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Montag, 15. August 2022

Beendigung des Spruchverfahrens zum Formwechsel der FPB Holding GmbH & Co. KG in eine Aktiengesellschaft

FPB Holding Aktiengesellschaft
Düsseldorf

Bekanntmachung des gerichtlichen Vergleichs nach § 11 Abs. 4 SpruchG zur Beendigung des Spruchverfahrens betreffend den Formwechsel der FPB Holding AG (vormals FPB Holding GmbH & Co. KG) von einer Kommanditgesellschaft in eine Aktiengesellschaft und Abwicklungshinweise

In dem aktienrechtlichen Spruchverfahren vor dem Landgericht Düsseldorf, Az. 33 O 89/21 [AktE], betreffend die Festsetzung einer angemessenen Barabfindung für die Kommanditisten, die gegen den Formwechsel gestimmt und gegen den Beschluss über den Formwechsel Widerspruch zur Niederschrift erklärt haben, gibt die Antragsgegnerin, die FPB Holding AG, den Inhalt des am 21.06.2022 gerichtlich festgestellten Vergleichs bekannt:

Landgericht Düsseldorf

Beschluss

In dem Verfahren nach dem Umwandlungsgesetz, an dem beteiligt sind:

1. […]
bis
3. […]
- Antragssteller -

gegen

FPB Holding AG, vertr. durch ihren Vorstand, Grafenberger Allee 293, 40237 Düsseldorf
- Antragsgegnerin -

Verfahrensbevollmächtigte:
Noerr Partnerschaftsgesellschaft mbB, Brienner Straße 28, 80333 München

Herr Karl-Walter Freitag, Vogelsangerstr. 104, 50823 Köln,
[gemeinsamer Vertreter] der nicht selbst als Antragsteller am Verfahren beteiligten abfindungsberechtigten ehemaligen Kommanditisten

hat die 3. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf am 21.06.2022 durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht […] beschlossen:

Nachdem die Antragsteller zu 1. und 3, die Antragsgegnerin und der gemeinsame Vertreter dem gerichtlichen Vergleichsvorschlag zugestimmt haben, wird festgestellt, dass folgender

Verfahrensvergleich

geschlossen ist:

Vorbemerkungen

 1. Auf der Gesellschafterversammlung der Antragsgegnerin vom 23.06.2020, damals noch in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG, haben deren Gesellschafter mit der hierfür erforderlichen Mehrheit unter Tagesordnungspunkt 5 einen Formwechsel beschlossen. Die Antragsgegnerin sollte im Rahmen eines Formwechsels nach den Vorschriften des Umwandlungsgesetzes von einer Kommanditgesellschaft in eine Aktiengesellschaft umgewandelt werden und künftig unter FPB Holding Aktiengesellschaft firmieren. Das Grundkapital der künftigen Aktiengesellschaft wurde auf EUR 29.937.218,00 festgesetzt und in auf den Namen lautende Stückaktien (Aktien ohne Nennbetrag) eingeteilt.

2. Der Formwechsel der ursprünglich unter HRA 14963 des AG Düsseldorf eingetragenen FBP Holding GmbH & Co. KG in die unter HRB 94485 des AG Düsseldorf eingetragene FBP Holding Aktiengesellschaft wurde am 3. August 2021 in das Handelsregister des AG Düsseldorf eingetragen und bekanntgemacht und ist damit wirksam.

3. Auf der Gesellschafterversammlung der Antragsgegnerin vom 23.06.2020 wurde die Abfindung für die Kommanditisten, die gegen den Formwechsel gestimmt und gegen den Beschluss über den Formwechsel Widerspruch zur Niederschrift erklärt haben (§ 207 Abs. 1 UmwG) (nachfolgend: „Abfindungsberechtigte Ehemalige Kommanditisten der FPB Holding GmbH & Co. KG“) auf EUR 13,40 je bisherigem Kommanditanteil an der FBP Holding GmbH & Co. KG bestimmt.

4. Die Antragstellerinnen haben beim Landgericht Düsseldorf durch Einreichung eines Antrags im Spruchverfahren vom 03.11.2021 die Erhöhung der Abfindung verlangt und diese mit dem Bestehen eventueller Schadenersatzansprüche, einem Anspruch auf Aufzinsung des Abfindungsbetrags sowie mit Einwänden gegen die Berechnung der Pensionsansprüche begründet. Die Antragsgegnerin, die keinen operativen Geschäftsbetrieb mehr unterhält, hält mit Hinweis auf das Fehlen bestehender Schadenersatzansprüche und Aufzinsungsansprüche sowie der Richtigkeit der berechneten Pensionsverpflichtungen die Abfindung für angemessen und einen Anspruch auf Erhöhung der Abfindung daher für unbegründet.

Die Parteien und der Gemeinsame Vertreter schließen unter Aufrechthaltung ihrer jeweiligen unterschiedlichen Standpunkte in rechtlicher und bewertungsmäßiger Sicht zur Angemessenheit der Barabfindung und zur Vermeidung einer aufwändigen Fortsetzung des Verfahrens sowie ohne Präjudiz für künftige Verfahren auf Vorschlag und Anraten des Gerichts folgenden

Vergleich:

I.

1. Die Barabfindung von EUR 13,40 je bisherigem Kommanditanteil an der FBP Holding GmbH & Co. KG wird um einen Betrag von EUR 0,60 auf EUR 14,00 je bisherigem Kommanditanteil an der FBP Holding GmbH & Co. KG für die Abfindungsberechtigten Ehemaligen Kommanditisten der FPB Holding GmbH & Co. KG erhöht. Die erhöhte Barabfindung ist unter Anrechnung geleisteter Zahlungen seit dem Tag der Eintragung des Formwechsels, also ab dem 3. August 2021 (erster Tag des Zinslaufs), mit jährlich 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB zu verzinsen.

2. Die sich aus Ziffer I. 1. ergebenden Zahlungsverpflichtungen sind soweit möglich unverzüglich und unaufgefordert durch die Antragsgegnerin zu erfüllen. Die Antragsgegnerin verpflichtet sich, zur Erfüllung dieser Verpflichtung allen Abfindungsberechtigten Ehemaligen Kommanditisten der FPB Holding GmbH & Co. KG unaufgefordert entsprechend der Auszahlung der ursprünglichen Barabfindung die Erhöhung des Abfindungsbetrags zu überweisen.

3. Die Erfüllung aller sich aus den vorstehenden Regelungen ergebenden Nachzahlungsverpflichtungen ist für die Abfindungsberechtigten Ehemaligen Kommanditisten der FPB Holding GmbH & Co. KG kosten-, provisions- und spesenfrei.

II.

Dieser Vergleich wird mit seiner Feststellung durch gerichtlichen Beschluss gemäß § 11 Abs. 4 Satz 2 SpruchG wirksam. Mit der Feststellung ist das gerichtliche Spruchverfahren beendet. Der gemeinsame Vertreter stimmt dem Vergleich zu und verzichtet auf das Recht zur Fortführung des Verfahrens gemäß § 6 Abs. 3 SpruchG.

III.

Dieser Vergleich wirkt für alle Abfindungsberechtigten Ehemaligen Kommanditisten der FPB Holding GmbH & Co. KG. Er stellt insoweit einen echten Vertrag zugunsten Dritter dar (§§ 328 ff. BGB).

IV.

[…]

V.

[…]

VI.

1. Mit der Erfüllung dieses Vergleichs sind alle Ansprüche der diesem Vergleich zustimmenden Antragstellerinnen und der Abfindungsberechtigten Ehemaligen Kommanditisten der FPB Holding GmbH & Co. KG, die nicht selbst einen Antrag in diesem Verfahren gestellt haben, sowie des gemeinsamen Vertreters, gleich welcher Art und gleich welchen Rechtsgrunds im Zusammenhang mit dem Spruchverfahren erledigt und abgegolten.

2. Dieser Vergleich enthält sämtliche Abreden der Beteiligten, die zur Beilegung des Spruchverfahrens getroffen wurden. Weitere Absprachen wurden nicht getroffen. Soweit solche noch zu treffen wären, bedürfen sie der Schriftform.

3. Sollte eine Bestimmung dieses Vergleichs unwirksam sein oder werden, wird dadurch die Gültigkeit seiner übrigen Bestimmungen nicht berührt. Statt der unwirksamen Bestimmung gilt die gesetzlich zulässige Regelung, die dem in der unwirksamen Bestimmung zum Ausdruck kommenden Sinn und Zweck wirtschaftlich am nächsten kommt.

4. Für sämtliche Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vergleich oder seiner Gültigkeit ist ausschließlich das Landgericht Düsseldorf zuständig, soweit gesetzlich zulässig.

5. Für den Fall eines Beschlusses nach § 11 Abs. 4 SpruchG besteht Einverständnis mit einer Entscheidung durch den Vorsitzenden alleine.

VII.

Die Antragsgegnerin verpflichtet sich, diesen Vergleich auf ihre Kosten seinem wesentlichen Inhalt nach […] unverzüglich im Bundesanzeiger bekannt zu machen. Eine Veröffentlichung soll, soweit dies im Bundesanzeiger möglich ist, nicht nur in der Rubrik „Aktiengesellschaften", sondern auch noch in der Rubrik „Kommanditgesellschaften", erfolgen. Sollte darüber hinaus eine Bekanntmachung veranlasst werden, wird diese nicht im Druckerzeugnis „Frankfurter Allgemeine Zeitung" erfolgen.

Der Vorsitzende

[…]

Abwicklungshinweise

Nachfolgend werden die Einzelheiten zu der Abwicklung der sich ergebenden Zahlungsansprüche der Abfindungsberechtigten Ehemaligen Kommanditisten der FPB Holding GmbH & Co. KG bekannt gegeben:

Der Erhöhungsbetrag von EUR 0,60 („Erhöhungsbetrag“) nebst Zinsen wird denjenigen Abfindungsberechtigten Ehemaligen Kommanditisten der FPB Holding GmbH & Co. KG, an die die Barabfindung in Höhe von EUR 13,40 („Barabfindung“) bereits ausgezahlt worden ist, soweit möglich, ohne Weiteres bankmäßig gutgeschrieben.

