oktober 2019

    Der Fachausschuss für Unternehmensbewertung und Betriebswirtschaft (FAUB) des IDW beobachtet kontinuierlich die Entwicklung auf den Kapitalmärkten, um zu überprüfen, ob seine Kapitalkostenempfehlungen anzupassen sind. Dies ist dann der Fall, wenn die bisherigen Empfehlungen insgesamt zu Kapitalkosten führen, die nicht mehr zu den empirischen Beobachtungen am Kapitalmarkt passen. Aktuell lässt sich insofern eine bislang einmalige Situation beobachten, als dass die Zinsstrukturkurve unter Verwendung der Svensson-Methode entsprechend der Methodik der Bundesbank mittelbar abgeleitet aus den Kupon-Renditen deutscher Staatsanleihen nahezu über die gesamte Laufzeit von 30 Jahren im negativen Bereich verläuft. Der daraus abgeleitete und in der Unternehmensbewertung als Schätzung für den risikolosen Zinssatz verwendete barwertäquivalente Zinssatz beträgt damit erstmals faktisch null Prozent und droht in absehbarer Zeit negativ zu werden.

    Auf Basis der bisherigen Empfehlung für die Marktrisikoprämie vor persönlichen Steuern von 5,5 - 7 % würde dies gleichzeitig bedeuten, dass im Bewertungskalkül von einer Gesamtrenditeerwartung für den Markt von eben diesen 5,5 - 7 % ausgegangen wird. Entsprechend hat der FAUB überprüft, ob sich eine solche gesunkene Gesamtrenditeerwartung mit beobachtbaren Marktdaten vereinbaren lässt. Gemäß seinem verfolgten pluralistischen Ansatz hat der FAUB historisch gemessene Aktienrenditen, langfristige reale Aktienrenditen sowie unter Verwendung von ex-ante-Analysen ermittelte implizite Kapitalkosten aus den Marktkapitalisierungen der DAX-Unternehmen um die aktuellen Beobachtungen ergänzt.

    Die Analysen weisen auf einen leichten Rückgang der Gesamtrendite im Zeitablauf - insbesondere im kürzeren Zeitraum seit 2012/13 hin. Dieser steht jedoch in keinem Verhältnis zu dem Rückgang der Renditen deutscher Staatsanleihen. Die Gesamtrendite liegt bei vorsichtiger Gesamtwürdigung aller Analysen nominal eher in einer Bandbreite von 7 - 9 %, was auch durch aktuelle Untersuchungen der Bundesbank gestützt wird. Die bislang gültige Empfehlung für die Marktrisikoprämie würde mithin bei Verwendung ihrer Obergrenze gerade an den unteren Rand der beobachtbaren Gesamtrendite heranreichen.

    Vor dem Hintergrund der fortgesetzten und jüngst wieder verstärkten expansiven Geldpolitik der EZB (quantitative easing), die einen europäischen Sonderweg darstellt und für die aktuell auch noch kein Ende abzusehen ist, hat der FAUB ebenfalls diskutiert, inwieweit es noch sinnvoll ist, unverändert an der Festlegung der Zinsstrukturkurve aus den Kupon-Renditen deutscher Staatsanleihen als Schätzer für den risikolosen Basiszins festzuhalten. Insbesondere diskutiert wurde die Fortschreibung der Kurve ab dem Jahr 31 mit der Spot-Rate des Jahres 30. Gegenwärtig hat der FAUB beschlossen, zunächst unverändert an der bisherigen Vorgehensweise festzuhalten, diese aber fortlaufend kritisch zu hinterfragen.

    Entsprechend hat der FAUB in seiner Sitzung am 22.10.2019 beschlossen, seine Empfehlung für die Marktrisikoprämie vor persönlichen Steuern auf 6 - 8 % anzuheben. Damit hat sich der FAUB tendenziell am unteren Ende beobachtbarer Gesamtrenditen orientiert und möchte damit der Möglichkeit Rechnung tragen, dass diese im Zeitverlauf weiter leicht nachgeben könnten.

    Für die Ermittlung objektivierter Unternehmenswerte ist grundsätzlich der Einfluss persönlicher Steuern der Anteilseigner zu berücksichtigen. Dies gilt nicht nur für den risikolosen Basiszins, sondern auch für die Marktrisikoprämie. Ausgehend von der Empfehlung vor persönlichen Steuern hat der FAUB vor dem Hintergrund des geltenden Abgeltungssteuersystems eine Überleitung in eine Welt nach persönlichen Steuern vorgenommen. Dies führt zu einer entsprechenden leichten Anpassung der Empfehlung für die Marktrisikoprämie nach persönlichen Steuern auf eine Bandbreite von nunmehr 5 - 6,5 %.