Soweit solche Abfindungsberechtigte Ehemalige Kommanditisten der FPB Holding GmbH & Co. KG nach wie vor bei dem Kreditinstitut ein Konto unterhalten, über das seinerzeit die Barabfindung im Rahmen des Formwechsels abgewickelt wurde, brauchen sie hinsichtlich der Gutschrift des Erhöhungsbetrags nichts zu veranlassen. Andernfalls werden sie gebeten, sich umgehend unter der unten angegebenen Adresse an die Stora Enso Paper GmbH mit dem Betreff FPB Holding AG („Gesellschaft“) zu wenden.

Abfindungsberechtigte Ehemalige Kommanditisten der FPB Holding GmbH & Co. KG, an die die Barabfindung noch nicht ausgezahlt worden ist oder die das Abfindungsangebot gemäß § 207 UmwG noch nicht angenommen haben, werden gebeten, einen Auszahlungsantrag an die folgende Adresse zu stellen: 

Stora Enso Paper GmbH
Betreff: FPB Holding Aktiengesellschaft
Grafenberger Allee 293
40237 Düsseldorf

Der Auszahlungsantrag sollte die folgenden Angaben enthalten:

- Betreff: Auszahlungsantrag Erhöhte Barabfindung Formwechsel FPB;

- Vollständiger Name und Anschrift des Anspruchsstellers;

- Anzahl der gehaltenen Kommanditanteile an der FPB Holding GmbH & Co. KG zum Zeitpunkt der Eintragung des Formwechsels in das Handelsregister am 3. August 2021;

- Bankverbindung zur Entgegennahme des Auszahlungsbetrages in Höhe von EUR 14,00 („Erhöhte Barabfindung“) nebst Zinsen;

- Erklärung, dass die vom Anspruchssteller an der Gesellschaft gehaltenen Aktien an diese abgetreten werden.

Die Zahlung des Erhöhungsbetrags bzw. der Erhöhten Barabfindung (jeweils nebst Zinsen) erfolgt für die Abfindungsberechtigten Ehemaligen Kommanditisten der FPB Holding GmbH & Co. KG kosten-, spesen- und provisionsfrei.

Die Auszahlung des Erhöhungsbetrags bzw. der Erhöhten Barabfindung erfolgt unter Beachtung der jeweils anwendbaren steuerlichen Vorschriften. Im Hinblick auf die persönliche steuerliche Behandlung wird den Abfindungsberechtigten Ehemaligen Kommanditisten der FPB Holding GmbH & Co. KG empfohlen, ihren steuerlichen Berater zu konsultieren. 

Düsseldorf, im August 2022

Stora Enso Paper GmbH
Die Geschäftsführung

Quelle: Bundesanzeiger vom 12. August 2022

Freitag, 12. August 2022

S IMMO AG: Außerordentliche Hauptversammlung und Änderungen im Aufsichtsrat

Corporate News • 10.08.2022 09:10

Der Vorstand der S IMMO AG hat ein Verlangen der CPI Property Group S.A. („CPI“) gemäß § 105 Abs 3 AktG auf Einberufung einer außerordentlichen Hauptversammlung der S IMMO AG mit dem Tagesordnungspunkt „Änderungen im Aufsichtsrat“ erhalten.

Vor dem Hintergrund des Erwerbs einer kontrollierenden Beteiligung von rund 44,41 % der insgesamt ausstehenden Stimmrechte durch CPI und dem infolgedessen am 15.07.2022 veröffentlichten Pflichtangebot an die Aktionäre der Gesellschaft haben die Aufsichtsratsmitglieder Ewald Aschauer, Christian Böhm, Hanna Bomba, John Nacos und Manfred Rapf ihren Rücktritt als Aufsichtsratsmitglied der S IMMO mit Ablauf der außerordentlichen Hauptversammlung erklärt.

Auf dieser Grundlage schlägt CPI die Abberufung von Florian Beckermann, die Herabsetzung der Zahl der von der Hauptversammlung gewählten Mitglieder des Aufsichtsrats von acht auf vier Mitglieder sowie die Wahl von Herrn Martin Němeček und von Herrn John Verpeleti in den Aufsichtsrat der Gesellschaft vor.

Der Vorstand wird die beantragte Hauptversammlung in den nächsten Tagen einberufen.

IFM GIF gibt die Veröffentlichung des Teilangebots für ca. 9,99% der Flughafen Wien AG bekannt

Der Angebotspreis beträgt EUR 33,00 je Aktie; Das Angebot kann vom 11. August 2022 bis 6. Oktober 2022 angenommen werden

Wien/Niederösterreich - Airports Group Europe S.à r.l. ("Airports Group Europe"), eine indirekte Tochtergesellschaft des IFM Global Infrastructure Fund ("IFM GIF") hat heute ein Teilangebot gemäß §§ 4 ff ÜbG für den Erwerb von bis zu ca. 9,99 % aller Aktien an der Flughafen Wien AG (ISIN AT00000VIE62) veröffentlicht.

Der Angebotspreis von EUR 33,00 je Aktie entspricht einer Prämie von 25,5% gegenüber dem Schlusskurs des letzten Handelstages vor der Ankündigung der Airports Group Europe vom 13. Juni 2022 und einer Prämie von 21,3% gegenüber dem volumengewichteten Durchschnittskurs (VWAP) der letzten sechs Monate vor der Ankündigung.

Aufgrund der öffentlichen Aussagen der Stadt Wien, des Landes Niederösterreich und der Mitarbeiterstiftung, dass sie nicht beabsichtigen, ein öffentliches Angebot von Airports Group Europe anzunehmen, geht die Airports Group Europe davon aus, dass das öffentliche Angebot nur von Streubesitzaktionären angenommen wird. Das öffentliche Angebot unterliegt den üblichen behördlichen Genehmigungen.

"Wir begrüßen die Entscheidung der Übernahmekommission, die Veröffentlichung unseres öffentliches Angebots zur Aufstockung unserer Beteiligung am Flughafen Wien nicht zu untersagen.

Wir sind der Ansicht, dass der Angebotspreis, auf Grund der weiterhin großen Unsicherheiten für den Luftverkehr, eine attraktive Prämie darstellt.

Darüber hinaus sind wir der Ansicht, dass das Angebot auch ein Liquiditätsereignis für Anteilseigner darstellt, um ihre Anteile einer ansonsten relativ illiquiden Aktie zu einem attraktiven Preis anzubieten.

Als Miteigentümer am Flughafen Wien für die letzten sieben Jahre und als langfristiger Investor im Auftrag von Pensionfonds und von institutionellen Anlegern haben wir Österreich als attraktiven Investitionsstandort zu schätzen gelernt.

Wir werden uns weiterhin für die Zusammenarbeit mit allen Stakeholdern einsetzen und das Management dabei unterstützen, seine Strategie für den Flughafen Wien im Interesse der lokalen Gemeinden, der Passagiere, der Airline-Kunden, der Mitarbeiter und des Wirtschaftsstandortes fortzusetzen", so Werner Kerschl, Executive Director von IFM Investors.

Einzelheiten zum Angebot

Dieses Angebot kann von interessierten Aktionären der Flughafen Wien AG während der Annahmefrist, vom 11. August 2022 bis einschließlich den 6. Oktober 2022, 17:00 Uhr (Wiener Zeit), angenommen werden. Dies entspricht einer Annahmefrist von 8 Wochen.

Sofern alle erforderlichen behördlichen Genehmigungen nach Ablauf der Annahmefrist vorliegen, erhalten die Aktionäre, die das Angebot angenommen haben, den Kaufpreis innerhalb von 10 Börsentagen nach Ende der Annahmefrist, d.h. spätestens bis zum 20. Oktober 2022.

Eine eigens eingerichtete Webseite (www.Flughafen-Wien-Aktien-Angebot.at) beinhaltet die Angebotsunterlage sowie weitere Informationen zum Angebot, zur Airports Group Europe, IFM GIF und IFM Investors. Die Angebotsunterlage ist ebenfalls auf der Website der Flughafen Wien AG (http://www.viennaairport.com) und der Übernahmekommission (http://www.takeover.at) veröffentlicht.

Darüber hinaus wird die Angebotsunterlage als gedrucktes Dokument am Sitz der UniCredit Bank Austria AG, die als Empfangs- und Zahlstelle fungiert, Rothschildplatz 1, 1020 Wien, während der üblichen Geschäftszeiten kostenlos erhältlich sein.

Das Angebot kann in Österreich, den Vereinigten Staaten von Amerika und von sog. Relevanten Personen (wie im Angebot definiert) im Vereinigten Königreich angenommen werden.

IFM GIF wird durch IFM Investors beraten, einem globalen Infrastrukturspezialisten im Besitz einer Gruppe australischer Pensionsfonds. IFM Investors investiert im Auftrag von mehr als 600 institutionellen Investoren für die Altersvorsorge von 120 Millionen Erwerbstätigen auf der ganzen Welt, inklusive Pflegepersonal, Lehrern, Bauarbeitern und Mitarbeitern im Gastgewerbe.

Nomura agiert als beratende Investmentbank und E+H Rechtsanwälte GmbH als österreichischer Rechtsberater der Airports Group Europe.

Über Airports Group Europe

Airports Group Europe ist eine in Luxemburg ansässige Gesellschaft mit beschränkter Haftung, registriert unter B 167449.

Über IFM GIF

IFM Global Infrastructure Fund ("IFM GIF") ist ein unabhängig verwalteter offener globaler Infrastruktur-Investmentfonds. Zu den Anlegern von IFM GIF gehören eine Vielzahl von Pensionsfonds und institutionellen Anlegern in Großbritannien, Europa, Australien, den USA, Kanada und Asien.

GIF investiert seit 17 Jahren in Vermögenswerte auf der ganzen Welt und verfügt derzeit über 20 Portfoliobeteiligungen dazu gehören Flughäfen, Seehäfen und Mautstraßen sowie Investments in Energie, Wasser und Telekommunikation. (Stand 31. März 2022)

Zu den Erfahrungen von IFM GIF mit Flughäfen gehören Beteiligungen an der Flughafen Wien Gruppe (Flughäfen Wien, Malta und Koice), der Manchester Airports Group (Flughäfen Manchester, London Stansted und East Midlands) und am Flughafen Sydney.

IFM GIF wird von IFM Investors Pty Limited ("IFM Investors") beraten.

Über IFM Investors

IFM Investors wurde vor mehr als 25 Jahren mit dem Ziel gegründet, die langfristigen Altersvorsorgeleistungen von Erwerbstätigen zu wahren und zu vermehren. Das Unternehmen, das sich im Besitz einer Gruppe australischer Pensionsfonds befindet, verwaltet ein Vermögen von 122 Milliarden Euro (Stand: 31. März 2022).

IFM Investors ist einer der größten globalen Infrastruktur-Investmentmanager mit einem Volumen von mehr als 58 Milliarden Euro (Stand: 31. März 2022), investiert in verschiedene Infrastrukturinvestitionen.

IFM Investors verfügt über umfangreiche Erfahrungen in der Zusammenarbeit mit Kommunen und öffentlichen Einrichtungen und ist als Manager oder Berater an Investitionen in 17 verschiedenen Flughäfen beteiligt.

Als Unterzeichner der von den Vereinten Nationen unterstützten Principles for Responsible Investment engagieren sich die von IFM Investors verwalteten oder beratenen Fonds aktiv in ESG-Fragen bei den Unternehmen, in die sie investieren, mit dem Ziel, ihre Nettoperformance zu verbessern und gleichzeitig das Anlagerisiko zu minimieren.

IFM Investors ist weltweit mit Niederlassungen in Melbourne, Sydney, London, Berlin, Zürich, Amsterdam, New York, Hongkong, Seoul und Tokio vertreten und verwaltet Anlagen in den Bereichen Infrastruktur, Fremdkapital, Beteiligungen an börsengelisteten Unternehmen und Private Equity. Weitere Informationen finden Sie unter http://www.ifminvestors.com/.

Donnerstag, 11. August 2022

RM Rheiner Management AG: Halbjahresergebnis 2022

10.08.2022 / 15:22

Die RM Rheiner Management AG weist für das 1. Halbjahr 2022 mit einem Halbjahresüberschuss von rd. 246 TEUR (Vorjahr: 297 TEUR) ein leicht geringeres Ergebnis als im Vorjahr aus. Die Erträge aus Wertpapierverkäufen fielen mit 742 TEUR (2021: 378 TEUR) deutlich besser aus. Auch die Aufwendungen aus Wertpapierverkäufen belasten das Ergebnis mit 52 TEUR (214 TEUR) im Vergleich zum Vorjahr weniger. Dagegen mussten mit 565 TEUR (Vorjahr 64 TEUR) erheblich höhere Abschreibungen verbucht werden, während nur 56 TEUR (Vorjahr 183 TEUR) Zuschreibungen vorzunehmen waren. Der Personalaufwand verringerte sich leicht von 43 TEUR auf 42 TEUR.

Der Inventarwert je Aktie der RM Rheiner Management AG betrug per 30.06.2022 etwa 43,90 EUR (31.12.2021: 44,30 EUR) und ist damit nur leicht gegenüber dem Jahresende 2021 gefallen. Aktuell beträgt der Inventarwert etwa 43,00 EUR je Aktie. Bei der Berechnung des Inventarwerts je Aktie bleiben sämtliche Nachbesserungsrechte und eventuelle anfallende Ertragsteuern außer Ansatz.

Derzeit verfügt die RM Rheiner Management AG über ein Nachbesserungsrechtevolumen von rund 8,9 Mio. EUR.

Die fünf größten darin enthaltenen Positionen sind:
Audi AG 2,3 Mio. EUR
Hypovereinsbank AG 2,2 Mio. EUR
Kölnische Rück AG 0,8 Mio. EUR
Bank Austria Creditanstalt AG 0,6 Mio. EUR
Linde AG 0,4 Mio. EUR

Das Nachbesserungsvolumen errechnet sich aus dem Produkt der Anzahl der Aktien und dem zunächst von der Gesellschaft vereinnahmten Abfindungspreis im Rahmen einer Strukturmaßnahme (z.B. Squeeze-out, Abschluss eines Beherrschungsvertrages). Die Höhe des Abfindungspreises ist Basis für eine eventuelle Nachbesserung und wird regelmäßig im Rahmen eines Spruchstellenverfahrens auf ihre Angemessenheit überprüft.

Zum jetzigen Zeitpunkt können keine verlässlichen Aussagen darüber gemacht werden, ob und wann es gegebenenfalls zu Nachbesserungen aus diesen und anderen laufenden Spruchstellenverfahren kommen wird. Die Gesellschaft veröffentlicht in ihrer Halbjahres- und Jahresberichterstattung regelmäßig die wichtigsten Positionen ihres Nachbesserungsrechteportfolios.

Die Veröffentlichung des Halbjahresfinanzberichts erfolgt am 15. August 2022 auf der Homepage der Gesellschaft.

Köln, 10. August 2022

Der Vorstand

Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der AVW Immobilien AG: Verhandlung am 28. Oktober 2022

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG
 
In dem Spruchverfahren zu dem Ausschluss der Minderheitsaktionäre (Squeeze-out) bei der AVW Immobilien AG, Hamburg, hat das LG Hamburg Termin zur mündlichen Verhandlung auf Freitag, den 28. Oktober 2022, 10:30 Uhr, bestimmt. Bei diesem Termin soll Herr Wirtschaftsprüfer Dr. Jochen Breithaupt von der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Baker Tilly zu dem Prüfbericht angehört werden.

LG Hamburg, Az. 412 HKO 13/20
Jaeckel, J. u.a. ./. Frank H. Albrecht
56 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: Rechtsanwalt Jobst von Werder, LL.M., 20095 Hamburg
Verfahrensbevollmächtigte des Antragsgegners, Herrn Frank H. Albrecht:
Deloitte Legal Rechtsanwaltsgesellschaft mbH (RA Dr. Volker Schulenburg), 20354 Hamburg

Spruchverfahren zum verschmelzungsrechtlichen Squeeze-out bei der AKASOL AG

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

In dem Spruchverfahren zu dem verschmelzungsrechtlichen Squeeze-out bei der AKASOL AG hat das LG Frankfurt am Main mit Beschluss vom 25. Juli 2022 die eingegangenen Spruchanträge verbunden. Insgesamt 50 ausgeschlossene AKASOL-Minderheitsaktionäre hatten eine gerichtliche Überprüfung der angebotenen Barabfindung in Höhe von EUR 119,16 je Aktie beantragt.

Die zu dem als Automobilzulieferer tätigen BorgWarner-Konzern gehörende und nunmehr als BorgWarner Akasol AG firmierende Antragsgegnerin kann in verlängerter Frist bis zum 10. Oktober 2022 auf die Anträge erwidern. Der gemeinsame Vertreter, RA Dr. Martin Weimann, kann bis zum 10. November 2022 Stellung nehmen.

LG Frankfurt am Main, Az. 3-05 O 8/22
Hoppe u.a.. ./. BorgWarner Akasol AG
50 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: RA Dr. Martin Weimann, 10405 Berlin
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin:
Freshfiels Bruckhaus Deringer, 60322 Frankfurt am Main

Mittwoch, 10. August 2022

Anstehende Spruchverfahren und Maßnahmen

Die Rechtsanwaltskanzlei ARENDTS ANWÄLTE vertritt voraussichtlich Minderheitsaktionäre in folgenden anstehenden aktienrechtlichen Spruchverfahren bzw. Strukturmaßnahmen:

  • ADLER Real Estate AG: nunmehr aktienrechtlicher Squeeze-out angekündigt (zuvor Beherrschungsvertrag geplant), Aktionärsvereinigung SdK hat Sonderprüfungsantrag angekündigt
  • ADVA Optical Networking SE: Zusammenschlussvereinbarung, erfolgreiches Umtauschangebot von Adtran, nunmehr Beherrschungsvertrag mit der Adtran Holdings, Inc. (früher: Acorn HoldCo, Inc.) geplant
  • AGROB Immobilien AG: BuG mit der RFR InvestCo 1 GmbH (formwechselnde Umwandlung der RFR InvestCo 1 S.à r.l.), Hauptversammlung am 30. August 2022
  • alstria office REIT-AG: erfolgreiches Übernahmeangebot
  • Aves One AG: Delisting, Abschluss eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags angekündigt, ggf. Squeeze-out
  • Biotest AG: erfolgreiches Übernahmeangebot, übernahmerechtlicher Squeeze-out der Stammaktien beantragt, Verhandlung vor dem LG Frankfurt am Main am 27. Oktober 2022
  • cash.life AG: verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out (Verschmelzung auf die ectus 80. AG, eine 100%ige Tochter der Policen Direkt GmbH), Hauptversammlung am 29. August 2022
  • Deutsche EuroShop AG: erfolgreiches Übernahmeangebot der Hercules BidCo GmbH
  • Deutsche Industrie Grundbesitz AG (zuvor: Deutsche Industrie REIT-AG): Delisting (zum 25. Januar 2022), grenzüberschreitende Verschmelzung auf die CTP N.V., Hauptversammlung am 9. Juni 2022
  • GATEWAY REAL ESTATE AG: Squeeze-out, Übertragungsverlangen von Herrn Norbert Ketterer, auf der ordentlichen Hauptversammlung am 30. August 2022 noch nicht auf der Tagesordnung
  • Geratherm Medical AG: erfolgreiches Delisting-Übernahmeangebot
  • GxP German Properties AG: verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out zu EUR 6,02 (Verschmelzung auf die Paccard eight GmbH), Hauptversammlung am 8. Juni 2022
  • Halloren Schokoladenfabrik Aktiengesellschaft: laufendes Erwerbsangebot
  • HELLA GmbH & Co. KGaA: erfolgreiches Übernahmeangebot
  • HolidayCheck Group AG: erfolgreiches Delisting-Erwerbsangebot
  • HORNBACH Baumarkt AG: erfolgreiches Delisting-Erwerbsangebot, Squeeze-out?
  • KUKA AG: Squeeze-out zu EUR 80,77 je Aktie beschlossen, Hauptversammlung am 17. Mai 2022, Eintragung durch Anfechtungsklagen verzögert
  • MyHammer Holding AG: Verschmelzung auf die (nicht börsennotierte) Instapro II AG, Hauptversammlung am 23. Juni 2022, Gegenantrag der VzfK
  • Petro Welt Technologies AG: ggf. Squeeze-out
  • Schaltbau Holding AG: Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag, Eintragung im Handelsregister am 13. Juli 2022 und Bekanntmachung am 14. Juli 2022 (Fristende am 14. Oktober 2022)
  • SinnerSchrader Aktiengesellschaft: verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out, Eintragung (und damit Wirksamkeit) am 31. Mai 2022 bei der übernehmenden Accenture Digital Holdings Aktiengesellschaft (Fristende: 31. August 2022)
  • Tele Columbus AG: Squeeze-out?
  • TLG IMMOBILIEN AG: Delisting
  • Verallia Deutschland AG (vormals: Saint-Gobain Oberland AG): Squeeze-out zu EUR 620,06 zugunsten der Verallia Packaging S.A.S., Hauptversammlung am 24. August 2022
  • Wild Bunch AG (früher: SENATOR Entertainment AG): Squeeze-out, auf der Hauptversammlung am 29. August 2022 noch nicht auf der Tagesordnung 
  • Your Family Entertainment AG: Übernahmeangebot
  • zooplus AG: erfolgreiches Übernahmeangebot und Delisting-Erwerbsangebot, nur noch ca. 3 % freie Aktionäre, Squeeze-out?
(Angaben ohne Gewähr) 
Weitere Informationen: kanzlei@anlageanwalt.de