    Bekanntmachung zum Squeeze-out bei der Weber & Ott Aktiengesellschaft

    RSL Investment GmbH
    Forchheim

    Bekanntmachung
    über die Abfindung der ausgeschlossenen Minderheitsaktionäre
    der Weber & Ott Aktiengesellschaft, Forchheim
    – ISIN DE0007762502 / WKN 776 250 –

    Die ordentliche Hauptversammlung der Weber & Ott Aktiengesellschaft vom 28. August 2019 hat die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre auf die Hauptaktionärin, die RSL Investment GmbH, Forchheim, die unmittelbar über 95 % der Aktien der Weber & Ott Aktiengesellschaft hält, gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung gemäß §§ 327a ff. AktG beschlossen.

    Der Übertragungsbeschluss wurde am 30. Oktober 2019 in das Handelsregister der Weber & Ott Aktiengesellschaft beim Amtsgericht Bamberg (HRB 55) eingetragen. Dadurch sind kraft Gesetzes alle Aktien der Minderheitsaktionäre der Weber & Ott AG auf die RSL Investment GmbH übergegangen.

    Gemäß Übertragungsbeschluss erhalten die ausgeschiedenen Minderheitsaktionäre eine von der RSL Investment GmbH zu zahlende Barabfindung i.H. von € 9,50 je auf den Inhaber lautende Stückaktie der Weber & Ott Aktiengesellschaft. Die Angemessenheit der Barabfindung wurde durch die vom Landgericht Nürnberg-Fürth ausgewählte und zum sachverständigen Prüfer bestellte Ebner Stolz GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft, Stuttgart, geprüft und bestätigt.

    Die Barabfindung ist von der gerichtlichen Bekanntmachung der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister der Weber & Ott Aktiengesellschaft an mit jährlich fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB zu verzinsen.

    Die wertpapiertechnische Abwicklung und die Auszahlung der Barabfindung sind bei der

    Deutsche Bank AG

    zentralisiert. Die Auszahlung der Barabfindung an die aufgrund der Eintragung des Übertragungsbeschlusses ausgeschiedenen Minderheitsaktionäre erfolgt unverzüglich nach der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister der Weber & Ott Aktiengesellschaft Zug um Zug gegen Ausbuchung ihrer Aktien über die jeweilige Depotbank. Von den ausgeschiedenen Minderheitsaktionären ist hinsichtlich der Ausbuchung der Aktien und der Entgegennahme der Barabfindung nichts zu veranlassen.

    Die Entgegennahme der Barabfindung ist für die ausgeschiedenen Minderheitsaktionäre der Weber & Ott Aktiengesellschaft provisions- und spesenfrei.

    Forchheim, im November 2019

    RSL Investment GmbH
    Die Geschäftsführung

    Quelle: Bundesanzeiger vom 5. November 2019

    Squeeze-out bei der GFKL Financial Services Aktiengesellschaft: Landgericht Dortmund erhöht Barabfindungsbetrag geringfügig auf EUR 24,62

    von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

    In dem Spruchverfahren zu dem auf der Hauptversammlung am 6. November 2015 beschlossenen Ausschluss der Minderheitsaktionäre bei der GFKL Financial Services Aktiengesellschaft hat das Landgericht Dortmund mit dem nunmehr zugestellten Beschluss vom 30. September 2019 den Barabfindungsbetrag geringfügig von EUR 23,71 auf EUR 24,62 angehoben. Die Antragsgegnerin hat die Gerichtskosten, die Kosten des gemeinsamen Vertreters sowie zur Hälfte die außergerichtlichen Kosten der Antragsteller zu tragen.

    Das Landgericht hat lediglich den Wachstumsabschlag geringfügig nach oben korrigiert (von 0,50 % auf 0,75 %) und ansonsten die anderen Bewertungsparameter akzeptiert.

    Gegen den erstinstanzlichen Beschluss kann innerhalb von einem Monat ab Zustellung Beschwerde eingelegt werden.