alstria office REIT-AG: Vorstand erhöht den Vorschlag zur Ausschüttung einer weiteren Dividende auf EUR 550 Millionen

Veröffentlichung einer Insiderinformation nach Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014

Hamburg, 8. August 2022 - Heute hat der Vorstand der alstria office REIT-AG (Symbol: AOX, ISIN: DE000A0LD2U1 (Aktien), ISIN: XS2191013171 (Bond 2020), ISIN: XS2053346297 (Bond 2019), ISIN: XS1717584913 (Bond 2017), ISIN: XS1346695437 (Bond 2016)) beschlossen, den Vorschlag an die für den 31. August 2022 einberufene außerordentliche Hauptversammlung zur Ausschüttung einer weiteren Dividende für das Geschäftsjahr 2021 auf EUR 550 Millionen zu erhöhen (von EUR 500 Millionen).

Die Entscheidung folgt der Erhöhung eines der bestehenden Darlehen der alstria um EUR 37 Millionen, welche eine Ausschüttung weiterer EUR 50 Millionen erlaubt. Die Entscheidung des Aufsichtsrats über den geänderten Dividendenvorschlag steht noch aus.

Die Ausschüttung der weiteren Dividende ist Teil der am 8. April 2022 veröffentlichten Planung der Gesellschaft, Fremdmittel in Form von unbesicherten oder besicherten Finanzierungsinstrumenten in Höhe von voraussichtlich bis zu EUR 850 Millionen aufzunehmen, um insgesamt ca. EUR 1 Milliarde an die Aktionäre zurückzugeben.

alstria office REIT-AG: ao. Hauptversammlung am 31. August 2022 soll Sonderausschüttung von mehr als EUR 500 Mio. beschließen

Vorschlag des Vorstands der alstria office REIT-AG zur Änderung des Beschlusses der ordentlichen Hauptversammlung vom 10. Juni 2022 über die Verwendung des Bilanzgewinns für das Geschäftsjahr 2021 zur Ausschüttung einer weiteren Dividende 

Der Vorstand schlägt vor, den Gewinnverwendungsbeschluss der Hauptversammlung vom10. Juni 2022 wie folgt zu ändern: 

Von dem gemäß Beschluss der ordentlichen Hauptversammlung vom 10. Juni 2022 auf neue Rechnung vorgetragenen Betrag in Höhe von EUR 1.052.878.680,12 soll ein Betrag in Höhe von EUR 500.272.721,57 zur Ausschüttung einer weiteren Dividende für das Geschäftsjahr 2021 an die Aktionäre verwendet werden. Damit ergibt sich eine weitere Dividende in Höhe von EUR 2,81 je dividendenberechtigter Stückaktie und die nachfolgende Verwendung des Bilanzgewinns für das Geschäftsjahr 2021: 

in EUR 

Ausschüttung einer Dividende von EUR 0,04 j e dividendenberechtigter Stückaktie, wie in der ordentlichen Hauptversammlung vom 10. Juni 2022 beschlossen     7.121.319,88 

Ausschüttung einer weiteren Dividende von EUR 2,81 j e dividendenberechtigter Stückaktie      500.272.721,57 

Ausschüttung insgesamt 507.394.041,45 

Einstellung in Gewinnrücklagen 0,00 

Gewinnvortrag 552.605.958,55 

Bilanzgewinn 1.060.000.000,00 

Der Vorschlag berücksichtigt die 178.032.997 zum Zeitpunkt des Vorschlags existierenden dividendenberechtigten Stückaktien der Gesellschaft. Sollte sich die Zahl der für das Geschäftsjahr 2021 dividendenberechtigten Stückaktien bis zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über Tagesordnungspunkt 1 verändern, wird in der Hauptversammlung ein entsprechend angepasster Beschlussvorschlag zur Abstimmung gestellt, der unverändert eine weitere Dividende von EUR 2,81 je dividendenberechtigter Stückaktie für das Geschäftsjahr 2021 sowie entsprechend angepasste Beträge für die Ausschüttungssumme hinsichtlich der weiteren Dividende und der gesamten Ausschüttung sowie für den Gewinnvortrag vorsieht. 

Gemäß § 58 Abs. 4 Satz 2 AktG ist der Anspruch auf die weitere Dividende am dritten auf den Hauptversammlungsbeschluss folgenden Geschäftstag fällig, das heißt am 05. September 2022.

Hamburg, 15. Juli 2022 

Der Vorstand

Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der Sport1 Medien AG

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

In dem Spruchverfahren zu dem Squeeze-out bei der Sport1 Medien AG hat das LG München I die eingegangenen Spruchanträge verbunden. Insgesamt 68 ausgeschlossene Sport1-Minderheitsaktionäre hatten eine gerichtliche Überprüfung der angebotenen Barabfindung in Höhe von EUR 2,30 je Aktie beantragt.

LG München I, Az. 5 HK O 2103/22
Rolle, T. u.a. ./. Highlight Communications AG
68 Antragsteller

gemeinsamer Vertreter: RA Dr. Andreas Wirth, 80469 München
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin:
Rechtsanwälte Gleiss Lutz Hootz Hirsch, 70173 Stuttgart

Montag, 8. August 2022

Spruchverfahren zu dem Squeeze-out bei der Generali Deutschland Holding AG: LG Köln kündigt bevorstehende Entscheidung an

von Rechtsanwalt Martin Arendts, ARENDTS ANWÄLTE

In dem Spruchverfahren zu dem Squeeze-out der Minderheitsaktionäre bei der Generali Deutschland Holding AG hat das Landgericht Köln angekündigt, bald seine Entscheidung verkünden zu wollen.

In seinem 2020 vorgelegten Gutachten kam der gerichtlich bestellte Sachverständige, Wirtschaftsprüfer StB Dipl.-Kfm. Andreas Creutzmann (c/o IVA VALUATION & ADVISORY AG), auf einen Wert je Aktie von EUR 132,83 bzw. EUR 136,74 (je nachdem, wie man die Gewinnallokation bei den unterschiedlichen Aktiengattungen bei der DVAG und der GFM Generali Fund Management berücksichtigt: bei quotaler Aufteilung ein etwas höherer Betrag). In seiner kürzlich vorgelegten ergänzenden Stellungnahme, u.a. zu dem Vorbringen der Antragsgegnerin und der Antragsteller, kommt er auf geringfügig niedrigere Beträge. Mit Berücksichtigung differenzierter Gewinnzuweisungen kommt er auf EUR 130,67, während sich ohne Berücksichtigung der Unterschiede ein Wert von EUR 135,99 je Aktie ergibt.

Die Antragsgegnerin, die Assicurazioni Generali S.p.A., hatte eine Barabfindung in Höhe von lediglich EUR 107,77 je Generali-Deutschland-Aktie angeboten.

LG Köln, Az. 82 O 49/14
Leasing und Handelsservice Heinrich GmbH i.L. u.a. ./. Assicurazioni Generali S.p.A.
131 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: Rechtsanwalt Dr. Klocke, Köln
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, Assicurazioni Generali S.p.A.:
Rechtsanwälte Hengeler Mueller, 40213 Düsseldorf

"Wasserstandsmitteilung" bezüglich des Pflichtangebots für ERWE-Aktien

Elbstein AG
Hamburg

Bekanntmachung gemäß § 23 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes (WpÜG)

Die Elbstein AG, Brook 1, 20457 Hamburg, Deutschland, („Bieterin“) hat am 14. Juli 2022 die Angebotsunterlage zum öffentlichen Pflicht- und Delisting-Erwerbsangebot (Barangebot) an die Aktionäre der ERWE Immobilien AG, Herriotstraße 1, 60528 Frankfurt am Main, Deutschland („Zielgesellschaft“), zum Erwerb der auf den Inhaber lautenden nennwertlosen Stammaktien (Stückaktien) der Zielgesellschaft mit einem rechnerischen Anteil am Grundkapital von EUR 1,00 je Aktie (ISIN DE000A1X3WX6, WKN A1X3WX, „ERWE-Aktien“) gegen Zahlung einer Geldleistung in Höhe von EUR 2,36 je ERWE-Aktie („Angebot“) veröffentlicht. Die Frist für die Annahme dieses Angebots wird am 11. August 2022, 24:00 Uhr (Ortszeit Hamburg, Deutschland) enden, soweit sie nicht nach den gesetzlichen Bestimmungen des WpÜG verlängert wird.

1. Bis zum 8. August 2022, 9:30 Uhr (Ortszeit Hamburg) („Meldestichtag“) ist das Angebot für insgesamt 626.272 ERWE-Aktien angenommen worden. Dies entspricht einem Anteil von etwa 2,54 % des am Meldestichtag bestehenden Grundkapitals und der am Meldestichtag bestehenden Stimmrechte der Zielgesellschaft.

2. Die Bieterin hielt zum Meldestichtag unmittelbar 8.193.794 ERWE-Aktien. Dies entspricht einem Anteil von ca. 33,36 % des Grundkapitals und der Stimmrechte der Zielgesellschaft.

3. Die Bieterin hält unmittelbar 94,9 % der Anteile der HCK Beteiligungs GmbH mit Sitz in Ahrensburg, die damit als Tochterunternehmen der Bieterin im Sinne des § 2 Abs. 6 WpÜG und daher als mit der Bieterin gemeinsam handelnde Person im Sinne des § 2 Abs. 5 Satz 1 und Satz 3 WpÜG gilt. Die HCK Beteiligungs GmbH mit Sitz in Ahrensburg hält unmittelbar 100 % der Anteile der HCK Wohnimmobilien GmbH, weswegen diese als mittelbares Tochterunternehmen der Bieterin im Sinne von § 2 Abs. 6 WpÜG und damit als eine mit der Bieterin gemeinsam handelnde Person im Sinne des § 2 Abs. 5 Satz 3 WpÜG qualifiziert.

Die HCK Wohnimmobilien GmbH hält ihrerseits unmittelbar 101.000 ERWE-Aktien. Dies entspricht einem Anteil von ca. 0,41 % des Grundkapitals und der Stimmrechte der Zielgesellschaft. Die Stimmrechte aus diesen Aktien sind der HCK Beteiligungs GmbH und der Bieterin gemäß § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 3 WpÜG zuzurechnen.

1. Des Weiteren hielten über die oben angegebenen Bestände hinaus zum Meldestichtag weder die Bieterin noch mit ihr gemeinsam handelnde Personen im Sinne des § 2 Abs. 5 WpÜG oder deren Tochterunternehmen mittelbar oder unmittelbar ERWE-Aktien, nach §§ 38, 39 WpHG mitzuteilende Instrumente noch werden der Bieterin und den mit ihr gemeinsam handelnden Personen noch deren Tochterunternehmen weitere Stimmrechtsanteile nach § 30 Abs. 1 oder 2 WpÜG zugerechnet.

Die Gesamtzahl der ERWE-Aktien, für die das Angebot bis zum Meldestichtag angenommen wurde, zuzüglich der ERWE-Aktien, die von der Bieterin gehalten werden oder ihr nach § 30 WpÜG zugerechnet werden, beläuft sich somit zum Meldestichtag auf 8.921.066 ERWE-Aktien. Dies entspricht einem Anteil von ca. 36,31 % des Grundkapitals und der Stimmrechte der Zielgesellschaft.

Hamburg, den 8. August 2022

Elbstein AG
Der Vorstand

Wichtiger Hinweis:
Diese Bekanntmachung erfolgt gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WpÜG. Sie stellt weder eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebots zum Verkauf von Aktien der ERWE Immobilien AG ("ERWE-Aktien") noch ein Angebot zum Kauf von ERWE-Aktien dar. Der Erwerb von ERWE-Aktien wird ausschließlich auf der Grundlage der in der Angebotsunterlage enthaltenen Regelungen angeboten. Das Pflichtangebot für die ERWE-Aktien wird ausschließlich nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unterbreitet und nicht nach den Bestimmungen anderer Rechtsordnungen als der der Bundesrepublik Deutschland durchgeführt. Diese Bekanntmachung ist nicht zur Veröffentlichung, Versendung oder Verteilung, auch nicht auszugsweise, in Rechtsordnungen bestimmt, in denen eine solche Veröffentlichung, Versendung oder Verteilung eine Verletzung des jeweiligen Rechts darstellte.

Die Veröffentlichung steht zur Verfügung
im Internet unter: https://www.elbstein.com/pflichtangebot-erwe.html
im Internet am: 08.08.2022.

Hamburg, den 8. August 2022

Elbstein AG

Quelle: Bundesanzeiger vom 8. August 2022

Sonntag, 7. August 2022

Übernahmeangebot für Aktien der Biofrontera AG: Gemeinsame Stellungnahme von Vorstand und Aufsichtsrat

Biofrontera AG
Leverkusen

Hinweisbekanntmachung gem. § 27 Abs. 3 Satz 1 und § 14 Abs. 3 Satz 1 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes (WpÜG)

DE0006046113, DE000A254XA5 , DE000A31C289

Die gemeinsame Stellungnahme des Vorstands und des Aufsichtsrats der Biofrontera AG zu dem am 15. Juli 2022 veröffentlichten Übernahmeangebot der Deutsche Balaton AG mit Sitz in Heidelberg an die Aktionäre der Biofrontera AG ist im Internet auf der Website der Biofrontera AG unter

https://www.biofrontera.com/de/investoren/uebernahmeangebot-deutsche-balaton-ag

in der Rubrik „Investoren“ unter „Übernahmeangebot Deutsche Balaton“ veröffentlicht. Kopien der Stellungnahme werden bei der Biofrontera AG, Hemmelrather Weg 201, 51377 Leverkusen, Deutschland, Tel. +49 (0)214-87632-0 (Bestellung per Telefax an +49(0)214-87632-90 oder per E-Mail an ir@biofrontera.com) zur kostenlosen Abgabe bereitgehalten.

Biofrontera AG

Der Vorstand  Der Aufsichtsrat

Die Veröffentlichung steht zur Verfügung im Internet unter: https://www.biofrontera.com/de/investoren/uebernahmeangebot-deutsche-balaton-ag
im Internet am: 29.07.2022. 

Leverkusen, den 29. Juli 2022

Der Vorstand  Der Aufsichtsrat

Quelle: Bundesanzeiger vom 1. August 2022

Spruchverfahren zum verschmelzungsrechtlichen Squeeze-out bei der AKASOL AG: LG Frankfurt am Main bestellt gemeinsamen Vertreter

Landgericht Frankfurt am Main

3-05 O 8/22

In dem Spruchverfahren von Aktionären gegen die BorgWarner Akasol AG betreffend die Angemessenheit der Abfindung der ausgeschlossenen Minderheitsaktionäre der Akasol AG wurde gemäß § 6 SpruchG den außenstehenden Aktionären, die nicht selbst Antragsteller sind, zur Wahrung ihrer Rechte als gemeinsamer Vertreter bestellt:

Rechtsanwalt
Dr. Martin Weimann
Prenzlauer Allee 8
D - 10405 Berlin

Diese Bekanntmachung erfolgt gemäß § 6 Abs. 1 Satz 4 SpruchG.

Frankfurt am Main, den 25.7.2022

Landgericht - 5. Kammer für Handelssachen
Der Vorsitzende
Dr. Müller

Quelle: Bundesanzeiger vom 5. August 2022

Donnerstag, 4. August 2022

BaFin zu ADLER Real Estate AG: BaFin stellt Rechnungslegungsfehler bei Bewertung von Gerresheim-Areal fest

Pressemitteilung | 01.08.2022

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat bei ihrer Bilanzkontrollprüfung festgestellt, dass der Konzernabschluss der ADLER Real Estate Aktiengesellschaft (AG), Berlin, zum Abschlussstichtag 31. Dezember 2019 fehlerhaft ist. Das Immobilienprojekt „Glasmacherviertel“ in Düsseldorf-Gerresheim wurde mit 375 Mio. Euro angesetzt und damit um mindestens 170 Mio. Euro bis höchstens 233 Mio. Euro zu hoch bewertet. Dabei handelt es sich um eine Teil-Fehlerfeststellung.

Bei der Bewertung des Gerresheim-Areals hatte die ADLER Real Estate AG fälschlicherweise einen Immobilienwert angesetzt, der zum 31. Dezember 2019 nicht repräsentativ für den Preis war, der in einem geordneten Geschäftsvorfall zwischen Marktteilnehmern für den Verkauf hätte eingenommen werden können. Damit wurden der Bilanzposten „Zur Veräußerung bestimmte langfristige Vermögenswerte“ und das „Ergebnis aus der Bewertung von Investment Properties“ zu hoch ausgewiesen.

Die festgestellte Überbewertung in Höhe von mindestens 170 Mio. Euro entspricht der Differenz zwischen dem angesetzten Wert von 375 Mio. Euro und dem Buchwert zum 30. Juni 2019 (205 Mio. Euro). Verglichen mit den ursprünglichen Anschaffungskosten von 142 Mio. Euro liegt die Überbewertung bei höchstens 233 Mio. Euro. Innerhalb dieser Bandbreite hätte der korrekte beizulegende Zeitwert ermittelt werden müssen (Fair Value im Sinne der Internationalen Rechnungslegungsstandards IFRS). Der Immobilienwert, der implizit im Verkaufsvertrag über die Anteile an der Eigentümerin des Gerresheim-Areals vereinbart und der Bewertung zugrunde gelegt wurde, stellte keinen Fair Value dar. Die ADLER Real Estate AG unterstellte bei der Bewertung, dass das Gerresheim-Areal wie geplant bebaut werden kann, obwohl die hierfür erforderlichen Genehmigungen noch nicht vorlagen. Damit wurden Annahmen zu Verwendungsmöglichkeiten zugrunde gelegt, die zum 31. Dezember 2019 nicht sicher gegeben waren. Zudem war der Verkaufsvertrag kein geordneter Geschäftsvorfall zwischen beliebigen Marktteilnehmern.

Es handelt sich bei der Fehlerfeststellung der BaFin um eine Teil-Fehlerfeststellung. Die Prüfung der Rechnungslegung des Konzernabschlusses und des zusammengefassten Lageberichts für das Geschäftsjahr 2019 dauert noch an. Gleiches gilt für die Prüfung der Geschäftsjahre 2020 und 2021. Von der Möglichkeit einer Teil-Fehlerfeststellung macht die BaFin erstmalig Gebrauch. Der Kapitalmarkt kann auf diese Weise bereits während einer noch laufenden Bilanzkontrolle über Rechnungslegungsfehler informiert werden.

Die BaFin hatte die Prüfung der Rechnungslegung der ADLER Real Estate AG für die Jahre 2019 und 2020 im August 2021 bei der bis Ende 2021 noch zuständigen Deutschen Prüfstelle für Rechnungslegung (DPR) angestoßen. Nach dem Versagungsvermerk des Konzernabschlussprüfers eröffnete die BaFin im Juni 2022 auch eine Prüfung für den Konzernabschluss und zusammengefassten Lagebericht 2021.