    LG Dortmund, Beschluss vom 30. September 2019, Az. 18 O 34/15 AktE
    SCI AG u.a. ./. Garfunkel Holding GmbH
    60 Antragsteller
    gemeinsamer Vertreter: RA Dr. Gunther Lehleiter, LL.M., c/o Aderhold Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, 44141 Dortmund
    Verfahrenbevollmächtigte der Antragsgegnerin, Garfunkel Holding GmbH:
    Rechtsanwälte Freshfields Bruckhaus Deringer LLP, 60322 Frankfurt am Main (RA Dr. Thomas Bücker)

    Montag, 4. November 2019

    Angebotsunterlage bezüglich der Aktien der PNE AG veröffentlicht

    Vor drei Wochem hatte die PNE AG eine Investorenvereinbarung mit der Photon Management GmbH, einer indirekten hundertprozentigen Tochtergesellschaft von Fonds, die von der Morgan Stanley Infrastructure Inc. verwaltet und beraten werden und Teil von Morgan Stanleys globaler privater Infrastrukturinvestitionsplattform Morgan Stanley Infrastructure Partners sind, unterzeichnet, siehe:
    https://spruchverfahren.blogspot.com/2019/10/pne-ag-pne-ag-schliet.html

    Die Photon Management GmbH hat den Aktionären der PNE AG nunmehr das damals angekündigte freiwillige öffentliche Übernahmeangebot unterbreitet. Photon will die Aktien gegen Zahlung einer Geldleistung in Höhe von EUR 4,00 je zur Annahme eingereichter Aktie der PNE AG übernehmen. Die Annahmefrist dauert vom 31. Oktober 2019 bis zum 28. November 2019.

    Die Angebotsunterlage kann auf der Webseite der BaFin heruntergeladen werden:
    https://www.bafin.de/SharedDocs/Downloads/DE/Angebotsunterlage/pne_ag.html;jsessionid=CF25BEAC271BEC620529A111C9769E46.2_cid290?nn=7845970

    Auf S. 66 f der Angebotsunterlage wird u.a. auf die Möglichkeit eines Squeeze-outs hingewiesen.

    Kaufangebot für Aktien der SHF Communication Technologies AG

    Mitteilung meiner Depotbank:

    Als Aktionär der SHF COMMUNICAT.TECH. macht die Taunus Capital Management AG, Frankfurt a.M., Ihnen ein Kaufangebot für Ihre Wertpapiere zu den folgenden Konditionen:

    Wertpapiername: SHF COMMUNICAT.TECH.
    WKN: A0KPMZ
    Art des Angebots: Kaufangebot
    Anbieter: Taunus Capital Management AG
    Abfindungspreis: 2,35 EUR je Aktie
    Sonstiges: Die Mindestabnahmemenge beträgt 200 Aktien.

    Das öffentliche Kaufangebot sowie die auf dieser Basis abgeschlossenen Kaufverträge unterliegen deutschem Recht. Dieses Angebot richtet sich nicht an Anteilsinhaber in einer Jurisdiktion, in der dieses Angebot gegen die dort geltenden Gesetze verstößt.

    Der Anbieter bietet an, bis zu 100.000 Aktien zu übernehmen. Sollten mehr Aktien zum Kauf angeboten werden, erfolgt die Annahme in der Reihenfolge des Eingangs der Annahmeerklärungen.   (...)

    _______

    Anmerkung der Redaktion:

    Zu den Kursen bei Valora: https://veh.de/isin/de000a0kpmz7

    Kaufangebot für Aktien der Bahnhofplatz-Gesellschaft Stuttgart AG i.A.

    Mitteilung meiner Depotbank:

    Als Aktionär der Bahnhofplatz-Gesellschaft Stuttgart AG i.A. macht die Taunus Capital Management AG Ihnen ein freiwilliges öffentliches Kaufangebot für Ihre Aktien zu den folgenden Konditionen:

    Wertpapiername: BAHNHOFPL.STUTTG.AG I.A.
    WKN: 515800
    Art des Angebots: Freiwilliges öffentliches Kaufangebot
    Anbieter: Taunus Capital Management AG
    Abfindungspreis: 33,00 EUR je Aktie

    Je Aktionär müssen mindestens Stück 5 Aktien zur Barabfindung angemeldet werden.

    Das Angebot ist zunächst auf 5.000 Aktien begrenzt. Bei größeren Stückzahlen bittet die Taunus Capital Management AG um vorherige Anfrage.

    Im Übrigen erfolgt die Annahme in der Reihenfolge des Eingangs der Annahmeerklärungen. Diese und alle weiteren Details des Angebots können Sie jederzeit auf der Internetseite der Taunus Capital Management AG (www.taunus-capital.de) unter dem Punkt Kaufangebote nachlesen.   (...)

    Samstag, 2. November 2019

    Anstehende Spruchverfahren

    Die Rechtsanwaltskanzlei ARENDTS ANWÄLTE vertritt Minderheitsaktionäre insbesondere in folgenden anstehenden Spruchverfahren:
    • AVW Immobilien AGSqueeze-out angekündigt, Hauptversammlung am 3. Dezember 2019
    • comdirect bank AG: Übernahmeangebot der Commerzbank, verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out oder Verschmelzung
    • IC Immobilien Holding AG: Squeeze-out, ao. Hauptversammlung am 17. Dezember 2019
    • innogy SE: verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out angekündigt
    • Sanacorp Pharmaholding AG: Squeeze-out der Vorzugsaktien, Beschluss am 13. August 2019 eingetragen und am 14. August 2019 bekannt gemacht (Fristablauf: 14. November 2019)
    • TIVOLI Grundstücks-AG: Squeeze-out, am 28. August 2019 eingetragen und am 29. August 2019 bekannt gemacht (Fristablauf: 29. November 2019)
    • Weber & Ott AG: Squeeze-out, Übertragungsbeschluss am 30. Oktober 2019 eingetragen und am 31. Oktober 2019 bekannt gemacht (Fristablauf: 31. Januar 2020)
      (Angaben ohne Gewähr)

      Aktivistischer Aktionär legt sich bei comdirect quer

      von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

      Die Commerzbank hat kürzlich ein freiwilliges Übernahmeangebot für comdirect-Aktien abgegeben, siehe: https://spruchverfahren.blogspot.com/2019/10/commerzbank-veroffentlicht-freiwilliges.html Derzeit hält sie bereits rund 82 % der comdirect-Aktien. Der bereits früher mit einem offenen Brief aufgefallene Aktionär Petrus Advisers Ltd. hat sein Aktienpaket jedoch kürzlich auf über 3 % aufgestockt: https://spruchverfahren.blogspot.com/2019/10/aktivistischer-aktionar-halt-mehr-als-3.html

      Petrus lehnt das Übernahmeangebot nunmehr offen als unzureichend ab. „Da die Aktie aktuell bei 13,60 Euro handelt und damit circa 19 Prozent über dem Angebotspreis liegt, ist das Angebot unverständlich“, teilte er laut Handelsblatt mit. Petrus empfiehlt auch allen anderen comdirect-Minderheitsaktionären, ihre Aktien nicht zu diesem Preis an die Commerzbank zu verkaufen. „Gleichzeitig bieten wir nicht-institutionellen Minderheitsaktionären kostenfreie Vertretung in dieser Situation an.“

      Schafft es die Commerzbank nicht, die für einen verschmelzungsrechtlichen Squeeze-out erforderlichen 90 % der comdirect-Aktien einzusammeln, werden die weiteren Schritte komplizierter. Dann soll nach den Plänen der Commerzbank eine Verschmelzung der beiden Banken verfolgt werden. Altaktionäre der comdirect würden dann Commerzbank-Aktien erhalte. Hierfür müsste das Tauschverhältnis von Gutachtern festgelegt werden, wobei nicht nur die comdirect, sondern auch die weitaus größere Commerzbank bewertet werden müssten. Außerdem müssten die Hauptversammlungen beider Banken der Fusion zustimmen. Bei einem Squeeze-out wäre nur eine Zustimmung der Hauptversammlung der comdirect erforderlich. Angesichts dessen ist es nicht unwahrscheinlich, dass die Commerzbank ihr Angebot noch etwas aufstockt.

      Der damals mit angeblich ca. 1 % an der comdirect beteiligte aktivistische Fonds Petrus Advisers hatte bereits 2017 in einem offenen Brief an den CEO der Commerzbank eine deutliche Wertsteigerung gefordert, siehe: https://spruchverfahren.blogspot.com/2017/09/aktivistischer-fonds-fordert.html. Comdirect hatte daraufhin die ebase GmbH verkauft: https://spruchverfahren.blogspot.com/2019/07/comdirect-verkauf-der-ebase-gmbh.html

      TLG IMMOBILIEN und Aroundtown einigen sich auf wesentliche Eckpunkte für möglichen Unternehmenszusammenschluss

      Veröffentlichung einer Insiderinformation nach Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 über Marktmissbrauch (Marktmissbrauchsverordnung - MAR)

      Berlin, 26. Oktober 2019. Nach dem Erwerb eines Aktienpakets an der Aroundtown SA ("Aroundtown") durch die TLG IMMOBILIEN AG ("TLG") (ISIN: DE000A12B8Z4) haben beide Unternehmen das Potenzial eines erfolgreichen Unternehmenszusammenschlusses und die bestmögliche Zusammenführung ihrer Geschäfte aus wirtschaftlicher, finanzieller, operativer, rechtlicher und steuerlicher Sicht analysiert. Der Vorstand der TLG hat mit Zustimmung des Aufsichtsrates am heutigen Tag mit Aroundtown ein rechtlich nicht verbindliches Term Sheet über wesentliche Eckpunkte eines möglichen Zusammenschlusses der beiden Unternehmen unterzeichnet.