Die ADLER Real Estate AG mit Sitz und Notierung in Deutschland gehört zu 96,72 Prozent der luxemburgischen Adler Group S.A. Für die Bilanzkontrolle der luxemburgischen Muttergesellschaft ist die Commission de Surveillance du Secteur Financier (CSSF) zuständig.

Mittwoch, 3. August 2022

Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der Nymphenburg Immobilien AG: Verhandlung am 12. Januar 2023

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

In dem Spruchverfahren zu dem verschmelzungsrechtlichen Squeeze-out bei der Nymphenburg Immobilien AG (Verschmelzung der Gesellschaft auf die nunmehr als Nymphenburg Immobilien SE firmierenden Hauptaktionärin) hat das LG München I Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 12. Januar 2023, 10:30 Uhr, anberaumt. Bei diesem Termin soll der gerichtlich bestellte Abfindungsprüfer, Herr Wirtschaftsprüfer Andreas Creutzmann (IVA VALUATION & ADVISORY AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft), angehört werden.

Die Antragsteller und die gemeinsame Vertreterin können bis zum 9. November 2022 zu der Antragserwiderung Stellung nehmen.

LG München I, Az. 5 HK O 13397/21
Schubert, S. u.a. ./. Nymphenburg Immobilien SE (zuvor: NIAG SE)
35 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: RA Prof. Dr. Matthias Schüppen, 80333 München
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin:
Rechtsanwälte Noerr, 80333 München

Dienstag, 2. August 2022

Spruchverfahren zum verschmelzungsrechtlichen Squeeze-out bei der MAN SE: Verhandlung am 8. und 9. März 2023

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

In dem Spruchverfahren zu der Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der MAN SE auf die zum VW-Konzern gehörende Hauptaktionärin TRATON SE hat das LG München I Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 8. März 2023, 10:30 Uhr, mit Fortsetzung am 9. März 2023, 9:00 Uhr, anberaumt. Bei diesem Termin sollen die gerichtlich bestellten Abfindungsprüfer, Frau Wirtschaftsprüferin Susann Ihlau und Herr Wirtschaftsprüfer Hendrik Duscha von der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Mazars, angehört werden.

Die Antragsteller und die gemeinsame Vertreterin können bis zum 9. Dezember 2022 zu der Antragserwiderung Stellung nehmen.

LG München I, Az. 5 HK O 12085/21
Mähner, M. u.a. ./. TRATON SE
121 Antragsteller
gemeinsame Vertreterin: RA´in Daniela Bergdolt, 80639 München
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, TRATON SE:
Rechtsanwälte Freshfields Bruckhaus Deringer, 60322 Frankfurt am Main

Montag, 1. August 2022

Squeeze-out Badische Gas- und Elektrizitätsversorgung AG: LG Mannheim stellt auf Barwert der Ausgleichzahlungen ab - Erstinstanzlich Anhebung des Barabfindungsbetrags auf EUR 506,04 (+ 60 %)

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

In dem Spruchverfahren zu dem Squeeze-out der Minderheitsaktionäre bei der Badischen Gas- und Elektrizitätsversorgung AG hat das Landgericht Mannheim mit Beschluss vom 21. Juli 2022 den Barabfindungsbetrag auf EUR 506,04 angehoben. Im Verhältnis zu der von der Hauptaktionärin angebotenen Barabfindung in Höhe von lediglich EUR 315,47 je Stammaktie (WKN 515 450) im Nennbetrag von DM 100,00 entspricht dies einer Erhöhung um 60 %.

Das Gericht hatte die Sache zuletzt am 16. Dezember 2021 verhandelt und den Wirtschaftsprüfer Dr. Matthias Popp angehört. 

In der Sache folgt das Gericht - wie zuvor mehrfach angekündigt - der Wella-Entscheidung des BGH (Beschluss vom 15. September 2020, Az. II ZB 6/20) und stellt auf den Barwert der Ausgleichzahlungen ab. Dieser stellt nach Auffassung des BGH eine Untergrenze für eine noch angemessene Barabfindung dar.
 
Das Landgericht hat die Beschwerde angesichts der grundsätzlichen Bedeutung unabhängig von einem Beschwerdewert zugelassen.

LG Mannheim, Beschluss vom 21. Juli 2022, Az. 23 AktE 1/14
Vogel u.a. ./. badenova AG & Co. KG
20 Antragsteller
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, badenova AG & Co. KG:
Rechtsanwälte Rödl & Partner (Rödl Rechtsanwaltsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft mbH, 81925 München)

Freitag, 29. Juli 2022

Anstehende Spruchverfahren und Maßnahmen

Die Rechtsanwaltskanzlei ARENDTS ANWÄLTE vertritt voraussichtlich Minderheitsaktionäre in folgenden anstehenden aktienrechtlichen Spruchverfahren bzw. Strukturmaßnahmen:

  • ADLER Real Estate AG: nunmehr aktienrechtlicher Squeeze-out angekündigt (zuvor Beherrschungsvertrag geplant), Aktionärsvereinigung SdK will Sonderprüfungsantrag stellen
  • ADVA Optical Networking SE: Zusammenschlussvereinbarung, erfolgreiches Umtauschangebot von Adtran, nunmehr Beherrschungsvertrag mit der Adtran Holdings, Inc. (früher: Acorn HoldCo, Inc.) geplant
  • AGROB Immobilien AG: BuG mit der RFR InvestCo 1 GmbH, Hauptversammlung am 30. August 2022
  • alstria office REIT-AG: Übernahmeangebot
  • Aves One AG: Delisting, Abschluss eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags angekündigt, ggf. Squeeze-out
  • Biotest AG: erfolgreiches Übernahmeangebot, übernahmerechtlicher Squeeze-out der Stammaktien beantragt, Verhandlung vor dem LG Frankfurt am Main am 27. Oktober 2022
  • cash.life AG: verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out (Verschmelzung auf die ectus 80. AG, eine 100%ige Tochter der Policen Direkt GmbH), Hauptversammlung am 29. August 2022
  • Deutsche EuroShop AG: erfolgreiches Übernahmeangebot der Hercules BidCo GmbH
  • Deutsche Industrie Grundbesitz AG (zuvor: Deutsche Industrie REIT-AG): Delisting (zum 25. Januar 2022), grenzüberschreitende Verschmelzung auf die CTP N.V., Hauptversammlung am 9. Juni 2022
  • GATEWAY REAL ESTATE AG: Squeeze-out, Übertragungsverlangen von Herrn Norbert Ketterer, auf der ordentlichen Hauptversammlung am 30. August 2022 noch nicht auf der Tagesordnung
  • Geratherm Medical AG: erfolgreiches Delisting-Übernahmeangebot
  • GxP German Properties AG: verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out zu EUR 6,02 (Verschmelzung auf die Paccard eight GmbH), Hauptversammlung am 8. Juni 2022
  • Halloren Schokoladenfabrik Aktiengesellschaft: laufendes Erwerbsangebot
  • HELLA GmbH & Co. KGaA: erfolgreiches Übernahmeangebot
  • HolidayCheck Group AG: erfolgreiches Delisting-Erwerbsangebot
  • HORNBACH Baumarkt AG: erfolgreiches Delisting-Erwerbsangebot, Squeeze-out?
  • KUKA AG: Squeeze-out zu EUR 80,77 je Aktie, Hauptversammlung am 17. Mai 2022, Eintragung durch Anfechtungsklagen verzögert
  • MyHammer Holding AG: Verschmelzung auf die (nicht börsennotierte) Instapro II AG, Hauptversammlung am 23. Juni 2022, Gegenantrag der VzfK
  • Petro Welt Technologies AG: ggf. Squeeze-out
  • Schaltbau Holding AG: Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag, Eintragung im Handelsregister am 13. Juli 2022 und Bekanntmachung am 14. Juli 2022 (Fristende am 14. Oktober 2022)
  • SinnerSchrader Aktiengesellschaft: verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out, Eintragung (und damit Wirksamkeit) am 31. Mai 2022 bei der übernehmenden Accenture Digital Holdings Aktiengesellschaft (Fristende: 31. August 2022)
  • Tele Columbus AG: Squeeze-out?
  • TLG IMMOBILIEN AG: Delisting
  • Verallia Deutschland AG (vormals: Saint-Gobain Oberland AG): Squeeze-out zu EUR 620,- zugunsten der Verallia Packaging S.A.S., Hauptversammlung am 24. August 2022
  • Wild Bunch AG (früher: SENATOR Entertainment AG): Squeeze-out, auf der Hauptversammlung am 29. August 2022 noch nicht auf der Tagesordnung 
  • Your Family Entertainment AG: Übernahmeangebot
  • zooplus AG: erfolgreiches Übernahmeangebot und Delisting-Erwerbsangebot, nur noch ca. 3 % freie Aktionäre, Squeeze-out?
(Angaben ohne Gewähr) 
Weitere Informationen: kanzlei@anlageanwalt.de

Mittwoch, 27. Juli 2022

Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der VTG Aktiengesellschaft: Anhörungstermin am 10. November 2022

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

In dem Spruchverfahren zu dem Ausschluss der Minderheitsaktionäre bei dem Waggonvermieter VTG Aktiengesellschaft hat das LG Hamburg einen Anhörungstermin auf den 10. November 2022, 14:00 Uhr, bestimmt. Im Termin sollen die sachverständigen Prüfer zu ihrem Prüfungsbericht vom 20. Juli 2021 angehört werden.

Der gemeinsame Vertreter und die Antragsteller können bis zum 15. September 2022 zu der nunmehr vorliegenden Antragserwiderung Stellung nehmen.