      Das Term Sheet sieht einen Unternehmenszusammenschluss durch ein freiwilliges öffentliches Angebot der Aroundtown für alle TLG-Aktien vor, wobei die Gegenleistung in Aroundtown-Aktien besteht.

      Vorbehaltlich der gesetzlichen Mindestpreisvorgaben würden die geplante Transaktion und das beabsichtigte Umtauschangebot auf einem Umtauschverhältnis beruhen, welches auf Grundlage des jeweiligen EPRA NAV pro Aktie der TLG und Aroundtown ermittelt wird.

      Es ist geplant, dass das zusammengeführte Unternehmen sein Geschäft unter einem von Aroundtown und TLG zu bestimmenden neuen Namen führt und seinen operativen Hauptsitz in Berlin hat.

      Für den Fall, dass Aroundtown einen Anteil von 50 % oder mehr aller TLG-Aktien hält ("Halteschwelle"), ist vorgesehen, dass Aroundtown eine aus einem Geschäftsleitungsorgan (Comité de Direction) mit fünf Mitgliedern und einem Verwaltungsrat aus sechs oder sieben Mitgliedern bestehende Struktur der Unternehmensführung einführt. Drei Mitglieder des Verwaltungsrates sollen unabhängig von beiden Parteien sein.

      Bei Erreichen der Halteschwelle wird TLG den ersten Vorsitzenden von Aroundtown's Verwaltungsrat und den Finanzvorstand (CFO) nominieren. Wenn Aroundtown mindestens 66 % aller TLG-Aktien hält, wird TLG ein weiteres Mitglied des Geschäftsleitungsorgans benennen. Eines der von TLG nominierten Mitglieder wird als Co-CEO fungieren. Die übrigen Positionen des Geschäftsleitungsorgans (einschließlich des CEO) und des Verwaltungsrats werden weiterhin von Aroundtown benannt.

      Auf Grundlage der bisher geführten Gespräche haben Aroundtown und TLG Möglichkeiten für Wertschöpfung durch einen Unternehmenszusammenschluss identifiziert. Die Parteien werden damit fortfahren, ihre Analyse zu bewerten und weiter zu differenzieren, um Potential für Synergien zu ermitteln.

      Die Unterzeichnung einer rechtsverbindlichen Vereinbarung steht unter dem Vorbehalt der Einigung beider Parteien im Hinblick auf alle Konditionen eines Zusammenschlusses, zufriedenstellender Ergebnisse der Due Diligence-Prüfungen sowie der Zustimmung zu einer endgültigen Vereinbarung durch Vorstand und Aufsichtsrat der TLG sowie durch den Verwaltungsrat der Aroundtown.

      TLG IMMOBILIEN und Aroundtown einigen sich auf wesentliche Eckpunkte für möglichen Unternehmenszusammenschluss

      Berlin, 27. Oktober 2019 - Gemäß der Ad hoc-Mitteilung der TLG IMMOBILIEN AG ("TLG") (ISIN: DE000A12B8Z4) von letzter Nacht hat der Vorstand der TLG mit Zustimmung des Aufsichtsrates mit der Aroundtown SA ("Aroundtown") ein rechtlich nicht verbindliches Term Sheet über wesentliche Eckpunkte eines möglichen Zusammenschlusses der beiden Unternehmen unterzeichnet.

      Wie in der Kommunikation der TLG von Anfang September angekündigt, haben beide Unternehmen mit ihren jeweiligen Beratern während der letzten Wochen gemeinsam das Potenzial eines erfolgreichen Unternehmenszusammenschlusses ausgelotet. Die beiden Gesellschaften haben sich jetzt darauf verständigt, dass die bestmögliche Zusammenführung ihrer Geschäfte aus wirtschaftlicher, finanzieller, operativer, rechtlicher und steuerlicher Sicht durch ein freiwilliges öffentliches Angebot der Aroundtown für alle TLG-Aktien erreicht werden kann, wobei die Gegenleistung in Aroundtown-Aktien bestehen soll. Durch das Verfolgen des geplanten Unternehmenszusammenschlusses beabsichtigen TLG und Aroundtown ein führendes europäisches Immobilienunternehmen mit vorrangigem Schwerpunkt auf Bürogebäude und Hotels in führenden Großstädten in Deutschland und den Niederlanden zu schaffen.

      Vorbehaltlich der gesetzlichen Mindestpreisvorgaben würden die geplante Transaktion und das beabsichtigte Umtauschangebot auf einem Umtauschverhältnis beruhen, welches auf Grundlage des jeweiligen EPRA NAV pro Aktie der TLG und Aroundtown ermittelt wird.

      Auf Grundlage der bisher geführten Gespräche haben Aroundtown und TLG Möglichkeiten für signifikante Wertschöpfung durch einen Unternehmenszusammenschluss identifiziert. Die Parteien werden damit fortfahren, ihre Analyse zu bewerten und weiter zu differenzieren, um Potential für Synergien zu ermitteln.

      Für die TLG eröffnet die ins Auge gefasste Transaktion ihren Aktionären die Möglichkeit, an der erheblichen Wertschöpfung eines zusammengeschlossenen Unternehmens in gleichem Verhältnis teilzuhaben. Dies soll unter einem von Aroundtown und TLG zu bestimmenden neuen Namen und mit operativem Hauptsitz des zusammengeführten Unternehmens in Berlin geschehen. Die Führungsstruktur spiegelt die umfängliche Kooperation von Aroundtown und TLG wider und schafft eine gute Corporate Governance für das gemeinsame Unternehmen.

      Für den Fall, dass Aroundtown einen Anteil von 50 % plus eine Aktie oder mehr aller TLG-Aktien hält ("Halteschwelle"), ist vorgesehen, dass Aroundtown eine aus einem Geschäftsleitungsorgan (Comité de Direction) mit fünf Mitgliedern und einem Verwaltungsrat aus sechs oder sieben Mitgliedern bestehende Struktur der Unternehmensführung einführt. Im Verwaltungsrat soll dem Vorsitzenden bei Stimmengleichheit das entscheidende Stimmrecht zustehen und drei Mitglieder sollen unabhängig von beiden Parteien sein.

      Bei Erreichen der Halteschwelle wird die TLG den ersten Vorsitzenden von Aroundtowns Verwaltungsrat und den Finanzvorstand (CFO) nominieren. Wenn Aroundtown mindestens 66 % aller TLG-Aktien hält, wird die TLG ein weiteres Mitglied des Geschäftsleitungsorgans benennen. Eines der von TLG nominierten Mitglieder wird als Co-CEO fungieren. Die übrigen Positionen des Geschäftsleitungsorgans (einschließlich des CEO) und des Verwaltungsrates werden weiterhin von Aroundtown benannt.

      Es besteht keine Sicherheit dahingehend, dass eine endgültige und rechtlich verbindliche Vereinbarung über den Unternehmenszusammenschluss erreicht oder eine Transaktion vollzogen wird. Die Unterzeichnung einer rechtsverbindlichen Vereinbarung steht unter dem Vorbehalt der Einigung beider Parteien im Hinblick auf alle Konditionen eines Zusammenschlusses, zufriedenstellender Ergebnisse der Due Diligence-Prüfungen sowie der Zustimmung zu einer endgültigen Vereinbarung durch Vorstand und Aufsichtsrat der TLG sowie durch den Verwaltungsrat der Aroundtown.

      IC Immobilien Holding AG: E.L.A. Vermögensverwaltung GmbH übermittelt konkretisiertes Squeeze-Out-Verlangen an IC Immobilien Holding AG

      Veröffentlichung von Insiderinformationen gemäß Artikel 17 MAR

      Frankfurt am Main (01.11.2019/17:15) - Die E.L.A. Vermögensverwaltung GmbH, Frankfurt am Main, hat heute gegenüber der IC Immobilien Holding AG ihr am 1. Juli 2019 gemäß § 327a Abs. 1 AktG gestelltes Verlangen, die Hauptversammlung der IC Immobilien Holding AG über die Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre (Minderheitsaktionäre) der IC Immobilien Holding AG auf die E.L.A. Vermögensverwaltung GmbH als Hauptaktionärin gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung beschließen zu lassen, bestätigt und konkretisiert.

      Die E.L.A. Vermögensverwaltung GmbH hat hierbei die Barabfindung für die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der IC Immobilien Holding AG auf die E.L.A. Vermögensverwaltung GmbH auf EUR 7,19 je auf den Inhaber lautender Stückaktie der IC Immobilien Holding AG festgelegt.

      Über den Squeeze-Out soll in einer noch einzuberufenden außerordentlichen Hauptversammlung der IC Immobilien Holding AG Beschluss gefasst werden, die voraussichtlich am 17. Dezember 2019 stattfinden wird.