Die Hauptaktionärin Warwick Holding GmbH, Frankfurt am Main, kam nur über ein sog. Wertpapierdarlehen der Joachim Herz Stiftung (ca. 15 % der Aktien) über die für einen Squeeze-out erforderliche Schwelle von 95 % der Aktien. Bei Warwick handelt es sich um ein Investitionsvehikel der Morgan Stanley Infrastructure Partners ("MSIP") und der OMERS Infrastructure (im Auftrag von OMERS, dem Pensionsplan für kommunale Mitarbeiter in der kanadischen Provinz Ontario). MSIP und die Joachim Herz Stiftung haben ihre VTG-Beteiligung kurz nach der Durchführung des Squeeze-outs an eine Erwerbergruppe um den New Yorker Finanzinvestor Global Infrastructure Partners weiterverkauft (während OMERS beteiligt bleibt). Bei diesem Weiterverkauf wurde VTG deutlich höher bewertet als bei dem Squeeze-out. Laut Presseberichten erfolgte der Kauf zu einem Wertansatz der Gesellschaft von rund EUR 7 Mrd. (inkl. ca. EUR 3 Mrd. Verbindlichkeiten).

LG Hamburg, Az. 403 HKO 68/21
Rolle, T. u.a. ./. Warwick Holding GmbH
70 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: RA Dr. Steffen Kraus, CausaConcilio Koch & Partner mbB Rechtsanwälte, 24114 Kiel
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, Warwick Holding GmbH:
Rechtsanwälte Sullivan & Cromwell LLP, 60311 Frankfurt am Main

Petro Welt Technologies AG: Joma erwägt Ausschluss der Minderheitsaktionäre gemäß § 1 Abs. 1 GesAusG

Veröffentlichung einer Insiderinformation nach Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014

Wien, 26. Juli 2022

Joma Industrial Source Corp. ("Joma") verfügt durch ihre unmittelbare und mittelbare Beteiligung über mehr als 90 % der Aktien an der Petro Welt Technologies AG ("PeWeTe") und gilt daher als Hauptgesellschafter nach § 1 Abs. 1 und 2 GesAusG.

Joma hat heute den Vorstand der PeWeTe über seine Absicht informiert, ein schriftliches Verlangen auf Gesellschafterausschluss nach § 1 Abs. 1 GesAusG zu stellen, sofern (a) die außerordentliche Hauptversammlung der PeWeTe am 16. August 2022 den Verkauf der Beteiligungsgesellschaften in Russland rechtswirksam beschließt, dieser Beschluss bindend ist und keiner Anfechtung oder gerichtlichen Überprüfung unterliegt oder eine solche Anfechtung oder gerichtliche Überprüfung zugunsten der Gesellschaft zurückgenommen, zurückgewiesen oder entschieden wurde, und (b) der Verkauf der Beteiligungsgesellschaften in Russland rechtsgültig abgeschlossen, alle erforderlichen behördlichen Genehmigungen erteilt und er vollzogen wurde.

Der Ausschluss der Minderheitsaktionäre soll zu einem Aktienpreis erfolgen, der so berechnet wird, als ob der Verkauf der Beteiligungsgesellschaften in Russland nicht stattgefunden hätte, und wird von Joma auf der Grundlage einer von Grant Thornton Austria GmbH Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft vorgenommenen Bewertung der Unternehmensgruppe festgelegt.

Über die Petro Welt Technologies AG


Die Petro Welt Technologies AG mit Sitz in Wien ist eine der führenden, frühzeitig etablierten OFS-Gesellschaften in Russland und der GUS und hat sich auf Dienstleistungen zur Steigerung der Produktivität neuer und bestehender Öl- und Gasformationen spezialisiert.

Übernahmeangebot für Aktien der S IMMO AG

Mitteilung meiner Depotbank:

Als Aktionär der S IMMO AG macht die CPI Property Group S.A. Ihnen ein Übernahme- und Abfindungsangebot für Ihre Aktien zu den folgenden Konditionen:

Wertpapiername: S IMMO AG
WKN: 902388 
Art des Angebots: Übernahme 
Anbieter: CPI Property Group S.A 
Zwischen-WKN: A3DMHA 
Abfindungspreis: 23,50 EUR je Aktie (cum Dividende für das Geschäftsjahr 2021) 
Sonstiges: Der Angebotspreis reduziert sich daher um den Betrag einer zwischen der Absichtsbekanntgabe und dem Settlement beschlossenen Dividende je S IMMO-Aktie, sofern das Settlement des Angebots nach dem jeweiligen Dividendenstichtag erfolgt. In Hinblick auf die von der oHV 2022 beschlossene und am 13 Juni 2022 erfolgte Zahlung der Dividende für das Geschäftsjahr 2021 der S IMMO in Höhe von EUR 0,65 je SIMMO-Aktie erhält jeder S IMMO-Aktionär, der das gegenständliche Angebot angenommen hat, daher bei Settlement eine Zahlung in Höhe von EUR 22,85 für für jede auf den Inhaber lautende Stammaktie ohne Nennbetrag der S IMMO.   (...)

Der Anbieter bietet an, bis zu 39.205.994 Aktien zu übernehmen. Wenn die Aktionäre insgesamt mehr Aktien einreichen, kann es zu einer sogenannten Pro-Rata-Zuteilung kommen. In diesem Fall würde der Anbieter von den Aktionären, die das Angebot angenommen haben, jeweils nur einen Teil der Aktien übernehmen. 

Alle Details im Internet
Weitere Informationen erhalten Sie auf auf den Internetseiten der CPI PROPERTY GROUP S.A. (https://www.cpipg.com/), der österreichischen S IMMO AG (https://www.simmoag.at/) und der Übernahmekommission (www.takeover.at). 

Bekanntmachung zu dem geplanten verschmelzungsrechtlichen Squeeze-out bei der BV Holding AG

BV Holding AG
München

Höchstvorsorgliche Bekanntmachung gemäß § 62 Abs. 5 Satz 3, Abs. 3 Satz 2 UmwG - Hinweis auf eine bevorstehende Verschmelzung im Zusammenhang mit einem verschmelzungsrechtlichen Squeeze-out nach § 62 Abs. 5 Sätze 1 und 8 i. V. m. §§ 327a ff. AktG

Gemäß § 62 Abs. 5 Satz 3, Abs. 3 Satz 2 des Umwandlungsgesetzes (UmwG) wird hiermit bekannt gemacht, dass die BV Holding AG mit dem Sitz in München, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts München unter HRB 241355 („BVH“), als übertragende Gesellschaft auf die Lloyd Fonds AG mit dem Sitz in Hamburg, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter HRB 75492 („LFAG“), als übernehmende Gesellschaft nach §§ 2 Nr. 1, 60 ff. UmwG unter Auflösung ohne Abwicklung durch Aufnahme verschmolzen werden soll. Die Verschmelzung soll im Zusammenhang mit einem Ausschluss der Minderheitsaktionäre der übertragenden BVH gemäß § 62 Abs. 5 Sätze 1 und 8, Abs. 1 UmwG i. V. m. §§ 327a ff. AktG erfolgen. Einzelheiten zur Verschmelzung sind in dem am 19. Mai 2022 beurkundeten und zu den Handelsregistern des Sitzes der BVH sowie des Sitzes der LFAG eingereichten Verschmelzungsvertrag zwischen der BVH und der LFAG geregelt.

Da sich mehr als 90 % des Grundkapitals der BVH in der Hand der übernehmenden LFAG befinden, ist ein Verschmelzungsbeschluss der Hauptversammlung der übernehmenden LFAG gemäß § 62 Abs. 1 UmwG nicht erforderlich.

Wir weisen die Aktionäre der LFAG auf ihr Recht nach § 62 Abs. 2 UmwG hin. Danach ist eine Hauptversammlung bei der LFAG durchzuführen, in der über die Zustimmung zu der vorgenannten Verschmelzung beschlossen wird, wenn Aktionäre der übernehmenden LFAG, deren Anteile zusammen 5 % des Grundkapitals der LFAG erreichen, die Einberufung einer Hauptversammlung verlangen, in der über die Zustimmung zur Verschmelzung beschlossen wird. Ein solches Verlangen können die Aktionäre der LFAG binnen eines Monats ab Montag, den 20. Juni 2022, also bis zum Ablauf des Mittwoch, den 20. Juli 2022, an den Vorstand der LFAG, An der Alster 42, 20099 Hamburg, Deutschland, richten.

Gemäß § 62 Abs. 4 Satz 2 UmwG ist eine Zustimmung der Hauptversammlung der BVH zum Verschmelzungsvertrag nicht erforderlich, wenn – wie es vorliegend vorgesehen ist – ein Übertragungsbeschluss der Hauptversammlung der BVH nach § 62 Abs. 5 Satz 1, Abs. 1 UmwG i. V. m. § 327a Abs. 1 Satz 1 AktG gefasst und der Übertragungsbeschluss mit einem Vermerk nach § 62 Abs. 5 Satz 7 UmwG in das Handelsregister der BVH eingetragen wird, dass der Übertragungsbeschluss erst gleichzeitig mit der Eintragung der Verschmelzung im Handelsregister des Sitzes der LFAG als übernehmende Gesellschaft wirksam wird.

Die Verpflichtungen des § 62 Abs. 3 UmwG sind nach Abschluss des Verschmelzungsvertrages für die Dauer eines Monats zu erfüllen. Zur Information der Aktionäre der BVH liegen ab dem 20. Juni 2022 folgende Unterlagen in den Geschäftsräumen der LFAG und der BVH zur Einsichtnahme aus:

- der Verschmelzungsvertrag zwischen der BVH als übertragende Gesellschaft und der LFAG als übernehmende Gesellschaft vom 19. Mai 2022 einschließlich Anlagen;

- die Jahresabschlüsse der BVH jeweils für die Geschäftsjahre 2019, 2020 und 2021;

- die Jahresabschlüsse und Lageberichte der LFAG jeweils für die Geschäftsjahre 2019, 2020 und 2021;

- der vorsorglich erstattete gemeinsame Verschmelzungsbericht der Vorstände der BVH und der LFAG gemäß § 8 UmwG einschließlich Anlagen;

- der vorsorglich erstattete Prüfungsbericht des vom Landgericht München I ausgewählten und bestellten sachverständigen Prüfers KFS Revision GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Hamburg, über die Prüfung des Verschmelzungsvertrages zwischen der BVH als übertragende Gesellschaft und der LFAG als übernehmende Gesellschaft gemäß §§ 60, 12 UmwG einschließlich Anlagen;

- der Entwurf des Übertragungsbeschlusses;

- der von der LFAG in ihrer Eigenschaft als Hauptaktionärin der BVH nach § 62 Abs. 5 Satz 8 UmwG i.V.m. § 327c Abs. 2 Satz 1 AktG erstattete schriftliche Bericht über die Voraussetzungen für die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der BVH auf die LFAG und zur Erläuterung und Begründung der Angemessenheit der festgelegten Barabfindung;

- die Gewährleistungserklärung der futurum bank AG gemäß § 62 Abs. 5 Satz 8 UmwG i.V.m. § 327b Abs. 3 AktG; sowie

- der nach § 62 Abs. 5 Satz 8 UmwG i.V.m. § 327c Abs. 2 Sätze 2 bis 4 AktG erstattete Prüfungsbericht des vom Landgericht München I ausgewählten und bestellten sachverständigen Prüfers KFS Revision GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Hamburg, über die Prüfung der Barabfindung anlässlich der beabsichtigten Beschlussfassung über die Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre der BVH auf die LFAG. 