      Frankfurt am Main, den 01. November 2019

      IC Immobilien Holding AG
      Der Vorstand

      Donnerstag, 31. Oktober 2019

      Squeeze-out bei der Weber & Ott AG eingetragen

      von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

      Die Hauptversammlung des Modeunternehmens Weber & Ott AG, Forchheim, am 28. August 2019 hatte die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre (Squeeze-out) auf die Hauptaktionärin RSL Investment GmbH zu einem Barabfindungsbetrag von EUR 9,50 je Aktie beschlossen, siehe: https://spruchverfahren.blogspot.com/2019/08/hauptversammlung-der-weber-ott-ag.html. Der Übertragungsbeschluss wurde nunmehr am 30. Oktober 2019 in das Handelsregister eingetragen und am 31. Oktober 2019 bekannt gemacht. Spruchanträge zur Überprüfung der angebotenen Barabfindung können innerhalb von drei Monaten ab der Bekanntmachung, d.h. hier bis zum 31. Januar 2020, beim Landgericht Nürnberg-Fürth gestellt werden.

      Die zuvor in München börsennotierten Aktien der Weber & Ott AG waren 2015 delistet worden: https://spruchverfahren.blogspot.com/2015/09/weber-ott-aktiengesellschaft-die-weber.html

      Spruchverfahren: Aktionäre der HOMAG Group AG legen Beschwerde gegen Beschluss des Landgerichts Stuttgart ein

      Pressemitteilung der HOMAG Group AG

      Schopfloch, 30. Oktober 2019. Der Vorstand der HOMAG Group AG ist von der Dürr Technologies GmbH darüber informiert worden, dass im Spruchverfahren zum Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der Dürr Technologies GmbH und der HOMAG Group AG Aktionäre der HOMAG Group AG Beschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Stuttgart vom August 2019 eingelegt haben.

      Das Landgericht hatte geringfügige Anhebungen von Barabfindungsangebot und Garantiedividende (Ausgleich) beschlossen. Demnach sollte die Barabfindung für Aktionäre der HOMAG Group AG, die ihre Stücke der Dürr Technologies GmbH andienen, von 31,56 Euro auf 31,58 Euro angehoben werden. Die Garantiedividende sollte, so das Landgericht, von 1,01 Euro auf 1,03 Euro je Aktie steigen (jeweils netto, entsprechend von 1,18 Euro auf 1,19 Euro brutto).

      Durch die nun eingelegten Beschwerden wird der Beschluss des Landgerichts Stuttgarts nicht rechtskräftig. Stattdessen wird das Spruchverfahren aller Voraussicht nach bald nach Abschluss des Nichtabhilfeverfahrens am Oberlandesgericht Stuttgart fortgesetzt werden. Bis zu dessen Entscheidung gelten für Barabfindung und Garantiedividende die ursprünglich festgelegten Beträge weiter (31,56 Euro und 1,01 Euro). Das Barabfindungsangebot für Aktionäre der HOMAG Group AG läuft bis zum Abschluss des Verfahrens weiter. Das Unternehmen rechnet mit einer Verfahrensdauer am Oberlandesgericht von eineinhalb bis zwei Jahren.

      Das Barabfindungsangebot und die Garantiedividende für HOMAG-Aktionäre resultieren aus dem im März 2015 abgeschlossenen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der Dürr Technologies GmbH, einer 100%igen Tochtergesellschaft der Dürr AG, und der HOMAG Group AG. HOMAG-Aktionäre können das Barabfindungsangebot annehmen oder die Aktien weiterhin halten und die jährliche Garantiedividende (Ausgleich) erhalten, solange der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag läuft.

      Dürr hält über die Dürr Technologies GmbH 63,9 % der Aktien der HOMAG Group AG. Durch eine mit der Aktionärsgruppe Schuler/Klessmann abgeschlossene Pooling-Vereinbarung verfügt Dürr bei Abstimmungen auf der HOMAG-Hauptversammlung über 78 % der Stimmrechte. Der Aktionärsgruppe Schuler/Klessmann gehören die HOMAG-Gründerfamilie Schuler und die Klessmann Stiftung an. Der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag regelt die Einbindung der HOMAG Group AG in den Dürr-Konzern und vereinfacht die Zusammenarbeit zwischen Dürr und der HOMAG Group. Gemäß dem Vertrag fließt Dürr das gesamte Jahresergebnis der HOMAG Group AG zu. Die außenstehenden HOMAG-Aktionäre haben keinen variablen Dividendenanspruch, sondern erhalten eine Garantiedividende (Abfindung).

      Übernahme der Atrium European Real Estate (ehemals Meinl European Land) gescheitert

      von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

      Die Übernahme der Atrium European Real Estate (ehemals Meinl European Land) in einem "Go-Shop Prozess" - siehe: https://spruchverfahren.blogspot.com/2019/09/angebot-fur-aktien-der-atrium-european.html - durch eine Tochtergesellschaft der israelischen Gazit-Globe Ltd. ist gescheitert. Gazit konnte die 75-Prozent-Annahmehürde trotz einer bereits bestehenden Beteiligung von mehr als 60 % an Atrium nicht erreichen. Atrium teilte die Absage des Delistings mit: "Atrium wird nun seine erfolgreichen Portfolio- und Entwicklungsstrategien als unabhängiges börsennotiertes Unternehmen weiter umsetzen.“

      Die österreichische Aktionärsvereinigung IVA hatte das Übernahmangebot heftig als völlig unzureichend kritisiert:

      Auch der zweitgrößte Atrium-Aktionär Letko Brosseau & Associates Inc., ein kanadischer Investmentmanager, hatte das Übernahmeangebot als deutlich zu niedrig abgelehnt und auf den erheblichen Abschlag zur NAV-Bewertung verwiesen:

      Mittwoch, 30. Oktober 2019

      Squeeze-out bei der Deutschen Immobilien Holding AG: Zech Group zahlt erst nach mehreren Anwaltsschreiben Nachbesserung

      von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

      In dem Spruchverfahren zum Ausschluss der Minderheitsaktionäre bei der Deutschen Immobilien Holding AG zugunsten der Zech Group GmbH hat das Hanseatische Oberlandesgericht Bremen mit Beschluss vom 29. März 2019 die Barabfindung auf EUR 6,09 festgesetzt, was gegenüber dem gezahlten Abfindungsbetrag in Höhe von EUR 2,75 einer Erhöhung um mehr als 121 % entspricht: https://spruchverfahren.blogspot.com/2019/04/squeeze-out-bei-der-deutschen.html Gegenüber dem von der Antragsgegnerin ursprünglich angebotenen Betrag in Höhe von lediglich EUR 1,72 ergibt sich eine Anhebung um sogar 248 %.

      Den Erhöhungsbetrag von EUR 6,09 (Nachbesserung um EUR 3,34 zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über den Basiszinssatz) müssen die Berechtigten aber von der Zech Group einfordern. Anders als sonst allgemein üblich will die Hauptaktionärin den ausgeurteilten (hier sehr erheblichen) Erhöhungsbetrag weiterhin nicht von sich aus auszahlen. Auch auf Aufforderungsschreiben hin probiert die Zech Group ausgeschlossene Minderheitsaktionäre abzuwimmeln und verlangt weitere Unterlagen. Erst auf mehrere Anwaltsschreiben hin zahlte die Zech Group nunmehr die ausgeurteilte Nachbesserung aus.

      Weigert sich die Hauptaktionärin, die gerichtlich festgesetzte Nachbesserung zu zahlen, kann der Anspruch mittels Leistungsklage nach § 16 SpruchG relativ einfach durchgesetzt werden. Zuständig ist hierfür das Gericht des ersten Rechtszuges und der gleiche Spruchkörper, der gemäß § 2 SpruchG mit dem Verfahren zuletzt inhaltlich befasst war. In einem Fall, in dem kürzlich Leistungsklage gegen die Zech Group erhoben wurde, wurde die Nachbesserung umgehend überwiesen.

      Der Fall zeigt, dass die Zahlung von Nachbesserungen im Zusammenhang mit der gerichtlichen Erhöhung in Spruchverfahren sinnvollerweise neu gesetzlich geregelt werden sollte. Ansonsten hat der Hauptaktionär einen unangemessenen Vorteil dadurch, dass angesichts der langen Dauer von Spruchverfahren viele anspruchsberechtigte Aktionäre zwischenzeitlich verstorben sind, die Einforderung des Erhöhungsbetrags vergessen (sofern sie von einer Nachbesserung überhaupt Kenntnis erlangen) oder ihnen dies angesichts der geforderten zusätzlichen Formalitäten (schriftliche Aufforderung, nicht näher bestimmte "Legitimationsnachweise") und des Abwimmels von Anspruchsberechtigten zu aufwändig ist.

      OLG Bremen, Beschluss vom 29. März 2019, Az. 2 W 68/18
      LG Bremen, Beschluss vom 7. März 2018, Az. 13 O 147/13
      Zürn u.a. ./. Zech Group GmbH
      111 Antragsteller
      gemeinsamer Vertreter: RA Jens-Uwe Nölle, 28195 Bremen
      Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, Zech Group GmbH:
      Rechtsanwälte Luther Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, 50678 Köln
      Auftragsgutachten: Ernst & Young GmbH, Hamburg
      sachverständiger Prüfer: WP/StB/RA Prof. Dr. Matthias Schüppen, Graf Kanitz, Schüppen und Partner