München, im Juni 2022

BV Holding AG
– Der Vorstand –

Quelle: Bundesanzeiger vom 17. Juni 2022

Dienstag, 26. Juli 2022

Eintragung des Squeeze-out-Beschlusses bei der KUKA Aktiengesellschaft durch Anfechtungsklagen verzögert

KUKA Aktiengesellschaft
Augsburg
- ISIN DE0006204407 -

Bekanntmachung gemäß §§ 246 Abs. 4 S. 1, 249 Abs. 1 S. 1 AktG

Gemäß §§ 246 Absatz 4 Satz 1, 249 Absatz 1 Satz 1 AktG geben wir bekannt, dass drei Aktionäre Anfechtungsklage (§ 246 AktG), hilfsweise Nichtigkeitsklage (§ 249 AktG), erhoben haben. Die Klagen richten sich gegen den auf der ordentlichen Hauptversammlung der KUKA Aktiengesellschaft vom 17. Mai 2022 unter Tagesordnungspunkt 7 (Beschlussfassung über die Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre der KUKA Aktiengesellschaft (Minderheitsaktionäre) auf die Guangdong Midea Electric Co., Ltd. (Hauptaktionärin) gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung gemäß §§ 327a ff. AktG) gefassten Beschluss.

Die Klage ist vor dem Landgericht München I, 5. Kammer für Handelssachen, unter dem Aktenzeichen 5 HK O 7039/22 anhängig. 

Augsburg, im Juli 2022

KUKA Aktiengesellschaft
Der Vorstand

Quelle: Bundesanzeiger vom 25. Juli 2022

Montag, 25. Juli 2022

Abwicklungshinweise bezüglich des Spruchverfahrens zum Squeeze-out bei der GARANT Schuh + Mode AKTIENGESELLSCHAFT

ANWR GARANT International GmbH
Düsseldorf
(vormals ANWR GARANT International AG)

Bekanntmachung gemäß § 14 SpruchG betreffend die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der GARANT Schuh + Mode AKTIENGESELLSCHAFT mit ergänzenden Hinweisen zu den Zahlungs- und Abwicklungsmodalitäten
ISIN DE0005853006 / WKN 585 300
ISIN DE0005853030 / WKN 585 303
ISIN DE000A0SFSD5 / WKN A0S FSD
ISIN DE000A0SFSF0 / WKN A0S FSF

In dem aktienrechtlichen Spruchverfahren zur Bestimmung der angemessenen Barabfindung im Rahmen des Ausschlusses der Minderheitsaktionäre der GARANT Schuh + Mode Aktiengesellschaft gibt ANWR GARANT International GmbH gemäß § 14 Nr. 3 SpruchG die beiden rechtskräftigen Beschlüsse des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 27. Juni 2022 und 7. Juli 2022, Az. I-26 W 13/18, 31 O 5/13, bekannt:

In dem Spruchverfahren
zur Bestimmung der angemessenen Barabfindung betreffend den
Verschmelzungsvertrag zwischen der ANWR Garant International AG und der
Garant Schuh + Mode AG

hat der 26. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf durch die Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht van Rossum, den Richter am Oberlandesgericht Tischner und die Richterin am Oberlandesgericht Kampshoff am 27. Juni 2022 beschlossen:

Auf die sofortigen Beschwerden von 58 Antragstellern und Rechtsanwalt F. Künzel, Am Bärenkamp 20 B, 40589 Düsseldorf, als gemeinsamer Vertreter der ausgeschiedenen Aktionäre wird der Beschluss der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf vom 15.01.2018 - 31 O 5/13 (AktE) - in Verbindung mit dem Nichtabhilfebeschluss vom 25.05.2018 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die angemessene Barabfindung für die am 27.08.2012 beschlossene Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der Garant Schuh + Mode AG auf die Antragsgegnerin wird

auf 13,99 € je Vorzugsaktie VZ 0,01, 36,55 € je Vorzugsaktie VZ 1,41 und
auf 13,94 € je Stammaktie

festgesetzt. Die weitergehenden Beschwerden werden zurückgewiesen.

Der Geschäftswert für das Verfahren erster Instanz und für das Beschwerdeverfahren wird auf 176.925 € festgesetzt. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. Die Entscheidung ist rechtskräftig.

Zudem hat der 26. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf durch die Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht van Rossum, den Richter am Oberlandesgericht Tischner und die Richterin am Oberlandesgericht Kampshoff am 7. Juli 2022 beschlossen:

Auf die Gegenvorstellung des gemeinsamen Vertreters vom 04.07.2022 wird der mit Senatsbeschluss vom 27.06.2022 festgesetzte Geschäftswert von 176.925 € abgeändert und auf 200.000 € festgesetzt.

Hinweise zur Abwicklung der sich gemäß vorstehendem Beschluss resultierenden Nachbesserungen für ehemalige Vorzugsaktionäre (ISIN DE000A0SFSD5 und DE00005853030 - die ISIN DE000A0SFSF0erhält keine Nachbesserung)

Nachfolgend werden die Einzelheiten zu der Abwicklung der sich aus dem vorstehenden Beschluss ergebenden Zahlungsansprüche der ausgeschiedenen Minderheitsaktionäre der GARANT Schuh + Mode Aktiengesellschaft („die Aktionäre“) bekannt gegeben:

Die Abwicklung der Erhöhung der seinerzeit girosammelverwahrten Vorzugsaktien VZ 0,01 (ISIN DE000A0SFSD5) sowie VZ 1,41 (ISIN DE0005853030) in Höhe von EUR 0,39 je Vorzugsaktie VZ 0,01 bzw. EUR 2,55 je Vorzugsaktie VZ 1,41 („Nachbesserung“) zuzüglich Zinsen hierauf wird von der

Deutsche Bank AG als Zentralabwicklungsstelle

ausschließlich über das Depotbankensystem durchgeführt. Die betroffenen Depotbanken werden gebeten, Ansprüche nachbesserungsberechtigter Aktionäre auf Vergütung des Nachbesserungsbetrags zuzüglich Zinsen umgehend zu ermitteln.

Die nachbesserungsberechtigten Aktionäre, die nach wie vor bei demselben Kreditinstitut ein Konto unterhalten, über das seinerzeit die Barabfindung(en) abgewickelt wurde(n), brauchen hinsichtlich der Entgegennahme der Nachbesserung zuzüglich Zinsen nichts zu veranlassen. Sie erhalten eine entsprechende Benachrichtigung mit gleichzeitiger Geldgutschrift durch ihr jeweiliges Kreditinstitut.

Berechtigte Aktionäre der Gesellschaft, die zwischenzeitlich ihre Bankverbindung gewechselt haben oder aus sonstigen Gründen bis zum 30. September 2022 keine Nachbesserung zuzüglich Zinsen erhalten haben, werden gebeten, sich möglichst umgehend mit derjenigen Depotbank in Verbindung zu setzen, über welche seinerzeit die ursprüngliche Barabfindung im Zusammenhang mit der Übertragung der Aktien der Aktionäre der GARANT Schuh + Mode AG auf die ANWR GARANT International AG abgewickelt wurde, um dort ihre Ansprüche geltend zu machen und dieser ihre ggfs. neue Konto-/Depotverbindung mitzuteilen. Gleichzeitig werden die berechtigten Aktionäre gebeten, ihrer aktuellen Depotbank die Berechtigung aus der Nachbesserung zu avisieren.

Die Entgegennahme der Nachbesserungsbeträge zuzüglich Zinsen soll für die Aktionäre provisions- und spesenfrei sein.

Die Nachbesserung auf die ursprünglich erhaltene Barabfindung und die Zinsen auf die Nachbesserung gelangen ohne Abzug von Steuern zur Auszahlung. Im Hinblick auf die steuerliche Behandlung wird den berechtigten ehemaligen Minderheitsaktionären der Gesellschaft empfohlen, ihren steuerlichen Berater zu konsultieren.

Bei eventuellen Rückfragen werden die berechtigten Aktionäre der Gesellschaft gebeten, sich an ihre jeweilige Depotbank zu wenden. Die Auszahlung der Nachbesserung zuzüglich Zinsen erfolgt über die Depotbanken, die in geeigneter Weise von der zentralen Abwicklungsstelle über das Prozedere informiert werden.

Hinweise zur Abwicklung der aus dem vorstehenden Beschluss resultierenden Nachbesserungen für ehemalige Namens-Stammaktionäre (ISIN DE0005853006)

Die Abwicklung der Nachbesserung für die im Rahmen des obigen Spruchverfahrens nachzahlungsberechtigten ehemaligen Minderheitsaktionäre mit Namens-Stammaktien (ISIN DE0005853006) erfolgt in geeigneter Art und Weise durch die ANWR GARANT International GmbH.

Die nachzahlungsberechtigten ehemaligen Minderheitsaktionäre mit Namens-Stammaktien werden gebeten, sich bezüglich der Entgegennahme der Nachzahlung in Höhe von EUR 0,43 je Stammaktie zzgl. Zinsen schnellstmöglich an die nachstehende Anschrift zu wenden:

ANWR GARANT International GmbH
Abt. Aktionärsverwaltung
Elisabethstraße 70
40217 Düsseldorf 

Düsseldorf, im Juli 2022

ANWR GARANT International GmbH

Quelle: Bundesanzeiger vom 25. Juli 2022